ProstG Krnt 1990 §8 Abs2 lita
ProstG Krnt 1990 §11
ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1302.7.2023
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxxüber die Beschwerdedes xxx, geboren amxxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom31.05.2023, Zahl:xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.09.2023, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als die verhängte Geldstrafe auf EUR 150,‑‑, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 4 Stunden,
h e r a b g e s e t z t w i r d .
II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag vor der belangten Behörde EUR 15,--.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 28.07.2022, 19:35 Uhr – 28.07.2022, 19:50 Uhr
Ort: xxx
Sie haben als Inhaber einer Bordellbewilligung nicht dafür gesorgt, dass die verantwortliche Person xxx oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 2 lit. a iVm § 16 Abs. 1 lit. b Z 2 Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990 idF LGBl. Nr. 85/2013 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Kärntner Prostitutionsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,‑‑, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden, verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„Die Darstellung im Straferkenntnis ist sachlich unrichtig, ich bekämpfe diese daher sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach, vollinhaltlich. Eigentlich fehlen mir die Worte, wie es in Österreich im Jahre 2023 möglich sein kann, so ein Straferkenntnis zu verfassen.
Zum Grund:
Amtsbekannt ist, dass ich als Inhaber der Bordellbewilligung dafür gesorgt habe, dass auch noch zwei Personen außer mir und xxx als verantwortliche Personen behördlich gemeldet worden sind. Tatsache und amtsbekannt ist auch, dass xxx nicht nur als verantwortliche Person ordnungsgemäß angemeldet ist, sondern auch den ausdrücklichen Auftrag hatte, während meiner krankheitsbedingten Abwesenheit die Funktion als verantwortliche Person an diesem Tag wahrzunehmen.
Unbestreitbare Tatsache ist auch, dass ich zum Zeitpunkt 28.07.2022 wegen einer Knie-OP am 19.05.2022 am linken Knie und einer bereits zu diesem Zeitpunkt geplanten zweiten OP am rechten Knie, welche schlussendlich am 26.08.2022 durchgeführt wurde, mich im Krankenstand befunden habe. Es wurde mir zunächst im linken Knie am 19.05.2022 und dann am 26.08.2022 am rechten Knie jeweils ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Und sie können gerne glauben, dass eine solche OP nicht gerade aus Lust und Tollerei durchgeführt wird, sondern erst bei extremen objektiv nachgewiesenen Beschwerden. Mein Krankenstand dauerte vom 18.05.2022 bis zum 02.12.2022.
Ich bezog zum Zeitpunkt, Krankengeld, musste mit Krücken gehen und war mir eine Arbeit daher weder zumutbar, noch kann von mir eine solche erwartet werden. Trotzdem besuchte ich regelmäßig das Haus, um für Recht und Ordnung zu sorgen, habe insgesamt drei Personen als verantwortliche Personen angemeldet, die auch von der zuständigen Behörde bestätigt wurden.
Ich verstehe die Beschuldigung nicht. Auch wenn man annehmen wollte, ich hätte etwas mit der kurzfristigen Abwesenheit der verantwortlichen Person xxx etwas zu tun, gibt es hierfür weder Anhaltspunkte, noch wurden solche Vorwürfe getätigt.
Am 28.07.2022 wurde ich von der Meldungslegerin angerufen und wurde mir erklärt, dass keine verantwortliche Person im Haus sei. Ich habe erklärt, das ich im Krankenstand bin und dass xxx als verantwortliche Person eingeteilt war. Anschließend habe ich sofort xxx angerufen und gefragt, wo er sei, da doch er als verantwortliche Person anwesend sein sollte und dies ausdrücklich mit ihm so vereinbart war. Er erklärte, dass er nur kurz zum Duschen und Umziehen nach Hause gefahren sei. Ich beorderte ihn sofort in das Laufhaus, was er auch umgehend machte und bestätigte dort gegenüber der Meldungslegerin, dass er als verantwortliche Person eingeteilt war und das Haus nur kurz verlassen hatte um zu duschen und sich umzuziehen.
Was bitte habe ich damit zu tun, dass xxx seine Aufgaben nicht so erfüllt hat, wie es die Polizei wohl verlangt??
Und bitte, wozu gibt es Stellvertreter, die von der Behörde geprüft werden.
Und was bitte hätte ich noch machen sollen und vor allem können?
Ohne Schuld keine Strafe. Dieser Rechtsgrundsatz sollte eigentlich auch der Landespolizeidirektion bekannt sein!
Auf meine Krankenstandsbescheinigung wurde erst gar nicht eingegangen. Soviel zu einem ordentlichen Verwaltungsverfahren. Ich lege sie gerne nochmals vor und auch noch die Entlassungsberichte des Krankenhauses. Außerdem hege ich die Hoffnung, dass es allgemein verständlich ist, wenn man mit diesen Befunden nicht arbeitsfähig ist.
Wie ohne jegliche Gesetzeskenntnis im Straferkenntnis noch vorgegangen wurde, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass mir vier nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als straferschwerend angerechnet wurden. Ich bin völlig unbescholten, die angeführten Strafvormerkungen sind, nach telefonischer Auskunft, Lenkerauskünfte! Also, wenn ich gefragt werde, wer mit dem auf mich angemeldeten PKW gefahren ist, ist das schon der Beweis für ein strafbares, mir vorwerfbares Verhalten???? Es tut mir leid, aber ich komme bei so einem Rechtsverständnis nicht mehr mit.
Ich stelle daher folgende Anträge:
1) Das Strafverfahren umgehend einzustellen.
2) Die Anberaumung einer mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt, außer die Einstellung, wie beantragt wird umgehend vorgenommen.“
Am 20.09.2023 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx und meldungslegende Polizeibeamtin xxx einvernommen. Das Erkenntnis wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber der Bordellbewilligung des Bordells in xxx, xxx. Es handelt sich dabei um ein Laufhaus. Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 09.06.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 11 Kärntner Prostitutionsgesetz die Bewilligung der Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer des Bordells in xxx, erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Eingabe vom 07.06.2021 der Beschwerdeführer die Führung des Bordells beantragt hat. Gemäß § 11 K-PG bedarf jede Änderung des Betriebes eines Bordells vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person.
Am 28.07.2022 war von 19.35 Uhr bis 19.50 Uhr keine der nach § 4 Abs. 3 lit g K-PRG namhaft gemachten Personen während der Betriebszeit des Bordells im Bordell ständig anwesend. In dieser Zeit fand eine Kontrolle durch Beamte der LPD Kärnten statt. Auch der Beschwerdeführer selbst war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend. Es war kein Verantwortlicher nach dem K-PRG im Bordell anwesend.
Der Beschwerdeführer war am Vormittag des 28.07.2022 gemeinsam mit dem Zeugen xxx im Bordellbetrieb anwesend. Dann ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren. Der Zeuge xxx hatte die Anweisung vom Beschwerdeführer während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit die Funktion als verantwortliche Person an diesem Tag wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom 18.05. bis 02.12.2022 im Krankenstand befunden. Zuerst wurde sein linkes Knie am 19.05.2022 und in der Folge das rechte Knie am 26.08.2022 operiert. Der Beschwerdeführer musste auf Krücken gehen. Der Beschwerdeführer hat immer dafür gesorgt, dass ein Vertreter für ihn eingeteilt ist. Er hat sich diesbezüglich immer mit dem Zeugen xxx und xxx abgesprochen. Darüber hinaus hat er noch zwei weitere Vertreter.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Beamten der Landespolizeidirektion war weder der Beschwerdeführer noch die für diesen Tag vom Beschwerdeführer eingeteilte nach § 4 Abs. 3 lit. g K-PRG namhaft gemachte Person – der Zeuge xxx - während der Betriebszeit des Bordells im Bordell anwesend. Der Zeuge xxx ist zuvor nach Hause gefahren um sich zu duschen und umzuziehen. Er wurde vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und ist sodann vor Ort gekommen.
Der Beschwerdeführer hat den Zeugen xxx öfters, mindestens 20 Mal, darauf hingewiesen, dass er während des Bordellbetriebes nicht wegfahren dürfe. Der Zeuge xxx wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit nie kontrolliert. Ein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Anwesenheit einer von den nach § 4 Abs. 3 lit. g K-PRG namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells war nicht eingerichtet.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass er immer wieder regelmäßig im Bordell anwesend war und so auch an diesem Vormittag. Übereinstimmend mit dem Zeugen xxx hat er angegeben, dass der Zeuge xxx an diesem Tag den Auftrag hatte als gemäß § 4 Abs. 3 lit. a K-PRG verantwortliche Person, die während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss, im Bordell anwesend zu sein. Unbestritten ist, dass am Tattag zum Tatzeitpunkt keine der nach § 4 Abs. 3 lit. g K‑PRG namhaft gemachten Personen, so auch nicht der Zeuge xxx und auch nicht der Beschwerdeführer selbst, während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend gewesen ist.
Hinsichtlich des Vorbringens des Krankenstandes des Beschwerdeführers hat dieser die diesbezügliche Bestätigung der ÖGK hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Orthopädie des Krankhaus der xxx GmbH vorgelegt. Dass der Zeuge xxx hinsichtlich seiner Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht kontrolliert wurde, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die erkennende Richterin hatte nicht den Eindruck, dass der Zeuge die Frage – sowohl akkustisch als auch inhaltlich – nicht verstanden hat. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass er bereits einmal bei einer Kontrolle der Polizei nicht im Bordell anwesend war. Da war er nach seinen Angaben Einkaufen.
Die Feststellung, dass kein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Anwesenheit der verantwortlichen Personen eingerichtet war, ergibt sich aus dieser Aussage und daraus, dass kein diesbezügliches Vorbringen vom Beschwerdeführer vorliegt. Auch das Vorbringen regelmäßig das Haus zu besuchen um für Recht und Ordnung zu sorgen, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hätte dezidiert anzugeben gehabt, wann und auf welche Weise er die verantwortlichen Personen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der an sie übertragenen Aufgaben überwacht hat.
Rechtliche Beurteilung:
§ 4 Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG
LGBl. Nr. 58/1990 idgF LGBl. Nr. 85/2013
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;
b) Name und Adresse des Bewilligungswerbers;
c) Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, einschließlich Angaben nach § 7 lit. b;
d) Angaben über eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;
e) die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen;
f) Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll;
g) Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells ständig im Bordell anwesend sein muss.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;
b) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
c) im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 eine erforderliche Bewilligung nach § 6 lit. c zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteils als Bordell;
d) die Hausordnung für das Bordell;
e) eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) (Abs. 3 lit. g).
§ 8 Abs. 2 lit. a K-PRG
Der Inhaber der Bordellbewilligung ist insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist, und Aufzeichnungen über den jeweiligen zeitlichen Verantwortungsbereich dieser Person oder dieser Personen geführt und auf Verlangen der Behörde ( § 15) vorgelegt werden.
§ 11 K-PRG
Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Personen (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
§ 16 Abs. 1 lit. b Z 2 K-PRG
Eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion zu bestrafen ist mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, wer die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 nicht erfüllt.
Unbestritten ist gegenständlich, dass am 28.07.2022 um 19.35 bis 19.50 Uhr keine der nach § 4 Abs. 3 lit. g K-PRG namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend gewesen ist. Es war kein Verantwortlicher nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz im Bordell anwesend. Auch der Beschwerdeführer war nicht anwesend. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, dass er sich im Zeitraum 18.05. bis 02.12.2022 im Krankenstand befunden hat, da zuerst das linke Knie und in der Folge sein rechtes Knie operiert wurde. Er brachte dazu auch vor, dass xxx den ausdrücklichen Auftrag hatte, während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit die Funktion als verantwortliche Person an diesem Tag wahrzunehmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur das Vorliegen einer plötzlich auftretenden akuten gesundheitlichen Ausnahmesituation ohne weiteres dazu führen, dass kein Verschulden des Beschwerdeführers iSd § 5 VStG anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024). Aufgrund des länger dauernden Krankenstandes und der Tatsache, dass es sich bei Knieoperationen nicht um plötzlich akute gesundheitliche Ausnahmesituationen wie z.B. bei einem Herzinfarkt handelt, hatte der Beschwerdeführer eine geeignete Vertretung zu veranlassen, um ein mangelndes Verschulden dartun zu können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer nur dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwgH 16.05.2011, 2009/17/0185).
Der den Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegenden Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die keine verantwortlich Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sind) übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Davon, dass der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht.
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen der nach § 4 Abs. 3 lit. g K-PRG namhaft gemachten Personen hinsichtlich ihrer Anwesenheit während der Betriebszeiten im Bordell gemacht wurden. Der Zeuge xxx hat diesbezüglich auch angegeben vom Beschwerdeführer nie hinsichtlich seiner Tätigkeit kontrolliert worden zu sein.
Hinsichtlich des Einwandes, dass ein eigenmächtiges Handeln des Zeugen xxx vorgelegen habe, war für den Beschwerdeführer zur Entlastung nichts zu gewinnen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass eigenmächtige Fehlhandlungen von Arbeitnehmern gegen gesetzliche Vorschriften wirksam verhindert werden (VwGH 04.05.2015, 2015/05/0020).
Der Beschwerdeführer trägt somit auch in subjektiver Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die ihm zur Last gelegte Tat.
Zur Strafbemessung:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Umstände der Spezial- und Generalprävention sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
Die verfahrensgegenständliche Bestimmung bezweckt die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen für den Betrieb eines Bordells und hat die verantwortliche Person unter anderem nach § 8 Abs. 3 K-PRG Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen. Weiters ist nach § 8 Abs. 4 leg. cit. die Volljährigkeit der Besucher zu überprüfen und weiters nach § 13 leg. cit. den Organen der zuständigen Behörden Zutritt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Demgemäß kommt der verantwortlichen Person große Bedeutung zu. Der objektive Unrechtsgehalt ist daher nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldens ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und darauf zu verweisen, dass kein geeignetes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer installiert wurde.
Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe liegen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass im Straferkenntnis der belangten Behörde vier nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als straferschwerend gewertet wurden.
Die verhängte Geldstrafe war auf das nunmehr neu herabgesetzte Maß festzusetzen, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung dargetan hat, dass seine Einkommenssituation sehr schlecht ist. Daher erscheint in Hinblick auf den geltenden Strafrahmen bis EUR 1.816,-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Pension ca EUR 628,--, Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung, er befindet sich im Schuldenregulierungsverfahren) die nunmehr neu festgesetzte Strafe als angemessen. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und entspricht den nunmehr bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie ist auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht erforderlich um andere Inhaber der Bordellbewilligung von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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