LVwG Kärnten KLVwG-1724/6/2021

LVwG KärntenKLVwG-1724/6/202118.5.2022

NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs2
NatSchG Krnt 2002 §17 Abs3 lita
NatSchG Krnt 2002 §19 Abs3
NatSchG Krnt 2002 §22
NatSchG Krnt 2002 §57
TierartenschutzV Krnt 1988 §1 Abs4
TierartenschutzV Krnt 1988 §5 Abs1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art3
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1724.6.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2021, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 iVm § 19 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, iVm § 1 Abs. 4 Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Am 23.03.2021 erstattete ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger der Kärntner Landesregierung Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, dass er im Zuge der Dienstverrichtung am 16.03.2021 festgestellt habe, dass die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Hecke (420 m lang, 9 m breit) auf Stock gesetzt worden sei und auf einer Länge von ca. 250 m gerade die Wurzelstöcke mittels Stockfräse entfernt worden seien. Eine unmittelbar im Süden angrenzende Hecke gäbe Hinweise auf eine diesbezügliche hohe naturschutzfachliche Wertigkeit.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2021, Zahl: xxx, wurde xxx nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein Wiederherstellungsauftrag nach § 57 K-NSG 2002 erteilt.

 

Dagegen wurde von xxx innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xxx legte mit Schriftsatz vom 14.09.2021 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

 

Am 26.04.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers samt Rechtsbeistand, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie des Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung für Naturschutz und der im Amt der Kärntner Landesregierung zuständigen Sachbearbeiterin für Förderbelange (als Zeugin) statt.

 

 

II. Angefochtener Bescheid:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2021, Zahl: xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgender Wiederherstellungsauftrag nach § 57 K‑NSG 2002 erteilt:

 

„Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wird Herrn xxx, xxx, xxx, als Verursacher und Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxx KG xx, nach Maßgabe des KAGIS-Auszuges vom 12.08.2021 und der Beilage 11 zur naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 21.07.2021, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, aufgetragen,

 

bis längstens 30. November 2021

 

am Standort der entfernten Hecke (siehe KAGIS-Auszug) auf dem Grst. Nr. xxx KG xxx eine Hecke entsprechend der Beilage 11 mit einer Länge von 420 m und einer Breite von 9 m anzulegen, wobei pro Laufmeter je 5 Stück Gehölze – vorzugsweise Beeren- und Dornensträucher – zu pflanzen sind.

In Summe sind ergo 2.100 Beeren- und Dornensträucher – vorzugsweise Weißdorn, Schlehdorn, Hundsrose, Kreuzdorn, Berberitze sowie Holunder, Kornelkirsche und Spindelstrauch – zu pflanzen.“

 

Nach Zitierung der Bezug habenden Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde die aufgetragene Wiederherstellung damit, dass als erwiesen festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Hecke (420 m lang, 9 m breit, 5 m hoch) eine gefährdete Biotoptype darstellte und den einzigen Lebensraum nicht nur der Goldammer, sondern auch anderer Vogelarten im betrachteten Landschaftsraum bildete. Die korrelierende Beziehung zwischen dem Vorhandensein von Landschaftselementen und dem Bestand der zugehörigen Vogelarten sei hinlänglich dokumentiert. Im Bereich gegenständlicher Hecke sei nicht nur die Goldammer festgestellt worden, sondern auch weitere Vogelarten der Kulturlandschaft, die ebenfalls auf diese Hecke als Jagdwarte, Singwarte und Neststandort angewiesen seien.

 

Das konsenslose Entfernen dieses aufgrund mehrerer Vorschriften geschützten Landschaftselements stelle nicht nur einen Verstoß gegen landesrechtliche Bestimmungen dar, sondern auch einen Verstoß gegen EU-rechtliche Vorgaben. Durch die Entfernung gegenständlicher Hecke sei der Lebensraum vollkommen geschützter Vogelarten vernichtet worden und seien durch die Entfernung der Hecke auch erhebliche Einbußen im Lebensraum geschützter Tierarten zu erwarten.

 

Die Feststellungen der Behörde basierten auf den fachgutachtlichen Feststellungen des Amtssachverständigen, welcher über einschlägiges Fachwissen verfüge und langjährig als Amtssachverständiger im Einsatz sei, sowie sein Fachwissen durch fortlaufende Fortbildung auf neuestem Stand halte. Die als laienhaft bezeichneten Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers hätten die fachgutachtlichen Ausführungen nicht widerlegen können. Die als sogenanntes K20-Projekt im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen geförderte Hecke sei entgegen dem Verbot des K-NSG und der Tierartenschutzverordnung entfernt worden. Eine Ausnahmebewilligung nach dem Naturschutzgesetz sei nicht erwirkt worden.

 

Die beabsichtigte Wiederherstellungsvorschreibung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden und sei ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Zerstörung von Landschaftselementen und gefährdeten Biotoptypen (Hecken) zum Zwecke der Schaffung von Ackerflächen nicht als „auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ bezeichnet werden könne und dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass er durch das Entfernen der gegenständlichen Hecke einen Verbotstatbestand nach dem K-NSG und der Tierartenschutzverordnung setze und er somit vorsätzlich gehandelt habe.

 

 

III. Beschwerdevorbringen:

 

In der innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er das verfahrensgegenständliche Grundstück im Ausmaß von ca. 8,4 ha mit Kaufvertrag vom 25.02.2015 erworben habe. Vor dem Erwerb sei ihm vom Verkäufer mitgeteilt worden, dass die ÖPUL‑Maßnahme K20, im Rahmen welcher die Hecke angelegt worden sei, mit 31.12.2020 ablaufe und man nach Ablauf zur Entfernung und Wiederherstellung des Ackers berechtigt sei. Es sei ihm von der betreffenden Mitarbeiterin in der Förderstelle der Kärntner Landesregierung sinngemäß bestätigt worden, dass dies zutreffe. Die Zulässigkeit der Entfernungsmöglichkeit sei für ihn die entscheidende betriebswirtschaftliche Motivation für den Kaufabschluss gewesen.

 

Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21.07.2021 vor Erlassung des Bescheides nicht zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht nachvollziehbar mit nicht überprüfbaren Behauptungen und könne diese Stellungnahme nicht Grundlage für eine gesetzesgemäße Entscheidung bieten. Auch gehe aus der Begründung des Bescheides nicht klar hervor, welchem konkreten gesetzlichen Verbot durch die Maßnahme entgegengehandelt worden sei.

 

Der Tatbestand des § 19 Abs. 3 K-NSG und des § 1 Abs. 4 Tierartenschutzverordnung sei dann erfüllt, wenn tatsächlich der Lebensraum vollkommen geschützter heimischer Tiere zerstört worden wäre, die mögliche Herbeiführung reiche nicht aus.

Überdies enthalte die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21.07.2021 keine objektiven Feststellungen, sondern nicht nachvollziehbare Hypothesen und Behauptungen. Der objektive Beweis für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes sei nicht gelungen. Der Beschwerdeführer selbst habe durch die Verletzung des Parteiengehörs keine Möglichkeit gehabt, zu den amtssachverständigen Ausführungen Stellung zu beziehen.

 

Die behördliche Beurteilung, wonach die Hecke ein als gefährdeter Biotoptyp eingestuftes Landschaftselement zu qualifizieren sei, sei falsch, weil dieser Begriff im Kärntner Naturschutzgesetz nicht vorkomme, sondern ein Begriff aus dem Bereich der Förderabwicklung sei.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen seien. Die Behörde komme aufgrund der amtssachverständigen Feststellungen zur unzutreffenden Beurteilung, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht unter die Ausnahme des § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung zu subsumieren sei. Die gegenständliche Heckenentfernung falle aber unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung, wie in der - der Beschwerde beigelegten - Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Kärnten vom 7.09.2021 ausgeführt.

 

 

IV. Feststellungen:

 

Am 16.03.2021 wurde von einem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Landes Kärnten im Zuge einer Dienstverrichtung festgestellt, dass eine auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Hecke (420 m lang, 9 m breit) auf Stock gesetzt wurde. Auf einer Länge von ca. 250 m wurden gerade die Wurzelstöcke mittels Stockfräse entfernt.

 

Das in der freien Landschaft gelegene Grundstück befindet sich im derzeitigen Eigentum des xxx, xxx, xxx, der am 16.03.2021 vor Ort anwesend war. Gegenständliche Hecke wurde als sogenanntes K20-Projekt im Rahmen von ÖPUL‑Maßnahmen in der Periode von 2000 bis 2020 gefördert.

 

xxx hat das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit Kaufvertrag vom 24.02.2015 erworben.

Vor Abschluss des Kaufvertrages hat er am 10.02.2015 in Begleitung seiner Ehefrau die für die Förderabwicklung von ÖPUL‑Maßnahmen zuständige Sachbearbeiterin im Amt der Kärntner Landesregierung aufgesucht und sich über die laufende K20‑Verpflichtung am Kaufobjekt informiert. Unter anderem wollte er wissen, ob man diese Hecke entfernen könne. Die Sachbearbeiterin hat ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die K20-Verpflichtung noch bis Ende 2020 laufe und es dann eventuell möglich wäre, die Hecke auf Stock zu setzen.

 

Nicht festgestellt werden kann, ob auch der Naturschutz ein Thema anlässlich dieses Gesprächs gewesen ist und ob die Sachbearbeiterin – wie immer bei Wunsch nach Entfernung eines Landschaftselements – den nunmehrigen Beschwerdeführer an den für solche Auskünfte zuständigen Naturschutzsachverständigen des Landes verwiesen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Sachbearbeiterin am 10.02.2015 dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass „es wünschenswert wäre, die Hecke zu belassen, wenn sie jedoch entfernt werden würde, das Land nichts machen könne“.

 

Weitere Erkundigungen vor der Entfernung der Hecke, insbesondere bei der Naturschutzbehörde bzw. bei der Landwirtschaftskammer, hat der nunmehrige Beschwerdeführer nicht eingeholt.

 

Festgestellt wird, dass die gegenständlich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entfernte Hecke (420 m lang, 9 m breit, 5 m hoch), eine gefährdete Biotoptype darstellte und den einzigen Lebensraum nicht nur der Goldammer als vollkommen geschütztes heimisches Tier, sondern potenziell auch Lebensraum für insgesamt 19 im gegenständlichen Landschaftsteil bei xxx festgestellte Vogelarten, wie die Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Türkentaube, etc., bildete.

 

Festgestellt wird auch, dass die gesetzte Maßnahme keine zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellt.

 

 

V. Beweiswürdigung:

 

Beweis erhoben wurden durch den unbedenklichen Inhalt des erstinstanzlichen Aktes, im Besonderen jedoch auch durch Anhörung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Sachbearbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche für die Förderabwicklung im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen im Jahr 2015 zuständig war, als Zeugin, sowie durch die Erörterung des Gutachtens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen.

 

Die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sind vollständig, plausibel und widerspruchsfrei. Es handelt sich um einen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, der bereits seit Jahrzehnten mit der Umsetzung der ÖPUL-Maßnahmen bzw. der EU-rechtlichen Bestimmungen, hier im Besonderen der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie, fachlich befasst ist. Es ist ihm jedenfalls zuzumuten, dass er aufgrund äußerer Merkmale bzw. seiner Wahrnehmungen an der unmittelbar - an die verfahrensgegenständliche - anschließenden Hecke feststellen konnte, dass es sich im Gegenstand um den Lebensraum von vollkommen geschützten Vogelarten handelt.

 

Die nach wie vor bestehende Hecke am Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, war anlässlich einer Begehung am 16.11.2021 hinsichtlich der Goldammer Neststandort, die anliegenden Brachestreifen Nahrungshabitat und gleichzeitig auch Singwarte. Für den wesentlich größeren Mäusebussard, der auch ein größeres Raumnutzungsmuster besitzt, ist diese Hecke maximal eine Jagdwarte und die Brachestreifen der Hecke ein Nahrungshabitat, aber kein Neststandort.

 

Zudem wurden anlässlich eines am 8. April und 7. Mai 2020 in xxx, Gemeinde xxx, von Bird Life Kärnten durchgeführten Monitoring 19 laut Anlage zur Kärntner Tierartenschutzverordnung vollkommen geschützte Vogelarten beobachtet, unter anderem auch die absolut geschützte Goldammer.

 

An den Ausführungen des fachlich versierten Amtssachverständigen ist kein Zweifel zu hegen und konnte daher die belangte Behörde sehr wohl ihre rechtliche Beurteilung auf die getroffenen fachgutachtlichen Feststellungen gründen. Der Beschwerdeführer ist diesen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Die für ÖPUL-Maßnahmen zuständige Sachbearbeiterin im Amt der Kärntner Landesregierung hat in ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass Thema des Gesprächs mit xxxund seiner Frau im Jahr 2015 Förderbelange waren. Auf die Frage des xxx, ob diese Hecke entfernt werden könne, hat sie geantwortet, dass die K20-Verpflichtung noch bis Ende 2020 laufe und es dann eventuell möglich wäre, die Hecke auf Stock zu setzen.

Auf die Aussage, dass es wünschenswert wäre, die Hecke zu belassen, dass das Land bei deren Entfernung jedoch nichts machen könne, konnte sich die Zeugin nicht erinnern.

Auf den Inhalt des Gesprächs konnte sie sich deshalb so gut erinnern, weil sie darüber einen Aktenvermerk angelegt hat.

 

Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gab an, der Verursacher der gegenständlichen Heckenentfernung zu sein. Des Weiteren, dass er sich in Bezug auf die Fördermaßnahmen bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung kundig gemacht habe. Diese hätte ihm mitgeteilt, dass er nach Ablauf des Förderungszeitraumes am 31.12.2020 keine Verpflichtungen mehr gegenüber dem Land Kärnten hätte.

In Bezug auf die gegenständliche ÖPUL‑Maßnahme sei sein erster Ansprechpartner der Verkäufer gewesen. Für ihn sei der Kaufvertrag relevant gewesen und die Tatsache, dass die ÖPUL-Maßnahme mit 31.12.2020 beendet werde.

 

Hinsichtlich der Heckenentfernung habe er jedenfalls keinerlei Erkundigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt. Es seien ihm auch keine entsprechenden Artikel in der Wochenzeitschrift „Der Kärntner Bauer“ der Landwirtschaftskammer Kärnten aus den Jahren 2015 bzw. 2016 betreffend „Erhalten und Pflegen von Landschaftselementen“ sowie betreffend „Geltung der CC‑Auflage für Landschaftselemente“ bekannt. Ebenso wenig, dass bei den Außenstellen der Landwirtschaftskammer Formulare für das Ersetzen bzw. Verlegen von Landschaftselementen aufliegen. Er hätte der Auskunft des Verkäufers, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstreifens (Hecke) in Form von Ackerland nach dem Ablauf der 20 Jahre, also ab 01.01.2021 wieder in vollem Umfang zulässig wäre, vertraut.

 

Im Ergebnis reichten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht aus, um die fachgutachtlichen Feststellungen rechtswirksam zu widerlegen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entfernung der gegenständlichen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz geschützten Biotoptype nicht bei den entsprechenden Stellen (Behörde, Landwirtschaftskammer) erkundigt hat, und nur auf die Auskünfte des Verkäufers betreffend Ablauf der K20-Förderverpflichtung vertraut hat, exkulpiert ihn als Landwirt nicht von der Verpflichtung, sich fallbezogen an das Naturschutzgesetz zu halten.

 

 

VI. Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2021, lauten (auszugsweise):

 

§ 9

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

[…]

 

 

§ 17

[…]

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,

[…]

 

§ 19

(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.

(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:

a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;

b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;

c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;

d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und

e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.

(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

 

§ 22

(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

 

§ 57

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

[…]

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tierartenschutzverordnung - TierartenschutzVO, LGBl. Nr. 3/1989, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2015:

 

§ 1

[…]

(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.

 

§ 5

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. […]

 

 

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie):

 

Artikel 3:

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Einrichtung von Schutzgebieten;

b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;

c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten;

d) Neuschaffung von Lebensstätten.

 

Artikel 5:

 

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

 

 

VII. Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Einwand von Verfahrensmängeln:

 

Zunächst wird zum Vorhalt der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde und zum Einwand der Mangelhaftigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 21.07.2021 Folgendes festgestellt:

 

Die Verletzung des der Partei eines Verfahrens eingeräumten Rechts auf Parteiengehör stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem (subjektiven) materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Recht soll im Verwaltungsverfahren die Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten. Wenn der Beschwerdeführer aber Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Bescheidbeschwerde konkret darzutun, was er im Fall der Einräumung von Parteiengehör vorgebracht hätte und zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde diesfalls hätte gelangen können.

Im Gegenstand wurde das Parteiengehör deshalb nicht verletzt, weil zum einen die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.4.2021 die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 23.03.2021 zur Kenntnis brachte sowie die ergänzende Stellungnahme des Vorgenannten vom 21.07.2021 im nunmehr bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben ist.

Der Beschwerdeführer hatte die volle Beschwerdefrist von vier Wochen zur Verfügung, um der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21.07.2021 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

 

Die in der Beschwerde behauptete fachliche Mangelhaftigkeit der sachverständigen Stellungnahmen, vor allem jener vom 21.07.2021, liegt nicht vor. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gliedert sich ein Gutachten in den Befund und in das auf dem erhobenen Befund gegründete Urteil, also das Gutachten im engeren Sinn, wobei eine förmliche Gliederung in Befund und Schlussfolgerung nicht erforderlich ist. Der Befund ist die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat. Der Sachverständige muss den Befund jedoch nicht selbst erheben; es müssen sich nur daraus die Grundlagen und die Art der Beschaffung ergeben.

Das Gutachten im engeren Sinn sind die Schlussfolgerungen, die der Sachverständige mit Anwendung seines Fachwissens aus bestimmten Tatsachen zieht. Aus der Begründung des Gutachtens ieS geht hervor, wie der Sachverständige basierend auf dem Befund zu seinem Urteil gekommen ist. Dies muss in der Weise geschehen, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht. Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines Gutachtens auch davon ab, ob die Meinung des Sachverständigen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht, was im Gegenstand zutrifft.

Inwiefern die beiden fachgutachtlichen Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 23.03.2021 bzw. vom 21.07.2021 nicht diesen Kriterien entsprechen, wird weder in der Beschwerde ausgeführt noch durch ein Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau bzw. durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten belegt.

 

Die der Beschwerde beigelegte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Kärnten vom 7.9.2021 ist schon deshalb nicht als Gegengutachten zu den fachgutachtlichen Stellungahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu werten, weil diese weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn betreffend das fallbezogene Vorkommen bzw. Habitat vollkommen geschützter Tierarten enthält.

Des Weiteren handelt es sich auch um kein Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau, weil der Referatsleiter für Pflanzliche Produktion der Landwirtschaftskammer in der genannten Stellungnahme ausschließlich behauptet, dass es sich bei der gegenständlichen Heckenentfernung um eine Maßnahme handle, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sei, den fachgutachtlichen Feststellungen zum Vorkommen vollkommen geschützter Tiere jedoch nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt.

 

Die Frage, ob gegenständliche Heckenentfernung unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 der Tierartenschutzverordnung fällt, ist jedoch eine Rechtsfrage, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten hat.

 

Zur Sache:

 

Gegenständlich behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die behördliche Beurteilung, wonach die entfernte Hecke als ein als gefährdeter Biotoptyp eingestuftes Landschaftselement zu qualifizieren sei, falsch sei, weil dieser Begriff im Kärntner Naturschutzgesetz nicht vorkomme, sondern ein Begriff aus dem Bereich der Förderabwicklung sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung die Bestimmungen der Tierartenschutzverordnung nicht für Maßnahmen gelten würden, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Die vorgenommene Entfernung der Hecke falle daher laut Beschwerdeführer unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung.

 

Dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gefolgt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind nämlich unter „üblicher bzw. ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen. Das ist jedoch bei der Entfernung eines Biotoptyps bzw. Landschaftselements nicht der Fall (vgl. VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011 u.a.). Im Gegenstand wäre z.B. als eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung eventuell das auf Stock Setzen der Hecke, nicht jedoch die vollkommene Beseitigung der Hecke anzusehen gewesen.

Diese Feststellungen konnten ohne Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen – wie vom Beschwerdeführer bemängelt - getroffen werden, zumal es sich bei der Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Tierartenschutzverordnung um eine Rechtsfrage handelt.

 

Selbst wenn die sog. Landwirtschaftsklausel gemäß § 5 Abs. 1 der Tierartenschutzverordnung anwendbar wäre, kommt sie jedoch bei einem Verstoß gegen EU-rechtliche Vorgaben (hier: Vogelschutzrichtlinie) nicht zur Anwendung. In unionsrechtskonformer Auslegung muss die Ausnahmebestimmung zu Gunsten der Landwirtschaft in Fällen des Verstoßes gegen die Vogelschutzrichtlinie unangewendet bleiben, weil diese Richtlinie eine derartige Ausnahme nicht vorsieht. Die vom Beschwerdeführer vollständig entfernte Hecke ist nämlich nachweislich der Lebensraum der nach der Vogelschutzrichtlinie absolut geschützten Goldammer gewesen.

 

Des Weiteren wird zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Begriff „Landschaftselement“ im Kärntner Naturschutzgesetz nicht vorkomme, sondern ein Begriff aus dem Bereich der Förderabwicklung sei, festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Hecke um einen gefährdeten Biotoptyp handelte, welcher allgemein als Landschaftselement zu bezeichnen ist, und ist dieser gesetzliche Begriff sehr wohl in § 9 Abs. 2 lit. c K-NSG enthalten.

 

Das Ermittlungsverfahren hat sohin - zusammengefasst - ergeben, dass es sich bei der Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Hecke um keine Maßnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehandelt hat und war daher das Vorgehen des Beschwerdeführers konsenslos.

 

Eine Bewilligung nach § 9 des Kärntner Naturschutzgesetzes hat der Beschwerdeführer nicht eingeholt. Im Fall einer Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Entfernung der Hecke zugunsten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Verbesserung der Agrarstruktur wäre diese jedenfalls daran zu messen gewesen, ob ein entsprechendes öffentliches Interesse im Sinne der Existenzsicherung der Landwirtschaft des Beschwerdeführers vorliegt, wobei die Existenzsicherung betreffend ein landwirtschaftliches Gutachten einzuholen gewesen wäre.

Bei einer in solchen Fällen durchzuführenden Interessensabwägung mit dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes hätte das vom Beschwerdeführer behauptete öffentliche Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur zunächst überhaupt existieren müssen und im Weiteren jedenfalls jenes an der Erhaltung der gegenständlichen Hecke im Sinne des Naturschutzes bzw. der Vogelschutzrichtlinie überwiegen müssen.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und waren die von der belangten Behörde aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen vollinhaltlich zu bestätigen.

 

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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