LVwG Kärnten KLVwG-264-265/2/2022

LVwG KärntenKLVwG-264-265/2/202228.3.2022

BauO Krnt §6
BauO Krnt §21 Abs1
BauO Krnt §36

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.264.265.2.2022

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx, MBA, über die Beschwerde der xxx (Erstbeschwerdeführerin) und des xxx (Zweitbeschwerdeführer), beide wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.11.2021, Zahl: xxx in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, Zahl: xxx, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerden werden als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat der Zweitbeschwerdeführer um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus (Pellets-Lagerraum und Keller) auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx angesucht.

 

Aufgrund des Bauansuchens wurde eine Vorprüfung nach § 13 der Kärntner Bauordnung durchgeführt. Am 18. Juni 2012 fand eine Bauverhandlung statt und wurde mit Bescheid vom 18. Juni 2012, Zahl: xxx, dem Zweitbeschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (Projekt der Fa. xxx GmbH, xxx, xxx vom 28. April 2012) erteilt.

 

Mit Schreiben vom 13.09.2013 erging eine Baubeginnsmeldung. Dieser ist zu entnehmen, dass eine „Wohnhaussanierung“ nach dem K-WBFG 1997 idF LGBl. Nr. 15/2010, stattfinde. Ausgestellt wurde die Baubeginnsmeldung durch die xxx GmbH, xxx, xxx.

 

Mit Schreiben der Baubehörde vom 05.03.2021 wurde eine baupolizeiliche Überprüfung vor Ort für den 12.03.2021 angesetzt.

 

Im Zuge dieses Ortsaugenscheines wurden Baustellenbilder angefertigt.

 

Mit Schreiben vom 17.03.2021 teilte der Zweitbeschwerdeführer die Errichtung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens nach § 7 der Kärntner Bauordnung auf der Parzelle xxx, KG xxx, unter Vorlage planlicher Darstellungen sowie eines Lageplanes mit.

 

Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.04.2021 wurde hinsichtlich der Baumitteilung zur Errichtung eines Gebäudes mitgeteilt, dass aus dem vorgelegten Lageplan nicht erkannt werden könne, wie groß der Abstand vom nordwestlichsten Punkt des geplanten Zubaus zur öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, sei. Gemäß § 48 Abs. 2 K-StrG wäre außerhalb des Ortsgebietes ein Abstand von mindestens 4 m bei Gebäuden zu öffentlichen Straßen einzuhalten. In berücksichtigungswürdigen Fällen könne auf Antrag eine geringere Entfernung zugelassen werden, wobei die Entfernung von 2 m bei Gebäuden nicht unterschritten werden dürfe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde als Antragsteller daher ersucht, einen amtlich vermessenen Lageplan (Vermessungsamt) mit der ordnungsgemäßen Bemaßung des Zubaus zum öffentlichen Gut vorzulegen, damit die Baumitteilung vom 17.03.2021 entsprechend geprüft werden könne.

 

Mit Schreiben vom 14.04.2021 stellte der Zweitbeschwerdeführer unter Übermittlung eines Ausdruckes aus der Katastralmappe einen Antrag auf geringeren Abstand des geplanten Zubaus zur öffentlichen Straße nach dem Kärntner Straßengesetz.

 

In einem Aktenvermerk vom 20.04.2021 hielt die Baubehörde fest, dass die Situierung der Hausgrenzen laut Lageplan und Luftbild voneinander abweichen würden, wodurch die Abstände nicht feststellbar wären. Laut Luftbild wäre der Abstand vom Gebäude zur Weggrenze lediglich ca. 1,76 m bzw. Dachkante zum öffentlichen Gut ca. 0,78 m. Im vorgelegten Mappenplan wäre der Abstand zwar mit dem Wert 200 beziffert (selbst hinzugefügt), was allerdings den tatsächlichen Abstand laut Luftbilder unter Nutzung der letzten Jahrzehnte nicht entspreche. Daher wäre eine Vermessung der Grundstücksgrenze notwendig, um die Reduzierung der Abstände beurteilen zu können.

 

Mit Schreiben vom 05.05.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Abweichungen informiert und aufgefordert, eine Grenzvermessung zum öffentlichen Gut vorzulegen.

 

In einem Aktenvermerk vom 21.07.2021 wurde festgehalten, dass mit dem Zweitbeschwerdeführer die Problematik der Vermessung der Wegparzelle Nr. xxx nochmals diskutiert wurde. Hinsichtlich der bereits begonnenen Arbeiten am Zubau, die derzeit aufgrund nicht festgestellter Grenzen brachliegen, brachte der Zweibeschwerdeführer vor, dass aufgrund des getätigten Aushubes hangseits bereits Erdrutschungen erfolgen würden, welche durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern wären.

 

Am 09.11.2021 fand ein weiterer Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durch die Baubehörde statt. Dabei wurden erneut Bilder der Baustelle angefertigt und wurde eine mündliche Baueinstellung verfügt.

 

Diese zeigen, dass die Baugruben nunmehr mit einem Bauobjekt bebaut waren.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2021 wurde daraufhin eine Stellungnahme zu diesem Ortsaugenschein am 09.11.2021 durch den beigezogenen Amtssachverständigen erstellt. Dieser ist zu entnehmen, dass im Zuge der vor Ort durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, dass im nordwestlichen Bereich des bestehenden Wohnhauses ein eingeschossiger Zubau in Stahlbetonweise mit der Länge von 7,40 m und einer Breite im Bereich der vorbeiführenden öffentlichen Weganlage (nordwestliche Ecke) von 3,85 m und einer Breite im nordöstlichen Bereich der Hausecke (hangseitig) von 3,45 m sowie einer Höhe von 2,30 m (bis Oberkante Rohdecke) errichtet worden sei. Für den gegenständlichen Zubau zum bestehenden Wohnhaus würde eine Baubewilligung mit Bescheid vom 18.06.2012 vorliegen. In dieser Baubewilligung sei der Zubau mit einer Länge von 7,40 m und einer Breite von 4,00 m sowie einer Gesamthöhe (Oberkante Flachdachaufbau, ohne Absturzsicherung) von 2,50 m bewilligt worden. Die Baubeginnsmeldung für die Errichtung eines Zubaus wäre am 13.09.2013 eingebracht worden. Als Bauleiter sei Herr Baumeister xxx namhaft gemacht worden.

Nach einem Abgleich mit den genehmigten Bauplänen könne aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass das Ausmaß des Grundrisses in der Breite (hangseitig nordöstlich der Hausecke) nicht den genehmigten Maßen entspreche. Die Breite wäre mit 4,00 m genehmigt, tatsächlich wäre der Zubau mit einer Breite von 3,45 m (Rohbaumaß Außenkante Mauerwerk) zur Ausführung gelangt. Ebenso wäre das Gebäude mit einer Breite von 3,85 m im nordwestlichen Bereich (Rohbaumaß, Außenkante Mauerwerk bzw. Stahlbetonwand) entgegen der Baubewilligung errichtet. Die Ausführung der Länge und Höhe des Zubaus (Rohbau) würde der Genehmigung entsprechen.

Der Abstand zur südwestlich vorbeiführenden Wegparzelle Nr. xxx hätte im Zuge der Überprüfung anhand fehlender vermessener Grenzpunkte nicht festgestellt werden können.

Weiters wäre im Zuge der Überprüfung seitens der Baupolizei eine mündliche Baueinstellung verfügt worden.

 

Mit Bescheid vom 15.11.2021, Zahl: xxx, wurde gegenüber den Beschwerdeführern eine sofortige Einstellung der Arbeiten zur Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wegen abweichender Bauführung verfügt.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt hätte werden können, dass die angeführten Baumaßnahmen abweichend von der Baubewilligung vom 18.06.2012, Zahl: xxx, ausgeführt würden, weshalb gemäß § 35 Abs. 1 K-BO die Einstellung mit Bescheid zu verfügen war. Aufgrund eines derzeit beim Bezirksgericht xxx anhängigen Gerichtsverfahrens, das auch auf die Grenzfeststellung im Zusammenhang mit den Baulinien des gegenständlichen Zubaus Auswirkung haben könnte, könne ein Antrag auf Abänderung der Baubewilligung bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht gestellt werden.

 

Mit Schreiben vom 06.12.2021 erhoben dagegen die Beschwerdeführer eine Beschwerde. Darin führen sie aus, dass ein bereits fertiggestellter Bau gemäß der Judikatur nicht mehr eingestellt werden könne, wenn keine bewilligungspflichtigen Bauarbeiten mehr durchzuführen sind. Sie würden aufgrund einer falschen Beurteilung mit falscher Beweisaufnahme hinsichtlich des Zubaus in Verbindung mit dem Kärntner Straßengesetz zu einer Grenzvermessung des öffentlichen Weges genötigt werden. Weiters würden sie auf den Baubewilligungsbescheid vom 18.06.2012 verweisen. Ihnen wäre mit Baubewilligungsbescheid vom 18. Juni 2012 ein Zubau zum bestehenden Wohnhaus genehmigt worden. Die Durchführung der Bauführung des Zubaus wäre ordnungsgemäß mitgeteilt worden. In einem Ortsaugenschein durch Vertreter der Gemeinde vor Baubeginn wären gegen die Bauausführung keine Beanstandungen vorgebracht worden, im Gegenteil wäre darüber diskutiert worden, dass sie eventuell den Zubau geringfügig verkleinern wegen einer unter Niveau aufgetauchten und betonierten Kontrollschacht für die hangseitigen Drainageführungen. Dies solle der Gemeinde mittels Bauanzeige mitgeteilt werden. Auf diese Mitteilung sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie einen amtlich vermessenen Lageplan mit ordnungsgemäßer Bemaßung des Zubaus zum öffentlichen Weg vorzulegen hätten. Das Vermessungsamt xxx führe jedoch keine Grundstücksvermessungen durch und wäre im Lage- und Projektplan der xxx GmbH das Bauvorhaben genau dargestellt und von der Gemeinde unter Beibehaltung der bestehenden Baulinie genehmigt worden. Im beiliegenden Lageplan würde der öffentliche Weg xxx im Baubereich lediglich eine Breite von 1,40 m aufweisen und hätte der Bürgermeister ihrer Meinung nach die Absicht, eine Verbreiterung des öffentlichen Weges zu ihrem Nachteil durchführen zu lassen, was sie als Nötigung auffassen würden. Aus diesem Grund wäre ihnen eine Einreichung zur Abänderung des Bauprojektes abgesprochen worden, was rechtswidrig sei. Am 18.06.2012 wäre im Rahmen eines Ortsaugenscheines, bei dem alle Grundstücksanrainer anwesend waren, eine Skizze des möglichen Ausbaues mit teilweiser Verlegung des Weges im Einbindungsbereich der xxxstraße besprochen und von allen Grundstücksanrainern zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Auch wäre von ihrer Seite eine Ablösevorauszahlung ergangen. Es würde daher der Antrag gestellt werden, den Bescheid vom 15.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ein bereits fertiggestellter und baubehördlich genehmigter Bau könne nicht mehr eingestellt werden, weil keine bewilligungspflichtigen Bauarbeiten mehr durchzuführen sind.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, Zahl: xxx, wurde der Spruch des Bescheides vom 15.11.2021 wie folgt geändert:

„I.

Der Spruch des Bescheides vom 15.11.2021, Zahl xxx,

 

"der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx, verfügt gemäß § 35 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBI. Nr. 6211996, zuletzt geändert durch LGB/.Nr. 73/2021, gegenüber dem mit Baubeginnsmeldung vom 13.09.2013 bekanntgegebenen Bauleiter Herrn Bmst. xxx und den Auftraggebern, Herrn xxx und Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die

 

s o f o r t i g e E i n s t e l l u n g

der Arbeiten zur Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus xxx auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, wegen abweichender Bauführung."

 

wird abgeändert wie folgt:

 

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx, verfügt gemäß § 35 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBI. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 73/2021, gegenüber Herrn xxx und Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die

 

s o f o r t i g e E i n s t e l l u n g

 

der Arbeiten zur Errichtung eines Zu baues zum bestehenden Wohnhaus xxx auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, wegen konsensloser Bauführung und trägt den Beschwerdeführern gemäß § 36 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBI. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBI.Nr. 73/2021, auf

 

entweder

nachträglich innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben anzusuchen

 

oder

innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung der konsenslos errichteten Baumaßnahmen wieder herzustellen.

 

II.

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.“

 

Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist zu entnehmen, dass im Zuge der Ermittlungen zum angrenzenden öffentlichen Gut (Wegparzelle Nr. xxx) unter anderem in Zusammenhang mit einem am Bezirksgericht xxx zur GZ xxx anhängigen Gerichtsverfahren bei der Durchsicht von amtswegig erstelltem Fotomaterial (im Zuge von Ortsaugenscheinen) festgestellt hätte werden können, dass entgegen der mit 13.09.2013 datierten Baubeginnsmeldung zur erteilten Baubewilligung vom 18.06.2012 bis zum Jahr 2020 keine Baumaßnahmen erkennbar wären. Gemäß § 21 K-BO würde die Baubewilligung jedoch erlöschen, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werde, sofern kein schriftlicher Antrag auf Verlängerung derselben eingebracht würde.

Demnach wäre die am 18.06.2012 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginnens, welcher aufgrund der vorhandenen Fotos nicht vor dem Jahr 2020 erfolgte, bereits erloschen. Ein Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung wäre seitens der Bauwerber nicht gestellt worden. Daher wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Mit Schreiben vom 02.02.2022 brachten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin halten sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und bringen ergänzend vor, dass aus ihrer Sicht sehr wohl bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Zu Beweiszwecken würden sie Bautagesberichte der Baufirma xxx vom 16.09., 18.09., 20.09. und 24.09.2013, einen Tagesbericht hinsichtlich Baggerarbeiten vom 27.09.2013 sowie eine bezahlte Rechnung der Firma xxx über die Entsorgung von Bauschutt vorlegen. Es sei somit von einem rechtzeitigen Baubeginn auszugehen. Daher wäre zum Zeitpunkt der weiteren Bautätigkeiten Ende November 2021 die am 18.12.2012 erteilte Baubewilligung vollinhaltlich aufrecht gewesen.

Ergänzend legen die Beschwerdeführer Bilder der damaligen Bauarbeiten, Bautagesberichte sowie die genannte Rechnung der Firma xxx vor.

 

Mit Schreiben vom 07.02.2022, eingelangt 09.02.2022, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Auf dieser – im Nord-Süd-Verlauf länglichen - Parzelle befinden sich zwei Häuser, das südlich liegende Wohnhaus und ein ca 6 m entferntes nördlicheres Nebengebäude.

 

Den Beschwerdeführern gegenüber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2012, Zahl: xxx, eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (Projekt der Fa. xxx GmbH vom 23.04.2012), erteilt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Der Baubeschreibung des Projektes ist zu entnehmen, dass sich auf dem geneigten Grundstück Parzelle xxx zwei Gebäude mit einem Abstand von ca. 6 m voneinander befinden. Das bestehende Wohngebäude mit nordseitig angeordnetem Eingangsbereich ist ein zweigeschossiger Massivbau mit Abmessungen von ca. 7,40 x 15,00 m. Das Nebengebäude hat die Abmessungen von 6,64 x 13,38 m.

 

Zu den Zubaumaßnahmen zählen:

Zubau eines UG Pellet-Lagerraum am bestehenden Wohnhaus

 

Der Zubau des Pellet-Lagerraumes bezieht sich auf das Untergeschoss. Dieses wird direkt an den Bestand angebaut. Die Abmessungen sind 7,40 x 4,00 m. Das Flachdach wird begehbar ausgeführt, da es der Zugang zum bestehenden Wohnhaus ist. Der Zugang zum Lagerraum ist direkt vom Außenraum, Regenwasser wird in den bestehenden Regenwassersickerschacht eingeleitet.

 

Den eingereichten und genehmigten Bauplänen ist zu entnehmen, dass der bewilligte Zubau aus zwei Räumen besteht, einem Kellerraum, in den eine Tür führt und der ein Fenster aufweist und dahinterliegend ein Pellet-Lagerraum. Zur Errichtung dieses Zubaus soll das bestehende Hang-Gelände entsprechend abgegraben werden. Den eingereichten Plänen ist ebenfalls der Bestand der beiden Objekte (Wohnhaus und Nebengebäude) samt einer Außenstiege des Nebengebäudes zu entnehmen.

 

Mit Schreiben vom 13.09.2013 legten die Beschwerdeführer eine Baubeginnsmeldung nach § 31 K-BO vor. Dieser ist zu entnehmen, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens „Wohnhaussanierung: K-WBFG 1997 idF LGBl. Nr. 15/2010 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“, durch die Fa. xxx GmbH begonnen wurde.

 

Die im hier gegenständlichen Fall strittige Baueinstellung bzw. der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde bezieht sich auf folgende bauliche Maßnahmen:

 

Abgrabung des ursprünglichen Hanggeländes sowie Aushub einer Baugrube sowie die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus mit einem Geschoss.

 

Diese baulichen Tätigkeiten wurden sowohl am 12.03.2021 (Aushub der Baugrube) sowie am 09.11.2021 im Rahmen von Ortsaugenscheinen durch die belangte Behörde festgestellt. Es wurden entsprechende Lichtbilder der Baumaßnahmen angefertigt.

 

Durch den Amtssachverständigen wurde der eingeschossige Zubau in Stahlbetonweise mit einer Länge von 7,40 m, einer Breite im Bereich der vorbeiführenden öffentlichen Weganlage von 3,85 m und einer Breite im nordöstlichen Bereich der Hausecke (hangseitig) von 3,45 m sowie einer Höhe von 2,30 m (bis Oberkante Rohdecke) vermessen.

 

Es wurde am 09.11.2021 vor Ort eine sofortige mündliche Baueinstellung verfügt, welche im Anschluss mit Bescheid vom 15.11.2021, Zahl: xxx, schriftlich verhängt wurde.

Dieser Baueinstellung lag die Annahme zugrunde, dass die getätigten Baumaßnahmen durch den Baubescheid vom 18.06.2012 genehmigt wären und von dieser baurechtlichen Genehmigung abweichen.

 

Im Rahmen der durch die Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch im Zuge der Beschwerdevorentscheidung weitere Unterlagen herangezogen. Es handelt sich dabei um Unterlagen eines anhängigen Grenzstreitigkeitsverfahrens vor dem Bezirksgericht xxx zur GZ xxx betreffend die Ermittlung der Grenze zum angrenzenden öffentlichen Gut, Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx.

 

Den Bildern dieses Verfahrens vor dem Bezirksgericht ist eindeutig zu entnehmen, dass der zwischen den beiden Häusern liegende Hang sowohl im Jahr 2017 als auch am 4. Jänner 2020, 22. Juni 2020 sowie 2. Dezember 2020 noch vorhanden war.

 

Dieser Hang im Eingangsbereich zum Wohnhaus wurde somit definitiv erst mit den Grabungsarbeiten im Jahr 2021 beseitigt. Die im Rahmen des Ortsaugenscheines am 12.03.2021 aufgenommenen Bilder der Baugrube zeigen dies auf und lässt sich auf den Bildern im Bereich der Wand des Wohnhauses aufgrund der Wandfarbe eindeutig erkennen, wie die Lage des Erdreiches dieses Hanges bzw. Zugangsbereiches zur Eingangstüre des Wohnhauses zuvor war. Dies entspricht den Lichtbildern des Aktes des Bezirksgerichtes.

 

Aufgrund dieser Bilder wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, Zahl: xxx, auch der Spruch des Bescheides vom 15.11.2021 dahingehend geändert, dass ein sofortige Baueinstellung verfügt wurde und zugleich den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, entweder nachträglich innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben anzusuchen oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung der konsenslos errichteten Baumaßnahmen wieder herzustellen. Als Begründung wird angeführt, dass das mit Bescheid vom 18.06.2012, Zahl: xxx, genehmigte Bauvorhaben niemals begonnen wurde. Daher ist die damalige Baubewilligung erloschen.

 

Dieser Ausführung stimmt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu - dies aus folgenden Gründen:

 

Die Beschwerdeführer legen im gegenständlichen Verfahren Unterlagen vor, die einen Baubeginn im Jahr 2013 belegen sollen. Dies bezieht sich einerseits auf die Baubeginnsmeldung vom 13.09.2013 sowie auf die von ihnen im Rahmen des Vorlageantrages vorgelegte Lichtbilder, Bautagesberichte und eine Rechnung der xxx GmbH.

 

Zu diesen Unterlagen wird durch das erkennende Gericht jedoch Folgendes festgehalten:

 

Die Baubeginnsmeldung vom 13.09.2013 gibt als Bauvorhaben an „Wohnhaussanierung: K-WBFG 1997 idF LGBl. Nr. 15/2010“. Sie bezieht sich somit auf die Sanierung des bestehenden Wohnhauses im Rahmen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, nicht jedoch auf den mit Bescheid vom 18.06.2012 genehmigten Zubau zum bestehende Wohnhaus. Der Baubewilligung ist eine Sanierung im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes des bestehenden Wohnhauses nicht zu entnehmen.

 

Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilder zeigen den Abbruch eines Einganges beim nördlichen Nebengebäude. Ebenso zeigen sie, dass am Wohngebäude offenbar im Kellerbereich eine Künette gegraben und schwarze Abdichtungsmatten auf die bestehende Kellerwand verlegt wurden. Dem Lichtbild vom 21.09.2013 ist jedoch auch zu entnehmen, dass der kleine Hangbereich beim Eingang zum Wohnhaus zwischen den beiden Objekten, welcher im nunmehrigen Bauvorhaben zur Errichtung der Baugrube abgetragen wurde, damals 2013 nicht abgetragen wurde.

 

Den Bautagesberichten ist zu entnehmen, dass am 16.09.2013 ein Aushub einer Baugrube für das Schalen einer einseitigen Wand sowie der Aushub einer Künette für den Kanal errichtet wurde. Am 18.09.2013 wurde eine einseitige Wand geschalt, mit Eisenanbohrern versehen sowie Eisengittern und wurde betoniert. Ebenfalls wurde ein Aushub einer Künette für Regenwasser errichtet. Am 20.09.2013 wurde die einseitige Wand ausgeschalt und eine Schalung für Putzen sowie ein Voranstrich für Bitumen angebracht und die Künette zugeschüttet. Am 24.09.2013 wurde eine Drainage verlegt und die Baugrube zugeschüttet. Der Rechnung der xxx GmbH, ist zu entnehmen, dass durch diese ein Container aufgestellt wurde und Bauschutt entsorgt wurde.

 

Sowohl die Rechnung der xxx GmbH als auch die Bautagesberichte decken sich durchaus mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bildern.

 

Wie jedoch bereits festgehalten, zeigen diese Bilder Baumaßnahmen einerseits beim Nebengebäude (Abriss eines alten Eingangsbereiches) sowie Baumaßnahmen beim Wohnhaus im Kellerbereich (Künettenaushub und Abdichtung einer einseitigen Kellerwand).

 

Keinesfalls zeigen jedoch diese Beweise Bautätigkeiten auf, die durch die Baubewilligung vom 18.06.2012, Zahl: xxx, gedeckt wären. In der damaligen Baubewilligung war weder der Abriss des alten Eingangsbereiches beim Nebengebäude baurechtlich genehmigt, noch etwaige Abdichtungs- bzw. Sanierungsarbeiten im Kellerbereich des Wohnhauses.

 

Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass die baulichen Maßnahmen, welche den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 18.06.2012, Zahl: xxx, baurechtlich genehmigt wurden, durch diese zumindest bis ins Jahr 2021 nicht durchgeführt wurden. Es wurde somit die baurechtliche Genehmigung vom 18.06.2012 nicht konsumiert .

 

Die Baubewilligung vom 18.06.2012, Zahl: xxx, ist somit nach zwei Jahren ihrer Rechtskraft erloschen. Um eine Verlängerung wurde nicht angesucht.

 

Somit ist auch festzuhalten, dass die im Jahr 2021 begonnenen Baumaßnahmen ohne aufrechte Baubewilligung getätigt wurden. Aufgrund der durch den Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein am 09.11.2021 ermittelten Maße des Zubaus kann auch festgehalten werden, dass diese einer baurechtlichen Genehmigung iSd Kärntner Bauordnung bedarf.

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die darin enthaltenen Bilder von Ortsaugenscheinen bzw. einem bezirksgerichtlichen Verfahren und die von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen.

 

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Baubewilligungspflicht

 

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)

die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)

der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)

die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

           

 

§ 7 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Mitteilungspflichtige Vorhaben

 

(1) Mitteilungspflichtig sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

1.

Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

2.

zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;

3.

Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;

4.

Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;

5.

Stützmauern bis zu 1 m Höhe;

6.

Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;

7.

Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;

8.

baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);

9.

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;

10.

Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;

11.

Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;

12.

für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;

13.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;

14.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

15.

baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

16.

Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

17.

einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;

18.

Verkehrsflächen bis zu 150 m2;

19.

Notstromanlagen;

20.

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 , wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.

b)

die Änderung von Gebäuden, soweit

1.

sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;

2.

es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;

3.

es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;

4.

es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;

5.

es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;

6.

es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.

c)

der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;

d)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

e)

die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;

f)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;

g)

die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;

h)

die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;

i)

Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;

j)

Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.

           

(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.

(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

(4) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;

b)

den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist;

c)

eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

d)

bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20 auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden;

e)

bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung.

           

(5) Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und

b)

mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.

Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.

           

 

§ 9 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Antrag

 

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

§ 10 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Belege

 

(1) An Belegen sind beizubringen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

ein Beleg über das Grundeigentum;

b)

ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

c)

ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;

d)

(entfällt)

e)

(entfällt)

f)

die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

           

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

 

§ 21 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Wirksamkeit

 

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 18 Abs. 8 in jeder Richtung abgeändert werden.

 

§ 35 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Einstellung

 

(1) Stellt die Behörde fest, dass

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;

b)

Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden;

c)

Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;

d)

Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e sowie nach § 7 Abs. 5 nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;

 

so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

           

(2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt.

(3) Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.

(7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.

 

§ 36 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

 

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

4. AbschnittErkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

 

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

 

Im hier vorliegenden Fall war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu prüfen, ob eine Baueinstellung sowie ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die belangte Behörde in der Formulierung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022, Zahl: xxx, rechtskonform erlassen wurde.

 

Diesbezüglich konnte anhand der vorliegenden Unterlagen festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer zwar mit Bescheid vom 18.06.2012, Zahl: xxx, eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus mit der Adresse xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, baurechtlich genehmigt bekommen hat, dieses Bauvorhaben, welches sowohl im Bewilligungsbescheid als auch in den eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen nach dem Projekt der Firma xxx GmbH vom 23.04.2012 dargelegt ist, innerhalb der gesetzlich normierten zweijährigen Frist (§ 21 Abs. 1 K-BO) begonnen wurde.

 

Die Beschwerdeführer haben zwar Bautätigkeiten auf der Parzelle xxx im Jahr 2013 vorgenommen, es haben jedoch diese Bautätigkeiten nicht der baurechtlichen Genehmigung vom 18.06.2012 und dem zugrundeliegenden Projekt entsprochen.

 

Somit musste festgehalten werden, dass die baurechtliche Genehmigung vom 18.06.2012, Zahl: xxx, nach § 21 Abs. 1 K-BO erloschen ist.

 

Zum Zeitpunkt der tatsächlich in Angriff genommenen Bauarbeiten zu Beginn des Jahres 2021 (Aushubarbeiten für die Baugrube wurden im Rahmen des Ortsaugenscheines am 12.03.2021 festgestellt) waren diese somit nicht mehr durch eine baurechtliche Genehmigung gedeckt.

 

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie mit Schreiben vom 17.03.2021 die Errichtung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens nach § 7 K-BO der Gemeinde mitgeteilt hätten, so ist diesbezüglich auszuführen, dass die Überprüfung des Amtssachverständigen im Rahmen des Ortsaugenscheines vom 09.11.2021 ergeben hat, dass das errichtete Bauobjekt aufgrund seiner Maße einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Somit geht der Verweis der Beschwerdeführer auf die Mitteilung eines baubewilligungsfreien Bauvorhabens nach § 7 K-BO ins Leere.

 

Ebenso ins Leere geht ihr Vorbringen, dass bei einem bereits errichteten Bauvorhaben keine Baueinstellung mehr zu verfügen sei. Die im Zuge des Ortsaugenscheines am 09.11.2021 angefertigten Bilder zeigen eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Baueinstellung das gegenständliche Bauobjekt eindeutig noch nicht fertiggestellt war.

 

Da aufgrund der vorliegenden Bilder und der durch die Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen festgestellt werden konnte, dass die Baubewilligung vom 18.06.2012 durch die Beschwerdeführer nicht konsumiert wurde und somit erloschen ist und es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022 zurecht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer entweder nachträglich innerhalb der genannten Frist um Baubewilligung für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben anzusuchen haben oder innerhalb einer ebenfalls genannten Frist den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung der konsenslos errichteten Baumaßnahmen wieder herzustellen haben. Dies entspricht den gesetzlichen Normierungen der §§ 35 und 36 der Kärntner Bauordnung.

 

Aufgrund der eindeutig vorliegenden Beweise und des klaren Sachverhaltes konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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