EpidemieG 1950 §1 Abs2
EpidemieG 1950 §5 Abs1
EpidemieG 1950 §6 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
EpidemieG 1950 §46
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.285.6.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Frau xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vom 15.12.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.12.2020, Zahl: xxx, betreffend die Anordnung der Absonderung der Frau xxx in der Wohnung in xxx, xxx vom 18.11.2020 bis 27.11.2020, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.12.2020, Zahl: xxx
a u f g e h o b e n.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Am 18.11.2020 um 16:40 Uhr erfolgte die mündliche Absonderung der Frau xxx, geboren am xxx, (fortan: Beschwerdeführerin), zumal der dringende Verdacht bestand, dass sie sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat. Laut vorliegendem Verwaltungsakt hatte die Beschwerdeführerin im anzuwendenden Ansteckungszeitraum engen Kontakt zu einer bestätigterweise an SARS-CoV-2 erkrankten Person (ihrem Ehegatten, Herrn xxx), der am 13.11.2020 in der Ordination xxx positiv auf SARS‑CoV‑2 getestet wurde. Somit war sie als im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann Lebende abzusondern und galt als „Kontaktperson 1“.
Mit Bescheid vom 11.12.2020, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx die Absonderung der Frau xxx, geboren am xxx, xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführerin) in der Wohnung xxx, xxx vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 angeordnet. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass am 18.11.2020 die mündliche Absonderung der Frau xxx erfolgt sei, zumal der dringende Verdacht bestand, dass sich Frau xxx mit SARS‑CoV‑2 angesteckt haben könnte. Frau xxx hatte im anzuwendenden Ansteckungszeitraum engen Kontakt zu einer bestätigterweise an SARS-CoV-2 erkrankten Person und galt daher als „Kontaktperson I“. Aufgrund des dringenden Verdachtes einer Ansteckung an SARS-CoV-2 bestand eine erhebliche Gefährdung für weitere Personen, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken und war diese Maßnahme auszusprechen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.12.2020, Zahl: xxx, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mittels E-Mail-Nachricht vom 15.12.2020 20:00 Uhr den „Einspruch“ (Beschwerde) vom 15.12.2020. Dazu führt sie wie folgt aus:
„Sehr geehrte Frau xxx!
Ich, xxx, erhebe Einspruch des Bescheides vom 11.12.2020 mit der Begründung, dass mein Ehemann Herr xxx am 13.11.2020 in der Ord. xxx per COVID Antigen Test „positiv“ getestet wurde und am Selben Tag noch in xxx/xxx per PCR-Test „positiv“ getestet wurde. Somit begann meine Quarantänezeit als „Kontaktperson I“ schon ab dem 13.11.2020 und nicht wie im Bescheid stehend ab 18.11.2020. Mit der Bitte um Richtigstellung meines Bescheides. Hochachtungsvoll xxx.“
Mit Schriftsatz vom 12.02.2021, Zahl: xxx wurde von der belangten Behörde der gegenständliche Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.03.2021 erging an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx das Ersuchen um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, wonach die Kontaktperson bereits am 13.11.2020 positiv getestet wurde.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2021, Zahl: xxx erging seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx folgende amtsärztliche Stellungnahme:
„Frau xxx, geboren am 28.09.1972, xxx, xxx, war Kontaktperson 1 zu Ihrem am 13.11.2020 positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Ehemann xxx. Somit war sie als im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehemann Lebende für 14 Tage abzusondern. Es errechnet sich somit ein Absonderungsdatum als KP1 vom 13.11.2020 + 14 Tage = 27.11.2020. Am 18.11.2020 wurde Herr xxx erstmalig von der Epidemieärztin xxx kontaktiert und ihm behördlich eine Quarantäne angeordnet. Im Zuge dieses Erhebungsverfahrens wurde auch seine Gattin als KP1 erstmalig behördlich abgesondert. Somit wurde für sie ein Bescheid vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 ausgestellt. Gemäß den Bestimmungen des Epidemiegesetzes und der Verordnung über die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger ist die Absonderung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu verfügen. Der im Bescheid genannte Beginn der Absonderung kann frühestens der Tag sein, an dem ein Vertreter der Behörde telefonisch die Absonderung verfügt hat. Eine Rückdatierung von Bescheiden ist nicht möglich.“
II. Feststellungen:
Am 18.11.2020 um 16:40 Uhr erfolgte laut Erhebungsbogen COVID-19 die mündliche Absonderung der Beschwerdeführerin, zumal der dringende Verdacht bestand, dass sich die Beschwerdeführerin mit SARS-CoV-2 angesteckt hat. Die Beschwerdeführerin hatte im anzuwendenden Ansteckungszeitraum engen Kontakt zu einer bestätigterweise an SARS-CoV-2 erkrankten Person und galt daher als „Kontaktperson 1“. Um die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, wurde die Absonderung der Beschwerdeführerin in der im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 11.12.2020 zitierten Wohnung gemäß § 7 EpiG 1950 vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 angeordnet.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mittels E-Mail-Nachricht vom 15.12.2020 20:00 Uhr die Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Quarantänezeit als „Kontaktperson 1“ schon ab dem 13.11.2020 und nicht wie im Bescheid stehend ab 18.11.2020 begangen habe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt.
Laut Erhebungsbogen COVID-19 erfolgte am 18.11.2020 um 16:40 Uhr die mündliche Absonderung der Beschwerdeführerin. Nach § 46 Abs. 2 EpiG 1950 endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS‑CoV‑2 erlässt. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde erst mit Bescheid vom 11.12.2020, Zahl: xxx, die Absonderung der Frau xxx in der Wohnung in xxx, xxx vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 angeordnet. Dieser Absonderungsbescheid wurde laut Zustellverfügung per E-Mail-Nachricht (xxx@gmail.com ) zugestellt.
Somit erfolgte die Erlassung des Absonderungsbescheides nicht innerhalb der im § 46 Abs. 2 EpiG 1950 festgesetzten Zeit, dies wäre spätestens 16:39 Uhr des 20.11.2020, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben ist.
Zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und in der Beschwerde auch ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus hat keine der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1960 idF BGBl. I Nr. 23/2021 lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht.
Nach § 1 Abs. 2 EpiG 1950 kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wurde verordnet, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EpiG 1950 sind Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG 1950 sind bei anzeigepflichtigen Erkrankungen sowie bei jedem Verdachtsfall einer solchen Erkrankung, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung kranke, krankheitsbedingte oder ansteckungsverdächtige Personen (…) im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit (…) eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelinderte Maßnahmen beseitigt werden können.
Gemäß § 46 Abs. 1 EpiG 1950 können Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachtes mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
Nach § 46 Abs. 2 EpiG 1950 endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
Gemäß § 46 Abs. 3 EpiG 1950 ist der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Gemäß § 2 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger hat die Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungen, die Benützung öffentlicher Transportmittel und dgl. ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, verboten werden.
In Verbindung mit § 4 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger betrifft dies insbesondere Personen, die als krank, krankheitsverdächtig und ansteckungsverdächtig an SARS-CoV-2 anzusehen sind.
Gemäß § 5 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger sind bei Ansteckungsverdächtigen jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienstes stehenden Arztes erforderlich sind.
V. Rechtliche Beurteilung:
Laut Erhebungsbogen COVID-19 erfolgte am 18.11.2020 um 16:40 Uhr die mündliche Absonderung der Beschwerdeführerin, zumal der dringende Verdacht bestand, dass sie sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat.
Um die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, erging in der gegenständlichen sanitätsbehördlichen Angelegenheit der Frau xxx von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx von Amts wegen ein Absonderungsbescheid vom 11.12.2020, Zahl: xxx. Mit diesem Bescheid vom 11.12.2020 wurde die Absonderung der Beschwerdeführerin in der Wohnung in xxx, xxx, vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 angeordnet und wurde dieser Bescheid laut Zustellverfügung per E-Mail-Nachricht zugestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mittels E-Mail-Nachricht vom 15.12.2020, 20:00 Uhr den „Einspruch“ (Beschwerde) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann am 13.11.2020 in der Ordination xxx per COVID Antigen Test „positiv“ und am selben Tag noch in xxx/xxx per PCR-Test „positiv“ getestet worden sei, weshalb ihre Quarantänezeit als Kontaktperson 1 schon ab dem 13.11.2020 und nicht wie im Bescheid stehend ab 18.11.2020 begonnen habe. Sie bitte um Richtigstellung ihres Bescheides.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine amtsärztliche Stellungnahme vom 24.03.2021, Zahl: xxx eingeholt, aus welcher hervorgeht, dass am 18.11.2020 der Ehegatte der Beschwerdeführerin Herr xxx erstmalig von der Epidemieärztin xxx kontaktiert und über ihn behördlich eine Quarantäne angeordnet wurde. Im Zuge dieses Erhebungsverfahrens wurde auch die Beschwerdeführerin und Ehegattin des Herrn xxx als Kontaktperson 1 erstmalig behördlich abgesondert. Somit wurde die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgesetzten Absonderungszeit der Beschwerdeführerin vom 18.11.2020 bis 27.11.2020 richtigerweise angeordnet, zumal für die Festlegung der 14-tägigen Zeitdauer der Absonderung der Zeitpunkt des positiven Testergebnisses (13.11.202) einbezogen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass gemäß § 46 Abs. 1 EpiG 1950 Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachtes mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden können. Nach § 46 Abs. 2 EpiG 1950 endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
Da im gegenständlichen Fall die mündliche Absonderung bereits am 18.11.2020 um 16:40 Uhr erfolgte, jedoch der Absonderungsbescheid an die Beschwerdeführerin erst am 11.12.2020 und somit nicht innerhalb von 48 Stunden erlassen wurde, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.12.2020, Zahl: xxx aufzuheben.
Ergebnis:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war die bescheidmäßige Absonderung aufzuheben und war der Beschwerde Folge zu geben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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