LVwG Kärnten KLVwG-57/6/2020

LVwG KärntenKLVwG-57/6/202018.3.2021

ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.57.6.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Nationalparkgemeinde xxx vom 04.12.2019, Zahl: xxx, nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Beschwerde wird

 

F o l g e g e g e b e n ,

 

und hat der Spruch zu lauten: „Der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.10.2016, Zahl: xxx, mit dem in erster Instanz für das gegenständliche Objekt die Zweitwohnsitzabgabe für 2015 vorgeschrieben wurde, wird ersatzlos behoben.“

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid hinsichtlich Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für das Gebäude (Wohnung) im xxx, mit einer Nutzfläche von 60,29 m² für das Jahr 2015 als unbegründet abgewiesen.

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es verabsäumt wurde innerhalb der Erledigungsfrist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und über die Berufung rechtzeitig zu entscheiden. Das gegenständliche Gebäude gehöre zur landwirtschaftlichen Betriebseinheit und sei vor Jahren mit dem Verwendungszweck als Auszugshaus oder Erbabfertigung käuflich erworben worden. Es liege direkt oberhalb der Stammliegenschaft und werde als zusätzliche Einnahme in den Sommermonaten im Rahmen der pauschalierten Landwirtschaft eine Privatzimmervermietung bzw. Urlaub am Bauernhof angeboten. Ausgeführt wird noch, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin freie Wochenenden und Urlaub und Ferien nicht kennen und, wenn dies so wäre, zweifelsfrei nicht im landwirtschaftlichen Auszugshaus Urlaub machen oder Ferien verbringen bzw. dieses als Zweitwohnsitz nutzen würden.

 

Es wurde wie folgt erwogen:

 

Das gegenständliche Gebäude mit Wohnung wurde vom Beschwerdeführer im Jahre 2000 angekauft und befindet es sich in 60 m Luftlinie bzw. 230 m auf der Straße vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers entfernt. In den Sommermonaten wird es zeitweise an Urlaubs- bzw. Feriengäste vermietet.

 

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

 

Nach § 2 Abs. 3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I. Nr. 52/2009).

Nach allgemeinem Verständnis (Schreiben der Landesregierung vom 11.10.2016, Zahl: xxx) geht mit der Begründung des Eigentums an einer Wohnung nicht automatisch die Begründung eines Zweitwohnsitzes einher; so wird beispielsweise dann kein Zweitwohnsitz vom Eigentümer begründet, wenn zwei Wohnungen in unmittelbarer Nähe liegen und „keine besonderen Umstände vorliegen“. In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass eine Person, eine Zweitwohnung, die sich beispielsweise im selben Gebäude oder in einem Nachbargebäude zu seinem Hauptwohnsitz befindet, unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie beide Wohnungen selbst beibehalten und benützen wird. Eine ähnliche Situation liegt beispielsweise vor, wenn die Zweitwohnung in der gleichen oder einer nahen Ortschaft liegt und über keine besondere Lage verfügt. Eine solche „besondere Lage“ wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn der Hauptwohnsitz im Ballungszentrum liegt, die Zweitwohnung jedoch am See oder am Berg an der Piste und Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten oder benutzt wird.

 

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Rechts- und Sachlage ist somit auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nur in geringer Entfernung (60 m Luftlinie) zum Hauptwohnsitz sich befindet und eine „besondere Lage“ für die verfahrensgegenständliche Wohnung von der belangten Behörde nicht geltend gemacht worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er Urlaub oder Ferien zweifelsfrei nicht in der verfahrensgegenständlichen Wohnung verbringen würde, erscheint somit glaubwürdig ist demgemäß kein Wohnsitz im Sinne § 2 Abs. 3 K-ZWAG im verfahrensgegenständlichen Objekt begründet worden.

 

 

I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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