LVwG Kärnten KLVwG-1457/6/2021

LVwG KärntenKLVwG-1457/6/202119.10.2021

AWO Krnt 1994 §41 Abs1
AWO Krnt 1994 §43 Abs1
AWO Krnt 1994 §43 Abs2
AWO Krnt 1994 §53 Abs1
GdO Allg Krnt 1998 §96 Abs2
GdO Allg Krnt 1998 §96 Abs4
GdO Allg Krnt 1998 §100

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1457.6.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei Abfallwirtschaftsverband xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, vom 20.07.2021 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021, Zahl: xxx, hinsichtlich der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des vom Verbandsrat des Abfallwirtschaftsverbandes xxx in der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates vom 31.05.2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschlusses im Zusammenhang mit der Besetzung des neuen Vorstandes (2. Wahlvorschlag), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004 idF LGBl Nr. 83/2020 iVm §§ 96 und 100 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl Nr. 66/1998 idF LGBl Nr. 80/2020, zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021, Zahl: xxx,

 

a u f g e h o b e n.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

z u l ä s s i g.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

 

Am 31.05.2021 hat der Abfallwirtschaftsverband xxx – AWV xxx (fortan: Beschwerdeführer) die konstituierende Sitzung des Verbandsrates im Sitzungssaal der Gemeinde xxx, xxx, durchgeführt und die darüber verfasste Niederschrift der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

In der Niederschrift wird u.a. wie folgt festgehalten:

„Eingangs wird der Leitfaden des Kärntner Gemeindebundes vom 25.03.2021 zur Bildung und Zusammensetzung der Organe der Gemeindeverbände auszugsweise zitiert:

 

Vorstand (§ 43 K-AWO)

Der Vorstand besteht aus fünf vom Verbandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbereich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage angehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass das Verhältniswahlrecht bei der Wahl des Vorstandes anzuwenden ist, außer das Gebot der Vertretung einer Gemeinde mit einem Standort einer in Betrieb befindlichen Behandlungsanlage lässt dies nicht zu.“

 

 

Nach Vorliegen des offiziellen Endergebnisses der Gemeinderatswahlen 2021 hat der AWV xxx im Zuge der Vorbereitung der konstituierenden Sitzung mit Eingaben vom 12.04.2021, vom 27.04.2021 und vom 10.05.2021 Anfragen hinsichtlich einer rechtmäßigen Zusammensetzung des neuen Verbandsvorstandes bei der Aufsichtsbehörde eingebracht. Die entsprechenden Rechtsauskünfte wurden ebenfalls auszugsweise in die Niederschrift aufgenommen und umfassen im Wesentlichen nachstehende Inhalte:

a) Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde an den AWV xxx – xxx vom 14.04.2021:

In der Niederschrift wird auf eine Rechtsauskunft der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz als Aufsichtsbehörde vom 14.04.2021, Zahl: xxx Bezug genommen, die im Wesentlichen die durch den AWV xxx unter Anwendung der d‘Hondtschen Formel errechnete verhältnismäßige Zusammensetzung des neuen Vorstandes bestätigt. Als Grundlage für die Berechnung wurde das auf der Internetseite des Landes Kärnten am 02.03.2021 veröffentlichte endgültige Ergebnis der GR-Wahl 2021 herangezogen. Entsprechend der Stimmenstärke der Verbandsparteien ergibt sich folgende Zusammensetzung des Vorstandes:

SPÖ

3 Vorstandsmitglieder

12.568 Stimmen

ÖVP

1 Vorstandsmitglied

7.565 Stimmen

FPÖ

1 Vorstandsmitglied

6.824 Stimmen

   

 

Festgehalten wurde auch, dass die Bildung einer Verbandspartei oder ein Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei, wie dies unter anderem bei der Bildung von Schulgemeindeverbänden nach dem Kärntner Schulgesetz – K-SchG oder den Sozialhilfeverbänden nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG erforderlich ist, in der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO nicht vorgesehen ist und ein entsprechendes Vorgehen bei der Bildung der Verbandsorgane nach der K-AWO nicht aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen hergeleitet werden kann. Auch finden die Bestimmungen des § 84a Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO hier keine Anwendung, da sich diese lediglich auf die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht beziehen. Abschließend wurde im Zusammenhang mit der Bildung der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes nochmals der „Leitfaden“ des Kärntner Gemeindebundes vom 25.03.2021 in Erinnerung gerufen, der neben einer übersichtlichen Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen auch eine vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen Gemeindeverbände und die Bildung ihrer Organe beinhaltet.

 

b) Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde an den AWV xxx – xxx vom 06.05.2021:

Im Zusammenhang mit dieser Rechtsauskunft wurde seitens des AWV xxx ergänzend die Frage einer möglichen Anrechenbarkeit von Stimmen einer Namensliste aufgeworfen. Konkret war hier die Frage zu beantworten, ob die in der verbandsangehörigen Stadtgemeinde xxx durch die Namensliste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ erzielten 2.007 Stimmen der ÖVP zurechenbar sind, wodurch es folglich auch zu einer Verschiebung in der Mandatsverteilung kommen würde. Wie bereits in der Anfrage festgestellt, führt diese Namensliste in ihrer unterscheidenden Parteibezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002 die Bezeichnung „Volkspartei“ als einen Teil der Bezeichnung, wobei jedoch der weitere Bestandteil der Parteibezeichnung „und Parteifreie“ darauf schließen lässt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gemeinschaftliche Kandidatur handelt. Da die unterscheidenden Parteibezeichnungen vor allem bei Namenslisten sehr vielfältig sein können, ist eine Zuordnung von Stimmen zu einer Verbandspartei nur vorzunehmen, wenn sich die Zugehörigkeit zu einer Partei eindeutig erkennen lässt. Aus oben angeführten Gründen war daher keine Änderung in der Berechnung vorzunehmen und die Mandatsverteilung anhand der oben angeführten und bereits abgestimmten Tabelle nach Möglichkeit umzusetzen.

c) Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde an den AWV xxx – xxx vom 28.05.2021:

Die in der Niederschrift dokumentierte Feststellung der beiden Bürgermeister xxx (Gemeinde xxx) und xxx (Gemeinde xxx), es liege eine schriftliche Auskunft (E-Mail) der Abteilung Wahlrecht vor, wonach die Stimmen der Liste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ der ÖVP zugeordnet wurden und sich dadurch eine Verschiebung in der Mandatsverteilung zugunsten der ÖVP ergeben würde (2 SPÖ, 2 ÖVP, 1 FPÖ) wurde vor der konstituierenden Sitzung auch an die Aufsichtsbehörde herangetragen. Aufgrund möglicher weitreichender Auswirkungen im Hinblick auf eine nicht rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsorgane wurde die Abteilung 1 – Landesamtsdirektion, Unterabteilung Wahlrecht, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen ergänzend um eine fachliche Klarstellung ersucht, aufgrund derer eine Mitteilung an den AWV xxx erfolgte, dass die durch die Aufsichtsbehörde am 06. Mai 2021 mit Zahl: xxx erteilte Rechtsauskunft aufrecht bleibt. Die in der Niederschrift festgehaltene Wortmeldung von Bürgermeister xxx (Gemeinde xxx) hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde lässt den Schluss zu, dass der Inhalt dieser Rechtsauskunft dem Verbandsrat vor Beschlussfassung bekannt war.

Wahlvorschlag zur Besetzung des Vorstandes:

Für die Besetzung des Vorstandes wurden folgende Mitglieder in den Wahlvorschlag aufgenommen:

Vorstand: Bürgermeister xxx (SPÖ) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Marktgemeinde xxx

Vorstand Vizebürgermeister xxx (SPÖ) – Marktgemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Gemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (SPÖ) – Gemeinde xxx

Stellvertreterin Bürgermeisterin xxx – Gemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (ÖVP) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Marktgemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (FPÖ) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Gemeinde xxx

 

Der vom Vorsitzenden gestellte Antrag auf Zustimmung dieses Wahlvorschlages wurde mit 15:10 Stimmen abgelehnt. Nachdem der erste Wahlvorschlag nach eingehender Diskussion im Verbandsrat keine mehrheitliche Zustimmung gefunden hat, wurde in der Folge ein 2. Wahlvorschlag eingebracht:

 

2. Wahlvorschlag zur Besetzung des Vorstandes:

Vorstand: Bürgermeister xxx (SPÖ) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Marktgemeinde xxx

Vorstand Vizebürgermeister xxx (SPÖ) – Marktgemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Gemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (ÖVP) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Marktgemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (ÖVP) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Gemeinderat xxx – Stadtgemeinde xxx

Vorstand Bürgermeister xxx (FPÖ) – Gemeinde xxx

Stellvertreter Bürgermeister xxx – Gemeinde xxx

 

Der vom Vorstand gestellte Antrag auf Zustimmung des 2. Wahlvorschlages wurde mit 15:10 Stimmen angenommen. Festgehalten wird, dass weder den dokumentierten Wahlvorschlägen, noch der vorgelegten Mitgliederliste – welche gleichzeitig als Anwesenheitsliste in der Sitzung Anwendung findet – die Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder und somit deren Anspruchsberechtigung auf einen Sitz im Vorstand entnommen werden konnte, um die rechtmäßige Zusammensetzung des Vorstandes nachzuweisen. Der erste dokumentierte zur Abstimmung eingebrachte Wahlvorschlag war entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 1 K‑AWO zusammengesetzt, da sowohl die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien berücksichtigt wurde (3 SPÖ, 1 ÖVP, 1 FPÖ) als auch ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage (Gemeinde xxx – Kompostieranlage des AWV xxx) nominiert wurde. Da der Verbandsrat diesem Vorschlag jedoch keine Zustimmung erteilt hat, wurde ein weiterer Wahlvorschlag eingebracht, der hinsichtlich der Standortfrage unverändert geblieben ist, jedoch die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nicht mehr berücksichtigt (2 SPÖ, 2 ÖVP, 1 FPÖ) und daher auch nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen des § 43 Abs. 1 K-AWO entspricht.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 53 Abs. 1 der K-AWO iVm §§ 96 und 100 der K-AGO der vom Verbandsrat des Abfallwirtschaftsverbandes xxx in der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates vom 31.05.2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss im Zusammenhang mit der Besetzung des neuen Vorstandes (2. Wahlvorschlag) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Bescheidbegründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen seitens der Aufsichtsbehörde festgestellt worden sei, dass der Verbandsrat des AWV xxx mit der Abstimmung vom 31.05.2021 (konstituierende Sitzung des Verbandsrates – TOP 3) zur Besetzung des neuen Vorstandes einen rechtswidrigen Beschluss gefasst habe, weil der dem Verbandsrat zur Beschlussfassung vorgelegte Wahlvorschlag nicht den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 letzter Satz K-AWO entsprochen habe.

 

Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021, Zahl: xxx, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerdevorlage vom 20.07.2021 werden nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe wie folgt vorgebracht:

 

„Die grundlegende Bestimmung – Art 116a Abs. 3 B-VG lautet:

„Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“ Im Lichte dieser Verfassungsbestimmung ist § 43 Abs. 1 K‑AWO („Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertreten politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.“) zu lesen und zu interpretieren. Maßgebend sind somit die demokratischen Grundsätze, die politischen Verhältnisse in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden sind hierbei nur nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Das Recht der Stimmabgabe an sich und der Grundsatz der Gleichgewichtigkeit sind tragende Prinzipien einer demokratischen Verfassung. Österreich ist eine demokratische Republik, jede Stimme zählt hier daher grundsätzlich gleich, und zwar sowohl bei direkter als auch indirekter Wahl. Würden Stimmen von Gemeinden in Gemeindeverbänden für die Wahlen der Vorstände praktisch nicht zählen, weil deren Gemeindevertretungen keinen „politischen Parteien“ im Sinne des Parteiengesetz 2012 – PartG angehören, wären diese indirekten Wahlen nicht repräsentativ und daher undemokratisch. Schließlich könnten In Zukunft noch mehr Personen von „Namenslisten“ als Gemeinde- bzw. Stadträte verbandsangehöriger Gemeinden gewählt werden, was bei verfassungswidriger Interpretation des § 43 Abs. 1 K-AWO zur Folge hätte, dass im Vorstand nur mehr Gemeinden mit Sitz und Stimme vertreten wären, welche von Mitgliedern klassischer politischer Parteien repräsentiert wären. Der Begriff „politisch(n)“ Partei(en) in § 43 K-AWO ist weder in diesem Gesetz noch in der K-AGO definiert. Die Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO kennt nur die „Gemeinderatspartei (Fraktion)“. Die Mitglieder einer solchen „Gemeinderatspartei (Fraktion)“ können – wie jeder Landes- und Bundesbürger – Mitglieder einer „politischen Partei“ im Sinne des Parteigesetz 2012 – PartG, müssen aber nicht gleichzeitig solche Parteimitglieder sein. Von der beliebigen Zugehörigkeit der Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden im aufgezeigten Sinn kann das Gewicht des Stimmrechtes und die Wählbarkeit des in den Verbandsrat eines Abfallwirtschaftsverbandes entsandten Bürgermeisters oder Mitgliedes des Gemeinderates bei der Wahl des Vorstandes sohin schon nach dem Wortlaut der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO nicht anhängen. Im Übrigen würde diese, bereits dem buchstäblichen Sinn dieser Gesetzesstelle widersprechende Interpretation das unsachliche und undemokratische Ergebnis zeitigen, dass nicht nach dem Parteiengesetz 2012 – PartG organisierte Gemeinden im Vorstand von Gemeindeverbänden nie eine Stimme hätten. Diese Problematik hat die Kärntner Landesregierung mit Verordnung vom 16. Februar 1988 über die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht (Bundes-Gemeindeverbandsorganisationsvorschriften) LGBl Nr. 7/1988 in § 4 Abs. 2 nach demokratischen Grundsätzen und sachlich richtig wie folgt geregelt: „Soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher nach den Bestimmungen des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich.“ Für die Organisation von Gemeindeverbänden nach §§ 83 ff Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann nichts anderes gelten; die verordnete Reglung für die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht ist auf die Bildung von Gemeindeverbänden in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden analog anzuwenden, zumal in diesem Bereich offensichtlich eine Gesetzeslücke vorliegt; andernfalls ist der Bezug auf die von Gesetzes wegen nicht vorhandenen politischen Parteien in § 43 Abs. 1 letzter Satz K-AWO („Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.“) verfassungswidrig. Hier haben sich die Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsrates) offensichtlich darauf verständigt, dass sie sich als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der Österreichischen Volkspartei – ÖVP anschließen und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei haben diesem Anschluss zugestimmt. Die wahlwerbende Partei „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ ist vor und nach den erfolgten Wahlen überdies von der Kärntner Landeswahlbehörde ganz im Sinne dieser Gemeinderatspartei (Fraktion) der Österreichischen Volkspartei – ÖVP zugerechnet worden und hat deshalb auf dem amtlichen Stimmzettel von der Gemeindewahlbehörde die Position gemäß § 47 Abs. 3 K-GBWO 2002 zugeteilt bekommen, welche ursprünglich die ÖVP – Gemeinderatsfraktion innegehabt hatte. Der angefochtene Kassationsbescheid der belangten Behörde ist rechtswidrig und verletzt die Autonomie des Beschwerde führenden Verbandes sowie der verbandsangehörigen Gemeinden und ist ersatzlos zu beheben. Das Verfahren leidet an mehreren Feststellungs- und Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde hält zwar fest, dass sie nach eingehender Prüfung zu dem Schluss gelangt, wonach der dem Verbandsrat zur Beschlussfassung vorgelegte Wahlvorschlag mit den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 letzter Satz K-AWO entspreche, hält aber trotz Kritik am Verband nicht fest, wie sie die verbandsangehörigen Gemeinden „politischen Parteien“ konkret zuordnet. Der angefochtene Kassationsbescheid ist daher objektiv nicht überprüfbar. Die bloße Wiedergabe von „Rechtsauskünften“ ersetzt eine nachvollziehbare Begründung nicht; die auf einen bloßen „Leitfaden“ gestützten Auskünfte sind auch unrichtig. Kaum zu glauben ist auch, dass anlässlich der Gemeinderatswahlen 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden nur 26.957 Stimmen abgegeben worden sind. Schließlich ist die belangte Behörde nach § 100 K-AGO iVm § 96 leg.cit. zwar befugt, rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen, die den Wirkungsbereich überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen aufzuheben, nicht kompetent ist die belangte Behörde jedoch zur amtswegigen Aufhebung von Wahlen. Beweis: Einvernahme der Mitglieder des Verbandsrates als Zeugen; Kundmachungen der Gemeinderatswahlergebnisse 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden. Aus all diesen Gründen stellt der Abfallwirtschaftsverband xxx folgende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a) eine mündliche Verhandlung durchführen, b) die angebotenen Beweise aufnehmen, c) den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben, d) in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.08.2021 den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt. Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.09.2021 und vom 07.09.2021, Zahl: KLVwG-1457/2/2020, wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 28.09.2021, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.

 

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.09.2021 erfolgte die Namhaftmachung folgender Zeugen: xxx, Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, Leiter der Gemeinderatswahlbehörde xxx, xxx, xxx; xxx, Vzbgm. der Marktgemeinde xxx, langjähriges Verbandsratsmitglied und nunmehr Vorstandsmitglied, xxx, xxx; xxx, Bürgermeister der Gemeinde xxx, langjähriges Vorstandsmitglied, xxx, xxx; DI Dr. xxx, langjähriges Vorstandsmitglied des AWV xxx, xxx, xxx. Als Partei wolle der Vorsitzende des Verbandes xxx, Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx, xxx, einvernommen werden.

 

Am 28.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Vertreterin der belangten Behörde, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herr Bürgermeister xxx als Partei sowie die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen gehört wurden.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

 

In der am 28.09.2021 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Bürgermeister der Gemeinde xxx, Herr xxx, auf die gerichtliche Frage, warum dem ersten zur Abstimmung eingebrachten Wahlvorschlag, welcher nach Ansicht der belangten Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 1 K‑AWO zusammengesetzt gewesen sei, vom Verbandsrat keine Zustimmung erteilt worden sei, zu Protokoll, dass „wir“ bzw. die Mehrheit des Verbandsrates der Meinung gewesen sei, dass die vorgeschlagene Besetzung der Vorstandsmitglieder nicht dem Ergebnis der Gemeinderatswahl entspreche, mit folgender Begründung: wenn man nach dem Verhältniswahlrecht die Vorstandsmitglieder besetze, würde das Verhältnis 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ-Mitglied herauskommen. Es gehe um die Stimmen der Gemeinde xxx, da laut Gemeindewahl- und Landeswahlbehörde die Stimmen des Teams „xxx – Volkspartei und Parteifreie“ der ÖVP zugeordnet worden seien und auch immer zugeordnet gewesen seien. Auch in den Jahren der Verbandsgründung davor, nämlich im Jahr 2015 seien diese bereits der ÖVP zugerechnet worden. Im Jahr 2021 habe es einen Wahlvorschlag gegeben, in welchem diese Stimmen nicht der ÖVP zugeteilt worden seien. Dies sei der Grund gewesen, warum die Mehrzahl der Verbandsratsmitglieder diesem Vorschlag nicht zu gestimmt habe. Auf die weitere gerichtliche Frage, ob im zweiten Wahlvorschlag die ursprünglich zugrunde gelegte verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nicht mehr berücksichtigt worden sei, sondern diesem 2. Wahlvorschlag die Zusammensetzung 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ zugrunde gelegt worden sei und bejahendenfalls warum, gab er an, dass die Berechnung nach dem Verhältniswahlrecht mit der sog. d‘Hondtschen Formel unter Berücksichtigung der Stimmen der Liste „xxx – Volkspartei und Parteifreie“ die Verteilung 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ ergeben habe. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass weder den dokumentierten Wahlvorschlägen, noch der Mitgliederliste, welche gleichzeitig als Anwesenheitsliste in der Sitzung am 31.05.2021 Anwendung finde, die Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder und somit deren Anspruchsberechtigung auf einen Sitz im Vorstand entnommen werden könne, um die rechtmäßige Zusammensetzung des Vorstandes nachzuweisen, führte er aus, dass die Anwesenheitsliste nicht nach Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder geführt werde, sondern der vertretenden Gemeinden. Auf die gerichtliche Frage, ob die verhältnismäßige Zusammensetzung des Verbandsvorstandes der Disposition der Mehrheit des Verbandsrates unterliege, dass die verhältnismäßige politische Zusammensetzung des Verbandsvorstandes ein zwingendes Erfordernis sei, von dem nur in Fällen der Unmöglichkeit abgewichen werden könne, gab er an, dass dies der Fall sei, da dies so im Gesetzestext enthalten sei. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde dazu ergänzend zu Protokoll gegeben, dass laut Gesetzestext eine andere Zusammensetzung des Vorstandes als einer repräsentativen zu vertretenden Gemeinden nicht nur dann zulässig sei, wenn eine andere unmöglich wäre.

 

Auf die weitere gerichtliche Frage, ob es dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 widersprechen würde, wenn das Erfordernis der verhältnismäßigen Zusammensetzung des Verbandsvorstandes ohne zwingenden Grund der Disposition der Mehrheit im Verbandsrat anheimgestellt wäre, führte er aus, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Ein grundloses Abweichen wäre nicht in Ordnung und würde auch dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 widersprechen. Auf die Frage, ob sich der Verbandsrat darauf verständigt habe bzw. davon ausgegangen sei, dass sich der Vertreter des „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der ÖVP angeschlossen habe und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben, gab er an, dass dies der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die wahlwerbende Partei „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ vor und nach den erfolgten Wahlen auf dem amtlichen Stimmzettel von der Gemeindewahlbehörde die Position gemäß § 47 Abs. 3 K-GBWO 2002 zugeteilt bekommen habe, welche ursprünglich die ÖVP-Gemeinderatsfraktion innegehabt habe, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob er wisse, wie viele Stimmen anlässlich der Gemeinderatswahlen 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegeben worden seien, führte er aus, dass für die ÖVP 9.572 (inkl. Liste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“), für die SPÖ 12.568 und für die FPÖ 6.824 Stimmen abgegeben worden seien.

 

Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung gemeinschaftlicher Kandidaturen auch andere Gemeindeergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären. Es wären neben der Liste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ auch andere gemeinschaftliche Kandidaturen heranzuziehen gewesen. Dies wären für die Gemeinde xxx „xxx VP und Unabhängige“ (253 Stimmen), für die Gemeinde xxx „xxx Parteiname Grüne und Unabhängige für xxx“ (170 Stimmen), für die Gemeinde xxx „xxx ÖVP und Parteifreie Liste xxx“ (187 Stimmen) sowie xxx (2.007 Stimmen). Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, dass die Liste „xxx Volkspartei und Parteifreie“ der ÖVP zugerechnet werde bzw. worden sei und daher bei der Gemeindesratswahl deren Listenplatz zugewiesen erhalten habe, in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Auf die gerichtliche Frage, ob die Zugehörigkeit der einzelnen Verbandsratsmitglieder zu den verschiedenen Gemeindeverbandsparteien besprochen worden sei, und ob darüber irgendeinmal ein Streit bestanden habe bzw. Zweifel geäußert worden seien, gab der Bürgermeister der Gemeinde xxx an, dass er seit dem Jahr 2003 als Bürgermeister und auch als Ersatzmitglied tätig sei. Im Vorfeld haben sich diese Parteien mit Namenslistenzusätzen zu Parteien bekannt und sei dies auch so akzeptiert worden und in die Berechnung nach dem Verhältniswahlrecht sei dies auch so eingeflossen. Dies sei immer so üblich gewesen und sei nie strittig gewesen.

Der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, Herr xxx, gab auf die gerichtliche Frage, warum dem ersten zur Abstimmung eingebrachten Wahlvorschlag, welcher nach Ansicht der belangten Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 1 K-AWO zusammengesetzt gewesen sei, vom Verbandsrat keine Zustimmung erteilt worden sei, zu Protokoll, dass er während der Verbandsratssitzung nicht anwesend gewesen sei, da er nicht Mitglied des Verbandsrates sei. Auf die Frage, ob im zweiten Wahlvorschlag die ursprünglich zugrunde gelegte verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nicht mehr berücksichtigt worden sei, sondern diesem 2. Wahlvorschlag die Zusammensetzung 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ zugrunde gelegt worden sei und bejahendenfalls warum, gab der Zeuge an, dass er auch diese Frage nicht beantworten könne, da er während der Verbandsratssitzung nicht anwesend gewesen sei. Auch die weiteren Fragen, ob es richtig sei, dass weder den dokumentierten Wahlvorschlägen, noch der Mitgliederliste, welche gleichzeitig als Anwesenheitsliste in der Sitzung am 31.05.2021 Anwendung finde, die Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder und somit deren Anspruchsberechtigung auf einen Sitz im Vorstand entnommen werden könne, um die rechtmäßige Zusammensetzung des Vorstandes nachzuweisen, und, ob die verhältnismäßige Zusammensetzung des Verbandsvorstandes der Disposition der Mehrheit des Verbandsrates unterliege, dass die verhältnismäßige politische Zusammensetzung des Verbandsvorstandes ein zwingendes Erfordernis sei, von dem nur in Fällen der Unmöglichkeit abgewichen werden könne, konnten vom Zeugen nicht beantwortet werden. Auf die weitere Frage, ob sich der Verbandsrat darauf verständigt habe bzw. davon ausgegangen sei, dass er sich in seiner Funktion als Vertreter des „Team xxx –Volkspartei und Parteifreie“ als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der ÖVP angeschlossen habe und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben, gab er an, dass er nicht wisse was der Verbandsrat genau gemacht habe. Auf die Frage, ob er wisse, wie viele Stimmen anlässlich der Gemeinderatswahlen 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegeben worden seien, führte der Zeuge aus, dass ihm dies nicht bekannt sei.

 

Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob er gewusst habe, dass seine Stimmen relevant dafür seien, dass es zu einer Mandatsumverteilung im Verbandsratsvorstand kommen würde, weil er nicht als ordentliches und auch nicht als Ersatzmitglied in den Verbandsrat des AWV entsandt worden sei, gab er an, dass er diese Frage nicht verstehe und somit nicht beantworten könne. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, zu welcher Partei die Liste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ sich zugehörig bekenne, gab der Zeuge an, dass bei den Gemeinderatswahlen 2009 (Liste xxx Volkspartei), 2015 (Team xxx Volkspartei und Parteifreie) und 2021 („Liste Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“) der Kandidaturvorschlag der wahlwerbenden Partei nämlich „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ eingebracht worden sei. Wie den Kundmachungen der Gemeindewahlbehörden zu entnehmen gewesen sei, würde den vorerwähnten Listen jeweils der Platz auf Basis des Wahlergebnisses dieser Liste aus der vorangegangen Gemeinderatswahl zugewiesen worden sein, nämlich der Platz der ÖVP. Auf die Frage, wie die Verlautbarung erfolgt sei, gab der Zeuge an, da im Namen der wahlwerbenden Partei die Volkspartei wörtlich genannt wurde, auch der Volkspartei dies zugeordnet worden sei. Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob ihm bekannt sei, dass die veröffentlichen Wahlergebnisse der ÖVP Kärnten konkret unterscheiden würden zwischen Wahlergebnissen die durch ÖVP-Kandidaten erzielt wurden und jenen Wahlergebnissen, welche durch Namenslisten mit Unterstützung der ÖVP erzielt wurden, gab der Zeuge an, dass ihm dies nicht bekannt sei.

 

Vom zeugenschaftlich einvernommenen Bürgermeister der Gemeinde xxx, Herrn xxx, wurde auf die gerichtliche Frage, warum dem ersten zur Abstimmung eingebrachten Wahlvorschlag, welcher nach Ansicht der belangten Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 1 K-AWO zusammengesetzt gewesen sei, vom Verbandsrat keine Zustimmung erteilt worden sei, ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall eine freie Abstimmung gegeben habe. Es habe natürlich gewisse Vorgespräche gegeben und sei es dann zu dem Abstimmungsergebnis gekommen. Auf die Frage, ob im zweiten Wahlvorschlag die ursprünglich zugrunde gelegte verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nicht mehr berücksichtigt worden sei, sondern diesem 2. Wahlvorschlag die Zusammensetzung 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ zugrunde gelegt worden sei und bejahendenfalls warum, gab der Zeuge an, dass sich der zweite Wahlvorschlag aus gewissen Gesprächen ergeben habe. Dies sei auch aus politischen Überlegungen erfolgt. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass weder den dokumentierten Wahlvorschlägen, noch der Mitgliederliste, welche gleichzeitig als Anwesenheitsliste in der Sitzung am 31.05.2021 Anwendung finde, die Parteizugehörigkeit der einzelnen Mitglieder und somit deren Anspruchsberechtigung auf einen Sitz im Vorstand entnommen werden könne, um die rechtmäßige Zusammensetzung des Vorstandes nachzuweisen, gab der Zeuge an, dass bereits im Vorfeld dazugehörige Listen beim GF abgegeben worden seien. Ob dies unmittelbar vor der Sitzung oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, wisse der Zeuge nicht. Auf die Frage, ob sich der Verbandsrat darauf verständigt habe bzw. davon ausgegangen sei, dass sich der Vertreter des „Team xxx –Volkspartei und Parteifreie“ als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der ÖVP angeschlossen habe und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben, gab der Zeuge an, dass dies selbstverständlich so gewesen sei. Dies sei auch in der Vergangenheit immer so gewesen. Er sei die dritte Periode dabei und sei dies immer so gewesen. Es habe nie dazu Probleme gegeben. Es sei deshalb für die Mitglieder des Verbandsrates überraschend gewesen, dass es von der belangten Behörde eine andere Ansicht gebe und dies zur gegenständlichen Überraschung beigetragen habe. Auf die Frage, ob er wisse, wie viele Stimmen anlässlich der Gemeinderatswahlen 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegeben worden seien, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht wisse.

 

Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob er im Vorfeld der Verbandsratssitzung von der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde vom 14.04.2021 Zahl xxx Kenntnis erlangt habe, wonach die Bildung einer Verbandspartei oder ein Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei wie dies u.a. bei der Bildung von Schulgemeindeverbänden (Kärntner Schulgesetz – K-SchG) oder den Sozialhilfeverbänden nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) erforderlich sei, in der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO nicht vorgesehen sei, gab der Zeuge an, dass dies der Fall gewesen sei. Dies sei jedoch unabhängig davon gesehen worden, wie sich das Gremium zusammensetzt.

 

Der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Herr DI Dr. xxx gab auf die gerichtliche Frage, warum dem ersten zur Abstimmung eingebrachten Wahlvorschlag, welcher nach Ansicht der belangten Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 1 K-AWO zusammengesetzt gewesen sei, vom Verbandsrat keine Zustimmung erteilt worden sei, zu Protokoll, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er nicht mehr dem Verbandsrat zugehörig sei. Auf die Frage, ob im zweiten Wahlvorschlag die ursprünglich zugrunde gelegte verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nicht mehr berücksichtigt worden sei, sondern diesem 2. Wahlvorschlag die Zusammensetzung 2 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ zugrunde gelegt worden sei und bejahendenfalls warum, gab er an, dass er dies lediglich aus der Chronologie erklären könne. Er sei 30 Jahre lang im Vorstand des AWV xxx gewesen und habe insgesamt 5 Bestellungen des Vorstandes vorgenommen und sei dort immer so vorgegangen worden, dass das Verhältniswahlrecht zur Anwendung gekommen sei und auch auf die regionale Verteilung der Vorstandsmitglieder geachtet worden sei. Dies sei gängige Praxis gewesen. Auf die weitere Frage, ob die verhältnismäßige Zusammensetzung des Verbandsvorstandes der Disposition der Mehrheit des Verbandsrates unterliege, dass die verhältnismäßige politische Zusammensetzung des Verbandsvorstandes ein zwingendes Erfordernis sei, von dem nur in Fällen der Unmöglichkeit abgewichen werden könne, führte er aus, dass der Verbandsrat über den Wahlvorschlag schlussendlich entscheide. Auf die Frage, ob sich der Verbandsrat darauf verständigt habe bzw. davon ausgegangen sei, dass sich der Vertreter des „Team xxx –Volkspartei und Parteifreie“ als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der ÖVP angeschlossen habe und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben, gab der Zeuge an, dass ihm dies bekannt sei. Im Ergebnis der Landeswahlbehörde sei die Liste „xxx – Volkspartei und Parteifreie“ dem Ergebnis der ÖVP zugerechnet worden. Auch in der Vergangenheit in den letzten zwei Perioden sei das Ergebnis der Liste xxx der ÖVP zugeordnet worden. Auf die Frage, ob er wisse, wie viele Stimmen anlässlich der Gemeinderatswahlen 2021 in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegeben worden seien, führte der Zeuge aus, dass er die Aufstellung kenne, im Genauen könne er keine konkreten Zahlen nennen. Auf die Frage, aufgrund welcher Meinungsbildung der Wahlvorschlag 2 zustande gekommen sei, führte der Zeuge aus, dass die Interpretation der Wahlergebnisse zu diesem Wahlvorschlag geführt habe, zumal der erste Wahlvorschlag vom Verbandsrat mehrheitlich abgelehnt worden sei. Auf die weitere Frage, ob sich der Vertreter der Liste xxx als jedenfalls der ÖVP zugehörig deklariert habe, führte er aus, dass es seiner Meinung nach schriftliche Erklärungen gebe, dass sie sich der ÖVP zugeteilt bzw. ihr nahesehend fühlen.

 

Auf die Frage der Vertreterin der belangten Behörde, ob er im Vorfeld der Verbandsratssitzung von der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde vom 14.04.2021, Zahl: xxx Kenntnis erlangt habe, wonach die Bildung einer Verbandspartei oder ein Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei wie dies u.a. bei der Bildung von Schulgemeindeverbänden (Kärntner Schulgesetz – K-SchG) oder den Sozialhilfeverbänden nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) erforderlich sei, in der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO nicht vorgesehen sei, gab der Zeuge an, dass dies der Fall gewesen sei. Die Zustellung an den Zeugen sei aufgrund des in diesem Schreiben angeführten Hinweises erfolgt, dass der Zeuge wieder in Funktion sei. Im angefochtenen Bescheid sei diese Rechtsauskunft in der Begründung zitatweise enthalten und deshalb habe der Zeuge davon Kenntnis erlangt. Der auf Seite 6 von 7 im angefochtenen Bescheid angeführte Hinweis habe dazu geführt, dass sich der alte Vorstand zusammengesetzt habe und sich verwundert gezeigt habe wie es möglich sein kann wieder eingesetzt zu werden, zumal der alte Vorstand von den einzelnen Gemeinden nicht mehr gewählt worden sei. Dies betreffe den früheren Obmann, Herrn xxx, Gemeinde xxx, den Zeugen DI Dr. xxx und Frau xxx (xxx). Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass der Zeuge am 01.07.2021 um Akteneinsicht bei der belangten Behörde ersucht habe in Ausführung des Hinweises welcher im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 von 7 steht. In Beantwortung dieses Akteneinsichtsbegehrens vom 02.07.2021, Zahl: xxx, wurde u.a. ausgeführt, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bzw. zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten jene Zusammensetzung des Verbandsvorstandes entsprechend der Abstimmung in der konstituierenden Sitzung vom 31.05.2021 gelte und folglich die Vertretung des AWV xxx entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 2 lit. a K-AWO dem neu gewählten Vorsitzenden Bürgermeister xxx zukomme. Auf die Frage, ob dem Zeugen die Rechtsauskunft der Abteilung 1 vom 21.05.2021, Zahl: xxx, bekannt gewesen sei, wonach die „seinerzeitige telefonisch getätigte Rechtsmeinung, dass bei der Namensliste „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie (xxx)“ der Zusatz „und Parteifreie“ dafür spreche, dass eine Zuordnung zur ÖVP nicht möglich sein werde, aufrecht bleibe, gab der Zeuge an, dass ihm diese Rechtsauskunft nicht bekannt sei, da er seit Anfang April 2021 nicht mehr im Amt sei. Er sei auch nicht Mitglied des neu gewählten Vorstandes.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde führte in der Beschwerdeverhandlung auf die gerichtliche Frage, auf welche Ermittlungstätigkeiten sich die in der Begründung des Bescheides vom 24.06.2021, Zahl: xxx, angeführten Ausführungen stützen, aus, dass der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde folgendes zu Grunde liege: die Regierungsvorlage zur Kärntner Abfallwirtschaftsordnung sowie die Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 19.10.2009, Zahl: xxx (Auslegung der Frage der Möglichkeit), die Anfrage des AWV vom 12.04.2021 hinsichtlich der Zusammensetzung, die Rechtsauskünfte der belangten Behörde vom 14.04.2021, Zahl: xxx und vom 06.05.2021, Zahl: xxx, die Rechtsauskunft der Abt. 1 vom 21.05.2021, welche im Rahmen des Parteiengehörs an den derzeitigen Vorsitzenden, Herrn Bürgermeister xxx, zur Kenntnis übermittelt worden sei, sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2021 an den AWV xxx, dass die mit Schreiben vom 06.05.2021 erteilte Rechtsauskunft aufrecht bleibe.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Vertreterin der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge.

 

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass gemäß der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26.05.1998, Zahl: xxx, mit der die Abfallwirtschaftsverbände gebildet werden, dem Abfallwirtschaftsverband xxx mit dem Sitz in der Stadtgemeinde xxx folgende Gemeinden angehören: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

 

In der am 31.05.2021 erfolgten konstituierenden Sitzung des Verbandsrates des Abfallwirtschaftsverbandes xxx wurden folgende 5 Mitglieder des Verbandsrates mit einfacher Mehrheit (jeweils mit 15 von 25 Stimmen bei jeweils 10 Gegenstimmen) in den Vorstand gewählt:

 Vorstand: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx

Stellvertreter: Bürgermeister der Marktgemeinde xxx xxx

 Vorstand: Vizebürgermeister der Marktgemeinde xxx xxx

Stellvertreter: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx

 Vorstand: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx

Stellvertreter: Bürgermeister der Marktgemeinde xxx xxx

 Vorstand: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx

Stellvertreter: Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx xxx

 Vorstand: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx

Stellvertreter: Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx.

 

In der nachfolgenden Sitzung des Vorstandes des AWV xxx am 31.05.2021 wurden jeweils einstimmig der Bürgermeister der Gemeinde xxx, Herr xxx, zum Vorsitzenden und Bürgermeister der Gemeinde xxx, Herr xxx, zum Vorsitzenden-Stellvertreter gewählt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021, Zahl: xxx, wird gemäß § 53 Abs. 1 K-AWO 2004 iVm §§ 96 und 100 K-AGO der vom Verbandsrat des AWV xxx in der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates vom 31.05.2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss im Zusammenhang mit der Besetzung des neuen Vorstandes (2. Wahlvorschlag) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Bescheidbegründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 43 Abs. 1 letzter Satz K-AWO ihren Grund im zweiten Satz des § 43 leg. cit. finde, weshalb eine Abweichung von der verhältnismäßigen Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien gar nicht möglich sei.

 

Nach Art 116a Abs. 3 B-VG sind die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Somit ist die Bestimmung des § 43 Abs. 1 K-AWO, nämlich das bei der Zusammensetzung des Vorstandes die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind , im Lichte der o.a. Bestimmung somit nach demokratischen Grundsätzen zu sehen bzw. zu interpretieren. Weder im § 43 K-AWO noch in der K‑AGO wird der Begriff „politische“ Parteien definiert. In der K-AGO wird nur die „Gemeinderatspartei (Fraktion)“ genannt.

 

§ 4 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16.02.1988 über die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht (Bundes-Gemeinde-verbandsorganisationsvorschriften – LGBl Nr. 7/1988) lautet wie folgt:

„Soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher nach den Bestimmungen des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.“

 

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist die verordnete Regelung für die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht auf die Bildung von Gemeindeverbänden in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden analog anzuwenden.

 

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 28.09.2021 ist es für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass sich im gegenständlichen Fall die übrigen Mitglieder des Verbandsrates darauf verständigt bzw. geeinigt haben, dass sie sich als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der Volkspartei – ÖVP anschließen und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben. Von der Abteilung 1 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Landeswahlbehörde) wurde die wahlwerbende Partei „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ vor und nach den erfolgten Wahlen im Sinne der Gemeinderatspartei (Fraktion) der ÖVP zugerechnet, weshalb diese von der Gemeindewahlbehörde auf dem amtlichen Stimmzettel die Position gemäß § 47 Abs. 3 K-GBWO 2002 zugeteilt bekommen hat, welche ursprünglich die ÖVP-Gemeinderatsfraktion innegehabt hatte.

 

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Entscheidung der Gemeinde- und Landeswahlbehörde rechtskräftig sowie schlüssig und nachvollziehbar. Der Vergleich mit dem Procedere zur Bildung von Gemeindeverbänden (Schulgemeinde, Sozialhilfe usw.), den die Vertreterin der belangten Behörde heranzieht, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes zwar in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangen Behörde grundsätzlich nicht zwingend geboten, da die der Bildung des Verbandsrates eines AWV und in der Folge der Wahl des Vorstandes zugrundeliegende Bestimmung des § 43 Abs. 1 K-AWO eine adäquate Vorgangsweise, wie sie in § 37 Abs. 2 K-MSG bzw. faktisch gleichlautend in § 7 Abs. 2 K-SG festgelegt ist, nicht aufweist. Dennoch kann der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie daraus ableitet, dass für die Zusammensetzung des Verbandsrates eines AWV und damit in weiterer Folge die Wahl des Vorstandes dieses Gremiums eine der Bildung der genannten Gemeindeverbände angelehnte bzw. angeglichene Vorgangsweise unzulässig sei.

 

Die für den Gesetzgeber ausschlaggebend gewesenen Beweggründe, die Regelung für die Bildung des Verbandsrates eines AWV in der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 43 K-AWO nicht derjenigen der Konstituierung anderer Gemeindeverbände anzugleichen, können nicht der einseitigen Interpretation der Aufsichtsbehörde unterliegen, dass damit eine vom Verbandsrat nach demokratischen Grundsätzen entschiedene Vorgangsweise für unzulässig erklärt wird, wenn die bezughabende Gesetzesbestimmung keine konkrete Vorgangsweise zum Ausdruck bringt oder vorschreibt, sondern lediglich die Anleitung enthält, das Wahlergebnis der abgehaltenen Gemeinderatswahlen „nach Möglichkeit“ zu berücksichtigen. Diese Formulierung gesteht aus Sicht des Verwaltungsgerichtes dem Gremium des Verbandsrates einen erheblichen Freiraum zu, die Zusammensetzung des Vorstandes auch nach dem von den Mitgliedern das Verbandsrates mehrheitlich zustande gekommenen Beschluss, eine dem Wahlmodus anderer Gemeindeverbände vergleichbare Vorgangsweise anzuwenden, zu bestimmen, zumal ansonsten die Autonomie des beschwerdeführenden Verbandes sowie der verbandsangehörigen Gemeinden verletzt wäre. Da sich die „Liste xxx – Volkspartei und Parteifreie“ im verfahrensgegenständlichen Fall unwidersprochen auch innerhalb des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx der politischen Partei der ÖVP zugehörig deklariert hat, ist naturgemäß davon auszugehen, dass sich die Vertreter dieser Namensliste auch innerhalb des mit Mandataren der verbandsangehörigen Gemeinden zu beschickenden Verbandsrates für den AWV xxx als dieser Partei angeschlossen erklären und auf diese Weise das „nach Möglichkeit“ zu berücksichtigende Verhältnis der im jeweiligen Gemeinderat vertretenen politischen Parteien als Basis für die Zuordnung der zu wählenden Vorstandsmitglieder hergestellt ist. Für das erkennende Gericht ist in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus den Zeugenaussagen in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalte des Akteninhalts hervorgetreten, dass die Bildung von Gemeindeverbandsparteien – in concreto jene der ÖVP unter Einbeziehung der der sich dieser politischen Partei für angeschlossen erklärten Vertreter der „Liste xxx“ – einer nach demokratischen Prinzipien zustande gekommenen mehrheitlichen Willensbildung entspricht und damit die Wahl des Vorstandes in der im Wahldurchgang über den 2. Wahlvorschlag zur Abstimmung gelangten Zusammensetzung rechtmäßig erfolgt ist.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021, Zahl: xxx, aufzuheben.

 

III. Gesetzliche Grundlagen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der K-AWO idgF lauten wie folgt:

 

Gemäß § 41 Abs. 1 K-AWO sind zur Erfüllung der Aufgaben eines Abfallwirtschaftsverbandes berufen:

a) der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),

b) der Vorstand,

c) der Vorsitzende (der Verbandsobmann),

d) der Kontrollausschuss.

Nach § 41 Abs. 2 K-AWO fällt die Funktionsperiode der Organe eines Abfallwirtschaftsverbandes mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Wahl der neuen Organe. Die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 K-AWO werden in den Verbandsrat über Beschluss des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister oder jeweils ein anderes Mitglied des Gemeinderates sowie ein Ersatzmitglied entsandt.

 

Nach § 42 Abs. 3 K-AWO obliegen dem Verbandsrat

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Erlassung der Geschäftsordnung,

c) die Feststellung des Jahresvoranschlages und eines allfälligen Nachtragsvoranschlages,

d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

e) die Genehmigung des Stellenplanes,

f) die Beschlussfassung über die Stellungnahme zum Ergebnis der Untersuchungen gemäß § 36 Abs. 3 hinsichtlich der Standorte von öffentlichen Behandlungsanlagen und im Falle mehrerer Standorte über ihre Reihung,

g) die Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 K-AWO besteht der Vorstand aus fünf vom Verbandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbereich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage angehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

Der Verfassungsdienst beim Amt der Kärntner Landesregierung führt zu § 43 Abs. 2 letzter Satz K-AWO u.a. wie folgt aus:

„§ 43 Abs. 2 letzter Satz K-AWO bestimmt, dass bei der Zusammensetzung des Vorstandes die verhältnismäßige Zusammensetzung der Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden nach Möglichkeit zu berücksichtigen ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus 1996 wird betont, dass verpflichtend vorgesehen ist, dass die politische Zusammensetzung der Gemeindevertretungen „möglichst“ zu berücksichtigen ist. „Im Sinne der Sicherstellung einer ausgewogenen und alle – auch politischen – Interessen berücksichtigenden Zusammensetzung des Vorstandes ist verpflichtend vorgesehen, dass bei der Zusammensetzung des Vorstandes die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden repräsentierten politischen Parteien möglichst zu berücksichtigen ist.“ (Erl. zur RV).

 

Gemäß § 53 Abs. 1 K-AWO unterliegen Abfallwirtschaftsverbände im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO sinngemäß anzuwenden. Das Land hat nach § 96 Abs. 1 K-AGO das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

Gemäß § 96 Abs. 2 K-AGO ist das Aufsichtsrecht durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Nach Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.

 

Die Bestimmungen dieses Abschnittes (21. Abschnitt K-AGO) gelten gemäß § 96 Abs. 4 K-AGO sinngemäß für die Aufsicht über die Gemeindeverbände, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Gemeindeverbände nach Bundesrecht handelt.

 

Gemäß § 100 K-AGO können, außer im Fall des § 99, rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. Unter „Beschlüssen“ sind Entscheidungen von Kollegialorganen der Gemeinde zu verstehen (vgl. Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kommentierte Gesetzesausgabe, Anm. 2 zu § 100 K-AGO).

 

Jede Rechtswidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides, eines Beschlusses oder einer sonstigen Maßnahme kann demnach den Anlass für eine aufsichtsbehördliche Aufhebung des betreffenden Rechtsaktes bilden (vgl. Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kommentierte Gesetzesausgabe, Anm. 5 zu § 100 K‑AGO).

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Am 31.05.2021 hat der AWV xxx die konstituierende Sitzung des Verbandsrates im Sitzungssaal der Gemeinde xxx, xxx, durchgeführt und die darüber verfasste Niederschrift der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt.

 

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021 wird gemäß § 53 Abs. 1 K-AWO iVm §§ 96 und 100 K-AGO der vom Verbandsrat des AWV xxx in der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates vom 31.05.2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss im Zusammenhang mit der Besetzung des neuen Vorstandes (2. Wahlvorschlag) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Im Wesentlichen wird im Bescheid ausgeführt, dass der dem Verbandsrat zur Beschlussfassung vorgelegte Wahlvorschlag nicht den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 letzter Satz K-AWO entspreche. Dem Bescheid ist dabei nicht zu entnehmen, wie bzw. nach welchen Gesichtspunkten oder Grundsätzen die belangte Behörde die „politischen Parteien“ in den verbandsangehörigen Gemeinden konkret zuordnet.

 

Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.06.2021 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die nunmehr vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

 

Am 28.09.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Bürgermeister der Gemeinde xxx Herr xxx (als Partei) gehört wurden. Zudem erfolgte eine umfangreiche Einvernahme der als Zeugen namhaft gemachten Personen.

 

Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.

 

Nach Art 116a Abs. 3 B-VG sind die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Somit ist die Bestimmung des § 43 Abs. 1 K-AWO, nämlich, dass bei der Zusammensetzung des Vorstandes die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind , im Lichte der o.a. Bestimmung somit nach demokratischen Grundsätzen zu sehen bzw. zu interpretieren. Weder im § 43 K-AWO noch in der K‑AGO wird der Begriff „politische“ Parteien definiert. In der K-AGO wird nur die „Gemeinderatspartei (Fraktion)“ genannt.

§ 4 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16.02.1988 über die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht (Bundes-Gemeinde-verbandsorganisationsvorschriften – LGBl Nr. 7/1988) lautet wie folgt:

„Soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher nach den Bestimmungen des § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine nach § 84a Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.“

 

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes ist die verordnete Regelung für die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht auf die Bildung von Gemeindeverbänden in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden grundsätzlich analog anzuwenden.

 

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 28.09.2021 ist es für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass sich im gegenständlichen Fall die übrigen Mitglieder des Verbandsrates darauf verständigt bzw. geeinigt haben, dass sie sich als Gemeinderatspartei der Gemeindeverbandspartei der Volkspartei – ÖVP anschließen und die Mehrheit des Verbandsrates sowie alle (und nicht nur mehr als die Hälfte der) Mitglieder der (aufnehmenden) Gemeindeverbandspartei diesem Anschluss zugestimmt haben. Von der Abteilung 1 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Landeswahlbehörde) wurde die wahlwerbende Partei „Team xxx – Volkspartei und Parteifreie“ vor und nach den erfolgten Wahlen im Sinne der Gemeinderatspartei (Fraktion) der ÖVP zugerechnet, weshalb diese von der Gemeindewahlbehörde auf dem amtlichen Stimmzettel die Position gemäß § 47 Abs. 3 K-GBWO 2002 zugeteilt bekommen hat, welche ursprünglich die ÖVP-Gemeinderatsfraktion innegehabt hatte.

 

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes stellt die bloße Wiedergabe von Rechtsauskünften im angefochtenen Bescheid für das erkennende Gericht keine eine nachvollziehbare Begründung ersetzende Auseinandersetzung mit dem der Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde zugrundeliegenden Sachverhalt dar. Die belangte Behörde ist gemäß § 100 K-AGO iVm § 96 K-AGO zwar befugt, rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen, die den Wirkungsbereich überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen aufzuheben, jedoch ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes die belangte Behörde zur amtswegigen Aufhebung von Wahlen nach § 100 K-AGO iVm § 96 K‑AGO nicht befugt.

 

Ergebnis:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes am 28.09.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Beschwerde Folge zu gegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021, Zahl: xxx, aufgehoben wird.

 

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zu den Bestimmungen des § 41 bis 43 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

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