LVwG Kärnten KLVwG-2051/8/2021

LVwG KärntenKLVwG-2051/8/202117.12.2021

NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti
NatSchG Krnt 2002 §8 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §9
NatSchG Krnt 2002 §10
NatSchG Krnt 2002 §57

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2051.8.2021

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.08.2021, Zahl: xxx, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

 

a b g e w i e s e n ,

 

als der Auftrag 4) im angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

„4) Als Frist zur Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen wird der 31.03.2022 festgelegt.“

 

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt

 

a. Verfahrensgang

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 31.08.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführerin) gemäß § 57 iVm § 5 Abs. 1, § 8, § 9 K-NSG 2002 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wie folgt aufgetragen:

 

„1) Sämtliche Anschüttungen aus der Feuchtfläche östlich des in nord-südlicher Richtung verlaufenden Hauptgerinnes sind zu entfernen. Die im Norden gezogenen fingerförmigen Eintiefungen sind wieder zu verfüllen. Selbiges gilt für die Eintiefung in Ost-West-Richtung hinter dem Lagerplatz. Die östlich des Hauptgerinnes gezogenen Gräben sind auf das Niveau der anliegenden Feuchtfläche zu verfüllen. Das anfallende Aushubmaterial darf nicht auf Feuchtflächen ausgebracht werden (gesamte östliche Seite des in nord-südlicher Richtung verlaufenden Hauptgerinnes, sowie 5 m westlich des Hauptgerinnes) und ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Beidseits des Hauptgerinnes sind in einem Abstand von maximal 5 m Grauerlen- und Weidenstecklinge anzupflanzen, bzw. bereits angepflanzte aber abgestorbene Stecklinge zu ersetzen. Die wasserführende Leitung (Kunststoffrohr) aus der östlich anliegenden Feuchtfläche in das Gerinne, ist zu entfernen. Eine händische Entfernung von allfälliger Geschiebefracht in dem in nord-südlicher Richtung verlaufenden Hauptgerinne ist möglich, dass anfallende Material darf jedoch nicht auf die Feuchtflächen die dem Gewässer anliegen ausgebracht werden und ist sachgerecht zu entsorgen.

 

2) Die naturschutzrechtlich nicht bewilligten baulichen Anlagen Rundbogenhalle (Folientunnel im Ausmaß von 5m x 7m, Höhe 5m) und der nördlich errichtete Unterstand als Holzriegelkonstruktion mit Pultach (4,8m x 3,25m, Firsthöhe 3,5m) samt allfällig errichteten Fundamenten sind binnen angeführter Frist zu entfernen.

 

3) Alle südlich der konsenslos errichteten baulichen Anlagen auf der Liegenschaft Gst.Nr xxx, KG xxx, befindlichen landwirtschaftliche Geräte, Baumaterialien und Maschinenteile, die sich zum Teil unter farbigen Folien befinden, der Druckbehälter aus Metall sowie die Paletten und Gitter sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

 

4) Als Frist zur Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen wird der 31. Oktober 2021 festgelegt.“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich eines am 25.10.2018 durchgeführten Ortsaugenscheines durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen unbefugte Eingriffe in eine Feuchtfläche auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, festgestellt worden seien. Durch die gesetzten Maßnahmen sei es zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung einer Feuchtfläche gekommen. Des Weiteren sei eine Rundbogenhalle (Folientunnel im Ausmaß von 5 m x 7 m, Höhe 5 m) auf dem genannten Grundstück konsenslos errichtet worden. Bei einem neuerlichen Ortsaugenschein sei eine konsenslose Holzriegelkonstruktion mit Pultdach (4,8 m x 3,25 m, Firsthöhe 3,5 m) auf genanntem Grundstück festgestellt worden. Zusätzlich seien auf der Liegenschaft verschiedene landwirtschaftliche Gerätschaften zum Teil unter färbigen Folien, wie auch ein großer Druckbehälter aus Metall abgelagert worden. Auch seien mehrere Paletten und Gitter auf der Liegenschaft abgelegt. Eine wasserführende Leitung (Kunststoffrohr) führe aus der östlich anliegenden Feuchtfläche in das Gerinne. Da entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligungen nicht vorlagen, wurde durch die belangte Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt.

 

In der rechtzeitig gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 eingebrachten Beschwerde vom 27.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich der Folientunnel und der Unterstand nicht im Bereich des Biotops befinden und der Folientunnel auf dem bewilligten Lagerplatz stehe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen für Geodäsie. Weiters führte diese aus, dass für die am verfahrensgegenständlichen Grundstück sich befindlichen Gebäude, wie etwa die Rundbogenhalle eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei. Eine forstrechtliche Bewilligung liege vor und sei seitens der Forstbehörde die Auskunft erteilt worden, dass es aus wirtschaftlichen Zwecken gestattet sei, eine derartige Rundbogenhalle, die keineswegs ein Bauwerk sei, dort aufzustellen. Es handle sich um die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Rundbogenhalle befinde sich nicht im Naturschutzgebiet und liege keine Aufstellung im Feuchtgebiet vor. Es sei in kein Feuchtgebiet eingegriffen worden. Die Stelle, von der ein Rohr zur Viehtränke gelegt wurde, befinde sich außerhalb der als Feuchtgebiet gewidmeten Fläche. Ein Amtssachverständiger für Wildbachverbauung wäre einzubeziehen gewesen. Die sternförmigen Rinnen seien durch Starkregen entstanden. Grabungen seien wegen des Anschwellens des Wassers im Gerinne dringend notwendig gewesen, um Häuser zu schützen. Das Ansetzen von Erlenstecklingen stelle dabei keine Abhilfe dar. Die Behörde habe schlecht ermittelt, da xxx nicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Im Grünland können Bauwerke bis zu 40 m² ohne Baubewilligung nur mit Bauanzeige zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet werden, wenn sie an zwei Seiten offen sind. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige übernehme Aufgaben eines Bausachverständigen. Die Rundbogenhalle sei keine bauliche Anlage. Von der Landwirtschaftskammer und einer Baufirma sei erklärt worden, dass die Rundbogenhalle kein Bauwerk im Sinne der Bauordnung darstelle. Die Halle stehe schon seit drei Jahren am verfahrensgegenständlichen Grundstück und seien die Maßnahmen daher verfristet. Darüber hinaus handle es sich um die Erweiterung einer betrieblichen Anlage zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die Rundbogenhalle werde ausschließlich zur Haltung von Schafen und Heuvorräten genutzt. Im Rahmen der Bewirtschaftung der Landwirtschaft werden alle Tätigkeiten, die mit Maschinen (Traktoren) zu verrichten sind, vom Sohn der Beschwerdeführerin gemacht, alles andere, wie etwa die Tierhaltung, von der Beschwerdeführerin. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt verantwortlich gemacht werden könne, obwohl sie Pächterin der entsprechenden Parzelle sei, nachdem ihr Sohn der Betriebsführer sei. Zuletzt verweist die Beschwerdeführerin auf § 5 Abs. 1 b K-NSG 2002, wonach erst Abgrabungen und Anschüttungen von mehr als 2.000 m² bewilligungspflichtig seien. Von der Bewilligungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 seien gemäß § 5 Abs. 2 K-NSG 2002 Betriebsstätten ausgenommen.

 

Am 15.12.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen und haben der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige Mag. xxx sowie der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige Ing. xxx fachliche Stellungnahmen abgegeben.

 

 

b. Feststellungen

 

Die Beschwerdeführerin hat in der freien Landschaft bewilligungslos Maßnahmen auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx (Abgrabungen, Anschüttungen, Vertiefungen des Gerinnes) durchgeführt. Das Grundstück ist laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen. Es handelt sich bei der Eingriffsfläche um ein Feuchtgebiet (im Biotopkataster als „Biotopfläche“ ausgewiesen). Durch die vorgenommenen Maßnahmen ist es zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinträchtigung einer Feuchtfläche gekommen.

 

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin bewilligungslos auf genanntem Grundstück eine Rundbogenhalle (Folientunnel im Ausmaß von 5 x 7 m, Höhe 5 m), eine Holzriegelkonstruktion mit Pultdach (4,8 m x 3,25 m, Firsthöhe 3,5 m) und eine wasserführende Leitung (Kunststoffrohr) errichtet. Weiters wurden durch die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Gerätschaften, Baumaterialien und Maschinenteile, ein Druckbehälter aus Metall sowie mehrere Paletten und Gitter auf der Liegenschaft abgelagert.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den naturschutzfachlichen Stellungnahmen vom 30.10.2018, 07.01.2020, 20.05.2021 und 21.06.2021 mit Lichtbilddokumentationen, der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 20.05.2021, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 15.12.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie ergänzende Stellungnahmen des naturschutzfachlichen und landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen).

 

Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, Maßnahmen in Form von Abgrabungen, Anschüttungen, Vertiefungen des Gerinnes und die Durchführung von baulichen Maßnahmen vorgenommen hat. Dies ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen schriftlichen Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 25.09.2020. Die Anbringung des wasserleitenden Kunststoffrohres durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Stellungnahme am 20.05.2021.

 

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat im Zuge von mehreren durchgeführten Ortsaugenscheinen, zuletzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 17.11.2021, festgestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Rundbogenhalle, wie auch eine davor nördlich situierte Holzriegelkonstruktion mit Pultdach errichtet wurden. Ebenso befinden sich auf dem Grundstück mehrere diverse Ablagerungen. Weiters wurde durch den Amtssachverständigen die Errichtung eines Kunststoffrohres zur Wasserableitung aus der östlich anliegenden Feuchtfläche in das Gerinne festgestellt.

 

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat nachvollziehbar die Eingriffe in die vorhandene Feuchtfläche dargelegt und dies im Rahmen der Verhandlung auch mit entsprechendem Bildmaterial veranschaulicht. Im Übrigen stellte auch der von der Beschwerdeführerin genannte Amtssachverständige, Ing. xxx, in seiner Stellungnahme vom 30.06.2020 fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück eindeutig als Feuchtgebiet eingestuft ist (Feuchtgebiet ist links- und rechtsufrig erkennbar).

 

Aus den Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass Anschüttungen an der orographisch linken Seite (östlich) des Kleinstgewässers in eine Feuchtfläche getätigt wurden. Durch Anschüttungen wurde der Boden entfeuchtet, wodurch sich die typische Vegetation – bei den Ortsaugenscheinen konnten Seggen und Waldbinse festgestellt werden – nicht mehr einstellen kann. Dadurch kommt es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Feuchtfläche. Der Amtssachverständige hat mit der Kartierung die Feuchtfläche nachvollziehbar dargestellt. Diese Fläche ist als Erlenbruch- und Sumpfwald ausgewiesen. Dieser Biotoptyp ist laut der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreich als „von der Vernichtung bedroht“ bis „stark gefährdet“ ausgewiesen. Laut der nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen wurden mehrere Gräben gezogen. Diese Gräben haben den Zweck, Wasser aus den umliegenden Flächen zu sammeln und abzuleiten. Dies führt wiederum zu einer Entwässerung der anliegenden Feuchtflächen. Laut der Biotopkartierung vom 03.07.2013 wurden am Standort das Fleischfarbene Knabenkraut, die Bach-Nelkenwurz und die Kuckuckslichtnelke festgestellt. Das Fleischfarbene Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) ist laut der Pflanzenartenschutzverordnung vollständig geschützt. Aus fachlicher Sicht rechnet der Amtssachverständige daher ebenso mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung einer vollständig geschützten Pflanzenart. Durch den Aushub der Gräben sowie die Eintiefung des Gewässers fiel Aushubmaterial an. Dieses Material wurde laut der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen östlichen des Gerinnes abgelagert. Des Weiteren hat der Amtssachverständige nachvollziehbar anhand von Lichtbildmaterial die am verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten baulichen Anlagen sowie die Ablagerungen beschrieben und dargestellt. Ebenso wurde vom Amtssachverständigen dargelegt, dass sich aus Sicht des fachlichen Naturschutzes der Platz der baulichen Anlagen in der freien Landschaft befindet.

 

Der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn bei der Nutztierhaltung als auch bei der Flächenbewirtschaftung hilft. Die Bewirtschaftung der Flächen als auch die Nutztierhaltung erfolgt jedoch nicht in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zwar bei der Bewirtschaftung mithilft, jedoch über keine eigene Nutztierhaltung bzw. Flächenbewirtschaftung verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Inhaberin eines auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann. Somit ist die Nutzung der Anlagen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch. Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht kann zu den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen keine positive Stellungnahme abgegeben werden.

 

Die Beschwerdeführerin ist den Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Stellungnahmen begegnet. Eine Rechtswidrigkeit wird nicht mit Erfolg aufgezeigt, wenn die Beschwerdeführerin es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den Sachverständigendarlegungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 16.02.2005, 2002/04/0191). Für das erkennende Gericht besteht nach eingehender Würdigung der Beweismittel kein Grund an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Was die Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen betrifft, so werden diese vom erkennenden Gericht in Hinblick auf dessen vorliegende Sachkenntnisse sowie mangels Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit als nachvollziehbar und richtig erachtet.

 

Da der Sachverhalt ausführlich durch mehrere fachliche Stellungnahmen von Amtssachverständigen - untermauert mit ausreichendem Lichtbildmaterial - in Folge durchgeführter Ortsaugenscheine erhoben wurde und es für das erkennende Gericht zu keinen weiteren noch zu klärenden Sachverhaltselementen gekommen ist, konnte auf die Beiziehung von weiteren beantragten Sachverständigen abgesehen werden.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

a. Rechtsgrundlagen

 

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002

 

§ 5 Schutz der freien Landschaft

 

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: …

i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

 

§ 8 Schutz der Feuchtgebiete

 

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

 

§ 9 Bewilligungen

 

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

 

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

 

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

 

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenaen wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

 

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

 

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

 

[…]

 

(5) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

 

(6) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

 

[…]

 

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

 

 

§ 10 Ausnahmen von den Verboten

 

[…]

 

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

 

a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

 

(2) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.

 

 

b. Erwägungen

 

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus und Obstgärten und Parkplätzen, bauliche Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, ohne behördliche Bewilligung errichtet hat. Die Rundbogenhalle sowie die Holzriegelkonstruktion mit Pultdach stellen bauliche Anlagen dar, die einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer baulichen Anlage eine Anlage zu verstehen, „zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren“. Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne Weiteres weiterbewegt werden kann. Die Qualifikation als bauliche Anlage ist im gegenständlichen Fall demnach gegeben. Ebenso erfolgten die Ablagerungen entgegen dem normativen Schutz der freien Landschaft.

 

Das Verfahren hat, dass die baulichen Maßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht weder erforderlich noch spezifisch sind. Die Beschwerdeführerin betreibt selber keinen landwirtschaftlichen Betrieb und erfolgt die Bewirtschaftung der Flächen als auch die Nutztierhaltung nicht in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin eines auf Ertrag ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes, weshalb es für die baulichen Anlagen auch an der Bewilligungsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin fehlt. Die Beschwerdeführerin hat für die angeführten Maßnahmen keine behördliche Bewilligung und damit § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002 verwirklicht.

 

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ebenso ergeben, dass die Beschwerdeführerin Grabungen, Anschüttungen und Entwässerungen in einem Feuchtgebiet entgegen der Schutzbestimmung des § 8 K-NSG 2002 vorgenommen hat. Eine Ausnahmebewilligung liegt nicht vor. Durch die gesetzten Maßnahmen ist es zu einer nachhaltig gefährdenden Beeinträchtigung der Feuchtflächen gekommen.

 

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen ist dem Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde gemäß § 57 K-NSG 2002 nicht entgegen zu treten.

 

Die Frist zur Wiederherstellung war auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz entsprechend anzupassen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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