LVwG Kärnten KLVwG-460/8/2021

LVwG KärntenKLVwG-460/8/20214.6.2021

SPG 1991 §81 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.460.8.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richterxxxüber die Beschwerdeder xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom05.03.2020, GZ:xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2021, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €24,-- zu leisten.

 

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt

 

a) Verfahrensgang

 

Mit Straferkenntnis vom 05.03.2020, GZ: xxx, legte die Landespolizeidirektion xxx (im Weiteren belangte Behörde) xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

 

1. Datum/Zeit: 05.04.2019, 08:50 Uhr

 

Ort: xxx, xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung xxx, Kanzlei Nr. xxx

 

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

 

Sie haben durch ihr renitentes Verhalten und der Weigerung, den Anweisungen der Mitarbeiter der BH xxx sowie der Polizei Folge zu leisten, den Dienstbetrieb der BH xxx und somit die öffentliche Ordnung empfindlich gestört. Sie leisteten der mehrmaligen Aufforderung, das Amtsgebäude zu verlassen, keine Folge und ließen sich, als sie von den uniformierten Einsatzbeamten unter den Achseln erfasst wurden, kreischend und theatralisch zu Boden fallen.

Sie gaben vor, verletzt worden zu sein und schrien lautstark, dass sie von den Beamten zu Boden geworfen worden wären und sie auf Grund der nunmehrigen Schmerzen an Oberarmen, Kopf und Wirbelsäule nicht in der Lage wären, sich aufzusetzen. Sie verlangten nach ihrem Handy, nach Medikamenten, nach einem Polster usw. und drohten mit strafrechtlicher Verfolgung der beteiligten Personen. Sie lagen am Rücken und hielten ihre Arme meist verschränkt ober ihrem Kopf. Als sie sich am Boden aufsetzten und von Anwesenden angemerkt wurde, dass sie wieder geheilt seien, ließen sie sich sofort wieder nach hinten kippen. Auch von dem mittlerweile verständigten Mitarbeitern des Rettungsdienstes ließen sie sich nicht angreifen und stießen bei bloß oberflächlicher Berührung laute Schreie aus. Sie weigerten sich, ein Telefonat mit ihrer in der BH anrufenden Rechtsanwältin zu führen und begannen sich ständig in den Oberarm zu zwicken. Sie wurden aufgefordert, es zu unterlassen, sich selbst Rötungen bzw. Verletzungen zuzufügen.

Der hinzugezogene Amtsarzt konnte keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung feststellen. Sie verweigerten auch diesem die Kooperation und gaben ihm gegenüber an, von den Polizisten zu Boden geworfen und dadurch verletzt worden zu sein.

 

Sie verlangten in weiterer Folge mit einer Trage ins Krankenhaus gebracht zu werden. Aus baulichen Gründe war der Transport jedoch nur mit einem Tragestuhl zu bewerkstelligen. Sie weigerten sich jedoch, sich auf diesen zu setzen. Daher wurden sie von den Beamten und den Rettungssanitätern unter größter Vorsicht aufgerichtet und in den Stuhl gehoben. Dabei kreischten sie hysterisch umher und gaben kurz darauf an, doch nicht verletzt worden zu sein. Schließlich wurden sie mit dem Rettungswagen in die zentrale Notaufnahme des xxx verbracht

 

Die Amtshandlung sorgte für Aufsehen, da sie sich zunehmend lauter und aggressiver gegenüber den Einsatzbeamten zeigten und durch ihre Renitenz der Dienstbetrieb in diesem Bereich der BH xxx nicht mehr möglich war.“

 

 

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 8 Stunden) gemäß § 81 Abs. 1 SPG verhängt wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde vom 26.03.2020 erhoben. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt habe und das gegenüber ihr verhängte Hausverbot ungerechtfertigt sei. Eine stundenlange Beeinträchtigung des Dienstbetriebes der Behörde sei durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen.

 

Mit Vorlageschreiben vom 30.04.2020 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 16.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin im Landesverwaltungsgericht Kärnten am 20.05.2021 wurden von der Beschwerdeführerin einen Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung weitere diverse Schreiben vorgelegt, u.a. auch das gegenüber der Beschwerdeführerin durch die xxx im Jahr 2020 verhängte Hausverbot für die xxx.

 

Am 27.05.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurden die persönlich anwesende Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt sowie die Zeuginnen xxx, xxx, xxx, GI xxx und die Zeugen Bezirkshauptmann xxx, xxx, xxx, xxx und RI xxx zu diesem einvernommen.

 

b) Feststellungen

 

Am 05.04.2019 erschien die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter, Frau xxx, zum Zweck einer Akteneinsicht im xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx. Die zuständige Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft wurden kontaktiert und kam diese in das xxx, wo der komplette Bauakt in Kopie ausgehändigt wurde. Aufgrund eines terminlich nahenden und im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehenden Vollstreckungsverfahrens, kam es zu heftigen Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und mehreren Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft. Da es im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bereits mehrere schwierige Situationen gab und sich diese nicht beruhigte, wurde von den Mitarbeitern des xxx der Bezirkshauptmann herbeigeholt. Dieser kam in der Folge zum Geschehen hinzu und sprach gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Hausverbot für die Bezirkshauptmannschaft aus sowie er diese sodann aufforderte, die Bezirkshauptmannschaft zu verlassen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich den Anordnungen des Bezirkshauptmannes Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von weiteren Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft, so auch durch die Verwaltungsdirektorin, in Bezug auf das ausgesprochene Hausverbot angewiesen, das Gebäude zu verlassen. Da dem Hausverbot und den Anweisungen der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft nicht Folge geleistet wurde, sahen sich Behördenmitarbeiter gezwungen die Polizei um Unterstützung zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter forderten unterdessen ein, die Hausordnung in schriftlicher Form ausgehändigt zu bekommen. Diese wurde der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt und wurde dieselbe informiert, dass die Hausordnung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundgemacht ist. In der Folge leistete die Tochter der Beschwerdeführerin den Anweisungen der Polizeiorgane Folge und verließ in deren Begleitung die Bezirkshauptmannschaft. Nach Rückkehr der Polizeiorgane in die Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschwerdeführerin erneut mehrmalig ergebnislos aufgefordert, das öffentliche Ordnung störende Verhalten einzustellen und das Gebäude zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wurde zunehmend lauter und konnte mit dieser kein sachliches Gespräch mehr geführt werden. Ein Dienstbetrieb war in diesem Bereich der Bezirkshauptmannschaft nicht mehr möglich. Ein Mitarbeiter des xxx hätte schon bei einem anderen Termin mit Parteien sein müssen, weitere Mitarbeiter konnten in der Bezirkshauptmannschaft nicht mehr ihrem Dienst ordnungsgemäß nachgehen. Weitere Parteien und Mitarbeiter der Behörde, waren ob des Verhaltens der Beschwerdeführerin verwundert. Da die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht einstellte, den Anweisungen der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft nicht Folge leistete, wurde ihr die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht, was ebenso ergebnislos blieb. Die Beschwerdeführerin verharrte in ihrem renitenten Verhalten. Da die Beschwerdeführerin den Anweisungen nicht Folge leistete, musste diese in der Folge mittels Zwangsgewalt weggewiesen werden. Die Beschwerdeführerin wurde dazu von der Exekutivbeamtin sowie ihrem Kollegen unter den Achseln erfasst und wurde versucht, diese auf einen Bürosessel mit Rädern zu setzen, um sie in der Folge auf diesem aus dem Gebäude zu bringen. Die Beschwerdeführerin schrie bereits vor der Anhebung durch die Polizeiorgane und ließ sich zu Boden fallen. In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin sich aufzusetzen und klagte über Schmerzen. In der Folge wurde ein Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft aus dem Gesundheitsdienst, der Rettungsdienst sowie ein Amtsarzt herbeigeholt. Die Beschwerdeführerin verweigerte diesen jegliche Kooperation und wollte mit einer Trage aus dem Gebäude gebracht werden. Da ein solcher Transport zum Rettungswagen aus den gegebenen baulichen nicht möglich war, wurde die Beschwerdeführerin durch die Rettungssanitäter und die Polizeibeamten unter größter Vorsicht in einen Tragsessel gehoben und sodann aus der Bezirkshauptmannschaft gebracht.

 

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten am 05.04.2019 in der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Verhalten gesetzt, dass Ärgernis erregt und die Ordnung gestört hat.

 

II. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2021, in welcher die persönlich anwesende Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeuginnen xxx, xxx, xxx, GI xxx sowie die Zeugen Bezirkshauptmann xxx, xxx, xxx, xxx und RI xxx einvernommen wurden.

 

Der vom Landesverwaltungsgericht befragte Zeuge xxx hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter am Vorfallstag in sein Büro gekommen ist und Akteneinsicht begehrte. Da der Zeuge nicht der zuständige Sachbearbeiter war, hat er die Beschwerdeführerin ersucht, in die zuständige Abteilung zu gehen. Da die Beschwerdeführerin dies nicht unternehmen wollte, wurde die zuständige Mitarbeiterin xxx herbeigeholt. Diese gab als Zeugin in der Verhandlung glaubwürdig an, dass sie der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Akteneinsicht gewährt hat. In diesem Zusammenhang wurde ein Bauakt vollständig kopiert und übergeben. Der einvernommene Zeuge xxx, in dessen Büro sich der Vorfall zugetragen hat, hat glaubwürdig angegeben, dass die Lautstärke der Beschwerdeführerin störend war. Die beiden Zeugen, xxx und xxx, haben übereinstimmend angegeben, dass durch die Beschwerdeführerin der Dienstbetrieb in der Behörde gestört wurde. Der Zeuge xxx hat glaubwürdig angegeben, dass er aufgrund dieser Situation einen amtlichen Termin mit anderen Parteien verschieben musste und der Dienstbetrieb des gesamten xxx wegen der Situation mit der Beschwerdeführerin aufgehalten wurde.

 

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge Bezirkshauptmann xxx hat angegeben, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an diesem Tag mündlich ein Hausverbot ausgesprochen hat, dies in solcher eingeschränkten Form, gemäß welcher die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung die Bezirkshauptmannschaft betreten dürfen. Der Zeuge xxx hat glaubwürdig angegeben, dass das Hausverbot gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jahrelangen schwierigen Verhaltens im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern begründet ist.

 

Die Zeugin xxx hat glaubwürdig angegeben, dass eine Hausordnung in schriftlicher Form der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt wurde. Der Zeuge xxx, hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft an der Amtstafel ausgehängt ist.

 

Der einvernommene Meldungsleger RI xxx hat glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert hat, dem ausgesprochenen Hausverbot Folge zu leisten und erst nach ergebnisloser Bemühung schließlich dieser unmittelbare Zwangsgewalt angedroht wurde. Übereinstimmend mit der Zeugin GI xxx hat der Meldungsleger angegeben, dass aufgrund der Tatsache, dass die Androhung ergebnislos blieb, unter größtmöglicher Vorsicht versucht wurde, die Beschwerdeführerin auf einen Bürostuhl mit Rädern zu setzen, um sie damit aus dem Gebäude zu bringen. Die ebenso zum Vorfall hinzugekommene Verwaltungsdirektorin, Frau xxx, gab glaubwürdig an, dass die Beschwerdeführerin auch ihren Anweisungen zum Verlassen der Bezirkshauptmannschaft nicht Folge leistete. Die Zeugin xxx, hat ebenso glaubwürdig angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin beim Versuch durch die Polizeibeamten dieselbe anzuheben, fallen lassen hat. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin hat ebenso der Zeuge xxx, beobachtet, der glaubwürdig aussagte, dass seitens der Polizeibeamten mit größter Vorsicht vorgegangen wurde. Das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin wurde ebenso durch den Zeugen xxx, der im xxx der Bezirkshauptmannschaft Dienst versah und herbeigeholt wurde, bestätigt. Der Zeuge xxx, der seit 25 Jahren Rettungsdienst versieht, ausgebildeter Notfallsanitäter und First-Responder ist, hat ebenso glaubwürdig angegeben, dass er beobachten konnte, wie sich die Beschwerdeführerin ohne Zutun einer dritten Person auf den Boden fallen ließ. Der Zeuge xxx hat zudem angegeben, dass die Beschwerdeführerin sich über das gewöhnliche Ausmaß hinaus im Amtsgebäude lautstark verhalten hat und den Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigte. Die Zeugin Frau xxx hat in der Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass sie nicht aussagen kann, ob ihre Mutter bei der Wegweisung lautstark war oder Anwesende beschimpft hat, da sie zum Zeitpunkt der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht mehr im Gebäude war. Der Zeuge xxx sowie die Zeugen GI xxx und RI xxx haben übereinstimmend angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin letztlich erst durch den Rettungsdienst aus der Bezirkshauptmannschaft hat bringen lassen.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

a) Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 55/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

b) Erwägungen

 

1.

Das Tatbild des § 81 Abs. 1 SPG ist verwirklicht, wenn ein Verhalten gesetzt wird, dass besonders rücksichtslos ist und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wird. Es muss sohin durch das tatbildliche Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden.

 

Hierzu ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. VwGH 04.09.1995, 94/10/0166).

 

Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. VwGH 25.01.1991, 89/10/0021).

 

Das Verhalten ist sohin tatbildlich, wenn es einerseits rücksichtslos ist und auch geeignet ist, auf andere Personen negative Auswirkungen zu haben. Zusätzlich muss die öffentliche Ordnung gestört werden, sohin eine Änderung durch das Verhalten des Beschwerdeführers eintreten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Tatbild der Ordnungsstörung durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, dass objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Nach der Judikatur wird die Ordnung insbesondere dann gestört, wenn die Polizei herbeigeholt wird.

 

Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen, geeignet ist.

 

Durch das Nichtbefolgen des über die Beschwerdeführerin verhängten Hausverbotes und der Anweisungen mehrerer Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft, das laute Herumschreien der Beschwerdeführerin an einem öffentlichen Ort und dem absichtlichen Zubodengleitens bzw. Fallenlassens, hat diese mit ihrem Verhalten die Tatbestände des § 81 Abs. 1 SPG objektiv erfüllt.

 

Durch dieses Verhalten sind nicht nur Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx, sondern auch darin anwesende Parteien auf den Vorfall aufmerksam geworden und haben diese am Verhalten der Beschwerdeführerin Ärgernis genommen.

 

Die Beschwerdeführerin hat dem über sie erlassenen Hausverbot durch den Bezirkshauptmann nicht Folge geleistet und durch ihr Verhalten nicht nur den Arbeitsablauf im xxx, sondern auch andere Bereichen der Bezirkshauptmannschaft massiv gestört und sohin einen Zustand herbeigeführt, der – ohne das Verhalten der Beschwerdeführerin – so nicht eingetreten wäre. Die Beschwerdeführerin hat bewirkt, dass sich für andere Parteien in der Behörde eine zeitliche Verzögerung in der Behandlung ihrer Anliegen ergeben hat, als auch, dass Mitarbeiter der xxx von ihren Tätigkeiten abgehalten wurden.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen fest, dass das Zubodengleiten der Beschwerdeführerin keinen gesundheitlichen Hintergrund hatte, sondern dass diese damit versucht hat, weiteres Aufsehen zu erlangen, um damit ihren Aufenthalt im xxx zu verlängern.

 

Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Weigerung den Anweisungen des Bezirkshauptmannes und weiteren Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft, lautes Herumschreien im xxx, absichtliches Hinlegen auf den Boden) hat die Beschwerdeführerin einen Zustand in der Behörde geschaffen, der den geordneten Verhältnissen auf jedem Fall massiv widersprochen bzw. die geordneten Verhältnisse negativ beeinflusst hat (vgl. VwGH 04.09.1995, 94/10/0166; 25.01.1991, 89/10/0021). Eine Rechtfertigung für dieses durch die Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Störung der öffentlichen Ordnung bewirkt und wurde daher der Schutzzweck der Norm, nämlich das Hintanhalten eines Verhaltens, welches zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führt, gestört.

 

Die Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG ist ein Erfolgsdelikt, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt (§ 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführerin ist zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil diese mehrfach aufgefordert wurde, ihr Verhalten einzustellen und diese trotzdem in der strafbaren Handlung verharrte.

 

In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin objektiv und subjektiv gegen die ihr angelastete Rechtsbestimmung des § 81 Abs. 1 SPG verstoßen und den beschriebenen Tatverhalt verwirklicht und sohin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

 

 

2.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

 

Nach der Bestimmung des § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,-- zu bestrafen, wer gegen die zitierte Vorschrift verstößt. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- und sohin im unteren des möglichen Strafrahmens verhängt.

 

In der Verwaltungsstrafdatei weist die Beschwerdeführerin 14 rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen auf. Von diesen sind für den Gegenstand 4 einschlägige Vormerkungen im Zusammenhang mit mehreren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes und Landessicherheitspolizeigesetzes relevant.

 

Im Hinblick darauf, dass sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens befindet und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gemäß welchem diese überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse aufweist, war der Strafzumessung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und entspricht diese den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

 

Die ausgesprochene Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und diese in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Übertretungen wirksam zurück zu drängen.

 

3.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

 

Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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