EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §46
EpidemieG 1950 §49 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.559.12.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx AG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, wegen der Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.08.2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin xxx AG beantragte mit der Eingabe vom 12.05.2020 die Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in der Höhe von 1.613,58 Euro für den Mitarbeiter xxx.
Mit dem Bescheid vom 24.02.2021, Zahl: xxx wurde der Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass eine Absonderung nach § 7 oder § 17 Epidemiegesetz 1950 gegenüber xxx nicht verfügt wurde, weshalb ein Ersatzanspruch nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die xxx AG rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründete den Anspruch damit, dass auch eine mündlich verfügte Quarantäne ein Bescheid bzw. ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 Epidemiegesetz 1950 gegeben seien.
II. Feststellungen:
xxx steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Beschwerdeführerin xxx AG zur Dienstleistung zugewiesen. xxx konsumierte seinen Erholungsurlaub und reiste dazu am 07.03.2020 über Wien nach Ägypten. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Situation pandemiebedingt immer weiter zugespitzt hat, hat xxx seinen Urlaub vorzeitig abgebrochen und sich um eine frühere Rückreise bemüht. Am 19.03.2020 ist er per Flugzeug von Ägypten nach Nürnberg geflogen und in der Folge mit dem Zug über Passau und Wien an seinen Heimatort gereist. Während der gesamten Rückreise am 19.03.2020 gab es keinerlei behördliche Kontrollen. Der Mitarbeiter hat am 20.03.2020 telefonisch mit der Gesundheitshotline 1450 Kontakt aufgenommen. In diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass er eine 14-tägige Heimquarantäne einhalten müsse. Eine behördliche Kontaktaufnahme hat es weder telefonisch noch schriftlich gegeben. Der Mitarbeiter war innerhalb des 14-tägigen Quarantänezeitraumes gesund und beschwerdefrei und hat er nach Ablauf der zuvor genannten Frist seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der diesem angeschlossenen Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Weiters konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme des Zeugen xxx an dessen Ausführungen keinerlei Zweifel bestehen der Sachverhalt im Zusammenhang mit seiner Rückreise und der darauf folgenden Quarantäne ermittelt werden. Der genaue Ablauf der Rückreise des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin konnte von Ägypten bis an seinen Heimatort eruiert werden. Auch konnte dieser Mitarbeiter detailliert Auskunft darüber geben, wie er sich die Informationen betreffend die von ihm absolvierte Heimquarantäne beschafft hat, indem er telefonisch die Gesundheitshotline 1450 kontaktiert hat. Klar und unmissverständlich hat der Zeuge angegeben, dass ein Behördenkontakt bzw eine behördliche Anordnung in keiner Weise erfolgt ist.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]
§ 32 EpiG lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 46 EpiG lautet:
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 58 AVG 1991 lautet:
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
V. Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 EpiG. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführte Maßnahme ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl. VwGH 26.03.2021, Zahl: Ra 2021/09/0015). Die Bestimmung verlangt eine Absonderung gemäß § 7 oder 17 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG). Eine derartige Absonderung müsste mittels Bescheid erfolgen (§ 46 EpiG).
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass § 32 Epidemiegesetz 1950 den Vergütungsanspruch einer behördlich angeordneten Quarantäne gemäß § 7 oder § 17 Epidemiegesetz 1950 regelt. Eine solche (behördlich angeordnete Quarantäne) lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (VwGH 23.04.2021, Ra 2020/09/0070) ausgesprochen, dass besondere Voraussetzungen an die mündliche (hier: telefonische) Erlassung eines Bescheides geknüpft sind, so ist die niederschriftliche Beurkundung eines solchen Bescheides erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht vorlag.
Auch der Verfassungsgerichtshof (dazu Erk. 06.10.2021, E221/2021) hat sich bereits mit der Frage befasst, welche rechtliche Bedeutung bzw. rechtliche Zuordnung in Bezug auf die Gesundheitshotline 1450 relevant ist:
„§ 32 Abs1 Z1 Epidemiegesetz 1950 stellt auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen ab, die im Wege von Bescheiden oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner abweisenden Entscheidung zwar eine falsche Rechtsauffassung zugrunde gelegt (vgl E v 06.10.2021, E 4201/2020), dessen ungeachtet war im vorliegenden Fall allerdings im Ergebnis keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten festzustellen: Eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nach § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 nicht entschädigungsfähig (arg.: "abgesondert worden ist"). Eine solche freiwillige, eigeninitiative Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt.
Die Einrichtung "Gesundheitsberatung 1450", die nach einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger "über die Zusammenarbeit für den bundesweiten Rollout und Dauerbetrieb der Gesundheitsberatung 1450" die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen zur Aufgabe hat, ist weder gesetzlich mit Hoheitsgewalt betraut, noch sind ihre Mitarbeiter nach dem Gesamtbild der Umstände den zu Absonderungen nach §7 Epidemiegesetz 1950 zuständigen Organen bzw Behörden zugeordnet oder zurechenbar. Die Erlassung hoheitlicher, iSd § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 vergütungsfähiger Anordnungen durch Mitarbeiter der "Gesundheitsberatung 1450", die sohin keine zu Anordnungen befugte Behörde, sondern vielmehr eine Einrichtung des "Bürgerservice" ist, scheidet daher von vornherein aus.“
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Epidemiegesetz 1950 zu verneinen war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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