JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs10
JagdprüfungsV Krnt 2004 §5
JagdprüfungsV Krnt 2004 §7
JagdprüfungsV Krnt 2004 §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2083.12.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte xxx, gegen den Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 12.10.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Antrages auf Anerkennung einer Jagdprüfung gemäß § 37 Abs. 7 lit. c. Kärntner Jagdgesetz 2000, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit einem Schriftsatz vom 16.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, dass ihm eine Kärntner Jagdkarte erteilt werde. Beigelegt war diesem Antrag ein „Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Jagdprüfung“. Er habe in xxx in Slowenien am 06.05.1999 die dortige Jagdprüfung abgelegt. Die bezughabenden Dokumente wurden im Original und mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 37 Abs. 7 lit. c K-JG der Nachweis einer Prüfung auch als erbracht gelte, wenn der Bewerber in einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes oder der europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt habe, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist. Daher wurde er ersucht, die Prüfungsordnung für seine Prüfung in amtlich beglaubigter Übersetzung zu übermitteln, aus welcher hervorgehe, welche Prüfungsgegenstände Teil der Jagdprüfung gewesen sind und welche Kriterien die erfolgreiche Ablegung der Schießprüfung umfasst hat.
Mit Eingabe vom 21.01.2020 legte der Beschwerdeführer die aktuelle slowenische Jagdprüfungsordnung (vom 21.01.2007) vor (Richtlinien zur Durchführung des praktischen und theoretischen Teiles der Jagdprüfung, sowie der Evidenzführung, Beschluss des Vorstandes des slowenischen Jagdverbandes vom 21.01.2007). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 19.02.2020 aufgefordert, jene Prüfungsordnung vorzulegen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Prüfung Geltung hatte.
Mit Schreiben vom 07.04.2020 wurde eine Übersetzung des Regelwerks zur Ausbildung in den Jagdorganisationen der Republik Slowenien vom 22.12.1990 vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus den Unterlagen die Ablegung einer Schießprüfung nicht hervorgehe, lediglich im Jagdtagebuch werde die Teilnahme an einer Schießveranstaltung bestätigt.
Mit einer Eingabe vom 29.05.2020 wurde eine Übersetzung eines Schreibens des Verbandes der Jagdfamilie xxx vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass eine praktische Übung in Bezug auf die Handhabung von Waffen stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Rechtsauffassung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft mitgeteilt, wonach aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass eine Schießprüfung erfolgreich abgelegt worden sei.
Mit einem Konvolut, eingelangt am 26.08.2020, nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Er habe einen europäischen und einen slowenischen Waffenpass, Hingewiesen wurde auf die slowenische Geschäftsordnung über die Schießprüfung, Abschnitt 6., wonach jeder Jagdpraktikant im Rahmen der Absolvierung der Jagdprüfung positiv die praktische Übung in Bezug auf das Jagdschießen durchführen müsse. Diese Schussübung werde gemeinsam mit einem Mentor durchgeführt.
II. Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 12.10.2020, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2019 auf Anerkennung seiner in Slowenien abgelegten Jagdprüfung als der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig gemäß § 37 Abs. 7 lit. c des Kärntner Jagdgesetzes 2000 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, sowie der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 04.11.2004 über die Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung stellte die Behörde fest, dass wesentliche Prüfungsgegenstände für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit fehlen würden: die Prüfungsgegenstände Jagdbetrieb, sowie Wildbrethygiene und Wildverwertung würden sich lediglich aus den Aufzeichnungen über die praktischen Tätigkeiten im Rahmen eines Jagdpraktikums ergeben; die Prüfungsgegenstände Wildbiologie, Wildschaden, und Wald- und Pflanzenbau einschließlich Grundzüge forstrechtlicher Bestimmungen würden sich weder aus den übermittelten Rechtsgrundlagen, noch aus dem Jagdtagebuch ergeben. Sie seien erst auf Antrag des Antragstellers durch den Verband der Jagdfamilie xxx als Teil der abgelegten Jagdprüfung bestätigt worden. Eine theoretische Überprüfung der Kenntnisse über die entsprechenden Gegenstände durch die Absolvierung der slowenischen Jagdprüfung ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Die erfolgreiche Ablegung einer Schießprüfung in Kugel- und Schrotschuss im Rahmen der slowenischen Jagdprüfung würden aus den übermittelten Unterlagen nicht hervorgehen.
Laut Jagdtagebuch des Antragstellers werde die Teilnehme an einer Schussveranstaltung als Jagdpraktikant angeführt. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schießveranstaltung sei nicht durch eine Prüfungskommission im Rahmen einer Jagdprüfung überprüft worden. Die Kärntner Jagdprüfung sei vor einer Prüfungskommission abzulegen und gliedere sich in einen mündlich-praktischen Teil und ein Schießen mit Jagdwaffen einschließlich der Handhabung; eine derartige Überprüfung der genannten Prüfungsgegenstände und der Schießfertigkeit des Antragstellers ergebe sich aus den übermittelten Unterlagen nicht.
III. Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Unterlagen und hielt weiters fest, dass die Jagdprüfung aus dem Jahr 1998 in Slowenien grundsätzlich weitaus mehr verlange, als das seinerzeit geltende Kärntner Jagdgesetz, sodass diesbezüglich eine zumindest gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung vorlag und dieses sehr wohl anerkannt werden müsse.
Bei der zumindest gleichwertigen Prüfung in Slowenien müsse nebst der theoretischen Prüfung vorab ein mehrjähriges Praktikum von jedem einzelnen Jagdpraktikanten absolviert werden, auch mehrere Schießübungen, was in Kärnten nicht der Fall sei. In Kärnten müsse man lediglich zu einer theoretischen Ein‑Tages‑Prüfung und danach zur Ein‑Tages‑Schießprüfung antreten. Hinsichtlich der Schussleistung des Beschwerdeführers wurde wieder auf das Arbeitstagebuch des Praktikanten hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei kein Jungjäger, sondern ein Hundeführer und Aufsichtsjäger, der seine Jagdprüfung im Jahr 1998 absolviert habe und über eine 20‑jährige Praxis verfüge. Die Schießprüfung sei durch die Ablegung der slowenischen Jagdprüfung, andererseits durch die Bestätigung der Jagdfamilie xxx in vollem Umfang nachgewiesen worden. Der Bescheid sei daher rechtswidrig; daher wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner in Slowenien abgelegten Jagdprüfung im Sinne des § 37 Abs. 7 lit. c Kärntner Jagdgesetz stattgegeben werde; oder, in eventu, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gleichwertigkeit zurückzuverweisen, wobei der Beschwerdeführer jederzeit bereit wäre, eine gesonderte Schussprüfung in Kärnten nach Aufforderung zu absolvieren.
IV. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit E-Mail vom 14.12.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen Protokollsauszug der Vorstandssitzung, in welcher der gegenständliche Bescheid beschlossen wurde, zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 17.12.2020 wurde ein Auszug dieser Sitzung übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Bescheid samt seinen wesentlichen Begründungselementen am 24.09.2020 beschlossen worden ist. Mit Schreiben vom 02.02.2021 wurde der jagdliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung unter Übermittlung der wesentlichen Unterlagen mit der fachlichen Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung betraut. Nach einmaliger Terminverschiebung fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.06.2021 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache statt. Zu dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter, die belangte Behörde und der Sachverständige geladen.
V. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 37 Kärntner Jagdgesetz – K-JG
LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2021
….
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
a) der Bewerber einer Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände “Angewandte Biologie", “Waldökologie und Waldbau", “Jagdwesen und Fischerei", “Forstliches Praktikum" und den Freigegenstand “Jagdliches Schießen" zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine von einem für das Prüfungsfach „praktische Schießprüfung“ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des § 37 Abs. 6 erster Satz ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,
b) der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
c) der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
…..
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
§ 5 der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 04.11.2004
Zahl: JPRG/75/1/2004
(1) Die Prüfung besteht aus:
a) dem mündlich-praktischen Teil;
b) dem Schießen mit Jagdwaffen einschließlich der Handhabung der Waffen (Schießprüfung).
(2) Prüfungsfächer des mündlich-praktischen Teiles sind:
a) Kärntner Jagdgesetz, Satzung und Leitbild der Kärntner Jägerschaft;
b) Waffen und Schießwesen, Waffengesetz; jagdliches Brauchtum;
c) Wildkunde unter Einbeziehung der Wildbiologie; Wildökologischer Raumplan;
d) Jagdbetrieb, Hege, Wildschaden (Erkennung und Verhütung); Wald- und Pflanzenbau einschließlich Grundzüge forstrechtlicher Bestimmungen;
e) Wildbrethygiene, Wildverwertung, Wildkrankheiten und deren Bekämpfung; Jagdhundewesen;
f) Wildökologie, Kärntner Naturschutzrecht und Tierschutzrecht;
(3) In allen Prüfungsfächern (Abs. 2) sind mindestens die für eine sachgemäße und weidgerechte Jagdausübung notwendigen Grundkenntnisse nachzuweisen.
§ 7 der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 04.11.2004
Zahl: JPRG/75/1/2004
Weist der Prüfling im mündlich-praktischen Teil die von ihm geforderten Grundkenntnisse (§ 5 Abs. 3) nur in einem der im § 5 Abs. 2 lit. a bis f angeführten Fächer nicht nach, so hat der Prüfling die Grundkenntnisse in diesem Prüfungsfach bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen. Tritt der Prüfling zu dieser Wiederholungsprüfung nicht an oder weist er die Mindestkenntnisse auch bei dieser Widerholungsprüfung nicht nach, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
§ 9 der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 04.11.2004
Zahl: JPRG/75/1/2004
(1) Bei der Schießprüfung hat der Prüfling seine Fähigkeit im Kugel- und Schrotschuss und die richtige Handhabung der Jagdwaffen (Abs. 2 und 3) unter Beweis zu stellen. Dabei hat der Prüfling auch Fragen zu beantworten, durch die die Sicherheit bei der Handhabung der Waffen nachgewiesen werden kann.
(2) Beim Kugelschuss stehen dem Prüfling vier Schüsse (einschließlich Probeschuss) auf die stehende Rehgeiß (Schiescheibe laut Anlage 6), Entfernung 100 m, sitzend aufgelegt, zu. Von diesen Schüssen werden die drei besten gewertet. Der Prüfling muss mindestens 24 Ringe erreichen.
(3) Beim Schrotschuss hat der Prüfling fünf Schüsse unmittelbar hintereinander auf ein bewegliches Ziel (z.B. laufender Kipphase, Wurfscheibe) abzugeben, wobei mindestens ein Treffer erzielt werden muss.
(4) Waffen und Munition sind von der Kärntner Jägerschaft beizustellen. Die Verwendung eigener Waffen ist dem Prüfling nicht gestattet.
(5) Wird die in Abs. 1 letzter Satz und die in Abs. 2 und 3 geforderte Leistung nicht erbracht oder verstößt der Prüfling gröblich gegen die Sicherheitsbestimmungen oder zeigt der schwerwiegende Sicherheitsmängel bei der Handhabung der Waffe, so hat er die Schießprüfung nicht bestanden. Dies hat ihm der Prüfungskommissär bekannt zu geben.
VI. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat die slowenische Jagdprüfung im Jahr 1999 vor der Kommission des Jagdvereines der Jagdfamilie xxx bestanden (Beilage zum verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.12.2019). Laut seinem Jagdtagebuch (Beilage zur E-Mail-Eingabe vom 12.03.2020), in welches alle Tätigkeiten eingetragen werden, die der Jagdpraktikant auf Anweisung des Mentors erledigt hat, hat der Beschwerdeführer unter anderem die Handhabung des Wildes nach dem Abschuss nach Beurteilung des Mentors gewissenhaft erledigt, und , nach Beurteilung des Mentors , bei einer Schussveranstaltung am 21.06.1998 bei der Zielscheibe Rehbock 51 Runden erreicht, sowie 10 von 20 Tauben getroffen. Eine ausreichende Rundenzahl bei der Zielscheibe Rehbock werde erreicht, wenn mit dem Kleinkalibergewehr auf 35 m stehend und ohne optische Hilfsmittel mindestens 30 von möglichen 100 Runden erzielt werden; beim Taubenschießen müssen 2 von 10 getroffen werden.
Nach dem damals in Geltung stehenden Regelwerk zur Ausbildung in den Jagdorganisationen Slowenien (Beilage zum E-Mail vom 07.04.2020) besteht die Jagdprüfung aus dem praktischen und theoretischen Teil; der praktische Teil wird vom Praktikanten innerhalb derjenigen Jägerschaft gemacht, deren Mitglied er ist. Der theoretische Teil der Prüfung wird vom Praktikanten vor der Prüfungskommission desjenigen Jagdverbandes gemacht, dessen Mitglied seine Jägerschaft ist (Art. 1). Der praktische Teil der Prüfung wird vom Praktikanten nach einem Sonderprogramm des slowenischen Jagdverbandes gemacht, wobei dem Praktikanten ein Mentor festgelegt wird, der ihn während seiner Ausbildung betreut. Nach einem einjährigen Praktikum entscheidet der Exekutivausschuss der Jägerschaft aufgrund der schriftlichen Abschlussnote des Mentors darüber, ob das Praktikum erfolgreich bestanden wurde (Art. 3). Der Praktikant hat ein Tagebuch über seine Arbeiten zu führen (Art. 5) und muss daraus ersichtlich sein, wie er das vorgeschriebene Programm des praktischen Teils der Prüfung durchgeführt hat. In Art. 9 wird auch eine Kommission für die praktische Überprüfung der Schießfähigkeiten und Handhabung der Waffen erwähnt. Der Stoff für die mündliche Prüfung wird in Art. 8 erwähnt; ist allerdings allgemein gehalten. „Wildbrethygiene“, Wildschaden, Wald- und Pflanzenbau einschließlich Grundzüge forstrechtlicher Bestimmungen findet sich in diesen allgemeinen Beschreibungen nicht ausdrücklich.
Ein Nachweis über eine vor einer unabhängigen Prüfungskommission abgelegten Schießprüfung findet sich im Akt nicht.
VII. Rechtliche Würdigung:
in einer schriftlichen Anfrage E‑3924/98 hat sich Michl Ebner an die Kommission der europäischen Union gewandt und um Auskunft ersucht, ob die Kommission beabsichtige, eine Regelung für die gegenseitige Anerkennung der Jägerprüfungen herbeizuführen. Die Kommission antwortete, dass die umweltschutzbezogenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines aufweisen. Die Kommission beabsichtige auch keine gemeinschaftliche Harmonisierung; zumal es sich bei Jagdscheinen um Bescheinigungen handle, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis zu Zahl: 2003/03/0035 ausführlich mit einem ähnlichen Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat dabei grundsätzlich festgehalten, dass es sich hier, aufgrund des Auslandsbezuges, um eine Angelegenheit handelt, bei der eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Bloße Behauptungen reichen zum Beleg eines Anbringens nicht aus. Weil den inländischen Behörden die Entscheidungsgrundlagen nicht zugänglich sind, ist hier der Antragsteller im besonderen Maße gefordert, diese Behauptungen auch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darlegte, weisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (siehe die Darstellung im Sachverhalt) lediglich „Überschriften“ auf, anhand derer nicht nachvollzogen werden kann, was tatsächlich Gegenstand der Prüfung war und wie tief in die Materie eingedrungen werden musste.
Wie sich weiters aus dem Sachverhalt ergibt, fehlten drei von der Kärntner Jagdprüfungsordnung vorgesehene Prüfungsgegenstände (Wildbrethygiene, Wildschaden, Wald- und Pflanzenbau) überhaupt; sodass eine abschließende Beurteilung durch den Sachverständigen nicht möglich war. Dieser Mangel muss sich – angesichts der dargestellten Mitwirkungspflicht – für den Antragsteller nachteilig auswirken.
Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Vorbringen der belangten Behörde, wonach sich in den letzten 20 Jahren auch aufgrund lebensmittel- und hygienerechtlicher Vorschriften gerade im Bereich der Wildbrethygiene, der fachgerechten Verarbeitung des erlegten Wildes, wesentliche Änderungen ergeben haben, sodass eine allfällige Ausbildung im Jahr 1999 zumindest in diesem Bezugspunkt nicht mehr mit einer Ausbildung im Jahr 2021 vergleichbar ist.
Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass der Abgleich der Wertigkeit der abgelegten Prüfung in der Vergangenheit durchgeführt werden soll; im Gegenteil, es ist auf die aktuelle Prüfungsordnung Bedacht zu nehmen, weil dies ansonsten für aktuelle Kandidaten, die die Kärntner Jagdprüfung ablegen, diskriminierend wäre.
Entsprechend der damals in Geltung stehenden slowenischen Jagdordnung hat der Beschwerdeführer lediglich im Beisein seines Mentors (der vom Jagdverein, dem der Beschwerdeführer angehört, gestellt wird) eine praktische Schussübung absolviert. Eine Schussprüfung, wie sie die Kärntner Jagdprüfungsordnung vorsieht, die vor einer unabhängigen Kommission abzulegen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Im erwähnten Erkenntnis zu Zahl: 2003/03/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass die jeweiligen Gegenstände mit einer Prüfung abgeschlossen werde müssen, nicht bloß Kurse oder Praktika besucht werden.
Da die laut Sachverhalt vorgelegten Unterlagen diesbezüglich unzureichend waren, war die Behörde im Recht, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Auf den Eventualantrag war angesichts des Umstandes, dass allfällige Beweismittel allein dem Beschwerdeführer und nicht der Behörde zugänglich sind, nicht einzugehen, weil diese erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers eben auch die Ermittlungspflichten der Behörde herabsetzt.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidung hat sich an den Grundsätzen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl: 2003/03/0035 orientiert.
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