LVwG Kärnten KLVwG-2419/26/2018

LVwG KärntenKLVwG-2419/26/201819.2.2020

BauO Krnt §6 litb
BauO Krnt §13 Abs2
BauO Krnt §17
BauO Krnt §23 Abs1 lita
BauO Krnt §23 Abs1 lite
BauO Krnt §23 Abs2 lita
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §26
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs2
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs3
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs6
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2419.26.2018

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx (vormals xxx), xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.07.2014, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

 

a b g e w i e s e n ,

 

als sich die erteilte Baubewilligung auf den Tierbestand von max. 98 Rindern (davon 27 Milchkühe) bezieht und mit dem Vorhaben keine Erhöhung des Tierbestandes verbunden ist. Ergänzend werden in Bezug auf die Niederschlagswässerverbringung folgende Projektsunterlagen genehmigt:

Lageplan M 1:500,

Lageplan M 1:500 (in Farbe),

Berechnung von Regenwassersickeranlagen (2 Blätter)

Regenwassersickerschacht M 1:50

Längsschnitt durch Traunsteinsilo

 

II. Der Beschwerdegegner xxx wird verpflichtet für die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen, xxx, xxx und xxx, die Barauslagen in der Höhe von Euro 1.031,-- (Euro 120,--, Euro 285,-- und Euro 626,--) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit der Eingabe vom 25.05.2011 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde xxx am 06.06.2011) ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude auf der Parz.Nr. xxx, für den Abbruch zweier Polyestersilos auf der Parz.Nr. xxx und für die Errichtung eines Polyestersilos auf der Parz.Nr. xxx, alle KG xxx.

 

Dem landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 05.07.2011 ist zu entnehmen, dass der Bauwerber einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 39 ha bewirtschaften würde. Es würde sich um einen Betrieb mit Milchviehhaltung handeln, welcher derzeit 90 Rinder aufweisen würde. Geplant sei, im Bereich des bestehenden Stallgebäudes Auslaufflächen sowie die Melktechnik durch Zu- und Anbauten an der West- und Nordseite des Stalles einzurichten. Der an der Westseite des Stallgebäudes befindliche Polystersilo soll abmontiert werden und auf der Parz.Nr. xxx wieder errichtet werden. Die geplante Baumaßnahme sei erforderlich, weil der Silo bereits jetzt notwendig für die Futterkonservierung gewesen sei. Die Größe und Art der Ausführung des Vorhabens würden dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen und das Vorhaben könne aus landwirtschaftsfachlicher Sicht als spezifisch beurteilt werden.

 

Mit der Kundmachung vom 06.10.2011 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 18.10.2011 an.

 

In ihrer Eingabe vom 13.10.2011 erhob die Anrainerin xxx Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Im Besonderen meinte sie, dass das Vorhaben widmungswidrig sei. Im vorliegenden Fall würde es sich um eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung handeln, welche der gegebenen Flächenwidmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ widersprechen würde. Weiters erachtete sie sich in ihrem Recht auf Immissionsschutz verletzt. Begründet hat sie diese Rechtsverletzung damit, dass mit dem Vorhaben eine Belästigung durch Lärm, Geruch und Ungeziefer verbunden sei, welche örtlich unzumutbar sei. Mit dem geplanten Zubau sei eine unzulässige Verringerung der Abstände zu ihrer Grundstücksgrenze verbunden. Schließlich würde im vorliegenden Fall die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6 überschritten werden. Weiters erblickte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung dahingehend, dass die Niederschlagswässer nicht unschädlich für ihr Grundstück beseitigt werden würden. In der Baubeschreibung bzw. in den Bauplänen sei nicht dargestellt, auf welche Art die Beseitigung der Niederschlagswässer konkret erfolgen solle, zumal nicht angegeben werden würde, wo Rinnen und Fallrohre situiert werden würden.

 

Mit dem Schreiben vom 13.06.2012 hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber aufgetragen, Unterlagen in Bezug auf die Regenwassersickeranlage (Dimensionierung, Typenplan und Darstellung im Lageplan) beizubringen. Weiters wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass, sollte diesem Auftrag nicht entsprochen werden, das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückzuweisen ist.

 

Mit der Kundmachung vom 29.06.2012 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes neuerlich eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.

 

Die Beschwerdeführerin xxx erhob wiederum Einwendungen.

 

In seinem Gutachten vom 06.07.2012 führt der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige zusammenfassend aus, dass sich eine Geruchszahl von 11,12 ergeben würde. Eine solche Größenordnung sei im Bauland-Dorfgebiet zulässig. Im Regelfall würden erst Werte von über 40 bzw. 45 einer eingehenden fachlichen Beurteilung bedürfen.

 

Anlässlich der am 17.07.2012 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung verwies die Anrainerin auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass zudem aufgrund des Vorhabens mit einer vermehrten Mäuseplage gerechnet werden müsse.

 

Der schalltechnischen Begutachtung vom 30.01.2013, erstellt von der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft xxx ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die örtliche Schall-Ist-Situation im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes des Bauwerbers durch den Verkehrslärm durch die xxx Bundesstraße B xxx geprägt sei. Im Bereich des Immissionspunktes 1, welcher im Bereich der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin gelegen ist, prognostiziert das Gutachten eine Änderung der örtlichen Verhältnisse um 1dB.

 

Die dem Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige xxx kommt in ihrem Gutachten vom 25.06.2013 zum Schluss, dass es durch das geplante Bauvorhaben in Bezug auf Geruch zu einer Verbesserung der Ist-Situation kommen würde. In Bezug auf Lärm ist mit einer Erhöhung von 2 dB nachts zu rechnen. Dieser Wert sei für das menschliche Ohr nicht hörbar und entsprechend der geltenden Richtlinien als medizinisch vertretbar zu erachten.

 

Mit Schreiben vom 04.09.2013 übermittelte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin die eingeholten Gutachten sowie die Projektsänderungen vom 22.07.2013 und räumte die Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen ein.

 

Mit dem Bescheid vom 16.01.2014, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude, den Abbruch zweier Polystersilos sowie die Errichtung eines Polystersilos auf den Parz.Nr. xxx und xxx, KG xxx, dies nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin xxx rechtzeitig die Berufung.

 

Mit dem Bescheid vom 03.07.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufgrund seines Beschlusses vom 26.06.2014 die Berufung der Anrainerin xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, als unbegründet ab.

 

Dagegen erhob die Anrainerin xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Schutz vor Immissionen, auf Schutz der Gesundheit, auf Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf unschädliche Beseitigung der von Dächern oder befestigten Anlagen anfallenden Niederschlagswässer sowie auf unschädliche Beseitigung der aus dem Bauprojekt resultierenden Abwässer und Fäkalien verletzt werden würde.

 

Mit dem Erkenntnis vom 16. Juni 2015, Zahl: KLVwG-2446/12/2014, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde der xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 03.07.2014, Zahl: xxx, teilweise Folge als das Bauansuchen vom 25.05.2011, zuletzt in der Fassung der Projektsunterlagen vom 15.04.2015 betreffend den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude und die Errichtung eines Polystersilos gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 lit. a Bauansuchenverordnung iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 als mangelhaft belegt zurückgewiesen wurde.

 

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Bauwerbers xxx gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 04.09.2018, Zahl: Ra 2015/06/0078-6, im Umfang der Zurückweisung des Bauansuchens wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Juni 2015, Zahl: KLVwG-2446/12/2014, insoweit auf.

In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die Entwässerungsflächen, hinsichtlich derer der Sachverständige das Fehlen von Angaben bemängelt habe, aus den beiliegenden Formblättern ablesen lassen würden. Das Verwaltungsgericht habe, indem es diese Unschlüssigkeit nicht aufgeklärt habe, ohne weitere Begründung die Projektsunterlagen weiterhin „als mangelhaft“ bezeichnet und daraus den Schluss gezogen, dass einem zurecht erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei. Diese Zurückweisung erachtete der Verwaltungsgerichtshof als nicht nachvollziehbar begründet.

 

II. Feststellungen:

 

Mit der Eingabe vom 25.05.2011 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde xxx am 06.06.2011) ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wirtschaftsgebäude auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und für die Errichtung eines Polyestersilos auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

 

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des im Nordwesten des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx.

 

Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Alle anderen angeführten Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Dorfgebiet“ ausgewiesen.

 

Der Bauwerber xxx führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb mit insgesamt 38 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Dieser landwirtschaftliche Betrieb ist einer mit zeitgemäßer, herkömmlicher landwirtschaftlicher Produktionsform. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden wie folgt bewirtschaftet:

0,6 ha Blühfläche,

7,1 ha Futtergräser,

1,4 ha Hutweide,

0,4 ha Kleegras,

2,1 ha Luzerne,

12,8 ha Mähwiese-/Weide drei und mehr Nutzungen,

7,9 ha Silomais,

1,0 ha Streuwiese,

0,3 ha Wechselwiese,

4,1 ha Winterweichweizen,

0,3 ha sonstige Ackerflächen

 

Sämtliche Flächen und deren Erzeugnisse werden im landwirtschaftlichen Betrieb als Futtergrundlage für die betriebene Rinderhaltung verwendet. Der max. Tierbesatz des gegenständlichen Betriebes umfasst 98 Rinder, davon 27 Milchkühe, der restliche Tierbestand setzen sich aus Jung- bzw. Mastrindern und Kälbern zusammen.

 

Gegenstand des beantragten Zubaus ist die Errichtung von 14 Außenliegeboxen für die Milchkühe. An der Nordseite soll ein Zubau dahingehend erfolgen, dass den Kühen durch den Rundgang wieder der Zugang zum Stall ermöglicht wird und darüber hinaus der durch einen Schrapper ausgebrachte Mist in einem überdachten Mistkeller gelagert werden kann. Zugang zum Außenliegebereich haben ausschließlich die 27 Milchkühe, für welche im Stallinnenbereich 27 Fressstände bestehen. Eine Erhöhung der Anzahl der Milchkühe, aber auch der gesamten gegenwärtig bestehenden Tieranzahl von max. 98 Rindern, erfolgt mit dem vorliegenden Projekt nicht.

 

Die Geschoßflächenzahl, bestehend aus den Flächen des Wirtschaftsgebäudebestandes sowie des beabsichtigten Zubaus, beträgt 0,295.

 

Die vom Beschwerdegegner xxx projektierte Versickerung der Niederschlagswässer (Lageplan Maßstab 1:500) beinhaltet die Leitungsführung in Bezug auf das Sammeln und Einleiten der Niederschlagswässer. Das geplante Projekt sieht in etwa eine Vergrößerung der Dachflächen bzw. befestigten Flächen von 16 bis 18 % vor. Die geplante Versickerung sieht ein Fassungsvermögen vor, welches in der Lage ist sowohl sämtliche Dachflächen des Altbestandes als auch jene Dachflächen, die die beabsichtigte Änderung des Wirtschaftsgebäudes mit sich bringt, aufzunehmen.

 

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx Parz.Nr. xxx, KG xxx, liegt höhenlagemäßig höher als jener Ort auf dem Baugrundstück der für die Versickerung der Niederschlagswässer vorgesehen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nordosten leicht ab (dh: fällt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers ab). Die Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Versickerung weisen Lockergestein auf. Aufgrund der projektierten Versickerung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das darin angesetzte Bemessungsereignis aufgenommen und die anfallenden Wässer von den Retentionskörpern aufgenommen werden können. Selbst im Fall, dass ein Überlaufen der Sickeranlage bei einem Extremwetterereignis eintreten sollte (Überlastfall), würden die Wässer oberflächlich über die Fahrwege bzw. den nordöstlich gelegenen Acker abströmen. Der Acker liegt im Grundeigentum des Bauwerbers. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Anrainers xxx durch die geplante Beseitigung der Niederschlagswässer ist nicht zu erwarten. Diese erfolgt in jedem Fall auf für den Beschwerdeführer unschädliche Art.

 

Durch das geplante Bauvorhaben kommt es zu keiner Änderung bzw. Erhöhung der örtlichen schalltechnischen Verhältnisse. Eine Erhöhung des Lärm-Ist-Maßes durch das geplante Vorhaben ist an der Grundstücksgrenze der Parzelle xxx zu Parzellle xxx, beide KG xxx, ist nicht zu erwarten.

 

Die derzeit gegebene Geruchszahl wird durch das geplante Bauvorhaben nicht erhöht. Aufgrund des identen Tierbestandes und der Verbesserung des landtechnischen Faktors kommt es jedenfalls zu einer Verringerung der derzeit gegebenen Geruchszahl und damit zu einer Verringerung der Geruchsbelastung.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Eigentümerschaft an den genannten Grundstücken stützt sich auf das offene Grundbuch. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich insofern ein Eigentümerwechsel ergeben, als nunmehr Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzenden Grundstückes xxx, KG xxx, xxx ist, zuvor war Eigentümerin dieses Grundstückes seine Mutter xxx.

 

Die Feststellung zur Flächenwidmung der angeführten Grundstücke konnten dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx entnommen werden.

 

Die Feststellungen zum Inhalt und Umfang des beabsichtigten Bauvorhabens konnten den mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde I. Instanz versehenen Projektsunterlagen entnommen werden. Den Angaben des Bauwerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 war die Feststellung zu entnehmen, dass mit dem geplanten Vorhaben keine Erhöhung der Tieranzahl verbunden ist. Dezidiert gibt der Bauwerber an, dass die max. Tierzahl 98 beträgt. Der projektierte Außenbereich mit 14 Liegeplätzen soll ausschließlich den 27 Milchkühen zugänglich sein und keinerlei Erhöhung der gegenwärtigen Tierzahl erfolgen. Das geplante Vorhaben dient ausschließlich der Änderung der Organisation in der Tierhaltung.

 

Die Feststellung zur Geschoßflächenzahl stützt sich auf die insoweit schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 02.02.2015, in welchem er aufgeschlüsselt darstellt, aus welchen Flächen sich die berücksichtigten Bruttogeschoßflächen zusammensetzen und diese in Beziehung zu den Flächen des Baugrundstückes setzt und darauf aufbauend zu einer Bruttogeschoßflächenzahl von 0,295 kommt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 erläutert und haben sich keinerlei Bedenken an der Richtigkeit dieser Beurteilung ergeben.

 

Die Feststellung, wonach die Beseitigung der Niederschlagswässer von den Dachflächen und den befestigten Flächen sowohl des vorhandenen Bestandes als auch des geplanten Vorhabens für die Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx schadlos erfolgt, stützten sich auf die Ausführungen sowohl des bautechnischen Sachverständigen xxx als auch des geologischen Amtssachverständigen xxx. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 führt der bautechnische Sachverständige aus, dass die Leitungsführung in Bezug auf das Sammeln und Einleiten der Niederschlagswässer im Lageplan mit dem Maßstab 1:500 dargestellt ist. Das geplante Projekt sieht eine Vergrößerung der Dachfläche bzw. befestigten Flächen von 16 bis 18 % vor. Die geplante Versickerung weist ein Fassungsvermögen auf, welches in der Lage ist sowohl sämtliche Flächen des Altbestandes als auch die projektierten neuen Flächen aufzunehmen. Der geologische Amtssachverständige führt aus, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers höhenlagemäßig höher liegt als jener Ort, der auf dem Baugrundstück für die Versickerung der Niederschlagswässer vorgesehen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nordosten leicht ab. Die Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Versickerung weisen Lockergestein auf. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Schlussfolgerung des geologischen Amtssachverständigen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die projektierte Versickerung das angesetzte Bemessungsereignis auch aufnehmen kann, nachvollziehbar und schlüssig. Aber selbst wenn der Überlastfall (Extremwetterereignis) eintritt, so würden bei einem Überlaufen der Sickeranlage die Wässer oberflächlich über die Fahrwege bzw. den nordöstlich gelegenen Acker abströmen. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch die vorgesehene Beseitigung der Niederschlagswässer ist damit nicht zu erwarten. Der Amtssachverständige hat gestützt auf die örtliche Situation, die Höhenlage und die Geländeneigung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die projektierte Versickerung selbst im Überlastfall zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers führt und damit auf für den Beschwerdeführer unschädliche Art erfolgt. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gelegenheit geboten, Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen, was diese auch genützt haben. Der Amtssachverständige konnte sämtliche an ihn gestellten Fragestellungen beantworten und blieben keinerlei Zweifel dahingehend offen, dass die geplante Versickerung für den Beschwerdeführer bzw. dessen Liegenschaft unschädlich ist.

 

Die Feststellungen in Bezug auf die örtliche Schallsituation stützen sich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 30. Jänner 2013. Dieses Gutachten ist als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu qualifizieren. Aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen der Gutachtenserstellung und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 wurde der Sachverständige dahingehend befragt, ob die fachlichen Beurteilungsgrundlagen zwischenzeitig geändert wurden und eine allfällige Änderung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat. Dazu führte der Sachverständige aus, dass zwischenzeitig zwar eine Novellierung erfolgt ist, die Änderungen allerdings keine Auswirkungen auf die fachliche Beurteilung haben, sodass die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten herangezogen werden können. In seinem Gutachten hat der Sachverständige zunächst das örtlich vorhandene Schall-Ist-Maß mit 55,9 dB tagsüber erhoben und sodann seiner Schallimmissionsprognose den gesamten Tierbestand des Bauwerbers zugrunde gelegt. In Bezug auf die Prognose ging der Sachverständige davon aus, dass der gesamte Tierbestand als Schallquelle neu hinzukommt. Selbst bei Berücksichtigung des gesamten Tierbestandes kommt es aufgrund der insoweit nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen zu keiner Änderung der örtlichen schalltechnischen Verhältnisse. Grund dafür ist die bereits derzeit gegebene (hohe) örtliche Schall-Ist-Situation, die im Wesentlichen durch den Verkehrslärm herrührend von der vorbeiführenden xxx Bundesstraße B xxx geprägt wird, wobei im Gutachten noch von einer niedrigeren Verkehrsbelastung (8.882 KFZ/24h (JDTV) anstelle von aktuell 9.106 KFZ/24h (JDTV)) ausgegangen wird. Im Gutachten wurde zunächst insofern ein Widerspruch erkannt, als in der Tabelle auf Seite 17 des Gutachtens im Immissionspunkt IP 1 (das ist jener Messpunkt, der sich an der für den Beschwerdeführer maßgeblichen östlichen Grundstücksgrenze der Parz. Nr. xxx, KG xxx, befindet) eine Erhöhung des Ist-Maßes um 1 dB prognostiziert wird. Dem gegenüber (und zunächst widersprüchlich) wurde im Resümee des Gutachtens ausgeführt, dass es zu keiner Änderung der örtlichen schalltechnischen Verhältnisse kommt. Anlässlich der Befragung dieses Sachverständigen in der Verhandlung vom 11.12.2019 hat er diesen Widerspruch dahingehend aufgeklärt, dass im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung bzw. Ermittlung Ergebnisunsicherheiten der angewendeten Beurteilungsverfahren vorhanden sind. Dieser Ergebnisunsicherheiten liegen in einem Bereich von 1 bis 2 dB. Diese Ergebnisunsicherheit bedeutet, dass die ermittelte Erhöhung der örtlichen Verhältnisse um 1 dB auch ein Ergebnis von minus 1 dB, plus/minus 0 oder plus 1 dB ergeben kann. Aus diesem Grund ist die vom Sachverständigen in seinem Resümee angeführte Schlussfolgerung, wonach es beim geplanten Bauvorhaben zu keiner Änderung der örtlichen, schalltechnischen Verhältnisse kommt, nachvollziehbar, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige in seine lärmtechnische Prognose den gesamten vorhandenen Tierbestand als neue Schallquelle einbezogen hat sowie der Tatsache, dass das Verkehrsaufkommen - wie oben dargestellt - gestiegen ist.

 

Die Feststellungen zur Geruchssituation konnten den Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 06.07.2012 entnommen werden. Anlässlich der Verhandlung vom 11.12.2019 hat dieser Sachverständige auch sein Gutachten erläutert und ergänzende Fragestellungen beantwortet. Er gab den tierspezifischen Geruchsfaktor für 98 Rinder mit 15,07 an. Der landtechnische Faktor wurde dabei mit 1 berücksichtigt, was bedeutet, dass keinerlei landtechnische Einrichtungen (wie Lüftung, Entmistung) existieren. Aufgrund der Prüfung dieses Gutachtens sowie der ergänzenden Fragestellungen ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass sich bei gleichbleibender Tierzahl und Verbesserung der Landtechnik (Auflaufbereich an der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer entfällt sowie geplante Entmistung), die sich aus dem geplanten Projekt ergibt, mit einer Verringerung der derzeit gegebenen Geruchszahl und damit der Geruchsimmissionen zu rechnen ist, plausibel und nachvollziehber.

 

 

 

 

 

IV. Gesetzliche Grundlagen:

 

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):

 

§ 17 Anzuwendendes Recht

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 27 Prüfungsumfang

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

§ 28 Erkenntnisse

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 16/2009, lauten (auszugsweise):

Vorhaben

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

 

§ 13

Vorprüfung

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a) der Flächenwidmungsplan,

b) der Bebauungsplan,

c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

 

 

§ 17

Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremden-verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

 

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

 

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

e) die Anrainer (Abs. 2).

 

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

 

(3) Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 26

Anforderungen

Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 10/2008, lauten (auszugsweise):

§ 42

Abwasserbeseitigung

(2) Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.

(6) Senkgruben, Klärgruben, Düngerstätten und Jauchengruben (Güllegruben) sind wasserdicht herzustellen.

 

V. Erwägungen:

 

Mit dem verfahrensleitenden Antrag vom 25.05.2011 begehrte der Bauwerber xxx die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung seines bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie für die Errichtung einer Polyestersilos auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

 

Entsprechend der Übergangsbestimmung Artikel IV Abs. 3 der Novelle LBGl. Nr. 80/2012 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.10.2012) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

 

Aufgrund der zeitlichen Lage des vorliegenden Falles sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 und der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 anzuwenden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn und damit des Beschwerdeführers xxx im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtszeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

 

In § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 sind die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt.

 

In seiner Beschwerde vom 29.07.2014 macht der Beschwerdeführer xxx eine Verletzung seines subjektiven Rechtes auf die Einhaltung der Bestimmung betreffend die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes geltend.

 

Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht (dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf den vorhandenen Baubestand auf den Baugrundstücken sowie die geplanten zusätzlichen Dach- und befestigten Flächen eine Geschoßflächenzahl von 0,295. Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl (§ 3 Abs. 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.10.2006, Zahl: xxx) limitiert die Geschoßflächenzahl im Bauland-Dorfgebiet bei offener Bauweise mit 0,6. Daraus ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Geschoßflächenzahl eingehalten wird und eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiv-öffentlichen Anrainerrecht auf Einhaltung der baulichen Ausnutzung im Sinne der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 nicht gegeben ist.

 

In seiner Beschwerde meint der Beschwerdeführer, dass die Beseitigung der von Dächern oder befestigten Anlagen anfallenden Niederschlagswässer nicht auf unschädliche Art erfolgten würde.

 

In diesem Zusammenhang sieht die relevante Bestimmung § 42 Abs. 3 K-BV vor, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen sind, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten sind. In Bezug auf die unschädliche Ableitung von Niederschlagswässern steht dem Nachbarn daher ein Mitspracherecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996 zu (vgl. dazu VwGH 15.03.2012, 2010/06/0098). Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Situierung der projektierten Sickeranlage auf dem Baugrundstück höhenmäßig tiefer liegt als die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Aufgrund der Situierung und Lage der Sickeranlage ist damit eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers – selbst im Überlastfall - auszuschließen. Aus diesen Gründen ist daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf unschädliche Beseitigung der Niederschlagswässer nicht gegeben.

 

Der Beschwerdeführer meint weiters, dass der ihm zustehende Immissionsschutz bezogen auf Geruch und Lärm nicht eingehalten werden würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2008, 2007/05/0313, ausgesprochen, dass für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen, noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen und die im Bauland-Dorfgebiet errichtet werden sollen, kein (allgemeiner) Immissionsschutz vorgesehen ist. Der auch im Bauland-Dorfgebiet in Betracht kommende Immissionsschutz der Anrainer wurde vom Verwaltungsgerichtshof – von den im Beschwerdefall nicht relevierten, in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 bzw. der Kärntner Bauvorschriften 1985, allenfalls des Gemeindekanalisationsgesetzes enthaltenen Immissionsschutzbestimmungen abgesehen, nur bezüglich der im § 26 Kärntner Bauordnung 1996 an Bauvorhaben gestellten Anforderungen als Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996 gewährt.

 

Im Erkenntnis vom 18.05.2004, Zl: 2003/05/0159, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 26 K-BO 1996 (diese Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 31/2001) müssen jedoch Vorhaben den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen. Im Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderung der "Gesundheit" in § 26 K-BO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung (damals: Grünland) keinen Immissionsschutz vorsehe.

 

Sinngemäß gleiches habe so der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall zu gelten: Nach § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderung des "Schallschutzes" in § 26 K-BO 1996 ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (wie hier) dem Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit anderen Worte so zusammenzufassen, dass die Widmung „Bauland – Dorfgebiet“ iSd § 3 Abs 4 K-GplG 1995 für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe keinen Immissionsschutz gewährt. Dem gegenüber verlangt die Bestimmung § 26 Kärntner Bauordnung 1996, dass Vorhaben den Anforderungen des Schallschutzes und der Gesundheit entsprechen.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt es durch das projektierte Vorhaben weder zu einer Erhöhung des örtlich gegebenen Schallausmaßes noch zu einer Veränderung des derzeit gegebenen Geruchsausmaßes, sodass sowohl eine Verletzung der Anforderungen des Schallschutzes als auch der Gesundheit durch das projektierte Vorhaben auszuschließen ist.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Bestimmungen in Bezug auf die unschädliche Beseitigung der aus dem Bauprojekt resultierenden Abwässer und Fäkalien nicht eingehalten werden würden, ist ausauszuführen:

Gemäß § 42 Abs 2 K-BV sind Fäkalien und Schmutzwässer in einen Kanal oder eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Im Sinne des Abs 6 dieser Regelung sind Jauchengruben (Güllegruben) wasserdicht herzustellen.

 

Der Bauwerber plant mit dem vorliegenden Projekt auch die Errichtung eines Güllekanals in den die anfallende Gülle mittels Schrapper bzw. Spaltenboden verbracht werden soll. Die Auflage 4. m) des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2014, Zahl: xxx, bestimmt, dass der Güllekeller flüssigkeitsdicht herzustellen ist. Mit dem geplanten Güllekanal und der flüssigkeitsdichten Ausführung desselben sind die Anforderungen der Bestimmung § 42 Abs 2 und 6 K-BV erfüllt und eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

 

Eine gesetzliche Regelung bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Immissionsbelastung durch Insekten bzw. Ungeziefer ist weder der Bestimmung § 3 Abs 4 K-GplG 1995, die im gegebenen Zusammenhang überhaupt keinen Immissionsschutz beinhalt, noch § 26 K-BO 1996 oder auch § 42 K-BV zu entnehmen. Auch ist nicht erkennbar, dass eine solche allfällige Belastung durch das geplante Vorhaben hervorgerufen bzw. erhöht werden könnte. Erfolgt doch mit dem vorliegenden Vorhaben keine Vergrößerung des Tierbestandes und kommt es zu einer Verbesserung der Landtechnik samt Auflassung des im Nahbereich der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer befindlichen Auslauffläche. Es ist daher auch in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu erkennen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte des Beschwerdeführers durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten ist.

 

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war in materiell-rechtlicher Hinsicht zu klären, ob das beabsichtigte Vorhaben die subjektiv-öffentlichen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c und i Kärntner Bauordnung 1996 erfüllt bzw. verletzt. Bereits die Baubehörde erster Instanz war daher verpflichtet, ihrem Verfahren Sachverständige aus den jeweiligen Fachbereichen (Bautechnik, Lärm, und Medizin) beizuziehen. Die Festsetzung der Sachverständigengebühren erfolgte mit den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.10.2019, KLVwG-2419/16/2018 (Euro 120,--), vom 08.01.2020, KLVwG-2419/24/2018 (Euro 285,--) und vom 09.01.2020, Zahl: KLVwG-2419/25/2018 (Euro 626,--).

 

In Bezug auf die Kostentragung ist im vorliegenden Verfahren § 76 Abs. 1 AVG im Wege des § 17 VwGVG anzuwenden. Danach hat die Barauslagen, zu welchen auch die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen gehören (§ 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG), die Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall waren daher dem Bauwerber xxx die Barauslagen aufzuerlegen, weil er das Bauansuchen vom 25.05.2011, als verfahrenseinleitenden Antrag, eingebracht hat (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage (2015), Rz 1087).

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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