LVwG Kärnten KLVwG-300/27/2020

LVwG KärntenKLVwG-300/27/202013.7.2020

BauO Krnt §36 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.300.27.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, wegen der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.06.2020, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit dem Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und eines PKW-Abstellplatzes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, auf der Grundlage der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Mit diesem Bescheid wurde der Einreichplan vom 26.02.2015 in der Fassung vom 18.06.2015 erstellt von xxx genehmigt.

 

Mit dem Bescheid vom 19.02.2018, Zahl: xxx, erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung für die Änderung des mit obiger Baubewilligung genehmigten Vorhabens. Gegenstand dieses Verfahrens ist im Wesentlichen, dass das ursprünglich geplante Badehauses nicht zur Ausführung gelangen soll. In Bezug auf das Einfamilienwohnhaus sind lediglich geringfügige Änderungen im Inneren geplant. Die Grundrissabmessungen und die Höhenmaße des Wohngebäudes wurden mit diesem Bescheid nicht geändert. Mit diesem Bescheid wurde der Einreichplan vom 24.11.2017 erstellt von der xxx GmbH genehmigt.

 

Mit dem Bescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer xxx aufgetragen, in Bezug auf das auf seinem Grundstück xxx, KG xxx, in Ausführung befindliche Bauvorhaben entweder nachträglich innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides um die Abänderung der Baubewilligung, hinsichtlich des in der Bauhöhe abweichend errichteten Kellergeschosses, das mit dem Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx, bewilligt wurde, anzusuchen oder innerhalb einer Frist von zehn Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, wie folgt:

 

„Indem die Höhenabweichungen des errichteten Kellergeschosses, festgestellt durch das Vermessungsbüro xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, mit Sitz in xxx, xxx, (Höhenabweichung von 2 cm bei der Oberkante der Bodenplatte im Kellergeschoss) und durch die xxx GmbH, mit Sitz in xxx, xxx, (Höhenabweichung von 5 bis 11 cm, bei der Oberkante der Kellergeschossdecke = Bodenplatte EG) des Einfamilienwohnhauses des Herrn xxx, xxx, xxx, auf Grundstück Nr. xxx der KG xxx, so hergestellt werden, das diese Höhen, wie sie in den genehmigten Einreichunterlagen des Planverfassers, xxx, xxx, xxx, in den Grundrissen KG und EG, in den Schnitten A-A, B-B, und im Lageplan dargestellt sind, ausgehend vom eingezeichneten und dargestellten +/- 0,00 FFOK.EG. = 564,35 müA. (Meter über Adria), sowie auch in der Begründung begründet wird, hergestellt werden".

Der Vermessungsplan, des Vermessungsbüro xxx, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, mit Sitz in xxx, xxx, mit der GZ: xxx, vom 21.06.2018, gemessen am 14.06.2018 und 21.06.2018 und der Vermessungsplan, der xxx GmbH, mit Sitz in xxx, xxx, mit der GZ: xxx, vom 22.08.2018, gemessen am 09.07.2018, sind als "Anlage 1" dem Bescheid beigelegt und sind somit ein integrierter Bestandteil des gegenständlichen Bescheids.“

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Berufung und führte inhaltlich im Wesentlichen aus, dass durch die erfolgte Baueinstellung eine schikanöse Bauverzögerung seines Einfamilienwohnbaues durch die Baubehörde erfolgen würde. Weiter führte der Berufungswerber aus, dass keine objektive Behandlung der gegebenen Bautoleranzen vorliegen würde. Ihm werde vorgeworfen, das Gebäude bzw. die Erdgeschossbodenplatte um 5 – 11 cm höher als die Baubewilligung aussprechen würde, errichtet zu haben. Tatsächlich seien Toleranzen maßgeblich und bei Berücksichtigung dieser würde keine Höhenabweichung vorliegen. Tatsache sei, dass das Gebäude in seiner relativen Gesamthöhe zum Gelände unverändert bleibe. Im Einreichplan müsse lediglich der Kanalschacht xxx um 6 cm abgesenkt werden. Im Einreichplan sei der Kanalschacht xxx mit einer Höhe von 563,15 m enthalten. Dieses Maß sei aus dem Kanalplan des Wasserverbandes xxx übernommen worden. Entsprechend dieser Vorgaben habe sein Bauleiter, Baumeister xxx die Absteckung in der Höhe vom Kanalschacht xxx vorgenommen und mit der Bauführung begonnen. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass beim Bau eines schweren Gebäudes durch Konsolidierungs- und Primärsetzungen eine Senkung des Bauwerkes um einige cm auftreten würde. Wenn dies berücksichtigt werden würde, so sei eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung nicht gegeben.

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wies aufgrund seinem Beschluss vom 30.10.2019 mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx, als unbegründet ab.

 

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer, xxx, eine umfangreiche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Zusammenfassend erachtet sich der Beschwerdeführer dahingehend in seinen Rechten verletzt, als er seiner Planung, den Kanalschachtplan des Wasserverbandes xxx vom 20.06.2012, welcher ihm von der Gemeinde xxx zur Verfügung gestellt worden sei, zugrunde gelegt habe. Darin sei sowohl Kanalschacht xxx als auch Kanalschacht xxx enthalten. Der Kanalschacht xxx habe sich relativ zu Kanalschacht xxx um 6 cm gesetzt. Überdiese sei zu berücksichtigen, dass die Vermessung der absoluten Seehöhe nicht genau erfolgen könne. Es seien dabei Messunsicherheiten je nach angewendetem Messverfahren von ±8 bis ±12 cm zu berücksichtigen. Weiters seien entsprechend der Vorschreibung in der Baubewilligung die Ö-Normen 18201 maßgeblich, wonach Bautoleranzen im Hochbau vorliegen würden. Bei Berücksichtigung dieser Messunsicherheiten sowie bei Berücksichtigung der Bautoleranzen würde keine Abweichung von der erteilten Baubewilligung vorliegen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 08.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, der Vertreter des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde und die nichtamtlichen Sachverständigen xxx und xxx gehört.

 

 

II. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx.

 

Mit dem Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, auf der Grundlage der genehmigten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Im mit diesem Bescheid bewilligten Einreichplan (Grundrisse, Lageplan) vom 26.02.2015 in der Fassung vom 18.06.2015, erstellt von xxx sind im Besonderen die Höhenmaße des Wohngebäudes enthalten. Die fertige Fußbodenoberkante des Erdgeschosses (FFOK.EG) ist mit +/- 0,000 = 564,35 angegeben. In diesem Plan sind auch die Kanalschächte mit der Bezeichnung xxx, xxx, xxx und xxx eingetragen und jeweils bemaßt. Diese Kanalschächte gehören zum öffentlichen Kanalnetz. Der Kanalschacht xxx liegt auf dem Baugrundstück. Alle übrigen Kanalschächte befinden sich nicht auf dem Baugrundstück.

 

Die bis dato ausgeführte Rohdecke des Kellergeschosses des Wohngebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx, wurde im Vergleich zum genehmigten Einreichplan (Schnitt A-A M 1:100) vom 26.02.2015 in der Fassung vom 18.06.2015 um 5 cm und 11 cm höher und damit abweichend von der Baubewilligung ausgeführt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung in Bezug auf die Eigentümerschaft am verfahrensgegenständlichen Grundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen zu den genannten Baubewilligungen konnten dem bezughabenden Bauakt entnommen werden.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.06.2020 wurden die beiden nichtamtlichen vermessungstechnischen Amtssachverständigen xxx und xxx vernommen. Diese beiden Sachverständigen wurden bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren herangezogen und zudem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Baueinstellung (Zahl: KLVwG‑2038/2019) gehört.

Entsprechend der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung § 52 Abs 2 zweiter Fall AVG kann mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sein ausnahmsweise eine andere geeignete Person als Sachverständigen (nichtamtlicher Sachverständiger) heranzuziehen. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor, da die beiden vermessungstechnischen Sachverständigen bereits im behördlichen Verfahren von der Behörde beigezogen wurden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieser Fall vor, wenn ein bestimmter Sachverständiger (zB der Ortsplaner im Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 24 Abs 3 Sbg ROG [vgl VwGH 22. 9. 1988, 87/06/0099, VwGH 87/06/0099 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 87/06/0099 - Erkenntnis (RS 4), VwGH 87/06/0099 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 87/06/0099 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 87/06/0099 - Erkenntnis (RS 1); VwSlg 13.366/1991]) bereits mit der Sachlage vertraut ist (zB weil er schon von einer Partei mit der Erstellung eines Privatgutachtens betraut wurde [VwGH 22. 3.1990, 90/06/0032] (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 40 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden daher diese Sachverständigen auch vom Landesverwaltungsgericht beigezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die sinngemäß auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte zu gelten hat, können Gutachten anderer Behörden in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden, wenn die Aufgabenstellung für den Gutachter in beiden Verfahren die gleiche ist (VwGH 21.05.2012, 2008/10/0056). Die Aufgabenstellung für die Sachverständigen war im behördlichen Verfahren keine andere, nämlich ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß eine Abweichung der Höhenlage des Baues von der erteilten Baubewilligung vorliegt. Der nichtamtliche Sachverständige xxx hat anlässlich der von ihm vorgenommenen örtlichen Befundaufnahme, zu diesem Zeitpunkt war die Bodenplatte des Kellergeschosses fertiggestellt und die Arbeiten betreffend die Einschalung und Armierung der Kellergeschossdecke waren im Gange, die Höhe der Bodenplatte des Kellergeschosses vermessen. Er hat nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass unter Berücksichtigung der einfachen Standardabweichung von 3,5 cm eine Abweichung der Bodenplatte von 7,5 cm vorliegt, dh. die Bodenplatte des Kellergeschosses ist um dieses Maß als zu hoch ausgeführt zu bewerten. Der nichtamtliche Sachverständige xxx hat am 09.07.2018 seine Vermessung durchgeführt, zu diesem Zeitpunkt war die Kellergeschossdecke im Rohbau bereits fertig gestellt. Er hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.06.2020 nachvollziehbar geschildert, dass aus seiner fachlichen Sicht aufgrund der Tatsache, dass die Höhenermittlung auf zwei voneinander unabhängige Arten mittels GNSS und mittels Polygonzug erfolgt ist, von einer maximalen Abweichung von 1 cm auszugehen ist. Dieser Sachverständige hat die Höhe der Kellergeschossdecke mit 5 cm und 11 cm höher als bewilligt vermessen. In diesem Zusammenhang kommt es auf die nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ihm unrichtig von der Behörde mitgeteilte Höhe des Kanaldeckels xxx nicht an, da die Höhenermittlung durch die Sachverständigen unabhängig von diesem Kanaldeckel erfolgt ist. In seiner Eingabe vom 01.03.2020 berechnet der Beschwerdeführer die Abweichung und ermittelt diese mit -6 cm bis -19 cm. Folgt man dieser Berechnung, so ergibt sich daraus ebenfalls eine Abweichung zum baubewilligten Maß und ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass keine Abweichung von der Baubewilligung vorliegen würde. Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, dass die beiden Sachverständigen ihre Angaben nicht entsprechend ihrer Fachkunde getätigt hätten, haben sich nicht ergeben.

 

Der Beschwerdeführer hat seine Ausführungen in Bezug auf die beiden Sachverständigen bzw. ihre fachlichen Äußerungen ua. auf die Toleranzen im Geschwindigkeitsbereich gestützt und ausgeführt, dass es auch im Bereich der Vermessung bzw. des Baues Toleranzen geben müsse. Ihm ist entgegen zu halten, dass die Sachverständigen bei ihrer Messung die Messunsicherheit von 1 cm berücksichtigt haben und dennoch eine Überschreitung des baubewilligten Maßes vorliegt. Gutachten von Sachverständigen können nur auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, so sie auch sehr umfangreich gestaltet wurden, wurden nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet (vgl. dazu VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102) und konnten daher die Glaubwürdigkeit dieser beiden fachlichen Ausführungen nicht erschüttern.

Soweit der Beschwerdeführer die beigezogenen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ein solches Recht gesetzlich nicht eingeräumt ist. Der Verwaltungsgerichtshof (Erk. 27.04.2017, Ra 2015/07/0117) hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass den Parteien des Verfahrens bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zukommt, allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen, sofern eine Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 12).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Gutachtens nicht einverstanden ist, kann keinesfalls eine Befangenheit der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen begründen.

 

Dem genehmigten Plan vom 26.02.2015 in der Fassung vom 16.06.2015 erstellt von xxx, ist die fertige Fußbodenoberkante des Erdgeschosses des Wohngebäudes mit 564,35 (= +/- 0,000) zu entnehmen. Die Unterkante der Kellergeschossdecke ist mit ‑ 0,50 angegeben. Die Stärke der Stahlbetondecke ist mit 25 bemaßt und unter den Fußboden– und Deckenaufbauten ebenfalls mit diesem Maß von 25,0 cm angegeben. Daraus folgt, dass die Oberkante der Stahlbetondecke (= Oberkante der Rohdecke des Kellergeschosses) auf einem Niveau von 564,10 m liegt. Dieses Maß von 564,10 m wurde auch vom nichtamtlichen Sachverständigen xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, weshalb keinerlei Zweifel daran bestehen das Maß von 564,10 m für die Oberkante der Rohdecke des Kellergeschosses des Wohngebäudes dem festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte von mehrerer vermessungstechnischen Sachverständigen eine Aufnahme des Baues im Besonderen der Kellergeschossrohdecke. Im Plan des Ziviltechnikers xxx vom 08.11.2018 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) sind in Bezug auf die Kellergeschossrohdeckenoberkante 7 Messpunkte enthalten, die Werte im Bereich von 564,173 bis 564,192 enthalten. Im Plan der xxx GmbH vom 22.08.2018 sind die Maße für die Kellergeschossrohdeckenoberkante von 564,15, 564,19 und 564,21 angegeben. Ausgehend von der bewilligten Rohdeckenoberkante mit einem Maß von 564,10 sind daher die vom nichtamtlichen Sachverständigen xxx, der die Vermessung vorgenommen und den Plan vom 22.08.2018 erstellt hat, gemachten Angaben, dass eine Überschreitung des bewilligten Maßes zwischen 5 und 11 cm vorliegt völlig plausibel und nachvollziehbar.

 

IV. Gesetzliche Grundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

 

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwal- tungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):

 

§ 34

Überwachung

 

Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.

 

(2) Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob

 

a) Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

 

(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

 

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d.

 

§ 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

 

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

 

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die in Bescheiden nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

 

V. Erwägungen:

 

Entsprechend der Bestimmung § 36 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung bei von der Baubewilligung abweichender Bauführung aufzutragen entweder nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

 

Der Bauwerber ist jedenfalls Inhaber der Baubewilligung vom 18.08.2015, Zahl: xxx, zumal er diese beantragt und auch erhalten hat.

 

Damit hatte die Baubehörde die Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer als Inhaber der genannten Baubewilligung aufgrund der abweichenden Bauführung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd § 36 Abs 1 K-BO 1996 zu verfügen.

 

Daraus das allenfalls auch xxx als Inhaberin der Baubewilligung Adressatin eines Auftrages nach § 36 Abs 1 K-BO 1996 zu sein hätte, kann der Beschwerdeführer keine ihn betreffende Rechtsverletzung ableiten, hat sich ein Auftrag nach § 36 Abs 1 leg cit jedenfalls auch an ihn zu richten.

 

Eine zu dieser Baubewilligung abweichende Bauführung liegt entsprechend dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls vor. Ist doch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass in Bezug auf die Höhenlage des Wohnhausbaues auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Abweichung zum Baubewilligungsbescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, vorliegt. Die Kellergeschossrohdecke ist um 5 cm und 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden.

 

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass Bautoleranzen vorliegen würden bzw. unter Berücksichtigung dieser Toleranzen keine Abweichung vom Baubewilligungsbescheid vorliegen würde, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Kärntner Bauordnung 1996 Toleranzen, insbesondere Bautoleranzen, nicht kennt. Es ist im Besonderen Sache des jeweiligen Bauwerbers sein Projekt mit Hilfe des Einreichplanes darzustellen und so seinen Bauwillen kund zu tun, welcher in der Folge von der Baubehörde auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft wird. Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein Recht darauf ableiten möchte, als in seinem Einreichplan auch Bezugspunkte, wie die Kanaldeckel sowie deren Höhenlage, im Einreichplan verzeichnet sind, so wird dazu festgestellt, dass die Baubehörde nicht die Höhenlage der im Einreichplan dargestellten Kanaldeckel genehmigt, sondern das auf dem Baugrundstück dargestellte Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Einreichplan die FFOK.EG als Bezugsmaß des Bauvorhabens mit 564,35 m (Meter über Adria) angegeben. Allein dieses Maß und die übrigen Maße des Bauvorhabens sind für die Beurteilung der konsensgemäßen Errichtung des Vorhabens maßgeblich.

 

Es ist Sache des jeweiligen Bauwerbers dafür zu sorgen, dass sein Bauprojekt so dargestellt ist, dass es in der Folge auch von den bauausführenden Unternehmen eindeutig und klar umgesetzt werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass eine Abweichung des Vorhabens zum genehmigten Projekt vorliegt und damit ein Alternativauftrag nach § 36 Abs 1 K-BO 1996 zu erteilen war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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