LVwG Kärnten KLVwG-2267/19/2017

LVwG KärntenKLVwG-2267/19/201724.7.2019

BauO Krnt §1 Abs1
BauO Krnt §1 Abs2 litd
BauO Krnt §3 Abs2
BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §8
BauO Krnt §13 Abs2 litc
BauO Krnt §13 Abs3
BauO Krnt §13 Abs5
BauO Krnt §15 Abs1
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §2
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §11
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §12a
BauarchitekturV Krnt 2011 §1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2267.19.2017

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.08.2017, Zahl: xxx, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, xxx, auf Grund des Vorlageantrages vom 23.11.2017, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

 

II. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit der Eingabe vom 06.02.2017 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Rohrmastes und der Antennen der Gebäudewand sowie die Neuerrichtung eines Rohrmastes und die Erweiterung der Systemtechnik auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

 

Mit dem Schreiben vom 05.04.2017 wurde dieses Bauansuchen durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx an die Bezirkshauptmannschaft xxx unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d K-BO 1996 weitergeleitet.

 

In der Folge wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx das Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 30.05.2017 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

 

Befund:

 

Es ist geplant, bei einem bestehenden Gastbetrieb an Stelle einer bestehenden Mobilfunkanlage mit einer Höhe von ca. 6,00 m eine neue Anlage mit einer Höhe von 18,00 m zu errichten.

Das direkt angrenzende Bestandsobjekt (die bestehende xxxhütte) weist eine Firsthöhe von ca. 10,0 m auf.

Die xxxhütte befindet sich am nördlichen Rand der xxx-Ferienhaussiedlung und ist mit der Siedlung über Verkehrsflächen verbunden. Die xxx Ferienhaussiedlung besteht aus einer Vielzahl an Einfamilienhäusern in relativ dichter und kompakter Anordnung. Über die Parkierungsflächen ist ein räumlicher Zusammenhang mit der Siedlung gegeben.

Im Flächenwidmungsplan ist der Standort als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen.

Die Mobilfunkanlage besteht aus einer Systemtechnik an der Basis und einem 18 m hohen Rohrmasten, der einen Durchmesser von ca. 60 – 30 cm, aufweist. An der Krone sind mehrere ca. 1,20 m lange Stabantennen angebracht, die in der Gesamtheit einen Durchmesser von ca. 2,00 m ergeben.

Der Standort befindet sich auf einem Geländegrat, sodass sich nahezu allseitig Einsehbarkeit ergibt.

 

 

Gutachten:

 

Nach erfolgtem Ortsaugenschein und Diskussion mit den Vertretern des Bauwerbers, kommt die Kommission einhellig zum Schluss, dass durch die geplante Anlage eine erhebliche Störung des Ort- und Landschaftsbildes zu erwarten ist.

Die Dimension der baulichen Anlage überschreitet die Dimension der bestehenden Anlage um ein Vielfaches und steht in unangemessener Konkurrenz zur Dominanz der seit Jahrzehnten bestehenden traditionellen xxxhütte.

Die Situierung auf dem Grat steigert die Exponiertheit, bildet keinen Bezug zu naturräumlichen und auch baulichen Gegebenheiten und zeichnet sich auf Grund der fehlenden Kulisse im Hintergrund verstärkt ab.

 

Es wird empfohlen, den Standort in der Nähe des westlich angrenzenden Waldes zu verlegen. Dies würde eine wesentliche Verbesserung auf Grund der Kulissenwirkung des Waldes und auf Grund einer besseren naturräumlichen Einfügung durch Anlehnen an Waldbestand ergeben.

 

Die Abstimmung darüber erfolgte einstimmig.“

 

 

Die Bauwerberin xxx, welcher dieses Gutachten der Ortsbildpflegekommission im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2017 im Wesentlichen aus, dass die Ortsbildpflegekommission in ihrem Gutachten zu dem Schluss komme, dass durch die geplante Anlage eine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten sei. Eine ausreichend vorgenommene Tatsachenfeststellung, insbesondere die Art und Weise wie diese Tatsachen im Befund ermittelt worden seien, sei nicht erfolgt, es seien hier lediglich die aus der Aktenlage ersichtlichen Parameter (Höhe der geplanten Anlage, Höhe der xxxhütte, etc.) herangezogen und im Gutachten bewertet worden. Bei der geplanten Anlage handle es sich um einen 18 m hohen Rohrmast, welcher an Stelle des derzeit bestehenden 6 m hohen Mastes direkt neben der xxxhütte errichtet werden solle, was bedeute, dass der derzeitige Bestand lediglich ausgetauscht werde. Eine Anlage in dieser Höhe sei erforderlich, um die Geländekante/Fläche hinter dem Gebäude mit einem Sektor versorgen zu können. Anzumerken sei, dass die xxxhütte eine Firsthöhe von 10 m aufweise und werde diese von der geplanten Anlage lediglich um 8 m

 

überragt. Von einer unangemessenen Konkurrenz zur Dominanz der xxxhütte könne hier nicht gesprochen werden. Hinsichtlich der im Befund angesprochenen Verbindung der xxx Ferienhaussiedlung zur xxxhütte sei festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Sichtverbindung zur geplanten Anlage handle, sondern diese Verbindung lediglich über Verkehrsflächen bestehe und im gegenständlichen Fall hier nicht zur Beurteilung der geplanten Anlage im Hinblick auf eine allfällige Störung des Orts- und Landschaftsbildes herangezogen werden könne. Die im Gutachten vorgeschlagene Absiedlung zum Waldrand würde keine Verbesserung bedeuten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der mangelhaften Tatsachenfeststellung im Befund im Gutachten eine abschließende Beurteilung nicht möglich und daher auch nicht schlüssig und nachvollziehbar sei und daher im gegenständlichen Fall nicht zur Entscheidung herangezogen werden dürfe.

 

Mit dem Bescheid vom 23.08.2017 wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag der xxx auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 lit. c der Kärntner Bauordnung 1991 ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission verwiesen

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die xxx im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 K-BO 1996 das Vorprüfungsverfahren eingeleitet habe. Gemäß § 1 Bauarchitekturverordnung habe die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 K-BO 1996 ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe von der örtlichen Bautradition abweichen, ausgenommen von Abs. 1 seinen jedoch Baumaßnahmen, Vorhaben oder Errichtungen, die der Telekommunikation wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen dienen würden. Die gegenständliche Bestimmung existiere nach wie vor und dies offensichtlich mit voller Absicht. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb die gegenständliche Verordnung nicht nach wie vor für das Vorprüfungsverfahren zur Anwendung kommen solle, da gemäß § 13 Abs. 5 K‑BO 1996 eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung enthalte, um die näheren Bestimmungen zu regeln. Schon gemäß § 1 Abs. 2 lit. c Bauarchitekturverordnung hätte daher die Behörde kein Ortsbildgutachten einholen dürfen und könne die gegenständliche Verordnung nicht einfach umgangen werden, da gemäß § 13 Abs. 5 K-BO 1996 die Landesregierung durch Verordnung auch zu bestimmen habe, was unter der örtlichen Bautradition zu verstehen sei und wann eine außergewöhnliche Architektur vorliege. Es bestehe nach wie vor die Absicht des Verordnungsgebers, bestimmte Baumaßnahmen ausdrücklich von der Einholung eines Vorgutachtens auszunehmen und betreffe dies eben sinnvoller Weise gerade auch Antennentragmasten. Es liege sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nach dieser Verordnung keine außergewöhnliche Architektur vorliege (wie dies auch beim Bau von Straßen vom Verordnungsgeber ausgenommen werde), sodass nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung ein Ortsbildgutachten gesondert einzuholen sei. Im Hinblick auf das eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission sei auf die Bestimmungen der §§ 2 und 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes zu verweisen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass im Gutachten nicht allein auf Form, Material sowie Höhe der Antennenanlage abzustellen sei, sondern auch auf die Tatsache, dass die Anlage weder vom nächstgelegenen Dorf noch vom Talboden aus in Erscheinung trete. Von wo aus die gegenständliche Antennenanlage auch konkret sichtbar sei, könne im Übrigen auf Basis des Gutachtens der Ortsbildpflegekommission nicht beurteilt werden, da Lichtbilder oder eine konkrete Beschreibung hierzu fehlen würden. Das Ergebnis des Gutachtens der Ortsbildpflegekommission sei insoweit überraschend, da im gegenständlichen Fall neben dem architektonisch nicht gerade besonders schützenswert erkennbaren Gasthof und einem bzw. mehrerer Schotterparkplätze samt Straße und einer Schipiste kein relevantes Ortsbild vorhanden sei, das als schutzwürdig qualifiziert werden könne, insbesondere, da es bereits einen Masten gebe. Auffällig sei aber, dass schon bei Vorgesprächen um Verschiebung des Standortes mehrfach nachgefragt worden sei. Die Frage des Vorliegens bzw. des Eingriffs in ein Ortsbild sei zwar eine Rechtsfrage, die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich ein Bauwert im öffentlichen Raum, gesehen von diesem darstelle und auf diesen auswirke, also die Frage der Auswirkung der baulichen Anlage auf das Ortsbild, sei jedenfalls von einem Sachverständigen (Ortsbildgutachter) zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben habe. Die Behörde habe sodann das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen. Für die Schlüssigkeit des Gutachtens sei es geboten, dass der Gutachter das relevante Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenze. Es bedürfe dabei jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung sei, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankomme. Schon das relevante Bezugsgebiet und die konkrete örtliche Situation würden in der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission nicht konkret beschrieben oder begründend dargelegt. Das Gutachten der von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen Ortsbildpflegekommission erweise sich sohin als unzureichend im Sinne der dargestellten Rechtslage. Es würden in diesem Gutachten allgemeine Aussagen getroffen, die sich jedoch mangels genauer Festlegung des Beurteilungsgebietes einer Überprüfung entziehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Ortsbildpflegekommission zu ihrer Beurteilung komme, in welcher sie zwar eine unzulässige Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt habe, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür jedoch schuldig geblieben sei. So habe sich die Ortsbildpflegekommission nicht mit den Einwänden der Bauwerberin in zwei schriftlichen Stellungnahmen und mit den vorgelegten Lichtbildern auseinandergesetzt. Schon aus diesem Grunde habe die belangte Behörde daher kein nachvollziehbares Beurteilungsgebiet erschließen können und liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. So seien schon in der Befundaufnahme lediglich die aus der Aktenlage ersichtlichen Parameter, und zwar die Höhe der geplanten Anlage und die Höhe der xxxhütte mit aufgenommen worden, dabei aber zur Sichtverbindung der xxx Ferienhaussiedlung zur xxxhütte überhaupt nicht Stellung genommen worden. Auf den durch die Bauwerberin vorgelegten Fotos, welche die Rundumsicht auf 10 m Höhe zeigen würden, sei nun ersichtlich, dass so gut wie von keinem Punkt der sogenannten xxx Ferienhaussiedlung aus die geplante Anlage zu sehen wäre. Die Baubehörde erster Instanz hätte sich mit diesen Einwänden der Bauwerberin im Detail auseinandersetzen müssen. Die von der Baubehörde angenommene Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine angebliche Exponiertheit der geplanten Anlage und damit dem Argument, dass im Vergleich zum bestehenden Masten der neue Mast zu hoch sei, sei entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Ortsbildkonformität von Mobilitätsanlagen bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, dass bei derartigen Anlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen werde, es jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzeln stehende Masten dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören würden. Gerade dies komme aber durch das gegenständliche Gutachten bzw. die Beurteilung im Bescheid zum Ausdruck. Zusammenfassend befänden sich neben dem Gebäude und dem 6 m hohen Masten nur mehrere unansehnliche Schotterparkplätze (Liftparkplätze), die Straße und die Schipiste, sodass wohl nicht einmal von einem gewachsenen Ortsbild, das schutzwürdig wäre, ausgegangen werden könne. Von einer im Übrigen traditionellen xxxhütte auszugehen, sei in Anbetracht dessen, dass diese lt. Homepage 1983 errichtet worden sei, wohl auch nicht korrekt, insbesondere wenn man dies mit tatsächlich traditionellen (und weit älteren) Hütten, wie beispielsweise der Dolomitenhütte udgl. sehe. Es werde daher beantragt, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Ortsbild, Ortsbildpflege beizuziehen, um hier ein nachvollziehbares Gutachten zu erlangen. Des Weiteren sei das Gutachten der Ortsbildpflegekommission auch keinesfalls nachvollziehbar, wenn gleichzeitig ein Alternativstandort zum Waldrand hin eine derartige deutliche Verbesserung bedeuten würde, dass dann in der Folge keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes anzunehmen sei. Dadurch würde sich die einzige Änderung dahingehend ergeben, dass dann neben der Anlage nicht mehr direkt die angeblich traditionelle xxxhütte stehen würde. Des Weiteren werde angeregt, dass Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die gesetzliche Vorschrift des § 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung der Verfassungskonformität vorlegen. Die Gutachtenserstellung durch die Ortsbildpflegekommission erfolge nämlich durch Mehrheitsbeschluss, dies widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

In der Folge wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx die ergänzende Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission für den Bezirks xxx vom 19.10.2017 eingeholt, welcher Nachstehendes zu entnehmen ist:

 

 

„Ergänzung zum Befund und Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 30.05.2017 anlässlich einer Sitzung am 19.10.2017 im Stadtgemeindeamt xxx

 

Gegenstand:

Abbruch und Neuerrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. xxx.

 

Anwesende:

xxx - Vorsitzender

xxx - Ständiges Mitglied

xxx – Nichtständiges Mitglied

 

Weitere Anwesende:

xxx - BH-xxx

 

Nach nochmaligem vertiefendem Ortsaugenschein kann in Ergänzung des Befundes und des Gutachtens der OBK vom 30.05.2017 zu den Fragen der Bezirkshauptmannschaft xxx (Schreiben vom 26.09.2017, xxx Nachstehendes festgehalten werden:

 

1. Die xxxhütte befindet sich am nördlichen Rand der Feriensiedlung xxx. Die Hütte wurde im Jahre 1983 errichtet. Das Gebäude hat die Außenabmessungen von ca. 17,00 x ca. 16,50 m und weist eine Firsthöhe von ca. 10m auf. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Holzriegelkonstruktion mit massiven Maueranteilen. Die Fassade weist zum überwiegenden Teil eine Holzschalung auf. Das bergseitig eineinhalbgeschossige Gebäude ist mit einem steil geneigten Halbwalmdach versehen. Als Dachhaut wurde eine Holzschindeldeckung verwendet. Die gegenständliche Siedlung besteht aus einer Vielzahl (ca. 150) von ein- bis eineinhalbgeschossigen Ferienhäusern und dazwischenliegenden etwas großvolumigeren Beherbergungsbetrieben, die sich in einer städtebaulich hangparallelen Siedlungsstruktur von der xxx ausgehend Richtung Norden bis nahe in Richtung des Geländegrates (xxx) entwickelte. Auf dem Grat befinden sich ausgedehnte Parkierungsflächen, in deren Zentrum sich die xxxhütte befindet. Das Ortsgefüge besteht demnach aus der eher kleinstrukturierten Siedlung im Hang, den Parkierungsflächen als Bindeglied und der aufgrund ihrer Größe als Dominante zu bezeichnende Hütte am nördlichen Rand der Feriensiedlung xxx. Ortsprägende Elemente sind auch kleine Waldinseln im Siedlungsbereich und etwas größere Waldflächen im östlichen wie auch im westlichen und nordwestlichen Nahbereich der Hütte. Die Waldflächen sind teilweise höher gelegen als das Niveau des Parkplatzes und der Hütte. Der bestehende Antennenmast weist eine Höhe von ca. 6 m auf und ist als Rohrmast ausgeführt. Im direkten südlichen Anschluss an den bestehenden Mast befindet sich eine Gruppe von Birkenbäumen, welche eine Höhe von ca. 6 m erreichen. Durch diese besondere Situation (Birkenbäume) wird der bestehende Rohrmast nahezu allseitig visuell abgeschirmt, dass er kaum in Erscheinung tritt und die Hütte als Dominante kaum beeinträchtigt.

 

Der neue Antennenmast soll an der südöstlichen Ecke des Gebäudes in etwa auf dem Standort der bestehenden Antennenanlage errichtet werden. Der neue Mast, der mit einer Höhe von 18 m ausgeführt werden soll, überragt demnach den First der xxxhütte um ca. 8 m. Es handelt sich dabei um einen Rohrmasten, der einen Durchmesser von ca. 60 cm bis 30 cm aufweist.

 

2. und 3. Die Beurteilung der Ortsbildpflegekommission umfasst neben dem Größenverhältnis (5 : 9) der geplanten technischen Anlage zum direkt anschließenden Objekt der xxxhütte auch den Betrachtungsbereich, der sich aus Sichtbeziehungen im engeren und weiteren Umfeld der Hütte und von häufig frequentierten Aussichtspunkten im engeren und näheren Betrachtungsbereich ergibt. Es handelt sich dabei um Sichtbeziehungen aus Richtung Ferienwohnhausanlage (Süden), aus Richtung xxx (Norden), aus Richtung Appartementanlage (Osten) und aus dem Nahbereich des Parkplatzes (Süden). Die in der Bescheidbeschwerde aufgestellte Behauptung, dass keine Sichtbeziehung zwischen der Siedlung und der Mastanlage besteht, kann nicht nachvollzogen werden, da sogar im beigelegten Fotomaterial diese Sichtbeziehung klar zum Ausdruck kommt. Aus dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx sowie dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx ist zu entnehmen, dass die Flächen bis zur Geländekuppe und auch im direkten westlichen Nahbereich und im Norden des Parkplatzes etwas tiefer gelegen als Bauland gewidmet sind und demnach eine zukünftige Bebauung zu erwarten ist. Vom Standpunkt dieser Flächen aus ist eine direkte Sichtverbindung zum geplanten Masten gegeben.

 

4. Bei der Siedlung handelt es sich um eine kompakte Ansammlung von Ferienhäusern und Beherbergungsbetrieben, die in der Gesamtheit und auch im Einzelnen durchaus einen Gestaltungsansatz und gestalterische Qualität erkennen lassen. Die gewählten Materialen und auch die Dachlandschaft nehmen Bezüge zu regionaltypischen landwirtschaftlichen Objekten auf. Dies gilt auch für die xxxhütte. Die xxxhütte bildet im Ortsgefüge aufgrund der Höhenlage und Dimension des Gebäudes gleichsam einen Schwerpunkt der Erlebbarkeit für ankommende Besucher. Aufgrund der vorgenannten Parameter ist durchaus davon auszugehen, dass es sich um ein schützenswertes Ortsbild handelt.

 

5. Die Errichtung einer Antennenanlage stellt vor allem hinsichtlich ihrer technoiden Erscheinung grundsätzlich schon einen Widerspruch zur naturbezogenen Bebauung dar, die aufgrund der Materialität Bezüge zum Naturraum herstellten lässt (Holzmaterialien an der Fassade und am Dach). Die Verdreifachung der Bestandshöhe und die wesentlich stärkere Ausführung im Durchmesser des Mastes verstärkt diese Dissonanz zusätzlich. Darüber hinaus überragt der neue Mast die Firstlinie der xxxhütte um nahezu 8 m, was zu einer visuell unangemessenen Dominanz der technischen Anlage führt. Die vorgenannten Umstände sind nach Auffassung der Kommission angetan eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu verursachen.

 

6. Eine Entschärfung der Situation durch Auflagen ist nach Auffassung der Kommission nicht möglich, da wie vom Bauwerber vorgeschlagen, eine Bepflanzung vorzunehmen nicht zielführend ist. Ein Sichtschutz könnte nur an der Basis des Mastes erfolgen. Ein Sichtschutz in Form einer Bepflanzung bis zu einer Höhe von 18 m ist kurzfristig gar nicht und langfristig nur bedingt möglich, da sich der Zeitraum - bedingt durch das natürliche Wachstum - über Jahrzehnte erstrecken würde.

 

Eine zurückhaltende Farbgebung mindert die Beeinträchtigung des Ortsbildes lediglich unzureichend und ändert aufgrund der Größe der Anlage die Gesamtsituation der Ortsbildstörung nur unwesentlich.

 

7. Der vorgeschlagene Alternativstandort stellt lediglich eine Möglichkeit dar die Ortsbildverträglichkeit herzustellen. Durch die Standortverlegung steht der Mast nicht mehr in direkter Konkurrenz zur xxxhütte und ist aufgrund des umliegenden oder dahinterliegenden Baumbewuchses größtenteils nicht mehr wahrnehmbar, da der vorhandene Baumbestand bereits über eine Höhe verfügt, die den Großteil der technischen Anlage abschirmen würde.

 

8. Mit der Beantwortung der obigen Fragen (1-7) wurden sämtliche Einwendungen der Antragstellerin ausreichend behandelt.“

 

 

Die Bauwerberin xxx, welcher diese ergänzende Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission für den Bezirk xxx vom 30.05.2017 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu die mit 31.10.2017 datierte Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch das Ergänzungsgutachten rechtswidrig unberücksichtigt gelassen habe, dass die geplante Anlage weder vom nächstgelegenen Dorf noch vom Talboden in Erscheinung treten werde. Darüber hinaus werde im Gutachten wiederum nicht dargelegt, inwieweit durch das konkrete Bauvorhaben eine unzulässige Beeinträchtigung des Ortsbildes festgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei besonders zu berücksichtigen, dass schon bisher ein Mast existiere, möge dieser auch kleiner sein. Es sei nicht so, dass ein weiterer Mast aufgestellt werde, sondern werde der alte Mast entfernt und ein neuer Mast ersetze den bisherigen Masten. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass unansehnliche Schotterparkplätze, eine Straße und eine Schipiste wohl nicht ein gewachsenes Ortsbild darstellen würden, das schutzwürdig wäre. Der behauptete Sichtkontakt zur derzeitigen Verbauung sei nicht gegeben. Zukünftige Verbauung habe außer Betracht zu bleiben. Die Behauptung, die xxxhütte bilde im Ortgefüge einen Schwerpunkt der Erlebbarkeit für ankommende Besucher sei kühn. Weder sei die Hütte ein besonders schützenswertes Gebäude noch irgendwie architektonisch interessant, auch der Schotterparkplatz, die Schipiste und die Straße würden wohl kaum ein besonders schützenswertes Gesamtbild darstellen. Wenn die Ortsbildpflegekommission in ihrem Gutachten von einer „technoiden Erscheinung“ spreche, so zeige dies, dass vielmehr eine grundsätzliche Ablehnung des Projektes gegeben sei. Neuerlich werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 gar kein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen gewesen wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO seien Baumaßnahmen, die der Telekommunikation dienen – wie insbesondere Antennenmaste oder Sendeeinrichtungen – vom Landesgesetzgeber ausdrücklich aus der Zuständigkeit dieser Ortsbildpflegekommissionen ausgenommen worden. Demgemäß sei auch das Ergänzungsgutachten nach § 1 Abs. 2 lit. c der Bauarchitekturverordnung zu Unrecht eingeholt worden, mit diesem Gutachten werde die gegenständliche Verordnung einfach umgangen. Die neuerliche Befassung der Ortsbildpflegekommission mit einem Ergänzungsgutachten sei daher rechtswidrig. Es werde daher beantragt, dem Verfahren einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Ortsbildschutz/Ortsbildpflege beizuziehen.

 

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 wies die Bezirkshauptmannschaft xxx die Beschwerde der xxx gegen den Abweisungsbescheid vom 23.08.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in der Bescheidbegründung Nachstehendes ausgeführt.

 

„Zur Baucharchitekturverordnung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die öffentlichen Interessen (zB Orts- und Landschaftsbild) zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1899 ua.).

 

Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht, da die verfahrensgegenständliche Antennenanlage zweifelsohne eine sonstige bauliche Anlage darstellt, zumal für deren Aufstellung jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, diese mit dem Boden durch ein Fundament in Verbindung gebracht wird und jedenfalls aufgrund ihrer Höhe von 18 m geeignet ist, öffentliche Interessen (hier: Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes) zu berühren.

 

Bei Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen, wobei § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß gelten.

 

Da die geplante Antennenanlage eine Höhe von 18 m aufweist (die bestehende xxxhütte wird um 8 m überragt und ist die neue Antennenanlage um 12 m höher als der bestehende Rohrmast) und ein gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 baubewilligungspflichtiges Vorhaben darstellt, wurde die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) um Erstattung eines Gutachtens ersucht.

 

Die Kärntner Bauordnung 1996 spricht in ihren §§ 8 und 13 ausdrücklich von der Ortsbildpflegekommission und verweist auf § 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990. Danach ist zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten.

 

Abs. 5 des § 13 K-BO 1996 bestimmt, dass die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen. Gemäß § 13 Abs. 5 K-BO 1996 hat die Kärntner Landesregierung mit Verordnung vom 08.03.2011, LGBI. Nr. 30/2011, eine Verordnung über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung) erlassen.

 

Nach § 1 Abs. 1 lit. a der Bauarchitekturverordnung hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996 nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn sonstige bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a K‑BO 1996 wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen. Ausgenommen von dieser obligatorischen Beiziehung der Ortsbildpflege-Sonderkommission sind nach Abs. 2 lit. c) leg. cit. Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen, die der Telekommunikation dienen, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen. § 1 Abs. 2 der Bauarchitekturverordnung nimmt aber nur die Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflege-Sonderkommission aus.

 

Überdies trat die Bestimmung über die Ortsbildpflege-Sonderkommission gemäß § 12a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, wonach zur Erstattung von Gutachten darüber, ob Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 im Falle ihrer Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des § 1 wahrzunehmenden Interessen (Pflege, Bewahrung und Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes) zuwiderlaufen, bei der Gemeinde eine Ortsbildpflege-Sonderkommission einzurichten ist, am 21.05.2015, LGBI Nr. 31/2015, außer Kraft. Entsprechendes gilt auch für die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 und Abs. 4a K-BO 1996, welche mit 21.05.2015, LGBI. Nr. 31/2015, außer Kraft getreten sind.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Bauarchitekturverordnung lediglich "vergessen" wurde, den Terminus Ortsbildpflegekommission Sonderkommission" auf Ortsbildpflegekommission" anzupassen, besteht für die Behörde dennoch die Möglichkeit der Kommissionsbeiziehung.

Wie bereits oben ausgeführt, verpflichtet § 1 Abs. 1 lit. a der Bauarchitekturverordnung nämlich die Behörde - im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996 nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung - ein Gutachten der Ortsbildpflege-(Sonder)-Kommission einzuholen, wenn sonstige bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen. Die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 lit. c) leg. cit. sieht lediglich vor, dass von der zwingenden Beiziehung nach Abs. 1 unter anderem Antennenmasten ausgenommen sind; dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für die Behörde jedoch immer die Möglichkeit der Kommissionsbeiziehung besteht. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 der Bauarchitekturverordnung entbindet nämlich die Behörde lediglich von der verpflichtenden Beiziehung.

 

Dessen ungeachtet kann sowohl die Behörde als auch der Bewilligungswerber die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes) immer beiziehen, wenn sich in einem durch die K-BO 1996 geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede dahingehend ergeben, ob durch ein Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden.

 

Im gegenständlichen Bauverfahren sind im Hinblick auf den Ortsbildschutz divergierende Ansichten vertreten worden (bzw. werden diese nach wie vor vertreten), sodass die Behörde an die bei der Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 eingerichtete Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens herangetreten ist.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die Beiziehung der Ortsbildpflegekommission zweifelsohne zulässig und rechtskonform.

 

Zum Gutachten der Ortsbildpflegekommission und den rechtlichen Erwägungen

 

Unter einem Ortsbild wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt, verstanden. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von baulichen Anlagen eines Ortes selbst, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinbezogen wird, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben (vgl. VwGH 09.04.1992, 91/06/0153).

 

Das Ortsbild ist jedenfalls anhand eines vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 09.04.1992, 91/06/0153).

 

Die Frage der Störung eines Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, wobei der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten muss und die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein müssen (vgl. VwGH 15.05.2012,2009/05/0235).

 

Wie dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 30.05.2017 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 19.10.2017 zu entnehmen ist, wurde zum Einen als gemeinsame Charakteristik des vorhandenen Baubestandes die am Geländegrat situierte eineinhalbgeschossige xxxhütte mit einer Firsthöhe von 10m, welche in einer kombinierten Holzriegelkonstruktion mit massiven Maueranteilen ausgeführt ist und überwiegend eine Holzfassade aufweist, wobei als Dach ein Halbwalmdach mit einer Holzschindeldeckung ausgeführt wurde, festgestellt. Zum anderen wurde als gemeinsame Charakteristik des vorhandenen Baubestandes eine aus ca. 150 ein- bis eineinhalbgeschossigen Ferienhäusern bestehende Siedlung, welche sich von der xxx ausgehend Richtung Norden bis nahe des Geländegrates erstreckt, festgestellt, wobei die Anordnung dieser Häuser in sehr kompakter Weise erfolgte und die Bebauung selbst durchaus eine gestalterische Qualität erkennen lässt, zumal die gewählten Bebauungsmaterialien und die Dachlandschaft Bezüge zu regionaltypischen landwirtschaftlichen Objekten nehmen. Auf dem Geländegrat selbst befinden sich Parkflächen, in deren Zentrum sich die (dominierende) xxxhütte befindet. Über diese Parkflächen ist die xxxhütte mit der aus einer Vielzahl an Einfamilienhäusern bestehenden Ferienhaussiedlung verbunden und als räumlich zusammenhängend anzusehen. Ortsprägend sind weiters kleine Waldinseln im Siedlungsbereich sowie größere Waldflächen östlich, westlich und nordwestlich der xxxhütte.

Der bestehende Rohrmast weist eine Höhe von 6 m auf, wobei dieser durch die südlich des Rohrmastes befindliche Birkenbaumgruppe, welche in etwa die gleiche Höhe wie der Rohrmast aufweist, visuell nahezu allseitig verdeckt wird.

Der Betrachtungsbereich der Ortsbildpflegekommission erstreckt sich ausgehend von der xxxhütte und den auf dem Geländegrat bestehenden Parkflächen einerseits von der Ferienwohnanlage im Süden und der Appartementanlage im Osten sowie andererseits aus Richtung xxx im Norden und Richtung Parkplatznahbereich im Süden (siehe Beilagenkonvolut ./A).

Der in der Bescheidbeschwerde behaupteten Nichtsichtverbindung zwischen dem geplanten Antennenmast in der Höhe von 18 m und der Ferienhaussiedlung xxx wird im Gutachten der Ortsbildpflegekommission dahingehend entgegengetreten, dass bereits in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Lichtbildmaterial eine Sichtverbindung unmissverständlich gegeben ist. Aus der vorzitierten Lichtbildaufnahme ist eindeutig erkennbar, dass eine Sichtverbindung (zumindest) zur Ferienhaussiedlung im Süden gegeben ist. Die von der Beschwerdeführerin in der Bescheidbeschwerde getroffene Behauptung, dass die Ortsbildpflegekommission in ihrem Gutachten vom 19.10.2017 mit ihren Ausführungen selbst bestätigt, dass derzeit keine Sichtverbindung besteht, ist somit widerlegt.

 

Wenn somit erwiesenermaßen eine Sichtverbindung zwischen dem geplanten Antennenmast und der Ferienwohnanlage im Süden besteht, welche etwas tiefer gelegen ist, so ist wohl auch davon auszugehen, dass zweifelsohne eine Sichtverbindung zur östlich situierten Appartementanlage gegeben ist.

 

Das von der Ortsbildpflegekommission festgestellte Ortsbild weist jedenfalls ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik auf und ist einerseits durch die eineinhalbgeschossige xxxhütte mit einer Firsthöhe von 10 m sowie die vorhandene ein- bis eineinhalbgeschossige Wohnbebauung (Ferienhaussiedlung xxx mit kompakter Anordnung von Einfamilienhäusern) geprägt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein Ortsbild ohne Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik vorliege, sodass die geplante Mobilfunkanlage geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann (vgl. VwGH 23.07.2013, 2010/05/0119). Der Beurteilungsbereich gestaltet sich im Gegenteil dadurch, dass im näheren Umgebungsbereich ausschließlich Gebäude mit einer ein- bis eineinhalbgeschossigen Bebauung (typische Einfamilienhaushöhe) vorhanden sind, welche durchaus einen einheitlichen Gestaltungsansatz erkennen lassen.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen gelangt die erkennende Behörde zum Schluss, dass im Hinblick auf das von der Ortsbildpflegekommission festgestellte Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik des umliegenden Baubestandes vom Vorliegen eines schützenswerten Ortsbildes auszugehen ist. Ein schützenswertes Ortsbild liegt nämlich nicht nur vor, wenn eine völlige Einheitlichkeit des vorhandenen Bestandes gegeben ist, sondern wenn ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik gegeben ist. Ein solches Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik des Baubestandes liegt - wie bereits oben näher ausgeführt - jedenfalls vor, an welchem nunmehr der geplante Antennenmast, welcher eine Höhe von 18 m aufweisen soll, zu messen ist.

 

Wenn die Ortsbildpflegekommission, in ihren Gutachten zum Schluss kommt, dass der zur Errichtung geplante 18 m hohe Antennenmast mit einem Durchmesser von 30 bis 60 cm, welcher anstelle des bestehenden 6 m hohen Rohrmastes mit einem wesentlich kleineren Durchmesser zur Aufstellung gelangen soll, eine massive Störung des Orts- und Landschaftsbildes herbeiführt, insbesondere weil der geplante Mast wesentlich höher als alle Bestandsobjekte des Beurteilungsbereiches ist (die projektierte Höhe des Antennenmastes überragt den derzeitigen Rohrmast um 12 m und die angrenzende bestehende xxxhütte mit einer Firsthöhe von 10 m um 8 m), ist dies für die erkennende Behörde schlüssig und nachvollziehbar, da die geplante Antennenanlage für einen Durchschnittsbetrachter aufgrund der geänderten Höhe (18 m) wesentlich deutlicher in Erscheinung tritt als der bestehende Rohrmast (6 m).

 

Die Ortsbildpflegekommission führt in ihrem Ergänzungsgutachten vom 19.10.2017 weiters aus, dass die geplante Antennenanlage aufgrund ihrer technoiden Erscheinung dem Grunde nach schon einen Widerspruch zur vorhandenen Bebauung darstellt, welche einen Bezug zu Naturmaterialien erkennen lässt. Die Verdreifachung der Rohrmastbestandshöhe, die wesentlich stärkere Ausführung im Durchmesser und die sich durch den neuen Mast ergebende Überragung der Firstlinie der xxxhütte um 8 m verstärken diese Dissonanz zusätzlich, wodurch sich ein unharmonisches Erscheinungsbild ergibt, was wiederum zu einer visuell verstärkten und unangemessenen Dominanz der Antennenanlage und in weiterer Folge zu einer erheblichen Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes führt. Insbesondere wäre die neue Antennenanlage mit einer Höhe von 18 m das einzige vertikal gerichtete bauliche Element im Beurteilungsbereich in dieser Höhenordnung.

 

Weder durch eine Färbelung des Mastes noch durch einen Sichtschutz in Form einer Bepflanzung kann diese unharmonische Einfügung bzw. Störung gemindert werden. Ein Bepflanzungssichtschutz in einer Höhe von 18 m ist kurzfristig gesehen ohnehin nicht möglich, da beispielsweise ein Fichtenbaumsetzling in den ersten ein bis zwei Jahren kaum wächst und in der Folge (nach Anwurzelung) bei mittleren bis guten Bodenbedingungen ca. 50 bis 70 cm im Jahr. Um also einen Sichtschutz in Form einer Bepflanzung erreichen zu können, würden bei einer Sichtschutzhöhe von 10m im Durchschnitt ca. 15 bis 20 Jahre vergehen, sodass auch eine langfristige Minderung der Ortsbildstörung nicht möglich ist.

 

Es ist richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach judiziert hat, dass bei Mobilfunkanlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird und es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzelstehende Masten dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören würden, was letztlich auf ein generelles Verbot solcher Mobilfunkanlagen hinausliefe (VwGH vom 28.09.2010, 2009/05/0344). Nichtsdestotrotz weist die neue Antennenanlage, welche den bestehenden 6 m hohen Rohrmasten ersetzen soll, eine Höhe von 18 m auf, was eine Verdreifachung der Bestandshöhe bedeutet. Überdies wird die Firstlinie der bestehenden xxxhütte von 10m durch die neue Antennenanlage um 8 m überschritten. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen Sichtverbindungen zwischen der Ferienhaussiedlung im Süden sowie der Appartementanlage im Osten. Eine Abschirmung der geplanten Antennenanlage ist durch die Errichtung eines Sichtschutzes in Form einer Bepflanzung nicht möglich. Auch würde eine Färbelung des Mastes in grüner Farbe keine Verbesserung bedeuten. Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass ein Fehlen der Hintergrundkulisse in einer solchen Höhenlage üblich ist, so ist anzumerken, dass zumindest ein Waldbestand stets vorhanden ist.

 

Alternativstandorte zur Herstellung einer Ortsbildverträglichkeit sind zwar durchaus denkbar und würden auch zur Verfügung stehen, jedoch wurden seitens der Antragstellerin Vorschläge in diese Richtung vehement abgelehnt. Beispielsweise würde eine Standortverlegung nahe den vorhandenen Waldflächen eine größtenteils Verdeckung/Abschirmung der Antennenanlage bewirken, wodurch auch ein Bezug zur Umgebung (Kulissenwirkung des Waldes) gegeben wäre, da der vorhandene Baumbestand bereits eine beträchtliche Höhe aufweist. Aufgrund der daraus resultierenden besseren naturräumlichen Einfügung in Anlehnung an den Waldbestand würde sich im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild eine wesentliche Verbesserung des Erscheinungsbildes ergeben.

 

Die von der Beschwerdeführerin monierten Mängel des Erstgutachtens der Ortsbildpflegekommission wurden durch das Ergänzungsgutachten vom 19.10.2017 jedenfalls saniert. Das Ergänzungsgutachten bildet mit dem Erstgutachten eine Einheit und besteht in Summe aus einer ausreichenden Befundaufnahme und einem darauf stützenden Gutachten. Das Gutachten lässt keine Widersprüche erkennen und stellt sich für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar dar.

 

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergänzungsgutachtens der Ortsbildpflegekommission vom 19.10.2017, welches sich für die Behörde schlüssig und widerspruchsfrei darstellt, ist rechtlich der Schluss zu ziehen, dass die Errichtung der gegenständlichen Mobilfunkanlage eine Verletzung des öffentlichen Interesses des Orts- und Landschaftsbildes bewirkt. Aufgrund der Überschreitung der Dimension der bestehenden (schmalen und 6 m hohen) Rohrmastanlage um 12 m und der seit Jahrzehnten bestehenden xxxhütte um 8 m, sowie des exponierten Standortes am Geländegrat, des fehlendes Bezuges zu naturräumlichen und baulichen Gegebenheiten, der fehlenden Kulisse im Hintergrund und der außergewöhnlichen Höhe im Vergleich zu den im Beurteilungsraum befindlichen Objekten verursacht die geplante Antennenanlage mit einer Höhe von 18 m und einem Durchmesser von 30 bis 60 cm eine wesentliche Störung des schützenswerten Ortsbildes- und Landschaftsbildes.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden, bei welcher die Behörde festzustellen hat, ob dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Antennenanlage um ein gemäß § 6 Iit. a K-BO 1996 bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, steht außer Streit (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Bauarchitekturverordnung). Im Zuge des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde festgestellt, dass dem Vorhaben die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder Schutzes des Ortsbildes nach § 13 Abs. 2 lit. c) K-BO 1996 entgegenstehen. Durch das eingeholte Ergänzungsgutachten der Ortsbildpflegekommission hat sich an dieser Feststellung nichts geändert. Dem Vorhaben steht somit ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 K‑BO entgegen, sodass auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Zur Anregung der Stellung eines Aufhebungsantrages:

Gemäß Art 89 Abs. 2 B-VG hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung von Rechtsvorschriften zu stellen, wenn es Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift hat.

 

Zufolge Art 135 Abs. 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

 

Nach Art 140 Abs. 1 Z 1 a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes.

 

Gemäß § 62 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

 

Wie durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweifelsfrei klargestellt wurde, entfaltet Art 89 B-VG ausschließlich für die ordentlichen Gerichte Gültigkeit. Verwaltungsbehörden sind (derzeit) von Art 89 B-VG nicht erfasst (vgl. Stöger, Art 89 B-VG in: Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Band 1/3: Art 81a bis128 B-VG (2017) Art 89 B-VG Rz 15).

 

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) genereller, allgemein verbindlicher Normen ist einzig und allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Daraus resultiert eine Rechtssicherheit, die zur Folge hat, dass für niemanden die Verbindlichkeit einer generellen Norm in Frage zu stellen ist, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt wird.

 

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2017 also ausführt, die Behörde hat die Anregung zur Stellung eines Aufhebungsantrages nicht aufgegriffen, so ist festzustellen, dass die ha. Behörde aufgrund der nicht vorhandenen Qualität als Gericht von Art 89 Abs. 2 B-VG geradezu nicht erfasst ist und somit zur Vorlage nicht verpflichtet ist.

 

Wie die Beschwerdeführerin in der Bescheidbeschwerde selbst ausführt, können Gutachten durch eine Personengemeinschaft oder eine Kommission sehr wohl erstattet werden, weil sie immer Gutachten der dahinterstehenden einzelnen Personen bleiben.

 

Bei der Ortsbildpflegekommission gemäß § 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetz handelt es sich zweifelsohne um ein Sachverständigengremium (vgl. VwGH vom 16.09.2003,2002/0570040).

 

Als Sachverständige nennen die Kärntner Bauordnung bzw. das Kärntner Ortsbildpflegegesetz ausdrücklich die Ortsbildpflegekommission, sodass dieselbe aufgrund der ausdrücklichen Anführung im Gesetz auch als Sachverständigengremium herangezogen werden kann. Es ist richtig, dass bei einer Kommission eine gemeinsame Gutachtenserstattung nur möglich ist, wenn alle Mitglieder zu demselben Ergebnis gelangen. In gegenständlicher causa hat die Ortsbildpflegekommission die jeweiligen Gutachten bei vollständiger Anwesenheit aller Mitglieder jeweils einstimmig beschlossen.

 

Abschließend wird angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Position des Verhandlungsleiters mit der des Amtssachverständigen vereinbar ist (VwSlgNF 8303 A/1973). Eine Doppelfunktion als Sachverständiger und Verfahrensleiter ist demnach aus verfahrensökonomischen Gründen zulässig. Der Umstand allein, dass der Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Baubehörde ist (hier gegenständlich nicht der Fall) vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. VwGH vom 23.09.1992, 92/03/0174; VwGH vom 19.01.1994, 92/03/0226). Hinsichtlich der mangelnden fachlichen Qualifikation (Fachkunde) des Sachverständigen (nichtständiges Mitglied) wurden von der Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht und können solche Bedenken von der Behörde auch nicht erkannt werden.

 

Zusammenfassende Würdigung:

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage, insbesondere der Gutachten der Ortbildpflegekommission und der in der Begründung dargelegten Ausführungen war die Bescheidbeschwerde innerhalb der offenen Entscheidungsfrist für die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuweisen.“

 

Die xxx brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem ausgeführt wird wie folgt:

 

„In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, eingelangt am 17.11.2017, die Beschwerde vom 15.09.2017 als unbegründet abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin beantragt binnen offener Frist, die von ihr eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

 

Inhaltliche verweist die Beschwerdeführerin auf die Begründung ihrer Beschwerde vom 15.09.2017 und ergänzt diese wie folgt:

 

I.

Im Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 30.05.2017, welches aus fünf Sätzen besteht, wird keine Sichtbeziehung und überhaupt kein Bezug zu der im Befund erwähnten xxx Ferienhaussiedlung genannt, die angeblich aus einer Vielzahl von Einfamilienhäusern (Familien wohnen natürlich nicht dauerhaft dort) bestehen würde. Im Gutachten wird aber darauf nicht Bezug genommen, sondern nur auf die unangemessene Konkurrenz zu der traditionellen xxxhütte und zur mangelhaften Kulisse im Hintergrund verwiesen.

 

In der Folge hat die belangte Behörde im Sinne des § 14 VwGVG innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist die Möglichkeit wahrgenommen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen und dabei die Ortsbildpflegekommission, trotz der bereits geäußerten Bedenken der Beschwerdeführerin, neuerlich zur Ergänzung ihres Gutachtens ersucht. Nunmehr wird erstmalig von der belangten Behörde beauftragt, nachdem offensichtlich das Erstgutachten auch für die belangte Behörde mangelhaft war, eine detaillierte Beschreibung des Ortsbildes, Angaben zu deren Beurteilung sowie konkrete Beschreibung bzw. Angaben zur Sichtverbindung und zur Einsehbarkeit in einem Gutachten zu erstatten. In detaillierten Fragen wird quasi der Ortsbildpflegekommission vorgegeben, wie es ihr möglich sei, das offensichtlich mangelhafte Ortsbildgutachten zu richtigzustellen.

 

Die Beschwerdeführerin wurde aber darüber nicht informiert und liegt insoweit ein Verfahrensmangel vor, als sie sich vorab gegen eine neuerliche Befassung der

Ortsbildpflegekommission ausgesprochen hätte, nachdem bereits das Erstgutachten derart wesentliche Mängel aufgewiesen hat (wie die ergänzenden Fragen darlegen). Im übermittelten Ergänzungsgutachten waren überdies die nunmehr dem Bescheid als Beilagenkonvolut vorliegenden Lichtbilder nicht beigelegt, sodass hierauf nicht Stellung genommen werden konnte.

So hat die Einschreiterin die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Ortsbildschutz/Ortsbildpflege beantragt, damit der gegenständliche Sachverhalt korrekt beurteilt werden kann, damit auch eine konkrete (wenn möglich durch Lichtbilder nachvollziehbar gestaltete) Befundaufnahme des vorhandenen Standortes dargestellt wird und der Beurteilungsbereich korrekt beschrieben wird.

 

Bei einer bloßen Ergänzung eines Gutachtens wäre auch nicht erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde selbst eine derartige Vielzahl von Fragen noch an die Ortsbildpflege Kommission gestellt hat, damit diese ein entsprechendes Gutachten verfasst. In dem Sinne liegt auch nicht bloß eine Ergänzung vor.

 

 

II.

Schon die Befundaufnahme im Ergänzungsgutachten vom 19.10.2017 beschreibt den Betrachtungsbereich in der Folge neuerlich unrichtig.

 

Zum Beurteilungsbereich wird darauf hingewiesen, dass die Ortsbildpflegekommission nunmehr im Nachhinein behauptet, dass als gemeinsame Charakteristik des vorhandenen Baubestandes eine aus ca. 150 ein- bis eineinhalbgeschoßigen Ferienhäusern bestehende Siedlung mitaufzunehmen sei.

 

Unrichtig und präjudizierend ist ebenso, dass insbesondere auf eine zukünftige Bebauung Bezug genommen wird. Demnach sei vom Standpunkt dieser Flächen aus eine direkte Sichtverbindung zum geplanten Masten gegeben.

 

Klarerweise ist aber auch nach der Judikatur des VwGH immer vom vorhandenen Bestand auszugehen.

So führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.04.1992, ZL 91/06/153 zB aus wie folgt:

 

"Das Ortsbild ist aber jedenfalls anhand des (konsentrierten) VORHANDENEN BESTANDES zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbilddem ein solcher Zusammenhang fehlt, so dass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild. ."

 

und weiters:

 

„Auch ein störendes (bewilligtes) Objekt ist - soweit es in das vorhandene Ortsbild im Sinne eines Mindestmaßes einer gemeinsamen Charakteristik noch eingebunden werden kann - bei späteren Bauführungen als vorhandener Bestand gleich dem übrigen Baubestand zu berücksichtigen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung zwar nicht, dass jede weitere Störung für zulässig erachtet werden kann; es ist aber denkbar, dass ein Objekt, welches sich besonders störend auf das Ortsbild auswirkt, die Schwelle der erheblichen Störung des (nunmehrigen) Ortsbildes für künftige Bauvorhaben erhöht."

 

Wie bereits dargelegt mangelt es an der fachlichen Qualifikation der Ortsbildpflegekommission, da das nicht ständige Mitglied über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt. Weder wurde es gerichtlich beeidet, noch scheint es im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs auf (sodass auch eine diesbezügliche Prüfung nicht erfolgt sein dürfte) oder verfügt über eine diesbezügliche Ausbildung bspw. einem Studium der Architektur mit entsprechender Spezialisierung.

 

Auf den nunmehr vorgelegten Beilagenkonvolut ./A, (offensichtlich die von der Ortsbildpflege Kommission eingeholten Lichtbilder), ist erkennbar, dass auf den ersten 3 Seiten die Ferienhaus-Siedlung überhaupt nicht im Ortsbild dargestellt werden kann. Auch auf dem Bild Siedlung-Ost ist dann erst von oben herab die xxxhütte erkennbar, nicht aber die Siedlung, sondern lediglich die Dächer einzelner Häuser.

 

Dies ergibt sich auch aus den weiteren Lichtbildern bzw. aus den von der Antragstellerin selbst eingeholten Lichtbildern. Es wurde nun im Gutachten nicht dargelegt, weshalb gerade die Dächer dieser Siedlung als Ortsbild so schützenswert wären und weshalb Sichtbeziehungen von den Dächern zum Masten bestehen würden. Hier aber wie die belangte Behörde behauptet, von klaren Sichtbeziehungen zur Ferienhaus-Siedlung zu sprechen geht eindeutig zu weit.

 

Im Übrigen werden die eingeholten Lichtbilder im Gutachten und auch in der Befundaufnahme nicht zitiert. Es wird nicht einmal (wie üblich in einem Ortsbildgutachten) dargelegt, von welchem Standpunkt aus die Lichtbilder gemacht wurden, um insbesondere auch angebliche Sichtbeziehungen oder Ortsbildbestandteile darstellen zu können.

 

In Anbetracht dessen erweist sich das Gutachten nach wie vor als mangelhaft, sodass die Beschwerdeführerin den

 

ANTRAG

 

auf Beiziehung eines unabhängig gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich Ortsbildpflege aufrechterhält, damit ein Ortsbildgutachten im Sinne der Judikatur des VwGH insoweit eingeholt wird.

 

3.

Die Beschwerdeführerin wiederholt aus all diesen Gründen ihre Anträge auch in Bezug auf die nunmehr vorliegende Beschwerdevorentscheidung und stellt die Anträge:

 

1. Der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Ortsbildpflege, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung Folge gegeben wird, oder (zumindest) die Rechtssache zur Anberaumung einer Bauverhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverwiesen wird.

 

in eventu

 

2. Den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Rechtssache zur Anberaumung einer Bauverhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

 

Die Anregung bleibt ebenso im Sinne der Rechtspflege aufrecht, da selbst die Einstimmigkeit im gegenständlichen Fall nichts an der Verfassungswidrigkeit dahingehend ändert, als Entscheidungen nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht immer einstimmig beschlossen werden müssen.“

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

 

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 08.05.2018 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

 

„Gutachterliche Stellungnahme des

hochbautechnischen Amtssachverständigen

 

Allgemeiner Teil:

 

1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

 

 

2) Betreff: xxx, xxx;

Erteilung der baurechtlichen Bewilligung

einer Mobilfunkanlage - Abweisung des

Bauantrages - Beschwerde

Zahl: KLVwG-2267/2/2017

3) Grundlagen:

 

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

 

- Einreichunterlagen mit Bauwerberzeichnung vom 20.01.2017

- KAGIS-Auszug Maßstab 1:2000

- Ortsaugenschein am 14. März 2018

 

4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

 

Im Zuge des durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchzuführende ergänzende Ermittlungsverfahren wird, unter Hinweis auf § 15 K-LVWGG und unter Anschluss des Gesamtaktes, um Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche durch die Beschwerdeführerin beantragte Bauvorhaben eine Störung des Ortsbildes darstellt, ersucht.

Befund:

 

Auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx befindet sich ein Gastbetrieb, die s.g. xxxhütte. Das eineinhalbgeschoßige Gebäude mit der Grundrissabmessung von rd. 18,0 x 18,0 Meter besitzt ein ost-west-ausgerichtetes, abgewalmtes Steilsatteldach mit Holzschindeldeckung. Die Firsthöhe beträgt rd. 10,0 Meter. Südseitig ist dem Hauptgebäude ein eingeschoßiger Terrassenbau in Holzkonstruktion über die gesamte Länge vorgelagert. Im Bereich des südöstlichen Eckes dieses Gebäudeanbaues befindet sich die derzeitige Antennenanlage mit einem rund 6,0 Meter hohen Rohrmast.

Topographisch handelt es sich beim Standort um eine Art Kuppenlage, d.h. nördlich und südlich fällt das Gelände ab, östlich führt die Kuppierung im Wesentlichen weiter. In dieser Richtung zeigt sich nach rund 70,0 Meter ein kurzes Waldstück mit anschließender Siedlungsbebauung. Westlich, bzw. nordwestlich erfährt diese Kuppenbildung einen deutlichen Geländeanstieg mit Wiesen- (Pisten) und Waldflächen gemischt. Geländeveränderungen wurden vor allem für Verkehrszwecke vorgenommen, so sind Parkplatzflächen und deren Erschließungen der xxxhütte sowohl nördlich als auch südlich terrassenartig vorgelagert.

In einem Abstand von rd. 70,0 Meter beginnt der ab rd. 10,0 Meter tiefer liegende südliche, kleinstrukturierte Siedlungsbereich - siehe KAGIS-Auszug Maßstab 1:2000.

 

Geplant ist die Errichtung eines 18,0 Meter hohen und im Sockelbereich 0,61 Meter (an der Oberkante 0,3239 Meter) im Durchmesser messenden Antennenstahltragmasten. Laut Einreichunterlagen ist dieser rund 5,00 Meter östlich vor dem südöstlichen Bestandsgebäudeeck positioniert. Neben dem Tragmast sind auf dem 3,00 x 3,00 Meter messenden und 0,20 bis 0,30 Meter aus dem Gelände ragenden Betonfundament mit einem Holzzaun eingezäunte technische Einrichtungen angebracht. Am nach oben zweimal im Durchmesser abgestuften Tragmast sind nördlich eine vertikale Steigleiter, diverse Richtfunkmodule und drei 50 cm auskragende Ausleger für die Montage der in Summe 6 Antennen montiert.

 

Gutachten:

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Standort um ein prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich auf 1.564 Meter Seehöhe handelt. Parameter für das zu beurteilende Ortsbild sind die topographische Situation des Geländegrates mit der vielseitigen Einsicht, sowie die dominante xxxhütte mit dem geerdeten und selbstbewussten Dasein und Auftreten. Auch die südlich, westlich und östlich vorgelagerten kleinmaßstäblichen Siedlungsstrukturen prägen mit ihren Holz- und Putzvolumina sowie dazwischenliegenden Baumgruppen das Ortsbild mit. Dafür sind nicht nur die Nähe zum gegenständlichen Standort zu erwähnen, sondern auch das optisch Zusammenhängende aus verschiedensten Perspektiven, wie z.B. von südlicher Landesstraße und den westlichen Pistentrassen.

 

Nach Befundung der eingereichten Projektunterlagen und durchgeführtem Ortsaugenschein ist festzustellen, dass die Realisierung der gegenständlichen Antennenanlage eine Ortsbildstörung verursachen würde, mit folgender Begründung:

 

- Die technische Einrichtung mit ihrer dominanten 18,0 Meter Höhenentwicklung wird im Widerspruch zu der in Putz und Holz ausgeführten, bodenständigen Almhütte stehen. Das Nebeneinanderstehen der konträren Höhen, Proportionen und Materialien wird für visuelle Irritationen sorgen. Die Örtlichkeit ist alpin, entsprechend „weich und harmonisch“ - es handelt sich nicht um ein Gewerbe- oder Stadtgebiet.

- Dieser quasi Stahlstab in seiner höhenbetonten Proportion und den kopflastigen Antennen wird sich dem Betrachter unübersehbar aufdrängen, sich in den Vordergrund des Bestandsgebäudes und somit in den Focus stellen. Zu erwarten ist, dass das zur bestehenden Bebauung konträre Erscheinungsbild der Antennenanlage die Blicke des Betrachters unangemessen auf sich ziehen wird.

- Der Tragmasten besitzt keine s.g. Sockeleinbettung und auch keinen optischen Rücken, sondern steht in einem exponierten Kuppenbereich, in Folge er in seiner vollen Dimension dem Betrachter präsentiert und auch so erlebt wird.

 

Für eine gelungene diskretere Ortsbildeinbindung wird eine Höheneinschränkung nicht ausreichen, die Störung würde dadurch etwas abgeschwächt werden, aber nicht aufgehoben. Der Konflikt mit dem seitens der Baukörpersprache als auch Materialität des bodenständigen Bestandsobjektes kann dadurch nicht beseitigt werden.

 

Mögliche ortsbildverträgliche Mastpositionen sind entweder in den Waldflächen im Osten oder in den Waldrandbereichen im Westen und im Nordwesten zu finden. Wichtig ist, dass die volle Länge des Mastes (zwischen den Bäumen) nicht erlebbar ist und auch die Hintergrundkulisse (Bäume mit Vertikalstruktur) die Dominanz einer solchen technischen Anlage abschwächen.“

 

 

Die Bauwerberin xxx, welcher dieses Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu die mit 30.07.2018 datierte Stellungnahme ab und legte das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Fachgebiete Denkmalschutz, Stadtbild und Ortsbild, xxx, vom 17.06.2018 sowie einen geänderten Einreichplan vor.

 

Der Stellungnahme der xxx vom 30.07.2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das vorliegende Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen als unzureichend zu erachten sei, weshalb der Privatsachverständige xxx durch die Bauwerberin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei. Der Privatsachverständige komme darin zu dem Ergebnis, dass die Errichtung des gegenständlichen 18 m hohen Sendemastes zulässig sei. Unabhängig davon habe der Sachverständige Vorschläge für eine zusätzliche Verbesserung des Erscheinungsbildes erstattet und sei die Bauwerberin dem auch nachgekommen. So sei die Mastsituation um 2 m im Einreichplan reduziert worden und könne auch der Standort in den Verandabereich der xxxhütte noch eingerückt werden, welcher die Basis des Mastes und damit auch die Einsichtigkeit verdecke. Darüber hinaus verpflichte sich die Bauwerberin einen Begleitbewuchs in ausreichender Höhe herzustellen. Insoweit werde also das Projekt modifiziert und entsprechend auch der diesbezügliche Einreichplan mit dem Rohrmast von nunmehr 16 m Höhe vorgelegt. Durch diese Projektänderung werde die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert.

 

Dem Gutachten des xxx vom 17.06.2018 ist Nachstehendes zu entnehmen:

 

„GUTACHTEN

über die Ortsbildtauglichkeit einer Telekommunikationsanlage samt Systemtechnik - xxx, xxx, xxx

Grundstücksnummer: xxx

Katastralgemeinde: xxx

 

1. Auftragsgeber:

xxx

xxx

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2. Zweck des Gutachtens:

Ortsbildgutachten zur Sendeanlage in xxx, Gstk. xxx, KG xxx

 

3. Verwendete Unterlagen:

Ortsaugenschein am 6.6.2018

Knt.. ROG i.d.g.F. Ktn.-OBG idgF

B1 Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, vom 8.5.2018 - Abschrift - nicht beiliegend

B2 Einreichkonvolut - beiliegend

 

 

Nicht beiliegend:

 

- BH xxx - Gutachten Ortsbildpflegekommission - Parteiengehör - xxx

- BH xxx - Abweisung des Bauantrags - xxx

- RA xxx - Beschwerde vom 15.9.2017

- BH xxx - Beschwerdevorentscheidung - xxx

- Landesverwaltungsgericht Kärnten, Ladungsbeschluss, samt angeschlossenem Gutachten

 

 

4. Fragestellung:

 

a) Zeigt sich das, dem Ladungsbeschluss des LVG Kärnten beigefügte Gutachten schlüssig?

 

b.) Stellt die Errichtung der geplanten Telekommunikationsanlage eine wesentliche Störung des Ortsbildes dar und widerspricht die Errichtung dem Ktn-OBG i.d.g.F.

 

5. Die Aktenlage:

 

Der Einreichung des Bauvorhabens ist zu entnehmen, dass ursprünglich eine Telekommunikationsanlage mit einem Rohrmast (H=18m) eingebracht wurde. Dieser Rohrmast sollte auf dem Grundstück xxx KG xxx, welches sich im Eigentum von Frau xxx befindet, errichtet werden.

Die notwendige Systemtechnik sollte im Fundamentbereich des Rohrmastes installiert werden.

Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens kommt es zur Besichtigung der Ortsbildkommission. Mit diesem Gutachten kommt es zur Abweisung des Ansuchens durch die BH xxx.

Nach der Beschwerde von RA xxx gegen diese Abweisung, kommt es zur Abweisung mittels Beschwerdevorentscheidung der BH xxx.

Mittels Ladungsbeschluss des LVG Kärnten wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen xxx übermittelt

Die ausgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung ist ausständig.

 

6. Wesentliche Aussagen der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen xxx:

 

 

a.) Allgemeiner Teil

 

Der Gutachter, xxx, thematisiert den Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten, betreffend xxx, Erteilung der baurechtlichen Bewilligung einer Mobilfunkanlage -Abweisung des Bauantrages - Beschwerde.

 

Die verwendeten Unterlagen sind die Einreichunterlagen, ein Kagis-Auszug und der Ortsaugenschein vom 143.2018.

 

Die Fragestellung des LVWG Kärnten lautet, ob das verfahrensgegenständliche, durch die Beschwerdeführerin beantragte Bauvorhaben, eine Störung des Ortsbildes darstellt.

 

b.) Befund:

Der Befund beschreibt die örtliche Gegebenheit mit der Beschreibung des vorhandenen Objektes und der Beschreibung der vorhandenen Antennenanlage.

Er beschreibt die Topographie (Kuppenlage) und die anschließende Siedlungsbebauung. Der westliche, in Folge auch nordwestliche Hanganstieg wird beschrieben. Die Autoparkflächen, welche das Gebäude umgeben werden erwähnt.

 

Der Gutachter beschreibt den eingereichten Antennentragmasten und die geplanten Antennen.

 

c.) Gutachten:

Der Gutachter thematisiert und charakterisiert das Errichtungsgebiet als prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich. Dem Geländegrat wird eine vielseitige Einsicht zugeteilt, dem Gastronomiebetrieb ein geerdetes und selbstbewusstes Auftreten. Die südlichen, westlichen und östlich vorgelagerten kleinmaßstäblichen Siedlungsstrukturen werden thematisiert und deren optischer Zusammenhang im Ortsbild herausgestrichen. Die Einsichtigkeit aus westlichen Pistentrassen und der südlichen Landstraße hervorgehoben.

Folgende Begründungen werden für eine Konstatierung einer Ortsbildstörung herangezogen:

- Der technische Widerspruch zur Bauweise der Almhütte und der "weichen, harmonischen" Örtlichkeit.

- Die Höhenentwicklung, welche durch das konträre Erscheinungsbild die Blicke der Betrachter unangemessen auf sich zieht.

- Das Fehlen einer Sockeleinbettung und das Fehlen eines optischen Rückens.

 

Diese Punkte führen zu der Konstatierung einer Störung.

 

Es wird vom Gutachter noch die Möglichkeit vorgegeben, den Mast in Richtung Ost in die Waldflächen zu betten, oder in Richtung Westen an den Waldrand zu schieben (mögliche Sockeleinbettung oder optische Rückendeckung).

 

 

7. Befund nach Ortsbegehung des Gutachters

 

Der geplante Errichtungsbereich, aber auch das Umfeld, dessen Ortsbild durch das Bauvorhaben in angegebener unzumutbar negativer Weise beeinflusst wird, wurde von mir am 06.06.2018 begangen, folgende Gegebenheiten wurden festgestellt

 

„xxx“

a.) Struktur der Bebauung:

 

Die vor Ort vorgefundene Bebauung zeigt ein, inmitten von Autoparkflächen großen Ausmaßes gelegenes Gastronomiegebäude, welches für den Winterbetrieb errichtet wurde. Einen Sommerbetrieb scheint es nicht zu geben.

Wie anhand der Luftbildaufnahme ersichtlich, nehmen im nahen Umfeld, die Flächen für das Abstellen von Autos einen dominanten Platz ein.

 

„xxx“

 

Der erste Eindruck vermittelt ein trostloses Bild, da die vorgefundene Struktur ausschließlich für den Wintertourismus gestaltet zu sein scheint.

 

Das am rechten Bildrand stehende Schild verweist auf 300 Stellplätze für Autos, welche über den nordöstlich abfallenden Hang angeordnet sind (auf dem Panoramabild nicht ersichtlich). Richtung Südwesten erstrecken sich ebenfalls große Parkplatzflächen.

 

b.) Topographische Situation:

 

„xxx“

 

Die farblichen Markierungen im Zentrum des Luftbildes zeigt das Gastronomiegebäude, den geplanten Standort der Sendeanlage.

Die braunen Höhenschichtlinien zeigen 10m Höhensprünge Hier ist die Kuppenlage erkennbar.

Hier zeigt sich auch, dass die vorhandene Siedlungsstruktur tiefer um die Kuppe liegt. Die Siedlungen liegen mit den zugewandten Gebäuden um 1 0-20m tiefer, als die Kuppenfläche. Der geringste Abstand beträgt ca. 10 m. Lediglich im Osten befinden sich einzelne Gebäude auf derselben Höhe.

 

Der geplante Standort der Sendeanlage befindet sich an der südöstlichen Gebäudeecke des Gebäudes.

Die Sendeanlage ist als Rohrmast mit einer Höhe von 18m eingereicht. An der Spitze befinden sich die Sendeantennen, gem. beiliegender Einreichung. Die vorhandenen Sendeanlagen, hier ist der Sendemast mit 6m Höhe zu erwähnen, werden abgebrochen.

Das vorhandene Gebäude zeigt sich als Gastronomiegebäude in massiver Bauweise mit einem Krüppelwalmdach. An der Südseite befindet sich eine angebaute Veranda.

 

„xxx“

 

An der linken Gebäudeecke ist die derzeitige Sendeanlage mit ca. 6m Höhe erkennbar.

 

„xxx“

 

„xxx“

 

Blick in Richtung Osten. Beim Waldstück rechts erkennt man die Zufahrtsstraße.

 

c) Annäherungen

 

Das erste Erfassen des Standortes erfolgt über die Zufahrtsstraße (Annäherung aus Südost), welche durch das Waldstück den Blick auf das Bestandsgebäude erst bei nahezu Erreichen des Plateaus (und der Pakplatzflächen) freigibt. Hier ist auch die Kuppenlage erkennbar, im Hintergrund sind Pistenschneisen und auch Liftbauten erkennbar.

Der rechts im Bild befindliche Baum gehört zu einem Waldstück, welches die Kuppe nach Osten hin abschirmt.

 

„xxx“

 

Linkerhand befindet sich das Waldstück, welches die Zufahrt aus Südost und die im Bild befindliche befestigte Straße entlang der Kuppe nach Osten trennt Dieser Weg führt zum Siedlungsgebiet.

 

 

„xxx“

 

Hier zeigt sich die beginnende Siedlungsstruktur in Richtung Osten. Der geplante Errichtungsstandort liegt im Rücken.

 

 

„xxx“

 

Dieser Blickwinkel zeigt die Einsichtigkeit zum Errichtungsstandort, vom selben Standpunkt wie beim Bild oberhalb.

 

„xxx“

Dieses Bild zeigt die Sichtabdeckung des beginnenden östlichen Siedlungsbereichs. Von den Gebäuden selbst ist keine Einsicht zum geplanten Errichtungsort gegeben.

 

„xxx“

Hier zeigen sich die nordöstlich gelegenen Autoanstellflächen .

 

„xxx“

 

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Blick vom westlichen Höhenrücken. Die östlichen Siedlungsränder sind nach dem Parkplatz zu sehen.

 

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d) Einsichtigkeiten:

Von der Ferne. also benachbarten Höhenrücken, ergibt sich eine Einsichtigkeit zum Errichtungsstandort, welcher durch die erhebliche Entfernung stark abgemildert erscheint. Als Vergleich dazu kann man die Infrastrukturbauten der umgebenden Liftanlagen heranziehen, welche den nördlich gelegenen Grat zieren. Vergleichbar sind auch die Sendeanlagen im Sichtbereich, welche sowohl dem Richtfunk, als auch der Sendeleistungsversorgung dienen. Diese befinden sich westlich und östlich der geplanten Anlage.

 

Der geplante Errichtungsort ist in der näheren Einsichtigkeit stark eingegrenzt. Die Kuppenlage des Standortes lässt eine Erkennbarkeit erst bei Erreichen der Autoparkflächen eintreten. Die tieferliegenden Siedlungsbereiche haben keine Einsicht. Lediglich von den nordwestlichen Höhenlagen ist eine Einsicht gegeben.

 

Gutachten:

Zu a.) Schlüssigkeit des ablehnenden Gutachtens

Durch das mir zugegangene Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, xxx, ist der Eindruck einer ungestörten, lediglich mit kleinen Siedlungsbauten belasteten, ich zitiere:" alpine Örtlichkeit, entsprechend weich und harmonisch".

Beim Studium des Gutachtens und auch bei der Erhebung der Grundlagen drängte sich der vor zitierte Satz und auch die Verortung des Errichtungsstandortes in ein, ich zitiere wiederum: " prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich", so in den Vordergrund, dass ein Besuch vor Ort in Frage stand.

Der Ortsaugenschein, am 6.6.2018 zeigte aber ein anderes Bild. In den massiven Eingriffen vor Ort (Parkplatzflächen für 600 Autos - im Internet werden sogar 1000 Stellplätze thematisiert) steht das Gastronomiegebäude. Dieses ist konditioniert für den Winterbetrieb und auch bei der Besichtigung geschlossen. Hier darf ich nochmals zitieren: "dominante xxxhütte mit dem geerdeten und selbstbewussten Dasein und Auftreten".

Das dominante Auftreten der xxxhütte kann bestätigt werden, Allerdings inmitten von infrastrukturellen Leerflächen. Bei Pistenbetrieb durchaus umgeben von hunderten Autos.

 

"Es müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein" (VwGH vom 13.03.1983, 83/05/0097]

 

"Es liegt durchaus nicht im Belieben des Sachverständigen, eine Auswahl jener Elemente vorzunehmen, aus denen er das Ortsbild zusammensetzt, vielmehr muss die gesamte Lage in der Umgebung berücksichtigt werden. "(VwGH vom 11.06.1987, 84/06/0183]

"Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen und Fotos, enthalten" {VwGH vom 28.03.1985,83/06/0084].

 

Die Formulierungen des Gutachtens lassen die Infrastrukturbauten in den Hintergrund treten, die Geländeschilderungen, verbunden mit Angaben zu vermeintlichen Einsichtigkeiten und die nicht stimmige Schilderung des Orts- und Landschaftsbildes, samt Fehlen geeigneter Fotodokumentationen, zeigen allesamt keine Schlüssigkeit des Gutachtens.

Dieses Gutachten ist nicht ausreichend um die Errichtung aus Orts- und Landschaftsschutzgründen abzulehnen.

 

zu b) zur wesentlichen Störung des Ortsbildes durch die geplante Anlage:

 

Betrachtet man nun das Ortsbild im Sinne der nachfolgenden VwGH-Entscheidung, so weist das gegenständliche Gebiet ein Ortsbild und Landschaftsbild auf, dessen Schutzwürdigkeit von der Intensität der Störung, das Urteil spricht von einer Erheblichkeit, beeinflusst wird.

 

"Für die Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Das Ortsbild ist aber jedenfalls anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsbildteil), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinnes des Gesetzes." (VwGH Erk. vom 9.4.1992,91/06/0153)

 

Nunmehr gilt für die Beurteilung eines Ortsbildes nicht eine Einheitlichkeit als entscheidende Grundlage, sondern der Charakter des Erscheinungsbildes. Dies bildet das Fundament einer Schutzwürdigkeit, aber auch das Ausmaß einer Zumutbarkeit Das bedeutet die Intensität einer Störung somit auch zu bewerten.

 

Bei Betrachtung des gegenständlichen Gebietes, hinsichtlich der vorhandenen Bebauung (Ortsbild) und der vorhandenen Landschaft, zeigt sich eine starke saisonale Nutzung durch Wintersport, welche enorme Spuren auch im sommerlichen Eindruck hinterlassen.

Der Errichtungsstandort steht inmitten einer „Sonderfläche", welche als infrastrukturelle Unterstützung der Sport- und Pistenbereiche dient. Nämlich zum Parken der Autos der Besucher.

 

Hier nun im Zentrum eine Sendeanlage zu errichten, welche mit einer Höhe von 18m die Firsthöhe des vorhandenen, alleine stehenden Gebäudes um ca. 8m überragt, ist, auf Grund des eigenen Charakters der Flächen im nahen Umfeld denkbar und auch zulässig.

 

Naturgemäß ist ein derart gesetzter Eingriff ein Störelement. welches Jedoch auf Grund der geringen Einsicht, hier ist tatsächlich nur das unmittelbare Gebiet davon betroffen, kein erheblicher ist.

Aus den Siedlungsbereichen ist eine Einsicht nur minimal gegeben und kann hier vernachlässigt werden.

 

9.) Vorschläge zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes:

 

Eine grundlegende Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine Höhenreduktion auf das absolut notwendige Ausmaß. Bereist eine Reduktion um 2 Meter führt zu einer beträchtlichen Milderung des Erscheinungsbildes.

Ein zweiter Ansatz könnte das Einrücken in den Verandabereich der xxxhütte sein, welcher die Basis des Mastes und somit auch die Einsichtigkeit verdeckt und die Sendeanlage optisch reduziert.

Als dritte Empfehlung ist das Verrücken des Standortes an die westliche Grundstücksecke zu verstehen. Hier würde sich das Erscheinungsbild bei Annäherung über die Zufahrt zurücknehmen. Zuletzt, dies sollte obligat sein, ist ein Begleitbewuchs in ausreichender Höhe zu empfehlen

 

10.) Zusammenfassend halte ich fest:

 

Hinsichtlich aller zur Beurteilung herangezogener Kriterien, stelle ich fest, dass im Errichtungsbereich kein schützenswertes Ortsbild, schon alleine auf Grund der heterogenen Funktionen und infrastrukturellen Nutzungen für das umliegende Schigebiet vorhanden ist.

 

Die geplante Errichtung der Telekommunikationsanlage stellt keine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes und auch keine wesentliche Beeinträchtigung dar.

Ein Untersagungsgrund ist somit nicht gegeben.

 

Auch im Sinne des K-ROG § 2, Abs. 5, i.d.g.F. dient das Bauwerk zur SichersteIlung der Infrastruktur und zur Versorgung der Bevölkerung.“

 

In der Folge forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Bauwerberin xxx mit Schreiben vom 13.08.2018 auf, die zur Beurteilung der geplanten Projektsänderung erforderliche planliche Darstellung sowie die Projektbeschreibung binnen zwei Wochen vorzulegen.

 

Die Bauwerberin xxx teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 27.08.2018 mit, dass sie im Entwurf des geänderten Einreichplans den Rohrmasten um 2 m reduziert dargestellt habe und es ihr darüber hinaus möglich sei, den Standort in den Verandabereich der xxxhütte noch einzurücken. Darüber hinaus sei die Bauwerberin bereit, einen Begleitbewuchs in ausreichender Höhe herzustellen. Insoweit habe sie auch die Absicht, das Projekt entsprechend zu modifizieren und die Einreichpläne insoweit abzuändern, jedoch mache dies nur dann Sinn, wenn die Behörde auf Basis des vorgelegten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis komme, dass durch diese Maßnahmen jedenfalls, wie auch im Gutachten des xxx angesetzt, von keiner wesentlichen Störung des Ortsbildes mehr ausgegangen werden könne. Es werde daher ersucht, das Gutachten samt der Äußerung dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln und könnten dann nach Einlangen der Äußerung die geänderten Einreichpläne umgehend vorgelegt werden.

 

In weiterer Folge wurde der hochbautechnische Amtssachverständige xxx durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersucht, auf das fachlich relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf das Privatgutachten des xxx einzugehen und dazu eine bezughabende Stellungnahme zu erstellen.

 

Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx gab daraufhin unter Vorlage einer umfangreichen Lichtbildbeilage das mit 15.11.2018 datierte ergänzende Gutachten ab, welchem Nachstehende zu entnehmen ist:

 

Ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen

Allgemeiner Teil:

 

1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

 

2) Betreff: xxx, xxx;

Verfahren nach der K-BO –

Zahl: KLVwG-2267/14/2017

 

 

3) Grundlagen:

 

Der Stellungnahme liegen folgende Unterlagen zugrunde:

 

- Einreichunterlagen vom 20.01.2017

- Amtssachverständigengutachten vom 08. Mai 2018

- Privatgutachten Arch. xxx vom 17. Juni 2018

- Ortsaugenschein am 26. September 2018 (Fotomappe mit 11 Situationsfotos)

 

4) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Auf das fachliche relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf das Privatgutachten ist einzugehen.

 

Ergänzende Stellungnahme:

 

Zum Punkt vorhandenes zu schützendes Ortsbild: Es ist schon richtig, dass der xxxhütte südlich und östlich Parkplatzflächen vorgelagert sind - im Befund des Amtssachverständigengutachtens haben diese auch Erwähnung gefunden. Es handelt sich um Terrassierungen, welche in erster Linie für die Wintersaisonnutzung ausgelegt sind. Bei parkierenden Autos handelt es sich um temporäre Ortsbildbeeinflussungen, welche bei einer Ortsbildbeurteilung nicht heranzuziehen sind. Die Terrassierungen selbst sind natürlich ein zu berücksichtigender Ortsbildparameter. Dazu sei festgehalten, dass diese auf Grund der doch weichen und begrünten Abtreppungen und offenen zum Teil bereits durch Samenselbstanflug natürlich begrünten (siehe Beilage Fotomappe Foto Nr. 8) unversiegelten Schotterflächen als nicht wesentlich störend zu beurteilen sind. Das Element Schotter (sprich Stein) ist im alpinen Bereich (Seehöhe 1.564 Meter) als typisch und als kein Fremdfaktor zu betrachten.

 

Die Charakteristik des Ortsbildes ist ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus auf einem topographischen Rückenausläufer, vor welchem weich terrassierte Parkierungsflächen angelegt sind. Der Bezug der östlich, südlich und westlich vorgelagerten kleinstrukturierten im Wesentlichen auch mit den Materialien Holz und Putz gestalteten Siedlungsbebauungen ist durch Sichtbeziehungen (siehe Beilage Fotomappe Fotos Nr. 3,4,5,8,9 und 11) vorhanden.

Hinzuzufügen ist, dass laut Raumordnungsauszug (siehe Beilage KAGIS Raumordnung) etliche "Bauland-Kurgebiet-Sonderwidmung-Freizeitwohnsitz" gewidmete Bauparzellen im Nahbereich der xxxhütte noch nicht bebaut sind. Für das Grundstück, auf welchem die neue Sendeanlage geplant ist, ist die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet" ausgewiesen.

 

Die im Amtssachverständigengutachten festgestellte Störung begründet sich schlichtweg im konträren Nebeneinanderstehen der technischen Einrichtung zum vorhandenen Almhaus aber auch den umliegenden Bebauungsstrukturen, dies vor allem seitens der Höhenentwicklung, Proportion und Materialität. Eine wesentliche Störung stellt auch die exponierte Lage ohne optischen Rücken oder vorgelagerter wirksamer optischer Abschirmung dar. Der bestehende, 6-Meter hohe Sendemast ist dünnmastig und nur bei genauerer Betrachtung erkennbar - die Dominanz der neuen Anlage wird in der beiliegenden Fotomappe vergleichend dazu skizzenhaft dargestellt.

 

Die Vorwürfe, der Amtssachverständige habe sich mit der Örtlichkeit nicht ausreichend beschäftigt, werden entschieden zurückgewiesen. Die Örtlichkeit wurde zwar ohne Fotomaterial aber ausführlich befundet, auch die Geländeveränderungen. Zu ergänzen wäre, dass es sich außerhalb der Wintersaison um eine Örtlichkeit handelt, welche von Wanderrouten durchkreuzt wird. In dieser Zeit werden die für Parkierungszwecke angelegten Terrassierungen mit PKW nur punktuell belegt. Eine visuelle Verbindung zu den technischen Liftanlagen kann nur aus der Fernsicht erkannt werden. Unmittelbar im Ortsbereich der xxxhütte sind keine Liftanlagen vorhanden, sondern lediglich eine nordwestlich vorbeiführende Skiabfahrt (siehe Beilage Fotomappe Foto Nr. 1).

 

Für die Ortsbildverträglichkeit wäre aus fachlicher Sicht die sinnvollste Lösung, wenn die Sendeanlage (wie bereits im Gutachten am 08. Mai 2018 angeregt) in die anschließenden Wald-, bzw. WaIdrandflächen rücken würde. Die Vorschläge des Privatgutachters im Gutachten vom 17.6.2018, den Sendemasten um zwei Meter auf 16 Meter Höhe einzukürzen, diesen in den Verandabereich einzurücken, diesen auf das westliche Grundstückseck zurückrücken und in ausreichender Höhe zu begrünen, würden die festgestellte Ortsbildstörung etwas entschärfen, aber nicht aufheben.“

 

 

Am 05.12.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin, die Vertreterin der belangten Behörde, der Zeuge xxx und der hochbautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden.

 

In der Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 05.12.2018 wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

 

„Die Richterin hält fest, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 08.05.2018 eingeholt wurde. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht.

 

Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.06.2018 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sie einen Privatgutachter mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Ortsbildverträglichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens beauftragt habe, wurde die für 13.06.2018 anberaumte Beschwerdeverhandlung abberaumt, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage eines Gegengutachtens zu geben.

 

Mit der Eingabe vom 30.07.2018 (ON 10) hat die Beschwerdeführerin eine Äußerung abgegeben und das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Fachgebiete Denkmalschutz, Stadtbild und Ortsbild, xxx vom 17.06.2018 sowie geänderte Einreichpläne vorgelegt. Der Vertreterin der belangten Behörde wird durch die Richterin eine Ausfertigung der ON 10 ausgehändigt.

 

Die Beschwerdeführerin, welche mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.08.2018 aufgefordert wurde, die für eine Beurteilung der geplanten Projektsänderung erforderliche planliche Darstellung sowie eine Projektsbeschreibung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, hat mit Äußerung vom 27.08.2018 mitgeteilt, dass die Vorlage geänderter Einreichpläne erst nach Vorliegen einer positiven Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx erfolgen werde, weshalb ersucht werde, die Äußerung vom 30.07.2018 und das Privatgutachten vom 17.06.2018 dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.

 

Die Richterin hält fest, dass auf Grund dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführerin bis dato keine Projektsänderung erfolgt ist und daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens das ursprüngliche eingereichte Bauvorhaben ist.

 

Weiters wird durch die Richterin festgehalten, dass durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Folge die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 15.11.2018 (ON 15) eingeholt wurde. Dieses Gutachten samt Beilagen wurde den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung angeschlossen und damit allen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt die Beiziehung eines Obergutachters. Dies ist deshalb erforderlich, da die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht ausreichend ist, um ein schlüssiges Gutachten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen und um die massiven Bedenken, die im bereits vorgelegten Privatgutachten dargestellt wurden, aus dem Weg zu räumen. Nach der Judikatur des VwGH ist die Behörde verpflichtet, bei sich einander widersprechenden Gutachten ein Obergutachten in Auftrag zu geben, wenn sich weder aus dem einen noch aus dem anderen Gutachten eine größere Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit ergibt. Gem. § 52 Abs. 2 AVG ist daher die Einholung eines Obergutachtens erforderlich. Im Einzelnen kann dazu dargelegt werden wie folgt:

Nach wie vor ist in der Stellungnahme der Beurteilungsbereich nicht abgegrenzt und insbesondere auch die Örtlichkeit nicht korrekt beschrieben. So hat es zwischenzeitliche Änderungen gegeben, dass beispielsweise Schlägerungen stattgefunden haben an den anschließenden Wald und Waldflächen, während der Sachverständige in seiner Stellungnahme noch angibt, dass es die sinnvollste Lösung darstellen würde, die Sendeanlage in den anschließenden Wald bzw. Waldrand zu rücken.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass die soeben erwähnten Schlägerungen westlich des beantragten Bauvorhabens stattgefunden haben.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt weiters vor:

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nunmehr erstmalig Fotomaterial beigelegt wurde, in welchem der Handymast mit einem roten Filzstift weit zu dick leuchtend und an damit besonders auffällig eingezeichnet wurde und an unterschiedlichen Standorten positioniert worden ist, also zum Teil zu weit außen vom Haus abgerückt eingezeichnet wurde. Durch diese farbige Hinterlegung ist der Mast besonders deutlich gemacht worden und bildet dies keine korrekte Befundgrundlage für ein Ortsbildgutachten. Vergleiche dazu VwGH 16.05.2013, 2010/06/0194. Nach wie vor ist nicht nachvollziehbar, dass in dieser Stellungnahme Bauparzellen genannt werden, die sich hier anschließen würden und als Bauland Kurgebiet Sonderwidmung Freizeitwohnsitz ausgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, wozu dieser Hinweis erforderlich ist, wenn sich dort keine Gebäude befinden. So ist bei der Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit auf den vorhandenen Bestand, den konsentierten Bestand abzustellen und nicht auf künftige Entwicklungen im Rahmen von Flächenwidmungen. Auch ist nicht nachvollziehbar was den ein selbstbewusstes Gebäude sein soll. So wird die xxxhütte als dominantes selbstbewusstes Almhaus qualifiziert und ist nicht überprüfbar, was denn dann ein unselbstbewusstes Haus sein soll. Derartige Schlussfolgerungen sind für einen Durchschnittsmenschen nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren ist in der Stellungnahme nicht schlüssig dargelegt, weshalb die auf einem Parkplatz regelmäßig parkenden Pkws in einem Ortsbild nicht zu berücksichtigen sind. So wird außerdem im Gutachten wiederholend formuliert, dass die Charakteristik des Ortsbildes durch ein „selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus vor einer weich terrassierten Parkierungsfläche“ angelegt wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich dieser Begriff einer weich terrassierten Fläche ergeben würde. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass das gegenständliche Haus keinen kulturellen, historischen oder architektonisch bedeutsamen Wert auf. Es handelt sich dabei um ein schlichtes Gasthaus. Schließlich ergibt sich nach wie vor aus dem Gutachten nicht, weshalb von einem konträren Nebeneinander der technischen Einrichtungen zum vorhandenen Almhaus auszugehen sei. Wenn doch bereits eine Mastenanlage von sechs Metern besteht, welche zwar in der Befundaufnahme berücksichtigt wurde, nicht aber im Gutachten. Außerdem gibt es auf dem Gebäude selbst eine weitere Antenne, welche zwei Meter hoch ist und nicht berücksichtigt wurde.

Zusammenfassend handelt es sich also bei dem gegenständlichen Ortsbild um ein einziges Gebäude, ein Gasthaus, neben dem bereits eine Antennenanlage mit 6 m Höhe errichtet ist und befinden sich sowohl davor als auch dahinter Parkplatzflächen und westlich davon ein äußerst gerodeter Wald sowie eine Pistenabfahrt. Es ist also nicht nachvollziehbar, weshalb von einer derart wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes auszugehen ist, dass schon bei der Vorprüfung im Sinne des § 13 K-BO eine Erhaltung des Schutzes des Ortsbildes damit ausgeschlossen wird und nicht einmal das Bauverfahren eingeleitet wird. Der Sinn des Gesetzes kann nur so interpretiert werden, dass nur wesentliche Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes dazu führen, dass schon bei einer Vorprüfung mit einer Abweisung des Antrages vorgegangen wird. Eine derartige Beeinträchtigung kann im gegenständlichen Fall keinesfalls angenommen werden und hätte im Gutachten, wie auch in der Stellungnahme, bei der Beurteilung der örtlichen Bautradition im Sinne des § 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes vor allem auch auf den bereits bestehenden Mast eingegangen werden müssen. Nach wie vor ist die Einschreiterin dazu bereit, den Mast in grüner Farbe zu streichen, ausreichend hohe Bäume um den Mast herum zu pflanzen sowie auch einen Zaun zu errichten, wie dies ursprünglich von der Baubehörde erster Instanz als Auflage in Aussicht gestellt wurde.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme des xxx, Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, welcher mit dem gegenständlichen Projekt befasst ist und zwar zum Beweis dafür, wie sich die örtlichen Verhältnisse tatsächlich ergeben. Insbesondere im Hinblick auf die Antennenanlage am Haus, das gerodete Waldgrundstück und die Parkplatzflächen sowie bezüglich der technischen notwendigen Einrichtungen insbesondere das ein Verrücken des Standortes, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, aus technischer Sicht nicht möglich ist. Der Zeuge wurde durch die Beschwerdeführerin stellig gemacht und ergibt sich durch seine Einvernahme keine Verzögerung des Verfahrens.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragt den Antrag des Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Beiziehung eines Obergutachters abzulehnen, weil alles was im Gutachten moniert wurde durch ergänzende Fragen an den anwesenden Sachverständigen geklärt werden kann.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die ergänzenden Fragen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin bereits an den Sachverständigen gerichtet worden sind und diese schriftlich nicht beantwortet wurden, sodass auch nicht damit gerechnet werden kann, dass sie nunmehr in der Verhandlung mündlich beantwortet werden. Es ist nicht zumutbar an den Sachverständigen mehrmals dieselben Fragen zu richten, wenn diese nicht schlüssig beantwortet werden. Deshalb ist die Einholung eines Obergutachtens erforderlich, insbesondere da zwei einander widersprechende Gutachten vorliegen.

 

 

B e w e i s v e r f a h r e n

 

Zeuge:

xxx, geb. am xxx, wh. xxx, xxx, gibt wahrheitserinnert zu Protokoll:

 

Ich war bereits vor Ort und habe die örtliche Situation besichtigt.

Es sind im gegenständlichen Bereich diverse Parkflächen vorhanden. Südlich des geplanten Bauvorhabens befinden sich Parkflächen deren Oberfläche als Kalksteinbruch besteht. Weiters befinden sich, wenn man sich dem Almhaus auf der Zufahrtsstraße annähert, nördlich des Almhauses ebenfalls Parkflächen. Diese sind bei der Annäherung von der Zufahrtsstraße auch nicht ersichtlich. Man sieht sie erst dann, wenn man auf dem Plateau oben steht. Ich vermute, dass es sich dort Asphaltfräsgut befindet, sicher bin ich mir aber nicht.

Es ist richtig, dass sich westlich des geplanten Bauvorhabens ein Wald befindet, welcher teilweise gerodet wurde. Ob in der Umgebung noch weitere Rodungen stattfinden werden, kann ich nicht sagen. Auf dem gegenständlichen Almhaus befindet sich eine Richtantenne. Diese ist auf der hinteren Seite auf der Nordwand montiert und überragt das Dach des Gebäudes nicht. Es handelt sich dabei um eine Richtantenne und versorgt diese die nördlich gelegene Schipiste mit dem Mobilfunknetz.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass insofern sein Vorbringen richtig gestellt wird, als sich die zuvor erwähnte Antenne am Almhaus nicht auf dem Dach, sondern an der Wand montiert ist.

 

Der Zeuge gibt fortgesetzt an:

Im Falle der Projektrealisierung würden sowohl der bestehende Antennentragmast als auch die Richtantenne abgebrochen werden.

Das Baugrundstück ist die einzige Fläche, welche die Grundstückseigentümerin und Bestandgeberin im gegenständlichen Bereich besitzt.

Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder (mit Ausnahme der Lichtbilder im Privatgutachten) habe ich angefertigt.

Derzeit ist die xxxhütte meines Wissens nach nicht verpachtet und die Bestandgeberin hat uns mitgeteilt, dass sie nicht weiß, wann die Hütte wieder geöffnet wird. Zu unseren derzeitigen Sendeanlagen kommen wir nur dann, wenn uns die Bestandgeberin die Hütte aufsperrt. Im Falle der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens müssten wir die Hütte nicht mehr betreten und wäre damit das derzeit bestehende Problem, zu unseren Sendeanlagen zu gelangen, gelöst.

Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird der Versorgungsgrad erweitert.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde führt dazu aus, dass es im gegenständlichen Bauverfahren unerheblich ist, ob durch das beantragte Bauvorhaben der Versorgungsbereich erweitert wird, außerdem ist es nicht von Relevanz, ob die Techniker zu den Systemeinrichtungen dazu kommen.

 

Der Zeuge gibt über Befragen des Amtssachverständigen an:

Die im Gutachten vorgeschlagenen Alternativen sind nicht nachweislich untersucht worden, dies deshalb, da an diesem Standort die Anbindung über Richtfunk ermöglicht wäre. Im Falle einer Verrückung des Standortes in den westlich gelegenen Waldbereich, müsste die Antennenanlage um einiges höher ausgeführt werden, ca. 24 – 30 Meter, um dieselbe Versorgungsleistung zu erzielen. Für mich ist nicht verständlich warum dem gegenständlichen Bauprojekt aus Ortsbildgründen die Baubewilligung nicht erteilt wird. Wir haben aus 18 m Höhe mit einer Drohne Fotos erstellt und haben diese ergeben, dass aus keiner der vier Himmelsrichtungen aus dieser Höhe Einsicht auf ein Gebäude gegeben ist. Es handelt sich dabei um die der Stellungnahme vom 21.05.2017 angeschlossenen Lichtbilder, welche im Akt aufliegen. Aus derzeitiger Sicht wird ein Alternativstandort erst dann in Erwägung gezogen, wenn das verfahrensgegenständliche Projekt endgültig abgelehnt werden sollte. Ein Alternativstandort würde auch zusätzliche Kosten verursachen. Außerdem würde die derzeitige Bestandgeberin ihr Mietentgelt verlieren.

Die im Privatgutachten vorgeschlagenen Alternativen auf dem Baugrundstück selbst wurden in Erwägung gezogen. Die Errichtung eines Mastens am Dach selbst ist nicht in Erwägung gezogen worden und zwar aus architektonischen Gründen. Außerdem möchte ich anmerken, dass aus optischer Sicht der projektierte Rundmast schöner ist als ein Gittermast.

 

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht keine Zeugengebühren an.

Der Zeuge wird um 10.37 Uhr entlassen.

 

 

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

xxx, geb. am xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx UA: xxx, xxx,xxx) gibt auf seinen Sachverständigeneid aufmerksam gemacht zu Protokoll:

 

Es ist richtig, dass ich das Gutachten vom 08.05.2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 15.11.2018 verfasst habe und halte ich diese aufrecht. Vor Erstellung des Gutachtens ist mir der Gesamtakt zur Verfügung gestanden. Ich habe sowohl am 14.03.2018 als auch am 26.09.2018 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Beim zweiten Ortsaugenschein am 26.09.2018 habe ich die vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 – 11 erstellt. Ich habe in der vorgelegten KAGIS Basiskarte die Standorte, von welchen aus diese Lichtbilder erstellt wurden, durch Einzeichnen der Nummerierung dieser Lichtbilder ersichtlich gemacht. In den Lichtbildern wurde mit einem roten Filzstift skizzen- und symbolhaft sowohl die Situierung als auch die Höhe des geplanten Antennentragmastens eingezeichnet.

 

Der Amtssachverständige erläutert über Ersuchen der Richterin das Gutachten vom 08.05.2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15.11.2018.

 

Der bautechnische Amtssachverständige führt ergänzend aus, dass sich im vorliegenden Fall der Beurteilungsbereich von 150 bis 200 m Radius rund um das Bauvorhaben im Wesentlichen erstreckt. In diesem Beurteilungsbereich sind neben der xxxhütte die terrassierten Parkierungsflächen, der topographische Bergrückenauslauf, Waldflächen im Westen und im Osten und kleinstrukturierte Siedlungsbauten sowohl im Süden als auch im Osten beinhaltet.

 

Es wurde in der ergänzenden Stellungnahme die Charakteristik des Ortsbildes genauer beschrieben. Festzuhalten ist, dass sich im Beurteilungsbereich keine Liftanlagen befinden, sondern lediglich eine Pistenabfahrt, welche sich im überwiegenden Jahresverlauf als grüne Wiese darstellt. Auf der der ergänzenden Stellungnahme angeschlossenen Wanderkarte sind die Liftanlagen eingezeichnet. Auf der vorgelegten KAGIS Basiskarte ist der Beurteilungsbereich zu sehen, dieser erstreckt sich jedoch – wie bereits zuvor erwähnt – nur auf einen Radius von 150 bis 200 m rund um das Bauvorhaben. Die KAGIS Basiskarte zeigt hingegen einen größeren Bereich. Es sind darauf die erwähnten Liftanlagen jedoch nicht zu sehen, da sie weiter entfernt sind.

 

Das vorgelegte Fotomaterial soll zeigen wo in etwa der geplante Mast stehen soll und welche Höhe er entwickelt. Es handelt sich dabei nur um Skizzen. Es sollte dargestellt werden wo der Mast steht und welche Höhe er entwickelt und wie er aus den verschiedenen Blickpositionen sich in das Ortsbild einbringt.

 

Der Amtssachverständige gibt auf die Frage der Richterin ob und inwieweit der geplante Antennentragmast von der östlich und südlich des geplanten Bauvorhabens gelegenen, vorhandenen Siedlungsbebauung sichtbar ist, folgendes an:

 

Blickbeziehungen zwischen der Örtlichkeit an welcher der Mast errichtet werden soll zu dem südlichen und auch östlichen Siedlungsbereich sind gegeben. Dies ist aus dem beigelegten Fotomaterial, nämlich zumindest aus den Fotos 3, 5, 8 und 9, ersichtlich.

 

Foto Nr. 3 wurde auf der Straße östlich des geplanten Bauvorhabens aufgenommen und ist von dieser Position aus eine Sichtverbindung zwischen der xxxhütte und dem Ansatz des östlichen Siedlungsbereiches ablesbar.

 

Foto Nr. 5 wurde aus der Position Parz. Nr. xxx unmittelbar östlich vor dem benachbarten Bestandsgebäude gemacht. Aus dieser Position ist sowohl die xxxhütte incl. Veranda, der bestehende 6 m hohe Tragmast und skizzenhaft der neue Tragmast ersichtlich.

 

Foto Nr. 8 und 9 geben einen Überblick zwischen den Bebauungsstrukturen südlich der Parkplatzterrassierung, der xxxhütte und dem zu errichtenden Tragmasten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sichtbeziehungen sowohl von den östlich, südlich und westlich vorgelagerten Siedlungsbebauungen zum geplanten Bauvorhaben gegeben sind.

 

Die durch den Privatsachverständigen vorgeschlagenen Projektmodifizierungen sind zwar als entschärfende Maßnahmen zu qualifizieren jedoch nicht ausreichend um eine Ortsbildverträglichkeit herzustellen.

 

Der Amtssachverständige gibt über Befragen der Richterin inwieweit das Projekt modifiziert werden müsste, damit dem geplanten Bauvorhaben Interessen des Ortsbildschutzes nicht mehr entgegenstehen folgendes an:

 

In erster Linie kann die Ortsbildverträglichkeit dargestellt werden, wenn die geplante Mastenanlage in die bewaldeten Waldbereiche rückt. Des Weiteren erschiene es möglich die Mastanlage gebäudeintegriert in der nördlichen Dachfläche zu positionieren. Zu beachten wäre, dass der bestehende First nicht wesentlich (3 – 4 Meter) überschritten wird. Die Begründung dafür ist, dass ein Großteil des Sendemastens im Gebäude selbst verschwindet. Der obere Teil der Anlage würde einem „Kamin“ ähnlich kommen. Eine derartige Lösung wäre als noch ortsbildverträglich zu qualifizieren.

 

Eine weitere Variante wäre die Mastpositionierung als Solitär im Bereich des nordwestlichen xxxhütteneckes. Für die Maßnahme müsste zumindest nordwestlich eine effektive Begrünungsabschirmung (mindestens halbe Mastenhöhe) hergestellt werden. Aus südöstlicher Blickrichtung schirmt die xxxhütte als Baukörper incl. Dach einen Großteil der Mastenanlage ab. Die maximale Firstüberschreitung von 4 Metern (Gesamthöhe also 14 m) gilt auch in diesem Fall. Im Falle dieser Variante würde der Mast nicht mehr auf dem Baugrundstück, sondern auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundstück errichtet werden.

 

Weiters führt der Amtssachverständige über Befragen der Richterin aus, dass es sich bei den Schlägerungsarbeiten im westlich des Bauvorhabens gelegenen Wald um keine Rodungsmaßnahme, sondern um eine Durchlichtungsmaßnahme handelt. Baumbestand ist nach wie vor vorhanden. Es ist somit nach wie vor ein Wald vorhanden und haben die erfolgten Durchlichtungsmaßnahmen keine Relevanz im Zusammenhang auf das zu beurteilende Ortsbild.

 

Beim Begriff „selbstbewusstes Almhaus“ bzw. auch „weiche Übergänge“ handelt es sich um Begriffe in der Architektursprache. Damit ist Bodenständigkeit, traditionelle Bauweise … gemeint.

 

Ob es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Almhaus, ein Gasthaus oder eine Hütte handelt ist nebensächlich. Wesentlich ist das Erscheinungsbild, das in der Begründung ausführlich beschrieben wurde.

 

Bei auf den Parkflächen parkenden Autos handelt es sich um temporäre zeitlich begrenzte Ortsbildparameter, welche für die Beurteilung des bestehenden Ortsbildes nicht heranzuziehen sind.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt an den Amtssachverständigen folgende Frage:

Ist es zu massiven Eingriffen in die Almlandschaft bereits gekommen und zwar durch die nicht unbeträchtlichen Parkplatzflächensüdlich und nördlich des Gasthauses, durch die bereits vorhandene Schipiste, durch bereits vorhandene Antennenanlagen und hzwar sowohl die im nördlichen Bereich bestehende Anlage sowie die im südlichen Bereich bestehende Anlage mit einer Höhe von 6 m. Und wieso kommen sie in diesem Zusammenhang zu einem prägnanten Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich in einer selbstbewussten dominanten xxxhütte mit geerdetem und traditionellem Auftreten, wenn dies doch im Anbetracht der intrastrukturellen Leerflächen und im Winter dem Pistenbetrieb und dem Vorhandensein von dem sehr wohl zu berücksichtigenden hunderten Autos auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang wird auf das Privatgutachten des xxx, Seite 12, verwiesen.

 

Der Amtssachverständige führt dazu aus:

Die vorhandene Hütte ist für die Örtlichkeit in der Materialität Holz und Putz durchaus stimmig und entspricht auch dem alpinen Bereich, sprich Holzbezug. Zum Begriff selbstbewusst wäre zu sagen, dass es sich um ein Gebäude mit Breitenwirkung und weit abgewalmten Satteldach handelt, das durchaus der Tradition des Bauens entspricht.

Die Anlegung der terrassierten Parkplatzflächen haben eine Veränderung der topographischen Ausgestaltung verursacht, wobei sie durch weiche begrünte Terrassierungsübergänge als nicht wesentlich ortsbildstörend einzustufen sind.

Die auf den Parkflächen parkenden Autos sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind lediglich Baulichkeiten.

Die vorhandene Schipiste stellt sich als grüne Wiese zwischen bewaldeten Flächen dar und kann als nicht ortsbildstörend beurteilt werden.

Die bereits bestehende Antennenanlage mit geringem Rohrdurchmesser ist natürlich im Ortsbild sichtbar aber nicht derart dominant, dass sie das Ortsbild stören würde. Hinzu kommen im Süden davor gestellte Birkenbäume, die die Exponiertheit brechen. Hinzu kommt eine Traufenüberragung von in etwa 3 m. Der Masten ragt nicht über die Firsthöhe hinaus.

 

Auf die Frage, ob im Falle einer Bepflanzung eine Ortsbildverträglichkeit des gegenständlichen Mastens hergestellt werden könnte, gibt der Sachverständige an, dass eine solche Bepflanzung 12 m hoch sein müsste und nicht realistisch ist. Zudem kommt, dass eine Bepflanzung im südöstlichen Bereich große Teile des Objektes der xxxhütte abdecken würde. Außerdem handelt es sich in diesem Bereich um die Hauptzugangsrichtung zum Haus und würde es zu einer Verfälschung des Eingangsbereiches aus Blickrichtung Osten kommen. Die Erlebbarkeit des Sendemastens auch aus südlicher oder westlicher Richtung wäre nach wie vor gegeben.

 

Die bestehenden Birken reichen schon aufgrund ihrer Höhe von 6 m nicht aus um eine Ortsbildverträglichkeit des geplanten Projektes herbeizuführen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Birken im Winter das Laub abwerfen.

 

Weitere Frage des Rechtsvertreters an den Sachverständigen:

Ist im Hinblick auf das Lichtbild Nr. 3 aufgrund des vorhandenen Baumbestandes die Sichtbeziehung zum geplanten Bauvorhaben minimal eingeschränkt?

 

Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Sichtbeziehung durch die Bewaldung eingeschränkt ist, aber doch vorhanden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch der Straßenraum zum Siedlungsbereich dazu gehört.

 

Frage: Inwieweit ist in Bezug auf das Lichtbild Nr. 8 aufgrund des vorhandenen Baumbestandes und der Topographie eine Sichtbeziehung vorhanden?

 

Antwort des Sachverständigen: Die südliche Siedlungszone liegt etwas tiefer aufgrund der Kuppensituation. Punktuelle Baumbestände sind in den bebauten und teilweise noch nicht bebauten Parzellen vorhanden. Das bedeutet aber nicht, dass diverse Sichtbeziehungen durch diese geografische Ist-Situation und den Baumbestand unterbunden sind.

 

Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde gibt der Amtssachverständige an:

 

Das Lichtbild Nr. 3 ist von den zwei parallel geführten Straßen auf der nördlichen Straße erstellt worden. Der Punkt 3 auf der Basiskarte müsste daher geringfügig nach Norden verschoben werden.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde legt in diesem Zusammenhang ein Lichtbild vor, welches das auf dem Grundstück Nr. xxx befindliche Gebäude zeigt und führt dazu aus, dass von diesem Gebäude aus auf jeden Fall eine Sichtbeziehung zum geplanten Bauvorhaben gegeben ist. Dieses Lichtbild wird als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen.

 

Der Amtssachverständige führt zu dem durch die Vertreterin der belangten Behörde vorgelegten Lichtbild aus, dass davon auszugehen ist, wenn von der xxxhütte das gegenständliche Gebäude sichtbar ist, in anderer Richtung auch der Sendemasten erlebbar ist. Der Mast ist auf jeden Fall von diesem Gebäude aus sichtbar.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt aus, dass auf den Lichtbildern 8 und 9 der geplante Sendemast durch den Sachverständigen zu weit rechts eingezeichnet wurde. Der Sendemast müsste 1 m weiter nach links verschoben eingezeichnet werden.

 

Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass es sich dabei um eine Skizze handelt, welche auch Ungenauigkeiten in sich bergen kann. Der Handymast wurde in den Lichtbilder lediglich symbolisch dargestellt. Es soll die ungefähre Lage des Handymastens dargestellt werden. Auch dann, wenn der Handymast auf den Lichtbildern 8 und 9 einen Meter weiter links eingezeichnet wäre, hätte das keine Relevanz im Hinblick auf die Sichtbeziehungen. Der Handymast befindet sich hinter den auf dem Lichtbild vorhandenen Birken. Der geplante Handymast ist somit durch die vorhandene Birkengruppe aus dieser Blickrichtung bis zu einer Höhe von 6 m verdeckt.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt neuerlich die Einholung eines Obergutachtens, da sich nunmehr gezeigt hat, dass die vorhandenen Skizzen die den Handymasten zeigen, völlig unzureichend sind und die tatsächlichen Verhältnisse verfälschend wiedergeben, insbesondere aus den bereits dargelegten Gründen.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellt an den Amtssachverständigen folgende Frage:

Warum wird der Umgebungsbereich als alpin harmonisch qualifiziert, obwohl im nördlichen Bereich, welcher ebenfalls in den 150 – 200 m Radius reichenden Beurteilungsbereich einzubeziehen ist, Parkflächen mit Asphaltbruch oder einem asphaltähnlichen Belag vorhanden sind? Dieser Belag besteht zum Teil auch im südlichen Bereich und entspricht nicht einem alpintypischen Gestein.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in legt ein Lichtbild vor, welches die südlichen Parkflächen zeigt. Dieses wird als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde führt dazu aus, dass die Beilage ./B nur einen Teil der südlichen Parkfläche zeige. Im Wesentlichen ist der Belag auf der südlichen Parkfläche heller Bruch. Zum Beweis dafür wird ein Lichtbild vorgelegt und dieses als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen.

 

Der Amtssachverständige führt dazu aus:

In der ergänzenden Stellungnahme wurde das Element Schotter bzw. Stein erwähnt. Ob es ein dunkler oder heller Stein ist, in beiden Fällen wird dem alpinen Bereich entsprochen. Die nördlich gelegenen Parkflächen befinden sich zwar im Beurteilungsbereich, sie sind jedoch nicht derartig erlebbar, wie die südlich des geplanten Bauvorhabens gelegenen Parkflächen. Wenn man von der xxxhütte im Bereich des Einganges herunterschaue, so sind aufgrund der Terrassierung große Teile der nördlich gelegenen Parkplatzflächen nicht zu sehen.

Der Beurteilungsbereich in südlicher Richtung reicht mindestens bis zur ersten Reihe der dort befindlichen Häuser. Der Radius von 200 m bezieht sich auf die östlich des Bauvorhabens gelegene Siedlung. Hier reicht also der Beurteilungsbereich bis auf 200 m, im südlichen Bereich kann der Beurteilungsbereich auf die erste Parzellierungsreihe der vorhandenen Häuser eingeschränkt werden. Die auf dem Lichtbild Nr. 9 befindlichen Dachflächen befinden sich in der 2. Reihe des südlich gelegenen Siedlungsbereiches. Es ist also auch die 2. Häuserreihe des südlich gelegenen Siedlungsbereiches in den Beurteilungsbereich aufzunehmen. Im südlichen Bereich sind vor allem in der ersten Reihe Dächer, Gibelflächen und auch Gärten vorhanden. Dies sieht man insbesondere auf dem Lichtbild Nr. 5. Das Lichtbild wurde vom Standort auf dem Grundstück Nr. xxx erstellt und zeigt den Garten auf dem daneben befindlichen Grundstück. Es ist davon auszugehen, dass das westlich dieses Grundstückes gelegene Gebäude die gleiche Blickrichtung auf den geplanten Sendemasten hat, wie auf dem Lichtbild Nr. 5 zu sehen ist.

 

Auf die Frage ob im Hinblick auf dem Lichtbild Nr. 9 ersichtlichen Baumbewuchs eine Sichtbeziehung von den darauf ersichtlichen Häusern zum geplanten Bauvorhaben eingeschränkt bzw. verhindert wird, führt der Amtssachverständige aus, dass der Baumbewuchs nur punktuell vorhanden ist. Dies ist aus der vorhandenen KAGIS Basiskarte auch deutlich ersichtlich.

 

Der bautechnische Amtssachverständige gibt über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Frage inwieweit das Projekt modifiziert werden müsste, damit dem Bauvorhaben Interessen des Ortsbildschutzes nicht mehr entgegenstehen, folgendes an:

 

Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint es möglich, die Mastanlage gebäudeintegriert in der Dachfläche zu positionieren. Zu beachten wäre, dass der bestehende First nicht wesentlich (max. 4,5 m) überschritten wird und der Masten in der westlichen Firstlängenhälfte zu liegen kommt. Die Begründung dafür ist, dass ein Großteil des Sendemastens im Gebäude selbst verschwindet. Der obere Teil der Anlage würde einem „Kamin“ ähnlich kommen. Eine derartige Lösung wäre als noch ortsbildverträglich zu qualifizieren. Eine deutliche Reduzierung des Durchmessers des Mastes nach statischer Vorgabe wird erforderlich sein. Der derzeitige Durchmesser von 30 cm muss jedenfalls unterschritten werden.

 

 

Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen.

 

Keine weiteren Vorbringen.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt vor, dass in Anbetracht der Ausführungen des Amtssachverständigen eine Projektmodifikation seitens der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen wird. Es wird daher ersucht, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit vorerst zuwartet und wird binnen 6 Monaten bekannt gegeben werden, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll bzw. das Bauansuchen zurückgezogen wird.

 

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde besteht gegen den soeben gestellten Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kein Einwand.

 

Verlesen wird der Gesamtakt. Auf die wörtliche Verlesung wird verzichtet.“

 

 

Mit der Eingabe vom 17.01.2019 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt, dass keine Zustimmung der Bestandgeberin für die vom Amtssachverständigen angenommene Variante gegeben werde, insbesondere, da auch die Dachkonstruktion insoweit ungeeignet sei, also es keinen Dachboden gebe. Ergänzend werde seitens der Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber absichtlich § 13 Abs. 4 und 4a K-BO 1996 bzw. § 12a K-OBG außer Kraft gesetzt habe, nicht aber die Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 5 K-BO 1996, sodass die Bestimmung des § 1 Bauarchitekturverordnung nach wie vor Geltung habe und sohin nach dieser Bestimmung ausdrücklich Baumaßnahmen, die der Telekommunikation wie insbesondere Antennentragmasten dienen, die Behörde nicht dazu ermächtigen würden, ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen. Auf Grund dieser Bestimmung sei der Bescheid rechtswidrig und sei kein weiteres Ortsbildgutachten zulässig. Im Übrigen würden die bisherigen Anträge aufrechterhalten.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

 

Feststellungen:

 

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines 18 m hohen und im Sockelbereich 0,61 im Durchmesser messenden Antennenstahltragmastens auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieser Antennenstahltragmast ist rund 5 m östlich vor dem südöstlichen Gebäudeeck des auf dem Baugrundstück bereits bestehenden Bestandsgebäudes (xxxhütte) situiert. Neben dem Tragmast sind auf dem 3,00 m x 3,00 m messenden und 0,20 bis 0,30 m aus dem Gelände ragenden Betonfundament mit einem Holzzaun eingezäunte technische Einrichtungen angebracht. Am nach oben zweimal im Durchmesser abgestuften Tragmast sind nördlich eine vertikale Steigleiter, diverse Richtfunkmodule und drei 50 cm auskragende Ausleger für die Montage von in Summe 6 Antennen montiert.

 

Auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich derzeit ein Gastbetrieb, die sogenannte xxxhütte. Dieses eineinhalbgeschossige Gebäude mit der Grundrissabmessung von rd. 18 m x 18 m besitzt ein ost-west-ausgerichtetes, abgewalmtes Steilsatteldach mit Holzschindeldeckung. Die Firsthöhe dieses Gebäudes beträgt 10 m. Südseitig ist dem Hauptgebäude ein eingeschossiger Terrassenbau in Holzkonstruktion über die gelangte Länge vorgelagert. Im Bereich des südöstlichen Eckes dieses Gebäudeanbaues befindet sich die derzeit vorhandene Antennenanlage mit einem rund 6,0 m hohen Rohrmast. Diese Antennenanlage soll im Falle der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abgebrochen werden.

 

Topographisch handelt es sich beim Standort um eine Art Kuppenlage, d.h. nördlich und südlich fällt das Gebäude ab, östlich führt die Kuppierung im Wesentlichen weiter. In dieser Richtung zeigt sich nach rund 70 m ein kurzes Waldstück mit anschließender Siedlungsbebauung. Westlich bzw. nordwestlich erfährt diese Kuppenbildung einen deutlichen Geländeanstieg mit Wiesen- (Pisten) und Waldflächen gemischt. Geländeveränderungen wurden vor allem für Verkehrszwecke vorgenommen, so sind Parkplatzflächen und deren Erschließungen der xxxhütte sowohl nördlich als auch südlich terrassenartig vorgelagert. In einem Abstand von rund 70 m beginnt der ab rund 10 m tiefer liegende, südliche kleinstrukturierte Siedlungsbereich.

 

Beim Standort des geplanten Bauvorhabens handelt es sich um ein prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich auf 1.564 m Seehöhe. Parameter für das zu beurteilende Ortsbild sind die topographische Situation des Geländegrates mit der vielseitigen Einsicht sowie die dominante xxxhütte mit dem geerdeten und selbstbewussten Auftreten. Es handelt sich dabei um ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus auf einem topographischen Rückenausläufer, vor welchem weich terrassierte Parkierungsanlagen angelegt sind. Auch die südlich, westlich und östlich vorgelagerten kleinmaßstäblichen Siedlungsstrukturen prägen mit ihren Holz- und Putzvolumina sowie dazwischenliegenden Baumgruppen das Ortsbild mit. Der Bezug der östlich, südlich und westlich vorgelagerten kleinstrukturierten im Wesentlichen auch mit den Materialen Holz und Putz gestalteten Siedlungsbebauungen ist durch Sichtbeziehungen vorhanden.

 

Bei der südlich des geplanten Bauvorhabens gelegenen Ferienhaussiedlung (Feriensiedlung xxx) handelt es sich um eine kompakte Ansammlung von Ferienhäusern und Beherbergungsbetrieben, die in der Gesamtheit und auch im Einzelnen durchaus einen Gestaltungsansatz und gestalterische Qualität erkennen lassen. Die gewählten Materialen und auch die Dachlandschaft nehmen Bezüge zu regionaltypischen landwirtschaftlichen Objekten auf. Dies gilt auch für die xxxhütte, welche im Ortsgefüge auf Grund der Höhenlage und Dimension des Gebäudes gleichsam einen Schwerpunkt der Erlebbarkeit für ankommende Besucher bildet.

 

Im gegenständlichen Bereich ist somit ein schützenswertes Ortsbild vorhanden. Es ist zwar richtig, dass der xxxhütte südlich und östlich Parkplatzflächen vorgelagert sind. Dabei handelt es sich jedoch um Terrassierungen, welche in erster Linie für die Wintersaisonnutzung ausgelegt sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei den in der Wintersaison parkenden Autos nur um temporäre Ortsbildbeeinflussungen handelt, welche bei einer Ortsbildbeurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Die Terrassierungen selbst sind auf Grund der doch weichen und natürlich begrünten Abtreppungen und offenen zum Teil bereits durch Samenselbstanflug natürlich begrünten unversiegelten Schotterflächen als nicht wesentlich störend anzusehen. Das Element Schotter ist im alpinen Bereich (Seehöhe 1.564 m) als typisch und als kein Fremdkörper zu betrachten. Außerhalb der Wintersaison handelt es sich hier um eine Örtlichkeit, welche von Wanderrouten durchkreuzt wird. In dieser Zeit werden die für Parkierungszwecke angelegten Terrassierungen mit PKW nur punktuell belegt. Eine visuelle Verbindung zu den technischen Liftanlagen ist nur in der Fernsicht zu erkennen. Unmittelbar im Ortsbereich der xxxhütte sind keine Liftanlagen vorhanden, sondern lediglich eine nordwestlich vorbeiführende Skiabfahrt, welche sich im überwiegenden Jahresverlauf als grüne Wiese darstellt.

 

Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Beurteilungsbereich im Wesentlichen im Radius von 150 m bis 200 m rund um das Bauvorhaben. In diesem Beurteilungsbereich sind neben der xxxhütte die terrassierten Parkierungsflächen, der topographische Bergrückenauslauf, Waldflächen im Westen und im Osten und kleinstrukturierte Siedlungsbauten sowohl im Süden als auch im Osten beinhaltet.

 

Sichtbeziehungen sind sowohl von den östlich, südlich und westlich vorgelagerten Siedlungsbebauungen zum geplanten Bauvorhaben gegeben.

 

Die Realisierung der verfahrensgegenständlichen Antennenanlage würde eine Störung des Ortsbildes verursachen, da die technische Einrichtung mit ihrer dominanten 18 m Höhenentwicklung im Widerspruch zu der mit Putz und Holz ausgeführten, bodenständigen Almhütte stehen würde. Das Nebeneinanderstehen der konträren Höhen, Proportionen und Materialien würde für visuelle Irritationen sorgen, zumal die Örtlichkeit alpin und entsprechend „weich und harmonisch“ ist. Der beantragte „quasi Stahlstab“ in seiner höhenbetonten Proportion und den kopflastigen Antennen wird sich dem Betrachter unübersehbar aufdrängen und sich in den Vordergrund des Bestandsgebäudes und somit in den Fokus stellen. Es ist zu erwarten, dass das zur bestehenden Bebauung konträre Erscheinungsbild der Antennenanlage die Blicke des Betrachters unangemessen auf sich ziehen wird. Der beantragte Tragmasten besitzt auch keine sogenannte Sockeleinbettung und auch keine optischen Rücken, sondern steht in einem exponierten Kuppenbereich, weshalb er dem Betrachter in seiner vollen Dimension präsentiert und auch so erlebt wird.

 

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung mehrere Vorschläge für eine Projektsmodifikation erstattet, um für das verfahrensgegenständliche Projekt eine Ortsbildverträglichkeit zu erreichen.

 

Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Folge eine Änderung des Einreichprojektes abgelehnt.

 

Beweiswürdigung:

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 30.05.2017, ergänzt am 19.10.2017, sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 08.05.2018, (ergänzt am 15.11.2018) eingeholt, und auf die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung, anlässlich welcher der Amtssachverständige xxx sein Gutachten erläutert und ergänzt hat.

 

Sowohl die Ortsbildpflegekommission als auch der Amtssachverständige xxx haben schlüssig dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um ein schützenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildschutzgesetzes handelt.

 

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens das Privatgutachten des xxx vom 17.06.2018 vorgelegt, in welchem dieser hingegen zu dem Ergebnis kommt, dass die vor Ort vorgefundene Bebauung ein, inmitten von Autoparkflächen großen Ausmaßes gelegenes Gastronomiegebäude zeige, welches für den Winterbetrieb errichtet worden sei. Im nahen Umfeld würden die Flächen für das Abstellen von Autos einen dominanten Platz einnehmen. Der erste Eindruck vermittle ein trostloses Bild, da die vorgefundene Struktur ausschließlich für den Wintertourismus gestaltet zu sein scheine. Das dominante Auftreten der xxxhütte könne bestätigt werden, allerdings inmitten von infrastrukturellen Leerflächen. Bei Pistenbetrieb durchaus umgeben von hunderten Autos.

 

Der Amtssachverständige xxx hat sich mit diesen Ausführungen des Privatgutachters vom 17.06.2018 in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2018 auseinandergesetzt und führt darin nachvollziehbar aus, dass es schon richtig sei, dass der xxxhütte südlich und östlich Parkplatzflächen vorgelagert seien, es handle sich dabei um Terrassierungen, welche in erster Linie für die Wintersaisonnutzung ausgelegt seien. Bei den auf den Parkflächen parkenden Autos handle es sich um temporäre zeitlich beschränkte Ortsbildparameter, welche für die Beurteilung des bestehenden Ortsbildes nicht heranzuziehen seien. Die Terrassierungen selbst seien auf Grund der doch weichen natürlich begrünten Abtreppungen und offenen, zum Teil bereits durch Samenselbstanflug natürlich begrünten unversiegelten Schotterflächen nicht als wesentlich störend anzusehen. Das Element Schotter (sprich Stein) sei im alpinen Bereich (Seehöhe 1.564 m) als typisch und als kein Fremdkörper anzusehen. Die Charakteristik des Ortsbildes sei ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus, vor welchem weich terrassierte Parkierungsflächen angelegt seien. Der Bezug der östlich, südlich und westlich vorgelagerten kleinstrukturierten im Wesentlichen mit den Materialien Holz und Putz gestalteten Siedlungsbebauungen sei durch Sichtbeziehungen vorhanden. Die in seinem Gutachten festgestellte Störung des Ortsbildes begründe sich schlichtweg im konträren Nebeneinanderstehen der technischen Einrichtung zum vorhandenen Almhaus aber auch den umliegenden Bebauungsstrukturen, dies vor allem seitens der Höhenentwicklung, Proportion und Materialität. Eine wesentliche Störung stelle auch die exponierte Lage ohne optischen Rücken oder vorgelagerter wirksamer Abschirmung dar.

 

Diese Ausführungen des Amtssachverständigen xxx sind schlüssig und nachvollziehbar und werden auch durch die von ihm erstellten Lichtbilder, welche in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert wurden, untermauert. Diese Lichtbilder zeigen, dass die Anlegung der terrassierten Parkplatzflächen zwar eine Veränderung der topographischen Ausgestaltung verursacht hat, wobei sie jedoch – wie der Amtssachverständige überzeugend ausführt – durch weiche begrünte Terrassierungsübergänge als nicht wesentlich ortsbildstörend einzustufen sind. Außerdem haben sich die Terrassierungen selbst zum Teil bereits durch Samenselbstanflug natürlich begrünt. Im Übrigen ist das Element Schotter (sprich Stein) im alpinen Bereich als typisch und als kein Fremdkörper zu betrachten.

 

Die Feststellung des Privatsachverständigen, wonach der gegenständliche Bereich ein trostloses Bild vermittle, da die vorgefundene Struktur ausschließlich für den Wintertourismus gestaltet zu sein scheine, ist nicht nachvollziehbar, da es sich – wie die vorliegenden Lichtbilder auch zeigen – um eine Örtlichkeit handelt, welche von Wanderrouten durchkreuzt wird und außerhalb des Winters die für Parkierungszwecke angelegten Terrassierungen mit PKW nur punktuell belegt sind. Eine visuelle Verbindung zu den technischen Liftanlagen ist nur aus der Fernsicht zu erkennen. Unmittelbar im Ortsbereich der xxxhütte sind keine Liftanlagen vorhanden, sondern lediglich eine nordwestlich vorbeiführende Skiabfahrt, welche sich im überwiegenden Jahresverlauf als grüne Wiese darstellt. Die durch den Amtssachverständigen xxx getroffene Schlussfolgerung, wonach es sich bei dem gegenständlichen Standort um ein prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich handelt, wobei die Örtlichkeit alpin und entsprechend „weich und harmonisch“ sei, ist Grund der vorliegenden Lichtbilder, welche in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert wurden, für das Verwaltungsgericht durchaus überzeugend. Die vom Privatsachverständigen behauptete „Trostlosigkeit“ des gegenständlichen Bereiches ist hingegen nicht nachvollziehbar.

 

Desgleichen erweisen sich die Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach aus den Siedlungsbereichen eine Einsicht nur minimal gegeben und daher vernachlässigt werden könne, als unzutreffend, da der Amtssachverständige anhand der vorliegenden Lichtbilder, in welchen er mit einem roten Filzstift skizzen- und symbolhaft sowohl die ungefähre Situierung als auch die Höhe des geplanten Antennentragmastens eingezeichnet hat, in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt hat, dass Blickbeziehungen zwischen der Örtlichkeit, an welcher der Mast errichtet werden soll, zu den südlich, westlich und östlich vorgelagerten Siedlungsbereichen gegeben sind.

 

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die durch den Privatsachverständigen getroffene Schlussfolgerung, wonach die geplante Errichtung der Telekommunikationsanlage auf Grund der geringen Einsicht keine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle, unzutreffend ist, zumal der Privatsachverständige in seinem Gutachten selbst mehrere Vorschläge zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes erstattet hat, welchen die Beschwerdeführerin durch Vornahme einer Projektsänderung nicht Folge geleistet hat, sondern das ursprünglich eingereichte Projekt aufrecht erhalten hat.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass den Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, welcher sich mit den im Privatgutachten getroffenen Feststellungen sowohl in seinem ergänzenden Gutachten als auch in der Beschwerdeverhandlung ausführlich auseinandergesetzt und diese widerlegt hat, eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem Privatgutachten.

 

Die durch die Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung eines Obergutachters erwies sich daher als nicht notwendig, sondern war dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen xxx, welches hinsichtlich der zu erwartenden Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben zum gleichen Ergebnis kommt, wie die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, zu folgen.

 

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass der Amtssachverständige xxx in den erstellten Lichtbildern den geplanten Handymast mit einem roten Filzstift weit zu dick leuchtend und damit besonders auffällig eingezeichnet habe, weshalb durch diese farbige Hinterlegung der Mast besonders deutlich gemacht worden sei und dies keine korrekte Befundgrundlage für ein Ortsbildgutachten bilde. Dieses Vorbringen erweist sich nicht als berechtigt, da der Amtssachverständige in den Lichtbildern mit einem roten Filzstift skizzen- und symbolhaft sowohl die Situierung als auch die Höhe des geplanten Antennentragmastens eingezeichnet hat. Das vorgelegte Fotomaterial soll gemäß den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen xxx nur zeigen, wo der Mast steht, welche Höhe er entwickelt und wie er aus den verschiedenen Blickpositionen sich in das Ortsbild einbringt. Da der Handymast in den Lichtbildern nur symbolisch dargestellt wurde, sollte damit die ungefähre Lage des geplanten Mastens dargestellt werden. Der Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass auch dann, wenn der Handymast auf den Lichtbildern 8 und 9 einen Meter weiter links eingezeichnet wäre, dies keine Relevanz für die Sichtbeziehungen hätte.

 

Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass das Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen methodisch einwandfrei, fachlich fundiert, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

 

§ 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:

„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

Die im vorliegenden relevanten Rechtsvorschriften der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, in der maßgeblichen Fassung, fällt die Vollziehung dieses Gesetzes – unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde – in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. d K-BO 1996 sind von der Regelung des Abs. 1 ausgenommen Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 K-BO 1996 ist Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

 

§ 8 K-BO 1996 (Ortsbildschutz) lautet:

„(1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

(2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

(3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

 

§ 13 K-BO 1996 (Vorprüfung) lautet:

„(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.“

 

Gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen steht, den Antrag abzuweisen.

 

Die Verordnung der Landesregierung vom 08.03.2011 über die Prüfung von Vorhaben durch die Ortsbildpflege-Sonderkommission (Bauarchitekturverordnung), LGBl Nr. 30/2011, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

 

„§ 1 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Bei folgenden Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen, wenn diese Vorhaben wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gemäß § 6 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.

(2) Ausgenommen vom Abs. 1 sind:

a) Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die auf das äußere Erscheinungsbild keinen wesentlichen Einfluss haben sowie

b) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit diese Änderung der Verwendung keine wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild hat

c) Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen, dienen und Maßnahmen, Vorhaben oder Einrichtungen die der Infrastruktur dienen, wie insbesondere der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieerzeugung, der Energieversorgung, der Abfallbehandlung, der Abfallverwertung, der Straßen-, oder Schienenverkehr oder sonstige dem Verkehr dienende Einrichtungen.“

 

§ 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 – K-OBG lautet:

„Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.“

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 hat die Behörde zu prüfen, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Die Frage der Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaftsbild ist eine Rechtsfrage. Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverständigengutachten bedürfen aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eines Sachverständigen.

 

Zur Prüfung, ob ein Vorhaben oder eine Ausführung dem Ortsbild entspricht, ist die Bestimmung des § 8 K-BO 1996 heranzuziehen.

 

Das Antragsrecht besteht gemäß § 8 Abs. 1 K-BO 1996 im Rahmen eines durch dieses Gesetz geregelten Verfahrens. In erster Linie ist damit das antragsbedürftige Baubewilligungsverfahren – inklusive Vorprüfungsverfahren – gemeint. So dürfen einem Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2 lit c und § 17 Abs. 1 K-BO 1996 Interessen des Ortsbildschutzes nicht entgegenstehen.

 

Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist nach § 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen. Bei der Ortsbildpflegekommission handelt es sich um ein Sachverständigengremium. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ihre Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachtliche Äußerungen einzuholen sind. Ihre Gutachten sind weiters nach jenen Grundsätzen zu erstellen, die der Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitet hat.

 

Da durch Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, regelmäßig Interessen des Ortsbildes verletzt werden könnten, kommt § 13 Abs. 3 K-BO 1996 nur insofern Bedeutung zu, als das Gutachten ausschließlich von der Ortsbildpflegekommission nach § 11 K-OBG zu erstellen ist. § 8 Abs. 2 und 3 K-BO 1996 gelten sinngemäß, das heißt der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

 

Umfasst sind von § 13 Abs. 3 K-BO 1996 nur Vorhaben, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen. Unter welchen Voraussetzungen Vorhaben dieser Regelung unterliegen, hat die Landesregierung gemäß § 13 Abs. 5 K-BO 1996 mit Verordnung zu bestimmen. Dies ist durch die Bauarchitekturverordnung, LGBl. Nr. 30/2011, erfolgt.

 

In § 1 Abs. 2 lit. c der Bauarchitekturverordnung wird normiert, dass Maßnahmen, Vorhaben und Einrichtungen, die der Telekommunikation, wie insbesondere Antennentragmasten oder Sendeeinrichtungen dienen, von der Regelung des § 13 Abs. 3 K-BO 1996 ausgenommen sind.

 

Die Beschwerdeführerin vertritt in Bezug auf die soeben angeführten Bestimmungen die Rechtsansicht, dass in Bewilligungsverfahren betreffend Baumaßnahmen, die der Telekommunikation wie insbesondere Antennentragmasten dienen, die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen. Da der Gesetzgeber absichtlich § 13 Abs. 4 und 4a K-BO 1996 bzw. § 12a K-OBG außer Kraft gesetzt habe, nicht aber die Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 5 K-BO 1996, sodass die Bestimmung des § 1 der Bauarchitekturverordnung nach wie vor Geltung habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und sei kein weiteres Ortsbildgutachten zulässig.

 

Diese Rechtsansicht erweist sich als unzutreffend, da bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c – um ein solches Vorhaben handelt es sich im gegenständlichen Fall – die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 1 K-BO 1996 verpflichtet ist, ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen u.a. gemäß § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 festzustellen ist, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. In diesem Zusammenhang wird in § 8 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass dann, wenn sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede ergeben, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde das Recht haben, an die Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Der Bestimmung des § 8 Abs. 1 K-BO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass die Befassung der Ortsbildpflegekommission nicht im Vorprüfungsverfahren, sondern erst und ausschließlich im ordentlichen Bauverfahren erfolgen dürfe. Die Bauarchitekturverordnung ist eine Verordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 5 K-BO 1996 und steht nach wie vor in Geltung. Diese Verordnung legt im § 1 Abs. 1 nur fest, welche Bauwerke als „Vorhaben mit außergewöhnlicher Architektur oder Höhe“ gelten und legt im § 1 Abs. 2 lit c fest, dass Einrichtungen für Telekommunikationsanlagen jedenfalls nicht darunterfallen und daher auch keine zwingende Gutachtenserstellung durch die Ortsbildpflegekommission schon im Vorprüfungsverfahren zu erfolgen hat. Es ist somit das einzuholende Ortsbildgutachten in Bezug auf eine Telekommunikationsanlage nicht zwingend von der Ortsbildpflegekommission nach § 11 K-OBG zu erstellen.

 

Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren hat sich die Baubehörde bereits im Rahmen der Vorprüfung damit auseinandergesetzt, ob dem beantragten Antennentragmast Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen und hat im Sinne des § 8 Abs. 1 K-BO 1996 ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission eingeholt. Dieses Vorgehen der belangten Behörde stellt somit keinen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der K-BO 1996 und der Bauarchitekturverordnung dar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage für die Bildung der Ortsbildpflege-Sonderkommission auf dem Gesetz LGBl Nr. 16/2019 basierte und diese Bestimmung mit dem Gesetz LGBl Nr. 31/2015 ersatzlos entfiel.

 

Im gegenständlichen Fall hat sich nunmehr die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten der Ortsbildpflegekommission gestützt, aus welchem hervorgeht, dass eine Störung des Ortsbildes durch das gegenständliche Projekt gegeben sein wird.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der durch die Beschwerdeführerin geäußerten Vorbehalte zu den Gutachten der Ortsbildpflegekommission der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, durch das Verwaltungsgericht beauftragt, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Störung des Ortsbildes darstellt. Nachdem durch die Beschwerdeführerin zu dem in der Folge abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 08.05.2018 das Gegengutachten des Privatsachverständigen xxx vom 17.06.2018 vorgelegt wurde, wurde der bautechnische Amtssachverständige xxx durch das Verwaltungsgericht beauftragt, in einem ergänzenden Gutachten auf die Ausführungen des Privatgutachtens einzugehen. Dieses ergänzende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 15.11.2018 wurde in der am 05.12.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung umfassend erörtert und durch den Amtssachverständigen noch weiter ergänzt.

 

Der Amtssachverständige xxx kommt in seinem im Zuge des Beschwerdeverfahrens abgebenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Bereich ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist, welches im Falle der Realisierung des beantragten Bauvorhabens gestört werden würde.

 

Das Ortsbild im Sinne des § 2 K-OBG umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft. Geprägt wird das Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst.

 

Damit ergibt sich zwangsläufig, dass der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie etwa auch die bildliche Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbild das Gepräge geben. Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen. Wesentlich ist vielmehr, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit jedoch nicht an. Es ist jedenfalls anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne der genannten Bestimmungen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (VwGH 14.09.1995, 94/06/0008). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (vgl. VwGH vom 09.04.1992, 91/06/0153).

 

Die Beschwerdeführerin vertritt – zusammengefasst – die Auffassung, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission reiche ebenso wie das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen xxx für eine Abweisung des Vorhabens nicht aus, vielmehr wäre dem Gutachten des Privatsachverständigen der Vorzug zu geben gewesen.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens das eingereichte Projekt nicht modifiziert hat, sodass der Beurteilung das unveränderte Vorhaben zugrunde zu legen war.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass bei einer derartigen Anlage selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, sodass eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass einzeln stehende derartige Maste stets das Orts- und Landschaftsbild stören, nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspreche (VwGH 30.07.2002, 2001/05/0913; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0212). Im Hinblick auf diese Erwägungen ist daher auch hier zu bedenken, das nicht allein auf die Form und Material solcher Antennenanlagen abzustellen ist (VwGH 16.09.2003, 2002/05/0040).

 

Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist (VwGH 15.04.1988, 85/17/0086). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde daher gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst habe, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem andereren (VwGH 13.08.1991, 90/10/0001). Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem das Verwaltungsverfahren tragenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (VwGH 10.04.1997, 95/09/0086).

 

Im vorliegenden Fall hat das im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx, welches im Übrigen zum gleichen Ergebnis kommt, wie die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, ein höherer Beweiswert zuzubilligen ist als dem Gutachten des Privatsachverständigen.

 

Der Amtssachverständige xxx hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um ein schützenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes handelt. Es handle sich um ein prägnantes Ortsbild im Übergang zum hochalpinen Bereich auf 1.564 m² Seehöhe, wobei die Örtlichkeit alpin und entsprechend weich und harmonisch sei. Parameter für das zu beurteilende Ortsbild seien die topographische Situation des Geländegrates mit der vielseitigen Einsicht sowie die dominante xxxhütte mit dem geerdeten und selbstbewussten Auftreten. Es handle sich dabei um ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus auf einem topographischen Rückenausläufer, vor welchem weich terrassierte Parkierungsanlagen angelegt seien. Auch die südlich, westlich und östlich vorgelagerten kleinmaßstäblichen Siedlungsstrukturen würden mit ihren Holz- und Putzvolumina sowie dazwischenliegenden Baumgruppen das Ortsbild mitprägen. Der Bezug der östlich, südlich und westlich vorgelagerten kleinstrukturierten im Wesentlichen auch mit den Materialen Holz und Putz gestalteten Siedlungsbebauungen sei durch Sichtbeziehungen vorhanden. Im Gegensatz zum Privatsachverständigen, für welchen der gegenständliche Bereich ein trostloses Bild vermittelt, kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die der xxxhütte südlich und östlich vorgelagerten Parkplatzflächen auf Grund der doch weichen natürlich begrünten Abtreppungen und offenen, zum Teil bereits durch Samenselbstanflug natürlich begrünten unversiegelten Schotterflächen nicht als wesentlich störend anzusehen sind. Das Element Schotter (Stein) sei nämlich im alpinen Bereich als typisch und als kein Fremdkörper anzusehen. Der Amtssachverständige xxx kommt daher in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Charakteristik des Ortsbildes ein selbstbewusstes mit Putz und Holz strukturiertes Almhaus sei, vor welchem weich terrassierte Parkierungsflächen angelegt seien. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen xxx sind für das erkennende Gericht nach Einsichtnahme in die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Lichtbilder als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Die Behauptung des Privatsachverständigen, wonach der gegenständliche Bereich ein „trostloses Bild“ vermittle, ist hingegen auf Grund dieser Lichtbilder nicht nachvollziehbar.

 

Die Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach aus den Siedlungsbereichen eine Einsicht nur minimal gegeben und daher vernachlässigt werden könne, haben sich auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ebenso als unzutreffend erwiesen, da der Amtssachverständige anhand der vorliegenden Lichtbilder, in welchen er mit einem roten Filzstift skizzen- und symbolhaft sowohl die ungefähre Situierung als auch die Höhe des geplanten Antennentragmastens eingezeichnet hat, in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt hat, dass Blickbeziehungen zwischen der Örtlichkeit, an welcher der Mast errichtet werden soll, zu den südlich, westlich und östlich vorgelagerten Siedlungsbereichen gegeben sind.

 

Des Weiteren ist der Amtssachverständige xxx in seinem Gutachten schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellte Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben sich schlichtweg im konträren Nebeneinander der technischen Einrichtung zum vorhandenen Almhaus, aber auch den umliegenden Bebauungsstrukturen, dies vor allem seitens der Höhenentwicklung, Proportion und Materalität begründe. Eine wesentliche Störung des Ortsbildes stelle auch die exponierte Lage ohne optischen Rücken oder vorgelagerter wirksamer Abschirmung dar.

 

Der Amtssachverständige xxx hat daher in der Beschwerdeverhandlung vorgeschlagen, das Einreichprojekt dahingehend zu modifizieren, dass die Mastanlage gebäudeintegriert in der Dachfläche positioniert wird, wobei allerdings der bestehende First nicht wesentlich (max. 4,5 m) überschritten werden dürfe und der Masten in der westlichen Firstlängenhälfte zu liegen kommen müsse. Auch werde eine deutliche Reduzierung des Durchmessers des Mastes nach statischer Vorgabe erforderlich sein. Des Weiteren wurde durch den Amtssachverständigen xxx zur Herstellung einer Ortsbildverträglichkeit vorgeschlagen, die geplante Mastanlage in die bewaldeten Waldbereiche zu verrücken. Als dritte Variante wurde durch den Amtssachverständigen die Mastpositionierung als Solitär im Bereich des nordwestlichen xxxhütteneckes vorgeschlagen, wobei allerdings nordwestlich ein effektive Begrünungsabschirmung (mindestens halbe Mastenhöhe) hergestellt werden müsse. Aus südöstlicher Richtung schirme die xxxhütte als Baukörper inklusive Dach einen Großteil der Mastenanlage ab, welche allerdings eine maximale Höhe von 14 m aufweisen dürfe. Diese durch den Amtssachverständigen xxx vorgeschlagenen Projektsmodifikationen wurden durch die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass den Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, welcher sich mit den im Privatgutachten getroffenen Feststellungen sowohl in seinem ergänzenden Gutachten als auch in der Beschwerdeverhandlung ausführlich auseinandergesetzt und diese widerlegt hat, eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem Privatgutachten. Der Amtssachverständige hat als Grundlage für seine fachliche Beurteilung und Entscheidung, insbesondere zur Berücksichtigung des Ortsbildes, zwei Ortsaugenscheine durchgeführt und stellt das erkennende Gericht fest, dass auf Grund der durchgeführten Ortsaugenscheine und der erstellten Fotodokumentation sowie auf Grund der eingereichten Pläne und Beschreibungen das gegenständliche Bauvorhaben ausreichend beurteilt werden kann.

 

Die durch die Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung eines Obergutachters erwies sich daher als nicht notwendig, sondern wurde durch das erkennende Gericht dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen xxx, welches hinsichtlich der zu erwartenden Störung des Ortsbildes durch das beantragte Bauvorhaben zum gleichen Ergebnis kommt, wie die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Ortsbildpflegekommission, gefolgt.

 

Auf Grund der obigen Ausführungen war daher im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

 

Abschließend wird zu der in der Beschwerde vorgebrachten Anregung zur Stellung eines Aufhebungsantrages ausgeführt, dass das erkennende Gericht hierfür keine Veranlassung gesehen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 5 K-BO 1996 sowie zur Bestimmung des § 1 der Bauarchitekturverordnung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

 

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