AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2171240.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 21.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 und am 17.06.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet: „Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte erstmals am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung gab sie zusammengefasst an, in Nigeria eine Lebensgemeinschaft mit einem Mann geführt zu haben, mit dem sie zwei Kinder habe. Sie sei von ihm sehr schlecht behandelt und auch geschlagen worden. Nachdem dieser eine andere Frau kennengelernt habe, die auch bei ihnen gewohnt habe, habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und bei ihren Eltern gelebt. Sie habe mit Männern nichts mehr zu tun haben wollen, und nur weibliche Kontakte gehabt, das habe ihr gefallen und sie sei dann lesbisch geworden. In Nigeria werde diese sexuelle Orientierung nicht toleriert, sie sei von den Leuten ihrer Volksgruppe mit dem Tod bedroht und verfolgt worden, und habe daher ihr Heimatland verlassen. Anlässlich der Ersteinvernahme durch die belangte Behörde am 23.08.2017 führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen aus, nachdem sie ihren Mann verlassen habe, habe sie mit Männern nicht mehr zu tun haben wollen. Deshalb habe sie eine Frau gesucht und als Freundin gewählt. Sie habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt und ihre Familie sei dagegen gewesen, weil es tabu sei, mit einer Frau eine Beziehung zu führen. Ihre Familie habe sie umbringen wollen. Deshalb sei sie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie weiterhin, umgebracht zu werden, da „sie“ sie immer noch suchen würden, wie sie von ihrer Mutter wisse.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.09.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und legte eine vierzehntätige Frist für ihre freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.03.2018, I412 2171240-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 07.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie wie folgt begründete: „Meine ursprünglichen Fluchtgründe halte ich nicht aufrecht. Ich ersuche neuerlich um Asyl an, da ich einen Lebenspartner hier in Österreich habe. Er lebt im Burgenland, ist jedoch spanischer Staatsbürger. Ich möchte ihn heiraten. Er heißt XXXX , ich kenne seine Adresse nicht. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“
4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 27.03.2022 zugestellten Bescheid erhob diese Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, ihr namentlich genannter Lebensgefährte sei spanischer Staatsangehöriger und sie führe mit ihm eine dauernde Partnerschaft und wolle auch diesen heiraten. Sie habe ein Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs 1 Z 4 NAG und sei die Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden. Zudem sei die Lage in Nigeria derart schlecht, dass sie im Falle einer Rückkehr als eine junge Frau, die nicht mehr zu ihren Angehörigen zurückkehren könne, in erheblicher Gefahr lebe, ihren Lebensunterhalt nicht ins Verdienen zu bringen. Alleinstehende Frauen würden als promiskuitiv gelten, weswegen ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten sei.
6. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Am 10.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Der Zeuge XXXX und der Rechtsvertreter blieben der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Die belangte Behörde hatte sich im Vorfeld von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
8. Am 07.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familie der Beschwerdeführerin (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) sowie ihre beiden minderjährigen Söhne leben in Nigeria, zu denen die Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt steht. In Österreich führte die Beschwerdeführerin kurzzeitig eine Beziehung mit einem ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen namens Ikponmwosa Eguamwense George, mit dem sie in gemeinsamen Haushalt lebte. Aktuell lebt die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung in Wien.
Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria mehrere Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Ausbildung zur Friseurin gemacht, und in diesem Beruf auch einige Jahre gearbeitet. Mit dieser Tätigkeit als Friseurin bestritt die Beschwerdeführerin in Nigeria ihren Lebensunterhalt.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ein und stellte am 29.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit Bedrohung und Verfolgung auf Grund ihrer Homosexualität begründete und der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.08.2017, Zl. XXXX , negativ beschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.03.2018, I412 2171240-1/12E, als unbegründet ab.
Entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verblieb die Beschwerdeführerin in Österreich und hält sich seit 28.03.2018 bis 07.12.2021, dem Tag, an dem sie den Folgeantrag stellte, unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 07.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht aufrecht halte und dass sie einen Lebenspartner in Österreich habe, der spanischer Staatsbürger sei, im Burgenland lebe und den die Beschwerdeführerin heiraten möchte. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe.
Die Behörde lud die Beschwerdeführerin zur Einvernahme und zu einem Rückkehrgespräch jeweils am 13.01.2022 für den 26.01.2022, am 25.01.2022 für den 08.02.2022, am 09.02.2022 für den 01.03.2022 und am 01.03.2022 für den 04.03.2022. Alle Ladungen nahm die Beschwerdeführerin persönlich entgegen. Für die ersten drei Termine legte sie jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheidung datiert vom 29.02.2022 und weist als Ende der Arbeitsunfähigkeit den 01.03.2022. Auch die der Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt am 01.03.2022 zugestellte Ladung befolgte die Beschwerdeführerin nicht und blieb sowohl der Einvernahme als auch dem Rückkehrgespräch ohne einen Hindernisgrund anzugeben fern. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin verzögerte das behördliche Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht lud den in der Beschwerde angebotenen Zeugen XXXX mittels Ladungsbeschluss. Dieser wurde an die im ZMR ausgewiesene Adresse durch Hinterlegung am 22.04.2022 zugestellt und vom Zeugen nicht behoben. Er erschien auch nicht zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022. Mit weiterem Ladungsbeschluss wurde der Zeuge für 20.05.2022 zur mündlichen Verhandlung geladen und die bereits angedrohte Vorführung des Zeugen verfügt. Auf diese Ladung reagierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und brachte vor, dass sich der Zeuge in Spanien aufhalte und erst am 31.05.2022 zurückkehre und daher am 20.05.2022 nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen könne. Mit weiterem Ladungsbeschluss verlegte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf den 07.06.2022. Die zustellenden Polizeiorgane teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Zeuge sich am 02.06.2022 nicht in Österreich befinde, sondern erst „vermutlich“ am 08.06.2022 oder am 09.06.2022 nach Österreich retour käme. Dennoch erschien der Zeuge am 07.06.2022 zur mündlichen Verhandlung und konnte vom Bundesverwaltungsgericht befragt werden.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren betreffend ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1 vor. Sie kann einfachste Sätze und ausdrücke in der deutschen Sprache verstehen und sprechen. Die Beschwerdeführerin besucht Gottesdienste. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf die Kirche. Eine Integration der Beschwerdeführerin in sozialer, sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht in Österreich liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Unterhalt im Wesentlichen aus den Mitteln der Grundversorgung und aus dem Erlös des Verkaufs einer Obdachlosenzeitschrift. Zudem hilft ihr XXXX manchmal mit Geld aus. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Frage eines seit dem Vorverfahren geänderten Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin wird in Nigeria nicht verfolgt. Sie hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sie stellte den Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen, weil sie XXXX kennen gelernt habe und heiraten möchte. Der Antrag wurde nur gestellt, um in Österreich verbleiben zu können.
Die Beschwerdeführerin lernte im Jahr 2021 über soziale Medien den spanischen Staatsangehörigen XXXX kennen. Dieser lebte damals in Spanien und wohnt erst seit kurzem 05.11.2021 in XXXX und ist erstmals ab 03.05.2022 in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Er war vom 03.05.2022 bis 31.05.2022 bei Donau Stadtwirt e.U., mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.290,95, und vom 03.06.2022 bis 30.06.2022 bei Radisson Red Vienna GmbH mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.600,91 als Arbeiter gemeldet. Zwischen 22.04.2022 und zumindest 31.05.2022 war er allerdings nicht in Österreich, sondern in Spanien aufhältig. XXXX und die Beschwerdeführerin leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wirtschaften nicht gemeinsam und führen auch in keiner eheähnlichen Gemeinschaft. Er hilft der Beschwerdeführerin fallweise mit Geld aus. Er ist nicht Lebenspartner der Beschwerdeführerin und steht auch nicht in einer dauerhaften Beziehung zu dieser. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Heirat dient dem Zweck, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
Die Situation in Nigeria hat sich gegenüber dem Vorverfahren nicht maßgeblich geändert. Insgesamt hat sich die Sachlage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich geändert.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Zur Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 31.05.2022) festzustellen:
1.3.1. Sicherheitslage:
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020).
Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021).
Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).
Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).
Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt.
Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021).
Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).
Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).
In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara (938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (5), Bauchi (16), Jigawa (16) (CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 24.1.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.n et/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021
• BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993 , Zugriff 18.8.2021
• BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345 , Zugriff 21.2.2021
• CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483 , Zugriff 18.8.2021
• DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft , Zugriff 28.10.2020
• EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf , Zugriff 17.8.2021
• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021 , Zugriff 20.5.2021
• Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality , Zugriff 28.10.2020
• UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022
1.3.2. Frauen in Nigeria:
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.2.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS12.4.2022). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 22.2.2022; vgl. STDOK 3.12.2021).
So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen, oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 22.2.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022).
Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vgl. BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).
Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).
Reproduktive Rechte bleiben weiter beinahe nicht-existent. Zehn Prozent aller Todesfälle von Müttern ereignen sich in Nigeria. Nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln.
Das Land verzeichnet laut Amnesty International mit geschätzten 23 Millionen die höchste Zahl an unsachgemäß vorgenommenen Abtreibungen sowie frühe Schwangerschaften (ÖB 10.2021).
Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl USDOS 12.4.2022, STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 sind 61 Fälle anhängigseit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Bis September 2021 hatten 20 der 36 Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Delta, Jigawa, Kwara, Nasarawa, Ondo, Kaduna, Anambra, Oyo, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Osun, Cross River, Lagos, Plateau und Bauchi) und das Federal Capital Territory (FCT) das Bundesgesetz übernommen (USDOS 12.4.2022).
Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (ForceCriminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).
Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).
Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 10.2021). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein (STDOK 3.12.2021). Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).
Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Aus einer Studie geht hervor, dass 9 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).
Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).
Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet.
Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).
Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist. Regional bestehen große Unterschiede, die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs[Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021). Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels, es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP hat nach eigenen Angaben im Jahr 2020 von 1.032 angezeigten Fällen von Menschenhandel 251 untersucht, 87 Individuen strafrechtlich verfolgt und die Verurteilung von 51 Schleusern erreicht (AA 22.2.2022).
NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021). NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen.
In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20686
57/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022
• BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 21.4.2022
• DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3-december-2020.pdf , Zugriff 18.8.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022
• STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf , Zugriff 24.1.2022
• USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html , Zugriff 21.4.2022
• VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr
Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen.
Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021).
Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder ein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z.B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).
18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der FFM Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).
Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 10.2021). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2021).
NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2021). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).
Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden besteht und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org , aweg95@yahoo.com , nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b).
Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, Email: wacolnig@gmail.com , wacolnig@yahoo.com . WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).
Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, +(123) 443-769-456, Email: info@wardcnigeria.org (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.).
Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen im Allgemeinen und von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.).
The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com , info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).
Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com , wrapa399@yahoo.com . WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf , Zugriff 21.4.2022
• AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, https://awegng.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021
• AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us,https://awegng.org/aboutus/ , Zugriff 22.6.2021
• NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
• NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022
• STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf , Zugriff 24.1.2022
• UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf , Zugriff 6.5.2022
• WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/ , Zugriff 22.6.2021
• WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/ , Zugriff 22.6.2021
• WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/ , Zugriff 22.6.2021
• WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.): WHER about, https://whernigeria.org/about/ https://whernigeria.org/ , Zugriff 22.6.2021
• WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact , Zugriff 22.6.2021
• WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us , Zugriff 22.6.2021
• WRAPA - Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/ , Zugriff 22.6.2021
1.3.3. Grundversorgung:
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet.
Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020).
Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021).
Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).
Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen.
Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit.
Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu
berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021
• BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
• HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 62
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022
• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 21.1.2022
1.3.4. Medizinische Versorgung:
Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021).
Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).
In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020).
Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro).
Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).
Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021).
Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt.
Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021).
Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021).
In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 24.1.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020
• Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021
• Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176 , Zugriff 3.8.2020
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
• HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused , Zugriff 3.8.2021
• IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download , Zugriff 3.8.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022
• TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021
• VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
• VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
1.3.5. Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020).
Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City
Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022
1.4. Zur Rückkehrsituation:
Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführerin ist es auch als alleinstehende Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, nach Rückkehr nach Nigeria für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Nationalität ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und erscheinen glaubhaft, zumal sie diese auch im Vorverfahren angab und nicht von ihnen abweicht. Da sie keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht allerdings ihre Identität nicht restlos fest und handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Befragt zu ihrer Gesundheit, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 an, sie leide an einer Allergie und bezeichnete sich im Übrigen als gesund. Da keine Hinweise im gegenständlichen und im Vorverfahren I412 2171240-1 auf allfällige Leiden oder Gebrechen der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind, war, nicht zuletzt auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 gewonnen hatte, ist dieser davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Aus dem Umstand, dass sie gesund ist, resultiert zweifelsfrei ihre Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zu den familiären Umständen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen im Vorverfahren I412 2171240-1 (Einvernahmeprotokoll vom 23.08.2017, S 2 und 3; Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2018, S 4 und 5) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 (Protokoll S 5). Es bestehen keine Gründe, diese gleichbleibenden Angaben zu bezweifeln. Auch ihre Angabe, dass sie in Kontakt mit ihren Buben stehe, ist glaubhaft, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 im Vorverfahren I412 2171240-1 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Lebensgefährten namens Ikponmwosa Eguamwense George habe, von dem sie schwanger gewesen sei, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe (Protokoll vom 28.02.2018, S 5). Nachdem sie nun diese Lebensgemeinschaft nicht mehr erwähnte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Kontakt zu diesem Mann hat und – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 mitteilte (sie habe ein eigenes Zimmer) – allein in einer Wohnung in Wien lebt.
Die Feststellungen zum Besuch der Grundschule und der Ausbildung zur Friseurin in Nigeria ergeben sich auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren I412 2171240-1 am 28.02.2018 (Protokoll S. 6) und vom 10.05.2022 (Protokoll S 6). Glaubhaft gab sie auch an, mit ihrer Tätigkeit als Friseurin in Nigeria den Lebensunterhalt bestritten zu haben.
Die Feststellung zur Einreise nach Österreich und zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem diesbezüglichen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und dessen jeweiligem Ausgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Vorverfahren I412 2171240-1 und dem in diesem Gerichtsakt einliegenden Verwaltungsakt.
Dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, das Bundesgebiet zu verlassen, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren I412 2171240-1, insbesondere aus dem Erkenntnis BVwG 09.03.2018, I412 2171240-1/12E in Verbindung mit dem Bescheid des BFA vom 31.08.2017, Zl. XXXX . Danach war die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung, aus dem Bundesgebiet auszureisen. In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 teilte sie mit, dass sie Österreich seit 2015 nicht mehr verlassen hatte, womit erwiesen ist, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dass sie sich seit 28.03.2018 bis 07.12.2021, dem Tag, an dem sie den Folgeantrag stellte, unrechtmäßig in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ohne Aufenthaltstitel entgegen der Ausreiseverpflichtung in Österreich verblieben ist.
Die Feststellung zur Begründung des Folgeantrags ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 07.12.2021 (Seite 4). Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin insgesamt vier Mal zur Einvernahme. Jede Ladung wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. In Kenntnis dieser Ladungen übermittelte sie in drei Fällen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Für die Ladung am 04.03.2022 war die Beschwerdeführerin arbeitsfähig – die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete am 01.03.2022 – entschuldigte sie sich nicht und leistete dieser Ladung – in Kenntnis der drei vorangegangenen – keine Folge, sodass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin vereitelt wurde. Damit ist für die Begründung des Folgeantrags mangels Mitwirkung an der Klärung des in ihrer Sphäre liegenden Sachverhalts einer allfälligen Verfolgung bzw substantieller Veränderungen solcher Elemente im Herkunftsstaat das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die im Rahmen der Einvernahme am 07.12.2021 protokollierten Fluchtgründe vollständig und abschließend aufgenommen worden sind.
Dem Verwaltungsakt sind die Bemühungen der belangten Behörde zu entnehmen, die Beschwerdeführerin zur Einvernahme zu laden. Alle Ladungen nahm diese persönlich entgegen und entschuldigte sich in drei Fällen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die letzte endete am 01.03.2022. Der Ladung zum 04.03.2022 kam die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht nach. Es liegt keine Arbeitsunfähigkeits- oder Krankheitsbescheinigung vor und fehlt auch an der Krankmeldung, von der der einschreitende Rechtsanwalt in der E-Mail vom 04.03.2022 spricht. Festzuhalten ist, dass die einliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin zB aufgrund Bettlägerigkeit nicht zur Einvernahme erscheinen konnte, sodass die Unmöglichkeit, an einer Einvernahme teilzunehmen nicht bescheinigt wurde. In Verbindung mit der E-Mail vom 01.03.2022, in der der einschreitende Rechtsanwalt lapidar mitteilt, den Termin am 04.03.2022 könne die Beschwerdeführerin wegen Erkrankung nicht wahrnehmen und seiner – unzutreffenden – Behauptung, eine Krankmeldung habe die Beschwerdeführerin bereits übermittelt, zeigt die Vorgehensweise eine Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin auf, die behördliche Entscheidung zu verschleppen und verzögerte sich dadurch das Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die eine Einvernahmeunfähigkeit nicht bescheinigenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die E-Mail vom 01.03.2022 des Rechtsanwalts nur einem Ziel dienten, das verwaltungsbehördliche Verfahren hinauszuzögern.
Die Feststellungen zur – erfolglosen – Ladung des Zeugen XXXX , der Intervention des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin für diesen Zeugen und der Wahrnehmungen der die Ladungen zustellenden Polizeiorgane ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt.
Dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich hat, gibt diese selbst in der Verhandlung am 28.02.2018 an (Protokoll S 14) und erwähnt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 keine verwandtschaftlichen Beziehungen, mit Ausnahme ihrer in Nigeria lebenden Kinder, Mutter und Geschwister, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandtschaft in Österreich hat. Dass sie im Rahmen des Vorverfahrens eine Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses des Niveaus A1 vorgelegt hatte, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Verfahrens I412 21712230-1. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 den persönlichen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Deutsch nur auf einfachstem Niveau sprechen und verstehen kann und dass sich seit dem Vorverfahren bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt in Österreich keine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse ergeben. Zertifikate über positiv absolvierte Deutschprüfungen wurden nicht vorgelegt. Insgesamt erweckte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 nicht den Eindruck, an der Beherrschung der deutschen Sprache interessiert zu sein. Dass die Beschwerdeführerin Gottesdienste besucht, ergibt sich aus ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022. Aus ihren diesbezüglichen Aussagen zu einer allfälligen Integration in Österreich in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte einer solchen Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht.
Aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ergibt sich der seit 18.03.2016 bis heute andauernde Bezug der Grundversorgung (Miete Einzelperson, Krankenversicherung, Verpflegung Erwachsene, Bekleidungshilfe, Schulbedarf). Aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung lukriert die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ca EUR 300,00 pro Monat. XXXX gibt an, dass er der Beschwerdeführerin mit Geld aushilft, wobei er keine Summe nannte (Protokoll vom 07.06.2022, S 4) Aufgrund des Bezugs von Grundversorgung ist die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit indiziert, wobei angesichts des geringen monatlichen Einkommens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionistinnen von EUR 1.030,49, welcher als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird, bei weitem nicht erreicht wird. Daher ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Feststellung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem aktuellen eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zur Frage eines seit dem Vorverfahren geänderten Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, sie sei aufgrund der schlechten Behandlung durch ihren Mann, der sie verlassen hatte, lesbisch geworden. Diese sexuelle Orientierung werde in Nigeria nicht toleriert und sie sei von Leuten ihrer Volksgruppe mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Dieses Fluchtvorbringen erachtete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der zahlreichen inneren Widersprüche im Vorbringen dieses als nicht glaubhaft und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2017 mit Erkenntnis vom 09.03.2018, I412 2171240-1/12E, als unbegründet ab.
Im nunmehrigen Verfahren erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht mehr aufrecht halte. Sie habe nun einen Lebenspartner, der spanischer Staatsbürger sei und den sie zu heiraten beabsichtige. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Mit ihrem nunmehrigen Vorbringen liegen keine neuen Elemente und Erkenntnisse vor. Mit diesem Vorbringen wird nicht die Gefahr einer Verfolgung ausgedrückt, sondern der Wille, in Österreich verbleiben zu wollen. Daraus resultiert die Feststellung, dass der Antrag nur gestellt worden ist, damit die Beschwerdeführerin in Österreich verbleiben kann.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Angabe betreffend eines Lebensgefährten aufgrund der eindeutigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 und des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 nicht den Tatsachen entspricht, entsteht für das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks das Bild, dass der Antrag auf internationaler Schutz von der Beschwerdeführerin nur gestellt, um ihren Aufenthalt in Österreich erzwingen zu können. Durch Verzögerungstaktiken, wie dem Nichtbefolgen von Ladungen, suchte sie das behördliche Verfahren zu verschleppen, dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass der seit November in Österreich gemeldete spanische Staatsbürger XXXX zu den Zeitpunkten der Ladungen durch die belangte Behörde noch über keine Arbeit verfügte und damit nicht glaubhaft das Inanspruchnehmen der Freizügigkeit als Arbeitnehmer bescheinigen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren geht es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich nur darum, Zeit zu gewinnen, um vollendete Tatsachen in Bezug auf eine begünstigte Drittstaatsangehörige zu schaffen, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht einmal einen plausiblen Fluchtgrund im Rahmen ihres Antrags auf internationalen Schutz angab.
Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022, sie habe den Beschwerdeführer über Facebook voriges Jahr kennengelernt, ergibt sich die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin und XXXX im Jahr 2021 über soziale Medien kennenlernten. Dass er damals in Spanien lebte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 in Verbindung mit dem ZMR-Auszug, wonach er seit 05.11.2021 in XXXX ansässig ist. Dass er erst seit 03.05.2022 in Österreich einer Arbeit nachgeht, ergibt sich aus einer Abfrage der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten einer Beschäftigung. Zugleich ist es aufgrund des Umstandes, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022, die ihm am 22.04.2022 zugestellt aber nicht von ihm behoben worden ist, und des weiteren Umstandes, dass er zweimal wegen seines Aufenthalts in Spanien im Mai 2022 und Anfang Juni 2022 entschuldigt worden ist, erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit auch in Spanien und nicht in Österreich aufhielt. Dass XXXX und die Beschwerdeführerin keinen gemeinsamen Haushalt führen, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der beide einen gemeinsamen Haushalt verneinen. Aufgrund der eingeholten ZMR Auszüge wird diese Angabe bestätigt, da beide nicht an einer gemeinsamen Adresse gemeldet sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt davon, dass die Angabe, in keinem gemeinsamen Haushalt zu leben, der Wahrheit entspricht. In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin auch mit, dass sie in keiner Lebensgemeinschaft mit XXXX steht. Diese Aussage bestätigt XXXX am 07.06.2022, wenn er mitteilt: „Wir leben auch nicht zusammen. Wir planen es. Wir suchen ein Haus.“ Eine Lebensgemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH ein jederzeit lösbares, der Ehe nachgebildetes, familienrechtliches Verhältnis, zu deren Wesen neben der Wohnungsgemeinschaft in der Regel widerkehrender Geschlechtsverkehr dauernden Geschlechtsverkehr und eine Wirtschaftsgemeinschaft zählen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht (SZ 20/83; RZ 1978/45; OGH 21.05.1996, 5 Ob 2104/96i; 30.07.2001, 10 ObS 185/01f; 18.04.2012, 3 Ob 237/11s; 19.03.2014, Ob 241/13g; 21.05.2014, 3 Ob 31/14a; 20.04.2020, 3 Ob 35/20y ua). In OGH 21.05.1996, 5 Ob 2104/96i, verneinte der OGH das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und häufigen Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau umfasste. Gemäß der Auffassung des Höchstgerichts in OGH 18.04.2018, 3 Ob 237/11s, ist eine Lebensgemeinschaft von einer zwischenmenschlichen und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt, sodass neben dem Faktum, dass die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist und dem Umstand, dass sie über bloße „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen, auch ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft aufweisen muss. Solche Elemente sind im konkreten Fall nicht verwirklicht. Damit ist es erwiesen, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen beiden Teilen besteht und war die entsprechende Feststellung zu treffen. Aufgrund der eindeutigen Verneinung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft durch die Beschwerdeführerin und XXXX ist es erwiesen, dass zwischen beiden keine durch das länger andauernde Zusammenleben zweier Personen in einer länger andauernden Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH besteht. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen XXXX in den mündlichen Verhandlungen am 10.05.2022 und am 07.06.2022 erhaltenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der Begründung des Asylantrages der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 und dem Beschwerdevorbringen ist einziger Grund der geplanten Heirat der, der Beschwerdeführerin ein von einem die Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge XXXX kennen einander offenkundig nicht, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 den Wohnsitz des Zeugen XXXX im Burgenland verortet, wohingegen er nach dem ZMR-Auszug in XXXX in Niederösterreich ist und keine andere Adresse vorliegt. Diese Adresse konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Erstbefragung nicht angeben, was bei einer Person, die man nach eigenen Angaben heiraten möchte, bemerkenswert ist. Auch erfolgte die Schilderung, wie sich die Beschwerdeführerin und XXXX kennenlernten bemerkenswert unprosaisch. „BF: Wir haben einander Online über Facebook kennengelernt. RI: wie haben Sie Ihren Freund kennengelernt? BF: Voriges Jahr. Wir haben miteinander gechattet und dann haben wir uns im letzten Jahr getroffen.“ (Protokoll vom 10.05.2022, S 5) Ähnlich berichtet der Zeuge XXXX am 07.06.2022 in der mündlichen Verhandlung: „Z: Ich habe sie über Facebook kennengelernt, vor einem Jahr.“ Dass Personen, die sich über Facebook kennenlernen, sofort den Entschluss fassen, sich zu heiraten, erscheint nicht plausibel, da sich letztlich zwei Fremde heiraten würden. Ein einmaliges Treffen vermag hieran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und XXXX aus besonderer Zuneigung sich heiraten, zumal sie sich offensichtlich nicht persönlich kennen. Das Beschwerdevorbringen zeigt hingegen den wahren Grund der Heiratsabsichten auf, wenn hervorgehoben wird, dass XXXX die spanische Staatsbürgerschaft hat und damit der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs 1 Z 4 NAG zustehe. In Erwägung dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur davon überzeugt, dass XXXX und die Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft führen, sondern auch, dass die geplante Eheschließung der Beschwerdeführerin zu einem von einem Unionsbürger, der die Freizügigkeit als Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, abgeleiteten Aufenthaltstitel verhelfen soll.
Zur allgemeinen Lage in Nigeria bzw zu deren Veränderung seit 2018, als das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Vorverfahren traf, ergeben sich vor dem Hintergrund eines Vergleichs des Länderinformationsblatts für Nigeria vom 08.08.2017, das der Entscheidung aus dem Jahr 2018 zugrunde lag und dem aktuellen Länderinformationsblatt für Nigeria (letzte Überarbeitung vom 31.05.2022) keine besonderen Änderungen und insbesondere keine substantielle Verschlechterung. Dies trifft insbesondere auf die Situation von Frauen in Nigeria zu. Das diesbezügliche Kapitel des aktuellen Länderinformationsblatts weicht von jenem des Länderinformationsblatts vom 08.07.2017 nicht wesentlich ab; die jeweils zentrale Aussagen zur Situationen von Frauen in Nigeria, ihren Schutzmöglichkeiten, Chancen und Risiken sind weitgehend identisch, wobei sich der Detaillierungsgrad des aktuellen Länderinformationsblatts für Nigeria vom damals herangezogenen insofern unterscheidet, dass nunmehr die Situation alleinstehender Frauen beleuchtet wird, mit dem Ergebnis, dass eine alleinstehende Frau in Nigeria weder in ihrer Existenz noch sonst in einer asylrelevanten Weise gefährdet wäre. Ebenso fehlt es an Unterschieden zwischen beiden Länderinformationsblättern in Bezug auf Rückkehrer, Grundversorgung oder medizinische Versorgung. Wenn auch sich die Situation seit 2017 im Vergleich beider Länderinformationsblätter nicht drastisch verbessert hat, kann nicht gesagt werden, dass es zu einer gegenüber der Situation im Vorverfahren deutlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage gekommen wäre.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.4. Zur Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria zu befürchten hat, was sich aus dem das Vorverfahren beendenden Erkenntnis I412 2171240-1/12E und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst ergibt („Die Situation in Nigeria ist nicht gut. Ich habe keine Angst mehr, weil ich heiraten werde. Ich habe nichts zu befürchten.“ – Protokoll der Ersteinvernahme vom 07.12.2021; „Die Situation in Nigeria ist nicht gut. Wenn ich als unverheiratete Frau zurückkehr, werden sie zornig auf mich sein. Ich meine damit meine Familie väterlicherseits.“ – Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2022). Aufgrund der Länderfeststellungen stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung iSv Art 2 EMRK, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK dar. Außerdem steht fest, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Vor diesem Hintergrund und der Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Situation in Nigeria nicht gut sei, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr am Nötigsten fehlen werde, sodass sie in eine existenzbedohliche Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es Frauen in Nigeria allgemein und alleinstehende Frauen im Besonderen nicht leicht haben, zumal sie mit gesellschaftlich akzeptierten Benachteiligungen, Belästigungen und auch körperlichen Übergriffen nach den Länderfeststellungen zu leben haben. Wenn hierbei in der Beschwerde vorgebracht wird, alleinstehende Frauen würden als promiskuitiv gelten, so wird damit der Eindruck erweckt, eine alleinstehende Frau könne unmöglich in Nigeria bestehen. Ein solcher Befund lässt sich aber aus den Länderfeststellungen nicht ableiten. Einerseits kann nicht für das ganze Land ein derart negativer Befund getroffen werden, zumal Die Situation alleinstehender Frauen aus dem Norden gänzlich anders ist, als im liberaleren Südwesten, wie überhaupt ein Nord-Süd-Gefälle besteht, sodass im Süden Nigerias alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert werden. Zudem bestehen nach den Länderfeststellungen Unterschiede zwischen Stadt und Land. Davon abgesehen verkennt das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, ihren Söhnen und ihren Geschwistern nicht alleinstehend ist, sondern in einen sie schützenden Familienverband zurückkehren kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unrealistisch, wenn festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, die aus dem Süden Nigerias stammt und in Benin lebte, dort auch als allein lebende oder allein stehende Frau ein Auskommen sich schaffen kann. Hierbei ist zu beachten, dass sie in Benin zwei Söhne hat, die bei deren Großmutter aufwachsen. Offensichtlich hat diese Großmutter (und Mutter der Beschwerdeführerin) als alleinstehende Frau (der Vater ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 23.08.2017 verstorben) keine solchen Probleme, wie sie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Partnerlosigkeit befürchtet, womit der Einwand, sie könne als alleinstehende Frau nicht in Nigeria leben, weil sie als promiskuitiv gelte, nicht zutreffend erscheint. Nicht zuletzt sind 18 % der nigerianischen Haushalte durch alleinstehende Frauen geführt, was ebenfalls dieses Argument relativiert. Aufgrund ihrer Familie in Nigeria, zu der auch immer noch Kontakt besteht, hat die Beschwerdeführerin ein soziales Netz, das es ihr ermöglichen wird, bei Rückkehr in Nigeria allfällige Eingewöhnungsschwierigkeiten zu überbrücken und sich eine Existenz aufzubauen. Da die Beschwerdeführerin als Frisörin in Nigeria Berufserfahrung hat, ist es nicht plausibel anzunehmen, dass sie nicht wieder in diesem Beruf tätig werden könnte, um sich ein Auskommen zu verschaffen. Selbst wenn sie von der Familie väterlicherseits tatsächlich abgelehnt werden sollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Bedrohung oder unmenschliche Behandlung. Im Extremfall könnte sie durch einen Umzug innerhalb Benins oder innerhalb Nigerias allfälligen Nachstellungen der Verwandtschaft väterlicherseits entgehen, weil nach den Feststellungen wegen des mangelnden Meldewesens eine Person, die selbst innerhalb nächster Nachbarschaft die Wohnung wechselt, unauffindbar ist. Hierbei muss freilich konstatiert werden, dass die Beschwerdeführerin nie von Nachstellungen ihrer Verwandtschaft im Verfahren gesprochen hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass sie keine Übergriffe oder Bedrohung seitens ihrer Verwandtschaft väterlicherseits zu befürchten hat. Auch die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und die Gesundheitsversorgung lässt den Schluss nicht zu, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Die Rechtskraft einer in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gem. § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den tatsächlichen Umständen, die für die Beurteilung in der Vorentscheidung maßgebend waren, eine Änderung eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, Lebensgefährtin eines spanischen Staatsbürgers zu sein und diesen heiraten zu wollen.
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Gegenständlich fehlt es gänzlich an einer solchen behaupteten Änderung der Sachlage. Es liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor und ist das Vorbringen, erneut um Asyl anzusuchen, weil sie einen Lebenspartner hier in Österreich habe, der im Burgenland lebe, jedoch spanischer Staatsbürger sei und den die Beschwerdeführerin heiraten möchte, gänzlich ungeeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Sind aber die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.
Die Ausführungen der Beschwerde, die Lage in Nigeria sei derart schlecht, dass sie als junge Frau, die nicht mehr zu ihren Angehörigen zurückkehren könnte, in erheblicher Gefahr lebe, ihren Lebensunterhalt nicht ins Verdienen bringen zu können. Alleinstehende Frauen würden als promiskuitiv gelten, weswegen ihr eine Rückkehr alleinstehend nicht zumutbar sei. Mit diesem Vorbringen, das, wie oben bereits ausgeführt, im Lichte der Situtation von Frauen und alleinstehenden Frauen in Nigeria in der vorgebrachten Allgemeinheit jedenfalls unzutreffend ist und auch bezüglich der konkreten Situtation der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Familie zurückkehren kann und damit sozialen Rückhalt in Nigeria hat, auch nicht zutrifft. Zudem bieten in Nigeria zahlreiche Organisationen alleinstehenden Frauen Unterstützung. Damit bietet dieses Vorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Lage konfrontiert wäre, in der eine reale Gefahr („real risk“) für die Befriedigung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse sowie eine drohende Verletzung ihrer durch Art 2 und Art 3 EMRK garantierten Rechte zu gewärtigen wäre (vgl dazu VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Covid-19-Pandemie 2018, als die letzte inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin getroffen wurde, noch nicht ausgebrochen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber wiederholt festgehalten, dass bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art 3 EMRK zu gewärtigen ist, es nicht darauf ankommt, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/14/0553, mwN).
Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführerin bzw in der Lage in Nigeria kamen ebenso nicht hervor, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Im Hinblick auf die fälschliche Bezeichnung dieses Instituts im Spruch des angefochtenen Bescheides war Spruchpunkt III. entsprechend neu zufassen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.3.3. In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG. Ein solches würde gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen.
Diese mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ übertitelte Bestimmung lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. bis 3. […]4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder5. [….]“.
Im konkreten Fall mangelt es am Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem EWR-Bürger XXXX besteht nach übereinstimmender Aussage beider Teile keine Lebensgemeinschaft. Wie bereits in Pkt 2.2. angeführt, fehlt es an allen Merkmalen einer Lebensgemeinschaft, wie sie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Urteilen und Beschlüssen definiert hat (vgl dazu OGH SZ 20/83; 17.09.1952, 1 Ob 717/52; 30.11.1960, 6 Ob 408/60; RZ 1978/45; 98.07.1981, 3 Ob 57/81; 21.05.1996, 5 Ob 2104/96i; 18.04.2012, 3 Ob 237711s; 20.04.2020, 3 Ob 35/20y ua). Eine Lebensgemeinschaft ist nach vorzitierter Rechtsprechung gegeben, wenn zwei Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eheähnlich zusammenleben. Dies ist bei der getrennt von XXXX lebenden und wirtschaftenden Beschwerdeführerin nicht gegeben. Selbst wenn die beiden geschlechtlichen Kontakt zueinander haben, wird allein damit nicht eine Lebensgemeinschaft begründet. Ebensowenig genügt der Wunsch, einander zu heiraten, nicht und vermag den Mangel des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung nicht zu substituieren. Vor dem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf § 52 Abs 1 Z 4 NAG berufen und hat sie kein von von einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
3.3.4. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Sie hält sich seit spätestens 29.09.2015 im Bundesgebiet auf. Allerdings basierte ihr Aufenthalt in Österreich zunächst – bis 09.03.2018 – auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz; seit 09.03.2018 bis zum gegenständlichem, ebenfalls unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz hielt sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet schlicht nicht nachkam. Das gegenständliche Verfahren dauerte aus Verschulden der Beschwerdeführerin länger, da sie sich jeder Einvernahme durch die belangte Behörde mit der Begründung der Arbeitsunfähigkeit bzw letztlich grundlos entzog und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren XXXX seiner Pflicht zum Erscheinen als Zeuge erst nach mehrfachen Anläufen nachkam. Das Gewicht der privaten Interessen der Beschwerdeführerin wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren und später unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Damit werden unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevante Bindungen maßgeblich relativiert. Die Beschwerdeführerin nahm nie am Erwerbsleben in Österreich in nennenswertem Umfang teil und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebt durchgehend seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von Mitteln aus der staatlichen Grundversorgung. Eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich besteht nicht. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer verfügt die Beschwerdeführerin über bescheidenste Kenntnisse der deutschen Sprache. Ein Bemühen, diese Sprache zu erlernen, kann nicht erblickt werden, zumal im Zeitraum ihres rund siebenjährigen Aufenthalts in Österreich nur ein einziges Zertifikat eines Sprachkurses des Nivaus A1 vom 22.02.2018 vorliegt. Es liegen somit keine Aspekte einer außerordentlichen Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht vor und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin die Dauer ihres Aufenthalts zur Integration in Österreich genutzt hätte. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Es sind - unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine Vulnerabilitäten gegeben. Sie verfügt in Nigeria über verwandtschaftliche Beziehungen – ihre Mutter, die beiden Söhne und ihre Geschwister leben in Nigeria. Zur Mutter und den Söhnen bestehen enge Kontakte, sodass die Beschwerdeführerin, die in Nigeria Berufserfahrung als Friseurin hat, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auf das soziale Netzwerk ihrer Familie zurückgreifen kann.
Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, in 3. A) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Umstände des Einzelfalls sind nicht reversibel.
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