BVwG W240 2220500-1

BVwGW240 2220500-16.7.2021

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2220500.1.00

 

Spruch:

 

 

W240 2181842-1/26EW240 2220503-1/20EW240 2181843-1/17EW240 2220498-1/16EW240 2220500-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 17.11.2017, Zl. 1097176104-151896565, 2.) vom 29.05.2019, Zl. 1140739402/180221869, 3.) vom 17.11.2017, Zl. 1097176409-151896633, 4.) vom 29.05.2019, Zl. 17-1140739707/180221923 und 5.) vom 29.05.2019, Zl. 17-1140739609/180221915, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idF hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Diese haben drei leibliche Kinder, den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin.

Zum Verfahren betreffend den Erst- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer stellte für sich und den mitgereisten Drittbeschwerdeführer am 29.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Asylantrag.

Bei der Erstbefragung am folgenden Tag (30.11.2015) gab der Erstbeschwerdeführer an, verheiratet zu sein und keine Ausbildung erworben zu haben. Zuletzt habe er als Schneider gearbeitet. Seine Frau und seine zwei Töchter würden sich im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhalten, ebenso sein Bruder und seine sechs Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei vor ca. eineinhalb Monaten mit seinem Sohn und mithilfe eines Schleppers illegal ausgereist. Der Drittbeschwerdeführer würde sich seit seiner Geburt bei ihm befinden und für diesen würden dieselben Fluchtgründe gelten. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an:

„Mein Vater hatte eine Landwirtschaft und es kamen regelmäßig Nomaden zu uns, welche die Felder zerstörten und unsere Tiere umbrachten. Eines Tages kam es zu einem heftigen Streit und mein Vater erschlug einen Nomaden. Daraufhin flüchtete meine Familie nach Kabul, wir wurden aber von den Nomaden wieder gefunden. Deshalb beschloss ich meine Heimat zu verlassen.“

Zum Erstbeschwerdeführer findet sich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 18.11.2015 zu Griechenland im Akt.

Seitens Griechenland wurde ein Aufnahmeersuchen betreffend der in Griechenland befindlichen Ehefrau, der zwei Töchter sowie des minderjährigen Neffen des Erstbeschwerdeführers gem. Der Dublin III-VO an Österreich gestellt.

Am 04.09.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unterzogen. Hierbei gab er, befragt zu sich und dem Drittbeschwerdeführer, unter anderem an:

„(…)

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber es wurde nicht alles richtig notiert. Nachgefragt gebe ich an, dass die Fluchtdauer falsch notiert wurde. Es waren ca. 45 Tage und ich wurde nicht von einem Schlepper zum Lager gebracht. Außerdem wurde ein Bruder von mir nicht notiert, ich habe noch einen weiteren Bruder, der heißt Hossein. Und zum Fluchtgrund will ich noch ergänzen, dass wir in Gefahr waren. Auch sonst ist Fluchtgrund nicht richtig, ich war bei der Diakonie zur Beratung und die haben mir gesagt, dass ich den richtigen Fluchtgrund nennen soll.

 

LA: Und welcher ist Ihr richtiger Fluchtgrund?

VP: Den habe ich genannt, der wurde nicht notiert.

 

LA: Welcher ist Ihr Fluchtgrund?

VP: Fragen Sie mich konkret etwas, dann nenne ich ihn.

 

Anm.: VP wird wiederholt zu ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt.

 

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

 

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ja, meine Frau heißt XXXX , sie ist 37 Jahre alt.

 

LA: Auf welche Art, wann und wo haben Sie geheiratet?

VP: Im Iran, in Isfahan, vor ca. 18 Jahren, traditionell bei einem Mullah, offiziell registriert wurde die Eheschließung nicht. Die Heiratsurkunde des Mullahs habe ich aber mit.

 

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: XXXX

 

LA: Weshalb haben Sie im Iran geheiratet?

VP: Ich war als Flüchtling dort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von 1373 – 1385 (gemäß Dolmetscher 1994/1995 – 2006/2007) im Iran gelebt habe.

LA: Wo befinden sich Ihre Gattin und Ihre beiden Töchter jetzt?

VP: In Griechenland. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau und Töchter nach mir und meinem Sohn ausgereist sind, 3 oder 4 Monate nach mir.

 

LA: Warum sind Sie getrennt voneinander ausgereist?

VP: Mein Leben war in Gefahr, ich hatte keine Zeit.

 

LA: Warum haben Sie Ihre Frau und Töchter zurückgelassen, Ihren Sohn aber mitgenommen, wenn Sie keine Zeit hatten?

VP: Meine ältere Tochter hört schlecht und die jüngere Tochter wurde damals in Indien operiert, wegen Herzproblemen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie nach Indien gebracht habe, zur Operation, und auch wieder nach Afghanistan zurück, aber sie konnte noch nicht reisen, darum habe ich ohne sie Afghanistan verlassen. Ich weiß nicht wann sie operiert wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass sie ca. 6 oder 7 Monate vor meiner Flucht operiert wurde.

 

LA: Stehen Sie in Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kinder?

VP: Ja.

 

Anm.: VP ersucht an dieser Stelle der Einvernahme um die Familienzusammenführung mit seiner Gattin, seinen 2 Töchtern und seinem Neffen XXXX alt.

 

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

 

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

 

LA: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

 

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben!

VP: XXXX in der Stadt Kabul. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Provinz Kabul, im Dorf XXXX geboren wurde und mit meiner Familie irgendwann, ich war noch klein, in die Stadt Kabul an die genannte Adresse gezogen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort in meinem Elternhaus gelebt habe. Zwischendurch habe ich im Iran gelebt, 11 Jahre lang, in Isfahan, XXXX . Ich bin zuerst in den Iran gegangen und meine Eltern und Geschwister sind dann nahgezogen. Dann sind wir, also ich und meine Frau, wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Meine Eltern und 2 jüngere Schwestern sind schon vor uns, ca. 8-10 Monate vor uns, nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach der Eheschließung sind meine Schwestern aber wieder in den Iran gezogen. Einen Bruder habe ich noch, der lebt im Iran, der andere ist verschwunden. 3 weitere Schwestern leben auch im Iran, die sind damals schon dort geblieben.

 

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?)

VP: Nach der Rückkehr wieder in meinem Elternhaus, mit meinen Eltern, meiner Frau und die Kinder wurden in Kabul geboren. Meine Eltern sind mittlerweile verstorben. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater vor 7 Jahren und meine Mutter vor 5 Jahren verstorben sind, eines natürlichen Todes, sie waren krank.

 

LA: Wann ist Ihr Bruder verschwunden?

VP: Er war damals 20 Jahre alt, vor 29 Jahren war das, er wäre jetzt 49 Jahre alt.

 

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Einen Onkel mütterlicherseits in der Stadt Mazar-e-Sharif und 2 verheiratete Tanten mütterlicherseits in der Stadt Kabul. Und Cousins leben auch in Kabul. Nachgefragt gebe ich an, dass die Verwandten meiner Frau alle im Iran leben.

 

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Nein, im Moment nicht.

 

LA: Hatten Sie damals in Afghanistan Kontakt zu Ihrem Onkel, Ihren Tanten und Cousins?

VP: Ja, ab und zu.

 

LA: Und warum stehen Sie jetzt nicht in Kontakt zu Ihren Verwandten in Afghanistan?

VP: Ich sorge mich um meine Familie.

 

LA: Wann hatten Sie denn zuletzt Kontakt zu Ihren Verwandten in Afghanistan?

VP: Vor meiner Ausreise habe ich sie besucht.

 

LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt?

VP: Ich habe als Schneider gearbeitet, ich hatte ein eigenes Geschäft. Nachgefragt gebe ich an, dass sich dieses in Kabul, Sarai Alaudi befunden hat. Ich hatte es gemietet.

 

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Nein, als meine Frau Afghanistan verlassen hat, haben wir das Haus verkauft.

 

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Die Heiratsurkunde vom Mullah, und die Tazkiras von mir, meiner Frau und meinen Kindern. Außerdem meine Teilnahmebestätigung am Deutschkurs Niveau A1, eine Bestätigung über meine Teilnahme an der Übungswerkstatt für Schneiderinnen und Schneider, die Schulbesuchsbestätigung meines Sohnes und ein Unterstützungsschreiben für meinen Sohn.

XXXX Heiratsurkunde der VP sowie die restlichen Unterlagen wie oben angegeben werden vorgelegt, in Kopie zum Akt genommen, Originale retourniert.

 

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

 

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Nein.

 

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich in Hazara und Schiit, das ist beim Interview falsch notiert worden.

 

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe die Koranschule besucht, 2 Winter lang, und habe dort lesen und schreiben gelernt.

 

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Gut.

 

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

 

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein.

 

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

 

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 24 000 USD für mich und meinen Sohn. Es waren meine Ersparnisse.

 

LA: Wann verließen Sie Ihre Heimat?

VP: Die Reise hat 45 Tage gedauert, ich weiß das Datum nicht.

 

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

 

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

 

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Mein Leben war in Gefahr.

 

LA: Erzählen Sie ausführlich von Ihren Fluchtgründen. Was hat Sie zur Fluch veranlasst?

VP: Ich bin eines Tages von der Arbeit nach Hause gekommen und die Frau meines älteren Bruders sagte zu mir, dass die Nomaden zu uns nach Hause gekommen sind.

 

LA: Und weiter?

VP: Muss ich wirklich alles erzählen?

 

LA: Ja! Erzählen Sie ausführlich von Ihrem Fluchtgrund!

VP: Wir hatten in Daimurdad, Sar Qol, Grundstücke. Die Nomaden sind gekommen und wollten die Grundstücke in Beschlag nehmen. Mein Vater hatte Probleme mit den Nomaden und hat mit ihnen gestritten. Er wollte sie das Grundstück nicht nutzen lassen, darum haben sie gestritten. Mein Vater hat dann einen der Nomaden getötet und sie haben meinen Vater getötet. Meinen Bruder, meinen Schwager und 4 weitere Personen meiner Familie haben sie auch mitgenommen.

 

LA: Wann hat sich das ereignet?

VP: Als mein Vater 20 Jahre alt war.

LA: Wie alt waren Sie damals?

VP: Ich war damals noch gar nicht auf der Welt.

 

LA: Sie haben vorhin angeben Ihr Vater wäre vor 7 Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Nun behaupten Sie, er wäre umgebracht worden. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe eigentlich meinen Großvater gemeint, der wurde umgebracht.

 

LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder, Ihr Schwager und 4 weiter Personen Ihrer Familie entführt wurden?

VP: Das hat meine Schwägerin einmal erzählt.

 

LA: Wann hat sich denn das ereignet?

VP: Mein Bruder war frisch verheiratet. Ich weiß nicht, wann genau das war.

 

LA: Wie alt waren Sie damals?

VP: Ca. 8-10 Jahre alt.

 

LA: Wo hat Ihre Familie damals gelebt?

VP: Schon in Kabul, an der Adresse.

 

LA: Und wie ist Ihr Bruder verschwunden?

VP: Ich habe alles von meinem Vater erfahren.

 

LA: Was haben Sie denn von Ihrem Vater erfahren?

VP: Er hat gesagt, dass die Nomaden immer nach XXXX , das ist in der Provinz Maidan Wardak, gekommen sind. Jedes Jahr. Das hat er erzählt. Und dann wollten sie die Grundstücke. Mein Vater ist geflüchtet und in die Provinz XXXX gereist, dort hat er geheiratet und eine Sohn bekommen.

 

LA: Was wissen Sie zu den genannten Entführungen von Ihrem Bruder und anderen Verwandten?

VP: Sie wollten gar nicht meinen Bruder entführen, sondern meinen Vater, aber der hatte sich als Tadschike ausgegeben.

 

LA: Wie wurde Ihr Bruder entführt, was wissen Sie denn nun darüber?

VP: Ich weiß schon etwas.

 

LA: Erzählen Sie detailliert alles, was Sie wissen!

VP: Er wurde in Kampani entführt.

 

Anm.: VP wird nun noch einmal zur Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt.

 

LA: Wie wurde Ihr Bruder nun entführt? Wo befindet sich Kampani?

VP: Das ist auch in Kabul. Die haben erfahren, dass er der Sohn meines Vaters ist.

 

LA: Wie wurde Ihr Bruder nun entführt?

VP: Ich war noch klein, ich weiß nur, dass es in Kampani passiert ist. Sonst nichts.

 

LA: Woher wissen Sie, dass dieser von Nomaden entführt wurde?

VP: Mein Vater hat das erzählt. Sie konnten ihn vermutlich nicht finden.

 

LA: Haben ich vorhin richtig verstanden, dass dieses Ereignis 29 Jahre her ist?

VP: Ja.

 

LA: Gab es sonst noch irgendwelche Ereignisse, Probleme, Übergriffe?

VP: Nein. Mein Vater war auch einige Zeit wo anders.

 

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Mein Vater und meine Mutter haben einige Zeit für eine Familie in Kabul gearbeitet, in XXXX , in deren Haushalt war das. Und er hat sich als Tadschike ausgegeben.

 

LA: Sie haben vorhin angeben, dass vor Ihrer Ausreise Nomaden bei Ihnen zu Hause gewesen wären. Was ist genau passiert?

VP: Das war an einem Samstag, unter Tags.

 

LA: Was ist gen au passiert?

VP: Sie wussten, dass unsere Familie zu XXXX gehört und wollten uns umbringen.

 

LA: Und warum hat man Sie nicht umgebracht?

VP: Ich war nicht zu Hause.

 

LA: Und wer war zu Hause?

VP: Die Frau meines Bruders. Die restliche Familie war unterwegs auf Familienbesuch. Als ich von der Arbeit nach Hause gekommen bin hat sie gesagt, es wäre besser, wenn ich die Heimat verlasse.

 

LA: Was hat Ihre Schwägerin noch erzählt?

VP: Sie meinte die Person, die da war, hätte mit meinem Vater Probleme gehabt und ich sollte besser ausreisen.

 

LA: Und woher hat Ihre Schwägerin das alles gewusst?

VP: Sie war zu Hause und man hat ihr das gesagt und sie war ja auch mit meinem Bruder damals verheiratet.

 

LA: Verstehe ich es richtig, dass 29 Jahre nach den genannten Probleme mit den Nomaden plötzlich ein Nomade zu Ihnen nach Hause gekommen ist und ausgerechnet mit Ihre Schwägerin, einer Frau, diese Angelegenheiten besprochen?

VP: Meine Familie war schon zu Hause, aber meine Schwägerin wusste das auch.

 

LA: Sie hatten gerade eben noch angeben, dass die Frau Ihres Bruders alleine zu Hause gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?

VP: Meine Frau war auch zu Hause und meine Schwägerin war gerade bei meiner Frau zu Besuch. Die hat dann die Tür aufgemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass sie an einer anderen Adresse lebt. Meine Frau hat von all diesen Dingen auch gar nicht mitbekommen.

 

LA: Wie ist es möglich, dass Ihre Schwägerin, die gar nicht an Ihrer Adresse gewohnt hat, die Tür aufgemacht hat, und Ihre Frau von all diesen Dingen nichts mitbekommen haben will?

VP: Meine Frau hört schlecht, und versteht Dinge auch nicht gut, darum. Sie kann auch kaum sprechen

 

LA: Ihre Frau war zu Hause, hatte Besuch von Ihrer Schwägerin, und ist alleine, mit 3 Kinder, aus Afghanistan ausgereist. Trotzdem erklären Sie, dass diese nicht in der Lage war, die Ereignisse zu begreifen. Wie erklären Sie das.

 

LA: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Gattin?

VP: Via Sms.

 

LA: Hört Ihre Gattin?

VP: Schlecht, kaum.

 

LA: Haben Sie die Probleme in Afghanistan mit Ihrer Gattin besprochen?

VP: Nein, ich wollte ihr auch den Schmerz ersparen.

 

LA: Wie war es Ihrer Gattin möglich in Griechenland Angaben vor den dortigen Behörden zu machen?

VP: Sie hört und spricht schon, aber nicht so gut.

 

LA: Gingen Sie zur Polizei?

VP: Nein. Die Polizei gehört selbst zu den Taliban. Der Präsident ist Nomade.

 

LA: Wie erklären Sie es sich, dass die Nomaden Sie ca. 29 Jahre nach den behaupteten Ereignissen plötzlich an Ihrer Wohnadresse in Kabul, die Sie auch nicht gewechselt haben, aufgesucht haben?

VP: Als mein Bruder entführt wurde, hat mein Vater meinen anderen Bruder in den Iran gebracht und mit ihm dort 6 Jahre lang gelebt.

 

LA: Wo hat Ihre Mutter in dieser Zeit gelebt?

VP: Zu Hause, in Kabul ist sie wohnen geblieben.

 

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

 

LA: Was wissen Sie über den Fluchtgrund Ihrer Gattin?

VP: Ich habe sie dazu aufgefordert, dass sie nachkommt.

 

LA: Mit wem gemeinsam haben Ihre Gattin und Kinder in Afghanistan gelebt, nachdem Sie geflüchtet sind?

VP: Mit Familienangehörigen meines Onkels, in deren Haus.

 

LA: Und trotzdem haben Sie zur Familie Ihres Onkel gar keine Kontakt mehr, obwohl dies sogar Ihre Frau und Kinder aufgenommen haben?

VP: Nein, nur zu meiner Frau.

 

LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

 

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein, nur das mit den Nomaden ist passiert.

 

LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Afghanistan geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich habe Angst, dass die Leute, die damals mit meinem Vater Probleme hatten, auf der Suche nach mir wären.

 

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

 

Länderfeststellungen:

Der VP wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan ausgehändigt. Sie hat die Möglichkeit binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

VP: Nein.

Anm.: Länderinformationsblatt wird nicht ausgehändigt. Eine allgemeine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung wird von dieser angekündigt. Frist von 2 Wochen wird vereinbart.

 

LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Mit meinem Sohn in XXXX .

 

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

 

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nur meinen Sohn.

 

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ich warte gerade auf den nächsten Deutschkurs.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

 

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich helfe meinem Sohn und verbringe mit ihm Zeit. In meiner Unterkunft helfe ich auch mit.

 

Befragung zum mdj. Kind XXXX

LA: Ist Ihr Kind gesund?

VP: Ja.

 

LA: Steht Ihr Kind in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

 

LA: Muss Ihr Kind regelmäßig Medikamente nehmen?

VP: Nein.

 

LA: Wo sind Ihre Kinder geboren?

VP: In Afghanistan.

 

LA: Was machte Ihre Kind in Afghanistan

VP: Er hat die Schule besucht, in Kabul.

 

LA: Was macht Ihr Kind hier in Österreich?

VP: Er besucht auch die Schule.

 

LA: Welche Fluchtgründe machen Sie für Ihr Kind geltend? Was würde diesem in Afghanistan drohen?

VP: Für ihn gilt, was für mich gilt. Eigene Fluchtgründe hat er nicht.

 

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

VP: Ich möchte noch sagen, dass ich hier sehr zufrieden bin. Man geht hier wie mit einem Menschen mit mir um. Auch meinem Kind geht es gut. Ich möchte, dass Sie mir hier ein gutes Leben ermöglichen. Damit ich meiner Familie helfen kann. Sonst war das alles.

 

LA an Vertreter: Wollen Sie Angaben machen oder Anträge stellen?

Antwort RB: Nein.

 

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja, alles ist richtig.

 

Ergänzungen: keine

 

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.“

(…)“

 

Im Akt des Erstbeschwerdeführers befinden sich folgende Dokumente:

- Kopien von div. arabischen Schriftstücken

- Unterstützungsschreiben vom 10.12.2017, 16.12.2017, 14.12.2017 und 19.12.2017

Den Erstbeschwerdeführer betreffend:

- Teilnahmebestätigung „Deutschkurs für AsylwerberInnen“ (A1) vom 18.05.2017

- Teilnahmebestätigung „Tutorium für Textilarbeiter“ inkl. Unterstützungsschreiben vom 29.04.2017

Den Drittbeschwerdeführer betreffend:

- Kurzbericht einer österreichischen Volksschule vom 30.05.2017 über das „überdurchschnittlich gut integrierte Verhalten“ des Drittbeschwerdeführers

- Schulbesuchsbestätigung vom 30.01.2017

Mit Stellungnahme vom 22.09.2017 wies der Erstbeschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und bat um Zuerkennung des Asylstatus, in eventu um Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

Mit Bescheiden vom 17.11.2017 wies das BFA die Anträge des Erst- sowie Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht haben. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Ehefrau bzw. Mutter und die zwei Töchter bzw. Schwestern würden sich derzeit in Griechenland aufhalten. Die Beschwerdeführer würden in Österreich – abgesehen voneinander – zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen.

Gegen die Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer in seinem und im Namen des Drittbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Fluchtgrund habe seine Wurzeln zwei Generationen zuvor. Der Großvater des Erstbeschwerdeführers habe einen Nomaden wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet und sei darauf selbst getötet worden. Weitere Familienmitglieder seien von Nomaden entführt worden. Auch der Vater des Erstbeschwerdeführers hätte entführt werden sollen, habe aber entkommen können und sei mit seiner Familie umgezogen. Die Familie sei allerdings von den Nomaden wiedergefunden worden. Aufgrund der erneuten Bedrohung sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen, zu flüchten. Ausgeführt wurde zudem, dass die Länderfeststellungen unzureichend wären und die Situation für Rückkehrer nicht zumutbar sei. Auch auf die Situation der Hazara wurde hingewiesen. Die noch verbleibenden Verwandten würde allesamt im Iran leben, die Ehefrau und die zwei Töchter würden sich derzeit in Griechenland befinden und würden demnächst nach Österreich überstellt werden.

Zum Verfahren betreffend die Zweit-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin:

Am 05.03.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin mit der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sowie dem Neffen des Erstbeschwerdeführers, für den ein eigenständiges Erkenntnis zu W240 2220501-1 ergeht, in das österreichische Bundesgebiet überstellt und sie stellte am 05.03.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung am 06.03.2018 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und ca. drei Jahre eine Taubstummenschule besucht zu haben. Zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Sie habe vor ca. zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst und als Zielland Österreich gehabt, da ihr Sohn und ihr Ehemann hier aufhältig seien.

Als Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an:

„Mein Mann hat über seine gewisse Angelegenheiten nie mit mir gesprochen. Eines Tages kamen die Feinde meines Mannes, welche aus einer Blutrache meines Großvaters herrühren zu unserem Haus und suchten nach meinem Mann. Daraufhin flüchtete mein Mann mit meinem Sohn aus Afghanistan in den Iran. Der verfeindete Familienklan wollte meinen Sohn töten. Als mein Mann dann in Österreich war, sind auch wir geflüchtet, vorerst in den Iran und dann weiter über die Türkei, Griechenland nach Österreich. Als ich, diese Blutrache zwischen den verfeindeten Familienklans mit bekam, hatte ich auch Angst verfolgt bzw. getötet zu werden. Ich will hier in Österreich mit meinen Kindern um internationalen Schutz ansuchen und bei meinem Mann leben.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Antragsstellung.

 

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Wir werden alle von dem verfeindeten Familienklan umgebracht. Wäre unser Leben nicht in Gefahr wären wir nicht geflüchtet.“

Am 14.05.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde, um etwaige Verständigungsschwierigkeiten zu vermeiden, am 15.06.2018 mit einer geprüften Dolmetscherin in der Sprache Dari, sowie mit einer Dolmetscherin für die Gebärdensprachen erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 01.02.2019 abermals niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

Im Akt der Zweitbeschwerdeführerin finden sich folgende Dokumente:

- handschriftlicher, von der Zweitbeschwerdeführerin diktierter, Brief in dem sie von Misshandlungen durch Männern in Afghanistan schildert

- Teilnahmebestätigung Deutschunterricht vom Mai 2017, den Erstbeschwerdeführer betreffend

- Kostenvoranschläge (Heilbehelfe, Hilfsmittel und ambulante Heilbehandlungen) vom 11.04.2018 mit den Diagnosen „kombinierte Schwerhörigkeit bds.“ (die Viertbeschwerdeführerin betreffend) sowie „Innenohrschwerhörigkeit bds“ (die Erstbeschwerdeführerin betreffend)

- Ärztliches Schreiben über die ambulante Untersuchung vom 02.05.2018 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

- Kinderkardiologischer und Echokardiographiebefund vom 17.04.2018 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin mit der Diagnose: „St. P. TOF, TAP oder REV; kurzfristige Kontrolle in 3 Monaten, MRI dann zielführend, mittelfristig Klappenersatz indiziert.

- Überweisung vom 14.03.2019 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

- Terminerinnerung einer Fachärztin für Kinder- u. Jugendheilkunde

- Leihvereinbarung vom 02.05.20218 über Hörgeräte betreffend die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin und diesbezügliche Rechnung vom 08.06.2018 d

- Befund vom 12.06.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose: „Cervikogener Kopfschmerz, Cephalea, Depressio“

- Arabische Dokumente

- Diverse Befunde mit den Diagnosen: Befund vom 03.04.2018 und 13.06.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose: „hochgradige Innenohrschwerhörigkeit bds.“ und „Paukendrainage bds. kombinierte Schwerhörigkeit bds.“

- Ärztliche Bestätigung vom 13.06.2018 mit den Dauerdiagnosen: „Depressio, Cephales, cervikogener Kopfschmerz, posttraumat. Belastungssyndrom, Taubheit seit Kindheit“ betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

- Audiogramm vom 24.11.2017

- Verordnung für Heilbehelfe, Hilfsmittel und ambulante Heilbehandlungen vom 19.07.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

- Ambulanzkarte vom 22.06.2018 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

- Deutschkurs Teilnahmebestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 23.01.2019

- Zeitbestätigung eines Landesklinikums vom 09.07.2018 betreffen die Zweitbeschwerdeführerin

Der im Akt der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.03.2019 ist zu entnehmen, dass zusammengefasst gesagt werden könne, die Zweitbeschwerdeführerin leide an hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit beidseits und aufgrund der bisher nicht stattgefundenen Behandlung an Taubheit. Der beschriebene Kopfschmerz sei durch Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule bedingt; für ihre Depression nehme sie ein gängiges Antidepressivum am Morgen ein. Bezüglich des Krankheitsverlaufes könne festgestellt werden, dass keine fortschreitende Erkrankung vorliege, bei der eine Verschlechterung zwingend erwartet werden könne. Als Medikament sei Pramulex 10mg 1-0-0 zur regelmäßigen Einnahme verordnet worden, physikalische Therapie sei durchgeführt worden und das Hörgerät scheinbar bereits besorgt worden. Das Hörgerät sollte optimaler Weise lebenslang getragen, das Medikament gegen Depression zumindest auf einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren eingenommen werden. Eine Nichtbehandlung der vorliegenden Erkrankung könne schlecht abgeschätzt werden, eine Verschlechterung müsse nicht zwingend eintreten. Laut den Unterlagen sei der Schluss nicht zulässig, dass die Partei einer lebenslangen medizinischen Behandlung bedürfe. Das Tragen des Hörgerätes könne möglicherweise die Lebensqualität etwas verbessern, den Verlauf des bestehenden Taub-Stummheit aber nicht beeinflussen. Aus der Sicht der Polizeiamtsärztin sei eine Rückreise in das Herkunftsland zumutbar.

Mit Bescheiden vom 29.05.2019 wies das BFA die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht haben. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer würden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, eine entsprechende und erforderliche medizinische Betreuung sei in ihrer Heimatprovinz Kabul, als auch in der Stadt Herat oder in der Stadt Maza-e Sharif gegeben.

Gegen diese Bescheide erhoben die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, auch wenn die Bedrohungen der Beschwerdeführer von Privatpersonen ausgehen, sei hier aufgrund der mangelnden staatlichen Schutzwilligkeit bzw. – fähigkeit dennoch von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde auf die Anfragebeantwortung „Diskriminierung und Behandlung von Taubstummen“ verweisen. Daraus gehe hervor, dass trotz einiger Bemühungen in diesem Bereich in Afghanistan immer noch schwere Defizite vorherrschen würden. Zudem leide die Fünftbeschwerdeführerin an einem Herzfehler und müsse monatlich zu einer fachärztlichen Kontrolle, außerdem müsse sie Medikamente einnehmen. Müsste die Fünftbeschwerdeführerin nach Afghanistan zurückkehren, so bestünde dort die Gefahr, dass sie aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung ums Leben komme.

Der Beschwerde waren, die Fünftbeschwerdeführerin betreffend, folgende Unterlagen beigelegt:

- Kurzbrief vom 24.01.2019 und vom 15.04.2019

- Ärztlicher Befundbericht vom 08.02.2019

- Unfall Arztbrief vom 07.03.2019

Betreffend die Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin waren folgende Unterlagen beigelegt:

- Audiometrie vom 17.04.2019 und vom 05.06.2019

- Schulpsychologischer Bericht vom 26.04.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

Am 24.08.2018 wurde ein Schulzeugnis betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 29.06.2018 vorgelegt.

Am 03.07.2019 langten Zeugnisse betreffend den Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin ein.

Am 16.12.2019 wurde betreffend die Fünftbeschwerdeführerin ein humangenetisches Gutachten vom 18.09.2019, eine Deutschkursbestätigung vom 21.11.2019 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine Bestätigung der Teilnahme am Alphabetisierungskurs betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 25.11.2109 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Hazara angehören und seien schiitischen Glaubens. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund einer bereits mehrere Generationen andauernden Blutfehde Afghanistan verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zudem in Afghanistan von drei unbekannten Männern auf der Straße überfallen, verschleppt und misshandelt worden. Aufgrund der Misshandlungen leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren Traumatisierung und an chronischen Schmerzen. Sie sei zudem von Geburt an hochgradig schwerhörig. Die Viertbeschwerdeführerin sei genauso wie die Zweitbeschwerdeführerin schwerhörig und sei so sehr beeinträchtigt, dass sie kaum sprechen könne. Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einem Herzfehler und werde voraussichtlich in zwei Jahren operiert. Bis dahin müsse diese regelmäßig zur Kontrolle. Mit der Operation werde aufgrund des Alters noch zugewartet.

Dem Schreiben waren folgende, die Fünftbeschwerdeführerin betreffenden Unterlagen beigelegt:

- Befund Kinderkardiologie (Untersuchungsdatum: 05.08.2019) mit folgender Diagnose: „Fallotische Tetralogie – Z.n. Korrektur.Op. mit VSD-Verschluss und transanulärem Patch (Indien 2014), schwere Pulmonalinsuffizienz, LPA-Abgangsstenose.“ Und der Beurteilung: „Echokardiographisch kompensierter Befund bei Z.n. transanulärem Patch, daher noch Zuwarten und Kontrolle in sechs Monaten. Für eine interventionelle Revalvulierung ist der RVOT sehr grenzwertig (ev. Sapien), zusätzlich muss die LPA Stenose adressiert werden. Somit ist am ehesten ein operativer Klappenersatz indiziert.“

- Terminbestätigung vom 05.08.2019

In der Stellungnahme vom 24.08.2020 wurde vorgebracht, die Fünftbeschwerdeführerin leide an Fallot`scher Tetralogie. Weiters wurde festgehalten, dass den Länderfeststellungen entnommen werden könne, dass die Corona-Pandemie Afghanistan fest im Griff habe. Aufgrund des jahrzehntelang andauernden Konfliktes habe sich das Gesundheitssystem in Afghanistan nie richtig entwickeln können. Es herrsche ohnehin ein chronischer Mangel an Medikamenten und geschultem medizinischen Personal, welcher in der zurzeit herrschenden Krise lebensbedrohliche Folgen für die Afghanen habe zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil.

Betreffend den Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin waren folgende Unterlagen beigelegt:

- Befund Kinderkardiologie vom 15.06.2020 mit der Diagnose: „Fallot’sche Tetralogie – Z.n. Korrektur-Op, mit VSD-Verschluss und transanulärem Patch (Indien 2014), schwere Pulmonalinsuffizienz, aktuell: höhergradige RV Dilatation, geringe LPA-Abgangsstenose.

- Humangenetisches Gutachten vom 18.09.2019

- Kurzbrief eines Landesklinikums vom 09.03.2020

- Ärztlicher Befundbericht vom 03.07.2020 mit den Diagnosen: „RVPA Conduit, RV Dilatation“ und der Anmerkung, dass eine Kontrolle in vier Monaten vorgesehen ist

Am 27.10.2020 wurde eine „Zuordnung zum Leistungsniveau Standard AHS“ betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 18.09.2020 und die Kursteilnahme „Nachholung des Pflichtschulabschlusses“ des Erstbeschwerdeführers vom 01.10.2020 vorgelegt.

Am 31.08.2020 fand eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2021 wurde den Beschwerdeführern die neue Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 zugeschickt und ihnen eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

In der mit 28.01.2021 datierten Stellungnahme wurde auf die volatile Sicherheitslage und die unzureichende medizinische Versorgung in Afghanistan verwiesen. Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen seien dringend auf medizinische Versorgung angewiesen, die ausweislich der Länderberichte in Afghanistan nicht gewährleistet seien.

Mit Schreiben vom 03.05.2021 wurde der ausgewiesenen Vertretung aktuelle Länderbericht zu Afghanistan, datiert mit 01.04.2021, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen über die aktuelle Situation betreffend die Beschwerdeführer eingeräumt. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Sie alle sind afghanische Staatsbürger, wurden in Kabul geboren, sind schiitische Moslems und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache.

Der Erst- sowie Drittbeschwerdeführer stellten am 29.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen stellten ihre Anträge am 05.03.2018.

Die Beschwerdeführer wurden nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführer:

Zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist in Kabul geboren und aufgewachsen. Er besuchte etwa sechs Jahre lang die Schule. Im Jahr 1994/1995 bis 2006/2007 hielt er sich mit seiner Ursprungsfamilie in Isfahan, Iran auf. Dort heiratete er die Zweitbeschwerdeführerin und zog mit ihr wieder zurück nach Afghanistan. Er lernte während seines Aufenthalts im Iran das Handwerk der Schneiderei und betrieb in Afghanistan eine eigene Schneiderei mit sechs Angestellten. Vor seiner Flucht übergab er dieses Geschäft einem Angestellten, der dieses im eigenen Namen jetzt betreibt.

Der Erstbeschwerdeführer gibt an in Afghanistan nichts mehr zu besitzen und abgesehen von einer alten Tante keine Familienangehörigen mehr zu haben. Hin und wieder habe er noch Kontakt mit dem einen oder anderen Angestellten. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine Geschwister leben im Iran.

In Österreich lebt der Erstbeschwerdeführer von der Grundversorgung und hat einen A1 Deutschkurs sowie einen A2 Deutschkurs gemacht.

Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und ging im Alter von einem Jahr mit ihrer Mutter in den Iran, wo sie sich etwa vierzehn oder fünfzehn Jahre aufhielt und fünf Jahre eine Schule für gehörlose Kinder besuchte. Nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer ging sie mit diesem wieder nach Kabul in Afghanistan zurück, wo die übrigen Beschwerdeführer zur Welt kamen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Mann bei dessen Arbeit in der Schneiderei unterstützt, ansonsten nie gearbeitet. Fünf Monate nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers mit dem Viertbeschwerdeführer ging die Zweitbeschwerdeführer mit den übrigen Beschwerdeführern in den Iran, bevor sie ebenfalls Richtung Europa aufbracht. Sie hielten sich anschließend eineinhalb Jahre in Griechenland auf bevor sie nach Österreich kamen.

Die Beschwerdeführer verfügen über keine in Afghanistan lebenden Familienmitglieder. Die Mutter und vier Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben im Iran, sie steht mit diesen in Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Österreich einen A1-Deutschkurs, lebt von der Grundversorgung und geht etwa zwei Stunden die Woche putzen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich Fahrrad fahren gelernt und geht zu Frauenversammlungen, wo gemeinsame Handarbeiten stattfinden und Kaffee und Kuchen gegessen wird.

Zum Dritt-, zur Viert - und zur Fünftbeschwerdeführerin:

Die minderjährigen Beschwerdeführer gehen in Österreich zur Schule.

Zum Gesundheitszustand:

Der Erstbeschwerdeführer ist so wie der Drittbeschwerdeführer gesund.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit, ist taub und trägt ein Hörgerät. Sie leidet an einem Kopfschmerz, der durch Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule bedingt ist. Bei ihr wurde eine Depression diagnostiziert wogegen sie ein Antidepressivum einnimmt. Die Zweitbeschwerdeführerin bedarf keiner lebenslangen medizinischen Behandlung.

Bei der Viertbeschwerdeführerin wurde eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert.

Bei der Fünftbeschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt: Fallot’sche Tetralogie – Z.n. Korrektur-Op, mit VSD-Verschluss und transanulärem Patch (Indien 2014), schwere Pulmonalinsuffizienz, aktuell: höhergradige RV Dilatation, geringe LPA-Abgangsstenose, RVPA Conduit.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Die Beschwerdeführer hatten in Afghanistan keine konkret und individuell gegen sie gerichteten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Hazara.

Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan niemals konkret bedroht und waren keiner Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder sonstige Personen insbesondere Nomaden, ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Misshandlungen der Zweitbeschwerdeführerin durch Männer in Afghanistan im Fall der Wahrheitunterstellung Asylrelevanz aufweisen.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban oder staatliche Organe.

Die Beschwerdeführer sind in Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Iran und Europa keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in ihre sichere Herkunftsstadt Kabul kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage drohen. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, nämlich die Stadt Kabul, ist sicher erreichbar und ausreichend sicher.

Die Beschwerdeführer können in der Stadt Kabul ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer kann seine Kontakte zu seinen ehemaligen Angestellten in seiner Schneiderei wiederaufleben lassen. Er kann wieder in einer Schneiderei tätig werden und dabei von der Zweitbeschwerdeführerin unterstützen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht einer Rückkehr nicht entgegen, da die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind noch unmündige Minderjährige. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Durch die COVID-19-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Kabul angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Familien sowie Gelegenheitsarbeiter sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen. Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der COVID-19-Situation und der damit zusammenhängenden wirtschaftlich angespannten Versorgunglage (trotz familiärer Unterstützung in Kabul) derzeit nicht möglich den notwendigen Lebensunterhalt für den minderjährigen Dritt-, die minderjährige Viert- und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin in der Stadt Kabul ausreichend sicher zu stellen.

Es ist den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern somit nicht möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan (LIB 01.04.2021):

Covid-19

Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können.

Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen.

Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan

• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich]

(10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+i n+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina- Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https:

//www.ecoi.net/en/document/2034796.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA[Tschabuschnig, Florian- Österreich] (14.7.2020):

Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2 033512.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina- Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/203 2976.html

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia- Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13. pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018) : Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-on lineversion.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_a fgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (3.7.2014): Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1216171/4236_1415347452_analy-afgh-frauen-in-afgh anistan-2014-02-07-as.doc

Quellen:

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around the Conflict in Afghanistan, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/up loads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Methodology-and-Coding-Decisions-Around-the-Conflict-in -Afghanistan_Mar2020_update.pdf Zugriff 29.10.2020

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/ , Zugriff 26.2.2021

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.10.2017): Talibanangriff in Kandahar fordert zahlreiche Tote, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kandahar-taliban-angriff-auf-militaerbasis-fordert-z ahlreiche-tote-15253597.html ,

HE - Heise (5.5.2019): Afghanistan: Brutale CIA-Schattenmilizen, https://www.heise.de/tp/features /Afghanistan-Brutale-CIA-Schattenmilizen-4413419.html , Zugriff 22.8.2020

NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-برآور د-نفوس-کشور.نسخ -اول-۱۳۹۹pdf ,

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021

Primär- und Sekundärquellen, die in Berichten von nach europäischen Standards arbeitenden COI (Country of Origin Information)-Einheiten anderer EU-Staaten zitiert werden, werden nicht separat ausgewiesen.

3 COVID-19

Letzte Änderung: 31.03.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL

23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem

Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-

Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021).

Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum

10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021)

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien,

Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020).

Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein

Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer

Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste

Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. NachAngaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren

würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet

3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM

18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM

18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM

23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA

19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische

Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Frauen und Kinder

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt (IPS 12.11.2020; cf. UNAMA 10.8.2020). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; cf. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, AAN 1.10.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto 11.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und

Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021).

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4 Politische Lage

Letzte Änderung: 31.03.2021

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019).

Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vgl. TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS

11.3.2020, AA 1.10.2020).

Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber

Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020, TN 11.5.2020).

Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst

werden (CoA 26.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000

Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen.Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (HRW 13.1.2021).

Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und

Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020).

Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden

Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020).

Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 sei in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft worden, sagte das Verteidigungsministerium in Kabul (Ruttig 12.1.2021; vgl. TN 9.1.2021).

Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum ExtremistennetzwerkAl-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vgl. DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW

29.1.2020; vgl. BBC 23.1.2021).

Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar

wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b.; vgl. AP 23.2.2021).

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5 Sicherheitslage

Letzte Änderung: 25.03.2021

Die Sicherheitslage inAfghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum

„vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).

Die Sicherheitslage im Jahr 2020

Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020).

Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020).

In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021).

Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020).

Zivile Opfer

Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vgl. AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).

Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

Quelle: UNAMA 2.2021

Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr 2020. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für

53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP

(ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landes-

weit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021).

ÖffentlichkeitswirksameAngriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexerAngriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits

Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl.

AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).

Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

Opiumproduktion und die Sicherheitslage

Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle fürAufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie inAfghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020).

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5.1 Kabul

Letzte Änderung: 25.03.2021

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463

Kabul-Stadt - Geographie und Demographie

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550

NPS Kabul o.D.).

Quelle: STDOK 13.2.2019

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA

4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans

- Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.).

Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASO 9.2020).

Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020).

Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Reisenden zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a).

In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 o.D.).

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019).

Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und

Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-ProfileAngriffe - auch in der Hauptstadt - statt (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, USDOD 1.7.2020, NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW

26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai

2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRW

12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA

2.2021; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020).

Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020).

Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Village liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020).

Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem

(AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020).

Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im

Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020).

Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISKP) in der Provinz aktiv und in der Lage ist,

Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staats zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020, EASO 9.2020). UNAMA schrieb 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) im Jahr 2020 in Afghanistan dem ISKP zu, ein

Rückgang von 45% im Vergleich zu 2019. Die überwiegende Mehrheit der zivilen Opfer von ISILKP wurde jedoch durch Selbstmordattentate und heftige Schusswechsel in Kabul und Jalalabad verursacht (UNAMA 2.2021).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Quelle: ACLED o.D.; GIM o.D.

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen (UNAMA 2.2021).

Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen

(NYTM 25.6.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020). Im letzten Quartal

2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (SIGAR 30.1.2021). In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt (RFE/RL 23.2.2021).

Selbstmordanschläge (BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020a; NYTM 29.10.2020c; HRW

26.10.2020; RFE/RL29.4.2020; REU 29.4.2020) und IEDs (RFE/RL23.2.2021; BBC 22.12.2020; WP 26.2.2020; AJ 22.8.2020; NYTM 29.10.2020c; TN 4.10.2020; KP 4.6.2020) finden statt und es wurde von gezielten Tötungen (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 11.1.2021; BBC 22.12.2020; BBC 15.12.2020; NYTM 26.3.2020; AT 22.8.2020; TN 21.10.2020; NYTM 5.11.2020) und Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 18.1.2021; BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020b; GN 11.2.2020; TN 22.6.2020; TN 8.7.2020; TN 6.7.2020; UNAMA 6.2020; TN 6.6.2020) sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen (UNOCHA 29.1.2020; NYTM 27.2.2020)

Seit Herbst 2018 haben dieANDSF-Kräfte eine konzertierteAnstrengung zurAuflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vgl. UNGASC 27.5.2020; USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020; KP 6.5.2020; RFE/RL 11.5.2020; TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020; KP 12.2.2020; BBC

11.5.2020; TN 11.5.2020; PAJ 26.6.2020) sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b).

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Flugverbindungen

Der folgenden Karte können Informationen über aktive Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o.D.).

[Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann und in der Karte ausschließlich jene Flughäfen eingetragen sind, die laut Quellen am 18.3.2021 Linienverbindungen für Passagiere oder eine geplante Flugbewegung im Zeitraum bis sieben Tage nach der Abfrage aufwiesen.]

Quelle: STDOK 26.11.2020; cf. WFP/UNHAS 27.9.2020, Kam Air o.D., F24 o.D.

Die im folgenden Abschnitt beispielhaft angeführten Flugverbindungen basieren auf OnlineFlugplänen, auf die über eine Tracking-Site (Flightradar 24) zugegriffen wurde und betreffen den Zeitraum von 18.3.2021 bis 25.3.2021. Es ist möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Destinationen bzw. Flüge hinzukommen oder hier angeführte wegfallen.

Internationale Flughäfen in Afghanistan

In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (LIFOS 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).

Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul]

Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler

Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul.

In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales

Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.).

Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan,

Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an (F 24 o.D.).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif und Camp Bastion (in der Provinz Helmand) (F 24 o.D.).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (STDOK 4.2018).

Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-eh Sharif an (F 24 o.D.).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (F 24 o.D.).

Internationaler Flughafen Kandahar

Der internationale Flughafen Kandahar befindet sich 16 km von Kandahar-Stadt entfernt und ist einer der größten Flughäfen des Landes (MB o.D.). Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist dort ebenso zu finden, wie Gebäude für Firmen (LCA 5.1.2018).

Ariana Afghan Airlines und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von Indien, Pakistan, Saudi-Arabien, Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kandarhar an (F 24 o.D.).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kandahar (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen nach Kabul (F 24 o.D.).

Internationaler Flughafen Herat

Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt (Tech o.D.).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen [Anm.: im Untersuchungszeitraum 18.3.2021 - 25.3.2021] Herat international aus dem Iran an (F 24 o.D.).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (F 24 o.D.).

Zugverbindungen

In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan (RoA 25.2.2018; vgl. RoA o.D., RFE/RL

29.11.2016, vertrauliche Quelle 16.5.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018), es jedoch in Afghanistan nach wie vor keine Eisenbahn- oder Schienenverbindung für den Personentransport gibt. Es gibt Pläne, dies zu ändern, aber es wird nicht erwartet, dass dies in naher Zukunft geschieht (RA KBL 20.11.2020). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o.D.).

Im Laufe der letzten Jahre fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt (TD 26.1.2018). Das „Five-Nation Railway Corridor Project“ soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen (TN 14.2.2018). Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen Herat sind im Gange (RoA 23.1.2018). Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht (SIGAR 4.2018). Der Lapis Lazuli Korridor, der Straßen, Eisenbahn- und Seewege umfasst, die von Afghanistan nach Turkmenistan, Aserbaidschan und Georgien führen, bevor sie das Schwarze Meer in die Türkei und schließlich nach Europa überqueren, wurde im Dezember 2018 eröffnet (CGTN 14.12.2018).

Ein weiteres Projekt das „China-India-Plus“ hat das Ziel, mithilfe von Indien und China die Eisenbahnverbindung zwischen Afghanistan und Usbekistan auszubauen. Das Ziel für Usbekistan ist es hierbei, über Afghanistan und Iran Zugang zum persischen Golf zu erhalten (CGTN

10.10.2018; vgl. Indian Today 16.10.2018).

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6 Regierungsfeindliche Gruppierungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019).

Quellen:

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6.1 Taliban

Letzte Änderung: 25.02.2021

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das

Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).

Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl.

UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU

17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste

Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).

Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jalaluddin Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).

Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die

Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des

Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl.

RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017).

Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021).

Quellen:

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LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.n o/asset/3588/1/3588_1.pdf , Zugriff 23.10.2020

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VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/ , Zugriff

23.10.2020

6.2 Haqqani-Netzwerk

Letzte Änderung: 26.02.2021

Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation (ASP

1.9.2020), Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020). Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP (EASO 8.2020c; vgl RA

KBL 12.10.2020). Das Netzwerk ist nach seinem Gründer Jalaluddin Haqqani benannt (CRS

12.2.2019), einem führenden Mitglieddes antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist sein Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC

27.5.2020).

Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO

8.2020) sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (ASP 1.9.2020; vgl. TD 31.12.2019).

Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausch im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019).

Quellen:

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CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 23.10.2020

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NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html , Zugriff 5.11.2020

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RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

6.3 Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Letzte Änderung: 25.02.2021

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämp-

fern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020c). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).

Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2019; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UN-

GASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000

Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2019).

Angriffe des ISKP gingen zurück, aber die Gruppe war für mehrere tödliche Bombenanschläge verantwortlich (HRW 13.1.2021). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist

weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban undAl-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).

Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in

Afghanistan (AnA 30.4.2020; vgl. HRW 6.4.2020). Die Gruppe ist jedoch immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (DW 3.8.2020; vgl. AVA 1.11.2020).

Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 21 Prozent gesunken. Die Gesamtzahl der durch ISKP-Angriffe in Afghanistan im Jahr 2020 getöteten oder verletzten Zivilisten beträgt 403; während die Gesamtzahl der durch ISKP in Afghanistan im Jahr 2019 getöteten oder verletzten Zivilisten 515 betrug (AIHRC 28.1.2018).

Quellen:

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13.1.2021

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

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6.4 Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen

Letzte Änderung: 26.02.2021

Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).

Al-Qaida unterhält Beziehungen zu den Taliban und eine begrenzte Präsenz in Afghanistan (UNSC 27.5.2020), wobei sie ihre Aktivitäten meist unter dem Dach anderer AGEs, insbesondere der Taliban, durchführt (UNAMA 22.2.2020; vgl. EASO 8.2020c). Nach Ansicht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen stellen Al-Qaida und andere ausländische Terroristen, die unter dem Schutz und Einfluss der Taliban stehen, eine langfristige globale Bedrohung dar (UNSC 20.1.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die

Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban kürzlich, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. EASO 8.2020c). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS

29.2.2020, EASO 8.2020c).

Im Oktober 2020 wurde der ranghohe Al-Qaida-Chef Abu Muhsin al-Masri von einer Spezialeinheit der afghanischen Streitkräfte in Ghazni in einen Dorf, welches unter Talibankontrolle steht getötet. Die afghanische Regierung sieht darin einen eindeutigen Beweis, dass die Taliban ungeachtet der laufenden Friedensverhandlungen nach wie vor enge Beziehungen zu Terrorgruppen pflegen (DW 25.10.2020; vgl. NZZ 24.10.2020, VOA 10.11.2020) und nach Angaben der Vereinten Nationen ist Al-Qaida immer noch stark in die Taliban in Afghanistan eingebettet (BBC 29.10.2020; vgl. AnA 2.6.2020). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen (FAZ 29.1.2021).

Quellen:

AnA - Anadolu Agency (2.6.2020): Taliban rebuke UN report on ties with al-Qaeda, https://www.aa

.com.tr/en/asia-pacific/taliban-rebuke-un-report-on-ties-with-al-qaeda/1862615 , Zugriff 19.2.2021

BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2020): Al-Qaeda still „heavily embedded“ within Taliban in Afghanistan, UN official warns, https://www.bbc.com/news/world-asia-54711452 , accessed 19.2.2021

EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Repor t_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 23.10.2020

DW - Deutsche Welle (25.10.2020): Al-Kaida-Chef in Afghanistan getötet, https://www.dw.com/de/ al-kaida-chef-in-afghanistan-get%C3%B6tet/a-55389680 , Zugriff 19.2.2021

FAZ - Frankfurter Zeitung (29.1.2021): Biden-Regierung wirft Taliban Verstöße gegen Friedensabkommen vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-biden-regierung-wirft-talibanverstoesse-gegen-friedensabkommen-vor-17170760.html , Zugriff 19.2.2021

LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qaeda-doesnt-exist-inafghanistan.php , Zugriff 19.2.2021

NZZ - Neue Züricher Zeitung (24.10.2020): Afghanische Sicherheitskräfte haben einen hochrangigen Al-Qaida-Führer getötet, https://www.nzz.ch/international/afghanische-sicherheitskraefte-ha ben-einen-hochrangigen-al-qaida-fuehrer-getoetet-ld.1583464?reduced=true , Zugriff 19.2.2020

NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-frieden sprozess-ld.1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second , Zugriff 23.10.2020

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

UNAMA- United NationsAssistance Mission inAfghanistan (22.2.2020):AfghanistanAnnual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files

/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf , Zugriff 23.10.2020

UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E 4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 23.10.2020

UNSC - United Nations Security Council (20.1.2020): Twenty-fifth report of the Analytical Supportand Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL

(Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/document/202 4173.html , Zugriff 19.2.2021

UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/481 , Zugriff 23.10.2020

UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011)and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf , Zugriff 23.10.2020

USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as

a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp

-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf , Zugriff

22.10.2020

• VOA - Voice of America (10.11.2020): Key Al-Qaida Leader Killed in Western Afghanistan, https: //www.voanews.com/south-central-asia/key-al-qaida-leader-killed-western-afghanistan , Zugriff

19.2.2021

6.5 Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Taliban

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt:

Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). Die UNAMA hat

Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs

(Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 7.2020).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die

wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung

wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind (LI 29.6.2017). Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LI 29.6.2017).

Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban,

Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LI 29.6.2017).

Islamischer Staat (IS)

Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten (WP 20.8.2019; vgl. TST 21.8.2019). Aus Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten (TST 22.8.2019).

In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (EASO 6.2018).

Andere Gruppierungen

Auch schiitische Organisationen rekrutieren unter Afghanen, wie z.B. die Fatemiyoun Division

(Liwa Fatemiyoun), eine Kampftruppe, die vorwiegend aus afghanischen schiitischen Hazara besteht. Die Rekrutierung erfolgt durch die Iranischen Revolutionsgarden im Iran unter der afghanischen Flüchtlingspopulation; die Rekruten werden nach der Ausbildung zum Kampf nach Syrien geschickt. Es gibt Berichte, dass sich in einem Hazara-Viertel im Westen Kabuls ein Rekrutierungszentrum der Fatemiyoun befindet. Es werden auch Jugendliche ab 14 Jahren rekrutiert (DW 5.5.2018).

Rekrutierung Minderjähriger

Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Im Jahr 2019 waren es laut UNAMA insgesamt 64 Jungen vor allem im Norden des Landes, welche durch die Taliban sowie durch afghanische Sicherheitskräfte rekrutiert wurden (UNAMA 7.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban wenden, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse

Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS

11.3.2020; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise werden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2019 waren es laut UNAMA insgesamt 64 Jungen vor allem im Norden des Landes, welche durch die Taliban sowie durch afghanische Sicherheitskräfte rekrutiert wurden (UNAMA 7.2020; vgl. AA 16.7.2020).

Anmerkung: Informationen zu Rekrutierungen durch staatliche Akteure können dem Kapitel „Wehrdienst, Desertation und Rekrutierung durch staatliche Akteure“ entnommen werden.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020

DAI/CNRR - Direcţia Azil şi Integrare [Rumänien] / Consiliul Naţional Român pentru Refugiaţi [Rumänien] (10.2016): Thematic Report: Forced Recruitment in Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

DW - Deutsche Welle (5.5.2018): Iran recruits Afghan teenagers to fight war in Syria, https://www.

dw.com/en/iran-recruits-afghan-teenagers-to-fight-war-in-syria/a-43634279 , Zugriff 16.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (6.2018): Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance -afghanistan-2018.pdf , Zugriff 16.10.2020

LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (29.6.2017): Rekrutierung durch die Taliban (Afghanistan: Rekruttering til Taliban); Arbeitsübersetzung BFA, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416499/5618_1509111275_afgh-landinfo-bericht-taliban-zwang srekrutierung-2017-06-29-ke.PDF , Zugriff 28.8.2019

TST - The Straits Times (22.8.2019): Fears in Afghanistan over ISIS gaining from US-Taleban deal, https://www.straitstimes.com/asia/south-asia/fears-in-afghanistan-over-isis-gaining-from-us-taleba n-deal , Zugriff 16.10.2020

TST - The Straits Times (21.8.2019): ISIS could benefit if Taleban splinters follow peace deal with US, https://www.straitstimes.com/asia/south-asia/us-nears-deal-with-taliban-as-isis-looms-inafghanistan, Zugriff 16.10.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear report: 1 January - 30 June 2020, https://unama.unmissions.o rg/protection-of-civilians-reports , Zugriff 16.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026337.html , Zugriff 16.10.2020

WP - Washington Post, The (20.8.2019): The U.S. is nearing a deal with the Taliban. But another major threat looms inAfghanistan: The Islamic State., https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-us-is-nearing-a-deal-with-the-taliban-but-another-major-threat-looms-in-afghanistanthe-islamic-state/2019/08/20/ff129358-c35d-11e9-8bf7-cde2d9e09055_story.html?noredirect=on, Zugriff 16.10.2020

7 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 31.03.2021

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 10.6.2020). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018).

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; Letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018, EASO 7.2020). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015). Viele Streitigkeiten, die von Landdisputen bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, werden außerhalb des formellen Gerichtssystems, in informellen Institutionen wie örtlichen Jirgas und Shuras beigelegt (EASO 7.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).

Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen (CoA 26.1.2004; vgl. AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung (AA 16.7.2020; vgl. EASO 7.2020). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 6.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020, FH 4.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt (UNAMA 2.2021; vgl. AA 16.7.2020).

Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richtern eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschweren sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, ist jedoch immer noch schlecht und behindert immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit (USDOS 11.3.2020).

Richter und Gerichtsverfahren

Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden (USDOS 11.3.2020). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018).

Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.3.2020; vgl. USDOS

11.3.2020) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien

(FH 4.3.2020). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (das sind 13% der Richterschaft) (USDOS 11.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul, aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).

Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind

Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar (USDOS 11.3.2020). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.3.2020). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere

Dienststellen der Exekutive (USDOS 11.3.2020).Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen

Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.3.2020).

Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen (AA 16.7.2020) - es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.3.2020). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist, eingerichtet um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL

9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das ACJC verhandelte von seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai 2019 57 Fälle mit 223 Angeklagten vor seiner Prozesskammer und 52 Fälle mit 173

Angeklagten vor seiner Berufungskammer (USDOS, 11.3.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass sie auch für die Aufarbeitung der Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommission zuständig war (AA 16.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020

AJO - Afghanistan Justice Organization (10.10.2017): Anti-Corruption Justice Center (ACJC) Coordination Meeting with Civil Society Organizations, https://www.afghanjustice.org/article/articledetai l/anticorruption-justice-center-acjc-coordination-meeting-with-civil-society-organizations , Zugriff 21.5.2019

APE - Archivio Penale (3.2017): Dalla Comunità internazionale, F. Romoli, Il nuovo codice penale afghano tra speranze della comunità internazionale e resistenze interne, http://www.archiviopenale.it/File/Download?codice=ee07681d-820f-4ab2-a953-d41228bf7fd8, Zugriff 16.10.2020

ATL - Atlantic, The (9.3.2017): The Impossible Job of Afghanistan’s Attorney General, https://ww

w.theatlantic.com/international/archive/2017/03/afghanistan-justice-attorney-general/517014/ , Zugriff 216.10.2020

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7.1 Alternative Rechtsprechungssysteme

Letzte Änderung: 01.04.2021

In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zu schulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vgl. EASO 7.2020, USDOS 11.3.2020).

Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: Diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokalen Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung

(AF 2.12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 4.3.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.7.2020).

Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 2.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane.

Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.7.2020; vgl. AF 2.12.2019).

Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet

(FH 4.3.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes,

Produkt ab (AAN 9.4.2019; vgl EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vgl. EASO 7.2020).

Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.3.2020; vgl. EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 21.6.2018).

Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020, EASO 7.2020).

Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 2.12.2019).

In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Paschtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Paschtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw.. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (STDOK 7.2016).

Anmerkung: für mehr Informationen zum Paschtunwali siehe das Dossier der Staatendokumentation; zugänglich lt. untenstehender Quellenangabe.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (9.4.2020): Why the Taleban Should Read the Afghan Constitution, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/why-the-taleban-shou ld-read-the-afghan-constitution/ , 16.10.2020

AF - Asia Foundation (2.12.2019): A survey of the Afghan People - Afghanistan in 2019, https:

//asiafoundation.org/publication/afghanistan-in-2019-a-survey-of-the-afghan-people/#:~:text=The %20longest%2Drunning%20barometer%20of,in%20a%20rapidly%20transforming%20nation. , Zugriff 16.10.2020

CBC News - Canadian Broadcasting Corporation (24.12.2018): Aid agencies under threat in Afghanistan as Taliban attempts to tax them, https://www.cbc.ca/news/world/afghanistan-aid-agenci es-taliban-tax-1.4958009 , Zugriff 16.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (7.2020): Afghanistan - Criminal law, customary justice and informal dispute resolution, https://www.ecoi.net/en/document/2034456.html#alert , Zugriff 16.10.2020

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html , Zugriff 16.10.2020

ODI - Overseas Development Institute (21.6.2018): Life under the Taliban shadow government, https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/resource-documents/12269.pdf, Zugriff 16.10.2020

HPG - Humanitarian Policy Group (5.2020): Rebel rule of law: Taliban courts in the west and northwest of Afghanistan, https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/resource-documents/taliban_justice _briefing_note_web_final.pdf , Zugriff 16.10.2020

Rahimi, Murtaza (o.D): Afghanistans new Penal Code: Wheter or Not codify Hudud and Qisas, https://law.utexas.edu/humanrights/projects/afghanistans-new-penal-code-whether-or-not-tocodify-hudud-and-qisas/, Zugriff 16.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes& Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-cl anstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 16.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/, Zugriff 16.10.2020

7.2 Familienrecht

Letzte Änderung: 01.04.2021

Artikel 54 der Verfassung Afghanistans besagt, dass die Familie der Grundpfeiler der Gesellschaft ist und vom Staat geschützt werden soll. Er verpflichtet den Staat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die körperliche und geistige Gesundheit der Familie, insbesondere des Kindes und der Mutter, die Erziehung der Kinder sowie die Beseitigung damit verbundener Traditionen, die den Prinzipien des Islam widersprechen, zu erreichen (Musawah 11.2019; cf. CoA 26.1.2004).

Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (VfSt 31.10.1990; vgl. MPI-AoRuVR 7.2012, Musawah 2.2020, ACCORD 22.1.2021, ZGB-AFGH 5.1.1977). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawah 2.2020; vgl. SPSL 2009).

Quellen:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation

(22.1.2021): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Obsorge: Reihenfolge nach Tod der Eltern, Kriterien, Verfahren zur Klärung, Sorgerecht und Vormundschaft in der rechtlichen und informellen

Praxis, https://www.ecoi.net/en/document/2043997.html , Zugriff 1.2.2021

CoA - Constitution of Afghanistan [Afghanistan] (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, http: //www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf , Zugriff 16.10.2020

MPI-AoRuVR - Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

(12.7.2012): Max Plack Manual on Family Law in Afghanistan, https://www.mpipriv.de/11870

62/max_planck_manual_on_afghan_family_law_english.pdf , Zugriff 2.2.2021

Musawah - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (11.2019): THEMATIC REPORT ON ARTICLE 16, MUSLIM FAMILY LAW AND MUSLIM WOMEN’S RIGHTS IN

Afghanistan; 74th CEDAW Session, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared%20Doc uments/AFG/INT_CEDAW_CSS_AFG_41112_E.docx , Zugriff 2.2.2021

SPSL - Schiitisches Personenstandsgesetz (2009), www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf , Zugriff 2.2.2021

VfSt - Verlag für Standesamtswesen (31.10.1990): Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Länderbericht Afghanistan, https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_AFG_E UKRECHT , Zugriff 2.2.2021

ZGB-AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (5.1.1977), inoffizielle englische Übersetzung von 2004, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query =civil%20law&coi=AFG , Zugriff 2.2.2021

7.2.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe

Letzte Änderung: 01.04.2021

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind. Dies sind:

die Willenserklärung beider Parteien (Mann und Frau) entweder persönlich oder vertreten durch einen Rechtsanwalt oder einen Vormund - in fast allen Fällen wird die Frau durch einen Vertreter repräsentiert.

die Anwesenheit zweier erwachsener Zeugen.

das Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien.

Diese drei Bedingungen gelten für alle Ehen – ganz gleich ob sie registriert sind oder nicht (RA KBL 3.1.2018; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977).

Das Registrieren einer Ehe ist keine rechtliche Voraussetzung für deren Gültigkeit (RA KBL 3.1.2018; vgl. ACCORD 17.5.2019, MPI-PRIV 7.2012). Die meisten Ehen sind nicht registriert und werden nur vor einem Geistlichen (Mullah) geschlossen (RA KBL 3.1.2018). Nur jene Ehepartner, die ihre Ehe für offizielle Zwecke beglaubigen müssen, suchen um die Registrierung derselben an. Selbst vor kurzem geschlossene Ehen sind nicht registriert, außer dies wird von einer Behörde, oder anderen Organisationen für offizielle Zwecke, wie z.B. Migration, Erbschaft etc. benötigt (RA KBL 20.12.2020). Auch kann eine Ehe zu einem späteren Zeitpunkt offiziell registriert werden. Es existieren Fälle, in denen die Parteien ihre Ehen erst nach vielen Jahrzehnten registriert haben (RA KBL 3.1.2018; vgl. LI 10.5.2019). Jedoch ist es nicht immer einfach, eine religiös geschlossene Heirat im Nachhinein bei der afghanischen Botschaft bestätigt zu bekommen, insbesondere dann, wenn die Zeremonie bereits vor längerer Zeit stattgefunden hat und es kein Dokument gibt, das diese belegt (LIFOS 18.2.2019; vgl. ACCORD 17.5.2019).

Für die Registrierung der Ehe werden ein schriftliches Ansuchen zur Registrierung der Ehe,

Ausweisdokumente (Tazkira) von Ehemann, Ehefrau und den zwei Zeugen sowie Fotos der Ehepartner und der Zeugen benötigt. Es ist notwendig für die Eheparteien und die Zeugen, vor dem Urkundengericht zu erscheinen, auch muss eine offizielle Gebühr bezahlt werden.

Sollte eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten sein, ist außerdem eine entsprechende ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen. Damit eine vor einem Mullah geschlossene Ehe gültig ist, werden keine Dokumente benötigt (RA KBL 3.1.2018; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977).

Die Ausstellung einer offiziellen Heiratsurkunde bzw. Registrierung der Ehe kann auch erfolgen, wenn einer der Ehepartner nicht anwesend ist und sich beispielsweise im Ausland befindet, jedoch ist dann eine ordnungsgemäße und beglaubigte Vollmacht erforderlich, um einen Anwalt/Vertreter zu bestellen, der die Ausstellung der Heiratsurkunde abwickelt (RA KBL 20.10.2020).

Im Falle von „Mischehen“ - zwischen Schiiten und Sunniten - sind rechtliche Bestimmungen für die offizielle Registrierung der Ehe, dem afghanischen Zivilgesetzbuch folgend, dieselben (RA KBL 3.1.2018).

Alle religiösen Minderheiten sind frei, ihre Ehen gemäß ihren traditionellen und religiösen Regeln durchzuführen. Für die offizielle Registrierung sind die erwähnten Bedingungen und Bestimmungen anzuwenden (RA KBL 3.1.2018).

Im Falle einer Heirat zweier afghanischer Staatsbürger imAusland wäre diese Ehe inAfghanistan gültig, sofern fundamentale rechtliche Ehebestimmungen nicht gegensätzlich zu den afghanischen Gesetzen sind und die Ehe dem jeweiligen Gesetz im Ausland folgend registriert wurde. Die Formalitäten einer Eheschließung in Afghanistan sind streng religiös; sollte eine standesamtliche Trauung im Ausland vollzogen worden sein, deren Elemente gegen das afghanische Zivilrecht oder die islamische Scharia verstoßen (beide enthalten die gleichen Bedingungen), dann wird diese Ehe als ungültig erachtet. Wenn die Ehe außerhalb Afghanistans im Rahmen der islamischen Scharia-Formalitäten vollzogen wurde, ist die in Afghanistan gültig - ganz gleich ob sie registriert wurde oder nicht (RA KBL 3.1.2018). Für im Iran religiös geschlossene Ehen zweier Afghanen kann durch die afghanische Botschaft im Iran eine Heiratsurkunde ausgestellt

werden, die auch in Kabul registriert wird (LI 28.9.2020; vgl. ACCORD 17.5.2019).

Quellen:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.5.2019): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rechtsvorschriften zu Eheschließungen, Gültigkeit des Zivilgesetzbuchs vom 5. Jänner 1977, Anwendbarkeit auf im Jahr 2010 geschlossene und im Jahr 2016 registrierte Ehen; Eheschließung und -Registrierung im Ausland; Personenstandsregister, Nachweis der Ehe; Erfordernis einer Hochzeitsfeier für die Gültigkeit einer Ehe (2010 und aktuell), https://www.ecoi.net/en/document/2008898.html , Zugriff 9.2.2021

LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (10.5.2019): Afghanistan: Ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008199/Temanotat-Afghanistan-Ekteskap10052019.pdf , Zugriff 9.2.2021

LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (28.9.2018):

Iran/Afghanistan: Formelle forhold knyttet til ekteskap og skilsmisse blant afghanske borgere i

Iran, 28.September 2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1446632/1788_1539604875_2809.pdf , Zugriff 9.2.2021

LIFOS - Migrationsverket, Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden] (18.2.2019):Afghaner i Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004934/190225202.pdf , Zugriff 9.2.2021

MPI-PRIV - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (7.2012): Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan (Autorinnen: Kabeh Rastin-Tehrani und Nadjma Yassari), abgeänderte zweite Version, http://www.mpipriv.de/files/pdf3/max_planck_manual_on_a fghan_family_law_english.pdf , Zugriff 9.2.2021

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Auskunft per E-Mail

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (3.1.2018): Auskunft per E-Mail

SPSL - Schiitisches Personenstandsgesetz [Afghanistan] (2009), www.refworld.org/pdfid/4a24e d5b2.pdf , Zugriff 2.2.2021

ZGB-AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (5.1.1977), inoffizielle englische Übersetzung von 2004, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query =civil%20law&coi=AFG , Zugriff 2.2.2021

7.2.2 Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung: 01.04.2021

Artikel 9.2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes besagt: „Eine Person, die von afghanischen Eltern geboren wurde, sei es innerhalb oder außerhalb Afghanistans, gilt als afghanischer Staatsbürger“ (RA KBL 14.3.2020; vgl. StbG-AFGH 24.6.2000.). Diese Bestimmung enthält keine Beschränkung, die besagt, dass die Eltern nach dem Scharia-Gesetz verheiratet sein müssen. In der Praxis gibt es nicht-muslimische Staatsbürger in Afghanistan, die nicht nach dem SchariaGesetz verheiratet sind, aber dennoch erhalten ihre Kinder die afghanische Staatsbürgerschaft, und alle Kinder, die aufgrund einer unehelichen und unrechtmäßigen Beziehung geboren sind,

werden als afghanische Staatsbürger betrachtet. Die meisten unehelichen Geburten werden durch die Eheschließung des Paares legitimiert (RA KBL 14.3.2020).

Es gibt im afghanische Zivilgesetzbuch, dem afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetz und dem schiitischen Personenstandsgesetz keine Bestimmung, nach der ein Kind den Eltern zu entziehen wäre, sollte dieses unehelich geboren sein oder die Ehe nicht im Einklang mit der Scharia [Anm.: diese gilt sowohl für Sunniten als auch Schiiten gleichermaßen] stehen (RA KBL

14.3.2020; vgl. StbG-AFGH 24.6.2000., ZBG-AFGH 5.1.1977, SPST-AFGH 2009).

Ein solches Kind könnte ohne einen Vormund sein, aber es wird nicht als staatenlos betrachtet. Die Situation eines Kindes in Bezug auf den Zugang zu Bildung, Arbeit, medizinischer Versorgung und grundlegenden Dienstleistungen hängt mit der Vormundschaft zusammen; auch gibt es keine Diskriminierung aufgrund einer unehelichen Geburt. Ein afghanischer Staatsbürger oder eine afghanische Staatsbürgerin kann die Staatsbürgerschaft des Kindes innerhalb und außerhalb des Landes beantragen. Wenn sich die Eltern und das Kind außerhalb des Landes befinden, besuchen die Eltern das afghanische Konsulat, beantragen die Staatsbürgerschaft des Kindes auf ihren Namen und später werden dem Kind ein afghanischer Personalausweis und Reisepass ausgestellt (RA KBL 14.3.2020).

Falls bei der Geburt des Kindes ein Elternteil afghanischer Staatsangehöriger ist und der andere eine fremde Staatsbürgerschaft besitzt, wird das Kind als afghanischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn das Kind auf dem afghanischen Territorium geboren wurde, das Kind außerhalb Afghanistans geboren wurde, aber ein Elternteil in Afghanistan permanent wohnhaft ist oder das Kind außerhalb des afghanischen Staatsgebiets geboren wurde, beide Eltern im Ausland leben und diese übereinstimmend beschließen, dass das Kind die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen soll (StbG-AFGH 24.6.2000).

Quellen:

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (14.3.2020): Auskunft per E-Mail

SPSL-AFGH - Schiitisches Personenstandsgesetz [Afghanistan] (2009), www.refworld.org/pdfid/4 a24ed5b2.pdf , Zugriff 2.2.2021

StbG-AFGH - Staatsbürgerschaftsgesetz [Afghanistan] (26.4.2000), www.refworld.org/pdfid/404 c988d4.pdf , Zugriff 2.2.2021

ZGB-AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (5.1.1977), inoffizielle englische Übersetzung von 2004, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query =civil%20law&coi=AFG , Zugriff 2.2.2021

7.2.3 Sorgerecht und Vormundschaft

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht führt an, dass die elterliche Obsorge ein Schutzverhältnis ist, das den Interessen des minderjährigen Kindes dient. Sie stellt ein Recht dar, an das sich Verpflichtungen knüpfen und das für alle gilt. Das Hauptaugenmerk liegt auf der elterlichen Verantwortung und damit auf dem verpflichtenden Aspekt. Im islamischen Recht ist das elterliche Sorgerecht in drei Kategorien eingeteilt: Sorgerecht,

Vormundschaft der Person bzw. der Erziehung und Vormundschaft des Eigentums (ACCORD

22.1.2021; vgl. MPI-AoRuVR 7.2012).

Sorgerecht

Sorgerecht (hedānat) bezieht sich auf die Betreuung eines Kleinkindes in seinen frühen Lebensjahren, wenn es von einer Frau betreut wird. Diese Pflege wird von der Mutter oder einer anderen zu diesem Zweck beauftragten Frau übernommen (ACCORD 22.1.2021; vgl. MPI-AoRuVR 7.2012, ZGB-AFGH 5.1.1977).

Die Voraussetzungen, die eine Frau vorweisen muss, um das Sorgerecht übernehmen zu können, werden in Artikel 238 des afghanischen Zivilgesetzbuchs angeführt: eine Frau, die das Sorgerecht für ein Kind übernimmt, muss zurechnungsfähig, reif und vertrauenswürdig sein. Sie muss die Fähigkeit haben, das Kind zu pflegen und zu erziehen (ACCORD 22.1.2021; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977)

Dieses Sorgerecht gilt laut afghanischem Zivilgesetzbuch und schiitischem Personenstandsrecht für Söhne bis zum Alter von sieben Jahren und für Töchter bis zum Alter von neun Jahren (ACCORD 21.1.2021; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977, SPSL-AFGH 2009). Die Kosten für die Obsorge hat der Vater des Kindes zu tragen, außer das Kind besitzt Eigentum, dann werden die Kosten für die Obsorge davon bezahlt, außer wenn der Vater sie trotzdem übernimmt (ACCORD

21.1.2021; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977).

Vormundschaft

Wenn das Sorgerecht der Mutter endet, beginnt die Phase der Vormundschaft der Person durch den gesetzlichen Vormund. Die Vormundschaft der Person (velāyat-e nafs) oder Vormundschaft der Erziehung (velāyat-e tarbiyat) bezieht sich auf die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, für Bildung, Erziehung, Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit des Kindes zu sorgen. Der Vater des Kindes wird vor allen anderen als sein gesetzlicher Vertreter zum Vormund der Person ernannt (ACCORD 22.1.2021; vgl. MPI-AoRuVR 7.2012).

Die Vormundschaft des Eigentums (velāyat-e amvāl) bezieht sich auf die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, das Eigentum des Kindes zu verwalten. Auch hier ist zunächst der Vater als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, das Vermögen des Kindes zu verwalten (ACCORD

22.1.2021; vgl. MPI-AoRuVR 7.2012).

Die Vormundschaft der Person endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit (ACCORD 21.1.2021; vgl. ZGB-AFGH 5.1.1977, SPSL-AFGH 2009).

In der Praxis ist es möglich und auch üblich, dass ein Familienmitglied, zum Beispiel die ältere, verheiratete Schwester, die Vormundschaft für einen verwaisten Teenager übernimmt, ohne dass dies formell geklärt werde. Es ist aus rechtlicher oder religiöser Sicht für eine erwachsene, verheiratete Schwester möglich, die Vormundschaft für einen Teenager zu übernehmen, auch wenn es andere Verwandte gäbe, die in der Reihenfolge der Zuständigkeit vor ihr stünden, jedoch benötigt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht die Zustimmung derer, die in der Reihenfolge davor stünden. Ansonsten könnte dies rechtlich vor Gericht beeinsprucht werden. Auch sollte die Schwester in diesem Fall in der Lage sein, darzulegen, dass sie und ihr Mann die Interessen des Kindes besser wahrnehmen könnten, als die, welche in der Reihenfolge vor ihnen stehen (ACCORD 22.1.2021).

Das afghanische Zivilgesetzbuch hat einen „Rechtsansatz“ für die Vormundschaft des Kindes und keinen „Verantwortungsansatz“, so dass sie auch leicht von den Eltern auf andere Personen in der Reihe übertragen werden kann. Aber unter allen Umständen ist der Vater für den Unterhalt des Kindes (zur Deckung der finanziellen Kosten) bzw. für die Zahlung einer Vormundschaftsgebühr an den Vormund (Verwandten), wenn dieser solche Zahlungen verlangt, verantwortlich (RA KBL 15.7.2018).

Anmerkung: Für Informationen zur genauen Reihenfolge des Grades der Berechtigung zum Sorgerecht sei auf ACCORD (22.1.2021) bzw. auf den Artikel 239 des afghanischen Zivilgesetzbuchs verwiesen.

Quellen:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation

(22.1.2021): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Obsorge: Reihenfolge nach Tod der Eltern, Kriterien, Verfahren zur Klärung, Sorgerecht und Vormundschaft in der rechtlichen und informellen Praxis, https://www.ecoi.net/en/document/2043997.html , Zugriff 1.2.2021

MPI-AoRuVR - Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

(12.7.2012): Max Plack Manual on Family Law in Afghanistan, https://www.mpipriv.de/11870

62/max_planck_manual_on_afghan_family_law_english.pdf , Zugriff 2.2.2021

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (15.7.2018), Auskunft per E-Mail

SPSL-AFGH - Schiitisches Personenstandsgesetz [Afghanistan] (2009), www.refworld.org/pdfid/4 a24ed5b2.pdf , Zugriff 2.2.2021

ZGB-AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (5.1.1977), inoffizielle englische Übersetzung von 2004, https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query =civil%20law&coi=AFG , Zugriff 2.2.2021

8 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National

Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 16.2.2021).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium

(Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense -

MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne

Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 11.3.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (USDOD 1.7.2020).

Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auch auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.1.2021; vgl. SIGAR 30.7.2020; NYT 12.8.2019; vgl. SIGAR 30.7.2020). Im letzten Quartal 2020 meldete die ANDSF ihre höchste Truppenstärke, seit sie im Juli 2019 mit dem Afghan Personnel and Pay System (APPS) begann (SIGAR 30.1.2021).

Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen nimmt weiterhin zu (USDOD 1.7.2020). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 12.2019). Mit 18.12.2020 verfügt der ANDSF über 5.956 Mitarbeiterinnen, wobei der Großteil (3.629) in der ANP dient (SIGAR 30.1.2021).

Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) ist die Zahl der zivilen Opfer, die von regierungsnahen und verbündeten Kräften verursacht wurden, um 16 Prozent gesunken. Die Regierung und die mit ihr verbündeten Kräfte verursachten im Jahr 2019 1.490 zivile Opfer, während sie im Jahr 2020 nur noch 1.249 zivile Opfer verursachten (AIHRC 28.1.2021).

Die Vereinigten Staaten haben die Zahl ihrer Truppen in Afghanistan auf 2.500 ab dem 15.

Januar 2021 reduziert, dem niedrigsten Stand seit 2001 (SIGAR 30.1.2021).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.3.2020). Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen (USDOD 1.7.2020). Im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA-TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist eine Truppenstärke der ANA TF von 36.000 Mann (AB 15.1.2020; vgl. AB 1.7.2020). Die Standorte der operativen und geplanten Tolais (Kompanien mit einer Stärke von bis zu 121 Soldaten) der ANA TF sollen den Taliban die Manövrierfreiheit nehmen und sie von städtischen Gebieten und wichtigen Kommunikations- und Transportwegen fernhalten. Diese Tolais sorgen derzeit für die lokale Sicherheit in ihren Zuständigkeitsbereichen, damit die regulären ANA-Kräfte für andere Operationen frei sind (SIGAR 30.1.2021).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlich festgeschriebener Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (USDOD 1.7.2020).

Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP) [Anm.: die sich ab dem ersten Quartal 2021 in der Auflösung befindet], und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 1.7.2020).

Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften - sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene (USDOD 1.7.2020). Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Im ersten Halbjahr 2020 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 1.7.2020).

Die Finanzierung der Afghan Local Police (ALP), der größten und langlebigsten afghanischenlanglebigste lokale Verteidigungstruppe, endete am 30.9.2020. Obwohl die Regierung seit mehr als einem Jahr wusste, dass dies geschehen würde, hat sie erst im Frühsommer entschieden, was mit den Zehntausenden Mitgliedern der ALP geschehen soll, die in mehr als 150 Distrikten und fast jeder Provinz präsent sind. Die Truppe hat eine gemischte Bilanz vorzuweisen: Einige Einheiten haben ihre Gemeinden effektiv und entschlossen verteidigt, während andere sich so schlecht benommen haben, dass sie den Taliban Unterstützung verschafft haben. Doch unabhängig von der Leistung einzelner Einheiten wird die Auflösung der Truppe zwangsläufig Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Der Plan sieht vor, dass ein Drittel der ALP entwaffnet und in den Ruhestand versetzt wird, ein Drittel in die Afghanische Nationale Polizei (ANP) und ein Drittel in die Afghanische Nationale Armee (ANA-TF) überführt wird (AAN 6.10.2020).

Resolute Support Mission

Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1.1.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und

Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der

Armee und Polizei (NATO 2.3.2020). Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt ca

16.000 Mann (NATO 2.3.2020; vgl RA KBL 12.10.2020b) durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner. Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 2.3.2020).

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.10.2020): Disbanding the ALP: A dangerous final chapter for a force with a chequered history, https://www.ecoi.net/en/document/2039860.html , Zugriff 16.3.2021

AAN - Afghanistan Analysts Network (15.1.2020): The Afghan Territorial Force: Learning from the lessons of the past?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-afghan-t erritorial-force-learning-from-the-lessons-of-the-past/ , Zugriff 19.10.2020

AB - Afghan Bios (1.7.2020): Afghan National Army Territorial Force’s (ANA-TF), http://www.afghan

-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4456&task=view&total=4137&start=96&Itemid=2 , Zugriff 19.10.2020

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/ , Zugriff 23.2.2021

NATO - North Atlantic Treaty Organization (2.3.2020): Resolute Support Mission in Afghanistan, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_113694.htm , Zugriff 19.10.2020

NYT - New York Times, The (12.8.2019): As U.S. Nears a Pullout Deal, Afghan Army Is on the Defensive, https://www.nytimes.com/2019/08/12/world/asia/afghanistan-army-taliban.html?te=

1&nl=at-war&emc=edit_war_20190816?campaign_id=88&instance_id=11673&segment_id=1621

7&user_id=c2646722e397752b2845daca43e5de3f®i_id=93379395 , Zugriff 19.10.2020

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045009/2021-01-30qr.pdf , Zugriff 12.2.2021

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to to the United States Congress ,https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr. pdf , Zugriff 13.8.2020

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008013/2019-04-30qr.pdf , Zugriff 19.10.2020

USDOD - United States Department of Defense [USA] (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECUR ITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 29.9.2020

USDOD - United States Department of Defense [USA] (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jan/23/2002238296/-1/-1/1/1225-REPORT-DEC EMBER-2019.PDF , Zugriff 19.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/, Zugriff 19.10.2020

9 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 01.04.2021

Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2020, CoA 26.1.2004, EASO 7.2020). Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) (UNAMA 4.2019). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vgl. HRW 14.1.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten (USDOS 11.3.2020). Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2020, UNAMA 4.2019). Etwas weniger als ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß UNAMA von Folter betroffen [Anm.: 2019-2020] (UNAMA 2.2021b), was einem leichten Rückgang zum letzten Berichtszeitraum entspricht [Anm.: 20172018] (UNAMA 2.2021b; vgl. UNAMA 4.2019). Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020).

Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken (UNAMA 2.2021b; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: Während bei einer Befragung durch UNAMAafghanistanweit im Zeitraum 2019-2020 durchschnittlich rund 27,5% der Befragten in ANP (Afghan National Police)-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichteten (wenngleich dies ein Rückgang zum Berichtszeitraum davor ist [2017-2018], der 31% betrug), so gaben 58% der Befragten aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden (UNAMA 2.2021b).

Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS (National Directorate of Security) noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten (AA 16.7.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt (HRW 4.2.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP (Afghan Local Police) sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig (UNAMA 4.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 19.10.2020

CoA - Constitution of Afghanistan [Afghanistan] (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, http: //www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf , Zugriff 19.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (7.2020): Afghanistan - Criminal law, customary justice and informal dispute resolution, https://www.ecoi.net/en/document/2034456.html#alert , Zugriff

19.10.2020

HRW - Human Rights Watch (4.2.2021): Still No Safeguards to Stop Torture in Afghanistan, https: //www.hrw.org/news/2021/02/04/still-no-safeguards-stop-torture-afghanistan , Zugriff 12.2.2021

HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2020/country-chapters/afghanistan , Zugriff 19.10.2020

HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /de/dokument/2002151.html , Zugriff 19.10.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees inAfghanistan:AFactor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf, Zugriff 11.2.2021

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistan_-_report_on_the_treatment_of_conflict-relate d_detainees_-_17_april_2019.pdf , Zugriff 19.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 19.10.2020

10 Korruption

Letzte Änderung: 01.04.2021

Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz, was eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020). Einer Umfrage aus dem Jahr 2019 zufolge betrachten 81,5% der befragten 15.000Afghaninnen undAfghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Diesbezüglich gab es keine Änderung zum Vorjahr (AF 2.12.2019).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 11.3.2020) und unternimmt nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen, anstatt konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die die Korruption eindämmen würden z.B. die Verhaftung oder die Vollstreckung von Strafen gegen mächtige Personen (SIGAR 30.1.2021). Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Ansässige Geschäftsleute beschweren sich über Regierungsaufträge, die routinemäßig aufgrund von Bestechung oder Günstlingswirtschaft zu bestimmten Unternehmen gelenkt werden (USDOS 11.3.2020).

Innerhalb des afghanischen Staatshaushaltes werden insbesondere folgende Hauptquellen von Korruption genannt: Korruption bei der Beschaffung von Gütern, Korruption bei den Staatseinnahmen - vor allem durch die Zollabteilungen des Finanzministeriums - und Korruption bei der Vergabe von Staatsaufträgen. Darüber hinaus kommt es auch zu Korruption bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates. Eine Quelle berichtet, dass zur Ausstellung einer Tazkira oder eines Führerscheins, aber auch bei der Bezahlung von Steuern und Abgaben Bestechungsgelder fällig werden (Najimi 2018).

Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl.AA16.7.2020), insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen (USDOS 11.3.2020). Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (u.a. Justiz- und Innenministerium, Staatsanwaltschaft, etc.) (UNAMA 5.2019).

Es wird von illegaler Aneignung von Land durch staatliche und private Akteure berichtet. In den meisten Fällen haben Unternehmen illegal Grundstücksnachweise von korrupten Beamten erhalten und diese dann an nichtsahnende Interessenten verkauft, welche später strafverfolgt wurden. In anderen Berichten wird angedeutet, Regierungsbeamte hätten Land ohne Kompensation konfisziert, mit der Intention, dieses gegen Verträge oder politische Gefälligkeiten einzutauschen.

Es gibt Berichte über Provinzregierungen, die ebenso illegal Land ohne Gerichtsverfahren oder Kompensation konfiszierten, um öffentliche Gebäude/Anlagen zu bauen (USDOS 11.3.2020).

Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt (AA 16.7.2020 vgl. USDOS

11.3.2020). Berichten zufolge gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach (USDOS

11.3.2020). Es kam jedoch in den vergangenen Jahren zu leichten Verbesserungen bei der

Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung (USDOS 11.3.2020; vgl.

UNAMA 5.2019). Am 10.10.2018 wurden zwei Gesetze in Kraft gesetzt: Das Gesetz zum Schutz von Informanten und das Gesetz zur Bekämpfung der Verwaltungskorruption. Obwohl beide Gesetze strenge Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption vorsehen, ist die Durchsetzung nicht wirksam, und Korruption besteht nach wie vor in allen Regierungsabteilungen (RA KBL

12.10.2020b).

Das Anti-Corruption Justice Center (ACJC), eine unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, die für die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene zuständig ist (USDOS 13.3.2019), verhandelte seit seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai (Anm.: 2019) in 57 Fällen 223 Angeklagte vor seiner Prozesskammer und 173 Angeklagte in 52 Fällen vor seiner Berufungskammer (USDOS 11.3.2020). Laut UNAMA blieb die Zahl der Angeklagten, deren Fälle in Abwesenheit verhandelt wurden, mit 20% hoch. Die Zahl der Fälle ist seit 2017 zurückgegangen, und der Rang der Angeklagten ist generell gesunken, während die vom Gericht angeordneten Beträge für Entschädigung, Restitution und Beschlagnahme geringfügig gestiegen sind (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

AF - Asia Foundation (2.12.2019): A survey of the Afghan People - Afghanistan in 2019, https:

//asiafoundation.org/publication/afghanistan-in-2019-a-survey-of-the-afghan-people/#:~:text=The

%20longest%2Drunning%20barometer%20of,in%20a%20rapidly%20transforming%20nation. , Zugriff 16.10.2020

Najimi, Bashirullah (2018): Gender and Public Participation in Afghanistan, Aid, Transparency and Accountability. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045009/2021-01-30qr.pdf , Zugriff 12.2.2021

TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.tran sparency.org/en/cpi/2020/index/afg , Zugriff 28.1.2021

TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.tran sparency.org/en/cpi/2019/results/afg , Zugriff 16.10.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (5.2019): AFGHANISTAN’S FIGHT AGAINST CORRUPTION, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_fight_a gainst_corruption_groundwork_for_peace_and_prosperity-20_may_2019-english.pdf , Zugriff 16.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 16.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html , Zugriff 16.10.2020

11 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle, speziell in den städtischen Regionen, wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden tätig sind (FH 4.3.2020). Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 11.3.2020) und zudem stellen nationale und internationale NGOs 90% der primären, sekundären und tertiären medizinischen Versorgung in Afghanistan (AA 16.7.2020).

Die Zivilgesellschaft Afghanistans ist tief verwurzelt, mit traditionellen lokalen Räten namens Shuras oder Jirgas, die auf informeller (nicht registrierter) Basis auf Dorf- oder Stammesebene tätig sind - in der Regel um die Interessen einer Gemeinschaft gegenüber anderen Teilen der Gesellschaft zu vertreten. Die Verfassung garantiert das Recht, Nichtregierungsorganisationen

(NGOs) zu gründen, und sowohl der gesetzliche Rahmen als auch die nationalen Behörden unterstützen zivilgesellschaftliche Gruppen relativ stark. Auf nationaler Gesetzgebung beruhend, existieren in Afghanistan zwei Hauptkategorien von registrierten NGOs und Vereinen. Registriert sind etwa 4.102 (Stand 11.2019) NGOs sowie 2.513 Vereine (CoF 11.2019). Die meisten NGOs finanzieren sich nicht durch Spenden oder Aktivitäten in Afghanistan, sondern sind von internationalen Geldgebern abhängig (Najimi 2018). Lokale NGOs müssen sich beim Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy, MoEc) registrieren, ausländische NGOs bei MoEc und dem Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs). Daneben gibt es noch Vereine bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen („civic organizations“), die sich beim Justizministerium (Ministry of Justice) registrieren müssen (Najimi 2018; vgl. ICNL 13.4.2019).

NGOs untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle und Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS

11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern sich weiterhin besorgt über Regierungsakteure, welche Menschenrechtsverletzungen verüben (USDOS 11.3.2020). Korruption in den Behörden und bürokratische Meldepflichten behindern in manchen Fällen die Aktivitäten der NGOs (FH 4.3.2020).

Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind Ziel von

Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen (AA 16.7.2020). Humanitäre Organisationen und

Entwicklungsorganisationen müssen bei Projekten in den Distrikten die Gemeinschaften und

Ältesten informieren und eine Erlaubnis einholen. Wenn solche Sensibilisierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, kann es zu Spannungen kommen und Organisationen sind mit Missachtung konfrontiert (STDOK 13.6.2019).

Die Taliban haben ihre eigenen Schattenbeamten, manche von ihnen arbeiten direkt mit der Regierung zusammen. Die Taliban sind aktiv und besuchen regelmäßig Büros der NGOs. Berichtet wurde, dass Taliban in Kandahar, aber auch in anderen Regionen des Landes, im Frühling 2018 anfingen, Entminungsorganisationen und NGOs nach einer Registrierung bei ihren eigenen NGO-Kommissionen zu fragen; auch sollten sie diese über die Finanzierungsdetails ihrer NGO-Projekte informieren. Manche NGO-Mitarbeiter geben an, die Vorgaben der Taliban seien leichter zu erfüllen, als jene von korrupten Regierungsbeamten (CBC 24.12.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Jedoch stellt die Tatsache, dass die Taliban sich als die legitimen Herrscher in Afghanistan betrachten, eine Herausforderung dar, da sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten Steuern verlangen. Großteils sind es im medizinischen Bereich tätige Organisationen, welche in Gebieten unter Taliban-Einfluss agieren (STDOK 13.6.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020

CoF - Council on Foundations (10.2019): NONPROFIT LAW IN AFGHANISTAN, https://www.cof. org/country-notes/nonprofit-law-afghanistan , Zugriff 16.10.2020

CBC News - Canadian Broadcasting Corporation (24.12.2018): Aid agencies under threat in Afghanistan as Taliban attempts to tax them, https://www.cbc.ca/news/world/afghanistan-aid-agenci es-taliban-tax-1.4958009 , Zugriff 20.5.2019

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html , Zugriff 16.10.2020

ICNL - The International Center for Not-for-profit-Law (13.4.2019): Civic Freedom Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html , Zugriff 16.10.2020

KU - Kurier (16.3.2020): Kampf gegen Corona: Taliban bieten ihre Hilfe an, https://kurier.at/politik/ ausland/kampf-gegen-corona-taliban-bieten-ihre-hilfe-an/400783259 , Zugriff 16.10.2020

Najimi, Bashirullah (2018): Gender and Public Participation in Afghanistan, Aid, Transparency and Accountability. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf • REU - Reuters (12.10.2018): Taliban restore Red Cross security guarantee in Afghanistan, https: //www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-aid/taliban-restore-red-cross-security-guaranteein-afghanistan-idUSKCN1MM17T , Zugriff 16.10.2020

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (19.7.2019): Swedish Aid Group Reopens Afghan Health Centers After Taliban Threats, https://www.rferl.org/a/swedish-aid-group-reopens-afghan-h ealth-centers-after-taliban-threats/30064643.html , Zugriff 16.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 16.10.2020

TNA - The National (16.3.2020): Taliban sound alarm over coronavirus in Afghanistan, https://www. thenational.ae/world/asia/taliban-sound-alarm-over-coronavirus-in-afghanistan-1.993428 , Zugriff 16.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 16.10.2020

12 Wehrdienst, Desertion und Rekrutierung durch staatliche Akteure

Letzte Änderung: 01.04.2021

In Afghanistan gibt es keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige

Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 16.2.2021; vgl. AA 16.7.2020). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, besteht grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften. Aufgrund der sehr hohen Ausfallquote werden etwaige „Deserteure“ nach

Rückkehr wieder von den ANDSF aufgenommen. In einigen Fällen wurden Angehörige der ANDSF, die im Rahmen von Kampfhandlungen durch die Taliban gefangen genommen wurden, unter der Voraussetzung wieder freigelassen, nicht zu den ANDSF zurückzukehren (AA

16.7.2020).

Gemäß dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch (Afghanistan Penal Code on Military Crimes) von 2008 wird eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden als unerlaubt definiert (absent without official leave, AWOL) (DFJP/SEM 31.3.2017). Fahnenflucht und unerlaubtes Wegbleiben vom Arbeitsplatz im Militär-und Polizeibereich kommen häufig vor und können mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden, wobei keine Fälle bekannt sind, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist (AA 16.7.2020). In der Praxis werden Fälle von Desertion in Afghanistan nicht strafrechtlich verfolgt, insbesondere wenn die desertierten Personen innerhalb Afghanistans ausgebildet wurden (RA KBL 6.3.2019; vgl. DFJP/SEM 31.3.2017). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, bzw. Desertion wird gemäß Artikel 10 Anhang 1 des Militärstrafgesetzbuchs nicht bestraft, wenn die Abwesenheit weniger als ein Jahr dauert. Eine Abwesenheit von mehr als einem Jahr kann mit sechs Monaten Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe von 20,000 AFN (ca. 237 Euro) bestraft werden (RA KBL 21.10.2020). Die permanente Desertion ist mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren (DFJP/SEM 31.3.2017).

Für Offiziere, in deren Ausbildung der Staat mehr Ressourcen investiert hat, gelten bei unerlaubter Abwesenheit oder Desertion strengere Regeln. Gemäß Artikel 52 des Dienstrechts für Offiziere, Leutnants und Wachtmeister werden unerlaubte Abwesenheiten von weniger als 30 Tagen geringfügig bestraft, beispielsweise durch Lohnabzug oder andere Disziplinierungsmaßnahmen. Eine unerlaubte Abwesenheit von mehr als 30 Tagen wird gemäß dieser Bestimmung strafrechtlich verfolgt. So müssen Offiziere, die zur Ausbildung ins Ausland entsandt wurden und dort verbleiben, mit Strafmaßnahmen rechnen. Die Bestimmungen sehen Kompensationszahlungen nach der Rückkehr oder durch einen Bürgen vor (RA KBL 6.3.2019).

Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge erregte dieser Fall mediales Aufsehen, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (DFJP/SEM 31.3.2017).

Rekrutierung Minderjähriger

Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Im Jahr 2019 waren es laut UNAMA insgesamt 64 Jungen, die vor allem im Norden des Landes durch die Taliban sowie durch afghanische Sicherheitskräfte rekrutiert wurden (AA 16.7.2020). Die UNO verifizierte im Jahr 2018 die Rekrutierung und den Einsatz von 45 Buben sowie einem Mädchen - 15 Kinder wurden von der ALP, der ANP und regierungsnahen Milizen rekrutiert und eingesetzt (UNGASC 20.6.2019).

In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist die Rekrutierung von Minderjährigen zum einen auf fehlende Mechanismen zur Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst zu umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Die afghanische Regierung bemüht sich, diese Art von Rekrutierung zu unterbinden und hat die Rekrutierung Minderjähriger mittels Präsidialdekret unter Strafe gestellt. Das Dekret ist am 2.2.2015 in Kraft getreten, die Umsetzung verläuft schleppend. Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch die afghanischen Sicherheitskräfte ist deutlich zurückgegangen. Die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zum besseren Schutz der vom bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder beinhaltet unter anderem auch Schutzeinheiten für Kinder in den afghanischen nationalen Polizeirekrutierungszentren, die inzwischen in allen 34 Provinzen existieren (UNGASC 20.6.2019). Laut UNAMA zeigen die sog. „Child Protection Units“ der ANP-Rekrutierungszentren erste Erfolge und haben dazu geführt, dass 2019 bei über 400 Minderjährigen der Rekrutierungsprozess rechtzeitig unterbunden wurde (AA 16.7.2020; vgl. UNICEF 23.8.2020). Im Jahr 2019 wurden 266 Kindersoldaten aus bewaffneten Oppositionsgruppen freigelassen oder befreit und bei der Wiedereingliederung unterstützt (UNICEF

23.8.2020).

Anmerkung: Informationen zu Rekrutierungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen können dem Unterkapitel „Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen“ im Kapitel „Regierungsfeindliche Gruppierungen“ entnommen werden.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 15.10.2020

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/ , Zugriff 23.2.2021

DFJP/SEM - Département fédéral de justice et police [Schweiz] / Secrétariat d’État aux migration[Schweiz] (31.3.2017): Note Afghanistan - Désertion: provisions légales et application, https://ww

w.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-desertionf.pdf , Zugriff 15.10.2020

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (21.10.2020): Auskunft per E-Mail

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (6.3.2019): Auskunft per E-Mail

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (20.6.2019): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 6.10.2020

UNICEF - United Nations Childrens Fund (23.8.2020): Annual Report, https://www.unicef.org/afg hanistan/reports/annual-report-2019 , Zugriff 6.10.2020

13 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 01.04.2021

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation vonAfghaninnen undAfghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).

Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf

Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind (HRW 13.1.2021). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige

Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020).

Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger

Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018).

AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).

Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche

Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020).

Mit Unterstützung der United NationsAssistance Mission inAfghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023861.html , Zugriff 14.9.2020

CoA - Constitution of Afghanistan [Afghanistan] (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, https: //www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/The_Constitution_of_the_Islamic_Republic_of_Afghanistan.pdf , Zugriff 14.9.2020

FH - Freedom House (4..3.2020): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2004321.html , Zugriff 16.5.2019

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 14.1.2021

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (5.2018): SIGAR 18-

51 Audit Report - Afghanistan’s Anti-Corruption Efforts: The Afghan Government Has Begun to Implement an Anti-Corruption Strategy, but Significant Problems Must Be Addressed, https://www. sigar.mil/pdf/audits/SIGAR-18-51-AR.pdf , Zugriff 14.9.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistan_-_report_on_the_treatment_of_conflict-relate d_detainees_-_17_april_2019.pdf , Zugriff 14.9.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.12.2018): United Nations calls on everyone to protect human rights in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/united-nations-call s-everyone-protect-human-rights-afghanistan , Zugriff 14.9.2020

UNHRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-h rc-37-45.doc , Zugriff 14.9.2020

USDOD - United States Department of Defense [USA] (12.2018): Enhancing security and stability in Afghanistan, https//media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/-1/-1/1/1225-REPORT-DECE MBER-2018.PDF , Zugriff 14.9.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 14.9.2020

14 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 34 der afghanischen Verfassung verankert (CoA

27.1.2004; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Massenmediengesetz und das Strafgesetzbuch sehen Gefängnis- und Geldstrafen für Verleumdung vor. Manchmal benutzen staatliche Behörden das

Diffamierungsverbot als Vorwand, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken (USDOS 11.3.2020).

Afghanistan hat einen lebhaften Mediensektor mit zahlreichen Druckmedien sowie Radio- und

Fernsehkanälen, die insgesamt ein großes Spektrum an Meinungen - in der Regel unzensiert

- darstellen. Es existieren unabhängige, privatwirtschaftliche Medienunternehmen sowie ein staatlicher Rundfunk und Medien-Sender, hinter denen spezifische politische Interessen stehen (FH 4.3.2020; vgl.AA16.7.2020). Einem Regierungsbericht zufolge, existieren 113 TV-Stationen, 257 Radiosender und 80 Zeitungen in Afghanistan [Stand: Juni 2020] (AA 16.7.2020).

Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht (AA 16.7.2020), wenngleich diese wegen Sicherheitserwägungen, einer konservativen Medienpolitik seitens des Staates und religiösen Forderungen eingeschränkt werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020). Jedoch übernehmen afghanische Medienvertreter politische Verantwortung und gehen Risiken ein, um Missstände anzuprangern, während Journalisten die wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung sowie eine Behinderung von Recherchearbeit der Regierungsmitglieder beklagen (AA 16.7.2020). Print- und Online-Medien unabhängige Zeitschriften, Newsletter, Zeitungen und Websites veröffentlichen auch weiterhin und kritisieren die Regierung offen (USDOS 11.3.2020). Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2020 auf Platz 122 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von einem Platz im Vergleich zum Vorjahr und drei Plätzen im Vergleich zum Jahr 2018 dar (RSF 2020).

Die Regierung unterstützt öffentlich die Medienfreiheit und arbeitet mit Initiativen zusammen, um Sicherheitsbedrohungen für die Medien entgegenzuwirken. Unabhängige Medien sind aktiv und äußern eine Vielzahl von Ansichten. Die Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Informationen ist nach wie vor uneinheitlich, und die Medien berichten über ein ständiges Versagen der Regierung bei der Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes. Regierungsbeamte schränken den Zugang der Medien zu Regierungsinformationen oft ein oder ignorieren einfach Anfragen. Journalisten beklagen sich über Beamte, die sich auf nationale Interessen berufen, um der Informationspflicht nicht nachkommen zu müssen (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Regierung einen Gesetzesvorschlag fallen ließ, der Einschränkungen für die Medien vorgesehen hätte, werden Journalisten weiterhin sowohl von den Taliban als auch von Regierungsvertretern bedroht (HRW 13.1.2021) und es gibt Bedenken, dass Gewalt und Instabilität die Sicherheit der Journalisten gefährden könnten. Laut RSF (Reporter ohne Grenzen) zählt Afghanistan zu den weltweit gefährlichsten Staaten für Journalisten (RSF o.D. b; vgl. AA 16.7.2020, TN 21.4.2020). Journalisten berichten über Gewaltandrohungen und Belästigungen wegen des innerstaatlichen Konfliktes durch Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Machthaber. Beamte und Privatpersonen setzen Gewaltandrohungen ein, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern, insbesondere solche, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an. Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. In unsicheren Gegenden nötigen aufständische Gruppierungen Mediengesellschaften zu Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Ankündigungen der Sicherheitskräfte, Unterhaltungsprogrammen, Musik und Aussagen von Frauen (USDOS 11.3.2020). Es existieren Berichte, wonach staatliche Behörden zeitweise Druck, Verordnungen und Drohungen einsetzen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Die regelmäßige Kritik an der Zentralregierung verläuft allgemein frei von Einschränkungen. Beanstandungen an der Provinzregierung in Gebieten, wo lokale Beamte und Machtträger erheblichen Einfluss und Autorität haben, werden stärker eingeschränkt. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch journalistisch tätige Personen. Bestimmte politische und ethnische Gruppierungen, inklusive derjenigen, die von ehemaligen Mudschahedin-Anführern geleitet werden, besitzen zahlreiche Mediensender und kontrollieren die Inhalte auf Provinzebene. In einigen Provinzen ist die Medienpräsenz eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020).

Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 11.3.2020). Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hat Zugang zu Radio (USDOS 11.3.2020). Kriegsherren, Politiker, Taliban-Sympathisanten und Regierungsvertreter werden in Fernsehdebatten, Radiosendungen und in sozialen Medien offen herausgefordert (Fr24 21.5.2019).

Das Afghan Journalist Safety Committee (AJSC) berichtet von drei Journalist/innen, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 getötet wurden. Außerdem wurden 45 Vorfälle von Gewalt gegen Journalisten registriert; dies beinhaltet Tötungen, Misshandlung und Erniedrigung, Einschüchterung und Inhaftierung von Journalisten. Dies bedeutet einen Rückgang von 50% gegenüber dem ersten Halbjahr 2018 (USDOS 11.3.2020). Das Afghanistan Journalists Center zählte 2020 112 gewalttätige Übergriffe auf Medienschaffende, wobei sieben Journalisten und ein Medienmitarbeiter getötet wurden (AFJC o.D.; vgl. TN 6.1.2021, RSF 10.12.2020, BAMF 11.1.2021). Die Taliban stritten in einer Presserklärung vom 6.1.2021 jede (ihnen von der Regierung zugeschriebene) Beteiligung an der Tötungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft ab (BAMF 11.1.2021; vgl. TN 6.1.2021) wobei nach Angaben des Afghanistan Journalists Center die Taliban, Daesh [Anm.: auch IS, ISKP] bzw. unbekannte Bewaffnete für die Tötungen verantwortlich waren (TN 6.1.2021). Am 1.1.2021 wurde der Direktor einer Radiostation in der Provinz Ghor erschossen (RSF 7.1.2021)

Der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) zufolge haben in den letzten Monaten des Jahres 2020 und mit Beginn der Friedensverhandlungen in Doha gezielte Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger drastisch zugenommen (AIHRC 28.1.2021).

Internet und Mobiltelefonie

Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat vielen Bürgern einen besseren Zugang zu unterschiedlichen Ansichten und Informationen ermöglicht (USDOS 11.3.2020). Es gibt Mobiltelefone in 90% der afghanischen Haushalte, wobei sich oft mehrere Personen eines teilen (DFJP/SEM 30.6.2020).

Der Zugang zum Internet wird von staatlicher Seite nicht eingeschränkt und es gibt keine Berichte zu Überwachung privater Online-Kommunikation ohne rechtliche Genehmigung (USDOS

11.3.2020). Die Internetnutzung bleibt aufgrund hoher Preise, fehlender lokaler Inhalte und des Analphabetismus relativ gering (USDOS 11.3.2020).

Medien und Aktivisten nutzen routinemäßig soziale Medien, um über politische Entwicklungen zu diskutieren; beispielsweise ist Facebook in städtischen Gebieten weit verbreitet. Die Taliban nutzten das Internet und die sozialen Medien, um ihre Botschaften zu verbreiten (USDOS 11.3.2020). Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornografischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornografische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 16.7.2020).

Fünf GSM-Betreiber decken zwei Drittel der bevölkerungsreichsten Gebiete ab. Ungefähr jeder zweite Einwohner hat im Jahr 2020 eine aktive SIM-Karte. Weniger als einer von zehn Nutzern geht mit einem Mobiltelefon ins Internet (DFJP/SEM 30.6.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 gab es viele Berichte über Versuche der Taliban, den Zugang zu Informationen einzuschränken, oft durch die Zerstörung oder Abschaltung von Telekommunikationsantennen und anderen Geräten (USDOS 11.3.2020). In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden darf; häufig müssen die Netze nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden (DFJP/SEM 30.6.2020; vgl. ODI 21.6.2018). Die Mobilfunkbetreiber kommen den Anweisungen in der Regel nach, da in den vergangenen Jahren teure Infrastruktur zerstört und Ingenieure und Angestellte angegriffen und getötet wurden, wenn Anweisungen der Aufständischen nicht befolgt worden sind (AN 21.4.2018). Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Die Taliban kontrollieren Handys nach Salam-SIMKarten. Sollte man mit einer solchen SIM-Karte erwischt werden, wird die Karte wahrscheinlich zerstört und deren Besitzer geschlagen (ODI 21.6.2018; vgl. ST 4.9.2020).

Quellen:

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15 Versammlungsfreiheit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (CoA 26.1.2004; vgl. FH 4.3.2020,AA16.7.2020). ImAllgemeinen respektiert die Regierung das Recht der Bürgerinnen und Bürger, friedlich zu demonstrieren (USDOS 11.3.2020). In der Praxis gibt es jedoch - von Region zu Region unterschiedlich - einige Einschränkungen (FH 4.3.2020; vgl.

USDOS 11.3.2020). Im Jänner 2018 stimmte das Parlament gegen ein Präsidialdekret, das der

Polizei weitreichende Befugnisse zum Unterbinden von Demonstrationen gegeben hätte (FH 4.2.2019; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 11.3.2020).

Am 11.5.2020 sowie am 12.6.2020 kam es beispielsweise in den Provinzen Herat und Kabul zu je einer Demonstration gegen die iranische Regierung im Zusammenhang mit dem Tod afghanischer Bürger an der afghanisch-iranischen Grenze. Die Demonstration waren friedlich, und auch Frauen nahmen daran teil. Im Jahr 2019 gab es einige Demonstrationen von Anhängern Dr. Abdullahs in Kabul und einigen nördlichen Provinzen im Zusammenhang mit der behaupteten Korruption im Zusammenhang mit den Wahlen durch das Team von Dr. Ghani (RA KBL

12.10.2020).

Es gibt regelmäßig genehmigte, sowie spontane Demonstrationen. Trotz erheblicher Anstrengungen ist die Regierung nicht immer in der Lage, die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten (AA 16.7.2020). So kam es bei größeren Demonstrationen wiederholt zu tödlichen Zwischenfällen (AA 2.9.2019; vgl. FH 4.2.2019). Manchmal schießt die Polizei mit scharfer Munition, um Demonstrationen zu zerstreuen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Proteste sind auch anfällig für Angriffe des IS und der Taliban. Im September 2019 wurden 26 Menschen, die an einer Wahlkampfansprache von Präsident Ghani in der Provinz Parwan teilnahmen, bei einem Selbstmordattentat getötet. Öffentliche Demonstrationen haben in den letzten Jahren nachgelassen, was vorwiegend auf die Geschichte der Angriffe gegen sie, insbesondere durch den IS, zurückzuführen ist (FH 4.3.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

TD - The Diplomat (27.2.2019): The Other Peace Talks: Afghan Women, Millennials, and Social Media, https://thediplomat.com/2019/03/the-other-peace-talks-afghan-women-millennials-and-soc ial-media/ , Zugriff 13.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 13.10.2020

15.1 Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35 die Gründung von Vereinen bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (AA 16.7.2020; vgl. CoA 27.1.2004, USDOS 11.3.2020) und dieses Recht wird von staatlicher Seite normalerweise respektiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Zivilgesellschaftliche Gruppen spielen besonders im städtischen Raum eine wichtige Rolle, wo tausende von Vereinen für Kultur, Wohlfahrt und Sport mit nur geringer Einmischung durch die Behörden tätig sind (FH 4.3.2020).

Gemäß Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium (MoJ) registrieren (AA 16.7.2020; vgl. CoA 27.1.2004). Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den

Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind (AA 16.7.2020; vgl. USDOS

11.3.2020) sowie Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen (AA 16.7.2020). Dieses Gesetz verbietet Regierungsmitarbeiter/innen von Sicherheits- und Justizinstitutionen, insbesondere des Obersten Gerichtshofs, der Generalstaatsanwaltschaft, des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und dem Geheimdienst (NDS), während ihrer Beschäftigung bei der Regierung, Mitglied bei politischen Parteien zu sein. Mitarbeiter/innen, die sich nicht an die Bestimmungen halten, können entlassen werden (USDOS 11.3.2020).

Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängig sein (AA 16.7.2020). In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen (RA KBL 12.10.2020b; vgl. AA 2.9.2019, USDOS 20.4.2018). Die Gründungsmitglieder müssen afghanische Staatsbürger, mindestens 25 Jahre und strafrechtlich unbescholten sein (RA KBL 12.10.2020b).

Opposition

Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne weiteres voneinander zu trennen.

Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologische

Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die Regierung der Nationalen Einheit (National Unity Government, NUG) wird regelmäßig aus verschiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gibt es allerdings Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern (AA 16.7.2020).

Zahlreiche Oppositionsführer und -parteien nehmen an Wahlen teil. Aufgrund des wiederkehrenden Problems des Wahlbetrugs ist jedoch nicht sicher, dass sich eine Unterstützung durch die Bevölkerung in einen Wahlerfolg umsetzt (FH 4.2.2019; vgl. USIP 2.11.2017). Oppositionspolitiker werfen der Regierung vor, sie zu unterminieren und stattdessen Rivalen zu fördern (FH

4.2.2019).

Seit 2001 haben sich zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen in politische Parteien gewandelt. Diese repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu gefestigten Institutionen entwickelt. Jedoch ist keine von ihnen eine weltanschauliche Organisation oder dient der Wählermobilisierung, wie es für Parteien in reiferen Demokratien üblich ist (USIP 3.2015; vgl. AAN 6.5.2018).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er-Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.7.2020). Gulbuddin Hekmatyar kehrte nach einem Friedensabkommen mit der Regierung im Jahr 2017 nach Afghanistan zurück (BBC 4.5.2017) und

war mittlerweile sogar Präsidentschaftskandidat (TN 7.8.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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16 Haftbedingungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 11.3.2020). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt werden (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 11.3.2020).

Überbelegung ist weiterhin ein ernstes, verbreitetes Problem: Gemäß den empfohlenen Standards des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC) sind 28 von 34 Gefängnissen für Männer stark überbelegt. Im Pul-e Charkhi-Gefängnis, der größten Vollzugsanstalt des Landes befinden sich 13.453 Gefangene, darunter u.a. Kinder von inhaftierten Müttern, was die Aufnahmekapazität der Anlage um 58% übersteigt (USDOS 11.3.2020).

Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards (AA

16.7.2020). Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen (UNAMA 2.2021; cf. AA 16.7.2020). Ein Recht für Häftlinge auf Gesundheitsdienste und medizinische Untersuchungen zu Beginn der Unterbringung existiert (UNAMA 4.2019). Der Zugang zu Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen ist landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Das Budget für das nationale Ernährungsprogramm von Häftlingen des GDPDC ist sehr limitiert. Daher müssen Familienangehörige oft für die notwendige ergänzende Nahrung aufkommen (USDOS 11.3.2020). Als Folge der schlechten Haftbedingungen sind psychische Gesundheitsprobleme weit verbreitet (UNAMA 4.2019).

Vor allem Frauen und Kinder werden in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen werden Frauen in Gefängnissen untergebracht, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist (USDOS 11.3.2020).

Folter von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte ist verbreitet (FH 4.2.2019). Gemäß einer zweijährigen Studie in den Jahren 2019 und 2020berichten Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden und sich im Gewahrsam der ANDSF befinden über Folter und Misshandlung (30,3% der Befragten - im Vergleich 31,9% in den Jahren 2017 und 2018) (UNAMA 2.2021b; vgl. HRW 14.1.2020, UNAMA 4.2019). Im Gewahrsam des NDS gab es einen weiteren Rückgang bei der Anzahl gefolterter bzw. misshandelter Personen (16% der Befragten - im Vergleich 19,4% in den Jahren 2017 und 2018)). Weiter reduziert hat sich auch die Anzahl der durch die ANP gefolterten und misshandelten Personen (27,5% der Befragten - im Vergleich 31,2% in den Jahren 2017 und 2018)) (UNAMA

2.2021; vgl. UNAMA 4.2019).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem stellen beide Praktiken ernsthafte Probleme dar. Häufig werden Personen in Haft genommen, ohne die rechtlichen Prozeduren zu beachten, obwohl das Delikt nicht im Strafgesetz definiert ist oder ohne dass die Behörde eine entsprechende Befugnis hätte (USDOS 11.3.2020). In staatlichen Gefängnissen werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Inhaftierte erhalten trotz gesetzlicher Regelung nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Das im Februar 2018 in Kraft getretene Strafgesetz führte für Erwachsene Alternativen zur Haft ein. Gerichte setzen das neue Gesetz normalerweise um, bei Justizmitarbeitern und in der Öffentlichkeit ist Wissen über die neuen Gesetze jedoch nicht

weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).

Häftlinge sind gesetzlich dazu berechtigt, bis zu 20 Tage das Gefängnis zu verlassen, um Familienbesuche abzustatten; jedoch setzen zahlreiche Justizvollzugsanstalten diese Vorschriften nicht um. Des Weiteren ist die Zielgruppe des Gesetzes nicht klar definiert (USDOS 11.3.2020).

Durch die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC), Vereinte Nationen,

Rotes Kreuz sowie durch die NATO Mission Resolute Support werden Haftanstalten kontrolliert. Gelegentlich gibt es Schwierigkeiten, wenn Observationsteams unangekündigt erscheinen. In der Regel müssen die Organisationen ein bis zwei Tage vor dem Besuch einen formellen Brief schreiben. NDS verbietet Observationsteams die Mitnahme von Kameras oder Aufnahmegeräten in die von ihnen geführten Haftanstalten, wodurch die Observationsteams Schwierigkeiten haben, Anzeichen von Missbrauch korrekt zu dokumentieren. NDS hat einen Beauftragten für Menschenrechte in ihren Haftanstalten (USDOS 11.3.2020).

Strafverfolgung von Minderjährigen

Nach dem afghanischen Jugendstrafrecht sollte die Haft für Minderjährige „der letzte Ausweg sein und so kurz wie möglich dauern“. Gemäß Berichten haben Minderjährige in Jugendrehabilitationszentren im ganzen Land keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Gesundheitsversorgung und Bildung. Für inhaftierte Kinder gilt häufig nicht die Unschuldsvermutung, ihnen

wird das Recht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu kennen, wie auch ein Zugang zu Verteidigern und der Schutz vor Selbstbeschuldigung verweigert. Das Gesetz sieht die Schaffung einer speziellen Jugendpolizei, von Staatsanwaltschaften und Gerichten vor. Aufgrund begrenzter Ressourcen arbeiten spezielle Jugendgerichte nur in sechs Provinzen (Kabul, Herat, Balkh,

Kandahar, Nangarhar und Kunduz). Andernorts werden Fälle, welche Minderjährige betrafen, vor den allgemeinen Gerichten verhandelt (USDOS 11.3.2020).

Die Sicherheitskräfte halten Kinder in Jugendstrafanstalten des Justizministeriums fest, mit

Ausnahme einer Gruppe von Kindern, welche wegen nationaler Sicherheitsvergehen verhaftet wurde und in einer Haftanstalt in Parwan verbleibt (USDOS 11.3.2020).

Einige der Minderjährigen im Strafrechtssystem sind eher Opfer von Verbrechen als Täter. In

Ermangelung ausreichender Unterkünfte halten die Behörden misshandelte Buben fest und verlegen sie in Jugendrehabilitationszentren, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können und anderswo keine Unterkünfte verfügbar sind (USDOS 11.3.2020).

Anmerkung: Weiterführende Informationen zu Folter in Haftanstalten können dem Kapitel. „Folter und unmenschliche Behandlung“ entnommen werden.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 12.10.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2004321.html , Zugriff 12.10.2020

HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2020/country-chapters/afghanistan , Zugriff 12.10.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees inAfghanistan:AFactor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf, Zugriff 11.2.2021

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistan_-_report_on_the_treatment_of_conflict-relate d_detainees_-_17_april_2019.pdf , Zugriff 12.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 12.10.2020

17 Todesstrafe

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.7.2020). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (EASO 7.2020). Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AI 4.2020; vgl. AA 16.7.2020). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. „Zina“, Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 16.7.2020).

Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden (AA 16.7.2020), wobei tatsächliche Hinrichtungen seit 2001 selten geworden sind (DFAT 27.6.2019; vgl. EASO 7.2020). Im Jahr 2019 wurden 14 Personen in Afghanistan zum Tode verurteilt, jedoch niemand hingerichtet (AI 4.2020; vgl. UNGA 16.1.2020, EASO 7.2020).

Zu Jahresende 2019 sollen sich jedoch etwa 700 Menschen in der Todeszelle befinden, darunter etwa 100, die wegen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit verurteilt wurden. Im Laufe des Jahres setzte ein 2018 innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts eingerichteter Sonderausschuss die Überwachung von Todesstraffällen fort. Von den insgesamt 102 Fällen, die er prüfte, führten 25 zur Bestätigung der Todesstrafe, 26 zu Empfehlungen für eine Umwandlung und 51 zur Aufhebung der Verurteilungen (AI 4.2020). Mit Stand Juli 2020 sind in Afghanistan ca. 700 Menschen zum Tode verurteilt (AA 16.7.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.9.2020

AI - Amnesty International (4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.ecoi.net /en/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 7.9.2020

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country of origin report Afghanistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/australias-strategy-for-abolition-of-t he-death-penalty.pdhttps://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanist an.pdf , Zugriff 7.9.2020

EASO - European Asylum Support Office (7.2020): Afghanistan - Criminal law, customary justice and informal dispute resolution, https://www.ecoi.net/en/document/2034456.html#alert , Zugriff

7.9.2020

MoJ - Ministry of Justice [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

UNGA - United Nations General Assembly (16.1.2020): Situation of human rights in Afghanistan, and technical assistance achievements in the field of human rights, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9 %7D/a_hrc_43_74_e.pdf , Zugriff 7.9.2020

18 Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.7.2020; vgl. CIA 6.10.2020, USDOS 10.6.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.6.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.6.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.6.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.6.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.6.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.6.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.6.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.6.2020).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten

Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.6.2020).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.6.2020).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.6.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.6.2020).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für

Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.6.2020).

Anmerkung: Zu Konversion, Apostasie und Blasphemie siehe die jeweiligen Unterkapitel des Kapitels Religionsfreiheit.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 12.10.2020

BBC (11.4.2019): Afghanistan’s one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-478 85738/afghanistan-s-one-and-only-jew , Zugriff 12.10.2020

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/ , Zugriff 12.10.2020

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html , Zugriff 12.10.2020

ICRC - International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https: //ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221 CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected

=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ , Zugriff 12.10.2020

KatM KBL - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf.

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail.

UP - Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan’s Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives ’Like A Lion Here’, https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra691600.html , Zugriff 2.9.2019

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.pdf , Zugriff 12.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANIST AN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 12.10.2020

USE - United States Embassy in Afghanistan [USA] (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s -citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/ , Zugriff 12.10.2020

18.1 Schiiten

Letzte Änderung: 01.04.2021

DerAnteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA6.10.2020; vgl. AA 16.7.2020). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 10.6.2020).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 16.7.2020). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 % gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren (USDOS 10.6.2020). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019).

Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im von schiitischen Hazara bewohnten Gebiet Dasht-e Barchi im Westen von Kabul-Stadt, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen

Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziele angesehen werden (USDOS 10.6.2020).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.3.2020). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; vier Parlamentssitze sind für Ismailiten reserviert (USDOS 10.6.2020).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 8.9.2020; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 10.6.2020).

Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten, Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 10.6.2020).

Anmerkung: Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel „Sicherheitslage“ samt Unterkapiteln entnommen werden. Weiterführende Informationen zur mehrheitlich schiitischen Volksgruppe der Hazara finden sich im Kapitel „Ethnische Gruppen“ im Unterkapitel Hazara.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 8.10.2020

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrel evante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09 .2019.pdf , Zugriff 8.10.2020

AB - Afghan Bios (8.9.2020): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan-bios. info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2 , Zugriff 8.10.2020

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2020): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/ , Zugriff 9.10.2020

CRS - Congressional Research Service (1.5.2019): Afghanistan: Background and U.S. Policy In Brief, https://fas.org/sgp/crs/row/R45122.pdf , Zugriff 8.10.2020

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2 030803.html , Zugriff 8.10.2020

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2004321.html , Zugriff 8.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANIST AN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 8.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANIST AN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 8.10.2020

USIP - United States Institute of Peace [USA] (14.6.2018): Afghanistan’s Imams Helped Achieve a Surprise Truce, https://www.usip.org/publications/2018/06/afghanistans-imams-helped-achieve-su rprise-truce , Zugriff 8.10.2020

18.2 Sikhs und Hindus

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Gemeinschaft der Sikhs und Hindus schätzte 2019 ihre Größe in Afghanistan auf ca. 550 Personen. Im Jahr 2018 hatte sie noch 700 und im Jahr 2017 1.300 Personen umfasst. Der Rest hat Afghanistan verlassen (USDOS 10.6.2020). Noch vor einigen Jahrzehnten lebten einige Hunderttausend Hindus und Sikhs in Afghanistan (AJ 1.1.2017; vgl. AIIA 11.7.2018). Eine sich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Gemeinschaften, erhöhte Sicherheitsbedenken sowie fehlender Zugang zumArbeitsmarkt waren laut Sikh-Führern Hauptgrund einer verstärkten Emigration (USDOS 10.6.2020). Hindus und Sikhs leben im 1. Kabuler Stadtdistrikt im Stadtteil Hindu Gozar (AAN 19.3.2019) sowie in den Provinzen Nangarhar und Ghazni. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätten der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand (AA 16.7.2020).

Berichten zufolge werden Hindus und Sikhs von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter betrachtet (AA 16.7.2020). Sie sind verbalen Übergriffen, Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, können jedoch ihren Glauben öffentlich ausüben. Quellen zufolge sind Hindus weniger gefährdet als Sikhs; der Grund dafür ist das Fehlen sichtbarer charakteristischer Merkmale (z.B. Kopfbedeckung) bei den Hindus (USDOS 10.6.2020). Sikhs sind zurückhaltend bei der Begehung religiöser Feste, um keine Aufmerksamkeit zu erregen und der Staat hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Gemeinschaft vor alltäglichem sozialem Druck zu schützen. Der afghanische Staat verhält sich den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich (AIIA 11.7.2018). Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus und Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (AA

16.7.2020).

Trotz gesellschaftlicher Diskriminierung bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Regierungsposten. Ein Sitz im Unterhaus ist für einen Vertreter der Hindu- und Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 10.6.2020). Dieser Sitz wird zurzeit durch Narender Singh bekleidet (AB 19.3.2019; vgl. RY 6.4.2019). Hindus und Sikhs vermeiden nach eigenen Angaben Landstreitigkeiten über Gerichte beizulegen, da sie Angst vor Vergeltungsaktionen haben. Sie regeln Streitfälle mittels Gemeinschaftsversammlungen oder Mediation (USDOS 10.6.2020).

Hindus und Sikhs geben an, dass ihre Kinder in öffentlichen Schulen gehänselt und belästigt werden, manchmal bis zu dem Punkt, dass die Eltern sie aus dem Unterricht nehmen (USDOS

10.6.2020).

Hindus und Sikhs berichten weiterhin von Störungen während ihrer traditionellen Feuerbestattungen durch Anrainer ihrer Kremationsstätte (shamshan). Obwohl sie während der Einäscherungszeremonien die Regierung um Unterstützung für die Sicherheit bittet und diese auch erhält, sieht sich die Gemeinde weiterhin Protesten und Gewaltandrohungen ausgesetzt, die sie an der Ausübung der heiligen Praxis hindern (USDOS 10.6.2020; vgl. AIIA 11.7.2018).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 9.10.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Districts.pdf , Zugriff 9.10.2020

AB - Afghan Bios (19.3.2019): Khalsa, Narinder Singh, http://www.afghan-bios.info/index.php?opt ion=com_afghanbios&id=4066&task=view&total=4182&start=1937&Itemid=2 , Zugriff 9.10.2020

AIIA - Australian Institute of International Affairs (11.7.2018): A Precarious State: the Sikh Community in Afghanistan, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/precarious-state-the-s ikh-community-in-afghanistan/ , Zugriff 9.10.2020

AJ - Al Jazeera (1.1.2017): The decline of Afghanistan’s Hindu and Sikh communities, https:

//www.aljazeera.com/indepth/features/2016/12/decline-afghanistan-hindu-sikh-communities-1612 25082540860.html , Zugriff 9.10.2020

RY - Reporterly (6.4.2019): Elected Lawmakers of Afghan House of Representatives (9): Journey of 3 Representatives in the New Round of Parliament, http://reporterly.net/elections-2018/electedlawmakers-of-afghan-house-of-representatives-9-journey-of-3-representatives-in-the-new-round -of-parliament/ , Zugriff 9.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANIST

AN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 9.10.2020

18.3 Baha‘i

Letzte Änderung: 01.04.2021

Im Jahr 1966 entstand die erste Baha‘i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt (AA 16.7.2020). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der Baha‘i-Gemeinschaft (USDOS 10.6.2020). UNHCR schätzte ihre Zahl 2013 landesweit auf 2.000 Personen (AA 16.7.2020). Die Gemeinschaft der Baha‘i ist hauptsächlich in Kabul ansässig, mit wenigen Mitgliedern in Kandahar (USDOS 10.6.2020).

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020). Sie gelten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und werden keines Vergehens angeklagt. Strafverfolgung wegen Blasphemie wird nicht berichtet (USDOS 10.6.2020; vgl. AA

16.7.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

• USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANIST

AN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 4.8.2020

18.4 Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung: 01.04.2021

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 4.3.2020; vgl AA 16.7.2020, USDOS 10.6.2020).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.6.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.6.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.6.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).

Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA

16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden inAnspruch nehmen (RA KBL 10.6.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2030803.html , Zugriff 6.8.2020

LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden]

(21.12.2017): Temarapport: Afghanistan -Kristna, apostater och ateister, https://www.ecoi.net

/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf , Zugriff 27.8.2020

MoJ - Ministry of Justice [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (10.6.2020): Auskunft per E-Mail.

USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/AFGHANIST

AN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 27.8.2020

19 Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 01.04.2021

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das

Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher

Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 9.10.2020

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local

/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrel evante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09 .2019.pdf , Zugriff 9.10.2020

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/ , accessed 23.2.2021

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2012): Afghanistan Country Profile (Wall Map), https: //legacy.lib.utexas.edu/maps/middle_east_and_asia/txu-pclmaps-oclc-814380561-afghanistan_c ountry_profile_2012-01.jpg , Zugriff 9.10.2020

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020

NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-برآورد-نفوس-کشور.نسخ -اول-۱۳۹۹pdf , Zugriff 28.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 9.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 9.10.2020

19.1 Paschtunen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 11.3.2020). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes,

wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte,

weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).

Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO

9.2016).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.2011): The Insurgents of the Afghan North,https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/AAN-2011-Norther n-Insurgents-summ.pdf , Zugriff 9.10.2020

BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2016): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/ news/world-south-asia-11451718 , Zugriff 9.10.2020

BI - Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-conte nt/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf , Zugriff 9.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (9.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Recruitment by armed groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/1131093/90_14743

53951_2019-09-easo-afghanistan-recruitment.pdf , Zugriff 9.10.2020

MRG - Minority Rights Group (o.D.e): Afghanistan - Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/ pashtuns/ , Zugriff 9.10.2020

NYT - New York Times, The (10.6.2019):Afghan Peace Marchers Meet the Taliban and Find ‘People Just Like Us’, https://www.nytimes.com/2019/06/10/world/asia/afghanistan-peace-march-taliban. html , Zugriff 9.10.2020

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2018): Afghan Taliban Wants What It Hasn’t Been Able To Hold: Hazara Regions, https://www.rferl.org/a/afghan-taliban-wants-what-it-hasn-tbeen-able-to-hold-hazara-regions/29598848.html , Zugriff 9.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes& Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-cl anstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 9.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 9.10.2020

19.2 Tadschiken

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.d). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar,

Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.d). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017).

Quellen:

BI - Brookings Institution, the (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-conte nt/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf , Zugriff 9.10.2020

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff

9.10.2020

MRG - Minority Rights Group (o.D.d) [letztes Referenzdatum: 4.2017]: Afghanistan - Tajiks, https: //minorityrights.org/minorities/tajiks/ , Zugriff 9.10.2020

RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who’s Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidential-election-candidates/30102105.html , Zugriff 9.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 9.10.2020

19.3 Hazara

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 10.6.2020). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 10.6.2020).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2020; vgl. FH 4.3.2020) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 16.7.2020). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (FH 4.3.2020; vgl. WP 21.3.2018).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (USDOS 10.6.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 10.2020). Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.2020). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die

Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte (USDOS 10.6.2020). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).

In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (USDOS 11.3.2020).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten sind dem Kapitel „Sicherheitslage“ zu entnehmen; ausführlichere Informationen zu den Hazara können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Informationen zur religiösen Gruppe der Schiiten, die auch andere Volksgruppen umfasst, können dem Unterkapitel „Schiiten“ entnommen werden.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 9.10.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Ka bul-Police-Districts.pdf , Zugriff 9.10.2020

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf , Zugriff 9.10.2020

BI - Brookings Institution, The (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-con tent/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf , Zugriff 9.10.2020

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2 030803.html , Zugriff 8.10.2020

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020

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WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikesshiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.h tml?utm_term=.a0a208a8f985 , Zugriff 9.10.2020

19.4 Usbeken

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.b). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG o.D.b). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre

Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).

Abdul Rashid Dostum ist der selbsternannte Sprecher der usbekischen Minderheit inAfghanistan. Der ehemalige Warlord war einer derAnführer der Nordallianz (MRG o.D.d; vgl. FAZ 19.11.2001). Nach der Vertreibung der Islamisten wurde der mächtige Dostum immer wieder in die militärische und politische Führung des Landes eingebunden. Spannungen mit Präsident Hamid Karzai hatten jedoch zur Folge, dass er 2008 ins türkische Exil ging – nur um im Jahr darauf als Verbündeter Karzais zurückzukehren. Ein ähnliches Zweckbündnis ging er fünf Jahre später mit

Ashraf Ghani ein und wurde dessen Vizepräsident. Aber auch mit Ghani kam es zum Zerwürfnis und Dostum ging abermals in die Türkei. 2018 kehrte er nachAfghanistan zurück und unterstütze bei der Präsidentschaftswahl 2019 Ghanis Rivalen Abdullah. Als Teil des Abkommens zwischen Ghani und Abdullah wurde er zum Marshall befördert (WZ 15.7.2020).

Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017).

Quellen:

BI - Brookings Institution, The (29.9.2017): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-con tent/uploads/2016/07/21csi_20171002_afghanistan_index.pdf , Zugriff 9.10.2020

FAZ - Frankfurter Allgemeine (19.11.2001): Die Führer der Nordallianz, https://www.faz.net/aktuel l/politik/afghanistan-die-fuehrer-der-nordallianz-138350.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0 , Zugriff 9.10.2020

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.10.2020

MRG - Minority Rights Group (o.D.b): Afghanistan - Uzbeks and Turkmens, https://minorityrights.o rg/minorities/uzbeks-and-turkmens/ , Zugriff 9.10.2020

SP - Spiegel, der (22.7.2018): Anschlag bei Rückkehr von Vizepräsident Dostum - etliche Tote, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraes ident-a-1219622.html , Zugriff 9.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 9.10.2020

WZ - Wiener Zeitung (15.7.2020): Umstrittener Ex-Kriegsherr Dostum wird Marschall, https://www. wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2067952-Umstrittener-Ex-Kriegsherr-Dostum-wird-befoe

rdert.html , Zugriff 9.10.2020

19.5 Kutschi, Nomaden

Letzte Änderung: 01.04.2021

Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch (TD 19.4.2019; vgl. MRG o.D.a, AA

16.7.2020) und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG o.D.a). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte KutschiPopulation findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG o.D.a).

Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MDG o.D.a; vgl. AAN 19.3.2019). Ein Großteil der Nomaden zieht während des Sommers in Richtung der Weideflächen des Hazarajat (zentrales Hochland) (AREU 1.2018; vgl. GIZ 4.2019). Nur mehr wenige tausend Personen führen ein Leben als nomadische Viehhirten (MRG o.D.a; vgl. AREU 1.2018).

Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - mangels funktionierendem Katasterwesen in Afghanistan ein häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem (AA 16.7.2020; vgl. AREU 1.2018). Traditionell waren die Kutschi eine nomadische Gemeinschaft; jahrzehntelange Konflikte und Dürre, haben verstärkt dazu geführt, dass die afghanischen Kutschi ihren traditionellen Lebensstil aufgaben und sich in festen Siedlungsgebieten niedergelassen haben. Manche Kutschi haben ihr Vieh verloren und haben versucht, sich dauerhaft und auch temporär in nicht-regulierten Gebieten niederzulassen (TD 19.4.2019; vgl. AREU 1.2018, GIZ 4.2019), was zu Konflikten mit Anwohnern und Kommandanten aufgrund von Landbesitz und Wasserzugang führte (TD 19.4.2019; vgl. AREU 1.2018).

Konflikte basieren u.a. auf der Blockade der Zugangswege zu den Weiden durch die sesshafte Bevölkerung, da das durchziehende Vieh landwirtschaftliche Flächen beschädigt; oder auch auf der Übernahme von Weideland der Nomaden durch die sesshafte Dorfbevölkerung zur eigenen Beweidung, Kultivierung oder Bebauung. Ebenso entstehen Konflikte durch das Bevölkerungswachstum, wodurch frühere Weidegebiete der Nomaden vermehrt verbaut werden, insbesondere im Nahbereich größerer Städte (AREU 1.2018).

Staatliche Institutionen haben nur geringen Einfluss in ländlichen Gebieten - selbst in Gebieten unter Regierungskontrolle - um bei einer Konfliktlösung zu vermitteln (AREU 12.2018). Die Regierung verfügt mit dem unabhängigen Direktorium für die Angelegenheiten der Kutschi über eine eigene Organisationseinheit, welche die Angelegenheiten der Kutschi behandelt (MRG

o.D.a; vgl. AREU 12.2018). Dieses Direktorium möchte jedoch bei Konflikten zwischen Nomaden und sesshafter Bevölkerung nicht direkt vermitteln, da es als parteiisch wahrgenommen werden würde. Bei Konfliktlösungen werden von der Regierung in der Regel lokale Akteure als Mediatoren eingesetzt, die ebenfalls von den Streitparteien als befangen angesehen werden (AREU 12.2018).

Kutschi sind benachteiligt beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit (ACFF 11.2.2018; vgl.

MRG o.D.a). Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt (AA 16.7.2020; vgl. MRG o.D.a). Sie gelten aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter (AA 16.7.2020). Kutschi berichten über erzwungene Sesshaftmachungen durch die Regierung. Da viele sesshafte Kutschi unter prekären Bedingungen in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte leben, werden sie zunehmend negativ wahrgenommen, was deren sozialen Status im Land weiter unterminiert (MRG o.D.a). Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß (AA 16.7.2020).

Der afghanischen Verfassung zufolge ist die Regierung verpflichtet, den Kutschi Land für die permanente Nutzung zur Verfügung zu stellen und ihre Integration in besiedelten Gebieten zu fördern (RFE/RL 18.9.2015). Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet (AA 16.7.2020). Zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung sind für die Kutschi-Minderheit reserviert und vom Präsidenten müssen zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020). Diese Sitze werden jedoch in der Regel von sesshaften Kutschi eingenommen, wodurch die Interessen der erst kürzlich sesshaft gewordenen, in informellen Siedlungen lebenden oder semi-nomadischen Kutschi weitgehend vernachlässigt werden (MRG o.D.a).

Die COVID-19 Krise hat auch Auswirkungen auf die Kutschi-Nomaden. Wegen des Lockdowns und der Schließung der Hauptmärkte haben sie nur ein geringes Einkommen und es gibt nur noch wenige Orte, an denen sie Handel treiben können, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen (UNifeed 26.6.2020; vgl. IFAD 29.6.2020). In den Gebieten Nangarhar und Logar zum Beispiel bekommen die Kuchi 40% weniger pro Lamm im Vergleich zu vor der Pandemie. Die Regierung und Hilfsorganisationen unterstützen die Kutschi im Rahmen des fortlaufenden Community, Livestock and Agriculture Project (CLAP) mit veterinärmedizinischen Leistungen und bilden 100

Kutschi in Basiskenntnissen der Veterinärmedizin aus und informieren während der COVID-19Pandemie die einzelnen Stämme durch Kampagnen um das Bewusstsein für die Krankheit zu steigern (IFAD 29.6.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 8.10.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Ka bul-Police-Districts.pdf , Zugriff 8.10.2020

ACFF - Action Contre la Faim France (11.2.2018): 200,000 Kuchis Nomads trapped in Afghanistan in need of assistance, https://reliefweb.int/report/afghanistan/200000-kuchis-nomads-trapped-af ghanistan-need-assistance , Zugriff 8.10.2020

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (12.2018): The Role of the Afghan State in Managing Nomadism and Nomad-Settler Conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456793/1226_-

1551780778_1822e-the-role-of-the-afghan-state-in-managing-nomadism.pdf, Zugriff 8.10.2020

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf ,Zugriff

8.10.2020

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019): Länder-InformationsPortal Afghanistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 8.10.2020

IFAD - International Fund for Agricultural Development (29.6.2020): Get sick or go hungry: Afghan nomads battle against COVID-19, https://www.ifad.org/en/web/latest/story/asset/41980727 , Zugriff 8.10.2020

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (18.9.2015): Afghanistan’s Kuchi Nomads Forced To

Settle, https://www.rferl.org/a/afghanistan-society-nomads/27241125.html , Zugriff 8.10.2020

MRG - Minority Rights Group (o.D.a): Afghanistan - Kuchis, https://minorityrights.org/minorities/ku chis/ , Zugriff 8.10.2020

TD - The Diplomat (19.4.2019): Afghanistan’s Most Vulnerable Women, https://thediplomat.com/ 2019/04/afghanistans-most-vulnerable-women/ , Zugriff 8.10.2020

UNifeed (26.6.2020): Afghanistan - Nomads COVID-19, https://www.unmultimedia.org/tv/unifeed/ asset/2549/2549363/ , Zugriff 8.10.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 8.10.2020

20 Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 01.04.2021

20.1 Frauen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder

Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl

Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (CoA 26.1.2004).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA

16.7.2020). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018).

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (HRW 30.6.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, AA 16.7.2020), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht be-

wusst (AA 16.7.2020; vgl.: REU 2.12.2019, STDOK 25.6.2020). Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020).

Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frauen innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Be-

wohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (STDOK 13.6.2019). In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif und den angrenzenden Distrikten sind die Lebensumstände für Frauen verglichen mit anderen Landesteilen beispielsweise gut. Hier gibt es Frauen, welche sich frei bewegen, studieren oder arbeiten können und auch selbst entscheiden dürfen, ob sie heiraten oder nicht. Es gibt aber auch in Mazar-e Sharif Frauen, deren Familien dies nicht erlauben (STDOK 21.7.2020).

Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter

Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. STDOK 4.2018,

UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung,

Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Jedoch ist sexuelle Belästigung in Afghanistan, speziell innerhalb der afghanischen Regierung, im Präsidentenpalast sowie anderen Regierungsinstitutionen, sowohl national als auch international zum Thema regelmäßiger Diskussionen geworden (STDOK 25.6.2020; vgl. AT 6.11.2019). Aus unterschiedlichen Regierungsbüros berichten seit Mai 2019 vermehrt afghanische Frauen von sexueller Belästigung durch männliche Kollegen und hochrangige Personen (STDOK 25.6.2020; vgl. RY

1.8.2019, BBC 10.7.2019).

Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Gemäß Artikel 83 und 84, sind Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm „Women’s Economic Empowerment“ gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 28.2.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das Projekt „Enhancing Gender Equality and Mainstreaming in Afghanistan“ (EGEMA) beispielsweise ist ein Gemeinschaftsprojekt der afghanischen Regierung und des UNDP (United Nations Development Program) Afghanistan und hat den Hauptzweck, das Ministerium für Frauenrechte (MoWA) zu stärken. Es läuft von Mai 2016 bis

Dezember 2020 (UNDP o.D)

Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, BP 31.8.2020, TN 31.5.2019, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische

Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Die afghanischen Frauen sind jedoch ob der Verhandlungen mit den Taliban besorgt und fürchten um ihre mühsam erkämpften Rechte (BP 31.8.2020; vgl. WP 12.9.2020). Eine jener vier Frauen, die an den Verhandlungen mit den Taliban teilnehmen, glaubt nicht, dass sich die Taliban-Kämpfer, die an der Frontlinie stehen, geändert hätten (BP 31.8.2020).

Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (STDOK 13.6.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).

Das afghanische Frauenministerium dokumentierte innerhalb eines Jahres (November 2018 -

November 2019) 6.449 Fälle von Gewalt und Missbrauch gegen Frauen. Der Großteil dieser Fälle wurde in den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Balkh registriert. Dem Frauenministerium zufolge wurden rund 2.886 Fälle an Ermittlungsbehörden und Gerichte weitergeleitet, 456 Frauen bekamen Anwälte zugewiesen und 682 Fälle wurden durch Mediation zwischen den Parteien gelöst. Außerdem wurden 2.425 Fälle an Organisationen weitergeleitet, die sich für Frauenrechte einsetzen (STDOK 25.6.2020; vgl. RFE/RL 25.11.2019). Im Vergleich dazu registrierte die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für den Untersuchungsraum 2019 4.693 Vorfälle und für 2018 4.329 Vorfälle (AIHCR 23.3.2020; vgl. STDOK 25.6.2020). Ein hohes Maß an Gewalt gegen Frauen ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die Sensibilisierung der Frauen für ihre Menschenrechte und die Reaktion auf häusliche Gewalt, ein geringes öffentliches Bewusstsein für die Rechte der Frauen, eine schwache Rechtsstaatlichkeit und die Ausbreitung von Unsicherheit in verschiedenen Teilen des Landes (AIHRC 23.3.2020). Die afghanische Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte, die für sexuelle Übergriffe verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen (HRW

13.1.2021).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 16.7.2020).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zur Lage der Frauen in Herat können der Analyse der Staatendokumentation vom 13.6.2019 entnommen werden (Abschnitt 6, abrufbar unter

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf ). Weitere Informationen zum Thema Frauen in Afghanistan können der Analyse der Staatendokumentation „Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan“ vom 25.6.2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2032387.html , entnommen werden.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

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BBC - British Broadcasting Corporation (10.7.2019): The sex scandal at the heart of the Afghan government, https://www.bbc.com/news/world-asia-48882226 , Zugriff 22.10.2020

BP - Bangok Post (31.8.2020): Afghan women negotiators to face hardline Taliban in peace talks, https://www.bangkokpost.com/world/1977479/afghan-women-negotiators-to-face-hardline-talibanin-peace-talks , Zugriff 2.10.2020

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HRW - Human Rights Watch (30.6.2020): „You have No Right to complain“ - Education, Social Restrictions, and Justice in Taliban-Held Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/06/30/youhave-no-right-complain/education-social-restrictions-and-justice-taliban-held, Zugriff 2.10.2020

REU - Reuters (2.12.2019): Afghan women brave rockets for rights, https://www.reuters.com/articl e/us-afghanistan-women-rights-trfn/afghan-women-brave-rockets-for-rights-idUSKBN1Y60CK , Zugriff 5.10.2020

REU - Reuters (26.6.2018): Factbox: Which are the world’s 10 most dangerous countries for women?, https://www.reuters.com/article/us-women-dangerous-poll-factbox/factbox-which-are-th e-worlds-10-most-dangerous-countries-for-women-idUSKBN1JM01Z , Zugriff 5.10.2020

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

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WP - Washington Post (12.9.2020): Global public figures say women must be included at every stage of Taliban-Afghan government peace talks, https://www.washingtonpost.com/national-securi ty/taliban-talks-women-participation/2020/09/11/68bf39b0-f46c-11ea-bc45-e5d48ab44b9f_story.h tml , Zugriff 2.10.2020

20.1.1 Bildung für Mädchen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt worden war, Schulbildung erhalten (HRW 30.6.2020; vgl. KUR 17.12.2019, STDOK 25.6.2020), Bildung afghanischer Mädchen sowie die Stärkung afghanischer Frauen ist seitdem ein Schwerpunkt internationaler Bemühungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 2.12.2019). Auf nationaler Ebene hat das afghanische Bildungsministerium im Februar 2019 eine Bildungsrichtlinie eingeführt, um Frauen und Mädchen den Zugang zu Bildung zu erleichtern sowie die Analphabetenrate zu reduzieren (STDOK 25.6.2020; vgl.: OI 3.12.2019, AT 6.11.2019). Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen (USDOS 11.3.2020; vgl. UNICEF 8.2020). Untersuchungen von Human Rights Watch (HRW) und anderen belegen eine steigende Nachfrage nach Bildung inAfghanistan, einschließlich einer wachsenden Akzeptanz eines Schulbesuchs von Mädchen in vielen Teilen des Landes. NGOs, die „gemeindebasierte Bildung“ unterstützen - Schulen, die sich in Häusern in den Gemeinden der Schülerinnen und Schüler befinden - waren oft erfolgreicher, wenn es darum ging, Mädchen den Schulbesuch in Gegenden zu ermöglichen, in denen sie aufgrund von Unsicherheit, familiärem Widerstand und Gemeindeeinschränkungen nicht in der Lage gewesen wären, staatliche Schulen zu besuchen. Doch das Versäumnis der Regierung, diese Schulen in das staatliche Bildungssystem zu integrieren, hat in Verbindung mit der uneinheitlichen Finanzierung dieser Schulen dazu geführt, dass vielen Mädchen die Bildung vorenthalten wird (HRW 30.6.2020).

Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. Zwischen 2018 und 2019 gab es einen Anstieg der Angriffe auf Schulen und Schulpersonal um 45% (UNICEF 8.2020). Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 27.5.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019).

Schätzungen zufolge sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus (UNICEF 27.5.2019), in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85% (UNICEF 2019). 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen (UNICEF 27.5.2019). Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird (HRW

17.10.2017).

Jedoch sind auch hier landesweit Unterschiede festzustellen (BBW 28.8.2019): Beispielsweise waren Mädchen unter der Taliban-Herrschaft auf Heim und Haus beschränkt - speziell in ländlichen Gegenden wie jene in Bamyan. Eine Quelle berichtet von einer Schule in Bamyan, die nun vor allem von Mädchen besucht wird. Dort werden Mädchen von den Eltern beim Schulbesuch manchmal den Buben vorgezogen, da die Buben bei der Feldarbeit oder im Elternhaus aushelfen müssen. In besagtem Fall existieren sogar gemischte Klassen (NYT 27.6.2019). Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums zufolge war Herat mit Stand November 2018 beispielsweise die einzige Provinz in Afghanistan, wo die Schulbesuchsrate der Mädchen höher war (53%) als die der Burschen (47%). Ein leitender Mitarbeiter einer u.a. im Westen Afghanistans tätigen NGO erklärt die höhere Schulbesuchsrate damit, dass in der konservativen afghanischen Gesellschaft, wo die Bewegungsfreiheit der Frau außerhalb des Hauses beschränkt bleibt, Mädchen zumindest durch den Schulbesuch die Möglichkeit haben, ein Sozialleben zu führen und das Haus zu verlassen. Aber auch in einer Provinz wie Herat missbilligen traditionelle Dorfälteste und konservative Gemeinschaften in manchen Distrikten den Schulbesuch von Mädchen. So kommt es manchmal vor, dass Unterrichtsschichten für Mädchen eingerichtet sind, die von den Schülerinnen jedoch nicht besucht werden (STDOK 13.6.2019).

Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien

(LI 16.5.2018), kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken (HRW 17.10.2017). Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste legten nach Vorfällen in der Provinz Farah nahe, dass Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten dies ab (NYT 21.5.2019). Obwohl die Taliban offiziell erklären, dass sie nicht mehr gegen die Bildung von Mädchen sind, gestatten nur sehr wenige Taliban-Entscheidungsträger Mädchen tatsächlich den Schulbesuch nach der Pubertät. Andere gestatten Mädchenschulen überhaupt nicht. Diese Ungereimtheiten führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Beispielsweise haben Taliban in mehreren Distrikten von Kunduz den Betrieb von Mädchen-Grundschulen zugelassen und in einigen Fällen Mädchen und jungen Frauen erlaubt, in von der Regierung kontrollierte Gebiete zu reisen, um dort höhere Schulen und Universitäten zu besuchen. Im Gegensatz dazu gibt es in einigen von den Taliban kontrollierten Distrikten in der Provinz Helmand keine funktionierenden Grundschulen für Mädchen, geschweige denn weiterführende Schulen - einige dieser ländlichen Distrikte hatten keine funktionierenden Mädchenschulen, selbst als sie unter Regierungskontrolle standen. Ihre inkonsistente Herangehensweise an Mädchenschulen spiegelt die unterschiedlichen Ansichten der Taliban-Kommandeure in den Provinzen, ihre Stellung in der militärischen Kommandohierarchie der Taliban und ihre Beziehung zu den lokalen Gemeinschaften wider. In einigen Distrikten hat die lokale Nachfrage nach Bildung die Taliban-Behörden überzeugt oder gezwungen, einen flexibleren Ansatz zu wählen (HRW 30.6.2020).

Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studenten müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung, genannt Kankor, ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen (AF 13.2.2019).

Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Eine Hilfsorganisation hat beispielsweise bislang Vorbereitungsmaterialien und aktivitäten für 70.000 Studentinnen zur Verfügung gestellt. Auch wurden Aktivitäten direkt in den Unterricht an den Schulen integriert, um der mangelnden Bereitschaft von Eltern, ihre Töchter in Privatkurse zu schicken, zu entgegnen (AF 13.2.2019).

Es gibt aktuell (Stand Oktober 2020) 424.621 Studenten an den öffentlichen und privaten UniversitätenAfghanistans. Davon sind 118.893 (28%) weiblich. Im Jahr 2020 haben 61.000 Frauen die Zulassungsprüfung für das Universitätsstudium bestanden (RA KBL 12.10.2020a). Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich an öffentlichen Universitäten in Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen seit 2015 erhöht.

Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere

Transportmöglichkeiten für Studentinnen zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen - Bamyan und Kunar - sollen sie im Jahr

2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell.

Mithilfe des Higher Education Development Programms haben 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, 65 Frauen waren dabei im Ausland ein Masterstudium abzuschließen und 41 weitere standen vor ihrem Studienbeginn (WB 6.11.2018).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für ’Frauen- und Genderstudies’ (KP 18.10.2015; vgl. EN 25.10.2018, Najimi 2018). Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (UNDP 7.11.2017).

Anmerkung: Weitergehende Informationen zum Bildungswesen in Afghanistan können dem Kapitel ’Kinder’, Unterkapitel ’Schulbildung in Afghanistan’ entnommen werden.

Quellen:

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BBW - Bloomberg Business Week (28.8.2019): Kabul’s Iron Woman ChaCoAons Afghanistan’s Mineral Resources, https://www.bloomberg.com/news/features/2019-08-28/reformer-nargis-neh an-chaCoAons-afghan-mineral-resources , Zugriff 5.10.2020

EN - Euronews (25.10.2018): From Kabul to Budapest, you can ban gender studies but you can’tsilence us | View, https://www.euronews.com/2018/10/25/from-kabul-to-budapest-you-can-ban-g ender-studies-but-you-can-t-silence-us-view , Zugriff 5.10.2020

HRW - Human Rights Watch (30.6.2020): „You have No Right to complain“ - Education, Social Restrictions, and Justice in Taliban-Held Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/06/30/youhave-no-right-complain/education-social-restrictions-and-justice-taliban-held, Zugriff 2.10.2020

HRW - Human Rights Watch (17.10.2017): ’I Won’t Be a Doctor, and One Day You’ll Be Sick’ -

Girls’ Access to Education in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2017/10/17/i-wont-be-doctor -and-one-day-youll-be-sick/girls-access-education-afghanistan , Zugriff 5.10.2020

KP - Khaama Press (18.10.2015): Kabul University launches its First-Ever Master’s Programme in Gender and Women’s Studies, https://www.khaama.com/tag/kabul-university-launches-first-evermasters-programme-in-gender-and-womens-studies/ , Zugriff 22.10.2020

KUR - Kurier (17.12.2019): Leben in Afghanistan: Die Angst als täglicher Begleiter, https://kurier .at/politik/ausland/leben-in-afghanistan-die-angst-als-taeglicher-begleiter/400692941 , Zugriff

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MED - Moraa Educational Complex (o.D.): Moraa History, http://www.moraa.edu.af/history-2/, Zugriff 2.10.2020

Najimi, Bashirullah (2018): Gender and Public Participation in Afghanistan, Aid, Transparency and Accountability. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

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RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020a): Auskunft per E-Mail

REU - Reuters (2.12.2019): Afghan women brave rockets for rights, https://www.reuters.com/articl e/us-afghanistan-women-rights-trfn/afghan-women-brave-rockets-for-rights-idUSKBN1Y60CK , Zugriff 5.10.2020

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20.1.2 Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und bei den Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Viele afghanische Männer teilen die Ansicht, Frauen sollen das Haus nicht verlassen, geschweige denn politisch aktiv sein (STDOK 25.6.2020, vgl. WS 2.12.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 16.7.2020; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat im Vergleich zur Bevölkerung auf dem Land weniger ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (STDOK 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten von außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019) wobei nach Angaben der Weltbank der Anteil der arbeitenden Frauen im Jahr 2020 mit 22,8% angegeben

wurde (WB 21.6.2020). Erfolgreiche afghanische Frauen arbeiten als Juristinnen, Filmemacherinnen, Pädagoginnen und in anderen Berufen (STDOK 25.6.2020; vgl. OI 3.12.2019). Ob Frauen berufstätig sind oder nicht, hängt vor allem vom Verhalten ihrer Familien, wie auch ihrem

Ausbildungsniveau ab. Neben dem allgemeinen Mangel an Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsmarktlage und Jobvoraussetzungen, welche Frauen aufgrund der historischen Benachteiligung bei der Ausbildung von Mädchen schwerer erfüllen können als Männer, sind es vor allem kulturelle Hindernisse die, als Problemfelder gelten und Frauen von einer (bezahlten) Arbeitstätigkeit abhalten (STDOK 21.7.2020). Frauen berichten weiterhin, mit Missgunst konfrontiert zu sein, wenn sie nach beruflicher oder finanzieller Unabhängigkeit streben - sei es von konservativen Familienmitgliedern, Hardlinern islamischer Gruppierungen (STDOK 25.6.2020; vgl. REU 20.5.2019) oder gewöhnlichen afghanischen Männern (STDOK 25.6.2020; vgl. WS 26.11.2019).

Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: elf stellvertretende Ministerinnen, drei Ministerinnen und fünf Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einerAusbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollten mehr als

3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 hatten 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen waren in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen

worden (USAID 24.7.2019).

Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 11.3.2020); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 11.3.2020). Das hohe Ausmaß an sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Grund, warum Familien ihren weiblichen Mitgliedern eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Hauses, oder ein Studium nicht erlauben (STDOK 21.7.2020). Mittlerweile wurden landesweit mehr als 1.000 Unternehmen von Frauen gegründet, die sie selbst auch leiten. Die im Jahr 2017 gegründete afghanischen Gewerbebehörde „Women’s Chamber of Commerce and Industry“, zählt mittler-

weile 850 von Frauen geführten Unternehmen zu ihren Mitgliedern (STDOK 25.6.2020; vgl. OI

3.12.2019).

Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (STDOK 4.2018; vgl. FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 68 der 250 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an (MBZ 7.3.2019); insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen (AAN 17.5.2019). Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 16.7.2020), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2019 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall (USDOS 11.3.2020). Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (IARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22% auf 24% für das Jahr 2019 und 26% im Jahr 2020 zum Ziel gesetzt (AA 16.7.2020).

Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (USDOS 11.3.2020).

Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019; vgl. STDOK 25.6.2020).

Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender - Radio Roshani - nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind gemäß einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einizige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Mitarbeiterinnen von Zan-TV bedroht und beleidigt (BBC 19.4.2019).

Anmerkung: Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln ’NGOs und Menschenrechtsaktivisten’, ’Meinungs- und Pressefreiheit’ und ’Sicherheitsbehörden’ entnommen werden.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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BBW - Bloomberg Business Week (28.8.2019): Kabul’s Iron Woman ChaCoAons Afghanistan’s Mineral Resources, https://www.bloomberg.com/news/features/2019-08-28/reformer-nargis-neh an-chaCoAons-afghan-mineral-resources , Zugriff 5.10.2020

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WP - Washington Post (12.9.2020): Global public figures say women must be included at every stage of Taliban-Afghan government peace talks, https://www.washingtonpost.com/national-securi ty/taliban-talks-women-participation/2020/09/11/68bf39b0-f46c-11ea-bc45-e5d48ab44b9f_story.h tml , Zugriff 2.10.2020

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20.1.3 Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Letzte Änderung: 01.04.2021

Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (USDOD 6.2019). Häusliche Gewalt wird Berichten zufolge vor Gericht nicht als legitimer Grund für eine Scheidung angesehen (STDOK 21.7.2020). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den ’Familienfrieden’ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 16.7.2020). Im Fall einer Scheidung wird häufig die Frau als alleinige Schuldige angesehen. Auch ist es verpönt, Probleme außerhalb der Familie, vor Gericht zu lösen (STDOK 21.7.2020). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 11.3.2020). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen (USDOD 6.2019). Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs (USDOD 12.2018). Gesellschaftlicher Widerstand erschwert es den FRUs Verbrechen geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel anzuzeigen (USDOD 12.2019).

EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch Maßnahmen gegen die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das EVAW sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch werden jedoch nur unzureichend umgesetzt (AA 16.7.2020). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung, Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, und bis zu 20 Jahre oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS

11.3.2020).

Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl.AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).

Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch, obwohl die Regierung gewisse Angelegenheiten, die unter das EVAW-Gesetz fallen, auch über die EVAW-Strafverfolgungseinheiten umsetzt. Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.201512.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, verweisen EVAW-Institutionen und NGOs Fälle von Ehrenmorden und anderen schweren Straftaten oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (29.5.2018): Widespread Violence yet Perpetrators go Unpunished: A new UN report on violence against Afghan women, https://www.afghanistan-analysts.o rg/widespread-violence-yet-perpetrators-go-unpunished-a-new-un-report-on-violence-against-af ghan-women/ , Zugriff 5.10.2020

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

UNAMA/OHCHR - United Nations Assistance Mission in Afghanistan / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (5.2018): Injustice and Impunity: Mediation of Criminal Offences of Violence against Women, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_ohchr_evaw_report_2018_injustice_and_impunity_29_may_2018.pdf, Zugriff 5.10.2020

USDOD - United States Department of Defence (12.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jan/23/2002238296/-1/-1/1/1225-REPORT-DECEM BER-2019.PDF , Zugriff 5.10.2020

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USDOD - United States Department of Defense (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/-1/-1/1/1225-REPORT-DECEM

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USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 5.10.2020

20.1.4 Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt

Letzte Änderung: 01.04.2021

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 16.7.2020). Es gibt 27 - 28 Frauenhäuser (USDOS 11.3.2020) in Afghanistan unter dem MOWA (Ministry of Women Affairs) und der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), die vom Staat und von NGOs betrieben werden (RA KBL 12.10.2020a).

Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für „unmoralische Handlungen“ und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt (AA 16.7.2020). Selbst in Städten wie Mazar-e Sharif ist es nur schwer vorstellbar, dass Frauen völlig alleine leben (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 16.7.2020). Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 16.7.2020). Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Auch das Ministerium für Frauenangelegenheiten arrangiert manchmal Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (USDOS 11.3.2020).

Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (AA 16.7.2020).

Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die

Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser

(z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 22 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten (USDOS

11.3.2020).

In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal, wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Die Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert. Es kommt auch vor, dass Frauen stellvertretend für männliche Verwandte inhaftiert werden, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (USDOS 11.3.2020).

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist, unabhängig von der Ethnie, weit verbreitet und kaum dokumentiert (AA 16.7.2020; vgl. AI 30.1.2020). Von den im Jahre 2019 4.693 durch AIHRC dokumentierten Fällen von Gewalt gegen Frauen waren 194 (4,1%) sexueller Gewalt zuzuschreiben (AIHRC 23.3.2020).

Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA16.7.2020). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (STDOK 3.7.2014) und kommen auch

weiterhin vor (USDOS 11.3.2020). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (UNAMA/OCHR 5.2018).

Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018), wobei die Datenlage hierzu sehr schlecht ist (AA 16.7.2020). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 16.7.2020). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht hat, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 11.3.2020). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens eine Person unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019).

Mahr ist eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen

Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet

(MoLSAMD/UNICEF 7.2018), insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles

Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen (AAN 25.10.2016). Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (WAW o.D.).

Die Praktiken des Badal (Vergeltung) und Ba‘ad/Swara (die Praxis der Streitschlichtung, bei der die Familie des Täters ein Mädchen an die Familie des Opfers verkauft) (STDOK 7.2016), sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Das Gesetz kriminalisiert Zwangs-, Minderjährigenund Ba’ad-Ehen sowie die Einmischung in das Recht der Frau, ihren Ehepartner zu wählen. NGOs berichten von Fällen, in denen Ba’ad nach wie vor praktiziert wird, oft in abgelegenen Provinzen. Die Praxis des Brautaustauschs zwischen Familien wurde nicht kriminalisiert und bleibt weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF

7.2018). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).

Quellen:

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20.1.5 Familienplanung und Verhütung

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 16.7.2020; vgl. UNPF 17.7.2018). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018).

Dem Strafgesetzbuch zufolge ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare (USDOS 11.3.2020).

Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen an und verteilt

Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der

Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an (STDOK 13.6.2019).

Ein von den US-Amerikanern initiiertes Programm, welches im Zeitraum von 1.2015 bis 1.2020 (RA KBL 20.10.2020) lief, USAID’s Helping Mothers and Children Thrive (HEMAYAT), zielte darauf ab, den Zugang und die Verwendung von Verhütungsmitteln, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsdienstleistungen zu erhöhen. Ein weiteres Ziel war das Zuweisungssystem auf Provinzebene zu verbessern. Allein durch die Ausbildung und die Bereitstellung von Ausrüstung konnten 25 Hebammenzentren in den Provinzen Balkh, Herat und Kandahar etabliert werden (SIGAR 30.7.2019).

Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 16.7.2020). Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 638 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (UNICEF 8.2020; zum Vergleich Österreich: 4).

Es gibt keine Berichte zu Zwangsabtreibungen oder unfreiwilligen Sterilisierungen (USDOS

11.3.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Auskunft per E-Mail

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2019): Quarterly Report to the United States, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-07-30qr.pdf , Zugriff 5.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Austria] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net /en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 5.10.2020

UNICEF - United Nations Childrens Fund (8.2020): Annual Report, https://www.unicef.org/afghani stan/reports/annual-report-2019 , Zugriff 6.10.2020

UNPF - United Nations Population Fund (17.7.2018): Afghanistan Commemorates the World Population Day 2018; ’Family Planning is a Human Right’, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afgha nistan-commemorates-world-population-day-2018-family-planning-human-right , Zugriff 5.10.2020

USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 5.10.2020

20.1.6 Reisefreiheit von Frauen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Diesbezüglich bewegen sich die Aussagen der Quellen innerhalb einer gewissen Bandbreite. Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen definitiv eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, STDOK 4.2018, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). Eine Quelle gibt an, dass Frauen sich grundsätzlich, abgesehen von großen

Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 16.7.2020; vgl. STDOK 25.6.2020, MBZ 7.3.2019, STDOK 13.6.2019). In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen (STDOK 4.2018). Generell hängt das Ausmaß an Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frauen unter anderem vom Wohnort, der Einstellung ihrer Familien, der Sicherheitslage und dem Bildungsgrad ab (STDOK 21.7.2020).

In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (MBZ 7.3.2019).

Nur wenige Frauen inAfghanistan fahrenAuto. In Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Es gibt in Mazar-e Sharif eine Fahrschule für Frauen. In rund drei Jahren haben dort ca. 500 Frauen einen Führerschein gemacht,

was von der DoWA (Departments of Women’s Affairs) unterstützt wird (STDOK 21.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (7.3.2019): Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006490/AAB_Afghanistan_7_maart_2019.pdf , Zugriff 5.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA[Heugl, Katharina- Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html , Zugriff 1.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 5.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 5.10.2020

USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 5.10.2020

20.2 Kinder

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Millionen Schulkindern sind rund drei Millionen Mädchen. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Nach Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch den Konflikt verursachten zivilen Opfer unter Kindern im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 25 Prozent zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es insgesamt 2.019 zivile minderjährige Opfer, darunter 565 getötete Kinder und

1.454 verletzte Kinder. Im Jahr 2019 betrug die Gesamtzahl der minderjährigen Opfer in der

Zivilbevölkerung 2.696, darunter 445 getötete und 2.251 verletzte Kinder (AIHRC 28.1.2021).

UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer (AA 16.7.2020).

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt mit rund 47% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter liegt in Afghanistan bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020) und die Volljährigkeit beginnt mit dem

18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit –

18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – ist weit verbreitet (AA 16.7.2020).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zu Hause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt,

welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al.

2013).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 6.10.2020

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021

NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated

UNFPA - (18.12.2018): Young people make their voices heard through the Afghan Youth Parliament, https://afghanistan.unfpa.org/en/news/young-people-make-their-voices-heard-through-afghan-yo uth-parliament , Zugriff 6.10.2020

Ventevogel, Peter/Jordans, Mark J.D./Eggerman, Mark/van Mierlo, Bibiane/Panter-Brick, Catherine

(2013): Child Mental Health, Psychosocial Well-Being and Resilience in Afghanistan: A Review and Future Directions. In: Fernando, Chandi/Ferrari, Michael (Hg.), Handbook of Resilience in Children of War, https://www.researchgate.net/publication/264557725_Child_Mental_Health_Psychos ocial_Well-Being_and_Resilience_in_Afghanistan_A_Review_and_Future_Directions , Zugriff

6.10.2020

WoM - Worldometers (6.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/worldpopulation/afghanistan-population/ , Zugriff 6.10.2020

20.2.1 Schulbildung in Afghanistan

Letzte Änderung: 01.04.2021

Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zum Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule

(d.h. nach sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Sekundärbildung) verpflichtend (USDOS

11.3.2020; vgl. IOM 2019). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung. Ob ein Kind tatsächlich in der Schule eingeschrieben wird, hängt vom Bildungsstand der Familie ab. Bildung wird vom Staat bis zum Hochschulabschluss in staatlichen Bildungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Bildungsministerium hat aber keine ausreichenden Ressourcen, um die Bedürfnisse für ganz Afghanistan abzudecken (STDOK 4.2018).

In Afghanistan existieren zwei Bildungssysteme parallel zueinander. Für den Religionsunterricht sind die Mullahs in den Moscheen zuständig, während die Regierung für den kostenlosen akademischen Unterricht an den staatlichen Schulen sorgt. Von 6 bis 10 Jahren besuchen die Schülerinnen und Schüler Grundschulen, in denen sie die Grundlagen des Lesens, Schreibens,

Rechnens und ihrer nationalen Kultur erlernen. Es folgen drei Jahre Mittelschule. Am Ende der Phase müssen die Schülerinnen und Schüler eine Prüfung ablegen, wenn sie ihre Schulbildung fortsetzen wollen. In der Sekundarschule haben die Schüler die Wahl, entweder drei Jahre lang eine akademische Laufbahn fortzusetzen, die vielleicht zur Universität führen könnte, oder stattdessen Fächer wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel und Lehrerausbildung zu belegen. Beide Studiengänge schließen mit einer „Bachelor“-Prüfung ab (IOM 2019).

Kinder können in Afghanistan öffentliche, private oder religiöse Schulen besuchen (EASO 4.2019). Der Unterricht in öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Grundschule bis einschließlich der Universität ist kostenlos. Nur private Schulen und Universitäten heben Studiengebühren ein (IOM 2019). Die Regierung versorgt die Schüler mit Schulbüchern. Jedoch sind das Budget und die Anzahl der Bücher meistens nicht ausreichend; auch wird das Unterrichtsmaterial oft zu spät zugestellt: z.B. vier Monate nach Unterrichtsbeginn. Aus diesen Gründen gibt es in Afghanistan einen Schwarzmarkt für Bücher, wo Familien kopierte Versionen der Schulbücher erwerben können. Der Staat versucht vergebens, dies zu verhindern. Die Regierung bietet weder Stipendien an, noch stellt sie Schulmaterialien für ärmere Familien zur Verfügung. In besonders verarmten Gebieten verteilen Organisationen wie UNICEF Schulmaterialien. Solche Hilfsaktionen betreffen allerdings nur die ländlichen Gebiete und auch dort ist das Ausmaß nicht ausreichend: in der Regel werden zwischen 80 und 100 Schulen versorgt. Einige private Schulen vergeben Stipendien, z.B. die Afghan-Turk-Schule. Meistens handelt es sich hierbei um Leistungsstipendien für Schüler von der siebten bis zur zwölften Klasse. Jedes Jahr werden zwischen 100 und 150 Stipendien je nach Kapazität der Schule vergeben (STDOK 13.6.2019).

Laut UNICEF wird in Afghanistan 3,7 Millionen Kindern im Alter zwischen 7 und 17 Jahren die Schulbildung vorenthalten, 60% von ihnen sind Mädchen (UNICEF 23.8.2020). Gemäß Schätzungen der CSO [Anm.: jetzt NSIA,Statistikbehörde Afghanistans] besuchten im Zeitraum

2016-17 landesweit 56,1% der Kinder im Grundschulalter eine Grundschule (CSO 2018; vgl. STDOK 10.2020). Es existieren allerdings erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Geschlechts und Wohnorts: Während 77,5% der Buben in urbanen Gebieten und 66% in ländlichen Gebieten eine Grundschule besuchten, waren es bei den Mädchen 45,5% im städtischen Raum und 40,3% auf dem Land. Nur schätzungsweise 6,6% der Angehörigen der nomadischen Gruppe der Kuchi im Grundschulalter besuchten im Zeitraum 2016-17 eine Grundschule (10% der Buben und 2,5% der Mädchen). Im Bereich der sekundären und tertiären Schulbildung (Mittelschule/höhere Schule, bzw. Universität) sind die Schulbesuchsraten in allen genannten Gruppen niedriger (CSO 2018).

Die Schulbesuchsrate unter Buben aus Rückkehrerfamilien liegt bei 55%, während es bei den Mädchen nur 30% sind. Unter den Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs) besuchen 64% der Buben und 42% der Mädchen eine Schule (UNHCR 5.2018). Damit beispielsweise Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrern aus Pakistan auch die Möglichkeit zum Schulbesuch haben, arbeitet das Norwegian Refugee Council (NRC) mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern (STDOK 4.2018).

Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten, wahrgenommene oder tatsächliche Unsicherheit und die Distanz bis zur nächsten Schule genannt. Für alle Kinder ist Armut neben Wohnort, Geschlecht und etwaigen Behinderungen, ein bestimmender Faktor für den Schulbesuch oder -abbruch, bzw. Nichteintritt (EASO 4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, UNICEF 23.8.2020). Kinder mit psychischen Problemen,Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, unterschiedlichem linguistischem Hintergrund, Bewohner von Slums, Straßenkinder, Kinder von saisonal migrierenden Familien,

Flüchtlinge und Binnenvertriebene gehen einer Studie zufolge überproportional oft nicht zur Schule. Ebenso wirkt sich Kinderarbeit negativ auf den Bildungsverlauf der betroffenen Kinder aus (EASO 4.2019).

Neben der Qualität der Ausbildung ist die niedrige Schuleintrittsrate ein Hauptproblem des afghanischen Bildungssystems (EASO 4.2019), auch wird von Mängeln hinsichtlich der Infrastruktur der Schulen - beispielsweise bei der Strom- und Wasserversorgung sowie den Sanitäranlagen

(SIGAR 2.2018; SIGAR 3.2017) - bzw. fehlenden Schulgebäuden berichtet (SIGAR 30.1.2019). Die Gelder für die Instandhaltung der Schulen sind sehr gering und so werden diese oft von den Eltern zur Verfügung gestellt, oder von internationalen Organisationen wie UNICEF, die auch Wartungsarbeiten bzw. Reparaturen durchführen. In einigen Fällen, z.B. wenn das Schulgebäude zu klein und die Zahl der Schüler zu groß ist, wird der Unterricht in Zelten durchgeführt. Hierbei stellen die Wetterbedingungen oft eine Herausforderung dar: Herat ist z.B. oft starken

Winden ausgesetzt, dadurch sind Zelte dort nicht als Unterrichtsstätten geeignet. Bezüglich der Schulzeit wird Afghanistan in „kalte“ und „warme“ Provinzen aufgeteilt: In ersteren schließen die Schulen mangels Heizmöglichkeiten im Winter und in letzteren wird der Unterricht wegen der hohen Temperaturen im Sommer unterbrochen (STDOK 13.6.2019).

Auch wird Korruption als ein Problem des afghanischen Bildungssektors genannt (HRW

30.6.2020). Lehrer sind oftmals unterqualifiziert und das Lernumfeld für die Kinder inadäquat. Die Anzahl der Lehrer korreliert zudem nicht mit der Anzahl an Schülern und ist regional ungleich verteilt (EASO 4.2019). Es besteht der Verdacht, dass Lehrposten aufgrund von Nepotismus und Bestechung vergeben werden (SIGAR 30.1.2019). Insbesondere in den Provinzen wird der Lehrberuf aufgrund der niedrigen Bezahlung und der Sicherheitsrisiken als wenig attraktiv wahrgenommen (EASO 4.2019).

Mitte März 2020 schloss die RegierungAfghanistans unter anderem Schulen, um dieAusbreitung von COVID-19 zu verhindern. Diese Maßnahmen waren zwar notwendig, um die Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus zu schützen, haben jedoch dazu geführt, dass der Zugang von Kindern zu Bildung gestört wurde und Eltern, Erziehungsberechtigte und Betreuer unter neuen Belastungen zu leiden hatten. Die wirtschaftlichen Härten, die mit den Sperrmaßnahmen verbunden sind, erhöhen den Druck auf die Kinder, Geld für ihre Familien zu verdienen, insbesondere wenn sie nicht in der Schule sind, was sie anfälliger für Rekrutierungen macht (UNAMA

10.8.2020).

Anmerkung: Zusätzliche Informationen über das Thema „Bildung von Mädchen in Afghanistan“ sind dem Kapitel „Frauen“ Unterkapitel „Bildung von Mädchen“ zu entnehmen.

Quellen:

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HRW - Human Rights Watch (30.6.2020): „You Have No Right to Complain“ - Education, Social Restrictions, and Justice in Taliban-Held Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/06/30/youhave-no-right-complain/education-social-restrictions-and-justice-taliban-held , Zugriff 7.10.2020

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SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458001/1788_1550585444_300 1.pdf , Zugriff 6.10.2020

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (2.2018): Schools in Kabul Province, Afghanistan: Observations from Site Visits at 24 Schools, https://www.sigar.mil/pdf/spec ial%20projects/SIGAR-18-31-SP.pdf , Zugriff 6.10.2020

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (3.2017): Schools in Balkh Province: Observations from Site Visits at 26 Schools, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projec ts/SIGAR-17-32-SP.pdf , Zugriff 6.10.2020

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20.2.2 Kinderarbeit und Waisenhäuser

Letzte Änderung: 01.04.2021

Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 16.7.2020). Trotz Verbesserungen mangelt es nach wie vor an einer

wirksamen Regelung zur Verhinderung von Kinderarbeit. Nach afghanischem Recht ist das Mindestalter für eine Erwerbstätigkeit 18 Jahre, jedoch können Kinder zwischen 15 und 17 Jahren arbeiten, wenn „die Arbeit nicht schädlich ist, weniger als 35 Stunden pro Woche beträgt und eine Form der Berufsausbildung darstellt“. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht arbeiten (EASO 4.2019). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 sind insbesondere zwei Faktoren zentral: 1.) ob eine Familie intakt ist, oder bedeutsame Ernährer der Familie (Väter) fehlen; 2.) ist auch die Haltung der Familien, insbesondere der Eltern, gegenüber Kinderarbeit und Bildung von Bedeutung (APPRO 4.2018).

Viele Familien, insbesondere die mit weiblichem Oberhaupt, sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen (AA 16.7.2020; vgl. ILO 2018). Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.7.2020).

Im Jahr 2014 haben laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.Dezember 2014)

51,8% der Kinder in Afghanistan auf die ein oder andere Weise gearbeitet (AA 16.7.2020). Die CSO (Central Statistics Organization) [Anm.: jetzt NSIA, Statistikbehörde Afghanistans] schätzte denAnteil der arbeitenden Kinder gemäß der Definition von Kinderarbeit der International Labour Organization (ILO) unter den fünf- bis 17-Jährigen im Zeitraum 2013-14 auf 26,5%. Gemäß der Definition von Kinderarbeit durch UNICEF waren nach CSO-Schätzung im selben Zeitraum

29,4% der fünf- bis 17-Jährigen in Kinderarbeit involviert, wobei UNICEF - anders als ILO

- auch Tätigkeiten im Haushalt berücksichtigt. Bei beiden Definitionen von Kinderarbeit lag der Anteil der arbeitenden Buben (ILO: 32,7%; UNICEF: 34,1%) über jenem der Mädchen

(ILO: 19,6%; UNICEF: 24,2%). Kinderarbeit ist unter IDPs weiter verbreitet, als in anderen Bevölkerungsschichten (NRC 27.9.2018).

Arbeitsgesetze sind meist unbekannt und Vergehen werden oftmals nicht sanktioniert. Arbeitende Kinder sind besonders gefährdet, Gewalt oder sexuellen Missbrauch zu erleiden. Dies kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch andere Personen geschehen. Für Kinder, welche ungeschützt im öffentlichen Raum arbeiten, besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko von Entführungen, sexuellen Übergriffen und in manchen Fällen auch Tötungen (APPRO 4.2018).

Neben Kinderarbeit, welche ausschließlich dem Gelderwerb dient, existieren in Afghanistan auch Beschäftigungsverhältnisse von Kindern, welche sich an einem Lehrmodell orientieren. Eltern geben ihre Kinder dabei bei einem Arbeitgeber in die Lehre, um dem Kind das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2018 erfüllen viele Arbeitgeber ihre Pflichten gegenüber den Kindern und behandeln diese entsprechend, jedoch können Arbeitgeber bei Vergehen gegenüber den Kindern kaum zur Rechenschaft gezogen werden (APPRO

4.2018).

Beobachtungen verschiedener Organisationen, darunter IOM, Weltbank, UNICEF und ILO, deuten darauf hin, dass Kinderarbeit während der COVID-19-Krise für viele Familien zu einem Bewältigungsmechanismus geworden ist. Mit Stand März 2021 sind staatliche Schulen geschlossen, was die Situation für die Kinder verschlechtert und sie zwingt, Vollzeit zu arbeiten (IOM 18.3.2021; vgl. UNICEF 12.6.2020). In Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster (APC) führte IOM 1.659 Haushaltsbefragungen bei undokumentierten Rückkehrern durch, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Umfeld des Schutzes in elf Provinzen zu untersuchen. Vorläufige Ergebnisse weisen auf eine Zunahme der Kinderarbeit an einigen Orten hin:

Ghor und Sar-i-Pul waren die Provinzen mit den höchsten Raten, welche im Juni 2020 ihren Höchststand erreichten (mit 81% bzw. 63%) (IOM 23.9.2020; vgl. GPC 5.5.2020).

Waisenhäuser

Die Lebensbedingungen in afghanischen Waisenhäusern sind schlecht. Laut NGOs sind bis zu 80% der vier- bis 18-Jährigen in den Waisenhäusern keine Waisen, sondern Kinder, deren Familien nicht für ihre Verpflegung, Unterkunft oder Bildung sorgen können. Kinder in Waisenhäusern berichteten von psychischem, physischem und sexuellem Missbrauch, manchmal werden sie auch zu Opfern von Menschenhandel. Sie haben keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, Heizung im Winter, Sanitäranlagen innerhalb des Hauses, Gesundheitsleistungen, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/E ASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf , Zugriff 6.10.2020

ILO - International Labour Organization (2018): AFGHANISTAN: National child labor strategy and action plan - 2018-2030 and action plan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---i pec/documents/publication/wcms_666015.pdf, Zugriff 6.10.2020

IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047399/2021_Afg hanistan_COVID+19+Up-Date_Socioeconomic+Request.pdf , Zugriff 21.10.2020

NRC - Norwegian Refugee Council (27.9.2018): Education in Emergencies: Children in Distress, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/education-in-emergencies-children-in-distress/nrc-ed ucation_in_emergencies-report-full-screen.pdf , Zugriff 6.10.2020

GPC - Global Protection Cluster (5.5.2020): AFGHANISTAN: COVID-19 PROTECTION SITUATION REPORT 05 May 2020, https://www.globalprotectioncluster.org/2020/05/05/afghanistan-covid19-situation-report-05-may-2020/, Zugriff 6.10.2020

NRC - Norwegian Refugee Council (27.9.2018): Education in Emergencies: Children in Distress, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/education-in-emergencies-children-in-distress/nrc-ed ucation_in_emergencies-report-full-screen.pdf , Zugriff 6.10.2020

USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 6.10.2020

20.2.3 Sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigung von Kindern

Letzte Änderung: 01.04.2021

Obwohl gesetzlich verboten, bleibt die körperliche Bestrafung in Schulen, Rehabilitationszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. APPRO 4.2018, UNSC 29.3.2019). Dem afghanischen Strafgesetzbuch zufolge, stehen Kindesmissbrauch und

-vernachlässigung unter Strafe. Körperliche oder geistige Züchtigung sowie Misshandlung eines Kindes können wie folgt bestraft werden: eine Geldstrafe von 10.000 Afghanis (rund 130 USD), bis zu einem Jahr Gefängnis, vorausgesetzt das Kind erleidet keine schweren Verletzungen oder Behinderung. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens eines Kindes wird mit einer Strafe von ein bis zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Afghanis (ca. 800 bis 1.600 USD) in bar geahndet (USDOS 11.3.2020).

In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden (AA 16.7.2020; vgl. UNAMA

24.2.2019).

Die afghanische Polizei war im Jahr 2018 nur begrenzt zur Bekämpfung von Sexualverbrechen fähig, teilweise aufgrund der niedrigen Anzahl von Frauen in der Polizei (rund 1.8% der Kräfte). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA in dieser Hinsicht 37 Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Fünf Vergewaltigungen und eine Zwangsheirat wurden von UNAMAbestätigt, welche von Konfliktparteien begangen wurden - unter anderem von Mitgliedern der Taliban sowie einer weiteren nicht identifizierten Person einer regierungsfeindlichen Gruppierung. In fünf von sechs Fällen wurden die Angeklagten von den Behörden belangt und verurteilt. UNAMA hat auch zwei Fälle von sexueller Gewalt gegen Buben durch Mitglieder der afghanischen

Nationalpolizei überprüft; in einem Fall handelte es sich um Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“) (UNSC 29.3.2019).

Berichten zufolge kam zu Fällen von Misshandlung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch die Polizei. Minderjährige, welche sich in Missbrauchsfällen an die Polizei wandten, berichteten von weiterer Belästigung und Missbrauch durch Exekutivbeamte, insbesondere bei Fällen von Bacha Bazi, was Opfer davon abhielt, Vergehen zu melden (USDOS 11.3.2020). Es wird von sexuellen Übergriffen durch die Streitkräfte, der Afghan Local Police (ALP) und Afghan National Police (ANP) berichtet (HRC 28.1.2019; vgl. UNSC 29.3.2019; SIGAR 18.1.2018).

Bacha Bazi

Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi, was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird (AA 16.7.2020). Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden (UNAMA 24.2.2019, vgl. UNAMA 7.2020).

Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14.2.2018 in Kraft trat, wurde die Bacha-BaziPraxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt (AA 16.7.2020). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (MoJ 15.5.2017).Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 16.7.2020).

Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt (SBS 20.12.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016).

Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 16.7.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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APPRO - Afghanistan Public Policy Research Organization (4.2018): Chronic Conflict, Poverty, and Child Labor: Evidence from Kandahar, Bamyan, Herat, and Balkh, http://appro.org.af/wp-cont ent/uploads/2018/05/2018-04-15-Chronic-Conflict-and-Child-Labor.pdf , Zugriff 6.10.2020

HRC - Human Rights Council (28.1.2019): The situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/200 3554/a_hrc_40_45_E.pdf , Zugriff 6.10.2020

MoJ - Ministry of Justice [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

SBS - Special Broadcasting Service (21.12.2016): Hopeless Afghan struggle to save boy sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/hopeless-afghan-struggle-save-boy-sex-s laves?cid=inbody:bacha-bazi-afghan-subculture-of-child-sex-slaves , Zugriff 6.10.2020

SBS - Special Broadcasting Service (20.12.2016): Bacha bazi: Afghan subculture of child sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/bacha-bazi-afghan-subculture-child-sex-sl aves , Zugriff 6.10.2020

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (18.1.2018): (U) Child Sexual Assault in Afghanistan: Implementation of the Leahy Laws and Reports of Assault by Afghan

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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear report: 1 January - 30 June 2020, https://unama.unmissions.o rg/protection-of-civilians-reports , Zugriff 7.10.2020

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2801_final_24_feb_2019_v3.pdf , Zugriff

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USDOS - United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ , Zugriff 6.10.2020

20.3 Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, MoJ 15.5.2017: Art. 645, 649). Der Geschlechtsverkehr zwischen Männern ist eine Straftat, die - laut afghanischem Strafgesetzbuch, Artikel 646 - mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, Geschlechtsverkehr zwischen Frauen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, geahndet wird (USDOS 11.3.2020; vgl. SFH 30.4.2020).

Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Beim UPRAfghanistans im Januar 2019 standen LGBTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (AA 16.7.2020).

Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 16.7.2020).

Homosexualität wird weithin tabuisiert (USDOS 11.3.2020; vgl. SFH 30.4.2020) und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichten, dass sie weiterhin mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert sind (USDOS 11.3.2020).

Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern (AA 16.7.2020; vgl SFH 30.4.2020).

Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (AA 16.7.2020). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vgl. SFH 30.4.2020).

Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018).

Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vgl. AI 5.2.2018).

Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 16.7.2020). Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653).

Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2020; vgl. Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).

Anmerkung: Informationen zum gesellschaftlichen und strafrechtlichen Umgang mit Bacha Bazi finden sich im Unterkapitel ’Kinder’.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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AI - Amnesty International (5.2.2018): Anfrage an Amnesyt International, www.ecoi.net/en/file/loc al/1424910/6_151921679%207_1802005-amnesty-afghanistan-02-2018.pdf , Zugriff 8.10.2020

Bamik, Hamidullah (7.2018): Talking about Sexual Attitudes and Behaviors; A Cultural and Social Taboo in Afghanistan, https://www.researchgate.net/publication/326446311_Talking_about_Sexual_Attitudes_and_Behaviors_a_cultural_and_Social_Taboo_in_Afghanistan, Zugriff 8.10.2020

Corboz, Julienne (17.6.2019): Bacha posh in Afghanistan: factors associated with raising a girl as a boy, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13691058.2019.1616113 , Zugriff 8.10.2020

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country Information Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419296/4792_1512554335_country-infor mation-report-afghanistan.pdf , Zugriff 8.10.2020

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MoJ - Ministry of Justice [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

NG - National Geographic (2.3.2018): Inside the Lives of Girls Dressed as Boys inAfghanistan, https: //www.nationalgeographic.com/photography/proof/2018/march/bacha-posh-gender-afghanistan/ , Zugriff 8.10.2020

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (30.4.2020): Afghanistan: Situation homosexueller Personen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029587/200430-afg-homosexualitaet-themenpapier.pdf , Zugriff 7.10.2020

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20.4 Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Im Oktober 2003 entwarf die afghanische Übergangsregierung ihr erstes umfassendes Programm zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen, das in Abstimmung mit den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen entwickelt wurde. Das Programm legte eine Reihe von Prioritäten für die afghanische Regierung fest, darunter die Steigerung der öffentlichen Aufklärung und des Bewusstseins über Behinderungen, eine umfassende nationale Beschäftigungsstrategie, um die Beschäftigungsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen, und die Schaffung von Barrierefreiheit im städtischen Umfeld. Mehr als 16 Jahre später sind die Fortschritte bei diesen Zielen äußerst begrenzt (HRW 28.4.2020). Die afghanische Verfassung von 2004 fördert die Integration von Menschen mit Behinderungen in das öffentliche und soziale Leben. Artikel 22 verbietet jede Form der Diskriminierung zwischen afghanischen Bürgern (HRW

28.4.2020; vgl. CoA 26.1.2004, TN 14.5.2019).

2013 verabschiedete das afghanische Parlament das Gesetz über die Rechte und Privilegien von Menschen mit Behinderungen, das die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verbietet und festlegt, dass der Staat die aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft fördern soll (HRW 28.4.2020). Das Gesetz legt auch fest, dass 3% der Arbeitsplätze in der Regierung und im privaten Sektor für Menschen mit Behinderungen reserviert werden sollen - eine Bestimmung, die selten durchgesetzt wird (HRW 28.4.2020; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019), während das Gesetz über die Rechte und Privilegien von Menschen mit Behinderungen an mangelnder Umsetzung leidet (AIHCR 2019; vgl. TN 14.5.2019). NGOs, die im Bereich der Behindertenrechte arbeiten, haben das „Law on Rights and Privileges of Persons with Disabilities“ dafür kritisiert, dass es Menschen, die unabhängig vom gewaltsamen Konflikt eine Behinderung erworben haben, keine Unterstützung bietet (HRW 28.4.2020; vgl. LOMM 30.10.2017). Das Gesetz klassifiziert drei Kategorien von Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben: Militärbeamte, Staatsbedienstete und Zivilisten, die eine Behinderung infolge eines konfliktbezogenen Ereignisses erworben haben. Diejenigen, bei denen eine „permanente Vollinvalidität“ oder eine „permanente Teilinvalidität“ festgestellt wird, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Menschen, die mit einer Behinderung geboren wurden oder diese aus anderen als konfliktbedingten Gründen erworben haben, haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Regierung (HRW 28.4.2020).

Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze bei Menschen mit Behinderungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million der afghanischen Bürger und Bürgerinnen Amputationen, Seh- oder Hörprobleme ausweist (HRW 28.4.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Behinderungen sind konfliktbedingte Verletzungen, u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände, Traumata und psychische Belastungen sowie Zerebralparese und Polio, wobei Sehbehinderungen häufig sind. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Behinderungen (HRW 28.4.2020).

Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Behinderungen ergab, dass 72% der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53% soziale Unterstützung erhielten, 80% keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020). Menschen mit Behinderungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu gleichen Chancen wie andere Bürger, einschließlich des Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind, während die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen lange Entfernungen von zu Hause zu Gesundheitszentren und ein unzureichender Transport sowie das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren wie Rampen sind (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4% der Erwachsenen mit schweren Behinderungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vgl. EASO 8.2020b).

Menschen mit schweren Behinderungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020).

Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Behinderungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs bieten Programme zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichen. Dazu gehören die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Behinderungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.4.2020). Obwohl diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, ist die Unterstützung nicht im ganzen Land verbreitet, so dass die meisten Menschen auf ihre Familie und Freunde angewiesen sind, sofern dies möglich ist (AF

2.11.2016).

In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen als vulnerable. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF

2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Behinderungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Behinderungen (TN 14.5.2019).

Quellen:

AF - Asia Foundation (13.5.2020): Model Disability Survey of Afghanistan 2019, https://www.hrw. org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls #page , Zugriff 17.2.2021

AF - Asia Foundation (2.11.2016): Overcoming Stigma Against Disabilities in Afghanistan, https: //asiafoundation.org/2016/11/02/overcoming-stigma-disabilities-afghanistan/ , Zugriff 16.2.2021

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (2019): Human Rights Challengesof Persons with disabilities 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018952/Human+Rights+Chal lenges+of+Persons+with+Disabilities%282%29.pdf , Zugriff 15.2.2020

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2016): Country Fact Sheet Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1040661.html , Zugriff 18.2.2021

CoA - Constitution of Afghanistan [Afghanistan] (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, http: //www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf , Zugriff 22.10.2020

EASO - European Asylum Support Office (8.2020b): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://coi.easo.europa.eu/administration/ea so/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_K abul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf , Zugriff 17.2.2021

LCMM - Landmine and Cluster Munition Monitor (30.10.2017): Afghanistan: Victim Assistance, http://the-monitor.org/en-gb/reports/2018/afghanistan/victim-assistance.aspx , Zugriff 16.2.2021

HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability Is Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls, Zugriff 16.2.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 16.2.2021

TN - Tolonews (14.5.2019): Changing Perceptions About Disability In Afghanistan,https://tolonews.com/opinion/changing-perceptions-about-disability-afghanistan , Zugriff 17.2.2021

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-h umanitarian-needs-overview-2021-december-2020 , Zugriff 16.2.2021

WHO - World Health Organisation (n.d.): Mental and disability health, http://www.emro.who.int/afg /programmes/mental-health.html , Zugriff 17.2.2020

21 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020) [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung (CoA 26.1.2004; vgl. FH 4.2.2019)]. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 16.7.2020). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 16.7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 6.2020).

Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangarhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).

Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN

19.3.2019).

Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 16.7.2020).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (F 24 18.11.2020; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zur aktuellen Lage betreffend der COVID-19-Krise im Zusammenhang mit Flugverbindungen bzw. Bewegungsfreiheit finden sich in dem Kapitel ’COVID19’

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local

/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrel evante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09 .2019.pdf , Zugriff 30.9.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Districts.pdf , Zugriff 9.10.2020

CoA - Constitution of Afghanistan [Afghanistan] (26.1.2004): The Constitution of Afghanistan, http: //www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf , Zugriff 14.9.2020

F 24 (19.3.2021): Live Flight Tracker, https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Zugriff 19.3.2021

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2004321.html , Zugriff 30.9.2020

IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 18.3.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina] (6.2020): Analyse der Staatendokumentation zu Afghanistan: Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2032387.html , Zugriff 30.9.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 30.9.2020

21.1 Meldewesen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. STDOK 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (STDOK 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2020).

Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise im Stadtzentrum gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden (ST-

DOK 21.7.2020). Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim

Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potenziellen Mieter ab (STDOK

21.7.2020; vgl. RA KBL 5.4.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks, https://www.ecoi.net/e n/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf , Zugriff 30.9.2020

RA KBL- Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (5.4.2020): Antwortschreiben per E-Mail

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net /en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 5.10.2020

22 IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 01.04.2021

UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen (UNOCHA 27.12.2021; vgl. NRC 11.2020, AI 30.3.2021) und bis März 2021 wurden von UNOCHA 50.360 Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert (UNOCHA 14.3021). Nach Berichten des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung wurden im Jahr 2020 74.087 Familien aufgrund von Krieg und Unsicherheit vertrieben (AIHRC 28.1.2021), zusätzlich zu den 4,1 Millionen Menschen, die seit 2012 vertrieben wurden und von denen viele keine Anzeichen dafür zeigen, dass sie zurückkehren wollen. Vor diesem Hintergrund kehren jedes Jahr Hunderttausende von Afghanen spontan zurück oder werden zur Rückkehr gezwungen. Rückkehrer werden oft de facto zu Binnenvertriebenen, da Konflikte und verlorene Gemeinschaftsnetzwerke sie daran hindern, an ihren Herkunftsort zurückzukehren (NRC 11.2020). Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können (STDOK 10.2020).

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen (USDOS 11.3.2020).

Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs (UNOCHA 20.10.2018), zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah (STDOK 13.6.2019). Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis) (UNOCHA 22.7.2019; vgl. IFRC 9.7.2019). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von HeratStadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf freiem Feld entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen (STDOK

13.6.2019).

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 16.7.2020).

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 11.3.2020).

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 11.3.2020). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern ist nach wie vor gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).

Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.3.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft (Halle 12.2020). Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) hat einige Aufklärungskampagnen zum Thema Gesundheit durchgeführt und Seife verteilt, aber laut Amnesty International scheinen diese Kampagnen die Binnenvertriebenen, die in den Siedlungen in den Provinzen leben, nicht erreicht zu haben (AI 30.3.2021).

Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen (USDOS 11.3.2020).

Der Afghanistan Humanitarian Response Plan, der bis 2021 eine deutliche Verbesserung der Lebensbedingungen für die Afghanen vorsah, ist nach wie vor stark unterfinanziert, da mit Stand 24.7.2020 nur 23 Prozent des Bedarfs finanziert wurden. Diese Unterfinanzierung spiegelt sich in der Nationalen Politik für Binnenvertriebene wider, die dringend die versprochenen Mittel in der Höhe von 396 Millionen US-Dollar benötigt, um auf die Situation der Binnenvertriebenen und der aus Pakistan und dem Iran zurückkehrenden Arbeitsmigranten zu reagieren (AI 30.3.2021).

Anmerkung: Weiterführende Informationen zu Dürre und Überschwemmungen können dem Kapitel Grundversorgung entnommen werden.

Flüchtlinge in Afghanistan

Die afghanische Regierung hat noch keinen Entwurf für ein nationales Flüchtlings- oder Asylgesetz verabschiedet. Die Regierung arbeitet mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Auch registriert und koordiniert UNHCR den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten. Afghanistan beherbergt etwa 76.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Pakistan geflohen sind; UNHCR registrierte etwa 41.000 Flüchtlinge in der Provinz Khost und verifizierte mehr als 35.000 Flüchtlinge in der Provinz Paktika (USDOS 11.3.2020; vgl. UNHCR 25.2.2019, UNOCHA

1.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 27.8.2020

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021

AI - Amnesty International (30.3.2021): Afghanistan: Country’s four million internally displaced need urgent support amid pandemic, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/03/afghanistan-c ountrys-four-million-internally-displaced-need-urgent-support-amid-pandemic/#:~:text=The%20A fghan%20government%20and%20the,a%20new%20briefing%20published%20today. , Zugriff

31.3.2021

EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Country of Origin Information Report Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https: //www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Afghanistan-KSEI-April-2019.pdf , Zugriff 30.9.2020

FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf , Zugriff

30.9.2020

FEWS NET - Famine Early Warning Network (4.2019): Afghanistan Food Security Outlook Update, http://fews.net/sites/default/files/documents/reports/AFGHANISTAN_Food_Security_Outlook_U pdate_April%202019_Final_0.pdf , Zugriff 30.9.2020

Hall, Samuel (12.2020): COVID-19, Displacement & Older People in Afghanistan, https://static1. squarespace.com/static/5cfe2c8927234e0001688343/t/5ffeb27c3028704f5e2a2253/161052735 9472/HelpAge_UNFPA_OlderIDPs+Returnees_Afghanistan_FINAL+FORMAT_3.pdf , Zugriff

31.3.2021

IFRC - IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (8.7.2019): Emergency Plan of Action Operation Update Afghanistan: Drought & Flash Floods, https://reliefwe b.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MDRAF005eu1.pdf , Zugriff 25.2.2021

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_D ie+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_202 0-09.pdf , Zugriff 13.10.2020

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23 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 01.04.2021

Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (AA 16.7.2020; vgl. WB 4.2020). Eine Reihe von U.S.-

Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (SIGAR 30.1.2021).

Dürre und Überschwemmungen

Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Diese hatte primär Auswirkungen auf den Agrarsektor mit Verlusten bei Viehbeständen (STDOK 10.2020; vgl. STDOK 21.7.2020, STDOK 13.6.2019, ACCORD 26.5.2020) und verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter. Auch folgten schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vgl. AJ 12.8.2018).

Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge

Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März

2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019; vgl. STDOK 21.7.2020). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben worden waren (GN 6.3.2019).

Günstige Wetterbedingungen während der Aussaat 2020 lassen eine weitere Erholung der

Weizenproduktion von der Dürre 2018 erwarten. COVID-19-bedingte Sperrmaßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, da sie in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt werden konnten (IOM 23.9.2020).

Anmerkung: Weitere Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise finden Sie im Kapitel „COVID-19“

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, https://www.ecoi.net /en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf , Zugriff 29.9.2020

AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan, https://www.aljaze era.com/news/2018/08/drought-raises-food-security-fears-afghanistan-180812063301371.html , Zugriff 29.9.2020

CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/def ault/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report. pdf , Zugriff 29.9.2020

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24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan

Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf , Zugriff 29.9.2020

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition, http: //fews.net/central-asia/afghanistan/food-security-outlook-update/august-2019 , Zugriff 29.9.2020

GN - Guardian, The (6.3.2019): ’Chilling reality’: Afghanistan suffers worst floods in seven years, https://www.theguardian.com/global-development/2019/mar/06/chilling-reality-afghanistan-suffers-

worst-floods-in-seven-years , Zugriff 29.9.2020

Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Mac-millan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf , Zugriff 29.9.2020

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SIGAR (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/204 5009/2021-01-30qr.pdf , Zugriff 12.2.2021

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

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WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019, https://reliefweb.int/site s/reliefweb.int/files/resources/COPub_AFG_Situation_rep_Mar_2019_EN.pdf , 29.9.2020

23.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung: 01.04.2021

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2020; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC

9.12.2020). Laut einer IPC-Analyse [Anm.: Integrated Food Security Phase Classification] vom April wurde geschätzt, dass die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 des[Anm.: fünfteiligen] Emergency-IPC-Index leiden, im Zeitraum August 2020 - März 2021 3,6 Millionen betragen würde (IPC 10.2020).

In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 16.7.2020). Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018), sind es in urbanen Gebieten rund 41,6% (NSIA 2019).

Lebensmittelunsicherheit

Die akute Ernährungsunsicherheit in ganz Afghanistan verschlechtert sich weiter und wird voraussichtlich einen ähnlichen Schweregrad erreichen, wie er während der Dürre 2018/2019 beobachtet wurde, wobei der Hauptgrund für die Verschlechterung der Ernährungssicherheit die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind (USAID 12.1.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung, und die Zahl für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 wurde ein Anstieg auf 42% - zwischen 11,15 (ICP) und 13,9 (USAID) Millionen Menschen - prognostiziert (USAID 12.1.2021; vgl. ICP 10.2020).

Die COVID-19-Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit (USAID 12.1.2021; vgl. ICP 10.2020) und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise

(ICP 10.2020; vgl. IOM 18.3.2021). Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein (IOM 18.3.2021). Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht lagen die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 weiterhin über dem Durchschnitt, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel auf den Quellmärkten zurückzuführen ist, insbesondere für Weizen in Kasachstan. Auf nationaler Ebene waren die Preise für Weizenmehl in Afghanistan von November bis Dezember 2020 stabil, allerdings auf einem Niveau, das 11% über dem des letzten Jahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag (FEWS NET 1.2021; vgl. IOM 18.3.2021).

Die afghanische Grenzen sind alle offen, was den normalen Handel mit Lebensmitteln erleichtert.

Insgesamt werden in den kommenden Monaten zwar keine signifikanten zusätzlichen negativen

Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit erwartet, aber die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in Afghanistan immer noch sichtbar. Insbesondere wird erwartet, dass die unterdurchschnittliche Anzahl von Wanderarbeitern im Iran zu unterdurchschnittlichen Überweisungen für ländliche und städtische Haushalte beitragen wird (FEWS NET 1.2021; vgl. IOM 18.3.2021).

Auf der folgenden Karte findet sich die Prognose für die Lebensmittelsicherheit Afghanistans für den Zeitraum Februar bis Mai 2021. Dieser Karte zufolge befindet sich die Stadt Herat auf Stufe 3 („Crisis“) des von FEWS NET verwendeten fünfstufigen Klassifizierungssystems. Mazar-e Sharif befindet sich laut derselben Prognose im selben Zeitraum auf Stufe 2 („Stressed“) (ACCORD

27.1.2021; vgl. FEWS NET 1.2021).

Quelle: FEWS NET 1.2021

In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Nach den vorliegenden Informationen (Stand 29.1.2021) haben insgesamt 3.020 städtische Haushalte (ca. 21.000 Personen, was weniger als 1% der Bevölkerung entspricht) in 13 Provinzhauptstädten diese Unterstützung erhalten (FEWS NET 1.2021).

Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“) und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. In Gebieten, in denen die Ernte geringer ausgefallen ist und in Gebieten, die am stärksten von Konflikten betroffen sind, ist jedoch für den Rest der ertragsarmen Saison ein Abrutschen auf IPC Stufe 3 („Crisis“) wahrscheinlich. Im ganzen Land wird erwartet, dass eine zunehmende Anzahl von armen Haushalten - insbesondere solche mit unterdurchschnittlichen Vorräten oder solche, die nur geringe Geldsendungen erhalten - mit IPC Stufe 3 („Crisis“) zu bewerten wären, wenn die Vorräte aufgebraucht sind (FEWS NET 1.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 20.9.2020

AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wpcontent/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf , Zugriff 29.9.2020

CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): AFGHANISTAN LIVING CONDITIONS SURVEY 2016 - 17, https://washdata .org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analys is%20report.pdf , Zugriff 12.2.2021

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IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2020): Afghanistan: integrated Food Security Phase Classification Snapshot, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-integrate d-food-security-phase-classification-snapshot-august-2020 , Zugriff 11.2.2021

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Dieaktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 13.10.2020

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23.2 Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).

Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (Schwörer 30.11.2020).

Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (IOM 2020).

Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN pro Nacht (IOM 2020). Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen, sind jedoch aktuell wieder geöffnet (Schwörer 30.11.2020).

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Afghanistan 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2044070.html , Zugriff 15.3.2021

Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afghanist an-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf , Zugriff 15.3.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034797/A FGH_ANALY_Mazar-e+Sharif_2020_07_21_final.pdf , Zugriff 15.3.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net /en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 30.11.2020

23.3 Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan (AA

16.7.2020; vgl. STDOK 10.2020). Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe

Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; cf. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten (AAN 3.12.2020), auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (IOM 23.9.2020).

Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich (STDOK 4.2018; vgl. CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).

Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).

In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (CSO 2018; vgl. IOM 18.3.2021). Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (STDOK 4.2018).

Laut dem Afghanistan National Peace and Development Framework (ANPDF) hat die Regierung geplant, sich auf mehrere Sektoren zu konzentrieren, um Arbeitsplätze zu schaffen. Insbesondere konzentriert sie sich auf umfassende Programme zur Entwicklung der Landwirtschaft und des Privatsektors. Laut ANPDF steigt und fällt das afghanische BIP mit der Leistung der Landwirtschaft, die für mindestens 40% der Bevölkerung Arbeitsplätze schafft und einen bedeutenden Anteil der aktuellen Exporte ausmacht (IOM 18.3.2021; vgl. GoIRA 2021).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, stellen sie jedoch im Agrasektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).

Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (IOM 18.3.2021).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 20.9.2020

AAN - Afghan Analyst Network (3.12.2020): „Eat and Don’t Die“: Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-envi ronment/eat-and-dont-die-daily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society/ , Zugriff 12.1.2021

AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wpcontent/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf , Zugriff 29.9.2020

Ahmed, Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemployment and Despair. Afghanistan´s labor market and the status of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and

Cooperation), http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/Fanizadeh/Afghanistan_6.3.18/VIDC_Documentation_Afghanistan_in_Pakistan_6_March_2018.pdf, Zugriff 28.9.2020

CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/def ault/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report. pdf , Zugriff 29.9.2020

CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pubpdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 29.9.2020

GoIRA - Government of the Islamic Republic of Afghanistan [Afghanistan] (2021): Afghanistan National Peace and Development Framework, http://extwprlegs1.fao.org/docs/pdf/afg148215.pdf , Zugriff 18.3.2021

Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Mac-millan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html , Zugriff 21.10.2020

NSIA- National Statistic and InformationAuthority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Dieaktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 13.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 2.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 2.10.2020

WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/cura ted/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL .pdf , Zugriff 29.9.2020

23.4 Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif

Letzte Änderung: 01.04.2021

Kabul

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).

Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-) Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent) (CSO 8.6.2019).

Herat

Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den

„bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (STDOK 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass Herat als Hotspot für Tagelöhner gilt (AAN 3.12.2020) - die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf demArbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015). Die Verbreitung von Tagelohnarbeit ist zum Teil eine Folge der massiven Bevölkerungsbewegungen - insbesondere des Zustroms von Zehntausenden von Menschen, die vor allem durch den Konflikt zwischen 2012 und 2019 vertrieben wurden. Diese Bevölkerungsbewegungen, insbesondere von Binnenflüchtlingen, haben die Provinz Herat, vor allem ihre Hauptstadt Herat-Stadt, zu einem zunehmend schwierigen Lebens- und Arbeitsraum gemacht (AAN 3.12.2020)

Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GoIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GoIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO

4.2019).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische

Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen

Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage (STDOK 21.7.2020; vgl. GoIRA 2015). Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthand-

werk und Teppiche anbieten (GoIRA 2015). Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren

(STDOK 21.7.2020; vgl. MIC 2018). Die Arbeitsmarktsituation ist auch in Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden (STDOK 21.7.2020).

In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazare Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden, wenn finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (STDOK 21.7.2020).

Anmerkung: Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Wirtschaft und Versorgungslage finden sich im Kapitel COVID-19.

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (3.12.2020): „Eat and Don’t Die“: Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-envi ronment/eat-and-dont-die-daily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society/ , Zugriff 12.1.2021

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (27.1.2021): Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, https://www.ecoi.net/en/document/2044247.html , Zugriff 4.2.2021

CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pubpdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 29.9.2020

EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/E ASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf , Zugriff 29.9.2020

GoIRA - Government of the Islamic Republic of Afghanistan [Afghanistan] (2015): State of Afghan Cities 2015, Volume One, http://unhabitat.org/books/soac2015/, Zugriff 29.9.2020

MIC (2018): Afghanistan´s National Export Strategy 2018-2022, http://ambafghanistan-fr.com/wp

-content/uploads/2020/02/AFG_Fresh-Fruits-Vegetables.pdf , Zugriff 21.10.2020

RA KBL- Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (4.1.2020): Auskunft per E-Mail

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 2.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 30.11.2020

USIP - United States Institute of Peace [USA] (10.4.2017): Kabul and the Challenge of Dwindling Foreign Aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challengeof-dwindling-foreign-aid.pdf, Zugriff 29.9.2020

WB - World Bank/NSIA - National Statistics and Information Authority of Afghanistan (9.2018): Mapping Poverty in Afghanistan: Technical Report, http://documents.worldbank.org/curated/en

/742981557407427684/pdf/Mapping-Poverty-in-Afghanistan-Technical-Report.pdf , Zugriff

29.9.2020

23.5 Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (STDOK 4.2018).

Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vgl. EC 18.5.2019). Es gibt kein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei) (SEM 20.6.2017; vgl. BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).

Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen Familienmitgliedern geerbt werden (STDOK 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (STDOK 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).

Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).

Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (STDOK 13.6.2019).

Unterstützungsprogramm - das Citizens’ Charter Afghanistan Project (CCAP)

Im Rahmen des zehn Jahre andauernden „Citizens’ Charter National Priority Program“ (TN

18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens’ Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016; vgl. ARTF o.D. WB 6.12.2019, AAN 31.5.2020). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).

Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB

10.10.2016; vgl. AAN 31.5.2020). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghanen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017). Es wird jedoch berichtet, dass die Aktivitäten des Projektes in einigen Gemeinden hinter dem Zeitplan zurückbleiben, weil das MRRD (Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung) keinen Zugang hat oder unterbesetzt ist. NGOMitarbeiter berichten außerdem, dass sie 10% der finanziellen Mittel als Steuer an die Taliban abgeben mussten (AAN 31.5.2020).

Im Rahmen des CCAP wurden auch Sensibilisierungskampagnen betreffend COVID-19 in ländlichen Gebieten durchgeführt. Bis Juni 2020 wurden Treffen mit Ratsmitgliedern und Mullahs in etwa 12.000 Gemeinden in 124 Distrikten in ganz Afghanistan abgehalten (WB 28.6.2020).

Anmerkung: Weitergehende Informationen zum Gesundheitssystem Afghanistans befinden sich im Kapitel Medizinische Versorgung.

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (31.5.2020): Is the Citizens’ Charter the Right Vehicle for Reconciliation? The risks of monetising peace, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rightsfreedom/is-the-citizens-charter-the-right-vehicle-for-reconciliation-the-risks-of-monetising-peace/, Zugriff 29.9.2020

ARTF - Afghanistan Reconstruction Trust Fund, The (o.D.): Active Portfolio Investment Projects, http://www.artf.af/portfolio/active-portfolio-investment-projects/citizens-charter , Zugriff 29.9.2020

BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] / Internationale Organisation für Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, http://files.returningfromgermany.de/file s/CFS_2018_Afghanistan_DE.pdf , Zugriff 29.9.2020

BDA- Belgian Desk onAccessibility [Belgien] (18.12.2018): Country Fact Sheet,Access to Healthcare: Afghanistan, https://www.medcoi.eu/Source/DownloadAttachment/14495?RepositoryId=19487 , Zugriff 29.9.2020

EC - Economist, The (18.5.2019): State Departure: Why Afghanistan´s government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-governmentis-losing-the-war-with-the-taliban , Zugriff 29.9.2020

ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals 2017-2019, https://www.ilo.org/wcmsp5 /groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf , Zugriff

29.9.2020

ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf , Zugriff 29.9.2020

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (6.7.2018): Afghanistan’s Perilous Talc Mines, https: //iwpr.net/global-voices/afghanistans-perilous-talc-mines , Zugriff 29.9.2020

MoF - Ministry of Finance [Afghanistan] (2.3.2020): Public Pension Fund International Technical Adviser, https://www.mof.gov.af/index.php/en/public-pension-fund-international-technical-adviser , Zugriff 29.9.2020

SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.06.2017): Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12. April 2017, https://www.sem. admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-alltag-kabul-d.pdf , Zugriff 29.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 29.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 29.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA(1.2018):Afghanistan Netzwerke (Afghanistan Networks),

Bericht von EASO, Arbeitsübersetzung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791

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23.6 Bank- und Finanzwesen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist

weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B.

10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem

Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen.

Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Über-

weisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).

Quellen:

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2.2017): Länderreport Afghanistan, Auskunft per E-Mail

24 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 01.04.2021

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 16.7.2020). In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020).

Im Jahr 2003 richtete das Gesundheitsministerium ein standardisiertes Basispaket an Gesundheitsdiensten (Basic Package of Healthcare Services, BPHS) ein, um die medizinische Grundversorgung und den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten für die gesamte Bevölkerung Afghanistans sicherzustellen. Die Umsetzung des BPHS wurde an Nichtregierungsorganisationen (NGO) vergeben, die in allen Provinzen Afghanistans - mit Ausnahme von drei Provinzen, in denen das MoPH das BPHS direkt umsetzte - medizinisches Personal ausbildeten und grundlegende Gesundheitsdienste anboten. Im Jahr 2005 erweiterte das MoPH das Programm durch die Einführung des Essential Package of Hospital Services (EPHS). Das EPHS ist ein standardisiertes Paket von Krankenhausleistungen für jede Ebene von Krankenhäusern im öffentlichen Sektor (MedCOI 5.2019).

Bislang werden BPHS und EPHS vom MoPH reguliert und an 40 nationale und internationale NGOs in 31 Provinzen ausgelagert. In den verbleibenden drei Provinzen Afghanistans stellt das MoPH das BPHS über eine Contracting-In-Initiative mit dem Titel „Strengthening Mechanism“ direkt bereit (MedCOI 5.2019; vgl. GaH 2016).

Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen (AA 16.7.2020). Trotz der im Entwicklungsländervergleich relativ hohen Ausgaben für Gesundheit ist die Gesundheitsversorgung im ganzen Land sowohl in den von den Taliban als auch in den von der Regierung beeinflussten Gebieten generell schlecht. Zum Beispiel gibt es in Afghanistan 2,3 Ärzte und fünf Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Menschen, verglichen mit einem weltweiten Durchschnitt von 13 bzw. 20 (USIP 4.2020).

Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten (UNOCHA 19.12.2020; vgl. EASO 8.2020b, Schwörer 30.11.2020). Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Millionen Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (UNOCHA 19.12.2020).

Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WB o.D.a.; vgl. WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen

Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 16.7.2020). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020)

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, dieunter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2020). Durch dieses Vertragssystem wird die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung bereitgestellt. Primärversorgungsleistungen auf Gemeinde- oder Dorfebene, Sekundärversorgungsleistungen auf Distriktebene und Tertiärversorgungsleistungen auf Provinz- und nationaler Ebene (MedCOI 5.2019). Es mangelt jedoch an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (AA 16.7.2020). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).

Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2020; vgl. WHO 8.2020).

Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019). Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden (AA 16.7.2020), was den privaten Sektor sehr vielfältig macht mit einer uneinheitlichen Qualität der Leistungen, die oft unzureichend sind oder nicht dem Standard entsprechen (MedCOI 5.2019).

In einem MoU (Memorandum of Understanding) zwischen dem Gesundheitsministerium und drei indischen Privatunternehmen wurde am 16.6.2020 der Bau von zwei Gesundheitszentren und einer Pharmafabrik in Afghanistan im Wert von 12,5 Mio. $ vereinbart. Außerdem wurden im vergangenen Jahr Vereinbarungen über den Bau eines Gesundheitszentrums in Kabul und 53 Gesundheitszentren in den Provinzen Kandahar und Helmand unterzeichnet. Darüber hinaus hat Aga Khan Health Services (AKHS) als Teilprojekt im Rahmen des nationalen Projekts (SEHATMANDI) im Februar 2019 bis Juni 2021 das Management von Gesundheitseinrichtungen in den Provinzen Bamyan und Badakhshan auf Basis einer leistungsbezogenen Bezahlung übernommen. Im Januar 2019 erhielt das Schwedische Komitee für Afghanistan (SCA) den neuen SEHATMANDI-Vertrag zur Umsetzung der Interventionen Basic Package of Health Services (BPHS) und Essential Package of Health Services (EPHS) in der Provinz Wardak, Afghanistan bis zum 30.6.2021 (RA KBL 20.10.2020).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste (AA 16.7.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021, UNOCHA 19.12.2020, IKRK 17.6.2020). Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt (UNOCHA 19.12.2020; vgl. IKRK 17.6.2020). Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (MSF 3.2020; vgl. UNOCHA 7.3.2021).

Im Jahr 2018 stand Afghanistan mit 91 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldeten Angriffen auf das Gesundheitswesen an dritter Stelle bei der Anzahl an Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen weltweit. Die Angriffe setzten sich 2019 fort, mit 119 gemeldeten Vorfällen in 23 Provinzen bis Ende Dezember (MSF 3.2020; vgl. Schwörer 30.11.2020). Zwischen dem 1.1.2020 und dem 21.10.2020 gab es 67 [gemeldete] Vorfälle, die von Konfliktparteien gegen medizinisches Personal oder Einrichtungen verübt wurden (UNOCHA 19.12.2020). Angriffe bei denen Gesundheitseinrichtungen angegriffen oder aufgrund derer der Zugang zu diesen eingeschränkt wird, setzen sich im Jahr 2021 fort. In der Provinz Samangan sind seit dem 4.11.2020 22 Gesundheitseinrichtungen geschlossen geblieben, was die Bereitstellung von Gesundheitsund Ernährungsdiensten in der Provinz behindert (UNOCHA 7.3.2021).

COVID-19

Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender

Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt, und zwar aufgrund von COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen, dem Mangel an medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung sowie der Abneigung der Gemeinschaft, Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen. Die Zahl der Krankenhauseinweisungen und Überweisungen ging von April bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 um fast 25 Prozent zurück, während die Zahl der chirurgischen Eingriffe laut WHO um etwa 33 Prozent sank. Darüber hinaus ging die Rate der Routineimpfungen für Frauen und Kinder unter zwei Jahren im Laufe des Jahres zurück. Infolgedessen geht die WHO davon aus, dass die Sterblichkeit durch behandelbare und durch Impfung vermeidbare Gesundheitszustände im Jahr 2021 ansteigen könnte (USAID 12.1.2021).

Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-19 (IOM 23.9.2020). Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021).

Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Menschen mit Anzeichen von COVID-19 werden getestet und die schwer Erkrankten im Krankenhaus in Behandlung genommen. Die Kapazität solcher Krankenhäuser ist jedoch aufgrund fehlender Ausrüstung begrenzt. In den anderen Provinzen schicken die Gesundheitszentren, die nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen, die Testproben in die Hauptstadt und geben die Ergebnisse nach sechs bis zehn Tagen bekannt. Im Großteil der Krankenhäuser werden nur grundlegende Anweisungen und Maßnahmen empfohlen, es gibt keine zwingenden Vorschriften, und selbst die Infizierten erfahren nur grundlegende und normale Behandlung (RA KBL 20.10.2020).

Anmerkung: Weitere Informationen zu Lage betreffend COVID-19 finden sich im Kapitel „COVID-19“.

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24.1 Zugang zu medizinischen Versorgung

Letzte Änderung: 01.04.2021

Zugang zur Behandlungsmöglichkeiten

Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (STDOK 4.2018). Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen (IOM 2018), oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Medikamente können auf jedem afghanischen Markt gekauft werden, und die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produkts. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (STDOK 4.2018; vgl. AA 16.7.2020) und die medizinische Ausstattung ist oft veraltet oder nicht vorhanden. Es wird von schlechten hygienischen Bedingungen in öffentlichen Krankenhäusern berichtet (MedoCOI 5.2019) und von Ärzten, die nur wenige Stunden im Krankenhaus anwesend sind, weil sie ihre eigenen privaten Praxen haben (MedCOI 5.2019). Nach Daten aus dem Jahr 2017 waren 76 % der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „out-of-pocket“Zahlungen der Patienten (WB n.d.b). Die Qualität und Kosten der Kliniken variiert stark, es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (AA 16.7.2020).

In den großen Städten und auf Provinzebene ist die medizinische Versorgung gewährleistet, aber auf Distrikt- und Dorfebene sind die Einrichtungen oft weniger gut ausgestattet und es kann schwierig sein, Spezialisten zu finden. In vielen Fällen arbeiten Krankenschwestern anstelle von Ärzten, um die Grundversorgung zu gewährleisten und komplizierte Fälle an Krankenhäuser in der Provinz zu überweisen. Operationen können in der Regel nur auf Provinzebene oder höher durchgeführt werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Dies gilt nicht für das ganze Land, allerdings können Distrikte mit guter Sicherheitslage meist mehr und bessere Leistungen anbieten als in unsicheren Gebieten (IOM 2018; vgl. BDA

18.12.2018).

Die Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind demnach die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals, sowie Sicherheitsgründe (MedCOI 5.2019; vgl. EASO).

In privaten Krankenhäusern ist die Ausstattung besser, es gibt mehr medizinisches Personal und die Ärzte sind erfahrener als in öffentlichen Einrichtungen, wobei das Hauptproblem die mangelnde Zugänglichkeit für den armen Teil der Bevölkerung ist (MedCOI 5.2019).

Viele Staatsangehörige - die es sich leisten können - gehen zur medizinischen Behandlung ins

Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe (AJ 25.5.2019; vgl. Geo

TV o.J., MedCOI 5.2019, BDA 18.12.2018). In Pakistan zum Beispiel ist dies zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (BDA 18.12.2018).

Zugang zu Medikamenten

Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Da es keine nationale Regulierungsbehörde gibt, sind Medikamente, Impfstoffe, biologische Mittel, Labormittel und medizinische Geräte nicht ordnungsgemäß reguliert, was die Gesetzgebung und die Durchsetzung von Gesetzen fast unmöglich macht. Die Funktion der Regulierungsbehörde ist auf verschiedene Regierungsstellen aufgeteilt, darunter die Generaldirektion für pharmazeutische Angelegenheiten, das Labor für Qualitätskontrolle und die Abteilung für Gesundheitsgesetzgebung. Traditionelle Medizin ist weit verbreitet, da sie weniger teuer und leichter zugänglich ist (WHO 2016).

Im Jahr 2017 startete das MoPH eine 12-wöchige Kampagne gegen gefälschte und minderwertige Medizin. Die Lizenzen von mehr als 900 lokalen und ausländischen pharmazeutischen Importunternehmen wurden ausgesetzt, während 100 Tonnen abgelaufene, gefälschte und minderwertige Medikamente in Apotheken beschlagnahmt wurden. Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Lieferung und Verfügbarkeit von lebensrettenden Medikamenten zusätzlich durch die Unzugänglichkeit der Straßen (MedCOI 5.2019).

Die Essential Medicines List of Afghanistan (EML) (MoPH 2014) enthält Medikamente, die für den Einsatz im BPHS und EPHS empfohlen werden. Laut einem UN-Bericht aus dem Jahr 2017 kann es jedoch aufgrund der unsicheren und unzugänglichen öffentlichen Straßen zu Engpässen bei Medikamenten und medizinischen Geräten kommen. Auf allen Ebenen des Gesundheitssystems kann es zu Engpässen bei lebensrettenden Medikamenten kommen, selbst in Überweisungskrankenhäusern (MedCOI 5.2019).

Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Für bestimmte Arten von Medikamenten ist ein Rezept erforderlich. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall (MedCOI 5.2019). Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Die Qualität dieser Medikamente ist oft gering; die Medikamente sind abgelaufen oder wurden unter schlechten Bedingungen transportiert (BAMF 2016).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 20.9.2020

AJ -Aljazeera (25.5.2019): Years of war and poverty take toll onAfghanistan’s healthcare, https://ww

w.aljazeera.com/news/2019/5/25/years-of-war-and-poverty-take-toll-on-afghanistans-healthcare , Zugriff 17.2.2021

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2016): Country Fact Sheet Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1040661.html , Zugriff 18.2.2021

BDA - Belgian Desk on Accessibility [Belgien] (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/E ASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf , Zugriff 23.2.2021

Geo TV (n.d.): Afghan medical tourism, Pakistan’s missed opportunity, https://www.geo.tv/latest/ 184840-afghan-medical-tourism-pakistans-missed-opportunity , Zugriff 23.2.2021

IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, https: //milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Afghanis tan_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2 , Zugriff

20.10.2020

MedCOI - Medical Country of Origin Information (5.2019) : Country Fact SheetAccess to Healthcare: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

MoPH - Ministry of Public Health [Afghanistan] (2014): National Essential Medicines List of Afghanistan, https://pdf.usaid.gov/pdf_docs/pa00n5m9.pdf , Zugriff 18.2.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 20.10.2020

WB - World Bank (n.d.b): Out-of-pocket expenditure - Afghanistan, https://data.worldbank.org/ind icator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?locations=AF , Zugriff 20.10.2020

WHO - World Health Organisation (2016): Afghanistan Health Profile 2015, https://applications.e mro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_18925.pdf?ua=1&ua=1 , Zugriff 18.2.2021

24.2 Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es seit 2002 zu erheblichen

Verbesserungen. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan aber weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate (AA 16.7.2020). Eine der Hauptaufgaben des Basispakets an Gesundheitsdiensten (BPHS) ist die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Mütter und Kinder. Die im Rahmen dieses BPHS-Pakets angebotene Mütterversorgung umfasst Schwangeren-,

Geburts- und Wochenbettbetreuung, Familienplanung und die Versorgung des Neugeborenen (MedCOI 5.2019; vgl. MoPH 2010). Dennoch bleibt Afghanistan einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (MSF o.J.), mit der dritthöchsten Sterblichkeitsrate weltweit (AA 16.7.2020). Geburten finden zunehmend in medizinischen Einrichtungen oder unter der Obhut von geschultem medizinischem Personal statt, und auch die postnatale Betreuung hat zugenommen. Während die Mehrheit der Frauen in städtischen Gebieten bei der Geburt von geschultem Personal betreut wird, gilt dies in ländlichen Gebieten noch für weniger als die Hälfte aller Geburten (NSIA 2018).

Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzteAnzahl weiblicherAnbieter psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). Frauen sind auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert, darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vgl.

UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019). Verbote von medizinischen Untersuchungen von

Patientinnen durch männliches medizinisches Personal wirken sich aufgrund des niedrigeren Anteils von Frauen in medizinischen Berufen negativ auf den Zugang von Frauen zu medizinischen Leistungen aus (UNOCHA 17.12.2019). Gemäß afghanischer Gesellschaftsnormen sollten Frauen von Ärztinnen untersucht werden. Es kommt somit zu Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung von Frauen, wenn keine Ärztinnen verfügbar sind. Manche Frauen konsultieren in den Dörfern oder Distrikten allerdings unter Umständen auch Ärzte. Einschränkungen bei der Bewegungsfreiheit wirken sich auch auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung aus: In Gebieten unter Talibankontrolle ist es für Frauen manchmal nicht möglich, zum Arzt zu gelangen (STDOK 21.7.2020).

Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA

18.12.2018).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 20.10.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations, https://www.afghanistan-analysts.org/access-to-health-care-and-its-limitat ions/ , Zugriff 20.10.2020

BDA - Belgian Desk on Accessibility [Belgien] (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability Is Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls, Zugriff 16.2.2021

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (12.2.2017): Depression Rampant Among Afghan

Women, https://women-s.net/role-of-women-in-afghanistan/ , Zugriff 18.2.2021

NSIA - Central Statistics Organization [Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, http://cso.gov.af/Content/files/ALCS/ALCS%202016-17%20Analysis%20report%20-%2

0Full%20report23%20_09%202018-ilovepdf-compressed.pdf , Zugriff 20.10.2020

MedCOI - Medical Country of Origin Information (5.2019) : Country Fact SheetAccess to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

MSF - Medecins Sans Frontieres (n.d.): As conflict rages, Afghanistan remains one of the most dangerous places in the world to give birth, https://www.msf.org/conflict-ragesafghanistan-remains-one-most-dangerous-places-world-give-birth, Zugriff 20.10.2020

MoPH - Ministry of Public Health [Afghanistan] (2010): A Basic Package of Health Services for Afghanistan, https://www.mindbank.info/download_file/5613/c1c73336446c05218389ed2006f6b a2e2cb1047a , Zugriff 18.2.2021

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 20.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia- Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 20.10.2020

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, Zugriff 15.2.2021

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): 2020 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan,https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_humanitarian_needs_overview_2020.pdf, Zugriff 20.10.2020

24.3 Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung: 01.04.2021

Viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig (STDOK 4.2018). Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (MoPH o.D.; vgl. AOVA 1.10.2020, HRW 7.10.2019) und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung (MoPH o. D.; vgl. HRW 7.10.2019). Da es kaum Anzeichen für eine Einstellung der Feindseligkeiten oder einen dauerhaften humanitären Waffenstillstand im Jahr 2021 gibt, wird geschätzt, dass bis zu 310.500 Traumafälle aufgrund des anhaltenden und eskalierenden Konflikts eine medizinische Notfallbehandlung benötigen (UNOCHA 19.12.2020).

Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste sollen evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie, dem Zeitplan nach, in allen Provinzen umgesetzt werden (MoPH o. D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).

Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützungsdienste (Mental Health and Psychosocial Support Services, MHPSS) in das nationale Basic Package of Health Services (BPHS) und Essential Package of Hospital Services (EPHS) integriert wurden, stehen landesweit nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung (UNOCHA 19.12.2020; vgl. WHO o.D.).

In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (STDOK 4.2018; vgl. BAMF 2016). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2020). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches

Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert

(AA 16.7.2020, vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).

Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig (BDA 18.12.2018).

Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden (AA 16.7.2020). So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen

Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).

Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an (IPSO o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020), und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (PoMA o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020).

In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten:

Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman

Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazar-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (STDOK 4.2018).

Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzteAnzahl weiblicherAnbieter psychischer Gesundheit häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA

19.12.2020).

Anmerkung: Weiterführende Informationen können unter anderem dem FFM Bericht Afghanistan 4.2018 und der Analyse Herat 13.6.2019 entnommen werden.

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 20.10.2020

AOVA - Action on Armed Violence (1.10.2020): The impact of the conflict in Afghanistan on civilian mental health, https://aoav.org.uk/2020/the-impact-of-the-conflict-in-afghanistan-on-civilian-menta l-health/ , Zugriff 20.10.2020

HRW - Human Rights Watch (7.10.2019): Afghanistan: Little Help for Conflict-Linked Trauma, https://www.hrw.org/news/2019/10/07/afghanistan-little-help-conflict-linked-trauma , Zugriff 20.10.2020

IOM - International Organization for Migration (26.4.2019): Medizinische Versorgung, https://milo .bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/20272085/Herat_%2D_M edizinische_Versorgung%2C_Schizophrenie%2C_26%2E04.2019.pdf?nodeid=20271655&vernu m=-2 , Zugriff 20.10.2020

IOM - International Organization for Migration (24.4.2019): IOM-Kabul, Antwortschreiben per Mail

IPSO - Internationale Psychosoziale Organisation (o.D.): Ipso Afghanistan, https://www.returningf romgermany.de/de/programmes/ipso-afghanistan , Zugriff 20.10.2020

MoPH - Ministry of Public Health [Afghanistan] (o.D.): National Strategy for Mental Health 2019-2023, https://moph.gov.af/sites/default/files/2019-09/Mental%20Health%20Staregy%202019-2023.pdf, Zugriff 20.10.2020

PoMA - Peace of Mind Afghanistan (o.D.): Mental Health in Afghanistan, https://poma.af/mental-h ealth-in-afghanistan/ , Zugriff 20.10.2020

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Auskunft per E-Mail

STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 20.10.2020

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-h umanitarian-needs-overview-2021-december-2020 , Zugriff 15.2.2021

WHO - World Health Organisation (o.D.): Mental and disability health - Afghanistan, https://www. emro.who.int/afg/programmes/mental-health.html, Zugriff 1.4.2021

24.4 Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan (Kabul, Herat, Balkh…)

Letzte Änderung: 01.04.2021

Kabul

Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten (RA KBL 20.10.2020)

Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (Emergency o.D.; vgl.

WHO 4.2018). Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch aktiv (RA KBL 20.10.2020).

Herat

Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken (TN 7.4.2017), unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (RA KBL 20.10.2020). Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass

„viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben“. Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017).

Mazar-e Sharif

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (STDOK 4.2018).

Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflegeund Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität

(Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020).

Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).

Weitere Beispiele für staatliche Krankenhäuser im Hinblick auf die Anzahl der Betten in anderen Provinzen:

Nangarhar: General Hospital of Public Health (550 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Kandahar: Mirwais Nika Hospital (350 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Helmand: Bast Hospital (250 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Bamiyan: Bamiyan Central Hospital (140 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Parwan: Parwan 100 Beds Public Hospital (100 Betten) (RA KBL 20.10.2020)

Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten staatlicher Krankenhäuser:

Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (RA KBL 20.10.2020)

Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salang Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93

(0)20 2201 372 (LN o.D.; vgl. , RA KBL 20.10.2020)

Ataturk Kinderkrankenhaus: BehildAliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District

3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, Kabul. Tel.: 020-230-2282 (IOM 2018; AT 17.9.2015, RA KBL 20.10.2020

Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN

o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Jamhoriat Krankenhaus: Former Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (RA KBL 20.20.2020)

Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93(0)20 2500342 (RA KBL 20.10.2020)

Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN

o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

• Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vgl. IAM

o.D., RA KBL 20.10.2020)

Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2104508, +93(0)799321007 (RA KBL 20.10.2020)

Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: ++93(0)20 230 1360 (RA KBL 20.10.2020)

Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (PAJ 3.8.2017; vgl. RA KBL

20.10.2020)

Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vgl. ICRC 3.2.2017, RA KBL 20.10.2020)

Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger Kontaktdaten privater Gesundheitseinrichtungen:

Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vgl. IOM 2019, RA KBL 20.10.2020)

Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.; vgl. RA KBL 20.10.2020)

French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93(0)79 107 0000 (RA KBL 20.10.2020)

Loqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93(0)799 40 4000 (RA KBL 20.10.2020)

Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (STDOK 4.2018; vgl. RA KBL 20.10.2020)

Quellen:

AT - Afghanistan Times (17.9.2015): India equips emergency, diagnostic wards of Indira Gandhi Children’s Hospital, http://www.afghanistantimes.af/india-equips-emergency-diagnostic-wards-of-i ndira-gandhi-childrens-hospital/ , Zugriff 20.10.2020

Emergeny (o.D.): Surgical Centre for War Victims in Kabul, https://en.emergency.it/projects/afgha nistan-kabul-surgical-centre/ , Zugriff 20.10.2020

ICRC - International Committee of the Red Cross (28.1.2018): Afghanistan: Facts and figures January to December 2017, https://www.icrc.org/en/download/file/65159/facts_and_figures_201 7_jan-dec_eng.pdf , Zugriff 20.10.2020

ICRC - International Committee of the Red Cross (3.2.2017): Afghanistan: New children’s ward at Mirwais Hospital already overcapacity, https://www.icrc.org/en/document/mirwais-hospital-afghan istan-health-children-news , Zugriff 20.10.2020

IOM - International Organization for Migration (2019): ZIRF-Counselling, https://files.returningfro mgermany.de/files/2019-1%20Afghanistan%20Psyche%20Epilepsie.pdf , Zugriff 20.10.2020

IOM - International Organization for Migration (5.2.2018): BMI-BA123001/1127-BFA-B/III/2017, Inquiry availiable in the archives of the Staatendokumentation

IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, https: //milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Afghanis tan_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2 , Zugriff

20.10.2020

KMC - Khair Khwa Medical Complex (n.d.): Home, http://kmc.af/index.php, Zugriff 20.10.2020

LN - Londonnews (n.d.): Hospitals in Kabul Afghanistan, http://www.londonnews247.com/hospital s-in-kabul-afghanistan/ , Zugriff 20.10.2020

MK - Medical Kabul (n.d.): DK - German Medical Diagnostic Center, http://medical-kabul.com/ , Zugriff 20.10.2020

PAJ - Pajhwok Afghan News (3.8.2017): Herat Regional Hospital gets emergency support, https: //www.pajhwok.com/en/2017/08/03/herat-regional-hospital-gets-emergency-support , Zugriff

20.10.2020

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Information via E-MailST

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 20.10.2020

TN - Tolonews (7.4.2017): Herat Residents Criticize ’Lack Of Treatment Facilities’, https://tolonews .com/afghanistan/provincial/herat-residents-criticize-lack-treatment-facilities , Zugriff 22.10.2020

WHO - World Health Organization (4.2018): From Trauma to Recovery: Addressing Emergency Care in Afghanistan, https://www.who.int/features/2018/emergency-care-afghanistan/en/ , Zugriff

20.10.2020

25 Rückkehr

Letzte Änderung: 01.04.2021

In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu (MMC 1.2019). Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (IOM 7.5.2020).

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte

Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan(USAID 12.1.2021; vgl. TNH 26.1.2021).

Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 5.1.2019, vgl. AA 16.7.2020).

Die freiwillige Rückkehr nachAfghanistan ist aktuell (Stand 19.3.2021) über den Luftweg möglich.

Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (IOM 18.3.2021; vgl. F 24 19.3.2021). Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (IOM 18.3.2021).

Seit 12.8.2020 ist der Grenzübergang Spin Boldak an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet (UNHCR 12.9.2020). Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (UNHCR 12.9.2020).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder

weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021).

„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; cf. Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden (Seefar 7.2018; vgl. VIDC 1.2021, MMC 1.2019).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (STDOK 4.2018; vgl. STDOK 14.7.2020, IOM AUT 23.1.2020, VIDC 1.2021). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 16.7.2020).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017). Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020), auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke ange-

wiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.7.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (STDOK 13.6.2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2020) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (VIDC 1.2021; vgl. AA 16.7.2020, IOM KBL 30.4.2020, STDOK 10.2020). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist

weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 11.3.2020). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (STDOK 13.6.2019).

Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (STDOK 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (STDOK 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (STDOK 4.2018).

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vgl. UNHCR 3.2020). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vgl. UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014; vgl. Kandiwal 9.2018).

Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (AA

16.7.2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.

07.2020.pdf , Zugriff 31.8.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (31.1.2018): Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan, https://www.afghanistan-analysts.org/still-caught-in-regio nal-tensions-the-uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/ , Zugriff 18.9.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (29.3.2016): Afghanistans Returning Refugees: Why are so many still landless?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/migration/afghanistans-retur ning-refugees-why-are-so-many-still-landless-2/ , Zugriff 18.9.2020

Asylos (8.2017): Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, https:

//www.asylos.eu/Handlers/Download.ashx?IDMF=687d4df7-bf78-4000-8acc-3f2c07c750ef , Zugriff 18.9.2020

F 24 - Flight Radar 24 (19.3.2021): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Zugriff 19.3.2021

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre/NRC Norwegian Refugee Council (2.2014): Still at

Risk, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/still-at-risk---afghanistan.pdf , Zugriff 18.9.2020

IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 18.3.2021

IOM - International Organization for Migration (29.8.2020): Return of Undocumented Afghans Weekly Situation Report (23-29 August 2020), https://reliefweb.int/report/afghanistan/return-undo cumented-afghans-weekly-situation-report-23-29-aug-2020-endaripashto , Zugriff 18.9.2020

IOM - International Organization for Migration (11.5.2020): Return of Undocumented Afghans Weekly Situation Report (03-09 May 2020), https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Report s/iom_afghanistan-return_of_undocumented_afghans-_situation_report_03-09_may_2020.pdf , Zugriff 18.9.2020

IOM - International Organization for Migration (7.5.2020): Coronavirus threatens to push Afghan Returnees into Deeper Poverty, https://afghanistan.iom.int/feature-stories/coronavirus-threatenspush-afghan-returnees-deeper-poverty, Zugriff 18.9.2020

IOM - International Organization for Migration (5.1.2019): Return of Undocumented Afghans Weekly Situation Report (1 - 5 January 2019), https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Report s/iom_afghanistan-return_of_undocumented_afghans-_situation_report_30_dec_2018_05_jan_2 019_-_es_0.pdf , Zugriff 18.9.2020

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IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (23.1.2020): Interview mit Mitarbeiter von IOM Austria.

IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (13.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail.

IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie

Kandiwal, Wali Mohammad (9.2018): Homeland, but no land for Home - A Case Study of Refugees in Towns - Jalalabad, Nangarhar Province, Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/file s/resources/Tufts%2BRIT%2BReport%2BJalalabad%2C%2BAfghanistan.pdf , Zugriff 18.9.2020

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MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf , Zugriff Zugriff 18.9.2020

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STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek, Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 13.10.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian - Österreich] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html , Zugriff 17.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 19.6.2019

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 17.9.2020

TNH – The New Humanitarian (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 4.2.2021

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (3.2015): The Stolen Lands of Afghanistan and its People, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_land_report_2_sta te_land_distribution_system_final_19march15_0.pdf , Zugriff 18.9.2020

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2020): Afghanistan - Priority Areas of Return and Reintegration, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/75981 , Zugriff 18.9.2020

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.9.2020): Afghanistan - Border Monitoring Update 06 - 12 September, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/79014 , Zugriff 18.9.2020

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 18.9.2020

USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afg hanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf , Zugriff 1.2.2021

USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026337.html , Zugriff 18.9.2020

VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studi en/fromaustria_web.pdf , Zugriff 25.2.2021

WB/UNHCR - World Bank/UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.9.2017): Afghanistans Forced Displacement, Legal & Policy Framework Assessment, http://documents.wo rldbank.org/curated/en/117261515563099980/pdf/122556-WP-AfghanistanForcedDisplacementL egalandPolicyFrameworKAssessmentF-PUBLIC.pdf , Zugriff 18.9.2020

25.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Letzte Änderung: 01.04.2021

Mit dem Begriff „unbegleitete Minderjährige“ werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind, bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben (MPI 11.2017). Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken (EASO 2.2018), wobei Minderjährige oft selbst eine mögliche Migration ansprechen und schließlich ihre Familie davon überzeugen (Hall 19.7.2020). Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u. a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland gefördert, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln (EASO

2.2018).

Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (STDOK 4.2018).

Die genaue Zahl der nach Afghanistan zurückkehrenden Minderjährigen, sowohl unbegleitet, von den Eltern getrennt oder gemeinsam mit ihrer Familie, kann von staatlichen Behörden nicht angegeben werden (STC 16.10.2018). Ca. 58% der Rückkehrer nach Afghanistan sind unter 18 Jahre alt (UKHO 4.2018). Der größte Teil rückkehrender Minderjähriger sind Buben (STC 16.10.2018). Schätzungen von IOM zufolge hat sich die Anzahl der nach Afghanistan zurückgekehrten UMF von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 verdoppelt (IOM/UNHCR 28.2.2018).

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte (MoLSAMD) und das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) bemühen sich, ein Unterstützungssystem für rückkehrende Minderjährige einzuführen. Die Verantwortung für rückkehrende UMF ist zwischen diesen beiden Ministerien aufgeteilt. Beide Ministerien haben unzureichende Mittel und Informationen. Trotz gut entwickelter rechtlicher Rahmenbedingungen für Minderjährige gibt es keine spezifischen Richtlinien oder Anordnungen für ihre Rückkehr und Reintegration (STC 16.10.2018). Die Möglichkeiten der Regierung, vulnerable Personen - viele von ihnen unbegleitete Minderjährige - zu helfen, sind begrenzt, und die Regierung ist dabei auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 11.2.2020).

UMF sind bei Rückkehr vulnerabel, auch bei vorhandener familiärer Unterstützung (Oxfam 1.2018). Eine Nachbetreuung für Familien von rückkehrenden UMF ist praktisch nicht existent (STC 16.10.2018) und es gibt keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme (UKHO 4.2018). IOM legt im Rahmen des Reintegrationsprojektes Restart III ein besonderes Augenmerk auf u. a. unbegleitete Minderjährige. Nehmen diese an freiwilligen Rückkehr- oder Integrationsprojekten von IOM teil, muss gewährleistet sein, dass diese im Herkunftsland durch eine Bezugsperson empfangen werden, die sich auch faktisch um den Minderjährigen kümmern muss. Ebenso notwendig ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. dem jeweiligen Erziehungsberechtigten bzw. Vormund in Österreich und das Primat des Kindeswohls ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen (STDOK 14.7.2020).

Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 11.2017; vgl. USDOS 25.6.2020).

Quellen:

EASO - European Asylum Network (2.2018): EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf , Zugriff 17.9.2020

Hall, Samuel (19.7.2020): Coming back to Afghanistan Deported Minors’ needs at a time of COVID19, https://www.ecoi.net/en/document/2033935.html, Zugriff 17.9.2020

IOM/UNHCR - International Organization for Migration / United Nations High Commissioner for Refugees (28.2.2018): Returns to Afghanistan in 2017 - Joint IOM-UNHCR Summary Report,

https://data2.unhcr.org/es/documents/download/63077 , Zugriff 17.9.2020

MPI - Migration Policy Institute (11.2017): From forced migration to forced return in Afghanistan,

Policy and Program Implications, https://www.migrationpolicy.org/sites/default/files/publications/T CM2017-Afghanistan_FINAL.pdf , Zugriff 17.9.2020

Oxfam (1.2018): Returning to Fragility - Exploring the link between conflict and returnees in Afghanistan, https://d1tn3vj7xz9fdh.cloudfront.net/s3fs-public/file_attachments/rr-returning-fragilityafghanistan-310118-en.pdf, Zugriff 17.9.2020

STC - Save the Children (16.10.2018): From Europe to Afghanistan; Experiences of Child Returnees, https://www.savethechildren.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Dokumente/Berichte_Studien/2018/Report_Afghanistan_original_20181000.pdf, Zugriff 17.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian] (14.7.2020): Afghanistan: IOMReintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html , Zugriff

17.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 17.9.2020

UKHO - United Kingdom Home Office [UK] (4.2018): Country Policy and Information Note, Afghanistan: Unaccompanied children, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428698/1226_1523265118_a fghanistan-children-cpin-v1-1-april-2018.pdf , Zugriff 17.9.2020

USDOS - United States Department of State [USA] (25.6.2020): Trafficking in Persons Report

2020 - Country Narratives - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2036202.html , Zugriff 17.9.2020

• USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 17.9.2020

25.2 Unterstützung durch IOM

Letzte Änderung: 01.04.2021

Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020).

Anmerkungen: Informationen von IOM zufolge sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 18.3.2021 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19-Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (IOM 18.3.2021).

Mit 1.1.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, VIDC 1.2021).

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020). Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020).

Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (IOM AUT 23.1.2020; vgl. STDOK 14.7.2020).

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: Unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt (IOM KBL 26.11.2018). Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal (STDOK 14.7.2020). Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (STDOK

14.7.2020; vgl. IOM KBL 26.11.2018; IOM AUT 23.1.2020).

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300

Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM AUT 27.3.2020).

Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern (IOM 18.3.2021). Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (IOM AUT 10.2020).

Mit Stand 18.3.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Bis zum 18.3.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (IOM 18.3.2021).

IOM-RADA

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt (STDOK 14.7.2020; vgl. IOM

5.11.2019).

Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (STDOK

14.7.2020; vgl. IOM AUT 23.1.2020, IOM 18.3.2021).

Anmerkung: Weitere Informationen zur Unterstützung von Rückkehrern durch IOM können der Analyse Herat 2019 und dem FFM-Bericht Afghanistan 2018 sowie der Analyse zum IOMReintegrationsprojekt Restart III vom 14.7.2020 entnommen werden.

Quellen:

IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 18.3.2021

IOM - International Organization for Migration (5.11.2019): REINTEGRATION AND DEVELOPMENT ASSISTANCEIN AFGHANISTAN (RADA), https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Re ports/rada_-_factsheet_-_month19_-_endari.pdf , Zugriff 18.9.2020

IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (10.2020): AVRR Newsletter 3.2020, https://austria.iom.int/sites/default/files/AVRR_NL_3_2020.pdf , Zugriff 5.10.2020

IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (18.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail.

IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (23.1.2020): Interview mit Mitarbeiter von IOM Austria.

IOM KBL - International Organization For Migration Kabul Chapter (26.11.2018): Interview mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian - Österreich] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html , Zugriff 17.9.2020

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz

Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net

/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 19.6.2019

STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 17.9.2020

VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studi en/fromaustria_web.pdf , Zugriff 25.2.2021

26 Dokumente

Letzte Änderung: 01.04.2021

Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).

Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).

Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (AG DFAT

27.6.2019).

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen

Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (DVA 8.1.2019). Tazkira und Reisepass

Eine Tazkira wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). Laut einer Quelle können Frauen Tazkira und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (RA KBL 9.5.2018), allerdings ist dies vor allem in den Distrikten nicht sehr verbreitet und entspricht laut einer anderen Quelle nicht der dominanten Kultur. Vielmehr sollten Frauen bei Behördengängen von einem engen männlichen Verwandten begleitet werden (STDOK 21.7.2020).In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig sind, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus muss die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle weist darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen muss, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen ist. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden kann, ist es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. ACCORD 15.6.2020). Will jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und kann seine Identität nicht beweisen, so muss diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort kann versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser kann dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellen (ACCORD 15.6.2020).

Kinder unter sieben Jahren sind von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wird als Nachweis akzeptiert. Sollte eine solche nicht vorhanden sein, sind zwei Zeugen erforderlich. Bis das Kind 18 Jahre alt ist, ist für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (ACCORD 15.6.2020).

In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wird. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen

wird (AA 16.7.2020).

Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen Tazkira zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Die soziale Gruppe der Kutschi ist nicht an ein fixes Wahllokal gebunden (AAN 27.5.2018).

Tazkira können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden, so dass es vorkommen kann, dass eine Person mehrere echte Tazkira mit unterschiedlichen Daten besitzt (AA 16.7.2020). Tazkira können zwar nicht von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt, jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 16.7.2020; vgl. AFB BER 22.10.2018). Der Antragsteller muss in diesem Fall im nächstgelegenen afghanischen Konsulat einen Termin vereinbaren und eine Kopie der Tazkira von Vater oder Geschwistern, sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular vorlegen. Das Konsulat schickt einen Scan des Formulars an die Abteilung für Bevölkerungsentwicklung in Afghanistan. Das Original des Antragsformulars muss vom Antragsteller nach Afghanistan geschickt und von einem Vertreter persönlich bei der Abteilung für Bevölkerungsstatistik eingereicht werden. Nach einem internen Prozess in der Abteilung für Bevölkerungsstatistik wird die Tazkira innerhalb von 1-3 Monaten ausgestellt und dem Vertreter übergeben. Dieser kann die Tazkira dann dem Antragsteller zusenden (RA KBL 12.10.2020a; vgl. AFB BER 22.10.2018).

Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4- Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Seit 3.5.2018 werden e-Tazkira (auch electronic

Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend (AA

16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubt (HRW 13.1.2021; vgl. TN 2.9.2020).

Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 muss bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmen daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020).

Alle afghanischen Botschaften und Abteilungen der Generalkonsulate Afghanistans sind für die

Ausstellung von Reisepässen für alle imAusland lebenden afghanischen Staatsbürger zuständig. In Österreich werden beispielsweise neben einer afghanische Tazkira, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, eine Aufenthaltsmeldung, vier Passfotos im Format 4x5cm und die Zahlung einer Gebühr zur Ausstellung eines afghanischen Reisepasses benötigt (AFB WIE 22.6.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16. 07.2020.pdf , Zugriff 14.9.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (27.5.2018): The Afghanistan Election Conundrum (8): Controversies over voter registration, https://www.afghanistan-analysts.org/the-afghanistan-electionconundrum-8-controversies-over-voter-registration/ , Zugriff 14.9.2020

AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-loomi ng/ , Zugriff 14.9.2020

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation

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ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (28.11.2018): Auskunft per E-Mail

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.1.2020): Auskunft per E-Mail

RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (9.5.2018): Auskunft per E-Mail

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2. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer zueinander ergibt sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend an, Dari als Muttersprache zu sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenso an, dass Dari ihre Muttersprache ist, es ist allerdings auf ihre Taubstummheit hinzuweisen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde daher stets langsam befragt, die Einvernahme am 15.06.2018 (vgl. AS 155) wurde mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari sowie einem Dolmetscher für die Gebärdensprache durchgeführt. Da sie die Gebärdensprache allerdings nur in geringem Ausmaß beherrscht (vgl. AS 155) wurde in weiterer Folge davon Abstand genommen. Zudem wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Dolmetscherin ausschließlich in der Sprache Dari durchgeführt und wie gewünscht, betont langsam gesprochen, so dass es der Zweitbeschwerdeführerin möglich war auch von den Lippen abzulesen (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 5). Es gab diesbezüglich keine Verständigungsschwierigkeiten.

Da die übrigen Beschwerdeführer im Familienverband aufgewachsen sind und vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin erzogen wurden, ergibt sich auch für die anderen Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Geburtsorten und dem Lebenslauf der Beschwerdeführer (ihr Aufwachsen, die jeweilige Schulbildung und berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer) stützt sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen bzw. Freunden/ehem. Angestellten in Afghanistan bzw. zu den Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin im Iran und zum Kontakt mit diesen, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben bei der Einvernahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich, zur Grundversorgung, Unbescholtenheit, zu ihren Sprachkenntnissen und zu ihrem Sozialleben in Österreich beruhen auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und den vom Gericht eingeholten Auszügen (insb. Grundversorgungsauszug, Strafregisterauszug).

Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:

Dass der Erstbeschwerdeführer so wie der Drittbeschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf der amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.03.2019. In dieser wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin einer Rückreise nicht entgegensteht. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Kindheit schwerhörig ist und somit als Schwerhörige bereits in Afghanistan gelebt und ihren Alltag gemeistert hat, an. Gegen ihre Depressionen nimmt die Zweitbeschwerdeführerin ein Antidepressivum. Sie trägt ein Hörgerät und es liegt keine fortschreitende Erkrankung vor, bei der eine Verschlechterung zwingend erwartet werden kann (vgl. AS 303). In der mündlichen Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gesund ist und gegen ihre Kopfschmerzen Tabletten nimmt (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Die erkennende Richterin konnte von der Zweitbeschwerdeführerin einen im Grunde gesunden Eindruck gewinnen.

Die Feststellungen zur beidseitigen, kombinierten Schwerhörigkeit der Viertbeschwerdeführerin beruhen ebenfalls auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf der Diagnose vom 11.04.2018 (vgl. Kostenvoranschlag Heilbehelfe) sowie den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. Prot. d. mündl. Verh. S. 10). Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Viertbeschwerdeführer ein Hörgerät trägt.

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet an einem angeborenen Herzfehler (Fallot’sche Tetralogie) und wurde im Jahr 2014 in Indien einer OP unterzogen, bei der ihr ein transanulärer Patch eingesetzt wurde. Es wird empfohlen, in einem bis zwei Jahren, eine MR-Kontrolle durchzuführen (vgl. Befund Kinderkardiologie vom 15.06.2020). Insgesamt kann den vorgelegten medizinischen Unterlagen entkommen werde, dass sich die Fünftbeschwerdeführerin derzeit in gutem Allgemeinzustand befindet und lediglich zur Kontrolle wiederbestellt ist (vgl. bspw. Zuletzt Ärztlicher Befundbericht vom 03.07.2020).

Eine lebensbedrohliche, nicht in Afghanistan behandelbare Krankheit konnte somit bei keinem Beschwerdeführer festgestellt werden.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer stützten sich auf das Fluchtvorbingen des Erstbeschwerdeführers. Soweit dieser vorbrachte, aufgrund einer Familienfehde mit Nomaden, Afghanistan verlassen habe, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 30.11.2015 an, sein Vater hätte eine Landwirtschaft gehabt und es sei zu einem Streit mit Nomaden gekommen. Sein Vater hätte einen erschlagen und seine Familie sei nach Kabul geflohen, wo sie allerdings von den Nomaden wiedergefunden worden wären. Diese Geschichte wiederholte er Eingangs bei der Einvernahme am 04.09.2017, führte allerdings zudem noch an, dass sein Vater von einem Nomaden getötet worden sei. Dies sei geschehen, als sein Vater zwanzig Jahre alt gewesen sei, er selbst sei damals noch nicht auf der Welt gewesen. Dazu ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer zuvor angab, dass sein Vater vor sieben Jahren eines natürlichen Todes starb. Auf den Widerspruch hingewiesen, erklärte er, er habe den Großvatre gemeint, dieser wäre umgebracht worden, er sei damals zwischen acht und zehn Jahre alt gewesen. Ein zeitliches Naheverhältnis kann somit zu diesem angeblichen Vorfall nicht hergestellt werden, da er sich vor über 29 Jahren zugetragen hat.

In diesem Zusammenhang ist auch absolut unglaubwürdig, dass neunundzwanzig Jahre nach dem genannten Problem plötzlich ein Nomade zum Beschwerdeführer nachhause gekommen sein soll. Hierzu führte er beim BFA aus, dass seine Schwägerin bei ihm zuhause gewesen sei und die Türe geöffnet haben will und ihm gesagt hätte, dass die Person, die hier gewesen wäre, Probleme mit seinem Vater gehabt hätte und, dass es besser sei auszureisen. Daraufhin sei er ausgereist. Unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer der eine funktionierende Schneiderei mit sechs Angestellten führte und ein Haus besessen hat, plötzlich, wegen eines „Besuches“ das Land so fluchtartig verlassen haben will, dass er nicht einmal seine taubstumme und somit beeinträchtigte Frau und die zwei Töchter mitgenommen hat. Aus seiner Schilderung kann keine Bedrohung erkannt werden, zumal er nicht einmal angab, was diese Person genau gesagt haben soll. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer vor dem BFA auch dahingehend, dass er zuerst erklärte, lediglich die Frau seines Bruders sei zuhause gewesen, die restliche Familie wäre unterwegs gewesen, und später gab er an, seine Frau sei auch zuhause gewesen, habe aber allerdings von all diesen Dingen nichts mitbekommen.

Bei der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer nun, dass mehrere Personen nach ihm gefragt hätten und seine Schwägerin diese gekannt hätten. Auch gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung das erste Mal zu Protokoll, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) geflohen zu sein, obwohl er diesen Fluchtgrund vor dem BFA explizit verneinte. Genauere Angaben vermochte er auch hierzu nicht zu tätigen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die Zweitbeschwerdeführerin trotz jahrelanger Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer, keinerlei Kenntnis über diese angeblichen Probleme hat. So konnte sie weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über den Flcuht- und somit Ausreisegrund ihres Mannes geben.

Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer Afghanistan wegen eines sehr lange zurückliegenden Familienstreites verlassen haben. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, in Afghanistan misshandelt worden zu sein, ist dies bei Wahrunterstellung als tragisch anzusehen, dem kann allerdings keine Asylrelevanz zugesprochen werden. Weder erzählte die Zweitbeschwerdefürherin jemanden davon, noch ging sie zur Polizei. Zu den Personen, von denen sie misshandelt wurde, konnte sie nur vage Angaben machen. Die Misshandlung der Zweitbeschwerdeführerin steht auch in keiner Verbindung zu Familienfehde und wurde dies auch nicht behauptet.

Aufgrund der Kürze des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist in Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade die Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten sollen, dass sie auf Grund ihres Lebensstils oder auf Grund ihres Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wären.

Lediglich aus dem der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin hin und wieder alleine einkaufen geht und etwas Make-up verwendet, kann nicht abgeleitet werden, dass sie deshalb als „verwestlich“ gilt oder deshalb eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe. Eine asylrelevante Verwestlichung konnte nicht festgestellt werden anhand des Auftretens der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung und aufgrund ihrer Angaben und Unterlagen, welche vorgelegt wurden.

Bei dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von ca. vierzehn, elf und zehn Jahren, die bis zu ihrer Ausreise in Afghanistan aufgewachsen sind.

Der Drittbeschwerdeführer ist nunmehr zwar bereits ca. vierzehn Jahre alt, er ist den Großteil seines Lebens jedoch in sehr streng muslimisch geprägten Ländern aufgewachsen, weshalb er die grundsätzliche Sozialisierung bereits in muslimisch geprägten Ländern erfahren hat, was einer Wiedereingliederung nicht entgegensteht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass es der Viert-- und Fünftbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen Lebensweise" zugesonnen werden kann.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, fehlendem Zugang zu Schulbildung, Zwangsehen, sexuellem Missbrauch und Kinderarbeit und der schlechten Sicherheitslage (explosive Kriegsrückstände) besonders betroffen sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung und Benachteiligung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Das Gericht konnte sich bei seinen Feststellungen daher insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Anfragebeantwortungen, den Berichten von EASO, die EASO Country Guidance und die UNHCR- Richtlinien stützen, sodass sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben hat.

Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimatstadt Kabul ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind, ergibt sich daraus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan aufgewachsen sind und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Wie bereits ausgeführt wurden die übrigen Beschwerdeführer vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach den afghanischen Gepflogenheiten erzogen, weshalb sie mit der afghanischen Kultur vertraut sind.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits in Afghanistan in der eigenen Schneiderei gearbeitet. Sie sind arbeitsfähig und gesundheitliche Aspekte stehen einer Rückkehr nicht entgegen, wird hierbei auch abermals darauf verwiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Kindheit Taubstumm ist und mit dieser Beeinträchtigung bereits in Afghanistan gelebt hat.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan wird auf die Feststellungen zu den Länderinformationen verwiesen. Den minderjährigen Beschwerdeführern droht in der Stadt Kabul weder Kinderarbeit noch eine Zwangsheirat. Es droht diesen dort auch weder Missbrauch noch sexuelle Übergriffe, Entführungen oder Ausbeutungen.

Jedoch ist die aktuelle COVID-19 Situation zu berücksichtigen. Der Dritt- die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind Minderjährige. Sie sind daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf die Versorgung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen. Aufgrund der COVID-Situation hat sich die Lage am Arbeitsmarkt verschlechtert. Kabul ist besonders vom Lockdown betroffen. Es sind besonders Familien und Tagelöhner wirtschaftlich von der COVID-Situation betroffen. Es sind die Preise für Grundnahrungsmittel wesentlich gestiegen.

Auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer alte Kontakte in Kabul wiederaufleben lassen können, wie insb. die ehemaligen Angestellten des Erstbeschwerdeführers, ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowohl sich als auch die drei minderjährigen Beschwerdeführer, ausreichend mitversorgen könnten. Da Kabul vom Lockdown erheblich betroffen ist, sind auch die Bekannten der Beschwerdeführer von der COVID-19 Situation betroffen. Hier ist zudem die besondere Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit zu berücksichtigen.

Das Gericht geht aufgrund dieser gesamten Umstände davon aus, dass es dem Dritt.- der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin nicht möglich ist nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu I. Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan ernstlich Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden, die hier zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen können.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

…“

§ 11 AsylG lautet:

„Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Sicherheitslage von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).

Es muss den Beschwerdeführern zudem möglich sein sich dort ein Leben aufzubauen und dieses ohne unbillige Härten zu führen. Es darf den Beschwerdeführern dort keine Verletzung ihrer nach Art 3 EMRK gewährleistete Rechte drohen.

Aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ergibt sich zwar, dass eine interne Schutzalternative in Kabul aufgrund einer Kombination aus der Sicherheits- und Versorgungslage derzeit eher nicht bestehe. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus Kabul stammen und dort gemeinsam mit ihrer Familie gelebt haben, ist Kabul als Heimatstadt der Beschwerdeführer zu betrachten. Auch die übrigen Beschwerdeführer haben in Afghanistan ausschließlich in Kabul gelebt. Es stellt daher eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul keine interne Schutzalternative für die Beschwerdeführer dar.

Zum Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin:

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können wieder in ihre Heimatstadt Kabul zurückkehren:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch den EASO Country Guidance ist zu entnehmen, dass die Provinz Kabul zwar nicht zu den Provinzen in Afghanistan gehört, in denen ein sehr geringes Ausmaß willkürlicher Gewalt herrscht, jedoch auch nicht zu den Gebieten in Afghanistan, in denen ein sehr hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Betreffend die Provinz Kabul ist auf die persönlichen Umstände der jeweiligen Personen abzustellen (EASO Country Guidance Afghanistan Juni 2018 S. 24; auch in den aktuellen EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2019, S. 28ff wird in einer 5teiligen Gefahrenscala Kabul der mittleren Stufe zugeordnet, sodass sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben). Es ist hier auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an den festgestellten Krankheiten, sie hat diese Erkrankungen allerdings unter Kontrolle und benützt ein Hörgerät. Zudem leidet die Zweitbeschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit daran, somit lebte sie mit ihrer Erkrankung bereits in Afghanistan. Sie ist arbeitsfähig und hat in Afghanistan in der Schneiderei ihres Mannes mitgearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine jahrelange Berufserfahrung als Schneider.

Zudem haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens bzw. lange Zeit in Afghanistan verbracht und die afghanische Kultur vermittelt, wodurch die Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Die Beschwerdeführer sprechen Dari, die Landessprache Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau.

Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer nach wie vor über Bekannter sowie eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Kabul. Die Beschwerdeführer können im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend mit Unterstützung rechnen. Zudem können die Beschwerdeführer auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihnen im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich auch in Afghanistan aufgrund der Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 verschlechtert. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (VwGH vom 28.04.2020, Ra 2020/14/0158). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Anhaltspunkte dafür, dass männliche, junge, erwerbsfähige und gesunde Asylwerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert wären, sodass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet wäre, lassen sich aus den derzeitigen Länderinformationen nicht ableiten (VwGH vom 02.07.2020, Ra 2020/20/0212).

Zu dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin:

Bei dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin handelt es sich um Minderjährige. Diese sind in einem anpassungsfähigen Alter, sodass es ihnen möglich ist, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Minderjährige Kinder gelten vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in Afghanistan als besonders vulnerable Antragsteller (gefährdet besonders durch Munitionsrückstände, körperliche Übergriffe durch Erwachsene in Schulen oder durch die afghanische Polizei, sexuellen Missbrauch, auch als Bacha Bazi, durch Kinderarbeit, Zwangsehen, Ausbeutung sowie auch durch die angespannte Versorgungs- und Sicherheitslage).

Aufgrund der Minderjährigkeit sind der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin nicht in der Lage sich selbst ausreichend zu versorgen. Diese können ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht selber befriedigen. Diese sind auf eine ausreichende Versorgung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen und daher besonders von angespannten Versorgungslagen betroffen.

Durch die COVID-Situation hat sich die wirtschaftliche Lage in Kabul angespannt, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen und besonders Gelegenheitsarbeiter und Familien sind von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-Situation betroffen. Es sind auch die Preise für Lebensmittel erheblich gestiegen und droht Kabul eine Wasserknappheit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin müssten daher nicht nur sich selbst, sondern auch ihre drei minderjährigen Kinder in der COVID-19 Situation in Kabul versorgen. Kabul ist besonders vom Lockdown betroffen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch die Verwandten bzw. Bekannten der Beschwerdeführer, die ebenfalls in Kabul leben, auch wirtschaftlich von der COVID-19 Situation und daher von den wirtschaftlichen Erschwernissen betroffen sind. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, dem Lockdown, der besonderen Betroffenheit der Stadt Kabul und den gestiegenen Lebensmittelpreisen, ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage wären sowohl sich selbst als auch noch drei minderjährige Kinder ausreichend zu versorgen und die notwendigen Lebensbedürfnisse sicher zu stellen.

Es ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin daher aufgrund der COVID-Situation, dem Lockdown in Kabul und den dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Einschränkungen in Zusammenhang mit der Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer derzeit nicht möglich den notwendigen Lebensunterhalt in der Stadt Kabul sicher zu stellen. Diese wären daher bei einer möglichen Ansiedelung in Kabul besonders stark von der COVID-19-bedingten angespannten Versorgungslage betroffen.

Es ist dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin somit nicht möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung nach Afghanistan in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans – insbesondere der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat – über ein tragfähiges und tragwilliges familiäres Netzwerk verfügen. Dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen von Afghanistan offen.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Familienverfahren:

§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

…“

§ 34 Abs 3 AsylG lautet auszugsweise:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.“

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

 

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern des Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin. Diese sind ledig und minderjährig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht straffällig geworden, es liegen keine Ausschlussgründe vor. Diesen ist nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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