BVwG W118 1429832-1

BVwGW118 1429832-115.12.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1429832.1.00

 

Spruch:

W118 1429832-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 12 04.062 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.04.2012 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXX in Jalalabad im Stadtteil XXX in der Provinz Nangarhar geboren und verheiratet. Seine Gattin XXX sei ungefähr 17 Jahre alt und wohne nach wie vor an dieser Adresse. Sein Vater sei ca. 50 Jahre alt und heiße XXX, seine Mutter sei ca. 40 Jahre alt und heiße XXX. Er sei Moslem (Sunnite) und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache sei Paschtu. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei der des Automechanikers gewesen.

Der BF sei vor ungefähr drei Monaten illegal aus Afghanistan ausgereist. Er sei mit einem PKW nach Kabul gefahren; von Kabul mit einem Bus in die Provinz Kandahar, danach in einem LKW in die Provinz Nimroz. Mit diesem LKW habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Teheran im Iran gelangt. Von dort sei er mit einem PKW an die iranisch-türkische Grenze gefahren. Diese hätte er zu Fuß überquert und sei mit einem Bus nach Istanbul gefahren. Danach sei er mit einem Kleinbus zur türkisch-griechischen Grenze gefahren und hätte die Grenze mit einem Kleinboot überquert. Nach dem Aufgriff durch die Polizei und einer Art Aufenthaltsverbot sei der BF nach Athen gefahren und hätte dort zwei Monate verbracht. Von Griechenland aus sei der BF mit einem LKW nach Österreich gefahren. Sein (ungültiger) Reisepass befinde sich noch in Afghanistan. Die Flucht hätte sein Onkel organisiert.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, er sei von den Taliban verfolgt worden, da er im Zuge einer Auto-Reparatur die Taliban-Anhänger den Sicherheitsleuten verraten habe.

3. Im Rahmen einer Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes am 08.08.2012 brachte der BF folgende Dokumente zur Vorlage: zwei Farb-Lichtbilder, das Original der Geburtsurkunde des Vaters, zwei Original-Schreiben der Taliban sowie ein Originalschreiben der Polizei. Die Lichtbilder und die Geburtsurkunde wurden in Kopie zum Akt genommen, die angeführten Schreiben im Original. Zu seiner eigenen Geburtsurkunde gab der BF an, diese sei in seiner Heimat, er könne sie aber nachreichen. Weitere Personaldokumente habe der BF nicht. Dem BF wurde aufgetragen, diese Urkunde nachzureichen.

Im Folgenden gab der BF im Wesentlichen an: Er sei Analphabet, wisse deshalb nicht, wann er geboren sei, er sei aber in jedem Fall 22 Jahre alt. Dies wisse er, weil es so in seiner Geburtsurkunde stehe. Er sei in Jalalabad geboren, sunnitischen Glaubens, Paschtune, verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater XXX sei gleich nach seiner Ausreise aus der Heimat von den Taliban im Alter von ca. 50 Jahren getötet worden. Seine Mutter XXX sei Hausfrau. Geschwister habe der BF nicht. Er sei in Jalalabad geboren und aufgewachsen. Der BF sei angelernter Automechaniker. Nach einer Lehrzeit von sieben Jahren habe sich der BF selbständig gemacht. Der BF hätte fünf Jahre lang eine Autowerkstatt in Jalalabad gehabt. Mit seinem Einkommen hätte er die ganze Familie ernähren können. Seit dem Tod des Vaters lebten Mutter und Frau bei einem Onkel mütterlicherseits. Dieser sei Gemüsehändler und ernähre seine Familie und die des BF. Zwei Onkel väterlicherseits und zwei weitere Onkel mütterlicherseits lebten mit ihren Familien im selben Viertel.

Der BF hätte ca. drei Jahre vor seiner Ausreise nach islamischem Recht geheiratet. Der Mullah hätte die Ehe geschlossen, es sei keine Eintragung erfolgt. Seine Frau habe eine Schwester und zwei Brüder. Sie sei Hausfrau. Das letzte Telefonat mit seiner Frau hätte der BF ca. 20 Tage nach seiner Ankunft in Österreich geführt.

Nach der Beschreibung seines Fluchtweges gab der BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an: Er sei Mechaniker gewesen und - ca. einen Monat vor seiner Ausreise - morgens zur Arbeit gekommen. Vor dem Geschäft sei ein Auto mit drei Männern gestanden. Ein weißer Toyota Corolla. Sie hätten gesagt, er solle das Auto anschauen, es sei etwas zu reparieren. Die Männer seien ziemlich groß gewesen, mit ziemlich langen Bärten und Turbanen. Während der Reparatur hätten die Männer gefrühstückt. Der Ventilator für die Kühlung sei kaputt gewesen. Nach ca. 20 Minuten sei die Polizei gekommen und hätte gefragt, wem das Auto gehöre. Es seien sechs Männer mit einem PKW Marke Ranger gekommen. Fünf hätten den BF zum Mitkommen aufgefordert, der BF sollte ihnen die Männer zeigen. Der BF sei mit den Polizisten zum Restaurant gegangen, in dem die drei Männer frühstückten. Dieses sei ca. 20 bis 25 Meter von seinem Geschäft entfernt gewesen. Der BF hätte nicht gefragt, was die Polizisten von den Männern wollten, er hätte sie für Freunde gehalten. Beim Anblick der Polizei sei einer der Männer über das Fenster geflüchtet, zwei seien festgenommen worden. Zurück bei der Werkstatt hätten die Polizisten das Auto durchsucht. Darin habe man unter den Vordersitzen Bomben gefunden. Dann seien drei weitere Autos mit Polizisten gekommen. Daraufhin seien die Geschäfte geschlossen worden und die Leute nach Hause geflüchtet. Die Bomben seien entschärft worden. Wahrscheinlich hätten die Männer, Taliban, einen Anschlag auf eine Basis der Grenzpolizei hinter dem Geschäft des BF verüben wollen.

Am nächsten Tag sei der BF auf dem Heimweg betäubt und von vier Personen in ein Auto, einen Toyota Pickup, gezerrt worden. Die Männer hätten Bärte und Turbane getragen. Der, der ausgestiegen sei, hätte sein Gesicht verdeckt. Der BF habe das Bewusstsein verloren. Als der BF wieder aufwachte, hätte er Berge und ein Zimmer gesehen. Der BF hätte das Zimmer betreten sollen, sich aber geweigert. Daraufhin hätte man ihm ein Bajonett in den Oberschenkel gerammt. In der Folge sei der BF mit Kabeln geschlagen worden, weshalb er Narben im Gesicht habe. (Seitens des Bundesasylamtes wurden Narben im Gesicht und am Oberschenkel festgestellt.) Der BF sei eine Woche festgehalten worden. Die Entführer hätten den BF geschlagen und wissen wollen, weshalb er sie verraten habe. Der BF sagte, er hätte gedacht, die Polizisten seien ihre Freunde. Die Entführer hätten von ihm verlangt, dass sie mit ihm zusammenarbeiteten. Die Taliban hätten gewollt, dass er Bomben in den Polizeiautos platzieren sollte, wenn diese kämen. Aus Angst vor dem Tod hätte er zugestimmt. Eines Tages hätten sie den BF freigelassen. Sie hätten seine Telefonnummer notiert und ihn immer wieder angerufen und gefragt, was er tue. An dem Tag sei der BF nach Hause gekommen. Am nächsten Tag hätte man dem BF mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Diese sei gekommen und habe gefragt, wo er gewesen sei. Er hätte von der Entführung berichtet. Sie hätten ihn mitgenommen und am Revier befragt. Sie hätten wissen wollen, wo der Entführungsort sei. Der BF habe dies aber (da ihm die Augen verbunden worden wären) nicht mitteilen können. Er sei dann nach Hause gegangen und habe dem Onkel berichtet. Er habe dann immer wieder Drohungen von den Taliban erhalten, bis ihm der Onkel geraten hätte, Afghanistan zu verlassen. Er habe sehr oft Drohungen erhalten, bis er sein Handy gewechselt habe. Die Taliban hätten wissen wollen, wo er sei, er solle sich mit ihnen in Verbindung setzen, damit sie ihm Bomben geben könnten. Der BF hätte sich geweigert, worauf sie ihm mit dem Aufhängen gedroht hätten. Die Polizei hätte dem BF mitgeteilt, dass sie ihm nicht helfen könne. Danach sei der Vater umgebracht worden. Dies hätte der BF von seinem Onkel am Telefon erfahren. Die näheren Umstände kenne er nicht. Die Taliban hätten den Onkel informiert, damit er sich um die Leiche kümmere. Ob die Ermordung angezeigt worden sei, wisse der BF nicht. Auch die Mitglieder seiner Familie seien bedroht worden. Die Drohbriefe hätte er nach der Ausreise erhalten, er wisse nicht, wann sie eingelangt seien. Ein Kind hätte sie überbracht, der BF kenne ihren Inhalt nicht, da er nicht lesen könne. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban den BF umbringen. Eine Umsiedlung in einen anderen Landesteil sei nicht möglich gewesen.

In Österreich lebe der BF von der Grundversorgung. Er habe ca. zwei Wochen zweimal wöchentlich einen Deutschkurs besucht.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF die damals aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Nach den im Akt erliegenden Übersetzungen der angeführten Schreiben wird in einem Drohbrief vom 01.08.2011 durch die Taliban der Provinz Nangarhar XXX, Sohn des XXX, gewarnt, den Taliban ihre Leute zu übergeben oder einen anderen Weg (gemeint wohl: ein-) zu schlagen.

Sollte dagegen gehandelt werden, werde er getötet; gezeichnet:

Befehlshaber der Taliban. Mit dem zweiten Drohbrief vom 02.09.2011 wird den Taliban aller Provinzen und Distrikte mitgeteilt, dass der Automechaniker XXX ein Mitarbeiter und Spion des Staates sei. Seinetwegen seien zwei Taliban festgenommen worden. Sollte er irgendwo in Afghanistan festgenommen werden, müsse dem Gesetz entsprechend gehandelt und XXX getötet werden. Dasselbe gelte für Bruder, Vater und weitere Unterstützer. Dies auf Befehl des XXX. Im Kopf des Schreibens findet sich der Hinweis: "kunar Province District XXX".

Im Schreiben der Polizei werden im Wesentlichen die vom BF im Rahmen der Einvernahme getätigten Angaben bestätigt. Lt. Bestätigung ereigneten sich die Vorfälle in der Werkstatt am 24.11.2011, also nach den auf den Drohbriefen angegebenen Daten.

Die Geburtsurkunde des Vaters ist nicht übersetzt. Die Bilder zeigen den Vater des BF, einmal lebend, einmal auf dem Totenbett.

4. Mit Datum vom 23.08.2012 langte die Tazkira (im Akt als Kopie erliegend) des BF ein. Lt. Tazkira stimmt der Geburtsort nicht mit den Angaben des BF überein.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 12 04.062 - BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; ferner wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Entscheidung wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, spreche Paschtu und Dari und sei Analphabet. Er sei moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, der Stadt Jalalabad, Stadtteil XXX. Dort hätte der BF bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF sei verheiratet.

Dem Fluchtvorbringen wurde seitens des Bundesasylamtes jedoch kein Glauben geschenkt.

Demgegenüber handle es sich beim BF um einen jungen, gesunden und berufserfahrenen Mann im erwerbsfähigen Alter mit familiären Anknüpfungspunkten in Jalalabad. In Österreich lägen keine familiären Bezüge vor.

Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan wurde auf die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte verwiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte Tazkira sei zwar echt, der Inhalt aber nicht als richtig zu erkennen. Zwar werde dem BF hinsichtlich der Angaben zu Person und Herkunft gefolgt, seine Identität stehe jedoch nicht fest. Hinsichtlich der Fluchtgeschichte hätte den Angaben des BF nicht gefolgt werden können, da diese nicht hinreichend substantiiert, zumal in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert gewesen seien. Die Angaben zum Ausreisegrund seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel gewesen.

Im Wesentlichen wurden folgende (aus Warte des Bundesasylamtes) Schwächen im Vorbringen aufgelistet (Nummerierung durch das BVwG):

Die Schilderungen in Bezug auf die drei Männer seien nur sehr vage und schemenhaft bzw. allgemein gehalten gewesen. Der BF hätte die Männer lediglich als ziemlich groß gewachsen mit ziemlich langen Bärten beschreiben können.

Unglaubwürdig sei ferner, dass sich lediglich sechs Polizisten in das Restaurant begeben hätten, um die drei Taliban zu verhaften, zumal die Polizisten offensichtlich von den Bomben wussten. Realistischer Weise wäre in einem solchen Fall mit einem Großaufgebot an Polizisten zu rechnen gewesen.

Es sei ferner unrealistisch, dass die Taliban das Fahrzeug mit den Bomben in der Werkstätte zurückgelassen hätten. Die Männer hätten mit der Entdeckung des Sprengstoffs rechnen müssen.

Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass der BF die Polizisten nicht gefragt hätte, was sie von den Männern wollten. Wären die Polizisten mit den Taliban befreundet gewesen, hätte ihnen der BF den Weg ins Restaurant nicht zu zeigen brauchen.

Auch die Personenbeschreibung der Entführer sei sehr allgemein und kurz gehalten gewesen. Wäre der BF tatsächlich entführt worden, hätte er die Personen detaillierter beschreiben können.

Unglaubhaft sei, dass man dem BF einen Spray ins Gesicht bzw. auf die Nase gesprüht habe und dieser daraufhin lediglich ein leichtes Brennen in den Augen verspürt habe. Bei Verwendung eines Reizsprays sei selbst nach Verstreichen des Ablaufdatums und Verabreichung eines kurzen Sprühstoßes damit zu rechnen, dass die betroffene Person im Nasen-, Mund- und Halsbereich ein schmerzhaftes Brennen verspürt.

Die Ausführungen zur einwöchigen Entführung durch die Taliban seien nur sehr wortkarg, allgemein gehalten, vage und schemenhaft gewesen.

Völlig unglaubwürdig sei, dass man dem BF sein Handy überlassen habe. Trotz mangelnden Guthabens wäre es möglich, Anrufe entgegenzunehmen. Realistischer Weise hätten die Taliban dem BF das Handy zur Vermeidung einer Standortbestimmung abnehmen müssen. Der BF hätte selbst angegeben, die Polizei hätte im nachhinein von der Möglichkeit einer Bombardierung des Ortes gesprochen.

Schwer nachvollziehbar sei auch, dass der BF nach einer Woche wieder freigelassen worden sein soll, nachdem er den Taliban die Zusammenarbeit zugesagt hatte. Es sei völlig unrealistisch, dass der BF allein aufgrund seiner Zusage, die Taliban in Zukunft zu unterstützen, freigelassen worden sein sollte. Naheliegend wäre vielmehr gewesen, dass der BF zuerst eine konkrete Unterstützungshandlung hätte durchführen müssen, um die Ernsthaftigkeit der Zusage zu untermauern.

Schwer vorstellbar und nicht nachvollziehbar sei ferner, dass der BF bereits am Tag nach der Freilassung wieder seinen Arbeitsplatz aufgesucht habe. Nach einer Woche Misshandlungen und Todesangst sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Betroffene nicht gleich am nächsten Morgen wieder seine Arbeitsstelle aufsucht, sondern sich in ärztliche Behandlung begibt oder die Entführung selbständig bei den Sicherheitsbehörden zur Anzeige bringt.

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich auch bei den in Vorlage gebrachten Drohbriefen um gefälschte oder verfälschte Dokumente handle, weshalb nicht auf die Richtigkeit des darin festgehalten Inhalts geschlossen werden könne. Auch die in den Urkunden enthaltenen Zeitangaben stünden mit dem Vorbringen in Widerspruch. Nach dem Polizeibericht habe sich der Vorfall mit dem Sprengstoff am 24.11.2011 zugetragen. Dieses Datum entspreche dem übrigen Vorbringen des BF. Der Drohbrief vom 02.09.2011 datiere vor diesem Ereignis.

Laut Polizeibericht sei eine Person von der Polizei festgenommen worden. Nach den Angaben des BF seien zwei Personen verhaftet worden. Die Entführung sei in diesem Bericht nicht erwähnt, obwohl der BF die Entführung nach seinen Angaben bei der Polizei erwähnt hätte.

Zur Entführung und Ermordung des Vaters sei anzumerken, dass diesbezüglich lediglich zwei Farbfotos, die offensichtlich den toten Vater zeigten, vorgelegt worden seien. Eine entsprechende behördliche Bestätigung sei nicht vorgelegt worden, obwohl der Onkel des BF in der Lage gewesen sei, einen Polizeibericht zu den vom BF beschriebenen Ereignissen vorzulegen. Der BF hätte die näheren Umstände auch nicht erläutern können. Dies sei unrealistisch, zumal der BF angegeben hätte, dass man sich bei Nachbarn oder Polizei erkundigen könnte. Der BF hätte bereits zweimal Post von seinem Onkel bekommen. Es sei realistischer Weise davon auszugehen, dass sich der BF näher über den Tod des Vaters erkundigt hätte bzw. dieser ihm brieflich mitgeteilt worden wäre.

Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei. Der BF habe persönlich absolut keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Für den Fall der Rückkehr gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass eine solche für den BF nicht gänzlich unzumutbar wäre. Der BF sei arbeitsfähig, jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Die Rückkehrbefürchtungen des BF stützten sich lediglich auf vage Vermutungen.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine konkrete oder drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates im gesamten Staatsgebiet könne nicht gesprochen werden. Hinweise auf eine Verfolgung als Familienmitglied des Vaters seien nicht ersichtlich.

Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Fall der Rückkehr hätte nicht festgestellt werden können.

Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

6. Mit Fax vom 05.10.2012 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin verwies der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Zu den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten führte der BF im Wesentlichen aus:

Der BF hätte pro Tag ca. 30 bis 40 Kunden gehabt. Die drei Taliban seien für den BF zuerst normale Kunden gewesen. Er hätte den Verlauf nicht absehen können. Da sie vorerst nicht aufgefallen seien, hätte er sich nicht mehr einprägen können.

Dass der Umstand, dass insgesamt "nur" fünf Polizisten in das Restaurant gegangen seien, völlig unrealistisch sei, sei eine Mutmaßung der Behörde. Feststellungen zur Polizeiarbeit in Afghanistan seien nicht getroffen worden. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass nicht die Kapazitäten bestünden, um bei jeder Bombenwarnung einen Großeinsatz auszulösen. Nach Abklärung der Situation sei Verstärkung gerufen worden. Dies entspräche offensichtlich der derzeitigen Praxis.

Dass die Taliban dem BF das Auto überlassen hätten, liege daran, dass sie auf die Reparatur angewiesen gewesen seien. Reparaturen fänden nicht in erster Linie unter den Vordersitzen (zu ergänzen: dem Fundort der Bomben) statt, besonders nicht, wenn der Ventilator der Kühlung defekt sei. Eine gut getarnte Bombe sei wohl von anderen Auto-Utensilien schwer zu unterscheiden. Näheres könne der BF nicht mitteilen, da die Werkstatt und das Gebiet rundherum abgeriegelt worden seien.

Der BF habe nicht daran gedacht, die Polizisten über die Identität der Männer zu befragen; der BF sei grundsätzlich hilfsbereit; er sei es nicht gewohnt, alles zu hinterfragen, wenn die Polizei etwas braucht, und rechne damit, dass die Polizei aus Gründen der Vorsicht nicht jedermann Rede und Antwort stehe.

Der BF gehe davon aus, dass es sich um keinen Pfefferspray handelte, sondern um ein anderes Präparat, das zu seiner Bewusstlosigkeit führte.

Nähere Angaben zur Art des verwendeten Sprays könne der BF nicht machen. Er gehe aber davon aus, dass es eine große Palette gebe.

Der BF hätte die Entführer nicht genauer beschreiben können, da sie vermummt gewesen seien. Außerdem sei der BF verwirrt, aufgrund der Waffen ängstlich und durch den Spray eingeschränkt gewesen. Er sei auch nicht weiter befragt worden.

Zur Anhaltung habe er das aus seiner Sicht Wichtigste wiedergegeben. Bei dem Haus habe es sich um ein kleines Lehmhaus gehandelt, der Raum sei nicht möbliert gewesen. Das Zimmer hätte keine Fenster, nur ein Loch in der Decke gehabt. Außer einem Plumpsklo in der Ecke hätte es nicht viel Außergewöhnliches gegeben. Der BF sei in Todesangst gewesen. Er hätte offensichtlich Glück gehabt, da seine Werkstätte strategisch sehr günstig gelegen sei. Außerdem hätten die Taliban ihn und seine Familie gekannt und damit die Möglichkeit gehabt, den BF unter Druck zu setzen.

Im Haus sei kein Handy-Empfang möglich gewesen.

Nach der Anhaltung sei der BF sofort wieder zur Arbeit gegangen, da ihn die Arbeit abgelenkt hätte und er hätte Geld verdienen müssen. Der BF sei im Krieg aufgewachsen und daran gewöhnt, sich mit solchen Ereignissen abzufinden.

Die Polizei hätte dem BF zwar helfen wollen, wäre dazu aber nicht in der Lage gewesen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Dokumenten hätte nicht stattgefunden. So wie zu den Todesumständen des Vaters wäre es dem Bundesasylamt freigestanden, mit der Polizeistation vor Ort Kontakt aufzunehmen und alles Nötige zu erfragen. Dass auch die Tazkira nicht für richtig gehalten worden sei, sei ungerechtfertigt und angesichts der geglaubten Angaben auch nicht schlüssig.

Die vermeintlichen Ungereimtheiten im Polizeibericht seien dem BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgehalten worden. Da der BF den Bericht nicht zurückgestellt bekommen habe, könne der BF das darin Wiedergegebene nicht entsprechend nachvollziehen. Dazu würde der BF als Analphabet auch jemanden brauchen, der ihm den Bericht vorlesen könnte. Aus diesem Grund werde um Übermittlung des Berichts und Frist zur Stellungnahme ersucht.

Der Tod des Vaters sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als der BF bereits geflohen gewesen sei. Der BF sei schockiert gewesen. Die wahren Gründe für die Ermordung würden wohl niemals in Erfahrung gebracht werden können. Der BF werde den Onkel darum ersuchen, ihm die entsprechenden Dokumente zukommen zu lassen.

In Summe sei das Vorbringen des BF damit hinreichend substantiiert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dass die Angst des BF vor den Taliban gerechtfertigt sei, ergebe sich aus der Ermordung des Vaters genauso wie aus dem Umstand, dass die Mutter in der Zwischenzeit auch hätte flüchten müssen.

In Zusammenhang mit der Frage der Rückkehr in das Heimatland sei zu beachten, dass das familiäre Netzwerk des BF in Afghanistan nicht ausgeprägt sei. Nach Hause könne der BF nicht zurückkehren und außerhalb könne ihn kein Verwandter unterstützen. Der BF sei Analphabet und könne sich in anderen Regionen nicht zurechtfinden und würde in eine aussichtslose Situation geraten.

Darüber hinaus wurde auf mehrere Berichte verwiesen: Auf einen online abrufbaren Artikel der FAZ mit kritischem Ausblick auf den Abzug der NATO-Truppen; auf einen online abrufbaren Artikel von Amnesty International mit Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen und Entführungen; auf eine online abrufbare Meldung des UNHCR mit Hinweisen auf die zunehmende Konflikt-Situation in Afghanistan; auf einen online abrufbaren Artikel der "Zeit", in der unter Verweis auf einen UNAMA-Bericht von steigenden Opferzahlen, insb. durch Selbstmordattentäter verwiesen wird.

7. Mit E-Mail vom 15.10.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass nach umfangreichen Ermittlungen und Einvernahmen das vermeintliche Opfer einer Vergewaltigung durch den BF eingestanden hätte, freiwillig sexuellen Kontakt mit dem BF gehabt und aus Schamgefühl eine Anzeige erstattet zu haben. Eine Verletzung der Anzeige-Legerin sei durch einen anderen Asylwerber erfolgt.

8. Mit E-Mail vom 28.01.2014 übermittelte der Verein Menschenrechte mehrere (nach dem Vorbringen des BF) Ausdrucke von Fotos, die der BF von einem Freund über Facebook erhalten habe. Diese zeigten zwei Fotos eines Freundes des BF, der ihm behilflich gewesen sei, im Weiteren große Probleme mit den Taliban bekommen habe und schließlich von diesen getötet worden sei; ein Foto des getöteten Freundes mit dessen Arbeitskollegen sowie Bilder von seinem Leichnam und seinem Begräbnis (Grabstein und ein Bild des Bruder des Freundes mit dessen Sohn). Dazu hätte der BF erklärt, sein Freund sei Autoverkäufer gewesen. Der BF hätte immer wieder die Autos des Freundes repariert. Der Freund habe dem BF bei der Flucht geholfen und den Taliban trotz Aufforderung keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort gegeben. Deshalb sei der Freund vor ca. sechs Monaten von den Taliban umgebracht worden.

9. Mit Datum vom 24.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen die bisher im Verfahren gemachten Angaben.

Bereits eingangs legte der BF eine Reihe von Unterlagen vor, darunter diverse Bestätigungen und eine Reihe von teils bereits vorgelegten Fotos, die als Beilagen 1 bis 20 zum Akt genommen wurden.

In der Folge führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sieben Jahre lang in einer Werkstatt als Lehrling gearbeitet, danach habe er seine eigene Werkstatt aufgemacht, in der er fünf Jahre lang gearbeitet habe.

Eines Tages habe er sich in der Früh auf den Weg zur Werkstatt gemacht; dort angekommen habe er einen Corolla vor seiner Werkstatt gesehen. Ein Mann hätte gesagt, dass er den Kühler reparieren solle, weil er nicht mehr funktioniere. Es seien drei Männer gewesen. Sie hätten wissen wollen, wo sie frühstücken könnten, er habe ihnen ein Restaurant gezeigt. Die drei Männer hätten Tee getrunken, während der BF gearbeitet habe.

Nach ca. 15 bis 20 Minuten sei die örtliche Polizei zum BF gekommen. Ein Polizist hätte gefragt, wo die Insassen des Corollas seien. Er hätte ihnen mitgeteilt, dass sie in das Hotel gegangen seien. Als die Polizisten dort hingegangen seien, hätte einer der drei Männer fliehen können. Zwei von ihnen seien festgenommen und zum Auto gebracht worden. Der Polizist hätte weitere Kollegen angefordert und sie hätten das Auto durchsucht. Sie hätten eine Bombe gefunden.

Zwei Männer wurden festgenommen, einer hätte fliehen können. Der BF könne die Männer nicht näher beschreiben, da sie für ihn normale Kunden gewesen seien.

Am nächsten Tag hätte auf dem Nachhauseweg ein Auto vor dem BF angehalten. In dem Wagen seien zwei Personen gesessen. Die Personen hätten den BF betäubt und entführt. Als sie angekommen seien, habe der BF nur Berge und ein Haus gesehen. Er hätte nicht hineingehen wollen. In dem Moment habe ihm einer der Männer ein Bajonett in das Bein gerammt. Ein Arzt hätte mit einer Nadel und einem Faden die offene Wunde an seinem Bein zugenäht.

Der BF sei in einem Raum festgehalten worden. Sie hätten ihm Brot und Wasser gebracht. Er habe nur Pfefferoni zum Brot zu essen bekommen, sonst nichts. Er sei eine Woche lang von ihnen festgehalten worden. Sie hätten ihn jede Nach geschlagen und gemeint, dass er ihre Mitglieder verraten hätte. Das sei aber nicht wahr.

Im Gebirge hätte sein Handy keinen Empfang gehabt. Andernfalls hätten sie es ihm weggenommen. Selbst wenn er jemanden angerufen hätte, wäre er niemals in der Lage gewesen, eine Adresse zu nennen. Die Taliban hätten wahrscheinlich Satelliten-Telefone verwendet. Die Taliban seien sehr aggressiv gewesen, sie hätten ihn immer wieder am Hinterkopf gepackt und sein Gesicht gegen den Boden geschlagen, er trage noch Narben davon. Außerdem hätten sie ihm mit Kabeln ins Gesicht geschlagen.

Der BF habe jeden Abend gedacht, dass das sein letzter wäre. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn töten würden. Er habe den ganzen Tag an seine Eltern und seine Ehefrau gedacht, bis sie ihn eines Abends mit dem Tod bedroht und zu ihm gesagt hätten, dass sie ihn nur dann nicht erschießen würden, wenn er sich bereit erklärte, mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Der BF habe ihnen seine Mitarbeit versprochen, weil er nicht getötet werden wollte. Der BF vermute, dass das die (gemeint wohl: übliche) Vorgehensweise sei. Er sei sich nicht sicher, weshalb sie so vorgegangen seien. Sie hätten die Idee gehabt, dass er für sie Bomben in seiner Werkstatt aufhebt oder diese für sie irgendwo platziert. Das Ziel der Taliban sei bestimmt ein Attentat auf die Grenzbasis der Amerikaner in der Nähe seiner Werkstätte gewesen.

Nachdem er sich bereiterklärt hatte, mit ihnen zusammenzuarbeiten, hätten sie ihn freigelassen, ihn in einen Van gesetzt und seine Augen zugebunden. Nach ca. 30 Minuten Fahrt hätten sie ihn aussteigen lassen und er sei wiederum ca. 30 Minuten zu Fuß gegangen, bis er eine Straße erreicht habe.

In der Folge habe der BF seine Arbeit wieder aufgenommen. Dann sei die Polizei gekommen und hätte ihn auf die Station gebracht. Als er von seinem Aufenthalt bei den Taliban erzählt habe, hätten sie von ihm verlangt, ihnen den Ort zu verraten damit, an den er entführt worden war, damit sie ihn bombardieren könnten, aber er habe ihnen mitgeteilt, dass er das nicht wisse.

Der BF habe von der Polizei Hilfe, Unterstützung und Schutz verlangt, aber sie hätten ihm gesagt, dass sie nicht einmal sich selbst schützen könnten. Er habe zwar die SIM-Karte gewechselt, damit er keine Anrufe mehr bekomme, aber dadurch sei er noch lange nicht in Sicherheit gewesen. Sie hätten gewusst, wo er arbeitet, und er sei davon überzeugt gewesen, dass sie ihn schon bald aufsuchen und ihn sogar auf der Stelle töten würden. Daraufhin habe ihn sein Onkel weggeschickt. Ca. 20 Tage nach seiner Einreise nach Österreich habe sein Onkel ihm gesagt, dass sein Vater getötet worden sei.

Die Dolmetscherin wurde ersucht, den BF zu befragen, weshalb der von ihm angegebene Geburtsort nicht mit dem Geburtsort auf der vorgelegten Geburtsurkunde übereinstimmt. Die Dolmetscherin gab dazu nach Rücksprache mit dem BF an, die Geburtsurkunde sei in Laghman ausgestellt worden. Es sei auf Grund des historischen Hintergrundes gut möglich, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei, sodass der Ausstellungsort auch als Geburtsort in der Geburtsurkunde angeführt wurde.

Nachdem die Familie mit niemandem verfeindet gewesen sei, sei klar, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei.

Auch sein Freund Assadullah sei von den Taliban getötet worden. Er habe in seiner Nähe gewohnt, sie seien praktisch gemeinsam aufgewachsen. Eines Tages habe der BF auf seiner Facebook-Seite gelesen, dass Assadullah auf der Hauptstraße getötet worden sei. Ein anderer Freund habe seinen Tod bestätigt und gemeint, dass Assadullah deshalb getötet worden sei, weil er ihm zur Flucht verholfen hätte. Die Taliban hätten überall ihre Spione.

In der Folge wurde die Dolmetscherin dazu aufgefordert, die vorgelegten Fotografien zum Tod des Freundes, auf denen teilweise Grabinschriften zu sehen sind, durchzusehen und zu prüfen, ob die Angaben des BF mit den Fotografien übereinstimmen. Die Dolmetscherin konnte dies bestätigen. Die vorgelegten Fotografien zeigen den BF teilweise gemeinsam mit dem angeführten Freund. Ferner wurden vom BF die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Fotografien erläutert.

In Ö würde der BF gerne eine Ausbildung machen, derzeit leiste er gemeinnützige Arbeit.

Zum dem BF zur Kenntnis gebrachten "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan" vom 28.01.2014 sowie zur Ergänzung vom 09.07.2014 führte der BF aus, dass er sicher sei, dass das Gericht über die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in den südlichen und östlichen Provinzen, ausreichend informiert ist. Jalalabad sei keine sichere Stadt. Nach einem Angriff der Taliban auf die Kabul-Bank in Jalalabad seien 45 Personen erschossen worden, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass auch Kinder und Frauen dort waren. Vor kurzem seien Kinder auf der Straße erschossen worden, weil sie sich politisch geäußert hätten. Vor ein paar Tagen sei ein Angriff auf den Flughafen Kabul verübt worden. Die Taliban töteten alle. Sie schauten nicht darauf, ob jemand einflussreich ist oder ein einfacher armer Bürger. Selbst die einflussreichen Politiker und Beamten seien vor den Taliban trotz ihrer Waffen und Sicherheitspersonal nicht sicher.

Anschließend wurde dem BF der von ihm vorgelegte Polizeibericht zur Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesasylamtes vorgelegt. Der BF führte dazu aus, er habe angegeben, was er selbst damals gesehen habe. Was später passiert sei, wisse er nicht. Möglicherweise hätte eine der zwei festgenommenen Personen flüchten können. Vielleicht hätte die Polizei sie freigelassen.

Abschließend wurde dem BF vorgehalten, dass sich nach seinen Angaben der Vorfall in der Werkstatt ca. im November 2011 ereignet haben musste. Diese Angaben stimmten mit dem Datum im Polizeibericht (24.11.2011, allerdings nach den Angaben der Dolmetscherin nicht gut lesbar) überein. Die vorgelegten Drohbriefe der Taliban wiesen allerdings laut im Akt erliegender Übersetzung das Datum 01.08.2011 bzw. 02.09.2011 aus. Im Drohbrief vom 02.09.2011 wende sich der Unterzeichnete an die Taliban aller Provinzen, der BF würde aber nicht mit vollem Namen benannt. Wie sollten die Taliban aller Provinzen erkennen, dass der BF gemeint war? Im Drohbrief vom 01.08.2011 werde der BF gewarnt, "uns unsere Leute zu übergeben oder einen anderen Weg zu schlagen". Es könne keine Verbindung zwischen diesem Text und den beschriebenen Geschehnissen hergestellt werden. Aus diesem Grund liege der Schluss nahe, dass die vorgelegten Drohbriefe nicht echt seien. Deshalb werde überlegt, ein Gutachten zu den Drohbriefen in Auftrag zu geben.

Der BF gab dazu an, die Taliban seien Analphabeten und könnten nicht alles so zu Papier bringen, wie sie es meinten. Der BF habe diese Briefe zugeschickt bekommen. Er sei mit jeder Entscheidung einverstanden.

In der Folge wurde die Dolmetscherin zur Sachverständigen bestellt und damit beauftragt, binnen zwei Monaten Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:

1. Authentizität des Drohbriefs vom 01.08.2011

2. Authentizität des Drohbriefs vom 02.09.2011

3. Authentizität der im Akt erliegenden Polizeibestätigung betreffend die Vorkommnisse in der Werkstatt

10. Mit Fax vom 09.10.2014 ersuchte der BF um rasche Erledigung.

11. Nach vorhergehenden Urgenzen übermittelte die bestellte Sachverständige mit Datum vom 09.12.2014 per E-Mail das bestellte Gutachten und kam darin im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Nach den Angaben einer Kontaktperson seien in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Laghman in den letzten fünf Jahren zahlreiche Drohbriefe verschickt worden. Diese Briefe wiesen keine bestimmten Normen auf. Allerdings müssten sich die Verfasser an die Vorschriften des jeweiligen Anführers halten und es müssten dessen Aufforderung sowie eine Strafandrohung enthalten sein. Ein Datum sei nicht immer enthalten. Allerdings hätten sich einige Anführer Stempel und Siegel anfertigen lassen. Eine Fälschung sei kaum feststellbar. Bei Betroffenen aus den angeführten Provinzen sei allerdings (gemeint wohl: grundsätzlich) davon auszugehen, dass es sich um keine Fälschungen handle. Die Taliban verwendeten zwar kein bestimmtes Briefpapier, aber die meisten Drohbriefe wiesen ein Logo und einen Briefkopf mit der Überschrift "Islamisches Emirat Afghanistan" auf. Die Briefe würden vorzugsweise an Bauern, Kaufleute und Mechaniker verschickt, um sie zur Unterstützung der Taliban zu bewegen.

Die Bezug habenden Drohbriefe wurden neuerlich übersetzt.

Zur Frage der Echtheit führt die Sachverständige aus, dass die von ihr erhaltenen Informationen darauf hindeuten, dass es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um echte Dokumente handelt. Die Drohbriefe wiesen die äußeren Merkmale und die typische Diktion von Taliban-Drohbriefen auf. Außerdem habe eine Kontaktperson mit einigen Geschäftsleuten vor Ort gesprochen, die die Angaben des BF bestätigt und auch von neuen vergleichbaren Fällen berichtet hätten.

Zur vorgelegten Bestätigung der Polizei führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, eine Kontaktperson hätte das Original des Schreibens ausheben können. Die Echtheit des vorgelegten Dokuments konnte vom Verfasser selbst bestätigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, sunnitischer Moslem, am XXX geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist nach moslemischem Ritus verheiratet. Gattin, Mutter und ein Onkel mütterlicherseits leben noch in Jalalabad. Mit anderen Verwandten steht der BF nicht in Kontakt.

Der BF betrieb in der Vergangenheit eine KFZ-Werkstätte. Eines Tages wurden in der Nähe dieser Werkstätte Personen - wie sich später herausstellte, handelte es sich um Mitglieder der Taliban - festgenommen, die offensichtlich ein Bomben-Attentat auf eine nahe gelegene US-Militärbasis planten.

Der BF wurde in der Folge seitens der Attentäter des Verrats bezichtigt. Er wurde auf dem Nachhauseweg angehalten, betäubt und an einen entlegenen Ort gebracht, an dem er für eine Woche festgehalten und misshandelt wurde.

Gegen die Zusicherung, künftig für die Taliban zu arbeiten, wurde der BF wieder freigelassen. Die Polizei befragte den BF zu den Ereignissen. Der BF konnte mangels Kenntnis den Ort der Entführung nicht bekanntgeben. Die Polizei konnte ihm im Gegenzug keine Unterstützung garantieren. Da der BF nicht bereit war, anderen Menschen Schaden zuzufügen, entschloss er sich zur Flucht.

Er hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Nach seiner Flucht kamen Vater und Freund zu Tode.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan lauten auszugsweise wie folgt:

"3. Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

3.2. Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

3.6. Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

5. Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

24. Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012)."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF im Laufe seiner Einvernahmen, denen bereits seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen gefolgt wurde.

Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte basieren auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme und vor dem BVwG. Der BF erweckte im Rahmen der Verhandlung einen durchaus authentischen Eindruck, wenngleich die Darstellung seiner Anhaltung detailarm erschien. In Zusammenhang mit der widersprüchlichen Datierung der Drohschreiben kamen somit Zweifel an der Authentizität der Fluchtgeschichte auf, die zur Bestellung einer länderkundlichen Sachverständigen führten.

Befund und Gutachten der Sachverständigen bestätigten die Angaben des BF jedoch auf eindrucksvolle Art und Weise. Zwar verbleibt der Umstand, dass sich die Datierung der Drohschreiben nach wie vor nicht friktionslos in die dargestellte Chronologie der Ereignisse einfügen lässt. Dieser Umstand muss jedoch hinter das festgestellte Tatsachen-Substrat, an dem zu zweifeln aufgrund des erstatteten Gutachtens nicht mehr möglich erscheint, zurücktreten.

Darüber hinaus stützen die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte die Angaben des BF. Diese basieren auf seriösen internationalen Quellen, an denen zu zweifeln ebenso wenig Veranlassung besteht und denen auch keine der Parteien entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu fragen, ob der BF aus einem der Konventionsgründe verfolgt wurde. Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden; vgl. ausführlich zum Problem der Zwangsrekrutierung aus der jüngsten Vergangenheit BVwG 14.04.2014, W156 1431875-1.

Dies trifft hier zu. Der BF sollte seitens der Taliban zur Kooperation genötigt werden. Nachdem er sich dem Gewahrsam der Taliban unter einem Vorwand entzogen hatte und nicht bereit war, zu ihnen zurückzukehren, lief er Gefahr, wegen der ihm unterstellten pro-westlichen Gesinnung zur Zielscheibe von Vergeltungsmaßnahmen zu werden. Die zuständigen Behörden konnten ihm keinen Schutz gewähren.

Eine inländische Fluchtalternative stand dem BF nicht offen, da der BF über kein entsprechendes intaktes familiäres Netzwerk verfügt, das ihm die erforderliche Unterstützung hätte zukommen lassen können, sodass es ihm nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012. Im Gegenteil, seine Familie ist darauf angewiesen, vom BF unterstützt zu werden.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur der Höchstgerichte) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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