BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2011211.1.00
Spruch:
W106 2011211-1/4E
IM NAMEN DER REBPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14.07.2014, Zl. P420857/15-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(20.11.2014)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung besetzte er den Arbeitsplatz Nr. 003 "PflDLtr", OrgPl Nr. SA6, TrpNr 8344, mit der Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 4.
Der weitere Verfahrensgang ist der folgenden wörtlichen Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 14.07.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. August 2014 von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp SanZS, Dienstort KLAGENFURT, versetzt und auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Mit gleicher GZ vom 03.07.2014 wurden Sie gem.
§ 38 Abs. 6 BDG 1979 im Rahmen des Vorhalteverfahrens in Kenntnis gesetzt, dass Ihre Versetzung wie oben angeführt beabsichtigt ist.
Gleichzeitig wurde Ihnen freigestellt, gegen diese Maßnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Dieses Vorhalteverfahren wurde von Ihnen am 07.07.2014 übernommen.
Sie haben innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 09.07.2014 folgende Einwendungen vorgebracht:
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von amtswegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 leg.cit. liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation (Sanitätsorganisation im Bereich des Kommando Einsatzunterstützung) einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen.
Im konkreten Fall wurde die FAmb/SanZ SÜD, der Sie als Pflegedienstleiter (PflDLtr) angehörten, in die SanLKp/SanZ SÜD übergeführt. Die SanLKp/SanZ SÜD verfügt über keinen Arbeitsplatz "PflDLtr" mehr. Ihre alte Dienststelle und Ihr alter Arbeitsplatz sind somit untergegangen. Durch diese Organisationsänderung, die zum Wegfall Ihres Arbeitsplatzes führte, war ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung begründet (BerK 6.8.2012, GZ 56/12-BK/12).
Insgesamt ist die DBeh im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse eines Beamten für eine amtswegige Versetzung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03).
Im Rahmen des schonendsten Mittels wird - wenn eine Versetzung auf Grund der rechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist - insbesondere der ArbPl als erstes in Frage kommen, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist, es sei denn wichtige Gründe sprechen dagegen. Diesbezüglich wäre auch die Frage der Identität des ArbPl zu prüfen und kommt dieser Frage entsprechende Bedeutung zu.
Ist dies nicht möglich - weil es wie im vorliegenden Fall keinen Arbeitsplatz "PflDLtr" an der neuen Dienststelle gibt - ist dem Bea eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. (vgl. BerK 11.3.2003, GZ 3/8- BK/03, 124/9-BK/06).
Diese Gleichwertigkeit ist im gesamten Dienstbehördenbereich zu prüfen.
Im Bereich KdoEU gibt es keinen M BUO 1/4-Arbeitsplatz, der Ihrer alten Wertigkeit entspricht.
Sie werden deswegen auf einem möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz eingeteilt, nämlich einen der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 3. Aufgrund der Anwendung des § 113e GehG 1956 erfahren Sie in den nächsten 3 Jahren keine finanzielle Einbuße gegenüber Ihrer alten Funktionsgruppe 4.
Die bezugsrechtlichen Änderungen sind von der Rechtmäßigkeit der Versetzung bzw. Verwendungsänderung abhängig (VwGH 24.1.1996, 95/12/0088). Die von Ihnen angeführten Zulagen sind auf Ihrem neuen Arbeitsplatz nicht vorgesehen sind. Es steht Ihnen jedoch eine Ergänzungszulage auf K4 zu.
Ein Anspruch auf Weitergewährung von Zulagen besteht aufgrund der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (VwGH 28.3.2008, 2006/12/0150).
Anspruchsbegründende Tätigkeiten für die von Ihnen angeführten Zulagen führen Sie auf diesem Arbeitsplatz nicht aus. Für eine nicht vorhandene Belastung gebührt auch keine Zulage (BerK 22.4.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04; 16.12.2005, GZ 162/9-BK/05, uva.).
Der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (BerK 10.5.2007, GZ 197,198/28-BK/06) wurde mit der gegenständlichen Zuweisung einer der bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Verwendung sowie am gleichen Dienstort (KLAGENFURT) durch die Dienstbehörde voll entsprochen."
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hierzu wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Die Dienstbehörde habe in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften überhaupt keine Erhebungen zu seiner Person durchgeführt und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen:
Der BF sei am XXXX geboren und sei nach Ableistung des Grundwehrdienstes 1976 in die HSA in der Khevenhüllerkaserne in Klagenfurt eingetreten. Die Ausbildung zum Sanitätsdienst habe er 1977 begonnen und sei er 1979 zum SanUO ernannt worden. Ab 1986 habe er die allgemeine Diplomausbildung begonnen mit dem Ziel, die Pflegedienstleitung zu erreichen. Das Diplom für Gesund- und Krankenpflege habe er in der Krankenpflegeschule des LKH Klagenfurt erhalten. Ab 1991 sei er in leitender Funktion auf der Internen Station tätig gewesen, bis er 1995 zum Dienstführenden UO und Pflegedienstleiter der Sanitätsanstalt Klagenfurt, in der Folge der Feldambulanz SanZ Süd ernannt worden war.
Als Pflegdienstleiter sei er Vorgesetzter von rund 40 Personen gewesen. Das SanZ habe den Status einer Sonderkrankenanstalt gehabt und sei auch der Kontrolle des Landes Kärnten als Gesundheitsbehörde unterlegen gewesen.
Mit der Versetzung sei eine wesentliche Gehaltseinbuße und soziale Schlechterstellung verbunden. Der BF sei für seine Ehegattin unterhaltspflichtig, die beiden Kinder seien bereits berufstätig. Für das Einfamilienhaus seien noch Kredite offen und zwar Wohnbauförderung von rd. € 40.000,- sowie Bankdarlehen von rd. €
150.000, welche den BF noch mit monatlichen Rückzahlungen von €
1.400,-- monatlich belasten. Die geplante Versetzungsmaßnahme würde eine unzumutbare Gehaltseinbuße von € 670,00 brutto monatlich bedeuten.
Die nunmehrige Tätigkeit als Lehrer, der Präsenzdiener zu Sanitätern und Stellungsgehilfen auszubilden habe, bedeute auch einen sozialen und gesellschaftlichen Abstieg.
Die Behörde habe somit wesentliche Grundlagen der Versetzung missachtet, wonach die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Eine Versetzung an einen anderen Dienstort sei dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, wie in seinem Fall.
Die Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens können im konkreten Fall nicht dazu führen, dass die FAmb SanZ Süd liquidiert und der BF als Pflegedienstleiter seinen Posten verliere. Die Argumentation, seine alte Dienststelle und sein alter Arbeitsplatz seien "untergegangen" sei nicht sachgerecht und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die Vorgangsweise der Behörde widerspreche der höchstgerichtlich festgeschriebenen Fürsorgepflicht der Dienstbehörde, wonach bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse eines Beamten für eine amtswegige Versetzung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen sei. Von einer weitgehenden Identität des alten und des neuen Arbeitsplatzes könne keine Rede sein. Dazu seien auch keine Erhebungen angestellt und keine Feststellungen getroffen worden.
Die Versetzung widerspreche auch dem Grundsatz der Gleichwertigkeit, von der man bei einer Degradierung vom Pflegedienstleiter zum Ausbildner im Lehrsaal nicht annähernd sprechen könne. Der weitere Hinweis, dass der BF in den nächsten drei Jahren keine finanzielle Einbuße erfahren werde, sei unrichtig und widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. § 113e GehG sehe vielmehr den wesentlichen Gehaltsverlust, den er bereits vorgetragen habe, vor.
Aus den angeführten Gründen werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
4. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Sanitätsunteroffizier in der Funktion eines Pflegedienstleiters mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4, in der Dienststelle FAmb/SanZ SÜD abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz "LUO & NFSAusb" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, also einer nicht gleichwertigen Verwendung an der Dienststelle SanLKp/SanZ SÜD, jeweils Dienstort Klagenfurt, zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, die FAmb/SanZ SÜD, in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 in die SanLKp/SanZ SÜD übergeführt wurde und dass es in dieser Dienststelle keinen Arbeitsplatz "PflDLtr" mehr gibt.
Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerforder-nisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) an die realen Bedürfnisse anzupassen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Mit der Argumentation, die Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens könne im konkreten Fall nicht dazu führen, dass die FAmb SanZ SÜD liquidiert und der BF als Pflegedienstleiter seinen Posten verliere, vermag der BF eine Unsachlichkeit der Organisationsmaßnahme nicht aufzuzeigen, liegt es doch erfahrungsgemäß im Wesen einer Restrukturierungsmaßnahme, Einsparungsvorgaben zu realisieren, was im Falle der Sanitätsorganisation 2013 durch die Reduzierung des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU der Fall war. Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Organisationsmaßnahme aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, zumal die Organisationsänderung viele Personen betrifft und es keine Hinweise dafür gibt, dass sie allein zu dem Zwecke getroffen worden wäre, den BF persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, W 122 2000227-1; uva).
Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BF schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uva.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Der BF wurde auf dem bisherigen Arbeitsplatz höherwertig verwendet. Kommt es im Zuge einer sachlichen Organisationsänderung - wie im Beschwerdefall - zu einer Auflassung von Arbeitsplätzen, hat der (höher verwendete) Beamte keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden. Es ist vielmehr, wenn der höherwertige Arbeitsplatz nicht mehr besteht, von der durch die Ernennung begründeten Einstufung auszugehen (BerK 12.04.2006, GZ 133/10-BK/05, mwN).
Zum behaupteten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung durch den Wegfall diverser Zulagen) ist der BF entgegen zu halten, dass gemäß § 38 Abs. 4 BDG eine Versetzung nur dann unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1977, 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung der BF nach Auflassung seines Arbeitsplatzes gegeben ist und daher naturgemäß kein anderer Beamter zur Verfügung stehen kann, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor.
Wenn der BF den Hinweis der Behörde, dass er in den nächsten drei Jahren keine finanzielle Einbuße gegenüber der alten Funktionsgruppe erleiden werde, als unrichtig und den gesetzlichen Bestimmungen widersprechend bezeichnet und damit sichtlich den Verlust von diversen Zulagen meint - so spricht er in seinem Schreiben vom 09.07.2014 vom Verlust der Pflegedienst-Chargenzulage, der Ergänzungszulage im Krankenpflegedienst auf K3 für den militärischen Dienst und die Infektionszulage - ist ihm zu entgegnen, dass ihm die Bestimmung des § 113e GehG die Fortzahlung der Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 für die nächsten drei Jahre garantiert, Gegenstand des angefochtenen Bescheid jedoch nicht die Gebührlichkeit der Pflegedienst-Chargenzulage und der Infektionszulage ist.
Hiezu ist jedoch grundsätzlich anzumerken, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben diese Belastungen nicht vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage (wie etwa im vorliegenden Fall eine Pflegedienst-Chargenzulage oder die Infektionszulage) gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.).
Zu dem vom BF ins Treffen geführten Imageverlust, welchen er darin erblickt, dass er nun vom Pflegedienstleiter zu einem Ausbilder als Mitglieder einer Lehrkompanie "degradiert" worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass es bei einer Versetzung darauf nicht ankommt (VwGH 18.02.1994, 93/12/0296). Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist darin nicht zu erkennen.
Mit der Zuweisung eines der Ernennung des BF entsprechenden Arbeitsplatzes am selben Dienstort ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen höherwertigen Verwendung und Zuweisung eines seiner Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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