BVwG W219 2005971-1

BVwGW219 2005971-129.9.2014

B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3
FMGebO §47
FMGebO §50
RGG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3
FMGebO §47
FMGebO §50
RGG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2005971.1.00

 

Spruch:

W219 2005971/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.02.2014, GZ: 0001535321, Teilnehmernummer 0999063273, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 02.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte Herr XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Er gab an, Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung zu sein. Unter "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" gab er Frau XXXX an. Dem Antrag beigelegt waren insbesondere die Bestätigungen der Meldung der beiden genannten Personen an einer Adresse in Fürstenfeld als Hauptwohnsitz aus dem Zentralen Melderegister, Nachweise über den Anspruch des XXXX auf Pflegegeld und Berufsunfähigkeitspension sowie eine in ungarischer Sprache verfasste Aufstellung, die den Namen "XXXX" sowie verschiedene Beträge nennt, wobei handschriftlich die Worte "BRUTTO" und "NETTO" ergänzt wurden.

2. Am 16.01.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an Herrn XXXX zur Nachreichung von "Angaben bzw. Unterlagen" binnen einer Frist von zwei Wochen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

"Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

- Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

aktuelles Einkommen (Nettobetrag in Euro)

von Fr. XXXX

... Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. ..."

3. Herr XXXX übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag von Herrn XXXX zurück. Begründend führte sie aus, dass Herr XXXX schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Herr XXXX sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX "im Namen meines am 26.02.2014 verstorbenen Gatten Hrn. XXXX" mit Schreiben vom 10.03.2014 Beschwerde ("Berufung") und führte darin insbesondere aus:

"Meinen Einkommensnachweis hat mein Mann damals sehr wohl mitgesandt. Nunmehr übermittle ich den vom Feber nochmals. In der Anlage finden Sie auch die entsprechende Umrechnung meines Einkommens. In Euro beträgt es 685,06. Hrn. XXXX habe ich am 10.01.09 geheiratet. Meinen Hauptwohnsitz habe ich in [...] Fürstenfeld. Ich bin ausschließlich in St. Gotthard, in Ungarn als Musikprofessorin beschäftigt und pendle täglich zwischen St. Gotthard und Fürstenfeld.

Die Ummeldung des GIS-Anschlusses auf meinen Namen werde ich demnächst in die Wege leiten. Ich bitte um Zuerkennung der Befreiung von der Rundfunkgebühr ab Antragstellung per 26.12.2013."

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 17.03.2014, eingelangt am 20.03.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor und merkte an:

"Die Rundfunkmeldung mit der Teilnehmernummer 0999063273 wurde per 28.02.2014 wegen Tod des Teilnehmers abgemeldet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gem. § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150 mwH).

Im vorliegenden Fall hatte Herr XXXX einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befreiung bzw. diese Zuschussleistung stellen auf die höchstpersönlichen Umstände des Antragstellers ab (vgl. § 3 Abs. 5 RGG iVm §§ 47 ff Anlage zum Fernmeldegebührengesetz - Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 FeZG). Mit der Entscheidung über diesen Antrag durch den bekämpften Bescheid wurden die höchstpersönlichen Rechte des Beschwerdeführers gestaltet. Der Adressat des bekämpften Bescheides, Herr XXXX, starb nach der Erlassung des bekämpften Bescheides, aber noch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde durch seine Ehefrau XXXX. Eine Rechtsnachfolge der Ehefrau des Verstorbenen in die mit dem bekämpften Bescheid gestalteten höchstpersönlichen Rechte konnte nicht eintreten.

Daher mangelte es Frau XXXX schon ursprünglich an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den an ihren verstorbenen Ehemann gerichteten bekämpften Bescheid. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 25.08.2010, 2009/03/0150 mwH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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