BVwG W122 2007732-1

BVwGW122 2007732-17.8.2014

BDG 1979 §39
BDG 1979 §39 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
BDG 1979 §39
BDG 1979 §39 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2007732.1.00

 

Spruch:

W122 2007732-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM und Mag. Thomas MÖDLAGL in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Österreichische Post AG, Personalamt Wien, Leiter des Personalamtes Wien, vom 26.03.2014, Zl. B/DZ, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Dienstzuteilung, zu Recht erkannt:

A) Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm §§ 39 und 44 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16.12.2013, wieder in ihre Stammdienststelle in XXXX zurückzukommen. Begründend führte sie an, dass die 90 Tage der Dienstzuteilung zur Gänze ausgeschöpft seien und darüber hinaus nur dann zulässig seien, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder die Dienstzuteilung zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. Weiters seien die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht angesprochen worden. Diesbezüglich nimmt die Beschwerdeführerin an, "dass näheres Interesse des Unternehmens" vorliege. An der Situation in der Postfiliale XXXX fühle sich die Beschwerdeführerin als nicht schuldig und habe den Schritt des Unternehmens nicht verstanden. Die Beschwerdeführerin ersuchte, sie wieder auf ihrer Stammdienststelle einzusetzen.

Am 07.01.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung um bescheidmäßige Feststellung, dass die weitere Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung vom 16.09.2013 nicht (mehr) zu ihren Dienstpflichten gehört. Begründend ausgeführt wird, dass eine Dienstzuteilung ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden dürfe. Eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin läge nicht vor. Trotz des Endes der 90tägigen Frist sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, Dienst an ihrer Stammdienststelle zu versehen. Darüber hinaus sei bisher auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht Bedacht genommen worden.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass am 10.09.2013 aus dem Tresorraum der Postfiliale XXXX 125.000,-- EUR durch einen oder mehrere derzeit unbekannte Täter entwendet wurden. Grundlegende Sicherheitsbestimmungen seien von den Mitarbeitern der Filiale nicht eingehalten worden. Erst dadurch sei die widerrechtliche Geldentnahme möglich geworden. Weiters fasst die Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.12.2013 zusammen. Aus ihrem Schreiben vom 07.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die Nennung der 90tätigen Frist zitiert. Es stehe fest, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden und disziplinarrechtliche Erhebungen eingeleitet wurden. Sämtliche Erhebungen seien nicht abgeschlossen. Eine Dienstzuteilung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten für die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr sei zulässig. Da anzunehmen sei, dass der Täter oder die Täterin über entsprechendes Insiderwissen verfügte und die Erhebungen hinsichtlich des Fehlens der 125.000,-- EUR weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich abgeschlossen seien, bestehe ein dienstliches Interesse, dass die Beschwerdeführerin als eine der im Tatzeitpunkt in der Postfiliale XXXX arbeitenden Bediensteten nicht auf dieser Postfiliale eingesetzt werde. Es sei richtig, dass die 90 Tage im Kalenderjahr mit 16.12.2013 endeten, doch räume das Gesetz eine Dienstzuteilungsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ein. Somit sei eine weitere Dienstzuteilung von 90 Tagen im Jahr 2014 auch rechtlich möglich. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge vom 16.12.2013 und vom 07.01.2014 auf Aufhebung der Dienstzuteilung und bescheidmäßige Feststellung das die weitere Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung nicht mehr zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehöre, abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der aufgetragenen Stellungnahme vom 28.01.2014 ist die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe die Sicherheitsbestimmungen eingehalten. Sie sei in dem eingeleiteten Strafverfahren einvernommen worden und es hätte aus ihrer Sicht keine Unregelmäßigkeit bei ihrer Person festgestellt werden können. Es hätten sich bereits kurz nach den polizeilichen Ermittlungen massive Verdachtsmomente gegen eine Person ergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass weitere Mitarbeiter der Filiale in XXXX nicht beteiligt seien. Darüber hinaus hätten auch andere Bedienstete, die nicht direkt mit der Hauptkassa zu tun hatten, entsprechendes Insiderwissen und auch Zugang zum Tresor. Auch Finanzberater, die nach wie vor in XXXX tätig seien, könnten auch in den Tresor gelangt sein. Diese seien nicht abgezogen worden, sondern würden weiterhin dort ihren Dienst verrichten. Dabei handle es sich um eine Ungleichbehandlung. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht verdächtig ist, 125.000,-- EUR entwendet zu haben. Auch sei klar gelegt, dass die Beschwerdeführerin keine Verstöße gegen interne Sicherheitsbestimmungen zu verantworten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich immer an die Vorgaben und Anweisungen ihres Vorgesetzten gehalten. Seitens der Österreichischen Post AG sei zugestanden worden, dass die höchst zulässige Gesamtdauer einer Dienstzuteilung im Jahr 2013 überschritten wurde. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund des offen zu Tage getretenen Sachverhaltes der Ansicht, dass im Jahr 2014 keinerlei Dienstzuteilung mehr gerechtfertigt sei. Sie halte ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und die gestellten Anträge weiterhin aufrecht.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem Bescheid vom 26.03.2014, mit eigenhändiger Zustellung an die Rechtsanwaltskanzlei MILCHRAM, EHM, MÖDLAGL vom 27.03.2014 bestätigt durch die Post AG bzw. 28.03.2014 bestätigt durch den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei, wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass "die weitere Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung nicht mehr zu ihren (der Beschwerdeführerin) Dienstpflichten gehört" abgewiesen.

Begründend ausgeführt wird, nach einer Zusammenfassung der Anträge der Beschwerdeführerin, dass 125.000,-- EUR aus dem unversperrten Tresorraum abhanden gekommen seien und strafrechtliche Erhebungen durchgeführt worden seien. Gegen die Beschwerdeführerin seien disziplinarrechtliche Überprüfungen vorgenommen worden. Weder die strafrechtlichen noch die disziplinären Untersuchungen seien abgeschlossen. Das Gesetz räume eine Zuteilungsdauer auch gegen den Willen des Beamten von 90 Tagen im Kalenderjahr ein, weshalb eine weitere Dienstzuteilung ab dem 01.01.2014 rechtlich möglich wäre. Die Behörde zitiert die Beschwerdeführerin, wonach sie vorbrachte, dass klar wäre, dass die Beschwerdeführerin weder die 125.000,-- EUR aus dem Tresor entwendet hätte noch, dass die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen zu verantworten hätte. Auch die weiteren Vorbringen des Schreibens vom 28.01.2014 wie oben angeführt werden durch die Behörde zusammengefasst. Die Dienstbehörde erwog, dass die Stammdienststelle die Postfiliale XXXX sei. Mit 16.09.2013 sei die Beschwerdeführerin erstmals einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen worden. In der Zeit vom 04.11.2013 bis zum 07.01.2014 sei die Beschwerdeführerin der Postfiliale XXXX zugeteilt worden. Am 10.09.2013 sei es einem oder mehreren unbekannten Tätern oder Täterinnen gelungen, unbemerkt einen Bargeldbetrag in der Höhe von 125.000,-- EUR aus dem unversperrten Tresorraum zu entwenden. Eine der Sofortmaßnahmen der Dienstbehörde sei gewesen, dass alle Bediensteten, die im Tatzeitraum in der Postfiliale XXXX Dienst versehen hatten und nicht sofort vom Dienst suspendiert wurden, anderen Postfilialen zur Dienstleistung zugeteilt wurden. Die Beschwerdeführerin stehe auf Grund der bisherigen Ermittlungen unter dem Verdacht, im Zusammenwirken mit ihren langjährigen Kolleginnen grundlegende Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich des Versperrens des Tresorraumes wider besseren Wissens nicht eingehalten zu haben. Es sei daher gegen die Beschwerdeführerin Disziplinaranzeige erstattet worden und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Laufende strafrechtliche Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen worden.

Eine über 90 Tage im Kalenderjahr hinausgehende Dienstzuteilung sei nur dann gegen den Willen des Beamten möglich, wenn der Dienst auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn die Dienstzuteilung Ausbildungszwecken dient. Die Österreichische Post AG hat sofort nach bekannt werden des Abhandenkommens des Bargeldes alle Bediensteten, die im Tatzeitraum in der Postfiliale XXXX Dienst versahen und nicht sofort vom Dienst suspendiert wurden, anderen Postfilialen zur Dienstleistung zugeteilt. Der Dienstbetrieb in der Filiale sei seit diesem Zeitpunkt durch filialfremde Mitarbeiter weiter geführt worden. Der Diebstahl des Geldes aus dem Tresor habe nur durch Insiderwissen erfolgen können und wahrscheinlich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Postfiliale XXXX oder zumindest durch das Zusammenwirken mit der Täterin oder dem Täter erfolgt. Der Verdacht der Mithilfe oder der Täterschaft könne von keinen der zum Tatzeitraum in der Postfiliale XXXX versehenden Mitarbeiter ausgeschlossen werden. Es liege auf der Hand, dass die Österreichische Post AG ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Falles hat. Da der Verdächtigtenkreis durch die Staatsanwaltschaft gegenüber der Österreichischen Post AG noch nicht konkretisiert wurde und um die laufenden Ermittlungen und damit die Aufklärung des Diebstahls auch nicht zu gefährden, bestehe ein deutliches Interesse des Dienstgebers eine weitere enge dienstliche Zusammenarbeit der betreffenden Mitarbeiter weitgehend zu unterbinden.

Eine Aufhebung der Dienstzuteilung würde bedeuten, dass sämtliche dienstzugeteilten Mitarbeiterinnen wieder auf die Postfiliale XXXX zurückkehren würden und dort neuerlich im engen dienstlichen Zusammenwirken tätig wären. Gerade diese enge Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen hätten die Außerachtlassung einfachster Sicherheitsbestimmungen zur Folge gehabt und dadurch die Tat erst ermöglicht. Eine Weiterführung des Dienstbetriebes in der Postfiliale XXXX ohne die strafgerichtlichen Ermittlungsarbeiten zu erschweren oder die Tataufklärung zu behindern sei daher nur möglich, wenn alle früheren Filialmitarbeiterinnen weiterhin anderen Filialen dienstzugeteilt bleiben würden. Somit bestehe ein begründetes dienstliches Interesse, die Dienstzuteilung zu anderen Postfilialen weiterhin aufrecht zu belassen. Die dreimonatige Frist endete mit Ablauf des 16.12.2013. Die nach dem 16.12.2013 weiterhin erfolgte Dienstzuteilung zur Postfiliale XXXX sei aber insofern rechtens gewesen, "weil eine Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Postfiliale XXXX bis zur restlosen strafrechtlichen Klärung nur mit filialfremden Mitarbeitern möglich ist." Die Befolgung der Weisung, in der Postfiliale XXXX Dienst zu versehen, würde daher für die Zeit vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 ebenfalls zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zählen.

Da die Möglichkeit einer Dienstzuteilung auch gegen den Willen des Beamten jedoch für 90 Tage im Kalenderjahr möglich sei, sei eine neuerliche Dienstzuteilung ab 01.01.2014 in rechtlicher Hinsicht erlaubt. Auch eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung sei bis zum Abschluss der strafgerichtlichen Ermittlungen im dienstlichen Interesse gelegen.

Der Antrag vom 07.01.2014 auf Feststellung, dass die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung nicht zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehört, sei daher abzuweisen.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.04.2014 Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anficht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle

1. den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass eine weitere Befolgung der ihr gegenüber ausgesprochenen Dienstzuteilungsverfügung vom 16.09.2013 zwischen dem 17.12. und 31.12.2013 und ab 01.04.2014 nicht mehr zu ihren Dienstpflichten gehört hat bzw. gehört;

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass der aus ihrer Sicht unrichtigen Entscheidung der nachstehende Sachverhalt zu Grunde liegt:

Am 10.09.2013 gelang es einem oder mehreren derzeit nicht bekannten Tätern unbemerkt einen Bargeldbetrag in Höhe von 125.000,-- EUR aus dem unversperrten Tresorraum der Postfiliale XXXX zu entwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin auf einem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe pt 5, Code 5050, am Universalschalter in der Postfiliale XXXX verwendet.

Es sei der Beschwerdeführerin disziplinär vorgeworfen worden und sie sei deswegen auch rechtskräftig verurteilt worden, dass sie trotz Kenntnis des Umstandes, dass die Tresortüre untertags während der Dienstzeit des Öfteren offen stand, keine Meldung an ihre Vorgesetzten erstattet hätte. Die Praxis, den Tresorraum de facto tagsüber zu meist offen zu lassen, wurde vom damaligen Filialleiter und Vorgesetzten XXXX toleriert und habe er dies auch vor der Disziplinarkommission anlässlich seiner Aussage bestätigt. Dieser sei nicht mehr bei der Österreichischen Post AG tätig. Die Filialleitung obliege nunmehr einem anderen Mitarbeiter. Es sei davon auszugehen, dass das Problem, nämlich die untertags nicht versperrte Tresortüre, nunmehr nicht mehr auftrete. Über das Verhalten der Beschwerdeführerin habe die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erkannt und die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Die Beschwerdeführerin sei als Bedienstete am Universalschalter eingesetzt und es obliege ihr nicht die Hauptkasse zu führen. Es bestehe daher aus ihrer Sicht kein Grund, die nach bekannt werden des Fehlbetrages verfügte Dienstzuteilung zu anderen Postfilialen aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe einer Dienstzuteilung zu anderen Postfilialen über 90 Tage im Kalenderjahr ausdrücklich nicht zugestimmt. Diese sei nur dann möglich, wenn der Dienst auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn die Dienstzuteilung Ausbildungszwecken dient. Beides sei nicht der Fall. Durch die Tätigkeit in der Stammdienststelle würden die anhängigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in keiner Weise behindert. Auch die zwischenzeitig in XXXX tätigen Kolleginnen und Kollegen könnten wiederum zu ihrer Stammdienststelle zurückkehren bzw. wenn es sich um Springer handelt, auch die Springertätigkeit der Beschwerdeführerin übernehmen. Auf Grund der persönlichen familiären Situation fiele es der Beschwerdeführerin sehr schwer, täglich teilweise bis zu einer Stunde unterwegs sein zu müssen um den Dienst an einer weit entfernten Postfiliale antreten zu können. Die Beschwerdeführerin habe für ein minderjähriges Kind zu sorgen und es sei nicht einfach einen geregelten Tagesablauf am Morgen aufrecht zu erhalten, wenn sie sehr früh außer Haus gehen muss, um rechtzeitig ihren Dienst antreten zu können, da sie eine entsprechend lange Reise hinter sich habe. Seitens der Behörde sei auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 4 BDG nicht Bedacht genommen worden. Es sei evident, dass in der Zeit vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 die Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung nicht mehr zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehört habe. Die Dienstzuteilungsverfügung vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 sei von der Behörde nicht releviert worden und könne somit auch nicht bekämpft werden. Die Beschwerdeführerin habe die Dienstzuteilungsverfügung zwar nicht befolgen müssen, habe sie allerdings befolgt, um nicht Gefahr zu Laufen, weiteren disziplinären Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen, außerhalb des gegenständlichen Verfahrens einen neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Österreichische Post AG zu richten, dass die Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung ab dem 01.04.2014 für das Folgejahr 2014 nicht mehr zu ihren Dienstpflichten gehört. Da die Österreichische Post AG über diesen Antrag bescheidmäßíg zu entscheiden hat und letztlich hierfür eine Frist von 6 Monaten zur Verfügung stehe, bestehe auf Grund dieser erwarteten Vorgangsweise keine geeignete Handhabe, Klarstellungen für die Zukunft zu treffen und das aus der Sicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige Vorgehen ihres Dienstgebers abzustellen. Aus diesem Grund meint die Beschwerdeführerin, dass der gegenständlich von ihr bekämpfte Bescheid bezüglich des Zeitraumes 17.12.2013 bis 31.12.2013 und ab 01.04.2014 sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Die Beschwerdeführerin legt ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 14.03.2014 bei.

Mit diesen Disziplinarerkenntnis wurde die XXXX für schuldig erkannt, im Zeitraum Dezember 2012 bis 09. September 2013 trotz des Wissenstandes das die Tresorraumtür bei der Postfiliale XXXX untertags bei laufenden Dienstbetrieb unversperrt und damit der Tresorraum zumindest für alle Filialmitarbeiter frei zugänglich war, keine Meldung über diesen gravierenden Sicherheitsmangel gemacht, obwohl ihr diese Sachlage bekannt war, zweitens im Zeitraum Dezember 2012 bis 09. September 2013 den Tresor entgegen den Sicherheitsbestimmungen der internen Betriebsvorschriften zwecks Entnahme der am Schalter für Kunden benötigten Banknoten fallweise alleine betreten und nach Verlassen des Tresorraumes die Türe nicht mehr versperrt habe wodurch die Beschwerdeführerin die Dienstpflichten, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen sowie ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenen zu besorgen, schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen. Es wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre Stammdienststelle ist die Postfiliale XXXX XXXX. Mit 16.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen. Im Schreiben vom 07.01.2014 macht die dabei anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Behörde darauf aufmerksam, dass die erteilte Weisung auf Grund der Überschreitung der 90tägigen Frist ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin rechtswidrig ist. Das Schreiben der Dienstbehörde vom 20.01.2014 wiederholt weder die mit behaupteter Rechtswidrigkeit belastete Weisung noch tritt die Dienstbehörde zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin argumentativ entgegen, denn es wird lediglich ein dienstliches Interesse behauptet, aber nicht, dass der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann und damit eine Überschreitung der 90 Tage möglich wäre. Eine Wiederholung der Dienstzuteilung erfolgte in zeitnahem Zusammenhang mit der Remonstration nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Aus den Ermittlungen der Behörde und den Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Disziplinarerkenntnis stellt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachvollziehbar dar. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Vorhalt der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 eine behauptete Rechtswidrigkeit einer Weisung darstellt und es ist ebenso eindeutig, dass die Mitteilung über das Ermittlungsverfahren oder ein sonstiges Schriftstück die Weisung nicht wiederholte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I. Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979) für Entscheidungen bei Dienstzuteilungen gem. § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

Nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Eine solche Dienstzuteilung ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinaus gehende Dienstzuteilung ist nach Abs. 3 leg. cit. ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Der Beamte, der eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund als nach § 44 Abs. 2 BDG 1979 (Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften) für rechtswidrig hält, hat - wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt - gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen widrigenfalls als zurückgezogen gilt. Diese Rechtsfolge tritt auch bei einer ursprünglich bereits schriftlich erteilten Weisung dann ein, wenn sie nach Remonstration nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird (VwGH 19.03.1990, 88/12/0077; 22.05.1989, 89/12/0027; 22.10.1997, 96/12/0304).

Eine Dienstzuteilung erfolgt durch Dienstauftrag in Weisungsform. Eine bescheidförmige Anordnung ist für eine Dienstzuteilung grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet solange aus, wie die Möglichkeit zur Klärung der strittigen Frage im Wege einer Remonstration zur Verfügung steht. Erst nach Wiederholung der Weisung in Schriftform steht deren Inhalt für einen Abspruch durch einen Feststellungsbescheid zur Verfügung.

Im Beschwerdefall steht fest, dass nach dem Vorhalt der Rechtswidrigkeit eine schriftliche Wiederholung der Weisung nicht erfolgt ist. Die Schilderung von dienstlichen Interessen an einer Dienstzuteilung stellt keine Weisungswiederholung dar. Zunächst tritt auch die Behörde der Beschwerdeführerin nicht entgegen, wenn diese behauptet, dass eine Dienstzuteilung nur bis zu 90 Tagen möglich wäre. Die Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes wird erst im bekämpften Bescheid zweieinhalb Monate nach Remonstration, von der Behörde angemerkt. Dennoch wird die Weisung zur Dienstzuteilung nicht wiederholt. Durch Unterlassung einer zeitnahen schriftlichen Wiederholung der Weisung (Dienstzuteilung) hat die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 44 Abs. 3 BDG 1979 einzutreten (vergleiche Sinngemäß VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118). Die Weisung (Dienstzuteilung) ist daher im Bezug auf die Beschwerdeführerin als zurückgezogen zu betrachten.

Die Aussetzungswirkung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann im Beschwerdefall auf Grund der erst mit dem Schreiben vom 07.01.2014 ausgeübten Remonstration erst ab diesem Zeitpunkt eintreten. Eine rückwirkende Aussetzung für den Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach Dienstzuteilung - also für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis 07.01.2014 kommt jedoch - da eine Remonstration naturgemäß nur mit Wirkung ex nunc möglich ist - nicht in Betracht. (Vergleiche sinngemäß VwGH 14.09.1994, 94/12/0060, in welcher Entscheidung der VwGH erkannte, dass eine erst Monate nach einer Dienstzuteilung erhobene Remonstration gegen die Dienstzuteilung mangels zeitlichen Zusammenhanges für die ersten Monate keine Aussetzungswirkung besitzt). Ein Feststellungsinteresse, zur Frage ob eine Befolgungspflicht einer nicht wiederholten Weisung besteht, muss verneint werden.

Aus den dargelegten Überlegungen folgt, dass das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden ist und dieses daher einer bescheidmäßigen Erledigung nicht mehr zugänglich war. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wertung einer Remonstration in Bezug auf eine Dienstzuteilung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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