BVwG W122 2000472-1

BVwGW122 2000472-18.7.2014

B-VG Art.133 Abs4
GehG §20c Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §20c Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000472.1.00

 

Spruch:

W122 2000472-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter RIEDL, in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.06.2013 Zl PM/PR-0090-092224-2013 betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 04.10.2011, Zl. 48/9-DOK/11 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, vom 09.10.2008 bis 21.10.2008 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein und sich nicht unverzüglich am 22.09.2008 sondern erst am 23.09.2008 und somit verspätet bei seinem Vorgesetzten krank gemeldet zu haben. Bezüglich der von der Disziplinarkommission vorgeworfenen ungerechtfertigten Abwesenheit vom 09.09.2008 bis 21.09.2008 und der Nichtfolgeleistung zur Arztvorladung vom 04.08.2008 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Der Beweis für ein rechtswidriges Fernbleiben vom Dienst vom 09.09.2008 bis 21.09.2008 konnte nicht erbracht werden. Betreffend der Vorladung zum Anstaltsarzt sei der Beschwerdeführer nicht nachweislich in Kenntnis gewesen, dass es sich bei der Vorladung um ein Schreiben der Dienstbehörde handle bzw. dass es sich um die Vorladung zum Anstaltsarzt handle. Aufgrund Überwiegens der Strafmilderungsgründe (disziplinäre Unbescholtenheit, geständige Verantwortung und Schuldeinsicht hinsichtlich verspäteter Krankmeldung, Wohlverhalten seit drei Jahren und die lange Verfahrensdauer) über den Erschwerungsgrund (lange Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit und die weitere Dienstpflichtverletzung) wurde die Strafhöhe von € 3000 auf € 1500 herabgesetzt.

Am 03.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung für 25-jährige treue Dienste nach § 20c Gehaltsgesetz 1956 abzusprechen. Begründend führte er an, dass er die zeitlichen Voraussetzungen für die niedrigere der beiden Stufen der Jubiläumszuwendung erfülle. Die Jubiläumszuwendung würde den Beamten regelmäßig gewährt werden. Der Beschwerdeführer vermutet aufgrund der bei ihm unterlassenen Gewährung einen Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, das noch nicht abgeschlossen wäre. Er habe das Disziplinarerkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Beschwerdeführer wäre schuldig, vom 09.10.2008 bis 21.10.2008 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu seien und eine Krankmeldung nicht unverzüglich sondern mit einem Tag Verspätung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe für die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in dieser Zeit einen Entfall der Bezüge erfahren. Der Beschwerdeführer sei einer Vorladung zu einer "anstaltsärztlichen" Untersuchung nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer habe einen Beleg über eine gleichzeitig vorgesehene Behandlung übersandt was aber nicht als ausreichend gewertet wurde, weil er den Behandlungstermin hätte verschieben können. Es sei ein Maßstab angelegt worden, der vollkommen der Realität widerspreche. Im Rahmen jedes Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer werde es akzeptiert, dass man dem Dienstnehmer einen neuen Untersuchungstermin beim Vertrauensarzt gibt, wenn er die Kollision mit einem Behandlungstermin nachweist. Die Gesundheit und die Vorsorge seien höher einzuschätzen, als ein verwaltungsverfahrensmäßiger Vorgang. Die Vorfälle würden keinen relevanten Einfluss auf die Frage der treuen Dienste haben. Das Unterlassen der Nachfrage betreffend der Kollision von Behandlungstermin und Untersuchungstermin und die um einen Tag verspätete Krankmeldung würden die 25-jährige Dienstleistung ohne disziplinäre Verfolgung nicht beeinträchtigen können. Wegen eines "Minimalfehlers" habe der Beschwerdeführer einen Bezügeentfall und eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 1500,- entrichten müssen. Der Nachteil, der dem Dienstgeber entstanden ist werde durch das, was sich der Dienstgeber an Bezügen erspart, überkompensiert. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung wären nach einschlägigen internen Richtlinien erfüllt. Weiters führt der Beschwerdeführer den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung an. Mit einem Schreiben vom 25.03.2013 des Personalamtes Wien an den Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

Der Beschwerdeführer werde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 im Vorverteildienst des Briefzentrums Wien verwendet. Als Jubiläumsstichtag sei der 25.01.1985 bescheidmäßig festgestellt worden, sodass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 sein 25-jähriges Dienstjubiläum hatte. Das Gesetz verlange als Voraussetzung die Leistung "treuer Dienste". Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht habe und ob der Beamte der Belohnung würdig sei, seien der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (z.B. VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177). Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat. Fest stehe, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 04.10.2011 gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1500,- rechtskräftig verhängt wurde. Der Beschwerdeführer sei unter anderem schuldig befunden worden, in der Zeit von 09.10.2008 bis 21.10.2008 dem Dienst ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Bei der Pflicht des Beamten, seine Dienststunden einzuhalten, handle es sich um eine grundlegende Dienstpflicht (z.B. VwGH 23.11.2011, Zl. 2010/12/0009). Im Fall des Beschwerdeführers seien sowohl die Disziplinaroberkommission als auch die Disziplinarkommission zu der Entscheidung gelangt, dass das Fernbleiben vom Dienst ungerechtfertigt gewesen sei. Da die Disziplinaroberkommission die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 1500,- in Bezug auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung als angemessen ansah, könne die Dienstbehörde dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer "nur zwei sehr gering gewichtige Fehler anzulasten wären", nicht folgen. Auch wenn die Angelegenheit derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, sei für die Dienstbehörde das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission bis zu einer Entscheidung des VwGH rechtlich bindend. Die Behörde müsse daher vom Vorliegen einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgehen. Ein derartiges Fehlverhalten, das noch dazu über einen relativ langen Zeitraum gesetzt worden sei, sei nicht mit den erforderlichen "treuen Diensten" in Einklang zu bringen. Wegen der Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen gehe die Dienstbehörde bei der Beurteilung der Dienstleistung daher davon aus, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlägen und die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht erfüllt worden sei.

Hierauf nahm der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist von zwei Wochen im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Stellung und führte an, dass zwei weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen seien, welche bekräftigen würden, dass nach dessen Judikatur eine Verneinung der geleisteten treuen Dienste unvereinbar sei. Eines davon beträfe sogar ebenfalls die Österreichische Post AG, nämlich das Erkenntnis vom 13.03.2013 Zl. 2012/12/0105, das andere datiere mit 28.01.2013 und habe die Zl. 2012/12/0044. In dieser Judikatur werde zum Ausdruck gebracht, dass die treuen Dienste nur verneint werden könnten, wenn ein Einzeldelikt besonders schwerwiegend sei oder es um problematisches Verhalten während längerer Zeit gehe. Keine dieser Voraussetzungen seien hier erfüllt. Mit vertraulicher E-Mail vom 31.05.2013 der Personalleitung des Briefzentrums Wien, Division Brief, wurde nach Rücksprache mit den jeweiligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers folgendes Bild abgegeben:

Das Arbeitsverhalten und der Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten wäre unauffällig. Auffällig seien die vielen Arztstunden. Der Beschwerdeführer wähle trotz anderer Ordinationszeiten diese immer so, dass er damit sein Wochenende verlängere oder Zeit generiere. Alleine im Beobachtungszeitraum vom 01.02.2013 bis 12.04.2013 seien es 25 Arztbesuche mit 65,5 Stunden gewesen. Am 18.04.2013 habe es ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gegeben. Dieser habe sich daraufhin vom 22.04.2013 bis 30.04.2013 krank gemeldet. Am 16.04.2013 sei ein Schreiben zum Parteiengehör an die Wohnadresse des Beschwerdeführers abgefertigt worden, wobei mitgeteilt wurde, dass aufgrund der weit über den Durchschnitt liegenden Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten berechtigter Zweifel an seiner gesundheitlichen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auftreten würden.

Das Protokoll eines Orientierungsgesprächs vom 18.04.2013 führt an:

Es sei über die hohe Anzahl an Arztstunden während der Dienstzeit gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von zweieinhalb Monaten 65,5 Stunden in seiner Dienstzeit (Montag-Freitag, 08:00 Uhr - 16:00 Uhr) genommen, obwohl die Ärzte seines Vertrauens auch nach seiner Dienstzeit Ordination hätten. Der Beschwerdeführer fände die Höhe von 65,5 Stunden niedrig und sei verwundert, warum mit ihm geredet werden würde. Es sei klargestellt worden, dass der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden einzuhalten habe. Es sei eine Aufstellung vorgelegt worden, wo ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer alle seine Arztstunden nach den jeweiligen Ordinationsstunden in seine Freizeit verlegen habe können. Derzeit verlasse der Beschwerdeführer immer um 13:30 Uhr das "BZW" [gemeint: Briefzentrum Wien], würde von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Arztbestätigungen bringen und werde mit der mitgerechneten Wegzeit für 40 Stunden bezahlt, sei aber nur mehr 20 Stunden anwesend. Der Beschwerdeführer führte an, er wäre früher während einer Therapie im laufenden Krankenstand gewesen. Er hätte vor drei Jahren einen Herzinfarkt gehabt. Es sei vereinbart worden, dass die Arztstunden tunlichst in der Freizeit zu konsumieren wären. Die Termine wären dementsprechend zu vereinbaren. Anderenfalls müsse der Dienstgeber von einer Arbeitsuntauglichkeit ausgehen und alle notwendigen Schritte setzen.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.06.2013 wurde der Antrag vom 03.12.2012 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren mangels treuer Dienste im Sinne des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz abgewiesen. Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die ihn angelasteten Disziplinarverfehlungen keinen relevanten Einfluss auf die Frage der treuen Dienste hätten. In der Stellungnahme vom 09.04.2013 habe der Beschwerdeführer auf die jüngste Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die treuen Dienste nur verneint werden könnten, wenn ein Einzeldelikt besonders schwerwiegend wäre oder es sich um ein problematisches Verhalten während längerer Zeit handeln würde. Es sei strittig ob der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages (25.01.2010) "treue Dienste" im Verständnis des Gehaltsgesetzes geleistet hätte. Die Leistung treuer Dienste gehöre zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hätte und ob der Beamte der Belohnung würdig sei, seien der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (z.B. VwGH 11.10.2006 Zl. 2003/12/0177). Der Umfang der Treuepflicht sei maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (z.B. VwGH 18.11.1992 Zl. 91/12/0301). Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnehme und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnen würde und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hätte. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 04.10.2011 für schuldig befunden wurde, in der Zeit vom 09.10.2008 bis 21.10.2008 dem Dienst ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt ferngeblieben zu sein und sich nicht unverzüglich am 22.09.2008 sondern erst am 23.09.2008 und somit verspätet krank gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 begangen. Daher sei eine Disziplinarstrafe im Ausmaß von € 1500,- verhängt worden. Bei der Pflicht des Beamten seine Dienststunden einzuhalten handle es sich um eine grundlegende Dienstpflicht (z.B. VwGH 23.11.2011, Zl. 2010/12/0009). Die nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen nicht unerheblichen Zeitraum stelle eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die für die Beurteilung der Frage der treuen Dienste zu berücksichtigen gewesen sei. Das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinaroberkommission sei verbindlich. Aus einer Nichtunterziehung einer ärztlichen Untersuchung ergäbe sich die Konsequenz, dass der Zeitraum der Dienstabwesenheit als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst zu bewerten sei. Dies ergäbe sich direkt aus dem Gesetzestext des § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Es sei zulässig, der Entwicklung in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung zuzumessen. Deshalb könne das zu Beginn der Dienstzeit gesetzte Wohlverhalten und die damaligen treuen Dienste, die erst kurz vor dem Dienstjubiläum gesetzte Dienstpflichtverletzung nicht kompensieren. Die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung stelle keine Sanktion dar und sei keine Kompensation im Vergleich zu den Nachteilen des Dienstgebers. Lediglich die verhängte Disziplinarstrafe sei Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten. Die Strafe hebe die Dienstpflichtverletzung nicht auf und mache sie nicht ungeschehen. Die Tatsache der gesetzten Dienstpflichtverletzung bleibe trotz Verhängung einer Disziplinarstrafe bestehen und sei auch bei Folgedelikten innerhalb des Tilgungszeitraumes zu berücksichtigen. Weder die Bezugseinstellung noch die Disziplinarstrafe könne mit der Jubiläumszuwendung gegenverrechnet werden. Wegen der für die Dienstbehörde zu bejahenden Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen sowie deren zeitlicher Nähe zum Dienstjubiläum gehe die Dienstbehörde bei der Beurteilung der Dienstleistung des Beschwerdeführers davon aus, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlägen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt wäre. Dieser Bescheid wurde eigenhändig am 27.06.2013 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit Berufung vom 01.07.2013 die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, führte der Beschwerdeführer folgendes an: Das Verfahren bezüglich Disziplinarentscheidung sei aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen. Es sei offen, inwieweit von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung auszugehen ist und inwieweit eine Strafwürdigkeit anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer wiederholt die Feststellung wonach er für den Zeitraum der unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst keine Bezüge erhalten hätte. Insoweit er eine Entgeltleistung erhalten habe, sei die Erbringung treuer Dienste nicht eingeschränkt. Von einem Verschulden sei nicht zu sprechen, da der Beschwerdeführer nicht sorglos oder leichtsinnig gehandelt hätte, sondern es seien ihm nur Fehleinschätzungen unterlaufen. Es sei auch die subjektive Seite adäquat zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Behebung eines Rückscheinbriefes und eines möglichen Fristversäumnisses vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe einen Behandlungstermin ohne nähere Ausführung vorgezogen. Die verspätete Krankmeldung um einen Tag habe keinerlei konkrete negative Folgen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß interner Richtlinien, auf die Verwaltungsgerichtshofjudikatur und auf sein Vorbringen vom 03.12.2012 und seine Stellungnahme vom 09.04.2013. Das Vorliegen treuer Dienste dürfe nicht verneint werden. Dazu habe die erstinstanzliche Behörde keine gehörigen Überlegungen angestellt. Die Entscheidungsbegründung würde keine adäquate Auseinandersetzung mit dem Vorbringen enthalten. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ihm antragsgemäß die Jubiläumszuwendung gewährt werde.

Der Beschwerdeführer wurde nach dem Ablauf der 25 Jahre von seinen Vorgesetzten angehalten, Arztwege außerhalb der Dienstzeit anzusetzen, da sich derartige Überschneidungen verstärkt an Wochenrändern häuften.

Mit Schreiben vom 08.07.2013 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den abweisenden Bescheid des Personalamtes Wien vom 25.06.2013 der Oberbehörde Personalamt der österreichischen Post AG zur Entscheidung vorgelegt.

Diese leitete mit Aktenvorlage vom 20.12.2013 den anhängigen gegenständlichen Verfahrensakt zur Verwendung an das Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 27.01.2014 samt Beilagenkonvolut einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 25.03.1964 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf Jubiläumszuwendung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 Jahren abgewiesen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von über 25 Jahren zurückgelegt hat. Strittig ist, ob er treue Dienste geleistet hat.

Der Beschwerdeführer ist als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und wegen verspäteter Übermittlung einer Bestätigung - wenn auch ohne Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof - bestraft wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermeint dennoch treue Dienste geleistet zu haben und verweist auf den von ihm angestrengten außerordentlichen Rechtsweg nach den Disziplinarverfahren.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Angelegenheiten der Jubiläumszuwendung ist im Gehaltsgesetz 1956 die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG) lautet:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).

Dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt hat, ist im vorliegenden Fall unstrittig. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit "treue Dienste" im Sinne von § 20c GehG erbracht habe, ist Folgendes auszuführen:

Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. dazu etwa die VwGH Erkenntnisse vom 16.03.2005 Zl. 2003/12/0189, vom 13.03.2013 Zl. 2012/12/0105 und vom 17.04.2013 Zl. 2012/12/0144 mwN).

In einem Fall der Geldbuße von € 500,- nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen treuer Dienste (Zl. 2012/12/0144 vom 17.04.2013).

In einem Fall der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges nach 10 rechtswidrigen Kontoabfragen an 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte der Verwaltungsgerichtshof treue Dienste "gerade noch" (Zl. 2012/12/0105 vom 13.03.2013). Dem Beschwerdeführer hingegen sind mehr Tage des rechtswidrigen Verhaltens und mehrere disziplinarrechtlich geahndete Verhaltensweisen vorzuwerfen, die zu einer höheren Strafe als in diesem Fall führten.

Die vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2013 Zl. 2012/12/0105 und vom 28.01.2013 Zl. 2012/12/0044 untermauern die Ansicht des Beschwerdeführers nicht: Unter Zl. 2012/12/0044 erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Verhalten, "welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde)." der Schwere um treue Dienste zu verneinen gerade noch nicht entspricht.

Im vorliegenden Fall verhängte die gleiche Disziplinarkommission, wie im zuletzt geschilderten Fall eine wesentlich höhere Disziplinarstrafe, die zwar durch die Disziplinaroberkommission herabgesetzt wurde, aber dennoch handelt es sich dabei um die zweithöchste Disziplinarstrafe im Sinne des § 92 Beamten-Dienstrechtsgesetz. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und eine Erfolgsaussicht im außerordentlichen Rechtsweg konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Vorwerfbar sind also sowohl die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an dreizehn Tagen, als auch die wenn auch nur um einen Tag verspätete Übersendung einer Krankmeldung. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht über mehrere Jahre hindurch Dienstpflichtverletzungen begangen, aber es kam zu mehreren bestätigten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen.

Die Behörde ist im Recht, wenn sie behauptet, dass die nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine gravierende Dienstpflichtverletzung darstellt. Zwar reicht die Schwere der Tat nicht an das in diesem Zusammenhang häufig zitierte Einzeldelikt eines Amtsmissbrauchs heran, aber aufgrund der Deliktsdauer, der Deliktsschwere und des Vorliegens einer weiteren Disziplinarverfehlung überschritt der Beschwerdeführer das vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitete gerade noch geduldete Maß an Verfehlungen um die Frage der treuen Dienste zu bejahen. Zur Berücksichtigung des durch das Fehlverhalten eingetretenen Schadens kann nicht ausschließlich auf die Einstellung der Monatsbezüge verwiesen werden, wodurch der Beschwerdeführer vermeint, der Schaden sei ausgeglichen. Sowohl die Erfordernis des Ausführens der vom Beschwerdeführer nicht erbrachten Arbeitsleistungen durch andere als auch das beeinträchtigte Vertrauen in das Bemühen des Beschwerdeführers, stellen einen im Zusammenhang mit der Frage nach den treuen Diensten nicht zu vernachlässigen Unwert dar. Zur wenig hervorgehobenen Funktion des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die genaue Einhaltung von Dienstzeiten eine wesentliche Dienstpflicht darstellt, die gerade in niedrigeren Funktionen bestens bekannt ist und hier mit wenig Spielraum interpretiert wird.

Dem Argument der Gleichbehandlung ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen in Bezug auf die genannten Elemente vergleichbaren Fall nennen konnte, in dem die Jubiläumszuwendung gewährt wurde. Darüber hinaus würde die möglicherweise rechtswidrige Gewährung einer Jubiläumszuwendung kein Recht des Beschwerdeführers begründen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, im Rahmen jedes Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer werde es akzeptiert, dass man dem Dienstnehmer einen neuen Untersuchungstermin beim Vertrauensarzt gibt, wenn er die Kollision mit einem Behandlungstermin nachweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass jeder Dienstgeber von seinen Dienstnehmern genauso erwarten kann, dass private Arzttermine grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit zu vereinbaren sind.

Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte in der gesamten restlichen Zeit treue Dienste geleistet, überwiegen die Schwere und die Häufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers, die nicht mit dem Begriff der treuen Dienste in Einklang zu bringen sind.

Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise überschritten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeichnen ein deutliches abgegrenztes Bild über den Anspruch auf Jubiläumszuwendung (11.10.2006 Zl. 2003/12/0177, 16.03.2005 Zl. 2003/12/0089, 25.05.2007 Zl. 2006/12/0147, 28.01.2013 Zl. 2012/12/0044, 13.03.2013 Zl. 2012/12/0105 und vom 17.04.2013 Zl. 2012/12/0144).

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