BVwG I402 2004981-1

BVwGI402 2004981-118.6.2014

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004981.1.00

 

Spruch:

I402 2004981-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard RATSCHILLER, Imbergstraße 22, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.10.2013, GZ B/ARO-23-02/2013 C/089909-7, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (hier noch: Berufungsfrist) werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A):

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) vom 18.10.2013, GZ B/ARO-23-02/2013 C/089909-7. Mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung des Einspruchs und des Antrags auf Wiedereinsetzung.

2. Zur Entscheidung über diese Anträge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) durch Einzelrichter zu entscheiden (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, § 414 Abs. 1 ASVG, § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, § 6 BVwGG, § 414 Abs. 2 ASVG). Die Zurückziehung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrags ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

3. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, weshalb die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte