Normen
B-VG
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V31.2023
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
egründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge "§4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, ABl. Nr 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, KG 63110 Engelsdorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird," als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl 49/2010, idF LGBl 84/2022 lauteten auszugsweise:
"§9
Bausperre
(1) Die Landesregierung hat, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der 'Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark' und auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntzumachen.
(2) Der Gemeinderat hat, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen.
(3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Abs1), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Abs2) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.
[…]
§26
Inhalt des Flächenwidmungsplans
(1) – (3) […]
(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
(5) – (8) […]
[…]
§29
Baulandart
(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:
1. vollwertiges Bauland (Abs2),
2. Aufschließungsgebiete (Abs3),
3. Sanierungsgebiete (Abs4).
(2) […]
(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Abs2 nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,
2. das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen und dergleichen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,
3. die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder
4. eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine zwischen den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung als verbücherungsfähiger Grundumlegungsplan oder Grenzänderungsplan vorgelegt werden, wenn nicht die Verfahren nach dem 4. Teil, 3. Abschnitt bzw 4. Abschnitt durchgeführt werden. Der Grundumlegungsplan hat die Darstellung bzw Vorschläge im Sinn des §51 Abs4 zu enthalten und dem erforderlichen Bebauungsplan (§40 Abs4 Z4) zu entsprechen.
Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Dies kann auch im Zuge der Erstellung eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen. Diese Verordnung ist unter Abstandnahme vom Verfahren nach §38 kundzumachen.
(4) […]
[…]
§40
Bebauungsplanung
(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.
(2) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) anzustreben.
(3) Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne im Anlassfall ist weiters der Umfang der Bebauungsplanung gemäß §41 begründet festzulegen, wobei zumindest der Mindestinhalt gemäß §41 Abs1 verpflichtend ist. Die Gemeinde kann jedoch für alle oder einzelne Bebauungsplangebiete zusätzliche Inhalte gemäß §41 Abs2 bis hin zum Maximalinhalt festlegen. Der notwendige Regelungsumfang ist insbesondere abhängig von Nutzungskonflikten, vom Flächenausmaß, von der infrastrukturellen Ausstattung, vom Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung und von der Sensibilität des Planungsraumes. Bei Bebauungsplänen gemäß Abs4 Z2 bis 4 hat die Gemeinde jedenfalls Festlegungen über den Mindestinhalt hinaus zu treffen.
(4) Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen:
1. Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu übergeordneten Planungen der Gemeinde, zumindest im Anlassfall.
2. Zur Errichtung von Einkaufszentren. Ein begründeter Entfall ist bei bereits abgeschlossen bebauten Gebieten zulässig, wenn keine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und der Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist auch Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluss sind. In der Bebauungsplanung sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkaufszentrenverordnung umzusetzen.
3. In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß §22 Abs7 erlassen wurde.
4. Beim Erfordernis einer Grundumlegung.
(5) – (7) […]
(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß §26 Abs4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß §26 Abs4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11. Mai 2017 und am 8. Februar 2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 8. März 2018 und kundgemacht im Amtsblatt vom 22. März 2018, ABl. 04/2018, lauten (die gesamte Bestimmung des §4 ist in Bezug auf das betreffende Grundstück als angefochten hervorgehoben):
"§3
AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE
(1) Für die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß §29 Abs1 Z2 StROG 2010 sind folgende Gründe gemäß §29 Abs3 Z1 - 4 maßgebend und werden daher Aufschließungserfordernisse definiert:
1. Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (Motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr)
2. Anschluss an einen Öffentlichen Verkehr mit städtischer Bedienqualität
3. Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)
4. Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität
5. Öffentlich nutzbare Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr
6. Lärmfreistellung gegenüber emittierendem Straßen- und /oder Schienenverkehr sowie gegenüber emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben
7. Bebauungsplanpflicht, Geordnete Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
8. Schaffung einer zusammenhängenden siedlungsöffentlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 20% der Fläche des Aufschließungsgebietes
9. Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigung
10. Geordnete Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer
11. Bodensanierung bei Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen Erstellung eines Bodengutachtens mit Sanierungskonzept bzw mit Maßnahmen zur fachgerechten Deponierung von Aushubmaterial
12. Belange des Hochwasserschutzes (Überflutungsbereiche an Mur und Grazer Bächen HQ30/100 und Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung)
(2) […]
(3) Die gebietsbezogenen Gründe für die Festlegung des jeweiligen Aufschließungsgebietes sind dem Anhang 1 zu §3 zu entnehmen, der einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(4) Gemäß §34 StROG 2010 idgF werden zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele Bebauungsfristen gem. §36 St ROG für eine Planungsperiode für unbebaute Grundstücke von Aufschließungsgebieten innerhalb der Vorrangzone für die Siedlungs-entwicklung lt. Regionalem Entwicklungsprogramm Graz/Graz Umgebung 2005 idgF als Baulandmobilisierungsmaßnahme festgelegt.
Die Zuordnung der Fristenfestlegungen ist der Tabelle der Aufschließungsgebiete im Anhang 1 zu §3 zu entnehmen.
Der Fristbeginn entspricht dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Aufhebung des Aufschließungsgebietes als auch die Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes eingetreten ist.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird gern. §36 (2) c) StROG eine, vom Grundeigentümer zu leistende Investitionsabgabe, als Folgemaßnahme festgelegt.
§4
BEBAUUNGSPLANZONIERUNG
(1) Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach §33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.
(2) Gemäß §26 Abs26 des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz gilt Abs1 sinngemäß auch für Flächen mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist, mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt.
(3) Für Flächen mit zeitlich nachfolgend einsetzender Bebauungsplanpflicht gilt ebenfalls Abs1 sinngemäß.
(4) Innerhalb der festgelegten bebauungsplanpflichtigen Gebiete ist im Zuge der Bebauungsplanerstellung eine Unterteilung in städtebaulich zweckmäßige Planungsgebiete (Teilbebauungspläne) vorzunehmen.
(5) Die in der Bebauungsplanzonierung festgelegte Bebauungsplanpflicht für Vorbehaltsflächen tritt erst mit Einsetzen der zeitlich nachfolgenden Nutzung in Kraft. Für diese gilt dann Abs1 sinngemäß."
3. Der maßgebliche Bereich des Deckplanes 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz stellt sich wie folgt dar (das betreffende Grundstück ist türkis umrandet):
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei (im Folgenden: beschwerdeführende Partei), eine juristische Person des Privatrechts, ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, in Graz. Mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz wurde ua für dieses, als "Bauland – Gewerbegebiet, Aufschließungsgebiet Nr VII.07, [GG] 0,5-1,5" gewidmete Grundstück gemäß §26 Abs4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung verordnet (§4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Das Grundstück ist zudem im Aufschließungsgebiet gelegen, wobei die Bebauungsplanpflicht auch ein Aufschließungserfordernis darstellt (§3 iVm Anhang 1 [Aufschließungserfordernisse]). Allgemein gilt gemäß §40 Abs8 StROG, dass, soweit eine Bebauungsplanpflicht nach §26 Abs4 StROG besteht, die Gemeinden spätestens im Anlassfall Bebauungspläne zu erstellen haben, wobei das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen ist. Baubewilligungen dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Zudem ergibt sich aus §8 StROG, dass vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet iSd §29 Abs3 StROG die Erteilung von Baubewilligungsbescheiden nur unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig ist. Baubewilligungen dürfen demnach erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes und – mit Ausnahme der in §8 Abs4 Z1 und 2 StROG genannten Fälle – auch erst nach der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet erteilt werden. Die Gründe für die Festlegung bestimmter Flächen als Aufschließungsgebiet sind dabei §29 Abs3 StROG zu entnehmen.
3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 brachte die damalige Eigentümerin des Grundstückes Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, zum aufgelegten Entwurf des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz Einwendungen vor. Sie regte die Aufhebung der Festlegung des Grundstückes als Aufschließungsgebiet bzw eine Umwidmung des Grundstückes in vollwertiges Bauland an. Begründend brachte sie ua vor, dass sämtliche Verkehrserfordernisse erfüllt worden seien, da bereits eine ampelgeregelte Kreuzung im Bereich des "Liebenauer Gürtels" auf ihre Kosten errichtet worden sei.
4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz teilte der damaligen Eigentümerin in einem Schreiben vom 12. Mai 2017 mit, dass die Einwendungen nicht berücksichtigt werden konnten, weil das Grundstück Teil eines größeren zusammenhängenden Aufschließungsgebietes sei, das im Sinne einer geordneten Siedlungsentwicklung mit einer Bebauungsplanpflicht belegt werden müsse. Zudem, dass vor einer allfälligen Aufhebung des Aufschließungsgebietes zur Gänze bzw eines Teilbereiches alle Aufschließungserfordernisse erfüllt werden müssten, was zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht der Fall gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 suchte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, um Erlassung eines Bebauungsplanes für das Grundstück an. Daraufhin erging seitens der Abteilung Bebauungsplanung und Stadtplanung der Landeshauptstadt Graz ein Schreiben vom 12. Jänner 2021, in dem der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt wurde, dass es für das Grundstück keinen Teilbebauungsplan geben werde, weil eine Planung des Grundstückes allein, das weniger als 3 Prozent der Gesamtfläche des Aufschließungsgebietes darstelle, fachlich schlicht unvertretbar wäre; eine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Aufschließungsgebietes sei unumgänglich. Zudem, dass das Grundstück auf Grund der Größe und des Zuschnitts unter Einhaltung angemessener Abstände zu den beiden angrenzenden Verkehrsflächen praktisch nicht bebaubar sei (erst recht nicht für gewerbliche Nutzungen), weshalb dem Grundstückseigentümer empfohlen werde, bezüglich einer baulichen Nutzung das Einvernehmen mit den Eigentümerinnen der angrenzenden Grundstücke herzustellen. Darüber hinaus wurden die bestehenden Aufschließungserfordernisse angeführt.
6. Am 3. August 2022 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Bürogebäudes, die Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie die Errichtung von PKW- Stellplätzen auf dem Grundstück.
7. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung mit Bescheid vom 10. November 2022 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürfen, ein solcher Bebauungsplan jedoch nicht vorliege.
8. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, fasste das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 21. März 2023 den Beschluss gemäß Art139 Abs1 Z1 B‑VG den vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
9. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seine Bedenken wie folgt dar:
"Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.604/2005 ausgeführt hat, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Erlassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge untätig bleibt. Angesichts eines gesetzlich angeordneten Ausschlusses der Erteilung einer Baubewilligung, die nur dann möglich sein sollte, wenn entsprechende Bebauungspläne erlassen würden, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das so effektiv bewirkte Bauverbot eine Eigentumsbeschränkung darstellt, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua im Urteil vom 23. September 1982, Fall Sporrong und Lönnroth, Appl 7151/75, 7152/75, EuGRZ1983, S 523 ff., ein faires Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentumes verlangt hat. Ein solches faires Gleichgewicht im Sinne des Art1 1. ZPEMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das (auf Grund der in jenem Fall geltenden Rechtslage) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch nicht der notwendige ergänzende Bebauungsplan erlassen worden und dessen Erlassung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auch nicht sichergestellt war, ist - so der Verfassungsgerichtshof - unverhältnismäßig und verstößt gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentumes.
Diese Überlegungen dürften sich auch auf das Verhältnis von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan im vorliegenden Fall, auch mit Blick auf die ähnlich gelagerte Rechtsprechung zu GZ: V249/2021, übertragen lassen. Sieht nämlich der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück.
§40 Abs8 StROG und §4 Abs1 des 4.0 Flächenwidmungsplanes bestimmen, dass Baubewilligungen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürfen. Der Landesgesetzgeber sieht daher auch vor, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im 'Anlassfall', insbesondere im Falle eines 'Ansuchens um Erstellung des Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen', Bebauungspläne zu erstellen, Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen hat (§40 Abs8 StROG). Das Gesetz verpflichtet somit dazu, dass ein solches Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes - nicht mit deren Verweigerung - zu enden hat: Das 'Abschließen' des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung besteht in der Kundmachung des Bebauungsplanes. Aus §40 Abs1 und 8 StROG ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde liegt, sondern sie dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Aus §40 Abs2 StROG ergibt sich ferner, dass die 'den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)' mit der Bebauungsplanung - nicht durch ihre tatsächliche Verweigerung - anzustreben ist. Ein Bebauungsplan ist daher jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, so dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein. Zu all dem kommt hinzu, dass die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall gemäß §18 Abs1 Stmk BauG wie im vorliegenden Fall nur in Betracht kommt, 'sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind'.
Im Anlassfall hat *** als Vertreter der Grundstückseigentümer mit E-Mail vom 01.10.2020 an das Büro des Bürgermeisters, sohin jener Person welche den Vorsitz des Gemeinderates führt und zur Vertretung befugt ist (vgl §49 Abs1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), das schriftliche Ersuchen gestellt man möge die Möglichkeit des Beschlusses eines Teilbebauungsplanes für das Grst. 100/15 auch tatsächlich ergreifen. Ein schriftliches Ersuchen im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2021, Ro 2019/02/0017 liegt sohin zumindest seit diesem Zeitpunkt vor und ist sohin als Anlassfall im Sinne des §40 Abs8 Stmk ROG zu werten.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat innerhalb von 18 Monaten keinen Bebauungsplan erlassen. Der Gemeinderat hat also das Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes entgegen §40 Abs8 StROG nicht innerhalb von 18 Monaten 'abgeschlossen'.
Damit besteht aber für das Grundstück des Beschwerdeführers im Anlassfall im Zeitpunkt der Antragstellung durch das LVwG nun schon seit über 2 Jahren ein effektives Bauverbot, das die verordnungserlassende Behörde durch Erlassung des Bebauungsplanes hätte beseitigen müssen.
Im Ergebnis führt diese wohl, durch die Verweigerung der Verordnungserlassung der verordnungserlassenden Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung somit dazu, dass sich die Bebauungsplanpflicht im 4.0 Flächenwidmungsplan in Bezug auf das zu bebauende Grundstück der Beschwerdeführerin im Anlassfall als Eigentumsbeschränkung darstellt, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist.
Sie dürfte damit gesetzwidrig sein."
10. Die beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Wesentlichen anschließt und Folgendes ergänzend ausführt (ohne Hervorhebungen im Original):
"1. Der im VII. Grazer Bezirk Liebenau gelegene Bauplatz, Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf ('Grundstück Nr 100/15') befindet sich im Bauland- Gewerbegebiet, Aufschließungsgebiet Nr VII.07, [GG] 0,5-1,5.
Das Grundstück ist im Deckplan 1 zum 4.0 Fläwi als zoniert / bebauungsplanpflichtig ausgewiesen. Mit dem 4.0 Fläwi wurde ua für das Grundstück Nr 100/15 gemäß §26 Abs4 StROG somit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung verordnet (§4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]).
Damit in direktem und untrennbaren Zusammenhang ist gemäß §3 Abs1 iVm der Tabelle in Anhang 1 zum 4.0 Fläwi – 'Gründe für die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet, Aufschließungserfordernisse §3 Abs1 und Abs2' – für das Areal gemäß §29 Abs3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 ('StROG') in Ziffer 7 auch das Aufschließungserfordernis 'Bebauungsplanpflicht zur geordneten Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild' festgelegt.
2. Wir haben bereits im Rahmen unserer Beschwerde an das LVwG vom 12.12.2022 sowie unseren Stellungnahmen vom 24.01.2023 und 02.02.2023 die Abläufe umfassend dargelegt und mit Urkundennachweisen (Beilagen ./5 bis ./11 an das LVwG im zugrunde liegenden Verfahren LVwG 50.38-8600/2022) belegt: Schon am 14.07.2015 wurde seitens der Eigentümer des Grundstückes Nr 100/15 gegen die oben erwähnten Festlegungen im 4.0 Fläwi Einwendungen erhoben; dies insbesondere mit der Begründung, dass bereits zu diesem Zeitpunkt für das Grundstück Nr 100/15 sämtliche Erschließungserfordernisse erfüllt waren und gar kein Aufschließungsgebiet hätte festgelegt werden dürfen. So wurde auch bereits damals die beabsichtigte Errichtung eines Büroobjektes auf dem gegenständlichen Grundstück angezeigt und somit ein Anlassfall für die Erlassung des Bebauungsplanes gesetzt. Den Einwendungen der Grundeigentümer wurde aber keine Folge geleistet und kein Bebauungsplan erlassen.
Die Grundeigentümer haben sich im Jahr 2017 (wieder) an die Stadtplanung gewandt und haben (abermals) um die Bebauung bzw Erstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück ersucht. Die Stadtplanung hat sich jedoch von der Erlassung eines Teilbebauungsplanes (nur) für das Gst. Nr 100/15 distanziert und begründend dargelegt, dass mit der Bebauungsplanung das gesamte Aufschließungsgebiet Nr VII.07 zu betrachten wäre.
Im Oktober 2020 haben die Grundeigentümer nochmals mit Schreiben an den Bürgermeister ersucht, dass für die Bebauung von Grundstück Nr 100/15 (endlich) vollwertiges Bauland festgelegt und (zumindest) ein Teilbebauungsplan erlassen werde. Dazu wurde vom Leiter der Stadtplanung im Jänner 2021 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan (auch) ein Aufschließungserfordernis wäre und eine Beplanung nur des Grundstückes Nr 100/15 fachlich nicht vertretbar sei; der zu erlassende Bebauungsplan müsste das gesamte Aufschließungsgebiet oder zumindest einen wesentlich größeren Teil davon behandeln. Ungeachtet der mehrfachen Bestrebungen der Grundeigentümer um eine Bebauungsplanung für das Grundstück Nr 100/15 ist aber auch in weiterer Folge die Stadt bzw die Stadtplanung untätig geblieben. Trotz der nachweislich bekannten Bebauungsabsicht für das Grundstück 100/15 und des (mehrfachen) Ersuchens um einen Bebauungsplan, wurden seitens der Stadt bzw der Stadtplanung in mehr als 5 Jahren keine Schritte für eine städtebauliche Bebauungsplanung des Grundstücks Nr 100/15 oder des gesamten Areals des Aufschließungsgebietes durch eine Bebauungsplanung gesetzt und die Erlassung des auch ein Aufschließungserfordernis darstellenden Bebauungsplans somit versagt.
Die Bauwerberin war daher gezwungen, die gegenständliche Baueinreichung ohne Bebauungsplan vorzunehmen, die mit dem im Verfahren vor dem LVwG Stmk zur GZ50.38-8600/2022 bekämpften Bescheid vom 10.11.2022 (nur) mangels Bebauungsplans von der Behörde abgewiesen worden ist.
3. Vorliegend ist die Bebauungsplanpflicht für das Grundstück (Verordnung über die Zonierung lt. Deckplan 1 zum 4.0 Fläwi und damit in direktem Zusammenhang die Festlegung der Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis Ziffer 7 in §3 Abs1 iVm der Tabelle in Anhang 1 zum 4.0 Fläwi) somit rechts- bzw verfassungswidrig, weil die Stadt Graz (Gemeinderat) bzw die Abteilung für Stadtplanung ('Stadtplanung') bei der Erlassung des Bebauungsplanes qualifiziert untätig und mehr als 5 Jahre säumig sind.
Wie das LVwG Stmk richtig ausführt, ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein Gesetz verfassungswidrig, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Erlassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge untätig bleibt (VfSlg 17.604/2005).
In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des VfGH zu V249/2021 vom 03.03.2022 zu verweisen, in dem für ein anderes Grundstück in der Stadt Graz die Bebauungsplanpflicht in §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Fläwi wegen Säumigkeit der Behörde bereits als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Begründend wurde dabei seitens des VfGH ausgeführt, dass die qualifizierte Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde bei Erlassung eines Bebauungsplanes dazu führt, dass sich die Bebauungsplanpflicht im 4.0 Fläwi der Stadt Graz in Bezug auf das betroffene Grundstück im Anlassfall als verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung darstellt, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist. Es liegt daher, wie das LVwG Stmk unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VfGH sowie des EGMR richtig ausführt, ein Verstoß gegen Art1 1.ZPEMRK vor. Der VfGH hat im Rahmen der oben zitierten Entscheidung zudem festgehalten, dass der Verordnungsgeber – wenn er im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vorsieht – ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück bewirkt, solange er keinen Bebauungsplan erlässt. Gerade die Bestimmungen der §40 Abs8 StROG und §4 Abs1 des 4.0 Fläwi sehen nämlich vor, dass Baubewilligungen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürfen.
4. §40 Abs8 StROG normiert, dass die jeweilige Gemeinde als Verordnungsgeber spätestens im Anlassfall, insbesondere im Falle eines Ansuchens um Erstellung des Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen, Bebauungspläne zu erstellen, Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen hat. Nach den Vorgaben in §40 Abs8 StROG wird vom Stmk Raumordnungsgesetzgeber jedoch nicht auf einen an Formerfordernisse gebundenen, schriftlichen 'Antrag' auf Erlassung eines Bebauungsplanes abgestellt. Dies wird ebenso von Trippl/Schwarzbeck/Freiberger in Stmk BauR5, in Anmerkung 26 zu §40 Abs8 StROG hervorgehoben, wonach ein derartiges 'Ansuchen' um Erstellung eines Bebauungsplanes gerade kein Antrag iSd AVG ist.
Im vorliegenden Fall liegen der Stadt Graz für das Grundstück Nr 100/15 sowohl eine schriftlich mitgeteilte, konkrete Bebauungsabsicht mit einem Gebäude samt Vorlage eines dazu bereits ausgearbeiteten Einreichprojektes als auch ein Antrag auf Festlegung von vollwertigem Gewerbegebiet seit dem Jahr 2015 vor. Im Jahr 2017 wurde von den Grundeigentümern ein spezifisches Ansuchen auf Erlassung eines Teilbebauungsplans für das Grundstück Nr 100/15 gegenüber der Stadtplanung wiederholt und diese hat das der Behörde bekannte Ansinnen um einen Bebauungsplan bestätigt. Ende 2020 haben die Grundeigentümer die Erstellung eines Bebauungsplanes zudem noch beim Bürgermeister (abermals) urgiert; vom Leiter der Stadtplanung wurde Anfang 2021 dazu dann auch noch schriftlich festgehalten, dass der Behörde das Ersuchen der Grundeigentümer um Erlassung eines Teilbebauungsplanes für das Grundstück Nr 100/15 vorliegt und nachweislich bekannt ist. Eine qualifizierte Säumigkeit der Stadt Graz bei der Erlassung des Bebauungsplans ist damit nachweislich belegt.
Wie auch der VfGH in seinem Erkenntnis zu V249/2021 festgehalten hat, verpflichtet §40 Abs8 leg cit den Verordnungsgeber dazu, dass ein im Anlassfall durchzuführendes Bebauungsplanungsverfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes – und nicht mit dessen Verweigerung – zu enden hat, wobei das 'Abschließen' des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung naturgemäß in der Kundmachung des Bebauungsplanes besteht. Dass es sich dabei um eine Rechtspflicht der Behörde handelt und gerade keine Ermessensentscheidung darstellt, liegt auf der Hand und lässt sich überdies aus §40 Abs1 und 8 StROG zweifelsfrei ableiten.
5. Dabei ist auch die Vorgabe des §40 Abs2 StROG maßgebend. Aus dieser ergibt sich, dass die den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes mit der Bebauungsplanung – nicht durch ihre tatsächliche Verweigerung – anzustreben ist. Ein Bebauungsplan ist daher jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, so dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein.
6. Dazu legen wir unter Einem auch das raumordnungsfachliche Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen *** vom 17.05.2023 (Beilage. /1) vor.
Aus dem Gutachten des Raumplanungssachverständigen vom 17.05.2023 ergibt sich, dass aus dem 4.0 Fläwi keine Festlegungen ableitbar sind, welche eine Bebauung bzw Bebauungsplanung (nur) des Grundstückes Nr 100/15 ausschließen würden. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer plangemäßen Weiterentwicklung dokumentiert. Auch ist mit dem Gutachten vom 17.05.2023 raumordnungsfachlich belegt, dass die Voraussetzungen für die Erstellung eines Bebauungsplans vorliegend alle gegeben sind.
Mit dem Gutachten vom 17.05.2023 wird iSd §40 Abs8 StROG auch nachweislich bestätigt, dass im vorliegenden Fall keine 'abzuklärenden Vorfragen' mehr bestehen, die gegen die Erlassung des Bebauungsplans sprechen könnten. In dem Zusammenhang muss aber auch festgehalten werden, dass der Stadt Graz im vorliegenden Fall seit der Zonierung ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren zur Verfügung gestanden ist, in der allfällige Vorfragen auch hätten lange abgeklärt werden können.
Das Grundstück Nr 100/15 ist zwar im 4.0 Fläwi als Aufschließungsgebiet festgelegt; mit Ausnahme des gegenständlichen Bebauungsplanes (der auch als Aufschließungserfordernis in der Ziffer 7 festgelegt ist), sind aber alle anderen gebietsbezogenen Aufschließungserfordernisse erfüllt.
Dazu kommt, dass in Aufschließungsgebieten gemäß §8 StROG die Erteilung einer Baubewilligung auch vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet zulässig ist, wenn die Bewilligung der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dient oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. Trotz Festlegung eines Aufschließungsgebietes kann somit eine Baubewilligung erteilt und daher auch ein Bebauungsplan erlassen werden, wenn im Bauverfahren das Vorliegen der als Aufschließungserfordernis definierten Bebauungsvoraussetzung nachgewiesen ist.
In diesem Sinne wurden im vorliegenden Fall sogar lange im Voraus auch schon die straßenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (Bauverbotsbereiche) mit der zuständigen Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum vollständig abgeklärt und dann im konkreten Projekt bei der Planung mitberücksichtigt. Daher konnte mit dem Übereinkommen mit der Baubezirksleitung vom 13.06.2022 (Anlage B) für das konkrete Bauprojekt sogar die Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot neben der Landesstraße schon erteilt werden, weil für den gegenständlichen Bauplatz alle 'abzuklärenden Vorfragen' bereits im Voraus vollständig geklärt waren.
7. Zusammengefasst ist die Stadt Graz / Gemeinderat bzw die Abteilung für Stadtplanung mit der Erstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Nr 100/15 also bereits mehr als 18 Monate säumig. Die qualifizierte Untätigkeit bewirkt die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Bebauungsplanpflicht.
Die mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz, ABl Nr 04/2018 verordneten Bebauungsplanpflicht für das Grundstück Nr 100/15, KG 63110 Engelsdorf, in §4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan], sowie damit in untrennbarem Zusammenhang auch in §3 Abs1 iVm der Tabelle in Anhang 1, Ziffer 7 das Aufschließungserfordernis 'Bebauungsplanpflicht', ist daher als gesetz- bzw verfassungswidrig vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben."
11. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat die Akten betreffend das Zustandekommen des 4.0 Flächenwidmungsplanes vorgelegt und eine Äußerung erstattet. In dieser Äußerung werden zunächst das Grundstück betreffende Widmungsänderungen chronologisch aufgezeigt, ausgeführt, dass das Grundstück bereits seit dem Flächenwidmungsplan 1.0 im Jahre 1982 Teil eines größeren zusammenhängenden Aufschließungsgebietes sei und die Aufschließungserfordernisse vor dem Hintergrund des gesamten Aufschließungsgebietes betrachtet werden müssten. Zudem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes auf Grund seiner dreieckigen Geometrie sowie des Umstandes nur eingeschränkt möglich sei, dass das Grundstück an eine Landesstraße (L321, Liebenauer Gürtel) und an ein öffentliches Gut (das Grundstück Nr 100/19, KG 63110 Engelsdorf) angrenze, gemäß §24 Abs1 Stmk LStVG bei der Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen ein Freihaltebereich zu Landessstraße von 15 Metern bzw ein Freihaltebereich zu Gemeindestraßen von 5 Metern zu berücksichtigen sei. Eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung könne nur dann gelingen, wenn die Entwicklungsziele der Eigentümer und der Gemeinde gemeinsam formuliert und gelöst werden. Ein Entwurf eines Bebauungsplanes habe nicht erstellt werden können, weil entscheidende Vorfragen für das gesamte Aufschließungsgebiet ua im Hinblick auf die Bebaubarkeit, den Zuschnitt des Grundstückes und ein Erschließungskonzept im Aufschließungsgebiet nicht abschließend geklärt werden konnten und somit relevante Planungsgrundlagen fehlen. Es sei weder ein "formaler Antrag" auf Erstellung eines Bebauungsplanes gestellt noch um eine gemeinsame Besprechung mit den weiteren Grundstückseigentümern des Aufschließungsgebietes bei der Stadtplanung angefragt worden.
12. Die beschwerdeführende Partei hat daraufhin eine weitere Äußerung erstattet, in der sie der Äußerung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz entgegentritt (ohne Hervorhebungen im Original):
"Der Gemeinderat der Stadt Graz argumentiert zusammengefasst, dass der von den Eigentümern des im VII. Grazer Bezirk Liebenau gelegenen Bauplatzes, Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf ('Grundstück Nr 100/15'), begehrte Bebauungsplan deswegen zu Recht nicht erlassen wird, weil zunächst das Einvernehmen mit den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu erzielen und für das gesamte Aufschließungsgebiet VII.07 in gemeinsamer Abstimmung mit sämtlichen Eigentümern die Aufschließungserfordernisse iSd Entwicklungsziele herzustellen wären bzw (gemeinsam) um einen Bebauungsplan für das gesamte Aufschließungsgebiet VII.07 hätte angesucht werden müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass alle im 4.0 Fläwi als Aufschließungserfordernisse festgelegten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes – für das Grundstück Nr 100/15 bereits erfüllt sind. Das haben wir in unserer Äußerung vom 26.05.2023 auch mit dem raumplanerischen Gutachten *** vom 17.05.2023 belegt und sogar die Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung zur eingereichten Bebauung (Ausnahmegenehmigung Bauverbotsbereich) vorgelegt. Es ist damit auch nachgewiesen, dass das Grundstück Nr 100/15 faktisch bebaubar ist.
Im Übrigen ist in Aufschließungsgebieten gemäß §8 StROG die Erteilung einer Baubewilligung auch vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet zulässig, wenn die Bewilligung der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dient oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist. Trotz Festlegung eines Aufschließungsgebietes kann somit eine Baubewilligung erteilt und daher auch ein Bebauungsplan erlassen werden, wenn im Bauverfahren das Vorliegen der als Aufschließungserfordernis definierten Bebauungsvoraussetzung nachgewiesen ist.
In der Argumentation des Gemeinderats manifestiert sich ganz offenkundig die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Nichterlassung des Bebauungsplans im vorliegenden Fall:
Wie der VfGH im Erkenntnis V249/2021 vom 03.03.2022 bereits festgehalten hat, bewirkt der Verordnungsgeber mit der Festlegung einer Bebauungsplanpflicht im Flächenwidmungsplan ein effektives Bauverbot auf einem Grundstück, solange er für das Grundstück keinen Bebauungsplan erlässt. Ein Bebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung des Grundstückes zu, so dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein. Die qualifizierte Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde bei Erlassung eines Bebauungsplanes führt daher dazu, dass sich die Bebauungsplanpflicht in Bezug auf das einzelne betroffene Grundstück im Anlassfall als verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung (Verstoß gegen Art1 1.ZPEMRK) darstellt, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist.
Wenn und soweit der Gemeinderat der Stadt Graz also die Erlassung eines Bebauungsplans für das Grundstück Nr 100/15 vom Einvernehmen mit den Eigentümern der anderen Grundstücke im Aufschließungsgebiet VII.07 über die gemeinsame Nutzung bzw Verwertung ihrer Liegenschaften bzw einem (kollektiven) Antrag auf einen Bebauungsplan für mehrere Grundstücke abhängig machen möchte, dann liegt (auch) darin eine eklatante Verletzung des Grundrechts auf Eigentum. Denn die den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes ist die Aufgabe des Verordnungsgebers. Und diese ist mit der Erlassung des Bebauungsplans und nicht durch ihre tatsächliche Verweigerung vom Verordnungsgeber wahrzunehmen.
Die Stadt Graz bzw der Gemeinderat ist bei der hoheitlichen Erlassung eines Bebauungsplanes nicht an eine (kollektive) 'formale' Antragstellung von (mehreren) Eigentümern verschiedener Grundtücke gebunden. §40 Abs8 StROG normiert entgegen der Ansicht des Gemeinderates keinen an Formerfordernisse gebundenen 'schriftlichen Antrag' auf Erlassung eines Bebauungsplanes; schließlich handelt es sich bei einem Bebauungsplan um eine Verordnung. Dem Verordnungsgeber steht es frei, im Anlassfall entweder einen Bebauungsplan für das gesamte Aufschließungsgebiet zur städtebaulichen Entwicklung bzw Gestaltung des gesamten Gebietes oder einen Teilbebauungsplan nur für das jeweilige Grundstück zu erlassen, für das es ein den zuständigen Stellen bekanntes Ersuchen um einen Bebauungsplan gibt. Die Verweigerung der Erlassung eines Bebauungsplans für ein konkretes Grundstück bzw das Abhängig machen von Eigentümern anderer Grundstücke ist aber jedenfalls eine verfassungswidrige Eigentumsverletzung und verstößt gegen die Vorgaben des §40 StROG.
Die mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz, ABl Nr 04/2018 verordneten Bebauungsplanpflicht für das Grundstück Nr 100/15, KG 63110 Engelsdorf, in §4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan], sowie damit in untrennbarem Zusammenhang auch in §3 Abs1 iVm der Tabelle in Anhang 1, Ziffer 7 das Aufschließungserfordernis 'Bebauungsplanpflicht', ist daher als gesetz- bzw verfassungswidrig vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben."
IV. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Nach Art139 Abs1 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde unter anderem auf Antrag eines Gerichtes. Ein Gericht kann einen Antrag nur dann stellen, wenn das Gericht die Verordnung in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden hat bzw wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist (§57 Abs2 VfGG).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag auf Normenprüfung dann unzulässig, wenn der beantragte Aufhebungsumfang zu eng gewählt ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch die beantragte Aufhebung die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht beseitigt würde (vgl zB VfGH 1.12.2023, V204/2022; ferner VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001).
3. Das Landesverwaltungsgericht bekämpft den die Bebauungsplanzonierung regelnden §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, soweit damit für das fragliche Grundstück die Erforderlichkeit der Erstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen ist.
Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes nicht nur aus dieser vom Landesverwaltungsgericht bekämpften Vorschrift. §3 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz enthält nämlich in seinem Abs1 Z7 für Aufschließungsgebiete generell die Pflicht, einen Bebauungsplan zu erlassen. Das fragliche Grundstück ist im Sinne des §29 Abs1 Z2 und Abs3 StROG als Aufschließungsgebiet gewidmet.
Dies hat zur Folge, dass auch dann, wenn die aus der bekämpften Bestimmung des §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz resultierende Bebauungsplanpflicht aufgehoben wird, sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes weiterhin aus der Vorschrift des §3 Abs1 Z7 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz ergibt. Die behauptete Gesetzwidrigkeit würde daher bloß durch die Aufhebung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angefochtenen Bestimmung nicht beseitigt.
4. Der Antrag erweist sich vor diesem Hintergrund als zu eng gefasst und daher als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
