VfGH V12/2023

VfGHV12/202310.6.2024

Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau mangels Vorlage des Verordnungsakts betreffend die Prüfung der Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung

Normen

B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §52
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16.07.2009 §1, §2
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V12.2023

 

Spruch:

I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juli 2009, ZVerkR10‑501‑42‑2009, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juli 2009, VerkR10‑501‑42‑2009, als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu wird beantragt, die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juli 2009, VerkR10‑501‑42‑2009, und vom 8. November 1973, VerkR‑100301, als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 8. November 1973, VerkR‑100301, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Auf Antrag des Gemeindeamtes St. Pantaleon und mit dortiger Zustimmung wird die Ausdehnung des Geschwindigkeitsbeschränkungsbereiches (70 km/h) beim Dampfkraftwerk Riedersbach bis km 37,365 der Weilhart Landesstraße (Ortstafel Riedersbach) im Gemeindegebiet St. Pantaleon gemäß §43 Abs1 litb StVO. 1960 verordnet.

 

Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO. 1960 kundzumachen durch

1.) Entfernung des Zeichens 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' (§52 Ziff. 10 b StVO. 1960) in Richtung Riedersbach und

2.) Versetzung des Verbotszeichens 'Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h' (§52 Ziff. 10 a StVO. 1960) vom derzeitigen Standort auf die Höhe des Zeichens 'Ortsende von Riedersbach' in Richtung Ostermiething.

 

Um die Aufnahme des im §44 Abs4 StVO. 1960 vorgeschriebenen Aktenvermerkes zu ermöglichen, wolle dem hiesigen Amte der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der erwähnten Straßenverkehrszeichen bekanntgegeben werden.

 

Der Bezirkshauptmann:

[…]"

 

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juli 2009, VerkR10‑501‑42‑2009, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde St. Pantaleon verordnet:

 

§1

 

'Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h' gemäß §52 lita Z10a StVO 1960und 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h' gemäß §52 lita Z10b StVO 1960

Auf folgendem Straßenabschnitt ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten.:

L 501 - Weilhartstraße

Fahrtrichtung im Sinne der Kilometrierung

Örtlicher Geltungsbereich:

Von km 34,2 +117m bis km 35,4

Fahrtrichtung: entgegen der Kilometrierung

Örtlicher Geltungsbereich:

Von km 35,4 bis km 34,2 + 117m

 

§2

 

Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.

 

Ergeht an:

[…]

 

Für den Bezirkshauptmann:

[…]"

 

3. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendende Bestimmung des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

 

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)–d) […].

 

(1a)–(11) […]"

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 3. Juni 2022, um 17.36 Uhr, in 5120 St. Pantaleon, auf der L 501 bei Straßenkilometer 34,961, die in diesem – außerhalb eines Ortsgebietes liegenden – Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden Antrag und führt im Zusammenhang mit der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, dass es diese auf Grund der Tatzeit und des Tatortes im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe.

In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnung dar: Die verordnungserlassende Behörde habe in einer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass vor Erlassung der angefochtenen Verordnung kein Ermittlungsverfahren iSd §43 StVO 1960 durchgeführt worden sei. Begründend habe die verordnungserlassende Behörde ausgeführt, dass mit der angefochtenen Verordnung lediglich die (ursprüngliche) Verordnung vom 8. November 1973, VerkR‑100301, zum Zweck der Erfassung der Verkehrszeichen in der EDV-Anwendung des DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) neuerlich erlassen worden sei. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich könne ein vor über 35 Jahren durchgeführtes Ermittlungsverfahren jedoch im Hinblick auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung in diesem Zeitraum zu erwartenden veränderten Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse keine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darstellen. Für den Fall, dass die angefochtene Verordnung lediglich als Fortschreibung der Verordnung vom 8. November 1973 anzusehen sei, werde darauf hingewiesen, dass der Verordnungsakt aus dem Jahr 1973 nicht mehr auffindbar sei und allfällige Ermittlungsergebnisse zu dieser Verordnung daher keiner Überprüfung mehr zugänglich seien.

Sollte der Verfassungsgerichtshof zu der Auffassung gelangen, dass die Verordnung aus dem Jahr 1973 für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell sei, werde aus prozessualer Vorsicht in eventu zusätzlich die Aufhebung dieser Verordnung beantragt.

3. Der Beschwerdeführer hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich anschließt.

4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Verordnungen vom 16. Juli 2009, VerkR10‑501‑42‑2009, und vom 8. November 1973, VerkR‑100301, sowie einen Aktenvermerk über die Vorgangsweise bei der Neuverordnung von Verkehrszeichen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Mit der Verordnung aus dem Jahr 2009 sei die Verordnung aus dem Jahr 1973 im Zuge der Neuverordnung von Verkehrszeichen zum Zweck der Erfassung der Verkehrszeichen in der EDV-Anwendung DORIS neu erlassen worden. Aus Anlass dieser Neuverordnung sei kein weiteres Verfahren mit verkehrstechnischer Beurteilung durchgeführt worden. Der Grund für die Neuverordnung und die gesetzten Verfahrensschritte seien aus dem vorgelegten Aktenvermerk ersichtlich. Es seien keine auf diese beiden Verordnungen Bezug habenden Akten mehr vorhanden.

5. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B‑VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B‑VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).

Die angefochtene Verordnung wurde durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag angefochtenen Verordnung zweifeln ließe.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht geltend, dass vor Erlassung der angefochtenen Verordnung kein Ermittlungsverfahren iSd §43 StVO 1960 durchgeführt worden sei.

2.2.2. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorüber-gehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfGH 29.11.2021, V235/2021 mwN).

Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (vgl zB VfSlg 18.492/2008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Verordnungsgeber verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl zB VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).

2.2.4. Dem Verfassungsgerichtshof ist es mangels Vorlage eines Verordnungsaktes mit entsprechender Dokumentation nicht möglich festzustellen, ob die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Prüfung der Erforderlichkeit der Erlassung der verkehrsbeschränkenden Maßnahme vorgenommen wurde (vgl VfGH 29.11.2021, V235/2021 mwN). Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass aus Anlass der (Neu‑)Verordnung im Jahr 2009 kein (weiteres) Verfahren durchgeführt worden sei. Aus dem Hinweis der verordnungserlassenden Behörde, dass es sich bei der angefochtenen Verordnung um eine bloße Adaptierung einer bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung gehandelt habe, ist jedoch schon im Hinblick darauf nichts zu gewinnen, dass auch kein auf die Verordnung aus dem Jahr 1973 Bezug habender Verordnungsakt mit entsprechender Dokumentation vorgelegt wurde.

2.2.5. Da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt wurden, findet die angefochtene Verordnung wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz.

 

V. Ergebnis

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juli 2009, VerkR10‑501‑42‑2009, ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö VerlautbarungsG 2015.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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