VfGH E3828/2019

VfGHE3828/201926.11.2020

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Feststellung des – vom biologischen Geburtsdatum abweichenden – Geburtsdatums nach dem ASVG zur Beurteilung altersbezogener Leistungsansprüche

Normen

B-VG Art144 Abs2
ASVG §358
DSG §1 Abs3
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:E3828.2019

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche oder unionsrechtliche Vorschriften anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (vgl VfSlg 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §358 ASVG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weder hindert das datenschutzrechtliche Berichtigungsrecht (§1 Abs3 DSG) den Gesetzgeber, ein vom biologischen Geburtsdatum abweichendes Datum (§358 ASVG) als Stichtag zur Beurteilung unter anderem altersbezogener Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen, noch eignet es sich, das biologische Geburtsdatum an die Stelle des "sozialversicherungsrechtlichen Geburtsdatums" (§358 ASVG) zu setzen, weil es sich um unterschiedliche Datenkategorien handelt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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