VfGH E2330/2019

VfGHE2330/201924.9.2019

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; Unzulässigkeit der Neubeurteilung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Hinblick auf das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul

Normen

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §9, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:E2330.2019

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 22. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen der Erstbefragung am 22. Oktober 2015, als auch anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 27. April 2016 vorgebracht, dass er aus Kabul stamme und seine Familie weiterhin in Kabul lebe. Außerdem hat er vor dem BFA vorgebracht, dass er mit seinem Vater Kontakt habe, ihn sein Vater finanziell unterstützt habe und dass es seiner Familie gut gehe.

2. Mit Bescheid des BFA vom 29. April 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. April 2018 teilweise statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. April 2019. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Solidarnetzwerke durch die aktuelle wirtschaftliche Situation und den jahrzehntelangen Konflikt in Afghanistan zerrüttet seien. Selbst wenn eine Kontaktaufnahme mit der Familie möglich sei, bedeute dies nicht, dass die Familie bereit sei, Rückkehrenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Diese Ausführungen trifft das Bundesverwaltungsgericht ohne den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu etwaigen sozialen Anknüpfungspunkten in Kabul befragt zu haben. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vorgebracht, dass seine Familie in Kabul lebe und er mit ihr in Kontakt stehe.

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 5. März 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. Am 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine Familie in Kabul lebe, er einmal im Monat Kontakt mit ihr habe und dass es ihr gut gehe. Mit Bescheid des BFA vom 17. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 Z1 AsylG aberkannt, der Antrag auf Verlängerung abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß §57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine zweiwöchige Frist zur Ausreise festgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Mai 2019, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge:

"In Abkehr des ursprünglich angenommenen Sachverhalts, nämlich dass der Antragsteller in Kabul über kein familiäres Netzwerk verfügt, ist sohin eine wesentliche Änderung eingetreten."

 

6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im gesamten Asylverfahren gleichbleibend vorgebracht habe, über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul zu verfügen und mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Unter Verweis auf VfGH 26.9.2012, U140/12, führt der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen habe.

7. Das Bundesverwaltungsgericht und das BFA haben die Gerichts- bzw Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt eingangs aus, dass eine Aberkennung gemäß §9 Abs1 Z1 zweiter Fall AsylG nur in Frage komme, wenn sich die Umstände nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätten. Im Widerspruch zu dieser zutreffenden rechtlichen Ausführung, nimmt das Bundesverwaltungsgericht aber gerade ohne Änderung des Sachverhalts eine Neubewertung des mit Erkenntnis vom 13. April 2018 bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts vor: Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und dass die Familie vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers als wirtschaftlich leistungsfähig zu qualifizieren sei. Abschließend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass "[i]n Abkehr des ursprünglich angenommenen Sachverhalts", nämlich dass der Antragsteller in Kabul über kein familiäres Netzwerk verfüge, sohin eine wesentliche Änderung eingetreten sei.

2.2. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage grob verkannt, weil eine Neubeurteilung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet. Da sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf §9 Abs1 Z1 zweiter Fall AsylG stützt, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23. Mai 2019, Rs. C-720/17, Bilali, nicht einzugehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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