VfGH E229/2018

VfGHE229/201810.10.2018

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend das Verbot des Pflegeregresses; Unzulässigkeit des Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 01.01.2018 ergangen ist

Normen

B-VG Art144 Abs2
ASVG §330a, §707a Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:E229.2018

 

Spruch:

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B‑VG und Art2 StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §330a ASVG idF BGBl I 125/2017, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, ist gemäß §707a Abs2 ASVG idF BGBl I 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt besteht damit weder die Befugnis noch die Pflicht, die §§330a und 707a Abs2 ASVG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ist am 7. Dezember 2017 und sohin vor dem 1. Jänner 2018 ergangen. §330a ASVG war insofern vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht anzuwenden.

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Übrigen nicht als "laufendes Verfahren" iSd §707a Abs2 zweiter Satz ASVG zu qualifizieren. Dessen ungeachtet ist gemäß §330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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