VfGH G409/2017

VfGHG409/201727.6.2018

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ABGB betreffend die gesetzlich vorgesehene Aufhebung einer letztwilligen Verfügung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgrund Verlusts der Angehörigenstellung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §725
StGG Art5
EMRK 1.ZP Art1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G409.2017

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "der Verfassungsgerichtshof möge […] als verfassungswidrig aufheben:

a) den §725 ABGB in der Fassung BGBl I 87/2015 zur Gänze, in eventu

b) den ersten Satz des §725 Abs1 ABGB in der Fassung BGBl I 87/2015, in eventu

c) das Wort 'ausdrücklich' in §725 Abs1 Satz 1 ABGB in der Fassung BGBl I 87/2015".

II. Rechtslage

Der angefochtene §725 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS 946/1811 idF BGBl I 87/2015, lautet:

"3. durch Verlust der Angehörigenstellung

 

§725. (1) Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen werden davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Adoption, auch wenn sie nach dem Erbfall erfolgt, für letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Angehörigen.

 

(2) Die letztwillige Anordnung wird im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder zum Widerruf oder zur Aufhebung der Adoption eingeleitet hat. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Verstorbene das gerichtliche Abstammungsverfahren eingeleitet hat, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der vermeintliche Angehörige tatsächlich nicht vom Verstorbenen abstammt."

 

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die Antragstellerin wurde mit letztwilliger Verfügung vom 29. März 2004 von ihrem damaligen Lebensgefährten als Universalerbin eingesetzt, die Lebensgemeinschaft in der Folge aber aufgehoben. Die Beziehung der beiden ehemaligen Lebensgefährten sei nach Ansicht der Antragstellerin auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sehr gut gewesen; man sei in engem Kontakt zueinander gestanden. Die Antragstellerin habe ihren ehemaligen Lebensgefährten zudem während seiner Krankheit umfassend begleitet und sei bis zuletzt bei ihm gewesen.

1.2. Der Antragstellerin zufolge habe der ehemalige Lebensgefährte auch nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft mehrfach, ausdrücklich und im Beisein von Zeugen erklärt, dass seine letztwillige Verfügung weiterhin unverändert aufrecht und wirksam bleiben solle. Nichts anders habe für die letztwillige Verfügung der Antragstellerin zugunsten des Lebensgefährten gegolten. Am 20. April 2017 verstarb der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin (im Folgenden: der Verstorbene).

1.3. Mit Beschluss vom 24. November 2017, Z 7 A 84/17k-47, stellte das Bezirksgericht Rattenberg das Erbrecht der beiden beteiligten Parteien – der Brüder des Verstorbenen – fest und wies die auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 29. März 2004 abgegebene Erbantrittserklärung der Antragstellerin ab. Begründend führte das Bezirksgericht aus, dass außer Streit stehe, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und der Antragstellerin zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgelöst worden sei. Weiters sei unstrittig, dass eine ausdrückliche Anordnung iSd §725 Abs1 ABGB, der zufolge die letztwillige Verfügung vom 29. März 2004 zugunsten der Antragstellerin auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft noch aufrecht sei, nicht vorliege. Mangels Vorliegens einer solchen letztwilligen Anordnung des Gegenteils in Testamentsform sei von der Aufhebung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen auszugehen gewesen.

2. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss Rekurs und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt die Antragstellerin ihre Bedenken gegen §725 ABGB wie folgt dar:

2.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums:

2.1.1. Die Testierfreiheit sei nach Ansicht der Antragstellerin Ausfluss der grundrechtlich gesicherten Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage (Art1 und Art14 GG, abgeleitet aus der Selbstbestimmung des Menschen) seien in Österreich Privatautonomie und Testierfreiheit nicht ausdrücklich verfassungsrechtlich geregelt. Eine Ableitung erfolge aber über Art5 StGG (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 868 ff.). In Bezug auf die Privatautonomie liege ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG) beider Vertragsteile vor, wenn eine gesetzliche Maßnahme einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändere (VfSlg 17.817/2006). Auf Grund des Umstandes, dass §725 ABGB insofern gültig errichtete letztwillige Verfügungen unmittelbar abändere, als er jene Teile bezüglich der früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten aufhebt, liege ein Eingriff in das Grundrecht vor. Dieser stelle einen Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechtes dar, weil die Privatautonomie jene Grundvoraussetzung sei, die die Eigentumsfreiheit erst ermögliche.

2.1.2. Generell verstoße der Gesetzgeber auch gegen den allgemein anerkannten Grundsatz des Zivilrechts auf Vertragsfreiheit. Das erbrechtliche Prinzip "favor testamenti" sei eine Auslegungsregel und komme bei unklaren Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung zum Tragen, damit diese möglichst weitgehend wirksam und aufrecht bleiben. Es gehe um die Erforschung des wahren erblasserischen Willens (OGH 19.5.1988, 7 Ob 575/88). Dieser Grundsatz werde mit §725 ABGB durchbrochen, weil ohne Rücksicht auf den wahren erblasserischen Willen die letztwillige Verfügung aufgehoben werde.

2.1.3. §725 ABGB verstoße darüber hinaus auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ziel der Regelung sei es, den mutmaßlichen Willen eines Verstorbenen besser widerzuspiegeln (RV 688 BlgNR 25. GP , 20). Dies möge ein öffentliches Interesse darstellen. Einer genaueren Verhältnismäßigkeitsprüfung halte §725 ABGB allerdings nicht stand: Die neue Regelung des §725 ABGB sei nämlich zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Es könne durchaus sein, dass es in der heutigen Zeit bei der Auflösung von Lebensgemeinschaften häufig zu Streitigkeiten komme. Auf Grund emotionaler oder sittlicher Gründe, Verbundenheit oder Verpflichtung wolle die Mehrheit dennoch zumindest ein gepflegtes Verhältnis weiterführen. Der Wille des Verstorbenen werde deshalb zumindest in Einzelfällen die Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung bezüglich des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sein. Das Ziel der Norm werde also verfehlt, wenn man mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft die letztwillige Verfügung ohne Rücksichtnahme aufhebe.

2.1.4. Zudem sei §725 ABGB nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des Ziels. Mit der ausdrücklichen Anordnung des Verstorbenen werde das Errichten einer neuen letztwilligen Verfügung vorgeschrieben, nur um den bereits letztwillig festgelegten Willen noch einmal zu bestätigen. Dieses strenge Formerfordernis scheine zur bloßen Bestätigung einer bereits gültig errichteten letztwilligen Verfügung über das Ziel hinauszuschießen und gehe an jeder Notwendigkeit vorbei. Durch eine Beweiserleichterung zur Widerlegung der Vermutung in Form einer Zulassung allgemeiner zivilrechtlicher Beweise stünden viel gelindere Mittel zur Verfügung, die durch die bessere Wiedergabe des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zudem geeigneter wären.

2.1.5. Die Rechtsfolgen des §725 ABGB seien den rechtlich nicht versierten Normunterworfenen im Vertrauen auf ihre Testierfreiheit nicht bewusst. Der Eingriff in ein so wesentliches Grundrecht stehe daher in keiner Angemessenheit zu dem öffentlichen Interesse, den – eben nur vermuteten – Willen des Verstorbenen widerzuspiegeln. Daher sei die Verhältnismäßigkeit der Regelung des §725 ABGB nach Ansicht der Antragstellerin zu verneinen und die Eigentumsbeschränkung als verfassungswidrig einzustufen.

2.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:

2.2.1. In Weiterentwicklung des Gleichheitssatzes leite der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus diesem ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot ab. Unsachlich sei insbesondere eine unverhältnismäßige Regelung (Öhlinger, aaO, Rz 765 ff.). Wie zuvor ausgeführt worden sei, halte §725 ABGB einer genaueren Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Die Regelung sei nicht geeignet, den wahren Willen des Verstorbenen wiederzugeben, sondern ordne ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände die Aufhebung der letztwilligen Verfügung an. Unsachlich sei weiters die strenge Formvorschrift für die bloße Bestätigung des bereits letztwillig festgelegten Willens. Hier würden dem Gesetzgeber gelindere Mittel in Form einer Beweiserleichterung zur Verfügung stehen. Die Beschränkung der Testierfähigkeit stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse und der Geeignetheit zur Erreichung des Ziels. §725 ABGB verstoße somit gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot und sei daher verfassungswidrig.

2.2.2. Wegen des rückwirkenden Charakters des §725 ABGB auf alle letztwilligen Verfügungen komme zudem der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz zum Tragen. An rückwirkend belastende Gesetzesvorschriften seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen (VfSlg 16.850/2003). Mit §725 ABGB werde ohne Zweifel rückwirkend in die Testierfreiheit zum Nachteil des Verstorbenen eingegriffen, da die Normunterworfenen seit jeher auf ihre Testierfreiheit und auf die Gültigkeit ihrer errichteten letztwilligen Verfügung vertrauen würden. Damit Privatautonomie und Testierfreiheit sich aber überhaupt entfalten können, sei es notwendig, dass man auf die Gültigkeit seiner Rechtshandlungen, in diesem Fall das Errichten einer letztwilligen Verfügung, vertrauen könne. Ohne dieses Vertrauen würde die darauffolgende Verunsicherung der Normunterworfenen dem privaten Rechtsverkehr schaden. Der Eingriff in die Testierfreiheit durch §725 ABGB sei dabei erheblicher, weil dadurch die letztwillige Verfügung oder Teile davon gänzlich aufgehoben würden und der Gegenbeweis kaum möglich sei. Die Kenntnis der möglichen rechtlichen Folgen des §725 ABGB könne den rechtlich nicht versierten Normunterworfenen aber nicht zugemutet werden. Es liege ein verfassungswidriger erheblicher Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen auf die Testierfreiheit nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG vor.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

3.1. §725 ABGB regle die Aufhebung letztwilliger Verfügungen durch Verlust der Angehörigenstellung. Mit – zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgter – Auflösung einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft würden gemäß §725 Abs1 erster Satz ABGB davor errichtete letztwillige Verfügungen von Gesetzes wegen aufgehoben, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensfährten betreffen. Diese Rechtsfolge trete nicht ein, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet habe. Den Erläuterungen zufolge sehe §725 Abs1 ABGB also die Vermutung des stillschweigenden Widerrufs einer letztwilligen Verfügung bei Verlust der Angehörigenstellung vor, weil dies üblicherweise den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspiegle (RV 688 BlgNR 25. GP , 20). Der Widerruf werde jedoch dann nicht vermutet, wenn "der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat". Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welcher Form die Anordnung des Gegenteils erfolgen müsse, bestehe – soweit ersichtlich – noch nicht. Im Schrifttum würden dazu unterschiedliche Auffassungen bestehen.

3.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums führt die Bundesregierung im Wesentlichen das Folgende aus:

3.2.1. Nach Auffassung der Bundesregierung komme dem Gesetzgeber bei der Regelung des Erbrechts ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zu Art1 1. ZPEMRK Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015, 1069 [1071]; vgl. auch VfSlg 20.130/2016, Rz 43). Er könne Beschränkungen der Testierfreiheit vorsehen und sich dabei vom Grundgedanken, dem wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, leiten lassen, aber auch Regelungen vorsehen, die der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten dienen. Diesen – weiten – Gestaltungsspielraum habe der Gesetzgeber mit dem angefochtenen §725 ABGB nach Auffassung der Bundesregierung nicht überschritten.

3.2.2. Zweck der angefochtenen Regelung sei es, dem vermuteten wahren Willen eines Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen (RV 688 BlgNR 25. GP , 20). Dass dieses Ziel im öffentlichen Interesse liege, bestreite auch die Antragstellerin nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Regelung aber auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber könne im Rahmen einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass es üblicherweise nicht dem wahren Willen eines Erblassers entspreche, wenn ein früherer Ehepartner, eingetragener Partner, Lebensgefährte oder ein früheres Kind nach Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft oder nach Änderungen in der Abstammung nach ihm erben würde (RV 688 BlgNR 25. GP , 20); vielmehr sei davon auszugehen, dass der wahre Wille eines Erblassers in derartigen Fällen regelmäßig auf eine vollständige Trennung in jeder Hinsicht gerichtet sei (vgl. Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts, NZ2012, 1 [4], hinsichtlich Ehescheidungen). Dieser Annahme des Gesetzgebers könne nach Auffassung der Bundesregierung nicht entgegengetreten werden. Auch die Antragstellerin selbst führe im Übrigen aus, dass der Wille eines Erblassers bloß in "Einzelfällen" auf die Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung gerichtet sein werde. In einem solchen Fall stehe es dem Erblasser aber frei, eine entsprechende ausdrückliche Anordnung in einer letztwilligen Verfügung zu treffen, sodass auch die Interessen solcher Erblasser hinreichend gewahrt seien.

3.2.3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bewirke das Erfordernis einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung in einer letztwilligen Verfügung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung keine unverhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit: Diese Regelung diene der Rechtssicherheit und stelle damit ebenfalls sicher, dass dem wahren erblasserischen Willen entsprochen werde. Nur auf diese Weise könnten Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des wahren Willens eines Verstorbenen weitestgehend vermieden werden. Käme es nicht auf eine ausdrückliche letztwillige Verfügung des Verstorbenen selbst für den Nachweis einer gegenteiligen Anordnung an, müsste mitunter allein auf Grund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten über Äußerungen, die ein Verstorbener noch zu Lebzeiten getätigt, oder Handlungen, die er gesetzt haben soll, entschieden werden.

3.2.4. Abgesehen davon müsse ein gegenteiliger Wille des Verstorbenen gemäß §553 ABGB in der letztwilligen Verfügung bloß "zumindest angedeutet" sein. Es reiche daher aus, wenn sich für die Annahme eines gegenteiligen Willens des Verstorbenen im Testament "irgendein(…), wenn auch noch so geringe(r) Anhaltspunkt" findet und diese Annahme "nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwider(läuft)" (vgl. RIS-Justiz RS0012372). Würde ein solcher Anhaltspunkt vorliegen, könnten bei der Auslegung im Übrigen alle Umstände, insbesondere auch mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person, berücksichtigt werden (vgl. OGH 14.10.2008, 8 Ob 127/08x).

3.2.5. Die Bundesregierung geht daher zusammenfassend davon aus, dass die angefochtene Bestimmung im öffentlichen Interesse liege und keine unverhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit eines Erblassers bewirke. Der behauptete Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit liege daher nicht vor.

3.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz stellt die Bundesregierung das Folgende fest:

3.3.1. Zum Vorbringen der Antragstellerin betreffend einen Verstoß der angefochtenen Bestimmung gegen den Gleichheitssatz könne – soweit dieses mit der Unverhältnismäßigkeit der Regelung sowie damit begründet werde, dass gelindere Mittel zur Verfügung stünden – auf die Ausführungen zum behaupteten Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit verwiesen werden. Die angefochtene Bestimmung erweise sich daher auch als sachlich gerechtfertigt.

3.3.2. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die angefochtene Bestimmung auf Grund ihres "rückwirkende(n) Charakter(s)" gegen den Vertrauensschutz verstoße, erweise sich nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls als nicht stichhaltig: Die angefochtene Bestimmung sei mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (kurz: ErbRÄG 2015) erlassen worden. Das ErbRÄG 2015 sei als Nr 87 im BGBl I 2015 am 30. Juli 2015 kundgemacht worden. Die angefochtene Bestimmung sei aber erst am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten und auch erst anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben sei (§1503 Abs7 Z1 und 2 ABGB). Sie gelte daher keineswegs rückwirkend, sondern erst für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignet haben bzw. ereignen. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass von der angefochtenen Bestimmung auch letztwillige Verfügungen erfasst seien, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens getroffen wurden, weist die Bundesregierung auf die – vergleichsweise lange – Legisvakanz von 17 Monaten hin. Es sei somit über einen langen Zeitraum vor dem Inkrafttreten und der Anwendbarkeit der neuen Regelungen hinweg möglich gewesen, davon Kenntnis zu erlangen und allfällige notwendige Veranlassungen zu treffen. Nach Auffassung der Bundesregierung erweise sich die angefochtene Bestimmung daher auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes als unbedenklich.

4. Die beteiligten Parteien erstatteten eine Äußerung, in der sie der Antragstellerin insofern entgegentreten, als es unrichtig sei, dass der Verstorbene mehrfach im Beisein von Zeugen erklärt habe, sein Testament aufrecht erhalten zu wollen. Unrichtig seien auch die Äußerungen betreffend den Kontakt zum Verstorbenen, da die Antragstellerin erst kurz vor seinem Tod wieder Kontakt zu diesem aufgenommen habe.

4.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums halten die beteiligten Parteien auf das Wesentlichste zusammengefasst fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, eine Bestimmung zu erlassen, die üblicherweise den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspiegle. Ein Eingriff in die Vertragsfreiheit sowie die "Erbaussicht" eines allfälligen Erben sei mangels eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes nicht gegeben.

4.2. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verneinen die beteiligten Parteien einen rückwirkenden Eingriff in die Testierfreiheit und stellen fest, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung erbrechtlicher Auslegungsregeln über einen Gestaltungsspielraum verfüge. Es sei nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den üblicherweise mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechend berücksichtige. Die Bestimmung des §725 ABGB ziele darauf ab, einen Motivirrtum des Verstorbenen über Zukünftiges für erheblich zu erklären, welcher bisher bereits in der Lehre als beachtlich angesehen worden sei. Die Testierfreiheit werde dadurch sichergestellt, dass der Verstorbene im Fall, dass er diese Rechtsfolge vermeiden will, letztwillig das Gegenteil vorsehen könne.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

1.1.1. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 24. November 2017 gestellt. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).

1.1.2. Als Antragstellerin im Anlassverfahren ist die Antragstellerin Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt ist.

1.1.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat die Antragstellerin jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl. VfSlg 20.074/2016).

1.1.4. Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 15. Januar 2018 davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

1.2.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl. VfSlg 20.010/2015).

1.2.2. Das Erstgericht hat §725 ABGB, dessen Verfassungswidrigkeit die Antragstellerin behauptet, angewendet. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.3. Die Antragstellerin sieht sich durch den angefochtenen §725 ABGB in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (siehe III.2.1. und III.2.2.).

2.4. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums:

2.4.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die Antragstellerin vor, §725 ABGB sei unverhältnismäßig und verletze sie daher in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Die angefochtene Bestimmung sei zur Erreichung ihres Ziels – den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen besser widerzuspiegeln – nicht geeignet und stelle zudem nicht das gelindeste Mittel dar. Ein gelinderes Mittel bestünde in einer Beweiserleichterung zur Widerlegung der Vermutung. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Rechtsfolge rechtlich nicht versierten Normunterworfenen nicht bewusst sein könnte, fehle es an einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Eigentumsfreiheit und den mit der angefochtenen Bestimmung verfolgten öffentlichen Interessen.

2.4.2. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. anstelle vieler: EGMR 11.1.2007, Fall Anheuser-Busch Inc., Appl. 73.049/01, [Z62 ff. mwN]) erfasst Art1 1. ZPEMRK "bestehendes Vermögen" ("existing possessions") und "berechtigte Erwartungen" ("legitimate expectations"). Vom Schutzbereich sind daher grundsätzlich auch erbrechtliche Rechtspositionen umfasst (vgl. VfSlg 20.032/2015; vgl. Hochhauser, Menschenrechtskonvention und Erbrecht, ÖJZ2015, 1069 [1070 f., 1073 f.]; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §25 Rz 7).

2.4.3. Im Erkenntnis VfSlg 20.032/2015 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass vom Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums umfasst ist. Gleiches gilt ab dem Tod des Erblassers auch für Ansprüche von – in einem gültigen Testament – letztwillig Begünstigten. Demgegenüber schaffen letztwillige Begünstigungen vor dem Tod des Erblassers keine Rechtsposition, die vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst wäre, da eine letztwillige Verfügung bis zum Tod des Erblassers jederzeit widerrufen werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Erbfall zwar bereits eingetreten, jedoch wurde der potentielle Anspruch der Antragstellerin vom Gesetzgeber – durch den angefochtenen §725 ABGB – bereits vor dem Tod des Erblassers auf Grund des Verlusts der Angehörigenstellung beseitigt.

2.4.4. Es liegt daher – mangels Eröffnung des Schutzbereiches – keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.

2.5. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:

2.5.1. Den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot begründet die Antragstellerin mit der Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmung. Daneben bringt sie vor, die angefochtene Bestimmung weise einen rückwirkenden Charakter auf, weshalb auch der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Vertrauensschutz zum Tragen komme.

2.5.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten:

2.5.3. Nach der bisherigen Rechtslage – vor dem ErbRÄG 2015 – führte die Ehescheidung nicht automatisch zur Aufhebung jener Teile einer letztwilligen Verfügung, in denen der bisherige Ehegatte begünstigt wurde. Diese Rechtslage spiegelte in vielen Fällen jedoch nicht den "typischen" Willen des Erblassers wider (vgl. Welser, Die Reform des österreichischen Erbrechts, NZ2012, 1 [4]; Welser, Anmerkungen zum ErbRÄG 2015, NZ2018, 1 [7]). Die einzige Möglichkeit, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen, war bisher die Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums. Der dafür notwendige Nachweis, dass neben dem Fortbestand der Ehe kein anderes wesentliches Motiv für die Einsetzung des Ehegatten bestanden habe, war in der Regel jedoch nicht leicht zu erbringen (Fischer-Czermak, Ehegatten, Lebensgefährten, Pflegeleistungen, in: Rabl/Zöchling-Jud [Hrsg.], Das neue Erbrecht, Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, 2015, 27 [31 f.]). Diese Rechtslage wurde durch das ErbRÄG 2015 insofern geändert, als in §725 ABGB idF BGBl I 87/2015 für den Fall des Verlusts der Angehörigenstellung die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugunsten der früheren Angehörigen – insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten – normiert wurde. Ausweislich der Materialien sollte mit der "Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs" frühere Angehörige begünstigender Teile letztwilliger Verfügungen der üblicherweise mutmaßliche Wille des Erblassers widergespiegelt werden, da ein früherer Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte gerade nicht wollen werde, dass der andere Teil nach ihm erbt (RV 688 BlgNR 25. GP , 20).

2.5.4. Eine Bestimmung, mit der der Gesetzgeber dem vermuteten wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen will, liegt im öffentlichen Interesse. Durch den Umstand, dass der Erblasser, sofern er diese Rechtsfolge nicht eintreten lassen will, ausdrücklich das Gegenteil anordnen muss, dient die Bestimmung darüber hinaus auch dem – im öffentlichen Interesse gelegenen – Ziel der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. §725 ABGB ist zur Zielerreichung auch geeignet: Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass es üblicherweise nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht, wenn der frühere Angehörige nach ihm erbt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehescheidung, die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, die Trennung oder die Aufhebung bzw. der Widerruf der Adoption auf eine vollständige Trennung in jeder Hinsicht ausgerichtet ist (vgl. Welser, aaO, 4).

2.5.5. Es ist nicht unverhältnismäßig und folglich auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber angesichts der von ihm verfolgten, im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es nach der alten Rechtslage im Erbfall in der Regel schwierig war, den wahren Willen des Erblassers ohne ausdrückliche Anordnung im Nachhinein – insbesondere bei widerstreitenden Interessen – zweifelsfrei festzustellen, die Aufhebung von ehemalige Angehörige begünstigenden letztwilligen Verfügungen normiert. Für jene (Einzel-)Fälle, in denen diese Rechtsfolge nicht beabsichtigt ist, steht es dem Erblasser offen, ausdrücklich das Gegenteil anzuordnen. §725 ABGB trägt daher auch diesen Fällen hinreichend Rechnung.

2.6. Auch die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf den "rückwirkenden Charakter" der Bestimmung und den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutz gehen ins Leere. Eine letztwillig verfügte Begünstigung begründet jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Gesetzgeber vor dem Tod des Erblassers die Begünstigung einer Person im Testament beseitigt hat, kein durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz geschütztes Vertrauen des testamentarisch Begünstigten. Darüber hinaus wurde das ErbRÄG 2015 – wie die Bundesregierung zu Recht ausführt – bereits am 30. Juli 2015 kundgemacht und ist erst nach einer – vergleichsweise langen – Legisvakanz am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten. Es gelangte auch erst für jene Sachverhalte zur Anwendung, in denen der Erblasser nach dem 1. Jänner 2017 verstorben ist. Daher stand auch im Anlassfall eine ausreichend lange Zeit zur Verfügung, gegebenenfalls gewünschte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2.7. Die angefochtene Bestimmung des §725 ABGB verstößt aus diesen Gründen weder gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums noch gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweist.

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016 und 20.112/2016).

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