Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62 Abs1
ZPO §209 Abs1, Abs5, §210 Abs2, §211, §216
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G3.2018
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Mit Urteil vom 27. November 2017, 17 C 1241/14b‑119, erkannte das Bezirksgericht Döbling die beklagte Partei (die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) schuldig, binnen einer Frist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution näher bezeichnete Behauptungen gegenüber den Empfängern der Behauptungen als unwahr zu widerrufen, die Verbreitung einer näher bezeichneten Behauptung oder Ähnliches zu unterlassen und der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Aus Anlass der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung stellt die antragstellende Partei den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf Aufhebung der §§209 Abs1 und 5, 210 Abs2, 211 sowie 216 ZPO und nicht näher bezeichneter Wortfolgen in den angefochtenen Rechtsvorschriften wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Rechtslage
1. Die §§209, 210, 211 und 216 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl I 76/2002, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§. 209.
(1) In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist nebst den Angaben, welche den Gang der Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen.
(2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass einzelne Theile des thatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden, so ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokolliren.
(5) Das Gericht kann anordnen, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift aufgenommen werden.
§. 210.
(1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(2) Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
(3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.
§. 211.
(1) Die im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.
(2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.
[…]
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.
§. 216.
(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung."
III. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG idF BGBl I 114/2013 erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1989, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl. zB VfGH 13.6.2014, G10/2014; 10.12.2014, G57/2013).
2. Eben diesem Erfordernis gemäß §62 Abs1 VfGG wird der Antrag der antragstellenden Partei nicht gerecht. Die antragstellende Partei trägt lediglich pauschal Bedenken vor, ohne diese auch nur einer der angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit ist daher unzulässig.
3. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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