VfGH G380/2016

VfGHG380/201625.11.2016

Zurückweisung weiterer Gesetzesprüfungsanträge eines Gerichtes wegen entschiedener Sache

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs6
B-VG Art140 Abs1 / Allg
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs6

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens, §2 Abs6 erster Satz Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I 103/2001 idF BGBl I 116/2009, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte beim Verfassungsgerichtshof am 28. Oktober 2016 ein. Das antragstellende Gericht schließt sich in seinem Antrag jenen Bedenken an, die der Oberste Gerichtshof in dem zu G121/2016 protokollierten Verfahren gegen die angefochtene Bestimmung erhoben hat.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren zu G121/2016 über diese Bedenken erwogen und mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2016 abgesprochen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne VfSlg 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.578/1985, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992, 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998 ua.). Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 14. Oktober 2016, G121/2016, abgesprochen hat, ist der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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