VfGH G438/2015

VfGHG438/201519.11.2015

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §34
B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §34

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 1. September 2015, G411/2015-3, hat der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (und damit auch dem unter einem gestellten Antrag auf "amtswegige Überweisung an den VwGH") keine Folge gegeben.

2. Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 stellte der Einschreiter mit näherer Begründung den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 B‑VG stattfinden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B‑VG ist im VfGG nicht vorgesehen (vgl. VfSlg 7080/1973, 14.670/1996 und VfGH 24.2.2003, G377/02).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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