VfGH G33/2015

VfGHG33/20152.7.2015

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags aus Anlass eines Zwischenurteils

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §393
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §393

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG).

Der Antragsteller behauptet, als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung, nämlich des §56 Abs13 WEG 2002, in Rechten verletzt zu sein. Seinen auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag stellte er aus Anlass seiner Berufung gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, GZ 22 Cg 137/13y-17, vom 8. Jänner 2015.

Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag kann auch aus Anlass einer Berufung gegen ein Zwischenurteil nach §393 Abs1 ZPO erhoben werden. Das Vorbringen des Antragstellers lässt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 2701/1954, 7999/1977, 17.670/2005 uvm. zur Präjudizialität von Bestimmungen in gerichtlichen Verfahren, anlässlich derer Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurden) eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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