VfGH G121/2015

VfGHG121/20152.7.2015

Zurückweisung eines aus Anlass einer zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidung eingebrachten Parteiantrags mangels Legitimation

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Wortfolge "alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten, wie insbesondere" und den Ausdruck "und das Langlaufen" in §1 Abs3 Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl 15, idF LGBl 130/2013 (TirSSG), begehrt. In eventu solle §1 Abs3 Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl 15, idF LGBl 130/2013, zur Gänze aufgehoben werden. Der Antragsteller bringt vor, dass ihm mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, 59 Cg 72/13h vom 20. Oktober 2014, aufgetragen wurde, "es ab sofort zu unterlassen, in Tirol ohne Bewilligung nach §5 TirSSG selbstständigen erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen, insbesondere Langlaufen (Betrieb einer Spartenschischule) zu erteilen oder diese Tätigkeiten anzubieten." Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung erhoben, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck, 2 R 217/14z vom 5. Februar 2015, keine Folge gegeben wurde. Aus Anlass der fristgerecht erhobenen außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof stellte der Antragsteller einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG iVm §62a Abs1 erster Satz VfGG, da er sich durch die angefochtenen Teile des §1 Abs3 TirSSG in Rechten verletzt sieht.

2. Der Antrag sei laut Antragsteller deshalb zulässig, da zum Zeitpunkt der Berufungserhebung Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG noch nicht in Kraft gewesen sei und die Bestimmung "sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden [könne], dass jede Partei im gerichtlichen Verfahren bei 1. Gelegenheit den Verfassungsgerichtshof anrufen [können] muss." Durch das Inkrafttreten des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG mit 1. Jänner 2015 bestünde die erste Gelegenheit zur Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle für den Antragsteller erst mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die Berufungsentscheidung.

3. In der Sache bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, die vom Landesgericht Innsbruck und vom Oberlandesgericht Innsbruck angewendeten Teile der Bestimmung des §1 Abs3 TirSSG führten dazu, dass der Antragsteller in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten aus Art7 Abs1 B‑VG, Art2 StGG (Gleichheitsgrundsatz) und Art6 StGG (Freiheit der Erwerbsbetätigung) verletzt werde. Der Antragsteller habe laut Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck als Inhaber der ****** ******* **** Trainingsstunden im Langlaufen in klassischer Technik und Skatingtechnik gegeben. Eine solche Tätigkeit falle aber unter §1 Abs3 TirSSG, für welche eine bewilligte Schischule notwendig sei (§3 TirSSG). Über eine solche verfüge der Antragsteller aber nicht. Daher müsse er seinen selbstständigen erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen, insbesondere Langlaufen ohne Bewilligung nach §5 TirSSG unterlassen. Diese erstinstanzliche Rechtsansicht wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die Gleichstellung zwischen alpinem Schilauf und Langlauf, mit Blick auf die Schischulbewilligung, hält der Antragsteller für unsachlich iSd der Art7 Abs1 B‑VG und Art2 StGG. Darüber hinaus verletze die Bestimmung das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), da der Eingriff weder erforderlich noch adäquat sei.

II. Zulässigkeit

4. Der Antrag ist unzulässig.

5. Nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

6. Der Antragsteller hat den Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG aus Anlass einer außerordentlichen Revision gegen ein zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhoben. Damit hat der Antragsteller aber keinen Antrag aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (s. auch §62a Abs1 erster Satz VfGG) gestellt.

7. Das Vorbringen des Antragstellers, Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG sei dahingehend zu verstehen, "dass jede Partei im gerichtlichen Verfahren bei 1. Gelegenheit den Verfassungsgerichtshof anrufen [können] muss" und diese Gelegenheit im behandelten Verfahren aufgrund des Datums des Inkrafttretens erst mit 1. Jänner 2015 bestünde, woraus sich die Legitimation ergebe, aus Anlass des Rechtsmittels gegen das Urteil der zweiten Instanz einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zu stellen, trifft nicht zu. Da die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck im Jahr 2014 geendet hat, eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof durch eine Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache aber erst seit dem 1. Jänner 2015 möglich ist, ist das Regime des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

8. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

9. Von einer Verständigung des Landesgerichtes Innsbruck gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden.

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