VfGH B20/2014

VfGHB20/201411.6.2015

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.865,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 9. August 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita iVm §47 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 80,– (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 25. Juni 2012 um 14 Uhr in der Gemeinde St. Martin am Grimming, auf der B 320, Strkm 47,4, die Zugmaschine mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und mit dieser eine Autostraße befahren habe, obwohl diese nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden dürfe, die eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufweisen und mit der diese Geschwindigkeit überschritten werden dürfe.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) vom 27. November 2013 keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG in der ab 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung iVm §6 VwGbk-ÜG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf körperliche Unversehrtheit sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bezirkshauptmannes Liezen – Politische Expositur Gröbming vom 18. Oktober 2010, Z 11.0-49/2010, wonach "[G]gemäß §§43 Abs3 litb und 94 Abs1 litb Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl Nr 159, in der derzeit geltenden Fassung, [wird] die B 320 Ennstalstraße im Abschnitt Diemlern-Oberstuttern zwischen km 46,753 und km 47,733 zur Autostraße erklärt" wird, ein.

5. Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2015, V108/2014, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

6. Die Beschwerde ist begründet.

Der UVS Steiermark hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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