Hochrechnung bei ganzjährig bezogenen geringfügigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 24. Oktober 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wurde ausgehend von einem Einkommen iHv 15.307,96 € die Einkommensteuer für das Jahr 2011 nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit 857,00 € festgesetzt. Nachdem die Berufungswerberin im Veranlagungsjahr 150 Tage steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (Arbeitslosengeld) erhielt, wurde die Einkommensteuer mit einem Durchschnittsteuersatzes von 20,63% unter Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 der außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten nichtselbständigen Einkünfte berechnet. Dabei hat das Finanzamt Einkünfte aus der ganzjährig geringfügigen Beschäftigung bei der D-OG iHv 4.320,00 € in die Hochrechnung einbezogen, die hochzurechnenden Einkünfte aber um einen Betrag von 1.440,00 € reduziert.
II. Dagegen erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 21. November 2012 Berufung und begehrte die Berechnung der Einkommensteuer ohne Hochrechnung der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der D-OG.
III. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2012 änderte das Finanzamt den Erstbescheid und setzte ausgehend von einem Einkommen iHv 15.307,96 € die Einkommensteuer für das Jahr 2011 nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit 825,00 € fest. Das Finanzamt berechnete die Einkommensteuer so, dass es im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes von 20,42% wiederum die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der D-OG iHv 4.320,00 € in die Hochrechnung einbezog, nunmehr aber reduziert um einen Betrag von 1.800,00 €. Den Kürzungsbetrag berechnete das Finanzamt so, dass es den ganzjährigen Bezug iHv 4.320 € durch 360 Tage dividierte und mit 150 (Tage der Arbeitslosigkeit) multiplizierte.
IV. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung übe die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Bestimmung soll verhindern, dass das steuerfreie Arbeitslosengeld progressionsmindernd auf die außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Einkünfte wirkt. Das Hochrechnen von Einkünften auf einen fiktiven Jahresbetrag ist jedoch nicht geboten, wenn Einkünfte ohnedies ganzjährig bezogen werden (Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 3 Rz 122), das steuerfreie Arbeitslosengeld entfaltet diesbezüglich keine progressionsmindernde Wirkung. Ganzjährig bezogene Einkünfte fiktiv um die in der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Teile zu kürzen und dann die restlichen, außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit gelegenen Bezugsteile in die Hochrechnung einzubeziehen, führt zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten anderen Einkünfte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 11. November 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |