UFS RV/2126-W/13

UFSRV/2126-W/1320.9.2013

Schätzung eines Begleitservices

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0105 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 29.1.2014 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 17. Jänner 2012 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im Streitzeitraum einen Escort-Service bzw. Begleitservice ohne Bekanntgabe der Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt. Eine steuerliche Veranlagung zur Umsatz- oder Einkommensteuer erfolgte bislang nicht.

Auf Basis zweier Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen, der Niederschriften und beschlagnahmten Unterlagen des Bw. wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

"Tz. 1: Allgemeiner Sachverhalt:

Am 24.9.2010 wurde Hrn. Bw eine Niederschrift samt Bericht über die Prüfungsfeststellungen für den Zeitraum 2002-2006 vorgelegt.

Hr. Bw las sich diese Niederschrift samt Bericht durch und verweigerte die Unterschrift.

Er begründete dies damit, dass seiner Meinung nach die Prüfungsfeststeilungen nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.

Daraufhin wurde seitens der Betriebsprüfung zur Wahrung des Parteiengehörs vereinbart, dass Hr. Bw bis 8. Okt. 2010 eine schriftliche Stellungnahme der Abgabenbehörde übermitteln werde.

Am 6. 0kt. 2010 wurde seine Stellungnahme übermittelt und diese, wie in der Folge angeführt, gewürdigt.

Kurze Zusammenfassung der Gerichtsurteile vom xx.xx..2004, AZ 111xx11/11x und vom y.y..2006, AZ 222xx2/22x.

Nähere Details sind den beiliegenden Urteilen zu entnehmen.

Auch wurden die Ermittlungsergebnisse gegen A.B. (Bericht des LKA aus dem Jahre 2009) in diesen Bericht eingearbeitet.

Hr. Bw betrieb laut eigenen Angaben (siehe NS vom 14.1.2006) bereits seit dem Jahre 1997 einen Escort-Service, spricht auch immer wieder in dieser NS von "Seinem" Escort-Service. Ab Mitte 1999 gemeinsam mit A.B. (E.M.) mit Sitz in der Z.Str..

A.B. und Bw, betrieben diesen Internationalen Escort-Service bis Anfang 2004, dann wurde die Zusammenarbeit beendet.

Nach der Trennung von A.B. lernte Hr. Bw nach eigenen Angaben D.E. kennen und gründete mit ihm die Fa. F Ltd. (www.F.cc ).

Weder die Fa. F Ltd. (Internationale Begleitagentur "S."), A.B., D.E. noch Bw, erklärten dem Umfang dieses Escort-Betriebes entsprechende Umsätze bzw. Einnahmen.

Die F Ltd. war/ist steuerlich nicht erfasst, D.E. und Bw, erklärten aus diesen "Geschäften" ebenfalls keine Umsätze bzw. Einnahmen.

Von Fr. A.B. wurden zwar Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben die jedoch nach Umfang (siehe Ermittlungsergebnisse des LKA NÖ) und Höhe nicht den tatsächlichen Umsätzen bzw. Einnahmen entsprechen können, da diese viel zu gering angesetzt wurden.

Die Zusammenarbeit zwischen Bw/E. dauerte von Anfang 2004 bis zur Verhaftung des Bw (4.6.2004 bis 1.4.2005), während dieser Zeit führte E. bis zu dessen Verhaftung (ca. August 2004 bis 1.5.2005) die Geschäfte weiter.

Nach der Haftentlassung April/Mai 2005 nahmen die beiden sofort wieder Kontakt auf und betrieben den Escort-Service bis zu ihrer neuerlichen Verhaftung Anfang 2006.

Wesentliche allgemeine Sachverhalte aus den Urteilen:

Bw,, der bereits 1997 wegen des Verdachtes des Menschenhandels in Y. für neun Monate in Untersuchungshaft war, lernte Mitte 2003 über den Sekretär eines s.P. die l. Staatsangehörige G.H. kennen.

In weiterer Folge wurde vereinbart, dass Fr. H. l. Mädchen, die prostitutionswillig waren, in L. anwirbt bzw. nach Österreich vermittelt, wo sie über die Agentur "J." des Bw, an Kunden in Österreich und im Ausland angeboten wurden.

Auch wenn sich die Agentur als "Begleitservice" oder "Escort-Service" bezeichnete, so war dennoch für jedermann erkennbar, dass es dabei in erster Linie um die Vermittlung sexueller Kontakte ging.

In weiterer Folge gründete Hr. Bw gemeinsam (etwa im Herbst 2003) mit G.H., D.E., K.L. sowie M.N. eine kriminelle Vereinigung, in W. bzw. von W. aus, die darauf ausgerichtet war, dass Bw über G.H. Mädchen in L. zur Prostitution rekrutieren ließ, ihnen die Reise nach Österreich vorfinanzierte, ihnen In Österreich eine Wohngelegenheit und Mobiltelefone zur Verfügung stellte, die Kundenkontakte in Österreich und ins Ausland vermittelte und ihre Tickets für Kundenbesuche außerhalb Österreichs beschaffte bzw. von seinem Kreditkartenkonto vorfinanzierte (siehe beiliegendes Gerichtsurteil vom xx.xx..2004, AZ 111xx11/11x).

Nachdem Bw, am 1.4.2005 seine Freiheitsstrafe verbüßt hatte, kam es bald daraufhin wieder zu einem Treffen mit D.E., den er bereits seit geraumer Zeit aus deren gemeinsamer Tätigkeit im Rotlichtmilieu kannte.

D.E. war ebenso wie Bw, im Jahre 2004 ua. wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels verurteilt worden und es entstand kurz nach diesem Treffen neuerlich die Idee wieder mit Prostituierten Geld zu verdienen.

Ca. Ende Mai 2005 lernte Bw über D.E. O.P. kennen, der bereits seit 1977 diverse Nachtklubs, Diskotheken und Varietés führte und somit zwangsläufig Erfahrungen im Rotlichtmilieu hatte.

Bw und P. kamen sodann überein, dass vorwiegend l. Staatsbürgerinnen zur Ausübung der Prostitution (mit Schwerpunkt) in Österreich angeworben werden sollten, wobei diese einerseits im Bordellbetrieb des Nachtclubs "Z." ihre Tätigkeit entfalten sollten, andererseits auch im Rahmen eines Escort-Service inner- und teilweise auch außerhalb von Österreich eingesetzt werden sollten, wobei Inhalt dieses Escort-Betriebes die Ausübung der Prostitution mit diversen Kunden war (siehe Gerichtsurteil vom y.y..2006, AZ 222xx2/22x).

Die näheren Details sind den o.a. beiliegenden Gerichtsurteilen sowie den im Arbeitsbogen abgelegten Niederschriften zu entnehmen.

Bisher wurde dem geschilderten Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht nicht Rechnung getragen und keine Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen abgegeben, für den Prüfungszeitraum 2002-2006 sind lediglich Lohnzettel gespeichert.

Es werden daher durch die Betriebsprüfung entsprechende Erstbescheide für die Umsatzsteuer 2002-2006 und die Einkommensteuer 2002-2006 ausgefertigt.

Beilagen: 2 Gerichtsurteile

1) Urteil vom xx.xx..2004, AZ 111xx11/11x, Blatt 1-22
2) Urteil vom y.y..2006, AZ 222xx2/22x, Blatt 1-68

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolge mangels geeigneter Unterlagen auf Grund des beschlagnahmten Kontos des Bw,, sowie vergleichbarer Escort-Betriebe, den beiliegenden Gerichtsurteilen und den im Arbeitsbogen aufliegenden Niederschriften.

Die Sachverhaltsdarstellung des Hr. Bw wurde soweit möglich und nachvollziehbar im überarbeiteten BP-Bericht berücksichtigt und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angepasst.

Für die BP stellen die Ausführungen des Hr. Bw bezüglich seiner Verantwortung und steuerlichen Verpflichtungen Schutzbehauptungen dar, da anhand der Ermittlungsergebnisse und Aktenlage sowohl Bw,, A.B. und D.E. nach außen hin aufgetreten sind.

Die Besteuerungsgrundlagen können anhand der Ermittlungsergebnisse des LKA Niederösterreich, Interneterhebungen sowie den bereits oben angeführten Sachverhalten nur im Schätzungswege ermittelt werden.

Tz.2: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO:

Globalschätzung
Schätzung gem. § 184 BAO Jahre 2002-2006

2002: wie 2003 Aufteilung zwischen A.B./Bw, (siehe NS vom 14.1.2006 mit Bw,)

Lt. dieser NS betrieb Bw Escort-Service bereits seit dem Jahre 1997, spricht auch immer wieder von "Seinem" Escort-Service.
Ab Mitte 1999 gemeinsam mit A.B. (E.M.) mit Sitz in der Z.Str..

Gesamtumsatz brutto daher € 800.000,00 (netto € 666.667,00 USt € 83.333,33)

Aufgeteilt Bw/B. je brutto € 400.000,00, (netto € 333.333,00)

Verbleibende Einnahmen (nach Abzug der Aufwendungen) je € 80.000,00 (Bw/B.)

Vorsteuer griffweise geschätzt: € 20.000,00, Anteil Bw € 10,000,00

2003: Nach Bankeingängen Konto oooo-oooooo Bank AG
15.5.2003 - 23.12.2003
Summe € 93.281,00 (7,0 Monate)

Daher monatlich € 13.325,86 Bankeingänge: (7,5 Monate)

brutto pro Jahr unbar € 159.910,32 gerundet € 160.000,00 brutto
das sind geschätzte 20% der Gesamtumsätze (Vergleichsbetrieben andere Escort-Agenturen und besonderer Sachverhalt It. den NS und Urteilen)

Gesamtumsatz brutto daher pro Jahr € 800.000,00 (netto € 666.667,00 USt € 133.334,00) Aufgeteilt zw. B./Bw

Aufwendungen:
davon an Mädchen ausbezahlt (60%) € 480.000,00
sonstige Kosten (Fahrer, Telefonistinnen, Provisionen L. 15%,.....Wohnungen, Werbung,...) € 160.000,00

Verbleibender Betrag € 160.000,00, dieser wurde zwischen B. und Bw aufgeteilt je € 80.000,00.

Vorsteuer griffweise geschätzt € 20,000,00 (aliquot für 12 Monate 2003)

Anteil Bw: € 10.000,00

2004: Hochrechnung auf Basis 2003, da keine Bankbelege vorhanden

Ab 4.6.2004 Bw in Haft bis 1.4.2005

€ 800.000,00 (netto € 666.667,00, USt € 133.334,00) / monatl. brutto € 66.667,00

1-5/2004: € 333.333,00 brutto Anteil Bw 50% € 166.667,00, (netto € 138.889,00)

Aufwendungen jährlich:

60% Mädchen ausbezahlt € 480.000,00
€ 160.000,00 sonst. Kosten (w.o.)

Verbleibender Betrag € 160.000,00

Anteil Bw: € 33.333,33, (5 Monate, Rest E. )

Vorsteuer griffweise geschätzt: Anteil Bw € 4.167,00

2005: Hochrechnung auf Basis 2003, da keine Bankbelege vorhanden

Ab 4.6.2004 Bw in Haft bis 1.4.2005

€ 800.000,00 (netto € 666.667,00, USt € 133.334,00)

Anteil Bw, E., P. (8 Monate) gerundet je € 177.800,00 brutto, netto € 148.167,00

Aufwendungen: geschätzt, (8 Monate)

60% an Mädchen ausbezahlt € 480.000,00
€ 160.000,00 sonst. Kosten (w.o.)

je € 142.200,00

Anteil Bw 2005: € 35.600,00

Vorsteuer griffweise geschätzt: je € 4.444,00

2006: nur ein Monat (aliquot, da Hausdurchsuchung im Februar 2006 stattgefunden hat, dann Beendigung des Escort-Betriebes)

Umsatz brutto 66.667,00 (netto € 55.555,00, (USt 11.111,00)
Aufwendungen: geschätzt: € 54.667,00 (Mädchen, sonst. Kosten, .....)

Aufgeteilt Bw/E./P. je € 18.518,00, netto, USt 3.704,00

Verbleibender Betrag € 12.000,00

Aufgeteilt zw. Bw/E./P.: je € 4.000,00

Vorsteuer: griffweise € 555,00

Zusammenstellung:

In den sonst. Einkünften sind die Auslandsvermittlungen sowie ab Mitte 2005 die Einkünfte aus dem "Z." inkludiert und abgedeckt."

In der fristgerechten Berufung wurden folgende Anträge gestellt und eingewendet:

"Antrag auf Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren der Berufung mit Beistellung eines Anwaltes und/oder Steuerberaters, incl. aller Kosten und Gebühren aufgrund Mittellosigkeit und Mindestsicherungsbezieher per sofort.

Antrag auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 wegen Verjährung, incl. Anspruchszinsen.

Antrag auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005, 2006 wegen Verjährung, incl. Anspruchszinsen.

Antrag auf Zusendung der gleichlautenden Steuerbescheide an A.B., D.E. und O.P., wie in der Niederschrift und Bericht des Finanzamtes W. 1/2 vom 20.10.2010 angeführt, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren und eine Gleichstellung im Parteiengehör zu erreichen und keine nur mir nachteiligen Steuerbescheide zuzusenden.

Antrag auf Zusendung von Steuerbescheiden an alle in der Niederschrift und Bericht des Finanzamtes, bzw. beiliegenden Gerichtsurteilen angeführten Personen, da diese 60% bzw. 15% der Umsätze und Einkommen erhielten, um den Gleichheitsgrundsatz und eine Gleichstellung im Parteiengehör zu haben.

Auflistung des Finanzamtes W. 3/4 welche vergleichbaren Escortbetriebe herangezogen wurden um solche "enormen" Umsätze und Einkünfte zu ermitteln, da es weltweit aufgrund meines Wissens keine derartigen Escortbetriebe gibt, die solche Einkünfte verzeichnen kann.

Antrag auf Aufhebung aller Bescheide 1-18, da das Finanzamt 3/4 keine Neuaufnahme des Verfahrens durchführte, sondern einfach einen Bericht des Finanzamtes W. 1/2 herangezogen hat, ohne eigenständige neue Ermittlungen aufzunehmen. Da die Steuerbescheide aufgehoben wurden, ist das Finanzamt 3/4 zuständig und hat auch das gesamte Verfahren neu aufzunehmen, mich als Partei anzuhören, eigenständige und neue Berichte zu erstellen und nicht einfach einen "dubiosen" Bericht des Finanzamtes W. 1/2 für die Ausstellung von Bescheiden heranzuziehen, der bereits aufgehoben wurde. Es wurde keine Erhebung des Finanzamtes 3/4 durchgeführt, kein Parteiengehör durchgeführt, sondern einfach neue Steuerbescheide ausgestellt aufgrund Erhebungen des Finanzamtes W. 1/2 , wobei hier alles aufgehoben wurde und daher auch der Bericht nicht herangezogen werden kann.

Antrag auf neue Erhebungen mit Parteiengehör für das gesamte Verfahren.

Antrag auf Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, da die neuen Steuerbescheide erst mit 2012 ausgestellt wurden und daher alle für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern bereits verjährt sind. 2002, 2003, 2004 sind in jedem Fall verjährt.

Es wurden vom Finanzamt 3/4 keine Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommenssteuer 2005 und 2006 erlassen und daher ist eine Wiederaufnahme rechtsunwirksam und die Bescheide nicht rechtsgültig.

Es wurden vom Finanzamt 3/4 keine Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 erstellt und daher ist eine Wiederaufnahme rechtsunwirksam und die Bescheide nicht rechtsgültig.

Antrag auf Beweisführung des Finanzamtes über die Herkunft der Schätzung und Antrag auf neuerliche Überprüfung aller Ergebnisse des Finanzamtes W. 3/4.

Antrag auf ParteiensteIlung im gesamten Berufungsverfahrens und Gleichstellung mit A.B., D.E. und O.P. und den dazu gehörenden Firmen.

Von Seiten des Finanzamtes wurden "vergleichbare Escort-Agenturen" herangezogen. Da es sich hier wirklich nur um "abstruse" Beträge handelt und es KEINEN vergleichbaren Escort-Betrieb in Österreich, ja sogar Europaweit, bzw. Weltweit gibt, der solche Einnahmen verzeichnet, stellt sich die Frage woher das Finanzamt solche Daten hat?! In der allgemeinen Sachverhaltsdarstellung sind die Zusammenhänge nicht richtig dargestellt worden und führen zu vollkommen anderen Ergebnissen wenn man alle Akten und Gerichtsurteile, sowie Aussagen zusammenfasst. Es wurde auch meine Stellungnahme nicht weiter überprüft, sondern nur rasch Steuerbescheide ausgefertigt, die derartig falsch sind, dass die Vermutung naheliegt, dass dies nur geschah um den Fall "endlich loszuwerden". Es wurde von Seiten des Finanzamtes W. 3/4 keine Erhebungen durchgeführt und es wurden einfach nur neue Steuerbescheide ausgestellt, die auf Basis des Finanzamtes W. 1/2 durchgeführt wurden und dessen Steuerbescheide infolge falsches Finanzamt aufgehoben wurden. Somit sind auch die Erhebungen des Finanzamtes W. 1/2 aufgehoben und das Finanzamt W. 3/4 hat keine neuen Erhebungen durchgeführt und somit widerrechtlich gehandelt. Vor der Ausstellung der Steuerbescheide wurde mir keine Gelegenheit einer ParteiensteIlung gewährt und es wurde keine Befragung durchgeführt. Eine einfache Annahme ist nicht gerechtfertigt. Eine Berufung auf das Finanzamt W. 1/2 ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Alle Steuerbescheide, auch die aufgehobenen, wurden bis Dato nur mir zugestellt, auf die anderen beteiligten Personen wie A.B., D.E., O.P. und alle Personen, die im Gerichtsakt angeführt wurden, ist nach wie vor vergessen worden, obwohl diese eindeutig in der vom Finanzamt W. 1/2 verfassten Niederschrift mit GLEICHER STEUERLAST versehen wurden und es entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn diese Personen keine adäquaten gleichlautenden Steuerbescheide erhalten. Dies führt zu einer Ungleichstellung und einem Willkürakt des Finanzamtes zuungunsten meiner Person. Es scheint also, dass das Finanzamt W. 3/4 hier versucht, Steuerbescheide einzufordern, die keinen Sinn ergeben und alle anderen beteiligten Personen sollen daraus Vorteile erzielen. Das Finanzamt hat also die Pflicht bei Auftreten eines solchen Falles und selbst dargestellten Niederschriften auch die anderen Personen in die Pflicht zu nehmen.

Es wird weiters nicht berücksichtig, dass eine gemeinsame Niederschrift mit allen Personen verlangt wird, wie dies im Parteiengehör stattzufinden hat.

Die Buchhaltungs- und Belegspflichtaufbewahrung beträgt 7 Jahre, und alle ausgestellten Steuerbescheide sind bereits verjährt.

Es wurden bis dato keine Beweisanträge von mir durchgeführt, obwohl ich diese bereits mehrmals angefordert habe. Auch hier begeht das Finanzamt den Fehler einfach nur auf Steuerbescheide zu beharren, die keinen "realen" Hintergrund haben. Nach wie vor wurden die Firma A.B., A.B. als Privatperson, D.E., die Firma F, O.P., die Firma des Z., usw. nicht geprüft und die USt dort nicht überprüft - beziehe mich auch die Berufung 23.11.2010, die gleichlautend auch für die jetzige Berufung gilt - keine Zeugenaussagen aufgenommen, keine Beisein von mir, usw. Die Anträge der Berufung vom 23.11.2010 bleiben nach wie vor aufrecht.

Das Finanzamt W. 3/4 wird aufgefordert alle Beweisanträge zu würdigen, Parteieneinvernahmen durchzuführen, die Zustellung der Steuerbescheide auch an die anderen Personen zu veranlassen - solange ist ein Aufschub meines Steueraktes notwendig und die Berufungsfristen zu erstrecken, bis die anderen Personen die gleichen Steuererklärungen und Bescheide bekommen haben.

Alle Einnahmen wurden über die Firmen der A.B., D.E., O.P. abgewickelt, sodass eine Umsatzsteuer bei mir nicht möglich ist, da die USt von den Firmen, bzw. den dort handelnden Personen abzuliefern ist.
Diesbezüglich hat das Finanzamt bis dato die Konten der B., E., P. nicht angesehen - Kreditkartenabrechnungen nicht angefordert. Abgesehen davon ist das Meiste im Ausland abgewickelt worden, sodass gar keine USt angefallen ist.

In jedem Fall muss das Finanzamt die vergleichbaren Escort-Betriebe vorweisen, um feststellen zu können, woher diese Zahlen stammen und welchen Vergleich das Finanzamt hier herangezogen hat, da solche Zahlen nirgendwo auf der Welt existieren.

Da ich - wie auch in den Gerichtsakten zu lesen ist - keine Einnahmen hatte, kann auch kein Einkommen stattgefunden haben, daher sind alle Einkommenssteuerbescheide ad absurdum geführt.

Unterlagen von B., E. und P. sind vom Finanzamt vorzulegen und dann eine Überprüfung vorzunehmen, außerdem sind alle angeführten Personen vorzuladen und eine Niederschrift aufzunehmen, bzw. die Unterlagen und Steuerbescheide vorher auszustellen.

Bis dato sind diese Anträge nicht behandelt worden, daher ist schon alleine die Berufungsfrist dahingehend zu ändern, da erst mit Zusendung der Steuerbescheide an B., E. und P. die Berufung beginnen kann. Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz.

Ich führe aber hiermit an (siehe auch Einkommen 2002 bis 2005):
Anzumerken ist, dass 2002 bis 2004 bereits verjährt ist! 2005 ebenfalls Verjährung
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsteuer die Umsatzsteuer immer bei weitem überstiegen hätte und es wurde keine Vorsteuer verlangt!

Umsatzsteuer 2002:

Stiller 50% Partner der A.B., die die Einzelfirma A.B. betreibt und über diese alle Umsätze gelaufen sind. Es ist also die Zuständigkeit der Firma B., die USt abzuliefern. Da fast alle Einnahmen im Ausland erzielt wurden, ist auch keine USt angefallen. Die Vorsteuer (Miete, Tel, Werbungskosten - hier vor allem H.B. - wurde alles bei A.B. gebucht) übersteigen die USt bei weitem. Es ist weiters zu erwähnen, dass die Abgaben 2002 bereits verjährt sind. Keine USt 2002

Umsatzsteuer 2003:

Es gilt die o.a. Erklärung wie bei USt 2002. Zu erwähnen ist, dass die USt 2003 bereits verjährt ist.
Keine USt 2003

Umsatzsteuer 2004:

Es fand keine Escort-Tätigkeit bis April 2004 statt, Beginn mit D.E. und seiner Firma F Ltd. Für die USt verantwortlich und Hauptakteur D.E., bzw. F Ltd., daher keine Umsatzsteuerverantwortlichkeit von mir.

Umsatz April 2004 ca. € 7.000,00 (Beginn der Escort-Tätigkeit in W. mit kleinsten Beträgen - Std. € 60,00 bis € 70,00, wenige Kunden), davon 60% Mädchen, verbleibender Umsatz 2.800,00, davon Werbung, Büro (neu), Telefon, etc. ca. € 6.000,00 daher ein Minusumsatz von € 3.200,00. Die Vorsteuer würde die USt bei weitem übersteigen.
Danach Haft - D.E. hat alleine weitergearbeitet. Zu erwähnen ist, dass 2004 bereits verjährt ist.

Umsatzsteuer 2005:

Beginn der Tätigkeit mit O.P. - Z. - die dafür verantwortliche und im Besitz von P. stehende AG. Erst ab September 2005 !!!!! AIIe Umsätze wurden über das Z. - die AG verrechnet. Ich erhielt eine Aufwandsentschädigung und diese nur 3 Monate lang, da Stern mir keine Zahlungen zukommen ließ. Keine Ust 2005 - erwähnenswert ist auch, dass die Ust bereits verjährt ist.

Umsatzsteuer 2006:

Keine Einkünfte und Umsatzsteuer durch Weihnachtsferien, Verhaftung 13.1.2006, daher keine Umsatzsteuer.

Einkommenssteuer 2002: (incl. Umsatzermittlung 2002 nähere Erläuterung):
Anzumerken ist. Dass die Abgaben 2002 bereits verjährt sind!

Stiller Partner der offiziellen Firma A.B.

Umsatz - Einkünfte 2002:

Gesamt Ausland bei A.B.

Davon 60% Mädchen

Davon Flugkosten

 

Zwischensumme:

 
  

Zwischensumme:

 

Teilung B./Bw 50/50

 
  

Verluste durch Vorauszahlungen an Mädchen und nicht wieder zurückbringen

 

Einkommen 2002

Minus

€ 5.000,00 Es fanden keine Einnahmen statt

Einkommen 2003 zu erwähnen ist, dass es bereits zu einer Verjährung gekommen ist.

Gleich wie 2002 - siehe oben bei 2002

Einkommen 2003

Minus

€ 5.000,00 Es fanden keine Einnahmen statt

Einkommen 2004 zu erwähnen ist, dass dies bereits verjährt ist

Trennung von B. 2003 (Oktober 2003) daher Einkommen 2003 noch höherer Verlust, Aufnahme der Tätigkeit mit E. erst April 2004, dazwischen keine Tätigkeit!!!!!

Tätigkeit mit E. - F Ltd. NUR APRIL UND BIS MITTE MAI 2004

Einkommen 2005:

Beginn 1.7.2005 mit Z. und O.P.: Es war vereinbart - siehe unterschriebene Vereinbarung im Gerichtsakt - dass für das Escort 50/50 Teilung erfolgt und ansonsten ich nur € 1.000,00 mtl. Aufwandsentschädigung erhalten hätte:

Einkommen 2006:

Kein Umsatz, kein Einkommen, da Betrieb erst in der 2. Woche des Jahres beginnen sollte - Verhaftung 13.1.2006!!!

Aufgrund der o.a. Angaben sind alle Bescheide vollkommen falsch ausgestellt worden und die "abstrusen" Schätzungen des Finanzamtes ad absurdum geführt. Alleine die Tatsache, dass Schätzungen und dann noch vom falschen Finanzamtes W. 1/2, das das Finanzamt 3/4 widerrechtlich herangezogen hat, jeglicher Grundlage entbehren, sind alle Bescheide zurückzuziehen und die Verluste bei mir auszugleichen. Einnahmen der Schätzung des Finanzamtes entbehren jeglicher Grundlage, da es solche Einnahmen und Umsätze nirgendwo auf der Welt gibt. Diese Zeiten sind seit 1995 vorbei. Bei Einnahmen, die auf der Schätzung des Finanzamtes beruhen, müsste ich mehrfacher Millionär sein und nicht Mindestsicherungsbezieher ohne Ersparnisse und sonstigem.

Gesamtgesehen habe ich Verluste in Höhe von € 17.500,00 in all den Jahren und keine Einnahmen, noch Umsätze und USt abzuliefern. Es sind daher alle Anträge aufrecht und daher alle Steuerbescheide unrichtig. Es dürfte dem Finanzamt entgangen sein, dass die Verluste nicht einmal dem Finanzamt für Rückführung angezeigt wurde, andernfalls ich ein hohes Guthaben beim Finanzamt haben müsste.

Es sind alle Beweisanträge vom Finanzamt W. 3/4 zu würdigen und vor Ausstellung der Steuerbescheide zu behandeln. Zeugenaussagen, Parteiengehör mit allen beteiligten Personen wird beantragt. Kreditkartenabrechnungen B., P., E. und deren Firmen sind herbeizuschaffen, Kontoauszüge P., E., B., sind herbeizuschaffen, um eine Überprüfung vorzunehmen, sodass meine Aussagen richtig sind, andernfalls das Finanzamt meine Aussagen und o.a. Protokollierungen als richtig anzusehen hat.

Alle angeführten Personen in den Gerichtsakten sind einzuladen und Stellungnahmen einzufordern, um die Richtigkeit meiner Angaben zu bestätigen, andernfalls meine Angaben richtig sind.

Es wurde vom Gericht bestätigt, dass keine Einnahmen vorlagen, sondern ich das als Hobby betrieben habe und leider nichts verdient habe. Escort-Betriebe verdienen seit dem Jahr 1995 nichts mehr und es geht allen schlecht, wie man auch bei mir sehen konnte."

Die Betriebsprüfung nahm zur Berufung wie folgt Stellung:

"Erläuterungen zur Schätzung:

Wie im allgemeinen Teil der Sachverhaltsdarstellung und in den Gerichtsurteilen ausgeführt, handelt es sich bei diesem Gebilde um die Bildung einer kriminellen Organisation, bei der auch Personen im Ausland involviert waren, Personen innerhalb dieser Organisation sind beliebig austauschbar und werden durch andere ersetzt (sei es durch Inhaftierung, bzw. andere Gründe wie Zusammenschluss mit anderen Personen oder Betrieb eines Escort-Service in Eigenregie), eine Zurechnung kann daher nur jeder einzelnen bekanntgewordenen Person (viele Mitbeteiligte im Aus- und Inland agieren im Hintergrund und werden aus verschiedenen denkbaren Gründen weder der Polizei noch der Finanzverwaltung bekanntgegeben) erfolgen.

Schätzungsmethoden:

Wie im Bp-Bericht ausgeführt wurden außer einem beschlagnahmten Konto des Bw,
(5/2003-12/2003) keine verwertbaren Unterlagen, wie Aufzeichnungen der Jobs (betreffend der Einsätze der Mädchen), sonstige Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen irgendwelcher Art beigebracht bzw. beschlagnahmt.

Diese Vorgangsweise ist typisch für solche kriminellen Organisationen, wie auch die Verantwortung des Bw bezüglich der Höhe der Schätzung, woraus im Großen und Ganzen hervorgeht, dass solche Organisationen aus Jux und Tollerei gebildet werden und nicht dazu Gewinne zu erwirtschaften.

Ebenso die Verantwortung des Bw, dass E. bzw. F Ltd. (steuerlich nicht erfasst) bzw. A.B. (derzeit noch in Prüfung), O.P. , nur nicht er selbst für die steuerlichen Konsequenzen verantwortlich sei.

Betreffend der Vergleichsbetriebe die es angeblich It. Bw nicht gibt (fraglich wäre wie Hohenberger Einblick in die Buchhaltung jener Betriebe hatte) wäre anzumerken, dass ein von Größe und Umfang vergleichbarer Betrieb von mir geprüft wurde, wo jedoch Aufzeichnungen und eine Buchhaltung existierte die jedoch nicht ordnungsmäßig war und die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls im Schätzungswege ermittelt wurden.

Umsätze des Vergleichsbetriebes:

Als weitere Schätzungsmethoden wurden die Aussagen der Mädchen über Häufigkeit der Jobs pro Tag, der Umfang der im Internet angebotenen Mädchen herangezogen sowie der bei einer Fachvorständetagung festgelegte absolute Mindestverdienst pro Mädchen in Höhe von € 2.500,00 pro Monat (kann jedoch lediglich der dem Mädchen zustehende Anteil sein), herangezogen.

Bei einer solchen Grobkalkulation würden folgende jährlichen Umsätze entstehen:

Schätzung anhand des beschlagnahmten Kontos:

Kontoeingänge € 93.300,00 in 7,5 Monaten stellen nach Erfahrungswerten max. 20% der Gesamtumsätze dar.

Der Bw. führte im Zuge eines ergänzenden Schriftsatzes wie folgt aus:

"Der Stellungnahme des Herrn Prüfer ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Prüfer erläutert in seiner Stellungnahme ständig, dass er einen ordentlichen Prüfbericht abgegeben hat, wobei alles vollkommen falsch ist.

1. Es gab keine kriminelle Organisation

2. Der Betriebsprüfer hat die Sachverhaltsdarstellungen von mir ständig ignoriert und nur seine eigene Meinung eingebracht.

3. Schutzbehauptungen gab und gibt es nicht

4. Es wurden die Aufzeichnungen von A.B. und D.E. nicht herangezogen, da alles über die Firma A.B. und D.E. gelaufen ist und diese auch für die USt verantwortlich waren.

5. Das sogenannte beschlagnahmte Konto war ein Privatkonto und nicht ein Escortkonto.

6. Steuerlich kann nur die Firma herangezogen werden, die für die Buchung und Erhalt der Gelder verantwortlich ist und das waren A.B. und D.E. . Wobei D.E. ja weiterhin in diesem Geschäft tätig ist und auch in Zeitung und Fernsehen laufend zu sehen ist.

7. Bezüglich der Vergleichsbetriebe, die der Prüfer anführt ist zu sagen, dass er anscheinend nicht weiß, dass nur Bordelle und große Wiener Agenturen eine derart große Anzahl von Mädchen haben. Bei uns waren immer nur maximal 1 bis 2 Mädchen beschäftigt und diese auch nicht täglich, da das Geschäft nicht wirklich gelaufen ist. Auch dies wurde von Seiten des Gerichtes bestätigt und der Prüfer hat dies nicht zur Kenntnis genommen. Es kann also eine gewisse Befangenheit nicht abgestritten werden. Auch waren nicht einmal 1-2 Mädchen ständig da sondern nur zeitweise und oft war gar kein Mädchen da! Alleine wenn man also dies hochrechnet sind die Beträge im Marginalbereich zu finden. Nichtsdestotrotz wurden von Seiten des Prüfers unglaubliche Zahlen herangezogen, die keiner Realität entsprechen. Ich hatte sehr wohl Kontakt zu anderen Agenturen und keine konnte auch nur zu 10% solche Umsätze und Einkommen aufweisen, nicht einmal die größten Agenturen Österreichs. Da müsste ja jede Agentur reich sein und Ferraris fahren. Aber anscheinend hat der Prüfer den Bezug zur Realität verloren.

8. Es ist daher zu sagen, dass aufgrund der vorher genannten Tatsachen es unmöglich ist solche Umsätze zu erwirtschaften und die Stellungnahme des Prüfers ist daher obsolet.

9. Nicht beiliegend ist auch die Beilage aus dem Prozess (12 Seiten), die der Prüfer anführt.

10. Es ist erstaunlich, dass obwohl alle Bescheide aufgehoben wurden, es noch immer möglich ist, dass der "alte" Prüfer, der mit Sicherheit befangen ist, Stellungnahmen für das Finanzamt W. 3/4 abgibt. Eine Prüfung durch das Finanzamt W. 3/4 ist bis dato nicht erfolgt.

11. Nicht zu vergessen ist, dass die Bescheide alle aufgehoben wurden und das o.a. Finanzamt bis heute keine eigenen Recherchen vornahm und mit Sicherheit feststellen kann, dass solche Zahlen, wie vom Prüfer angeführt, einfach nicht möglich sind, da es sich sonst um einen Großbetrieb handeln würde, der schon die den Bereich Großfirma einzureihen ist. In einem solchen Fall müssten alle beteiligten Personen extrem reich sein. D.E. dürfte durch die Tätigkeit tatsächlich reich geworden sein, A.B. weiß ich nicht. Auf jeden Fall wurde ich verhaftet, die anderen handelnden Personen haben den Betrieb weitergeführt und wurden bis dato nicht steuerlich veranlagt, obwohl es deren Firmen waren und sind. Bis dato wurde hier alles unter dem Tisch gekehrt und nur meine Person wurde verfolgt. Ich bin Mittellos, Sozialbeihilfebezieher und A.B. und D.E. leben ausgezeichnet und können und konnten aufgrund anscheinend Nichtbezahlung von Steuern gut leben.

12. Das Finanzamt und der Prüfer sind nicht zuständig für Ihr Finanzamt und somit sind keine eigenen Ermittlungen erfolgt, die auf jeden Fall zu einem anderen Ergebnis führen müssen und sollten. Alleine durch die Tatsachen die oben beschrieben wurden und auch, dass die Firma B. und E. alles in der Hand hatten und mir auch immer gesagt haben, die Steuer muss sowieso unsere Firma (E. und B.) zahlen, da alles über unsere Firma läuft. Ich selbst erhielt wenig Provision, da sowieso fast nichts übergeblieben ist - auch das wurde durch das Gericht bestätigt und der Prüfer hat das ignoriert. Das Geschäft ist nicht gut gelaufen, viele Buchungen wurden storniert und somit Ausgaben ohne Einnahmen. Ich selbst habe Geld in die Firma geben müssen, all das wurde ignoriert und nicht berücksichtigt. Ich müsste laut dem Prüfer ja Millionen haben - möchte gerne wissen, wo diese dann sein sollen, da würde ich heute weit besser leben und leben können. Gelder, die ich E. und B. gegeben habe, wurden nie zurückgezahlt. Einnahmen waren für mich nur gering und nicht erwähnenswert. Die Kosten überstiegen die Einnahmen bei weitem und auch das wurde gerichtlich bestätigt. Nur der Prüfer ignoriert die Gerichte.

13. Aufgrund der Punkte sollte somit klar sein, dass keine Einnahmen vorhanden waren, zumindest bei mir nicht und es bleiben alle Anträge, Beschwerden, Berufungen vollinhaltlich aufrecht.

14. In jedem Fall wird die Prüfung von Herrn Prüfer. von mir abgelehnt aufgrund der Befangenheit und Unrichtiger Darstellungen und Verzerrung von Tatsachen. Dies ist seine persönliche Meinung, die vollkommen haltlos und aus der Luft gegriffen ist."

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtslage: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).

Abs. 2 leg.cit.: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände, verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Abs. 3 leg.cit: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob der Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt.

Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl zB für viele E 19.5 1992, 91/14/0089 bis 0091, ÖStZB 1992, 900).

Die Abgabenbehörde hat von jenem Sachverhalt ausgehen, der nach den Lebenserfahrungen die höchste Wahrscheinlichkeit aufweist.

Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).

Im gegenständlichen Berufungsfall wurde auf Grund zweier Gerichtsurteile festgestellt, dass Umsätze und Einnahmen des Bw. aus dem Betreiben eines Escort-Service bereits ab 1997 getätigt wurden, ab 1999 bis 2004 gemeinsam mit A.B. .

Seit 2004 bis 2006 wurde mit Unterbrechungen in Zusammenarbeit mit D.E. bzw. G.H., K.L. und M.N. Einkünfte getätigt.

Auf Grund der Kontoeingänge des beschlagnahmten Kontos (i.H.v. € 93.300,- für 7,5 Monate) und Mindestverdienst der Mädchen lt. Feststellungen der Finanzbehörde vergleichbarer Betriebe (i.H.v. € 2.500,- monatlich) und Angaben des Bw. in der Niederschrift vom 14.1.2006 schätzte die Betriebsprüfung die Umsätze und Gewinne für die Streitjahre 2002 bis 2006. Die Umsätze und Einnahmen wurden weiters unter Berücksichtigung der Angaben des Bw. in einer Stellungnahme im Rahmen der Betriebsprüfung vom 5.10.2010 wie folgt ermittelt: Umsätze zur Hälfte aufgeteilt mit A.B. abzüglich 60% Lohn und 15% sonstige Aufwendungen.

Der unabhängige Finanzsenat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Angaben lt. Niederschrift vom 14.1.2006 und Stellungnahme zur Betriebsprüfung vom 5.10.2010 lt. beschlagnahmten Kontoauszügen des Bw. den tatsächlichen Sachverhalt des Umsatzes wiederspiegeln.

Zu den Einwendungen des Bw. wird festgehalten, dass die Angaben des Bw. insofern unglaubwürdig sind, als auch die Gerichtsurteile die Umsätze nicht als überhöht erscheinen lassen, sondern nachvollziehbar sind.

Zur Schätzungshöhe wird somit festgestellt, dass die Betriebsprüfung von einem Nettoumsatz pro Mädchen und Monat in Höhe von € 2.500,- und durchschnittlich 20 Mädchen pro Jahr ausging und die Umsätze in Hinblick auf die hohe Anzahl von Mädchen lt. Gerichtsurteile nachvollziehbar ist. Die tatsächliche Anzahl der Kundenkontakte konnte vom Gericht nur mehr teilweise eruiert werden. Die anteilige Zurechnung der Einkünfte an den Bw. für das Jahr 2004 beträgt laut Gerichtsurteil € 51.090,-, wobei davon auszugehen ist, dass mehr Mädchen beschäftigt wurden.

Betreffend die Ermittlungen bei A.B. liegt des Weiteren ein Bericht des LKA Niederösterreich vor, wonach Bezahlungen von bis zu € 10.000,- durchgeführt wurden. Der durchschnittliche Nettoumsatz von € 2.500,-, die vom Betriebsprüfer herangezogen wurden, ist daher als nicht zu hoch bemessen zu beurteilen.

In der Beilage werden zum Nachweis die in den Gerichtsurteilen des Landesgerichts K. 222xx2/22x und 111xx11/11x die beschäftigten Mädchen für den Zeitraum 2003 bis 2006 namentlich aufgelistet. Weiters wurden lt. Gerichtsurteile noch folgende Personen zur Prostitution im den Jahren 1.11.2005 bis 12.1.2006 angeworben:

A.A.,B.B.,C.C.,D.D.,E.E.,F.F.,G.G.,H.H.,I.I.,J.J,etc., K.K:,L.L.,M.M.,N.N.,O.O.,P.P.,etc, R.R.,S.S.,T.T.,U.U.,V.V.,etc.

Die Einwendung des Bw. in der Berufung, dass nur ein bis zwei Mädchen beschäftig wurden, stellt lediglich eine nicht nachgewiesene Behauptung dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei, wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom 22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).

In der Folge sind die (allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).

Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.

Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB 1999, 72, und 24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).

Die oben angeführten Umstände haben ein Ausmaß, welches - wie seitens der Betriebsprüfung zutreffend in ihrer Stellungnahme zur Berufung ausgeführt - nur im Weg einer Globalschätzung ein dem Ziel einer möglichst richtigen Abgabenerhebung nahekommendes Ergebnis ermöglichten.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer wurde der Gesamtumsatz im Hinblick auf die Schwere der Mängel und die erörterten weiteren Umstände angemessen und nicht als unrichtig der Höhe nach angesetzt. Die Schätzung der Höhe nach ist in Hinblick auf die Feststellungen in den Gerichtsurteilen hinsichtlich die Anzahl der Mädchen jedenfalls nicht als überhöht sondern begründet zu beurteilen.

Zur Umsatzsteuerpflicht wird angemerkt, dass der Bw. lt. eigenen Angaben in der Niederschrift vom 14.1.2006 die Einnahmen mit A.B. teilte und diese vom Bw. der Abgabenbehörde jedoch nicht bekannt gegeben wurden.

Zu den Einwendungen des Bw. wird festgehalten, dass der Prüfungsauftrag vom 6.2.2006 vom Finanzamt 1/23 ausgestellt wurde und erst im Verlaufe der Betriebsprüfung die Zuständigkeit des Finanzamtes 3/4 sich änderte. Eine Prüfung im Wege der Amtshilfe ist zudem möglich.

Die Festsetzung von Steuerbescheiden widerspricht weiters nicht dem Gleichheitsgrundsatz und obliegt die Zusendung von Steuerbescheiden den zuständigen Abgabenbehörden. Die Beweisanträge auf neue Erhebungen und Parteiengehör sind mangels Konkretisierung und in Hinblick auf die Erhebungen und Feststellungen in den Gerichtsurteilen als unerheblich abzulehnen.

Zum Antrag auf Auflistung der vergleichbaren Escortbetriebe, dass es weltweit keine Betriebe mit derartigen Einkünften gäbe, wird festgestellt, dass in Hinblick auf die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der gerichtlichen Verfahren die Anzahl der Mädchen als nicht unerheblich bekannt wurde und die Werte von Vergleichsbetrieben lt. Erfahrungs- und Branchenkennzahlen der Finanzbehörde herangezogen werden konnten.

Betreffend die Einwendung, dass eine Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren nicht rechtsgültig sei, ist auszuführen, dass es mangels Abgaben von Steuererklärungen in den Streitjahren 2002 bis 2006 zu Erstveranlagungen gekommen ist. Eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO wurde somit nicht durchgeführt.

Ad Verjährung)

Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten. Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (vgl. Ritz, BAO4, § 207 Tz 3, 4). Der Anwendungsbereich der Bemessungsverjährung ist im § 304 BAO auf Bescheide über die Verfügung der Wiederaufnahme von Verfahren erweitert.

Mit BGBl. I Nr. 57/2004 (Steuerreformgesetz 2005) bzw. BGBl. Nr. 180/2004 (Abgabenänderungsgesetz 2004) wurden die Verjährungsfristen verkürzt, die neuen Bestimmungen waren grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 bzw. 1. Jänner 2006 anzuwenden.

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr. 105/2010, wurde diese Frist wieder auf zehn Jahr ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist diese Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach dem 31. Dezember 2002 entstandene Abgabenansprüche anzuwenden. Die Frist des § 304 lit. a BAO, die anlässlich der Verkürzung auf sieben Jahre ebenfalls verkürzt wurde, wurde im Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 nicht verlängert.

Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnissen ankommt. Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 209 Tz 42, mwN).

Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommen, wie z.B. Betriebsprüfung, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).

Im konkreten Fall wurde vom Bw. keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre 2002 bis 2006 abgegeben. Es gab lediglich übermittelte Lohnzettel, welche beim Finanzamt W. 1/2 einlangten.

Bereits mit Prüfungsauftrag vom 6.2.2006 wurde der Beginn der Betriebsprüfung über die Jahre 2002 bis 2005 dem Bw. zur Kenntnis gebracht und unterfertigt. Der weitere Prüfungsauftrag wurde vom Prüfer dem Bw. am 24.10.2010 übergeben, eine Unterschrift der Übernahme jedoch verweigert. Die Unterfertigung der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde ebenso verweigert. Die angefochtenen Bescheide ergingen am 17.1.2012 und wurden mit Berufung vom 6.2.2012 fristgerecht angefochten.

Die strittigen Abgabenansprüche betreffend die zu veranlagende Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 sind gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorzunehmen war, entstanden. Die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren endete dementsprechend für den Veranlagungszeitraum 2002 mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 und für den Veranlagungszeitraum 2003 mit Ablauf des Kalenderjahres 2008. Die Verjährungsfrist von sieben Jahren endete für den Veranlagungszeitraum 2002 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 und für den Veranlagungszeitraum 2003 mit Ablauf des Kalenderjahres 2010. Die mit Berufungen vom 6.2.2012 angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 wurden am 17.1.2012 erlassen. Auf Grund des Vorliegens der Übergabe des Prüfungsauftrages im Jahr 2006 (6.2.2006) als Verlängerungshandlung und des Vorliegens von nicht bekannt gegebenen und somit hinterzogenen Abgaben ist die Erlassung der angefochtenen Bescheide entsprechend den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Verjährungsfristen erfolgt.

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zu beurteilen (vgl. VwGH 26.2.2004, 99/15/0127).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Ergänzend wird angemerkt, dass die Möglichkeit eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Rahmen der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht vorgesehen ist.

Es war daher wie spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Aufstellung der beschäftigten Mädchen lt. Gerichtsurteile

Wien, am 20. September 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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