UFS FSRV/0008-S/13

UFSFSRV/0008-S/138.8.2013

Ersatzfreiheitsstrafe; Verjährung der Vollstreckbarkeit; Umsatzsteuer

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen RF., O-Dorf, vertreten durch Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 31. März 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Dezember 2004, StrNr. 2004/00086,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, StrNr. 2004/00086, wird in der Form abgeändert, dass von der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 20 Abs. 1 FinStrG abgesehen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, StrNr. 2004/00086, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, sie habe 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz - und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2002, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen wäre und zwar Umsatzsteuer in Höhe von € 6.054,80 und Einkommensteuer in der Höhe von € 4.041,15, insgesamt sohin € 10.095,95 verkürzt und 2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Voranmeldungen für den Zeitraum 01-12/2003 eine Verkürzung von Umsatzsteuern in Höhe von € 7.508,96 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 33 Abs.5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000.-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363.-- bestimmt.

Die dagegen eingebrachte Berufung, die sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe sowie das Ausmaß der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe richtete, hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 6.April 2006, FSRV/0009-S/05 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 25.Oktober 2006, Zl. 2006/15/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und im Übrigen - hinsichtlich der Ausmessung der Geldstrafe - die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit der im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2012, FSRV/0039-S/06, hat der Unabhängige Finanzsenat der Berufung insoweit Folge gegeben, als die gem. § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der - nicht mehr bekämpfbaren - Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe nunmehr mit vier Tagen festgesetzt wurde.

Die Bw. hat auch gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 19.Juni 2013, Zl. 2012/16/0229, hat der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Demzufolge hat der Unabhängige Finanzsenat erneut über die seinerzeitige Berufung abzusprechen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 FinStrG erlischt die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre. Nach Abs. 3 lit. e leg. cit. werden in die Verjährungsfrist Zeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde die Geldstrafe mit Berufungsentscheidung vom 6. April 2006 rechtskräftig festgesetzt. Das dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Verfahren dauerte vom 21. Juni 2006 bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 25. Oktober 2006, Zl. 2006/15/0223, im November 2006. Bis zur Erlassung des Bescheides vom 3. Juli 2012 waren demnach unter Abzug der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mehr als fünf Jahre vergangen. Die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe ist demnach verjährt.

Kann aber die Geldstrafe wegen Verjährung nicht mehr vollzogen werden, ist auch die Vollstreckung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG nur für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig.

Die Vollstreckbarkeitsverjährung der Geldstrafe erfasst demnach auch die Ersatzfreiheitsstrafe, die so gesehen kein isoliertes Schicksal haben kann. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine bereits verjährte Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor, zumal diese einerseits zugleich mit der Geldstrafe und andererseits für den Fall von deren Uneinbringlichkeit festzusetzen ist. Kann die Geldstrafe aber nicht mehr eingebracht werden, weil die Vollstreckbarkeit verjährt ist, erweist sich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als rechtswidrig.

Der Berufung war daher in der Form Folge zu geben, dass von der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe Abstand zu nehmen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 8. August 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 32 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Stichworte