Indirekte Vertretung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0129 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 29.1.2015 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adresse, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom 12. Oktober 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 27. September 2011, Zl. 100000/xxxxx/2011-3, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 27. September 2011, Zl. 100000/xxxxx/2011-3, wird dahingehend abgeändert, als damit der Bescheid des Zollamtes Wien vom 18. Juli 2011, Zahl. 100000/xxxxx/2011-002, aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juli 2011, Zahl. 100000/xxxxx/2011-002, teilte das Zollamt Wien nach einem Vorhalteverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3, Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZoIlR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von € 56.787,48 mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZoIlR-DG in Höhe von € 2.870,00 fest.
In der Begründung seines Bescheides führte das Zollamt Wien aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass in den im Bescheid näher bezeichneten vier Einfuhrfällen MP3-Player (Ipod Nano 8 GB der dritten und vierten Generation) in die Warennummer 8519 8195 90 als Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, die einem Zollsatz von 2 % unterliegen, anstatt als Videogeräte in die Warennummer 8521 9000 90 eingereiht worden seien, die einem Zollsatz von 13,9 % unterlägen.
Die in der Stellungnahme erwähnte irische VZTA beziehe sich auf Geräte der zweiten Generation. Die anderslautenden Urteile des Tribunal Service Tax in London vom 26. August 2010 und die Entscheidung der niederländischen Behörde vom 13. September 2010 hätten keine verbindliche Wirkung für Österreich.
Weiters sei festgestellt worden, dass in den Zollanmeldungen (im Hinblick auf das Vorbringen in Punkt 3 der Stellungnahme vom 15. Juni 2011) ein unrichtiges Vertretungsverhältnis erklärt worden sei. Die abfertigende Spedition habe nicht wie erklärt den jeweiligen Warenempfänger, sondern die Bfin vertreten. Die Bfin sei deshalb wegen der Eröffnung des Konkurses über die abfertigende Spedition als Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der Einfuhrabgaben heranzuziehen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 25. Juli 2011 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass keine wirksame Vertretung der Bfin durch dieSpedition A GmbH vorliege.
Zur Tarifierung wurde unter Hinweis auf den Wortlaut der Warenposition und der Eigenschaften der Geräte ausgeführt, dass das Zollamt Wien zu Unrecht davon ausgehe, dass die MP3-Player (Ipod Nano 8 GB der dritten und vierten Generation) als Videogeräte in die Warennummer 8521 9000 90 einzureihen wären. Bei gemischt zusammengesetzten Waren sei nach der AV 3 die Tarifierung so vorzunehmen, dass die Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden müssen, die ihnen den wesentlichen Charakter verleihen. Die Videofunktion habe aber eine untergeordnete Bedeutung.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 27. September 2011 als unbegründet abgewiesen.
In Bezug auf die Vertretung ist das Zollamt Wien im Wesentlichen von einem indirekten Vertretungsverhältnis zwischen der Bfin als Versenderin der Waren und der Spedition A GmbH ausgegangen. Die Spedition A GmbH habe Zollanmeldungen nachweislich in indirekter Vertretung im Auftrag der Bfin abgegeben, weil sie Rechnungen ihrer Besorgungsleitungen inkl. Zölle an die Bfin erhoben hätte und ihr die schriftlichen Verzollungsaufträge vorgelegt worden wären. Die indirekte Vertretung der Bfin durch die Spedition A GmbH sei durch die schriftlich erteilten Aufträge und die Verrechnung der Besorgungsleistungen einwandfrei belegt.
Betreffend die Einreihung in den Zolltarif wurde ausgeführt, dass sich die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) und die vorgelegten Entscheidungen auf ältere Geräte mit eingeschränkter Videoqualität, auf andere Gerätetypen oder auf Markterhebungen beziehen würden. Aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware halte das Zollamt Wien an der von ihr vorgenommenen Einreihung fest.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Oktober 2011 mit der im Wesentlichen gleichbleibenden Begründung.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2013 verzichtet.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZoIIR-DG wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2012, ZI. 2012/16/0090, bereits mit Berufungsentscheidung vom 23. November 2012, GZ. ZRV/yyyy-Z3K/11, aufgehoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender unstrittiger Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Spedition A GmbH ließ beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien im Zeitraum vom 6. Oktober 2008 bis 13. Oktober 2008 in vier Fällen mit den Anmeldungsnummern
- 08AT320000IVxy vom 6. Oktober 2008,
- 08AT320000IVyz vom 8. Oktober 2008,
- 08AT320000IVzx vom 10. Oktober 2008 und
- 08AT320000IVzy vom 13. Oktober 2008
MP3-Player in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführen. Dabei erklärte sie jeweils als indirekte Vertreterin der jeweiligen Warenempfänger in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu handeln.
Im Zuge einer nachträglichen Prüfung wurde festgestellt, dass die in den Anmeldungen genannten Empfänger weder eine Vollmacht noch einen Auftrag zur Zollanmeldung erteilt haben.
Weiters wurde festgestellt, dass die Aufträge zur Verzollung von der Bfin, welche als Versenderin der Sendungen auftrat und als solche auch in den Zollanmeldungen im Feld 2 "Versender" angeführt wurde, erteilt wurden.
Über das Vermögen der Spedition A GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 2009 der Konkurs eröffnet.
Da das Zollamt Wien die Ansicht vertritt, dass die MP3-Player (Ipod Nano der dritten und vierten Generation) anstatt in die erklärte Warennummer 8519 8195 90 (Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte mit einem Zollsatz von 2 %) in die Warennummer 8521 9000 90 (Videogeräte mit einem Zollsatz von 13,9 %) einzureihen wären, forderte es die seiner Meinung nach unerhoben gebliebenen Zollbeträge gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 220 Abs. 1 ZK bei der Bfin als Versenderin der Waren nach.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist der Anmelder Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Art. 5 ZK lautet auszugsweise:
"Artikel 5
(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.
(2) Die Vertretung kann sein
- direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.
Die Mitgliedstaaten ...
(3) ...
(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.
Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen oder für eigene Rechnung handelnd.
(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."
Gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK muss somit der Vertreter erklären "für die vertretene Person zu handeln" und auch die entsprechende "Vertretungsmacht besitzen".
Aufgrund der Feststellungen des Zollamtes Wien hatte die Spedition A GmbH als Anmelderin keine Vertretungsmacht betreffend die in den Zollanmeldungen genannten Warenempfänger. Die Erklärung, diese indirekt zu vertreten, konnte daher mangels Vertretungsmacht keine Fremd- bzw. Außenwirkung erzeugen.
Damit kommt es zur Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK, wonach Personen, die erklären für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen oder für eigene Rechnung handelnd gelten.
In den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen hat die Spedition A GmbH unstrittig nicht erklärt für Rechnung der Bfin zu handeln. Es bleibt daher bei der oben angeführten Rechtsfolge. Eine Uminterpretation des Vertretungsverhältnisses durch das Zollamt Wien ist nicht zulässig. Ein Auftrag zur Verzollung beinhaltet nicht zwingend gleichzeitig auch die Verpflichtung bzw. das rechtliche Müssen, den Auftraggeber indirekt zu vertreten, dh. die Zollanmeldung für dessen Rechnung abzugeben. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist eine entsprechende Erklärung in der Zollanmeldung erforderlich.
Ein Gesamtschuldverhältnis mit der Versenderin der Waren besteht daher nicht. Die Ansicht des Zollamtes Wien, dass die Erklärung in den Zollanmeldungen irrelevant sei und die fehlende Erklärung durch das Auffinden von Verzollungsaufträgen und der Verrechnung der Besorgungsleistungen kompensiert werden könne, vermag sich der unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. Mit einem schriftlichen Auftrag kann zwar die Vertretungsmacht nachgewiesen werden (§ 38 Abs. 2 ZoIIR-DG), sie kann den Spediteur berechtigen eine Zollanmeldung zwar im eigenen Namen aber für Rechnung des Auftraggebers abzugeben, eine Pflicht des Spediteurs diese Vertretungsmacht auch in Anspruch zu nehmen bzw. eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines indirekten Vertretungsverhältnisses besteht jedoch nicht.
Der Bescheid betreffend die Nachforderung der Zollbeträge vom 18. Juli 2011 erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig und war somit aufzuheben.
Ein Eingehen auf die Frage der zutreffenden Einreihung der MP3-Player in den Zolltarif erübrigt sich daher.
Graz, am 12. Juni 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | indirekte Vertretung, Vertretungsmacht |