UFS RV/0301-K/11

UFSRV/0301-K/1130.4.2013

Berufsausbildung am Institut des Sciences Islamique Avicenne, Belgien

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, I, vom 10. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes I. vom 12. März 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind A.S, geb. 1, ab September 2008, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge des dem strittigen Familienbeihilfenverfahren vorgelagerten Verfahren auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, gab der Berufungswerber (Bw.) in der Stellungnahme vom 3. August 2007 u.a. bekannt, dass die von seiner Tochter A. (kurz: A.) in Belgien besuchte Schule, das Institut des Sciences Islamiques Avicenne, in "Österreich nicht anerkannt" sei. Das Finanzamt erließ daraufhin am 5. September 2007 einen Abweisungsbescheid betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter A. ab September 2007. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 13. November 2008 beantragte der Bw. erneut die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter A. ab September 2008. Dem Antrag beigelegt ist eine mit 16.09.2008 datierte Bescheinigung des Direktors des Instituts Avicenne. Darin teilt dieser mit, dass A.S vom 13.09.2008 bis 20.06.2009 die Schule (Vollzeit-Unterricht) besuchen wird. Beigelegt wurden nicht übersetzte (vermutlich) Bestätigungen des Institutes des Sciences Islamiques Avicenne.

Das Finanzamt erließ am 1. Dezember 2008 einen Vorhalt an den Bw. Darin wurde um Bekanntgabe der Art des Abschlusses der Schule, Vorlage der Schulbesuchsbestätigung, Bekanntgabe, ob eine allfällige Abschlussprüfungen in Österreich anerkannt und vor welcher Prüfungskommission diese abgehalten werden, Bekanntgabe des Berufes von A. nach Abschluss der Ausbildung, Bekanntgabe der Motive und Dauer des Schulbesuches sowie Bekanntgabe der Wohnadresse von A. und allfälliger Einkünfte von A. in Belgien, ersucht.

Am 3. Dezember 2008 langte ein Schreiben der Vertretung des Bw. beim Finanzamt ein. Darin ersucht dieser um Bekanntgabe, weshalb dem Bw. für seine Tochter A. ab September 2006 keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde.

In Beantwortung des Schreibens wies das Finanzamt mit e-mail auf den rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 5. September 2007 und den Fragenvorhalt vom 1. Dezember 2008 hin.

Mit 26. Jänner 2009 langte eine Kopie des Schreibens der ISIA Institut Avicenne beim Finanzamt ein. Darin wurde ausgeführt:

"Ich Abdulhalim Inam als Direktor von I.S.I.A teile Ihnen mit, dass die Schülerin S.A, geb. 2. unsere Schule besucht. Sie wird unsere Schule vom 13.09.2008 bis 20.06.2009 besuchen. Es handelt sich hiermit um Vollzeit-Unterricht.

Wir haben ihre Fragen wie gefolgt, beantwortet:

1. Die Schule Institut Avicenne ist als eine Hochschule (école superièure) bekannt.

2. Das Institut ist (eine) nach der Vorschrift 451,090,481 gegründete private Schule.

3. Eine Abschlussprüfung findet in unserer Schule nicht statt. Jedes Jahr werden 13 Fächer unterrichtet bei denen jeweils im Jahr 5 Prüfungen abgeschlossen werden müssen. Wenn die Schülerin bei diesen Prüfungen erfolgreich ist, kann sie die Schule abschließen bzw. absolvieren.

4. Nach Abschluss dieser Ausbildung kann die Studentin A.S als Islam-Religionslehrerin, Religionspädagogin, Sozialpädagogin und Sozialhelferin in Österreich arbeiten.

5. Die Schulbedingungen des Institutes, die A. besucht, sind besser auf die Schülerin eingestellt, als die in Österreich. Allerdings gibt es eine Schulart wie diese nicht in Österreich.

6. Die Schülerin wird noch 3 Jahre diese Schule besuchen. Sie wird voraussichtlich im Jahr 2011 die Schule abschließen.

7. A. wohnt in dem Wohnheim des Institutes.

8. A. hat keine Art von Einkünften. Sie wird von den Erziehungsberechtigten unterstützt.

Am 12. März 2009 erließ das Finanzamt den Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe fürA. Sirin ab September 2008. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass A. keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes absolviert, weshalb der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen war.

Gegen diesen Bescheid berief die Vertretung des Bw. fristgerecht. Darin wurde ausgeführt:

"Das im Bescheid genannte Kind des Bw. besucht eine Privatschule zur Ausbildung von Religionslehrer, Seelsorger, Religionspädagogin und Sozialhelferin in Belgien. Die Ausbildungslehrgänge werden von einer Privatschule, welche in Belgien anerkannt ist, (abgehalten). Die Absolventen dieser Schule können in weiterer Folge eine Beschäftigung als Religionslehrer, Seelsorger, Religionspädagogin und Sozialhelferin aufnehmen.

Die von den Töchtern des Bw. besuchte bzw. absolvierte Ausbildung als Religionslehrer, Seelsorger, Religionspädagogin und Sozialhelferin ist die offizielle Form der Ausbildung zum geistlichen Dienst. Da an den Universitäten in den europäischen Staaten keine Lehrgänge zur Ausbildung von islamischen Seelsorgern, Religionslehrern angeboten werden, wird das Angebot von Privatschulen in Anspruch genommen.

Die von der genannten Schule abgehaltenen Lehrgänge dienen für die Besucher dieser Lehrgänge in erster Linie zur Erlernung und zur Ausübung eines Berufes. Durch den Abschluss des Lehrganges erhalten die Absolventen eine potentielle Chance in das Berufsleben in Österreich oder in einem anderen europäischen Staat einzusteigen.

Während des Ausbildungszeitraumes hat bzw. bezieht das Kind des Bw. kein Einkommen und wird vom Bw. erhalten.

Die vom Kind des Bw. besuchten Lehrgänge stellen eine Berufsausbildung dar. Das Kind des Bw. genießt eine Ausbildung, um in weiterer Folge mit ihrer Ausbildung in das Berufsleben einzusteigen. Durch diese Ausbildung hat das Kind des Bw. eine relativ große Chance eine Anstellung gemäß ihrer Ausbildung zu bekommen. Es besteht ein großer Bedarf nach islamischen Religionslehrern und Seelsorgern sowohl in den Schulen als auch bei den islamischen Institutionen.

Zum Beweis wurde PV, ZV A. Sirin und die o.a. Bestätigung des Institutes Avicenne vom 2.1.2009 angeführt.

Im Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom 23. Juli 2009 wurden nachstehende Fragen gestellt:

1. Hat diese Institution Öffentlichkeitsrecht?

2. Wieviele Wochenstunden Unterricht hat A. ?

3. Wird die Prüfung von einer staatlich anerkannten Prüfungskommission abgehalten oder einer internen Kommission?

4. Ist die Prüfung in Österreich staatlich anerkannt?

5. Besteht Anwesenheitspflicht?

6. Wo kann A. nach Abschluss arbeiten? Nur bei der islamischen Moscheengemeinde? Wenn nein, genaue Sachverhaltsdarstellung.

7. Lehrplan und Anzahl der Semester und Prüfungen bekanntgeben.

Nach einer gewährten Fristverlängerung führte der Direktor, Abdulhalim Inam, des ISIA zum Fragenvorhalt aus:

1. Diese Schule hat ein Öffentlichkeitsrecht. Nach der Vorschrift 451,090,481.

2. A. hat 25 Wochenstunden Unterricht.

3. Die Schule hat eine eigene Kommission.

4. Ja, die Prüfung ist in Österreich staatlich anerkannt.

5. Ja, es besteht Anwesenheitspflicht.

6. A. kann nach Abschluss dieser Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule arbeiten. Unterrichtsjahr 2009/2010: 02.11.2009 - 06.11.2009 09.12.2009 - 15.12.2009 22.02.2010 - 26.02.2010 03.05.2010 - 07.05.2010 09.06.2010 - 15.06.2010 1. Klasse: Arabisch, Geschichte, Allgemein Wissen, Musik, Geschichte von Propheten, Türkische Literatur, Sprachkunst, Pädagogik, Informatik, Französisch, Hauswirtschaft, Sport.

Mit 26. November 2009 erging ein weiteres Ergänzungsersuchen. Das Finanzamt wies auf Widersprüche hin, wonach in vorigen Schulbestätigungen bzw. im Berufungsschreiben angeführt worden sei, dass es sich bei der von A. besuchten Schule um eine Privatschule, die in Österreich nicht anerkannt sei, handle. In dem von der Schule nachgereichten Schreiben vom 6.10.2009 wird bestätigt, dass es sich um eine Schule mit öffentlichem Recht handle, die in Österreich anerkannt sei. Es stelle sich die Frage, was richtig sei. Um die Vorlage von Nachweisen werde ersucht. Die Stundenpläne von A. vom Schuljahr 05/06 - 09/10 samt Übersetzungen seien vorzulegen. Laut Bestätigung betrage die Schuldauer 3 Jahre mit ev. 2-jähriger Vertiefung. Laut Schulbestätigung vom 23.01.2009 werde A. die Schule 6 Jahre besuchen (Schuldauer bis 2011). Auch hier gäbe es unterschiedliche Angaben. Wie viel werde für die Unterbringung im Institut bezahlt? Diesbezügliche Nachweise seien erforderlich. Was und wo werde A. nach Abschluss der Berufsausbildung arbeiten? Werde während des Praktikums Einkommen bezogen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Am 22. Jänner 2010 gab die Vertretung des Bw. bekannt:

1. Die von A. besuchte Schule ist eine staatlich anerkannte private Schule (siehe Punkt 1. Bestätigung von der Schule vom 13.1.2010).

2. A.S erwirbt mit ihrem Abschluss am Institut Avicenne die Berechtigung die höhere Schule "IRPA Privater Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen", Neustiftgasse 117, 1070 Wien (siehe http//www.irpa.ac.at) oder am IESH, Institut Europaen des Scienses Humaines, Centre Bouteloin, 58120 St. Leger de Fougeret/Frankreich, zu studieren.

3. A. kann auch nach Abschluss ihrer Ausbildung am Institut Avicenne an einer staatlich anerkannten Schule als Religionslehrerin arbeiten (siehe Punkt 4. letzte Seite).

4. Unterbringungs- bzw. Schulkosten (siehe Unterbringungsbericht Seite 5)

5. Bezüglich der Dauer der Ausbildung wird auf die Seiten 1 - 4 verwiesen (Schuldauer 5 Jahre, 5 Klassen);

6. Die Zeugnisse mit Übersetzung werden noch vorgelegt.

Folgendes Schreiben des Direktors des Institut Avicenne vom 13. Jänner 2010 wurde beigelegt:

INSTITUT AVICENNE, Hensies, den 13.01.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier sind die benötigten Ergänzungen auf ihre Fragen.

1. Es wurden keine Angaben gemacht, dass die Schule nicht anerkannt ist. Ganz im Gegenteil das "Institut Avicenne" ist eine nach der Vorschrift 451,090,481 gegründete private Schule.

Diese Angaben hatten wir auch in der Schulbestätigung am 23.01.2009 bekannt gegeben.

In der Bestätigung am 02.04.2009 wurde gleichfalls angegeben, dass es sich hier um eine im Jahr 1991 staatlich anerkannte Schule handelt.

Und am 05.10.2009 hatten wir Ihnen bekannt gegeben, dass die Schule ein Öffentlichkeitsrecht hat. In den vorigen Schulbestätigungen handelte es sich um keine unterschiedlichen Angaben. In ihrem Schreiben haben sie angegeben, dass wir am 06.10.2009 eine Schulbestätigung aus unsere Schule abgeschickt haben. Die letzte Bestätigung haben wir jedoch am 05.10.2009 abgeschickt.

2.

Unterrichtsfächer von der 1. Klasse

Wochenstunden

 

1.

Koran Rezitation

2

 

2.

Regeln zur korrekten Rezitation

2

 

3.

Aussprüche der Propheten (Hadith)

2

 

4.

Arabisch

4

 

5.

Französisch

2

 

6.

Prophetengeschichte (Sira)

2

 

7.

Allgemeinwissen

3

 

8.

Glaubenslehre (Aqida)

2

 

9.

Hauswirtschaft

3

 

10.

Türkische Literatur

2

 

11.

Pädagogik

2

 

12.

Informatik

3

 

13.

Sport

2

 

14.

Musik

1

 

15.

Kunst

3

  

Gesamtwochenstundenzahl

35

    
 

Unterrichtsfächer von der 2. Klasse

Wochenstunden

 

1.

Koran Rezitation

2

 

2.

Regeln zur korrekten Rezitation

2

 

3.

Auslegung des Korans (Tafsir)

3

 

4.

Arabisch

4

 

5.

Französisch

2

 

6.

Religionsgeschichte

3

 

7.

Allgemeinwissen

2

 

8.

Sprachkunst

3

 

9.

Hauswirtschaft

2

 

10.

Türkische Literatur

2

 

11.

Religionspädagogik

3

 

12.

Informatik

2

 

13.

Sport

2

 

14.

Musik

1

 

15.

Kunst

2

  

Gesamtwochenstundenzahl

35

Bei der Bewertung der Leistungen der 1. und 2. Klasse werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

1. sehr gut (9-10) Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

2. gut (7-8) Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (5-6) Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (2-3) Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. ungenügend (1-2) Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

Unterrichtsfächer von der 3. Klasse

Wochenstunden

 

1.

Koran Rezitation

2

 

2.

Regeln zur korrekten Rezitation

2

 

3.

Auswendiglernen von Koransuren

2

 

4.

Islamischer Katechismus (Fikih)

3

 

5.

Arabisch

4

 

6.

Französisch

2

 

7.

Osmanische Kalligraphie

2

 

8.

Geschichte des Osmanischen Reiches

3

 

9.

Sprachkunst

3

 

10.

Hauswirtschaft

2

 

11.

Türkische Literatur

2

 

12.

Religionspädagogik

3

 

11.

Religionspsychologie

3

 

12.

Religionssoziologie

3

 

13.

Informatik

2

 

14.

Sport

1

 

15.

Musik

2

  

Gesamtwochenstundenzahl

35

    
 

Unterrichtsfächer von der 4. Klasse

Wochenstunden

 

1.

Koran Rezitation

2

 

2.

Auswendiglernen von Korensuren

2

 

3.

Auslegung des Korans (Tafsir)

4

 

4.

Islamischer Katechismus (Fikih)

3

 

5.

Aussprüche des Propheten (Hadith)

3

 

6.

Arabisch

3

 

7.

Religionssoziologie

2

 

8.

Religionspädagogik

2

 

9.

Religionspsychologie

2

 

10.

Geschichte Europas

2

  

Gesamtwochenstundenzahl

25

    
 

Unterrichtsfächer von der 5. Klasse

Wochenstunden

 

1.

Koran Rezitation

2

 

2.

Auslegung des Korans (Tafsir)

4

 

3.

Islamischer Katechismus (Fikih)

4

 

4.

Aussprüche des Propheten (Hadith)

4

 

5.

Arabisch

3

 

6.

Religionssoziologie

2

 

7.

Religionspädagogik

2

 

8.

Religionspsychologie

2

 

9.

Geschichte Europas

2

  

Gesamtwochenstundenzahl

25

UNTERBRINGUNGSBERICHT

Sehr geehrte Damen und Herren; Unsere Schülerin SIRIN Ayse geb. 26.09.1988 in ALACA/CORUM/TR, hat in der Zeit die sie auf unserem Internat verbracht hat, die unten genannten Beträge gezahlt. Diese Kosten wurden von ihr, unter anderem für Lebensmittelversorgung und für Lehrmittelmaterial ausgezahlt. Diese Beträge wurden uns von ihrem Vater, SIRIN Mehmet bezahlt.

Kosten vom Schuljahr 2005-2006: 2200 Euro

  
 

200 Euro:

Monatsgebühr (10x200)

 

50 Euro:

Anmeldegebühr

 

150 Euro:

Ausflugsgebühr

   

Kosten vom Schuljahr 2006-2007: 2500 Euro

  
 

230 Euro:

Monatsgebühr (10x230)

 

50 Euro:

Anmeldegebühr

 

150 Euro:

Ausflugsgebühr

   

Kosten vom Schuljahr 2007-2008: 2700 Euro

  
 

250 Euro:

Monatsgebühr (10x250)

 

50 Euro:

Anmeldegebühr

 

150 Euro:

Ausflugsgebühr

   

Kosten vom Schuljahr 2008-2009: 1700 Euro

  
 

150 Euro:

Monatsgebühr (10x150)

 

50 Euro:

Anmeldegebühr

 

150 Euro:

Ausflugsgebühr

   

Kosten vom Schuljahr 2009-2010: 1700 Euro

  
 

150 Euro:

Monatsgebühr (10x150)

 

50 Euro:

Anmeldegebühr

 

150 Euro:

Ausflugsgebühr

Bemerkung: Weil sie die letzten zwei Jahren ein Praktikum ausgeführt beträgt die monatliche Gebühr nur 150 €.

Bei der Bewertung der Leistungen der 3., 4. und 5. Klasse werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

1. sehr gut (5) Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

2. gut (4) Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3) Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (2) Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. ungenügend (1) Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3. In der Schulbestätigung vom 23.01.2009 wurde die Angabe "Die Schülerin wird noch 3 Jahre diese Schule besuchen. Sie wird voraussichtlich im Jahr 2011 die Schule abschließen." gemacht. Es handelt sich hier um einen Schreibfehler und bitten sie daher um Verständnis. Ayse wird im Jahre 2010 ihre Ausbildung beenden.

4. Diese Frage wurde auch von uns am 23.01.2009 in der Schulbestätigung beantwortet. Nach Abschluss einer berufsausbildenden Hochschule braucht Ayse nicht weiter zu studieren. Wenn sie möchte kann sie ihr Studium im Religionswissenschaftlichen Bereich weiterführen. Oder sie kann an einer staatlich anerkannten Schule als Religionslehrerin arbeiten.

5. Ayse hat keine Art von Einkünften. Sie wird von ihren Erziehungsberechtigten unterstützt. Diese Angaben hatten wir Ihnen in den vorigen Bestätigungen angegeben.

Mit freundlichen Grüßen, Schuldirektor Abdulhalim Inam."

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 übermittelte die Vertretung des Bw. Übersetzungen der Stundentafeln für die Schuljahre 2005 - 2006, 2006 - 2007, 2007 - 2008, 200? - 200? (Anm.: Schuljahr nicht ausgefüllt) und 2009 - 2010 (erste bis fünfte Klasse). Am Deckblatt ist jeweils der Name (A.S), die Klasse (z.B. 1. Klasse), die Schule (ibn-i sina) und die Stadt (Hensies) angeführt. Darüber hinaus sind die Kurse, wöchentlichen Kursstunden für das 1. und 2. Semester, die Abschlussnoten in Zahl bzw. Wort angeführt. Unter Jahresdurchschnittlicher Gesamterfolg ist bis auf das Schuljahr 2009 - 2010 "Gecti" angeführt. Für das Schuljahr 2009 - 2010 liegt ein Schülerzeugnis für das erste Semester vor.

Aktenkundig ist ein e-mail des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27. September 2010 an das Finanzamt. Darin wird ausgeführt, dass das Institut des Sciences Islamiques Avicenne (ibn-i sina) in der Rue de Sartis, in 7350 Hensies-Mons, Belgien, in den dem Ministerium zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht unter den anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gefunden wurde. Es wäre von der Antragstellerin nachzuweisen, dass es sich um eine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in Belgien handelt.

Aktenkundig ist ferner ein Aktenvermerk aufgrund eines Telefonates mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Danach ist das Institut Avicenne nicht bekannt.

Im Ergänzungsersuchen vom 10. November 2010 macht das Finanzamt zunächst auf Widersprüche hinsichtlich der Schulbestätigungen, der Frage, ob Prüfungen vorgesehen seien, hinsichtlich des Rechtsstatus der Einrichtung, der Aussagen betreffend Dauer, Berufsbild und beruflichen Verwendung, aufmerksam. Dem Bw. wurde bekanntgegeben, dass nach einer Auskunft der Islamischen Glaubensgemeinschaft ein Institut Avicenne nicht bekannt sei. Daher könne die Ausbildung nicht auf eine "Gleichwertigkeit" geprüft werden. Weitere Erhebungen an der Universität Wien ergaben, dass das Institut Avicenne in Österreich nicht bekannt sei. Dabei sei auf NARIC Austria verwiesen worden. NARIC Austria sei im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angesiedelt und zuständig für sämtliche Nostrifizierungen. Schließlich sei vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt gegeben worden, dass das Institut des Sciences Islamiques Avicenne (ibn-i sina) nicht unter den anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen angeführt sei und in Österreich nicht anerkannt bzw. sei die Ausbildung mit einer in Österreich absolvierten nicht gleichwertig.

Der Bw. wurde aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Dies erfolgte nicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b bis f FLAG 1967 und 138 BAO verwiesen. Schließlich wurden die Ausführungen vom Ergänzungsersuchen vom 10. November 2010 wiederholt und auf die nicht vorgelegten Nachweise verwiesen. Im Hinblick auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht, hat das Finanzamt das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht als erwiesen angenommen.

Am 18. April 2011 begehrte der Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte um Bekanntgabe, wann tatsächlich die Ausbildung von A.S abgeschlossen worden sei und wo Asye allenfalls arbeite. Der Vorhalt wurde insofern beantwortet, als der Vertreter mitteilte, dass er den Bw. nicht mehr vertrete. Seitens des Bw. ist bislang eine Beantwortung nicht erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

- A.S besucht das Institut des Sciences Islamique Avicenne.

- Das Institut Avicenne ist eine private Hochschule.

- Prüfungen werden von einer schulinternen Kommission abgenommen.

- Laut der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist das Institut Avicenne nicht bekannt.

- In Österreich gehört das Institut des Sciences Islamiques Avicenne nicht zu den anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen (lt. BMWF)

- Ein Nachweis, dass es sich um eine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in Belgien handelt, hat der Bw. nicht erbracht.

Gemäß § 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247).

Nach der Judikatur liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben.

Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach Abs. 2 leg.cit. hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 18.11.2008, Zl. 2007/15/0050, Folgendes angeführt: "Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie des - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.10.1990, 87/14/0031 festgehalten.

Im Berufungsfall ist strittig, ob der von der Tochter des Bw. am Institut Avicenne in Belgien besuchte Ausbildungslehrgang als Berufsausbildung für eine islamische Religionslehrerin (Religionspädagogin, Sozialpädagogin, Sozialhelferin) in Österreich anzusehen ist oder nicht.

Zur Klärung dieser Frage wurde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich kontaktiert. Laut dem BMWF wurde das Institut Avicenne nicht unter den anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in Österreich "gefunden". Und auch eine Vertreterin der Islamischen Glaubensgemeinschaft gab an, dass das Institut Avicenne in Österreich nicht bekannt sei. Der Bw. wurde im Vorhalt vom 10. November 2010 (und auch in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2011) aufgefordert nachzuweisen, dass es bei dem Institut Avicenne um eine staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in Belgien handelt. Der Nachweis wurde nicht erbracht. Daher kann auch das Institut Avicenne nicht mit einer in Österreich vorhandenen gleichwertigen Bildungseinrichtung verglichen und die Ausbildung der Tochter des Bw. am Institut Avicenne als Berufsausbildung iS § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anerkannt werden.

Somit ist aber die Berufung bereits entschieden.

Überdies sei auf die Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich verwiesen.

Gemäß dem Gesetz vom 15. Juli 1912, RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988 (www.derislam.at/islam - Suchbegriff: Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich)

A.4. Die islamischen SeelsorgerInnen Definition: Eine/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem - welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen - unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschließlich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei der Ausübung dieser Amtsautorität nicht angewandt werden.

Artikel 30 Seelsorgeorgane:

1. Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde) 2. Imam (VorbeterInnen) 3. Vaez (PredigerInnen) 4. Muezzin (Gebetsrufer) 5. ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.) 6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.) 7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag

Artikel 31 Aufgabenbereich: 1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime 2. Quranlesung, Quranerklärung und Quranunterricht 3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete 4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen 5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten 6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde 7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen 8. Vereinsbetreuung 9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschließungen 10. Beratung in sozialen Angelegenheiten 11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge 12. Schwangerschaftsberatung 13. Beratung bei Erziehungsfragen 14. Trost und Beistand in Krisensituationen 15. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

Artikel 32 Bestellung:

In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.

Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

Voraussetzungen für die Bestellung:

Um zum/r islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen, oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über "Islamische Seelsorge in Österreich" veranstaltet von der IGGiÖ.

Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener Lebenswandel.

Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden.

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.

Unter Bedachtnahme auf die o.a. Regelungen, insbes. Art. 32, ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Abschluss am Institut Avicenne nicht zur Zulassung einer islamischen Seelsorgerin in Österreich führt. Aus diesem Grunde ist nicht davon auszugehen, dass eine Berufsausbildung iS § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt und kann die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) nicht gewährt werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. April 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte