UFS RV/0405-G/08

UFSRV/0405-G/0826.3.2013

Fahrtkosten zur Heilbehandlung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 22. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der pensionierte, allein verdienende Berufungswerber, beantragte zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 (auch) Krankheitskosten seiner Ehegattin iHv letztendlich € 3007,18 sowie das "KFZ-Pauschale" iHv 1.836,- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Kosten wurden aufgrund der aktenkundigen 100%igen Behinderung seiner Ehegattin, die auch eine Gallendiät halten muss, geltend gemacht. Die Ehegattin besitzt aktenkundig seit 1996 einen Ausweis gem. § 29 StVO.

Die beantragten Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

Tabelle: beantragte Kosten

Position Nr

Art der Kosten

Betrag

1

BVA Behandlungsbeiträge

282,03

2

Rezeptgebühren, Medikamente, Batterien, ph-neutrale Seife

1.165,52

3

Kosten Therapeutin

150,-

4

Krankentelefonate

22,86

5

behinderungsbedingte Fahrtkosten zu Ärzten (Fernfahrten)

1.272,77

6

Fahrtkosten zu Ärzten im Nahbereich (geschätzt)

114,-

6

Fahrten im Nahbereich wg. Gehbehinderung (Pauschale)

1.836,-

8

Summe

4.843,18

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der nunmehr strittigen Einkommensteuerveranlagung 2006 vom 4.2.2008 für die Gattin des Bw insgesamt Folgendes:

€ 726,- Behindertenfreibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG, € 612 gem. § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl 416/2001 wegen Gallendiät und € 1.836,- gem. § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl 416/2001 für die Benutzung eines KFZ, sowie weitere tatsächlich nachgewiesene Kosten der Behinderung, die nicht durch die gewährten Pauschbeträge abgedeckt wurden iHv € 1.229,-

Die tatsächlich nachgewiesenen Kosten setzen sich aus den Behandlungsbeiträgen für durch die Behinderung bedingte Heilbehandlung, den Kosten der Therapeutin, den nachgewiesenen Krankentelefonaten sowie Rezeptgebühren usw. zusammen, wobei die Medikamentenkosten um € 390,89 gekürzt wurden. Die der Höhe nach unstrittigen Fahrtkosten zu den Ärzten im Fernbereich wurden neben der "KFZ-Pauschale" ebenso wenig zum Abzug zugelassen wie die geschätzten Fahrten im Nahebereich.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw neben den gewährten nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung seiner Ehegattin iHv € 1.229,- folgende Kosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:

Kosten für Arztbesuchsfahrten iHv € 1.272,77 (Fernfahrten) und geschätzt € 114,- für Fahrten im Nahbereich, Medikamentenkosten iHv € 386,71 (der Betrag von € 4,18 sei zu Recht gekürzt worden) sowie die Differenz zwischen "normaler" Seife und PH-neutraler Seife iHv 0,69.

Als Begründung führte der Bw an, die Fahrtkosten zum Arzt fänden im Pauschbetrag für KFZ keine Deckung, das Finanzamt habe in den vergangenen Jahren die zurückgelegten Kilometer geschätzt und solle das auch in diesem Jahr tun, sämtliche Medikamente würden auf Empfehlung von Ärzten eingenommen, ein Nachweis sei wegen der fehlenden Kostentragung seitens der Krankenkasse nicht möglich, weiters seien die Kosten für die ph-neutrale Seife nicht in voller Höhe (€ 1,59) beantragt worden, sondern nur iHd Differenz zwischen "normaler" Seife und ph-neutraler Seife von 0,69.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fahrtkosten wg. Gehbehinderung/zur ärztlichen Behandlung

Für Fahrten im Nahbereich sieht das Gesetz das (berücksichtigte) Pauschale iHv € 1.836,- vor. Mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung werden nach Ansicht des VwGH (VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094) "Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann" abgegolten (vgl § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen). Dass durch die Inanspruchnahme dieses Freibetrages alle "Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kfz abgegolten" sind, ist aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 nicht ableitbar. Nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind "nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung" im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 34 Einzelfälle, Stichwort "Behinderte", "Fahrtkosten" sowie "Krankenkosten", jeweils mit weiteren Nachweisen). Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar.

Der Bw kann damit nicht nur den pauschalen Freibetrag iHv € 1.836,-/Jahr geltend machen, sondern im Berufungszeitraum zusätzlich den der Höhe nach unstrittigen Betrag von € 1.272,77 für nachweisbare Fahrten zu Ärzten. Die geschätzten Fahrten im Nahebereich iHv €114,- können mangels Glaubhaftmachung keine Berücksichtigung finden: Weder der Anfall der Kosten selbst (der Bw spricht ohne nähere Begründung von einer "Schätzung") noch der Zusammenhang mit der Behinderung (auch nicht behinderte Menschen suchen im Nahebereich einen Arzt auf) konnte ausreichend dargelegt werden.

Medikamentenkosten, Seife

Das Finanzamt hat aktenkundig folgende Medikamente (im Gesamtbetrag von € 390,89) als nicht durch die Behinderung bedingt angesehen:

Lutamax (der Wirkstoff Lutein kann das Erkrankungsrisiko für AMD (altersbedingte Makuladegeneration) deutlich senken) Aspirin (Ascorbinsalycylsäure, schmerzstillend) Kürbis Dr. Böhm (Kürbiskerne zur Unterstützung von Blase und Prostata) Pflaumengold (Multivitamingetränk) Baldrian (zur Beruhigung) Granufink (Spezialkürbis zur Unterstützung von Blase und Prostata) Ovestin (bei Wechselbschwerden) Weinlaub (zur Unterstützung der Durchblutung der Beine) und Regaine (gegen Haarausfall) sowie die Differenz von normaler Seife zu ph-neutraler Seife (0,69 Euro)

Ohne Selbstbehalt abzugsfähige Krankheitskosten müssen durch die Behinderung und nicht durch eine (andere) Krankheit bedingt sein, weil für "normale Krankheitskosten" (Beispiel: der routinemäßige Besuch des Frauenarztes durch eine gehbehinderte Frau) eben ein Selbstbehalt vorgesehen ist, der über den beantragten Kosten iHv € 386,71 liegt (im Berufungsfall 9% des Jahreseinkommens). Der Zusammenhang mit der Behinderung muss - wie die Kosten selbst - vom Abgabepflichtigen nachgewiesen werden. Selbst wenn die Medikamente auf Empfehlung der Ärzte eingenommen werden und einen positiven Einfluss auf die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden haben, kann eine steuerliche Berücksichtigung nicht erfolgen.

Der Zusammenhang mit der Behinderung konnte im Berufungsfall nicht aufgezeigt werden und ist auch nach den Angaben der Hersteller (in Klammer angeführt) nicht gegeben. Ebenso wenig ist die Verwendung ph-neutraler Seife durch die Behinderung veranlasst. Ein steuerlicher Abzug ohne Selbstbehalt ist nicht möglich.

Insgesamt war daher der Berufung in Bezug auf die behinderungsbedingten Fahrtkosten statt zu geben, hinsichtlich der vom Finanzamt nicht gewährten Medikamentenkosten war die Berufung abzuweisen. Die rechnerische Darstellung findet sich im angeschlossenen Berechnungsblatt.

Graz, am 26. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Verweise:

VwGH 23.01.2013, 2009/15/0094

Stichworte