UFS RV/0361-S/12

UFSRV/0361-S/1214.3.2013

Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0172 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 25.7.2013.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom 11. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 27. Juni 2012 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom 21. Juni 2012 (Finanzonline) beantragte der Berufungswerber (Bw) A durch seine ausgewiesene Vertreterin für den Zeitraum 14. Mai 2012 bis 21. Juni 2012 einen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO zu erlassen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass offenbar grundlos am 14. Mai 2012 ein Widerruf der Nachsicht gebucht wurde, sowie eine Aussetzung der Einhebung unterlassen wurde zu verbuchen.

Mit dem daraufhin erlassenen Abrechnungsbescheid vom 27. Juni 2012 stellte das Finanzamt gem. § 216 BAO fest, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der am 26. Juni 2012 erfolgten Berufungsstattgabe betreffend die Berufung vom 31. Mai 2012 gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 über den Widerruf einer Nachsicht und mit Abweisung des gegenständlichen Aussetzungsantrages das Konto richtig zu stellen war, weshalb, wie im Spruch dargestellt, zu entscheiden war.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung werde darauf verwiesen, dass durch die Berufungsentscheidung (richtig Berufungsvorentscheidung) vom 26. Juni 2012 bzw. deren Verbuchung die unrichtige Verbuchung nicht beseitigt werde.

Es werde daher beantragt die rechtsgrundlose Verbuchung des Widerrufs der Nachsicht vom 14. Mai 2012 aufzuheben, sowie die Aussetzung der Einhebung aufgrund der Berufung vom 31. Mai 2012 zu verbuchen.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer BVE dem UFS-Salzburg mit Vorlagebericht vom 1. August 2012 vorgelegt. Der Bw wurde unter anderem von der Vorlage dieser Berufung mit Verständigung vom 1 August 2012 informiert. Am 8. März langte beim UFS-Salzburg (per Telefax) eine Vorlageerinnerung des Bw betreffend die gegenständliche Berufung ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 216 BAO lautet:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und in wieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Der Bw führte im Wesentlichen aus, dass der Widerruf der Nachsicht vom 14. Mai 2012 rechtsgrundlos verbucht worden sei, weshalb diese Verbuchung aufzuheben sei. Weiters sei die Aussetzung der Einhebung aufgrund der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Berufung vom 31. Mai 2012 nicht verbucht worden.

Damit zeigt der Bw nicht auf, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bw und der Abgabebehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände bestehe, welche in einem Verfahren gem. § 216 BAO auszutragen wäre. Der Widerruf der Nachsicht im Betrage von € 55.663,83 an Umsatzsteuer 2007 erfolgte aufgrund des Bescheides vom 14. Mai 2012, welcher am 22. Mai 2012 zugestellt und demgemäß bereits mit 14. Mai 2012 verbucht werden durfte. Diese Verbuchung ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Eben so wenig dient ein Abrechnungsbescheidverfahren dazu, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH). Es ist daher im Abrechnungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine Abgabenfestsetzung (hier Widerruf einer Nachsicht) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Auch die spätere Stattgabe der Berufung gegen den Widerrufsbescheid ändert nichts daran, dass der ursprüngliche Bescheid wirksam wurde und auch zu verbuchen war (siehe dazu auch § 254 BAO). Eine rückwirkende Richtigstellung von Buchungen aufgrund der Stattgabe einer Berufung ist in der BAO nicht vorgesehen.

Die übrigen, im beantragten Abrechnungszeitraum (14. Mai 2012 - 21. Juni 2012), erfolgten Buchungen stellen Gutschriften bzw. eine Rückzahlung dar und wird dazu auf die Darstellung von Buchungen am Abgabenkonto zu StNr. XY verwiesen.

Bezüglich der in der Berufung vom 31. Mai 2012 beantragten Aussetzung der Einhebung ist auszuführen, dass diese nur nach erfolgter Bewilligung durch die Abgabenbehörde erfolgen kann. Da eine solche Bewilligung nicht erfolgte, konnte auch eine Verbuchung der Aussetzung der Einhebung nicht vorgenommen werden.

Wenn die Begründung (welcher für diesen Teil ohnedies nur Informationscharakter zukommt) teilweise im zeitlichen Widerspruch zum Datum des Bescheides steht, ist dadurch keine Rechtswidrigkeit anzunehmen, da eine (faktische) für den Bw nachteilige Auswirkung nicht aufgezeigt und auch nicht als gegeben anzunehmen ist.

Betreffend die Vorlageerinnerung ist festzuhalten, dass die Berufung bereits an den UFS-Salzburg vorgelegt war (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt).

Da seitens des Bw kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Berufung keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am 14. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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