Devolution, Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt auf den Unabhängigen Finanzsenat, Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der N.N.-GmbH, vom 1.11.2011 auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch entschieden:
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Betreffend die Antragstellerin ist beim Finanzamt X. ein Berufungsverfahren offen (Berufung vom 24.1.2011 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 18.10.2010). Der Löschung im Firmenbuch stehen daher steuerliche Bedenken entgegen (siehe hiezu § 160 Abs. 3 BAO; Ritz, BAO4, § 160 Tz 5). Die Ausstellung der von der Antragstellerin begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher derzeit noch nicht möglich, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen, da das Finanzamt nicht innerhalb der vom UFS gesetzten Frist (27.2.2013) über den Antrag entschieden hat (§ 311 Abs. 3 und 4 BAO).
Innsbruck, am 28. Februar 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |