UFS RV/0886-I/10

UFSRV/0886-I/104.2.2013

Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. November 2010 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen die "Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige führte eine Rechtsanwaltskanzlei. Anlässlich einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, umfassend die Jahre 2006 und 2007, wurden von der Prüferin diverse Feststellungen getroffen (vgl. den Bp-Bericht vom 24. September 2010, ABNr. 1). Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 28. September 2010 neue Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007, die zu folgenden Nachforderungen führten: 1.220,24 € (Umsatzsteuer 2006), 4.123,86 € (Einkommensteuer 2006), 3.025,61 € (Umsatzsteuer 2007), zusammen somit 8.369,71 €. Der gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 führte zu keiner Änderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer.

Am 28. September 2010 erließ das Finanzamt auch einen Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2006, mit dem die Anspruchszinsen mit 451,90 € festgesetzt wurden. Der dem Abgabepflichtigen übermittelten "Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010 zufolge ergab sich auf dem Abgabenkonto aufgrund der genannten Bescheide ein Rückstand von 8.821,61 €. Dieser Betrag war bis zum 5. November 2010 auf das Abgabenkonto zu entrichten.

Am 28. Oktober 2010 erhob der Abgabepflichtige Berufung ua. gegen die seiner Meinung nach "als Bescheid aufzufassende Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010. Die Buchungsmitteilung wurde hinsichtlich der Lastschrift von 499,12 €, hinsichtlich der Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2006 von 451,90 € und hinsichtlich der Nichtanrechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 von 539,66 € bekämpft. Dazu führte er begründend aus wie folgt (auszugsweise):

"Die Einkommensteuer 2006 wurde lt. Bescheid vom 28.9.2010 mit unbekämpften Euro 3.624,74 festgesetzt. Der bisher vorgeschriebene Betrag von Euro 499,12 wurde in der Buchungsmitteilung dem zuvor genannten Betrag hinzugeschlagen, sodass ein Betrag diesbezüglich von Euro 4.123,86 zur Vorschreibung gelangte. Da der bisher vorgeschriebene Betrag jedoch bereits beglichen worden war, wäre er nicht hinzuzuzählen, sondern abzuziehen gewesen.

Erwähnt sei auch noch, dass für den Fall der Berechtigung der Anspruchszinsen dem Grunde nach, was bestritten wird, diese nur vom Differenzbetrag laufen konnten, sohin von Euro 3.125,62.

...

Eine Einkommensteuer 2007 resultierte lt. Bescheid vom 28.9.2010 nicht mehr. Vorgeschrieben und bezahlt wurde ein Betrag von Euro 539,66. Dieser Betrag darf sich rechnerisch nicht wie in der Buchungsmitteilung aufheben, sondern ist zufolge Zahlung gutzuschreiben."

Zusammenfassend ergebe sich daher nach Auffassung des Abgabepflichtigen folgender Zahlungsbetrag:

Einkommensteuer für das Jahr 2006

3.125,62 €

Umsatzsteuer für das Jahr 2006

1.220,24 €

Umsatzsteuer für das Jahr 2007

3.025,61 €

abzüglich Guthaben Einkommensteuer für das Jahr 2007

-539,66 €

Summe

6.831,81 €

Die Vorschreibungen des Finanzamtes für die Jahre 2006 und 2007 seien von 8.821,61 € (lt. "Buchungsmitteilung Nr. 1") auf 6.831,81 € herabzusetzen.

Am 3. November 2010 erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem die Berufung gegen die "Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010 gemäß § 273 BAO zurückgewiesen wurde. Bei einer Buchungsmitteilung handle es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern lediglich um ein Informationsschreiben seitens der Finanzverwaltung. Eine Berufung gegen die "Buchungsmitteilung Nr. 1" sei daher nicht zulässig.

Am "8. November 2010" (Datum der Einbringung beim Finanzamt: 5. November 2010) erhob der Abgabepflichtige gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. November 2010 fristgerecht Berufung, mit der er die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragte. Dazu führte er begründend aus wie folgt:

"Bei der Buchungsmitteilung handelt es sich im gegenständlichen Fall inhaltlich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Es handelt sich um eine obrigkeitliche Verfügung mit dahinterstehender Sanktionsfolge und ist auch von einer bescheidbefugten Behörde ergangen. Insbesondere liegen hinsichtlich des Bescheidgegenstandes keine anderen rechtsmittelfähigen Verfügungen der Behörde vor, sodass der Berufungswerber gezwungen ist, gegen diese hier gegenständliche Verfügung Rechtsmittel einzulegen.

Wie aus dem Berufungsinhalt ersichtlich ist, drohen dem Rechtsmittelwerber bei Nichtbekämpfung erhebliche finanzielle Nachteile. In eventu würde sich der Bescheid = Buchungsmitteilung als Verfügung mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sodass er jedenfalls auch aus diesem Grund rechtsmittelfähig ist. Zudem wurde dem Rechtsmittelwerber wiederholt von der Behörde mitgeteilt, dass die Säumniszuschläge und alles, was nicht dem Rechtsmittelverzicht unterlag, weiters auch allfällige Falschbuchungen und -vorschreibungen rechtsmittelfähig sind, was mit gegenständlicher Berufung auch zur Ausführung gelangte."

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. November 2010 wurde vom Finanzamt unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat der Bescheid gemäß § 93 Abs. 3 BAO eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).

Mit Berufung angefochten wurde die erstinstanzliche "Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010. In Buchungsmitteilungen sind insbesondere bevorstehende Zahlungstermine und die bis dahin (seit der letzten Buchungsmitteilung) vorgefallenen Veränderungen auf dem Konto (Belastungen, Einzahlungen, sonstige Gutschriften) in chronologischer Reihenfolge vollständig ausgewiesen. Auch über die Einzahlung von Selbstbemessungsabgaben ergehen Buchungsmitteilungen. Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a und § 228 BAO). Buchungsmitteilungen sind - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - keine Bescheide (zB VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105; VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Sie sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Gegen eine Buchungsmitteilung ist mangels Bescheidqualität eine Berufung nicht zulässig.

Das Finanzamt hat daher die Berufung gegen die "Buchungsmitteilung Nr. 1" vom 28. September 2010 zu Recht mit Bescheid vom 3. November 2010 gemäß § 273 BAO zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 4. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Buchungsmitteilung, Bescheidqualität, Berufung, unzulässig, Zurückweisung

Verweise:

VwGH 11.11.1987, 87/13/0104
VwGH 24.02.1999, 98/13/0234

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