Ncihtfeststellungsbescheid
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die
-Berufung der KZahl K1 Immobilien Handel KEG vom 21.12.06 gegen die Erledigung des Finanzamtes FA Dorf vom 1.12.06 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für 1998,
-Berufung der KZahl KEG vom21.12.06 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 1.12.06 betreffend Feststellungen 1998-2001 ,
-Berufung der KZahl KEG vom 12.12.06 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 28.11.06 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf Feststellung von Einkünften für 1998 an die Kommanditisten und an die KZahl KEG,
-Berufung der KZahl KEG vom 12.12.06 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 28.11.06 an die Kommanditisten und an die KZahl KEG betreffend das Unterbleiben der Feststellungen von Einkünften in Bezug auf die Kommanditisten für den Zeitraum 1998-2001,
-Berufung der KZahl KG vom 21.12.07 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 4.12.07 (intendiert als vorläufige Bescheide) betreffend vorläufige Feststellungen von Einkünften für 2002-2005,
-Berufung der KZahl KG vom 13.2.08 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 29.1.08 an die Kommanditisten und die KZahl KG betreffend Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die Kommanditistenfür 2002-2005
beschlossen:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die KZahl K1 Immobilien Handel KEG ist seit 2007 eine KG.
Die behördliche Erledigung vom 1.12. 2006 an die KZahl KEG betreffend Wiederaufnahme für das Jahr 1998 enthält insbesondere folgenden Spruch: "Das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für 1998 wird gem § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen". Diese Erledigung enthält keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO und ist daher als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen.
Die behördlichen Erledigungen vom 28.11.2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998 an die KEG und an die Kommanditisten enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO . Sie wurden an die KEG selbst, jeden einzelnen Kommanditisten, nicht aber an die Komplementäre adressiert. Diese Erledigungen vom 28.11.2006 betreffend Wiederaufnahme für 1998 sind jedenfalls gegenüber den Komplementären nicht wirksam geworden. Sie sind daher insgesamt als unwirksame behördliche Erledigungen anzusehen.
Mit den behördlichen Erledigungen vom 1.12.2006 betreffend 1998-2001 an die KEG und vom 4.12.2007 betreffend 2002-2005 an die KG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und den Komplementären der Personengesellschaft, nicht aber deren Kommanditisten, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die Kommanditisten. Mit weiteren Erledigungen vom 28.11.2006 mit Wirksamkeit für 1998-2001 an die KEG und an die Kommanditisten und vom 29.1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die KG und an die Kommanditisten wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten in Bezug auf die Jahre 1998-2001 und 2002-2005 zu unterbleiben habe.
Die behördlichen Erledigungen vom 28.11.2006und vom29.1.2008 enthalten keine Erläuterungen gem. § 101 Abs 3 BAO.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der Personengesellschaft in den Jahren 1998-2001 und 2002-2005 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).
Die bekämpften behördlichen Erledigungen haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten mehrere Berufungsentscheidungen (GZ1 betreffend FZahl K2 KG; GZ2 betreffend FZahl1K2 KG; GZ3 betreffend FZahl2K2 KG) ergangen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. November 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |