UFS RV/0316-K/07

UFSRV/0316-K/0713.11.2012

Nichtfeststellungsbescheid

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufungen der FZahl K2 Immobilien Handel KG

- vom 4. 12.2006 gegen die Erledigung des Finanzamtes FA Dorf vom 8.11.2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte 2000,

- vom 4. 12.2006 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 8.11.2006 betreffend Feststellung der Einkünfte 2000 und 2001,

- vom 30.11.2006 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 30.10.2006 an die Kommanditisten und an die FZahl KEG über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für 2000,

- vom 30.11.2006 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 30.10.2006 an die Kommanditisten und an die FZahl KEG betreffend die Jahre 2000 und 2001 über das Unterbleiben von Feststellungen betreffend jeden einzelnen Kommanditisten,

- vom 21.12.2007 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 5.12.2007 betreffend Feststellungen 2002-2005 (intendiert als vorläufige Bescheide),

- und vom 30.1.2008 gegen die Erledigungen des Finanzamtes FA Dorf vom 21.1.2008 an die Kommanditisten und an die FZahl KG betreffend das Unterbleiben von Feststellungen in Bezug auf die Kommanditisten für 2002-2005

beschlossen: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die FZahl K2 Immobilien Handel KEG ist seit 2007 eine KG.

Die behördliche Erledigung vom 8.11.2006 an die FZahl KEG betreffend Wiederaufnahme für das Jahr 2000 enthält insbesondere folgenden Spruch: "Das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für 2000 wird gem § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen". Diese Erledigung enthält keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO und ist daher als unwirksame behördliche Erledigung anzusehen.

Die behördlichen Erledigungen vom 30.10.2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 an die KEG und an die Kommanditisten enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO . Sie wurden an die KEG selbst, jeden einzelnen Kommanditisten, nicht aber an die Komplementäre adressiert. Diese Erledigungen vom 30.10.2006 betreffend Wiederaufnahme für 2000 sind jedenfalls gegenüber den Komplementären nicht wirksam geworden. Sie sind daher insgesamt als unwirksame behördliche Erledigungen anzusehen.

Mit den behördlichen Erledigungen vom 8.11.2006 betreffend 2000-2001 an die FZahl KEG und vom 5.12.2007 betreffend 2002-2005 an die FZahl KG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte (ab 2002 vorläufig) festgestellt und den Komplementären der Personengesellschaft, nicht aber deren Kommanditisten, zugewiesen. Diese behördlichen Erledigungen enthalten keine Feststellung in Bezug auf die Kommanditisten. Mit weiteren Erledigungen vom 30.10.2006 mit Wirksamkeit für 2000-2001 an die KEG und an die Kommanditisten und vom 21. 1.2008 mit Wirksamkeit für die Jahre 2002-2005 an die KG und an die Kommanditisten wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten in Bezug auf die Jahre 2000-2001 und 2002-2005 zu unterbleiben habe.

Die behördlichen Erledigungen vom 30.10.2006 betreffend Unterbleiben von Feststellungen der Einkünfte für 2000-2001 und vom 21.1.2008 betreffend Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für 2002-2005 enthalten keine Erläuterungen gem. § 101 Abs 3 BAO.

Es sind somit Erledigungen im Sinne des § 188 BAO ergangen, in denen die von der KEG in den Jahren 2000-2001 und von der KG 2002-2005 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurden Erledigungen betreffend die Kommanditisten erlassen, in denen insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für dieselben Zeiträume zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024).

Die bekämpften behördlichen Erledigungen betreffend Feststellung der Einkünfte 2000-2005 und Unterbleiben der Feststellung von Einkünften in Bezug auf die Kommanditisten 2000-2005 haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt.

Alle mit Berufung bekämpften Bescheide sind daher unwirksam. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher zurückzuweisen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt: Zur Frage, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache aussehen könnte, sind bisher in möglicherweise vergleichbaren Angelegenheiten mehrere Berufungsentscheidungen (GZ1 betreffend GZ11 K2 KG; GZ2 betreffend GZ22K2 KG; GZ3 FZahl2K2 KG) ergangen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 13. November 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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