UFS RV/0386-K/10

UFSRV/0386-K/1017.10.2012

Doppelte Haushaltsführung - ungarischer Staatsangehöriger

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.H., Arbeiter, geb. xy, V,R, vom 12. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 6. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum Nachteil abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe kann der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 11. Oktober 2010 entnommen werden und stellt diese einen Bestandteil des Bescheidspruches dar.

Entscheidungsgründe

Z.H. (in der Folge Bw.) ist ungarischer Staatsbürger und bezog aus seiner Tätigkeit im Jahr 2009 bei einem Fleisch verarbeitenden Betrieb in V. steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 20.593,00.

Mit beim Finanzamt eingebrachter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Bw. Aufwendungen von € 108,00 für Personenversicherungen sowie von € 4.803,73 für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben sowie Aufwendungen von € 3.372,00 als Kosten für doppelte Haushaltsführung und solche von € 115,00 als Steuerberatungskosten zuzuerkennen.

Am 14. Juni 2010 erging an den Bw. ein Vorhalt folgenden Inhaltes: "Sie werden ersucht, die Einkünfte Ihrer Gattin mit einem E 9 für das Jahr 2009 nachzuweisen. Seit wann erzielt Ihre Gattin Einkünfte? Die Höhe für die Vorjahre wäre zu belegen. Die genauen Daten Ihrer Gattin (Name, Geburtsdatum, Adresse) wären bekanntzugeben. Für die geltend gemachten Personenversicherungen wären die Finanzamtsbestätigungen vorzulegen. Die Wohnraumschaffungs- bzw. Sanierungsaufwendungen wären an Hand entsprechender Unterlagen nachzuweisen (z.B. Baubewilligung, Kaufvertrag, Grundbuchsauszug, bezahlte Rechnungen mit Arbeitsleistung von befugten Unternehmen). Die bezahlte Honorarnote der Steuerberatungskosten wäre zu übermitteln." Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte nicht.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26. Juli 2010 wurden die Aufwendungen des Bw. mangels Vorlage von Unterlagen nicht anerkannt.

Mit Eingabe vom 11. August 2010 stellte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2009. Diesem Antrag beigelegt wurden die Heiratsurkunde des Bw. vom 16. November 1996 mit K.S., Bestätigungen der Bank Austria/Burgenland vom 15. Jänner 2010 über die Rückzahlung von zwei Krediten über € 20.000,00 und € 5.200,00, die Bestätigung über eine Zahlung von € 208,00 im Jahr 2009 für eine Unfallversicherung sowie die Honorarnote des steuerlichen Vertreters des Bw. über € 115,00.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 13. August 2010 wurde dem Bw. wiederum aufgetragen, Nachweise über die Einkünfte der Gattin, über die Bankdarlehen zu erbringen und einen Zahlungsbeleg für die Steuerberatungskosten vorzulegen.

Mit Eingabe vom 14. September 2010 legte der Bw. als Nachweis für die Verwendung der angeführten Darlehen diverse Belege ungarischer Firmen aus dem Jahr 2009, die laut seinen Angaben mit dem Bau seines Eigenheimes in Verbindung stehen, vor. Die angeführte Honorarnote wurde mit dem Vermerk "bezahlt" vorgelegt.

Im (im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 6. Oktober 2010 berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen in der Höhe von € 108,00 für Versicherungen und in Höhe von € 4.803,73 als Sonderausgaben sowie € 115,00 als Werbungskosten, versagte hingegen den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass die benötigten Unterlagen nicht beigebracht wurden. Diese Veranlagung führte zu einer Abgabengutschrift von € 286,53.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010, beim Finanzamt eingelangt am 12. Oktober 2010, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 6. Oktober 2010. Darin führte er an, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei ihm vorliegen, weil er nur in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Der Bw. ist in Ungarn verheiratet und hat mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt. Auf Grund des Baues eines gemeinsamen Hauses ist es nicht möglich, den Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen.

Nach den vom Bw. am 3. November 2010 vorgelegten Unterlagen (Formulare E 9 für die Jahre 2007 bis 2009) bezog die Gattin des Bw. in Ungarn keine Einkünfte und war nach seinen Angaben ausschließlich für die Betreuung der Kinder zuständig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2010 wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend abgeändert, dass dem Bw. die Sonderausgaben von € 4.803,73 (wegen der Anbindung an ein Wohnobjekt im Inland) aberkannt wurden, hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, was zu einer weiteren Abgabengutschrift von € 424,45 führte. Die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen weder für eine vorübergehende noch für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Mit Eingabe vom 19. November 2010, beim Finanzamt eingelangt am 22. November 2010, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach der Auffassung des Bw. liegen die Voraussetzungen für dauerhafte Familienheimfahrten auf Grund der Familiensituation des Bw., nämlich den Hausbau und den Schulbesuch der Kinder, vor, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unmöglich machen.

Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am 20. Dezember 2010 eingelangtem Vorlagebericht beantragte das Finanzamt um Entscheidung laut Berufungsvorentscheidung.

Eingeholte Auskünfte am 6. Dezember 2011 und 2. Oktober 2012 ergaben Folgendes:

Der Bw. hat seit 28. April 2004 einen Zweitwohnsitz in V.R.. Er bewohnt dort ein kostenloses Firmenquartier. Bis 30. April 2011 verfügte der Bw. über eine Freizügigkeitsbestätigung, seit 1. Mai 2011 gibt es für ungarische Staatsangehörige keine arbeitsrechtlichen Beschränkungen mehr. Beim Magistrat V. gibt es beim Bw. keine aktenkundigen Vorgänge hinsichtlich Familiennachzug.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar sind . Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 10. GL § 16 Anm. 25 ", Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz - vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Außer Streit steht, dass im gegenständlichen Fall eine tägliche Rückkehr des Bw. an den Ort des Familienwohnsitzes unzumutbar ist, weil die Wegstrecke zwischen seinem Familienwohnsitz (2009 in 3793 Sajoecseg/Ungarn) und seinem Beschäftigungsort (9500 Villach/Österreich) insgesamt 748 Kilometer beträgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0121; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).

Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind; Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH vom 22.4.1999, 97/15/0137, und vom 20.4.2004, 2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen.

Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Familienheimfahrten muss sohin die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein (vgl. VwGH vom 29.1.1998, 96/15/0171).

Unbestritten ist, dass die Ehefrau des Bw. am Familienwohnsitz oder in der Nähe desselben keiner Beschäftigung nachgeht und somit auch keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt. Die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus diesem Grunde scheidet damit aus. Dass der Bw. minderjährige Kinderin Ungarn hat, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf Grund von schulpflichtigen Kindern am Familienwohnsitz keine berufliche Veranlassung, sondern vielmehr eine private Veranlassung zu Grunde liegt (vgl. VwGH vom 18.5.1995, 93/15/0244).

Zu überprüfen ist, ob sonstige Gründe gegeben sind, die die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes auslösen, wozu auch die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu zählen sind.

Die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen begründeten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten am 1. Jänner 2006) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich; weitere Aspekte spielten dabei keine Rolle (vgl. Erkenntnis vom 19.10.2006, 2005/14/0127).

Im gegenständlichen Fall wurden dem Bw. ab dem Zeitpunkt seiner Beschäftigung in Österreich (2004) die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt als Werbungskosten bis einschließlich des Jahres 2008 anerkannt. Nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war diese Vorgangsweise bis einschließlich 2005 durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Auch die Berücksichtigung durch weitere zwei Jahre war deshalb gerechtfertigt, weil einem verheirateten Steuerpflichtigen mit Sorgepflichten für Kinder die Kosten für die vorübergehende doppelte Haushaltsführung (in Entsprechung der Verwaltungsübung durch zwei Jahre) hindurch gebühren.

Es ist somit zu prüfen, welche Initiativen der Bw. seit dem Jahre 2006 in gesetzt hat, um seiner Familie den Nachzug nach Österreich zu ermöglichen.

Im gegenständlichen Fall wurde kein Vorbringen dahin gehend erstattet, dass der Bw. einen Familiennachzug jemals ins Auge gefasst hat. Bei der für Fremdenrechtsangelegenheiten zuständigen Behörde gibt es keine aktenkundigen Vorgänge, die auf derartige Bestrebungen schließen lassen könnten. Dass der Bw. sich um eine für sich und seine Familie geeignete Wohnmöglichkeit jemals gekümmert hat, lässt sich seinem Vorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr hat der Bw. seit Mai 2004 ein- und denselben Wohnsitz, an dem ihm ein kostenloses Firmenquartier zur Verfügung steht.

Der Bw. sich in bei seiner Argumentation demgegenüber darauf berufen, dass er an seinem Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Gattin ein Haus baut. Dieser Umstand macht nicht nur die fehlenden Initiativen des Bw. in Richtung Familiennachzug erklärlich, sondern beweist auch, dass er an einer Aufgabe seines Familienwohnsitzes in Ungarn gar nicht interessiert war bzw. ist, sondern die doppelte Haushaltsführung freiwillig in Kauf genommen hat bzw. nimmt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Jahre 2009 die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung des Bw. nicht gegeben sind. Einer solchen liegen vielmehr private Motive des Bw. zu Grunde, sodass eine steuerliche Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Kosten (im konkreten Fall für Familienheimfahrten) nicht in Betracht kommt.

Nicht in Streit gezogen wurde vom Bw. die Aberkennung der Sonderausgaben durch das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2011, sodass diesbezüglich ebenfalls der Auffassung des Finanzamtes, dass diese Kosten als Sonderausgaben nicht abzugsfähig sind, zu folgen ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag gebührt dem Bw.

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2009 und die Höhe der Abgabe ist der angeführten Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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