Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0107 eingebracht. Mit Erk. vom 24.9.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom 26.6.2015 zur Zl. RV/7104551/2014 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W, vom 27. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 3. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 sowie Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Einkommensteuer 2006 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
- Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
- Der Verspätungszuschlag betreffend die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit
|
|
|
|
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Da der Berufungswerber (Bw.) mehrere Jahre hindurch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, wurden vom Finanzamt u.a. die von ihm im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3.12.2007 gemäß §184 BAO mit 50.000,00 € schätzungsweise ermittelt und die Einkommensteuer in Höhe von 17.218,60 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 3.12.2007 wurde ebenfalls ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung im Ausmaß von 10% der festgesetzten Einkommensteuer mit 1.721,86 € festgesetzt.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein, seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien tatsächlich negativ gewesen, der genaue Betrag sei jedoch für ihn nicht ermittelbar, da sich Teile der Unterlagen (darunter auch die Anlagenverzeichnisse), die er für die Aufstellung der Einkommensteuererklärung benötige, nicht in seinem Besitz befänden. Im Übrigen würden ihm für die Abgabe der Steuererklärung 2006 betreffend andere Einkommensarten noch Unterlagen fehlen, weshalb er um Gewährung einer angemessenen Frist ersuche. Er beantrage daher, den Bescheid aufzuheben.
Desgleichen brachte er in seiner Berufung gegen den Bescheid, mit welchem ein Verspätungszuschlag verhängt wurde, vor, die Berechnung des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides sei unrichtig, weshalb er beantrage, eine Neuberechnung nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vorzunehmen.
Das Finanzamt gewährte dem Bw. unter Hinweis, dass die Delogierung und Einbehaltung seiner Unterlagen bereits im Mai 2005 erfolgt sei und daher wohl kaum die Unterlagen für 2006 betreffen könne, eine Frist bis zum 8.2.2008, innerhalb derer er eine Einkünfteermittlung nachholen könne, widrigenfalls die Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Darüber hinaus wurde der Bw. um Bekanntgabe ersucht, wovon er 2006 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, wenn seine gewerblichen Einkünfte angeblich negativ gewesen seien und er nur Arbeitslosengeld in Höhe von 2.089 € bezogen habe.
In seinem Schreiben vom 18.1.2008 gab der Bw. bekannt, er möchte seine gewerbliche Tätigkeit beibehalten und in drei bis vier Monaten werde absehbar sein, wann ein Zugang zu den Unterlagen möglich sein werde.
In der Folge wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid mit Berufungsvorentscheidungen vom 18.2.2008 mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass der Bw. innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen die Höhe seines Gewinnes bzw. Verlustes ersichtlich sei. Die betreffenden Belege hätten vom Vermieter gar nicht einbehalten worden sein können, da der Bw. bereits 2005 delogiert worden sei, und sich die das Jahr 2006 betreffenden Unterlagen daher gar nicht in der gemieteten Wohnung befinden hätten können.
Desgleichen wurde auch die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid mit der Begründung, der dem Bescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid sei nicht abgeändert worden, als unbegründet abgewiesen.
Im rechtzeitig eingeberachten Vorlageantrag bezüglich seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wandte der Bw. ein, das Finanzamt sei nicht auf die Begründung seiner Berufung eingegangen. Das Gegensteil seiner Aussagen zu behaupten, bringe keinen Erkenntnisgewinn und sei auch nicht logisch schlüssig. Selbstverständlich könne er die in der Berufung dargelegten Umstände jederzeit beweisen.
Im Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid beharrte der Bw. darauf, dass der der Berechnung zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid weiterhin unrichtig und nicht rechtskräftig sei.
Die Berufungen wurden am 9.5.2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7.4.2010 wurde dem Bw. Gelegenheit gegeben zu nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1.) Da bislang die Höhe der vom Bw. im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht bekannt gegeben und auch keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen die nach Meinung des Bw. richtige Bemessungsgrundlage ersichtlich sei, werde beabsichtigt, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung aufrecht zu erhalten.
2.) Das Finanzamt F habe im Rahmen einer Nachschau festgestellt, dass vom Bw. im Jahr 2006 Liegenschaften veräußert worden seien, die im Jahr 2005 erworben worden seien.
Liegenschaft | Ankaufsdatum | Ankaufspreis | Verkaufsdatum | Verkaufspreis | Spekulationsgewinn |
M | 12.11.2005 | 64.800 € | 14.6.2006 | 106.000 € | 41.200 € |
I | 7.12.2005 | 63.375 € | 23.6.2006 | 94.500 € | 31.125 € |
Summe | 72.325 € |
Es werde daher beabsichtigt, den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu den bisher geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 € sonstige Einkünfte in Höhe von 72.325 € in Ansatz gebracht würden.
Der Bw. werde daher letztmalig ersucht, innerhalb der oben genannten Frist Stellung zu nehmen und jene Unterlagen vorzulegen, mit denen seine Ausführungen belegt werden könnten.
Da der Bw. das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 7.4.2010 nicht beantwortete, wurde ihm im Hinblick darauf, dass dieses von einem Mitbewohner in Empfang genommen wurde und daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass ihm besagtes Schreiben auch zugekommen ist, nochmals Gelegenheit gegeben, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1.) Im Schreiben vom 18.1.2008 habe der Bw. angeben, dass er seine gewerbliche Tätigkeit weiterhin ausüben wollen. Vom Finanzamt seien daher in der Folge wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 50.000 € geschätzt worden.
Da der Bw. bislang die Höhe der von ihm im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht bekannt gegeben und auch keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen die seiner Meinung nach richtige Bemessungsgrundlage ersichtlich sei, werde - sofern er weiterhin nicht bereit sei, seine Einkommensverhältnisse des Jahres 2006 offen zu legen - beabsichtigt, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung aufrecht zu erhalten, wobei im Hinblick auf seine Aussage beim Finanzamt F am 11.9.2009 davon ausgegangen werde, dass die Einkünfte im Rahmen eines gewerblichen Wertpapierhandels erzielt worden seien.
2.) Darüber hinaus habe das Finanzamt F im Rahmen einer Nachschau festgestellt, dass vom Bw. im Jahr 2006 Liegenschaften veräußert worden seien, die im Jahr 2005 erworben worden seien.
Liegenschaft | Ankaufspreis | Verkaufspreis | Spekulationsgewinn |
M | 64.800 € | 106.000 € | 41.200 € |
I | 63.375 € | 94.500 € | 31.125 € |
Summe | 72.325 € |
Da davon ausgegangen werde, dass vom Bw. anlässlich des Ankaufs der Liegenschaften Grunderwerbsteuer von 3,5% der Gegenleistung entrichtet worden sei, werde - sofern von ihm nicht weitere Anschaffungsnebenkosten geltend gemacht würden - Anschaffungskosten in Höhe von 4.486,13 € in Abzug gebracht.
Es werde daher für den Fall, dass er weiterhin nicht bereit sein sollte, sein Einkommen offen zu legen, beabsichtigt, den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu den bisher geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50.000 € sonstige Einkünfte in Höhe von 67.838,87 € in Ansatz gebracht werden.
3.) Da der Bw. am 11.9.2009 ausgesagt habe, seine Lebenshaltungskosten aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu bestreiten, werde unter der Voraussetzung, dass er keine Aufklärung gebe, beabsichtigt, die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an die von der Betriebsprüfung für 2007 vorgenommene Schätzung - ohne Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen - in Höhe von 14.378,38 € zu schätzen und zusätzlich zu den oben genannten Einkünften in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
4.) In seiner Berufung führe der Bw. an, dass er im Jahr 2006 einen Verlust aus selbständiger Arbeit erlitten hätte. Ein derartiger Verlust könne aber nur berücksichtigt werden, wenn er darlege, welcher selbständigen Tätigkeit er im Jahr 2006 nachgegangen sei, und die dabei erzielten Einnahmen und Ausgaben offen lege.
5.) Da der Bw. im Jahr 2006 keine Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis erzielt habe, könnten bei der Ermittlung der auf sein Einkommen entfallenden Steuer auch nicht der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291,00 € und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54,00 € in Abzug gebracht werden.
Es wurde dem Bw. nunmehr letztmalig Gelegenheit geben, innerhalb der oben genannten Frist Stellung zu nehmen und jene Unterlagen vorzulegen, mit denen seine Ausführungen belegt werden könnten. Sollte er auch dieses Mal keine Auskunft geben, werde die Schätzung seiner Einkünfte entsprechend der in den Punkten 1.) bis 3.) dargelegten Vorgangsweise vorgenommen und die Einkommensteuerermittlung ohne Abzug der unter Punkt 5.) genannten Absetzbeträge durchgeführt.
Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde bekannt gegeben, dass vom Bw. im Jahr 2006 an den angegebenen Tagen Beiträge in folgender Höhe geleistet wurden:
Datum | Betrag |
17.1. | 883,41 € |
11.5. | 744,93 € |
7.6. | 1.199,60 € |
7.6. | 30,76 € |
21.7. | 409,78 € |
31.8. | 202,52 € |
20.9. | 2,07 € |
22.12. | 1.399,14 € |
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist seit 1.4.2005 bei der Sozialversicherung der Bauern RB Burgenland als selbständiger Landwirt, Betriebsführer, versichert (vgl. Versicherungsdatenauszug). Da er am 11.9.2009 beim Finanzamt F angab, eine Landwirtschaft mit ca. 40 ha zu bestreiten und mit den daraus erzielten Einkünften seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten (vgl. Niederschrift vom 11.9.2009), wird davon ausgegangen, dass der Bw. im Jahr 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 8.106,17 € erzielt hat.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Bw. am 11.9.2009 sowie folgender Beweiswürdigung:
Von der Betriebsprüfung wurde für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der zugepachteten Flächen ein maßgeblicher Einheitswert von 35.072,76 € festgestellt. Mangels Angaben über die Höhe des vom Bw. entrichteten Pachtzinses wurde dieser - wie auch im Rahmen der Betriebsprüfung für die Folgejahre - mit 700,00 € geschätzt. Da der Bw. weder gegen die Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes noch gegen Höhe des schätzungsweise in Ansatz gebrachten Pachtzinses Einwände hatte und die Schreiben, in den ihm vorgehalten wurde, die Schätzung seiner Einkünfte anhand dieser Berechnung vornehmen zu wollen, unbeantwortet ließ, wird davon ausgegangen, dass die Ermittlung des maßgeblichen Einheitswertes sowie des von ihm bezahlten Pachtzinses zutreffend erfolgte. Laut der oben wiedergegebenen Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtete der Bw. 2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.872,21 €.
Maßgebender Einheitswert gemäß § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 | 35.072,72 € |
Davon 39% gemäß § 2 Abs. 1 LuF PauschVO 2006 | 13.678,38 € |
Abzüglich bezahlte Pachtzinse gemäß § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 | -700,00 € |
Abzüglich entrichtete Sozialversicherungsbeiträge | -4.872,21 € |
Ergibt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 8.806,14 € |
In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich Folgendes auszuführen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (§ 184 Abs. 1 BAO) wesentlich sind.
Da der Bw. nicht bereit war, sein Einkommen offenzulegen und die an ihn gerichteten Schreiben nicht beantwortete, waren die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Mangels anderer Angaben erschien es am zielführendsten, die Schätzung analog der von der Betriebsprüfung für das Folgejahr durchgeführten Gewinnermittlung vorzunehmen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verhältnisses in den Jahren 2006 und 2007 gravierend geändert hätten.
2.) Betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. war auch nicht bereit, Aussagen hinsichtlich des von ihm erzielten Gewinnes aus Gewerbetrieb zu machen. Er gab lediglich an, dass er seinen Gewerbebetrieb fortführen wolle, machte aber keine Angaben, um welchen Betrieb es sich dabei handelt. Im Hinblick darauf, dass er am 11.9.2009 angab, dass er den Kapitalbedarf für die Anschaffung diverser Grundstücke unter anderem aus dem Verkauf von Wertpapieren gedeckt habe, wird davon ausgegangen, dass er Einkünfte aus einem gewerblichen Wertpapierhandel in Höhe von 50.000,00 € erzielt hat.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Aussagen des Bw. am 11.9.2009 sowie folgender Beweiswürdigung:
Der Bw. hat bislang trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Angaben hinsichtlich Art und Höhe seiner gewerblichen Einkünfte gemacht. Auch das Schreiben, im welchem ihm dargelegt wurde, dass beabsichtigt werde, eine Schätzung seiner gewerblichen Einkünfte in dieser Weise vorzunehmen, blieb unbeantwortet. Da der Bw. in den Jahren 2004 bis 2008 Liegenschaften im Wert von insgesamt 825.000,00 € erwarb und der dafür erforderliche Kapitalbedarf nach seinen Angaben auch durch den Verkauf von Wertpapieren gedeckt wurde, erscheint es naheliegend, dass der Bw. mit Wertpapieren gehandelt und dabei auch Gewinne erzielt hat. Mangels näherer Angaben hinsichtlich der Höhe des Gewinnes kann dieser nur mittels Globalschätzung ermittelt werden. Aus dem Umstand, dass der Bw. keine Einwände gegen die Höhe der Schätzung vorgebracht hat, muss geschlossen werden, dass die Schätzung jedenfalls nicht überhöht ist.
In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich auszuführen:
Hinsichtlich der Schätzungsbefugnis wird auf die unter 1.) angeführte Begründung verwiesen. Was die Schätzungsmethode anbelangt, muss mangels verwertbarer Angaben zu einer Globalschätzung gegriffen werden, wobei aus dem Umstand, dass der Bw. gegen die Höhe der Schätzung keinerlei Einwände hatte, geschlossen wird, dass das Schätzungsergebnis zumindest nicht überhöht ist.
3.) Betreffend Einkünfte aus Spekulationsgeschäften:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Liegenschaft | Ankaufspreis | Verkaufspreis | Differenz |
M | 64.800 € | 106.000 € | 41.200 € |
I | 63.375 € | 94.500 € | 31.125 € |
Summe | 72.325 € |
Die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen betrug insgesamt 72.325,00 €. Vom Bw. wurde anlässlich des Erwerbes der Grundstücke Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% (vgl. Grunderwerbsteuerbescheide) entrichtet. Weitere mit der Anschaffung der Grundstücke verbundenen Kosten wurden nicht dargelegt. Der Bw. erklärte gegenüber dem Finanzamt F, dass der Erwerb der Grundstücke keineswegs mit der Absicht verbunden war, diese kurzfristig wieder zu verkaufen, und er niemals die Absicht hatte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu betreiben. Da in den Folgejahren auch keine Einkünfte aus Grundstücksverkäufen festgestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass der Erwerb und der Verkauf der angeführten Grundstücke nicht im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgten.
Liegenschaft | Ankaufspreis | Grunderwerbsteuer |
M | 64.800 € | 2.268,00 € |
I | 63.375 € | 2.218,13 € |
Summe | 4.486,13 € |
Unter Abzug der Grunderwerbsteuer ergeben sich daher Einkünfte aus Spekulationsgewinnen in Höhe von 67.838,87 €.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben genannten Unterlagen und ist rechtlich in folgender Weise zu würdigen:
Gemäß § 30 Abs. 1 Zif. 1 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 gehören, liegen gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. Spekulationsgeschäfte nicht vor:
Gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2 EStG 1988).
Wie oben dargelegt, wurden die beiden Grundstücke innerhalb eines Jahres erworben und wieder verkauft. Da der Bw. keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, sind die im Rahmen des An- und Verkaufs der genannten Grundstücke erwirtschafteten Gewinne als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu versteuern. Im Hinblick darauf, dass der Bw. keine weiteren Werbungskosten geltend machte, werden die Einkünfte mit 67.838,87 € in Ansatz gebracht.
4.) Gewährung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. erzielte 2006 die oben angeführten Einkünfte und bezog im Zeitraum 1.1.2006 bis 28.2.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.089,19. Er befand sich 2006 zu keiner Zeit in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unter 1.) bis 3.) getroffenen Feststellungen, den vom AMS dem Finanzamt übermittelten Daten und dem Umstand, dass für das genannte Jahr kein Lohnzettel eines Dienstgebers dem Finanzamt übermittelt wurde und der Bw. auch nicht behauptet, im Jahr 2006 in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. 5 Zif. 1 und 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zu.
Der Umstand, dass der Bw. im Jahr 2006 keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis hatte, steht der Gewährung der genannten Absetzbeträge somit entgegen.
5.) Betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung:
Gemäß § 135 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl. Ritz, BAO4, § 135 Tz 1 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (vgl. Ritz aaO und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs).
Feststeht, dass der Bw. bislang weder eine Einkommensteuererklärung 2006 abgegeben hat noch bereit war, Aufklärung über die von ihm 2006 erzielten Einkünfte zu geben. Der von ihm ins Treffen geführte Umstand, der Vermieter habe 2005 seine Unterlagen beschlagnahmt und gebe ihm diese nicht heraus, vermag die Nichtabgabe der Steuererklärung insofern nicht zu erklären, als dem Bw. einerseits genug Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Daten zu rekonstruieren und andererseits sämtliche Vorgänge im Jahr 2006 davon gar nicht betroffen sein können, weil sich die darüber existierenden Unterlagen keinesfalls unter den 2005 beschlagnahmten befunden haben können.
Die Abgabenbehörde war daher berechtigt ein Verspätungszuschlag wegen nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung zu verhängen. Sowohl die Festsetzung als auch die Höhe des festgesetzten Betrages stehen im Ermessen der Behörde. Als Ermessenskriterien werden in der Literatur (vgl. Ritz, aaO Tz 13) anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angegeben:
- das Ausmaß der Fristüberschreitung
- die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils
- das bisherige steuerliche Verhalten
- der Grad des Verschuldens
- die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen
Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Bw. bis dato keine Abgabenerklärung abgegeben hat, auch in den Vorjahren und Folgejahren seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist und sich bislang im Hinblick auf die nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens ermittelte Einkommensteuerschuld die Entrichtung eines Betrages von insgesamt 54.557,52 € erspart hat. Es können keine Anhaltspunkte für einen minderen Grad des Verschuldens gefunden werden. Im Hinblick darauf, dass die Abgabenschuld des Bw. nur unter Aufbietung eines enormen Verwaltungsaufwandes inklusive der Inanspruchnahme der Betriebsprüfung ermittelt werden konnte, erscheint die Festsetzung eines 10%igen Verspätungszuschlages durchaus gerechtfertigt, der von der nunmehr festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 54.557,52 € zu berechnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 4. September 2012,
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005 |
Verweise: | Ritz, BAO4, § 135 Tz 1 |