Werbungskosten - private, berufliche Veranlassung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Jänner 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. Dezember 2011 betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2010 beträgt Euro 1.300,00. Die getroffenen Feststellungen sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenbetrages ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Wien als Controller und Trainer sowie aus der Tätigkeit als Lektor an der Fachhochschule X..
Im Zuge des durchgeführten Kontrollverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zur näheren Prüfung der Erklärungsangaben für die Einkommensteuer 2010 wurde der Bw. mit Schreiben vom 5. Juli 2011 aufgefordert die beantragten Reisekosten iHv Euro 2.089,04 und Arbeitsmittel iHv Euro 2.658,06 belegmäßig nachzuweisen.
Der Bw. legte mit Schreiben vom 12. September 2011 eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten sowie Kopien der Rechnungen, Stundenpläne der FH zum Nachweis der Reisekosten und seine Diplomurkunde vor. Er gab an, seine Einkünfte aus den Dienstverhältnissen als Controller und Qualitätsmanager, als Vortragender an der Verwaltungsakademie des Magistrats der Stadt Wien und als Trainer sowie als Vortragender an der Fachhochschule X. zum Thema Hardware-Netzwerktechnologie, Qualitätsmanagement und Wissenschaftliches Arbeiten zu erzielen.
In einem weiteren Vorhalt vom 9. November 2011 verwies die Abgabenbehörde darauf, dass die geltend gemachten Kilometergelder durch Vorlage eines Fahrtenbuches nachzuweisen seien. Hinsichtlich der Werbungskosten für Bewirtungsspesen (Rechnungen Panhans, Krainerhütte, Strasserhof, American Restaurant) seien damit zusammenhängende Einnahmen und Geschäftsabschlüsse anzugeben. Angemerkt wurde, dass Bewirtungsspesen nur zur Hälfte und auch dann nur, wenn ein positiver Geschäftsabschluss vorliege, anzuerkennen seien. Des Weiteren seien die Einkünfte als Trainer nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 legte der Bw. einen Lohnzettel des Magistrats, aus welchem die für die durchgeführten Kurse bezahlten Nebengebühren ersichtlich waren, sowie eine unterschriebene Teilnehmerliste vor. Zum Nachweis der Fahrtkosten verwies er auf die vorgelegten Stundenpläne der FH des Jahres 2010. Da an der FH Anwesenheitspflicht bestanden habe, seien die Fahrten demgemäß erfolgt. Hinsichtlich der beantragten Bewirtungsspesen führte der Bw. aus, dass mit diesen weitere Einnahmen als Lektor an der FH im Jahr 2011 sichergestellt wurden. Er habe zudem Startgespräche für eine Vortragstätigkeit ab Herbst 2012 geführt.
Infolge der nachprüfenden Kontrolle setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 iHv Euro 1.502,41 fest. Bei Berechnung der Einkommensteuer wurden die seitens des Bw. beantragten Werbungskosten iHv Euro 5.816,41 mit Euro 3.439,94 berücksichtigt.
In der Begründung des Bescheides führte die Behörde dazu aus. Die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Monitors sowie eines mobilen Internet Startpaketes stünden, seien zu 60% als beruflich anzuerkennen; 40% der Kosten würden als privat ausgeschieden. Die vorgelegten Rechnungen, die nicht auf den Bw. lauteten (Rechnungsempfänger Wien Strom, Riel) bzw. die die Art der Werbungskosten nicht erkennen ließen, seien nicht anzuerkennen. Eine in der Aufstellung über die Werbungskosten angeführte Rechnung "Media Markt" iHv Euro 574,99 vom 27.12.2010 sei nicht vorgelegt worden, sodass die Anerkennung zu versagen sei. Der Bw. habe weiters zusätzlich zum beantragten Kilometergeld Aufwendungen für Parkscheine, Fahrscheine etc. beantragt. Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes seien jedoch sämtliche andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges abgegolten und nicht zusätzlich abzugsfähig. Das Kilometergeld werde korrigiert und mit dem für das Jahr 2010 geltenden höheren Tarif von Euro 0,42 pro Kilometer berücksichtigt. Die beantragten Bewirtungsspesen stellten Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Bewirtungsspesen kämen nur bei der Erzielung von betrieblichen Einkünften, nicht aber bei nichtselbständigen Einkünften, in Frage.
Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2011 erhob der Bw. mit Schreiben vom 10. Jänner 2012 das Rechtsmittel der Berufung. Er führte darin u.a. zum Abzug eines Privatanteiles für z.B. Internetkosten aus, dass er aufgrund seiner vermehrten Vortragstätigkeit an der FH, seines 40-Stunden-Jobs beim Magistrat der Stadt Wien, der durchgeführten Einheiten als externer Lektor an der FH sowie des berufsbegleitenden Studiums im Jahr 2010 nicht viel Zeit für private Aktivitäten gehabt habe. Zusätzlich werde eine Rechnung der Fa. Di-Tech vom 30.11.2010 für einen Monitor über Euro 334,90 und einen USB-Stick, 32 GB Corsair, über Euro 69,90 sowie die fehlende Rechnung Media Markt vom 27.12.2010 über Euro 574,99 vorgelegt und deren Anerkennung beantragt. Er arbeite mit einem EDV-System mit drei Monitoren, um die Arbeit so zeitschonend wie möglich durchführen zu können. Hinsichtlich der Bewirtungskosten sei er davon ausgegangen, dass er auf Werkvertragsbasis tätig werde. Im beigelegten Vertrag für die Tätigkeit als Lektor an der FH werde von einer selbständigen Lehrtätigkeit gesprochen. Zudem werde die Tätigkeit jedes Semester neu vergeben und es sei notwendig Kontakte zu den Verantwortlichen herzustellen, sodass seiner Meinung nach die Bewirtungskosten zu Recht angeführt seien. Weiters sei die Nichtanerkennung der Kosten für das Porto an das Finanzamt iHv insgesamt Euro 1,80 mit der Begründung "private Veranlassung" für ihn nicht nachvollziehbar. Es habe sich doch um Schreiben aufgrund von Anforderungen seitens des Finanzamtes gehandelt.
Mit Vorhalt vom 20. Jänner 2012 ersuchte die Abgabenbehörde um Angabe um welches Wirtschaftsgut es sich bei der Rechnung Media Markt vom 27.12.2010 handle. Des Weiteren wurde der Bw. ersucht zu jedem einzelnen Bewirtungsaufwand den Nachweis zu erbringen, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. welches Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt worden sei.
Im Ergänzungsschreiben vom 26. Februar 2012 führte der Bw. u.a. aus. Bei der Rechnung Media Markt handle es sich um einen der drei Monitore seines Systems mit dem er arbeite und das ihm ermögliche die Arbeit so zeitschonend wie möglich durchzuführen. Durch die abgesetzten Bewirtungsspesen seien die aufgelisteten zwei Gruppen von Vorträgen "Grundlagen Qualitätsmanagement" und "Netzwerke, Hardware" im Sommersemester 2011 zustande gekommen. Die Bewirtungsspesen seien notwendig, da Vorträge abgeändert oder gestrichen werden. Eine intensive Kommunikation mit den Verantwortlichen der FH sei notwendig, um weiter Kurse durchführen zu können.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 8. März 2012 gab die Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung teilweise statt und berücksichtigte bei Berechnung des Einkommens Werbungskosten iHv Euro 3.682,82. Die Rechnung Di-Tech vom 30.11.2010 werde unter Abzug eines 40-%igen Privatanteiles iHv Euro 242,88 als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass aufgrund der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass ein Computer auch privat genutzt werde. Da eine genaue Abgrenzung der beruflichen und privaten Nutzung nicht möglich sei, werden die Kosten im Verhältnis 60% beruflich und 40% privat veranlasst aufgeteilt. Die Rechnung Media Markt iHv Euro 574,99 werde nicht anerkannt. Es handle sich nach Recherchen des Finanzamtes aufgrund der Typenbezeichnung um einen Fernseher mit einer Bilddiagonale von 116,8 cm. Aufgrund der Größe könne angenommen werden, dass dieses Gerät tatsächlich als Fernseher und nicht als Monitor verwendet werde, zumal ein Monitor nicht über diese Ausstattung verfüge, wie das angeführte Gerät. Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 seien Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt nicht abzugsfähig. Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie (wie z.B. Fernseher, Videorecorder) zuzuordnen und komme daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Tragen. Die Aufwendungen für die Bewirtungen stellen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar. Anhand der vorgelegten Belege sei u.a. auf einen mehrtägigen Hotelaufenthalt zu schließen und erscheine es nicht glaubhaft, Geschäftspartner während eines solchen Aufenthaltes einzuladen und zu bewirten um einen Auftrag zu erhalten. Es sei auch nicht üblich Geschäftsfreunde außerhalb der Wohn- und Arbeitsstätte (Rechnung Panhans) einzuladen. Der Bw. habe nicht glaubhaft vermittelt, dass die Bewirtung tatsächlich für Geschäftsabschlüsse notwendig war und habe dafür den Nachweis, trotz genauer Vorgaben im Zuge des Vorhalteverfahrens, nicht erbracht. Die Spesen seien daher zur Gänze nicht anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 stellte der Bw. einen Vorlageantrag. Er brachte u.a. vor, dass die Summe der berücksichtigten Werbungskosten für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er legte dazu die ursprüngliche Auflistung der von ihm beantragten Werbungskosten (iHv Euro 5.816,41) sowie eine von ihm, aufgrund der seitens der Abgabenbehörde anerkannten Werbungskosten, erstellte Auflistung vor. Demnach ergebe sich ein Betrag von Euro 3.979,48. Im Bescheid sei jedoch ein Betrag von Euro 3.439,94 angeführt. Diese Differenzen seien für ihn aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Der Bw. ersuchte um Klärung dieser Differenzen sowie um Berücksichtigung der eingereichten Rechnungen als Werbungskosten.
Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde aufgrund der Aktenlage und der vorliegenden Unterlagen ein neuerlicher Vorhalt mit Datum 29. Juni 2012 zur Ergänzung und Klärung des Sachverhaltes an den Bw. gerichtet. Es wurde mit dem Vorhalt insbesondere um Klärung der nachstehenden Punkte ersucht: 1) Re DiTech vom 18.2.2010 - 18,20 Euro - xD Picture Card, Olympus Rechnung lautet nicht auf den Bw. Worin liegt die berufliche Veranlassung, Verwendung dieser Anschaffung? 2) Re Conrad vom 13.2.2010 - 75,90 Euro - Rechnung fast unleserlich, lautet nicht auf den Bw. Was wurde angeschafft und worin liegt die berufliche Veranlassung, Verwendung dieser Anschaffung? 3) Re Hofer KG vom 26.3.2010 - 54,99 Euro - Mob. Internet Starterp. - Rechnung lautet nicht auf den Bw. Worin liegt die berufliche Veranlassung, Verwendung dieser Anschaffung? 4) Re Media Markt vom 27.12.2010 - 574,99 Euro - Samsung Fernseher 46" - Rechnung lautet nicht auf den Bw. Es wurde dazu vorgebracht, dass dieses Gerät zusammen mit zwei weiteren Monitoren (je 27") in einem System verwendet werde. Wie und wo wird dieses System verwendet? Wo stehen die Geräte? Anordnung etc.? Zudem ist anzumerken, dass bei Nachweis einer beruflichen Verwendung eine mögliche Anerkennung der Aufwendungen nur in Höhe der Afa möglich wäre, da es sich um eine Anschaffung mit einem 400 Euro übersteigenden Wert handelt (§ 13 EStG 1988). Es wäre von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren auszugehen. 5) Re Alternate vom 1.12.2010 - 41,99 Euro - Sony Controller - Rechnung lautet nicht auf den Bw. Worin liegt die berufliche Veranlassung, Verwendung dieser Anschaffung? 6) Zu den beantragten Aufwendungen "Eisenerz" - 220 Euro sowie Km-Geld Eisenerz - 362 km liegen keine Belege vor. Um welche Kosten handelt es sich bei den 220 Euro? Worin liegt die berufliche Veranlassung der Fahrt?
Zu den einzelnen Punkten brachte der Bw. im Antwortschreiben vom 18. Juli 2012 u.a. vor. zu Punkt 1) Die berufliche Veranlassung liege in der Erstellung von Fotoprotokollen der StudentInnen. Das Speichermedium habe zur Trennung privater Bilder von Vortragsbildern gedient. zu Punkt 2) und 5) Es habe sich um die Anschaffung eines Netzgerätes sowie eines Zahlenschlosses für einen Versuchsaufbau im Hinblick auf praxisbezogenes Wissen für die Vortragsreihe "Netzwerktechnologien" gehandelt. Es sollte so eine WLAN-Kamera per Zahlenschloss und über das Internet angesprochen werden können. Der Sony Controller diente zum Aufbau von Know-How von Netzverbindungen zwischen einer Sony Playstation zum Wireless WAN und Verbindung in das World Wide Web. Die Anschaffungen seien aufgrund der rasanten Entwicklung der Technologien für die Wissensbeschaffung zur Vorbereitung auf die o.a. Vortragsreihe im Sommersemester 2012 notwendig gewesen. Aus dem angeführten Auszug aus der Kursinfo "Netzwerktechnologien" geht hervor, dass die Studierenden nach Absolvierung des Kurses über Grundkenntnisse im Hardwarebereich mit Schwerpunkt Netzwerktechnik sowie Kenntnisse der wichtigsten Sicherheitsgrundlagen der IT-Landschaft verfügen sollen. zu Punkt 3) Die berufliche Veranlassung der Anschaffung sei in der ortsunabhängigen Betreuung der Studierenden bei Fernlernmodulen gelegen. zu Punkt 4) Der angeschaffte Fernseher gehöre zu einem System inklusive zwei 27" Monitoren in einem durch den Bw. aufgebauten Arbeitsbereich. Die Monitore dienten zur Durchführung unterschiedlicher Applikationen je Monitor. Der Fernseher sei am Notebook angeschlossen und adäquat dem Standardrechner geschalten. zu Punkt 6) Bei der Aufwendung "Eisenerz" habe es sich um ein Selbstverteidigungscamp zur Fortbildung als Selbstverteidigungstrainer gehandelt. Die Kosten von Euro 220 seien die Teilnehmergebühr. Ein Nachweis könne nur über eine Buchungszeile des Kontos des Bw. erbracht werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden, die beruflich veranlasst sind und objektiv mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und die nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot, insbesondere gem. § 20 EStG 1988, fallen.
In § 20 EStG 1988 ist bestimmt, welche Aufwendungen und Aufgaben bei den einzelnen Einkünften nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Mit den enthaltenen Bestimmungen wird der Bereich der Einkommenserzielung vom steuerlich unbeachtlichen Bereich der Einkommensverwendung abgegrenzt. D.h. es werden jene Aufwendungen behandelt, die ihren Ursprung in der Privatsphäre haben und dieser zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Liegen gemischt veranlasste Aufwendungen vor, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, so sind diese nicht abzugsfähig. Das Wesen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Ausnahmen von diesem Aufteilungsverbot können vorliegen, wenn das in Rede stehende Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu ausschließlich, nicht jedoch bloß überwiegend, beruflich verwendet wird. Ebenso kann eine Aufteilung vorgenommen werden, wenn für Aufwendungen eine klar abgrenzbare berufliche Veranlassung neben der privaten Veranlassung gegeben ist (z.B. bei Telefon-, Internet-, Computerkosten). Die berufliche Veranlassung und das Ausmaß der beruflichen Nutzung sind als Abgrenzung zur privaten Veranlassung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeit von Computern und deren Zubehör ist bei einer gegebenenfalls notwendigen Aufteilung im Schätzungswege ein strenger Maßstab anzulegen.
Gem. § 13 EStG 1988 können abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten einen Betrag von Euro 400 nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter), im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Gehen die Anschaffungskosten jedoch über 400 Euro hinaus, können die gesamten Kosten nur im Wege der Afa, gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (§ 7 EStG 1988), abgesetzt werden.
Der Bw., der im Jahr 2010 hauptberuflich beim Magistrat der Stadt Wien und nebenberuflich als Lektor an einer FH tätig war, machte mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 Werbungskosten iHv Euro 5.816,41 geltend.
Im Zuge der durch die Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten Nachbescheidkontrolle, legte er dazu eine Aufstellung über diverse Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung und Fahrtkosten, insbesondere Kilometergeld, sowie entsprechende Belege vor. Wie in den Entscheidungsgründen dargelegt ist, ergänzte der Bw. auf Anfrage der Abgabenbehörde erster Instanz in diesem Verfahren den Sachverhalt zu einzelnen Anschaffungen und Aufwendungen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, gegen den sich die gegenständliche Berufung richtet, wurden durch die Abgabenbehörde erster Instanz schließlich Werbungskosten iHv Euro 3.439,94 als abzugsfähig anerkannt. Die Einkommensteuer wurde mit Euro 1.502,41 festgesetzt.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen.
Die im Jahr 2010 beantragten Werbungskosten standen hauptsächlich mit der nebenberuflichen Tätigkeit als Lektor für Netzwerktechnik, Qualitätsmanagement und Wissenschaftliches Arbeiten an der FH X. und in geringerem Umfang mit der Tätigkeit als Trainer in Zusammenhang. Aus den beigebrachten Unterlagen, Belegen und vorliegenden Schriftsätzen sowie den Ausführungen in der Berufung und dem Vorlageantrag ergibt sich, dass es sich zum Großteil um Aufwendungen für Anschaffungen im IT-Bereich, für Internetnutzung sowie um Bewirtungs- und Reisespesen handelte.
In der Folge ist daher zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
- IT-Geräte, Internet etc.: Bei in Privatwohnungen eingesetzten IT-Geräten, Computern und Computerzubehör kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden, dass diese auch privat verwendet werden (können). Die Möglichkeiten der privaten Nutzung sind als nahezu grenzenlos zu beurteilen, (z.B. für Spiele, Telefonie, Radio, Fernsehen, Fotobearbeitung und -archivierung, WEB-Dienste, E-Mails, Foren, soziale Netzwerke, Telebanking, Teleshopping, Schriftverkehr, Kalkulationen etc.) sodass von einer rein beruflichen Veranlassung und Nutzung nur aufgrund von eindeutigen Nachweisen ausgegangen werden könnte. Ein entsprechender Privatanteil ist deshalb, erforderlichenfalls im Schätzungsweg ermittelt, bei Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten auszuscheiden.
Der Bw. argumentierte u.a. dass er aufgrund seiner beruflichen Auslastung nicht viel Zeit für private Aktivitäten zur Verfügung hatte, sodass seiner Ansicht nach ein Abzug eines Privatanteils für die IT-Anschaffungen nicht gerechtfertigt sei. Zu den einzelnen Anschaffungen (wie z.B. Speichermedien, Netzgerät, Zahlenschloss, Monitore mit Fernsehfunktion etc.) brachte der Bw. zwar glaubhaft vor, dass diese beruflich, u.a. zur Wissensbeschaffung über neue Technik, zur Kommunikation mit den Studierenden und zu einer zeitsparenden Arbeitsweise, notwendig waren. Die ausschließliche Nutzung der diversen Geräte für rein berufliche Zwecke ist durch diese Angaben jedoch nicht als nachgewiesen anzusehen.
Da die Angaben des Bw. keine konkreten Nachweise über das Ausmaß der beruflichen Nutzung als Abgrenzung zur privaten Verwendung enthielten, wird unter Berücksichtigung der Angaben des Bw. über seine nebenberufliche Tätigkeit als Lektor an der FH das Ausmaß der beruflichen Nutzung mit 60% angenommen und ein Anteil von 40% als privat ausgeschieden. Die gleichen Überlegungen sind auch im Hinblick auf die Aufwendungen für den Internetzugang anzustellen, da auch hier von einer teilweisen Nutzung für private Zwecke auszugehen ist.
Hat das angeschaffte Wirtschaftsgut, im Fall des Bw. ein Fernseher/Monitor um Euro 555,00 (Re Media Markt vom 27.12.2010), zudem einen 400 Euro übersteigenden Wert, so können die entsprechenden Aufwendungen nur im Wege der Afa (Absetzung für Abnutzung) und im jeweils anteiligen Ausmaß der betrieblichen Nutzung abgeschrieben werden. Daraus folgt gegenständlich, bei Annahme einer Nutzungsdauer von fünf Jahren und einer betrieblichen Nutzung von 60%, ein Werbungskostenbetrag von Euro 66,60.
Der Bw. legte zum Nachweis von Anschaffungen aber auch Rechnungen vor, die nicht auf ihn als Empfänger lauteten (Rechnungsempfänger Riel, Wien Strom). Da keine Nachweise bzw. Vorbringen erbracht wurden, dass die Anschaffungen für den Bw. und zu beruflichen Zwecken erfolgten, war dafür die Anerkennung zu versagen. Es handelt sich dabei um Rechnungen der Firmen Rauch, Conrad und Amazon in Höhe von insgesamt Euro 305,20.
- Bewirtungsspesen, Gutscheine: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die der Aufnahme und Pflege geschäftlicher Kontakte dienen, sowie Geschenke, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Wird nachgewiesen, wobei die Glaubhaftmachung allein nicht ausreicht, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte als Werbungskosten anerkannt werden.
Der Bw. beantragte die Anerkennung von Aufwendungen iHv Euro 588,90 und legte Rechnungen für Panhans, Krainerhütte, Strasserhof, American Restaurant und Marriot (Gutschein) vor. Als Argument für das Vorliegen von Werbungskosten wurde vorgebracht, dass durch die Bewirtungen Beauftragungen für Kurse an der FH im Jahr 2011 zustande gekommen seien. Zur Verwendung des Gutscheines wurden keine Angaben gemacht. Abgesehen davon, dass ein Teil der Rechnungen nicht auf den Bw. ausgestellt waren, wurden keine konkreten Angaben zum beruflichen Charakter der jeweils einzelnen Aufwendungen und keine konkreten Angaben über den etwaigen Geschäftspartner bzw. den Geschenksempfänger erbracht. Auch wenn der Bw. vorbrachte, dass intensive Kontakte mit den Verantwortlichen der FH notwendig gewesen seien um mit Kursen beauftragt zu werden, können solche allgemeine Angaben den für Essenseinladungen (wie z.B. die Aufwendungen Panhans, American Restaurant) notwendigen Werbecharakter nicht begründen. Aus den vorliegenden Rechnungen Krainerhütte und Strasserhof geht zudem hervor, dass es sich um die Verrechnung der Konsumation während eines mehrtägigen Aufenthaltes des Bw. in den Hotels handelte, sodass von einer überwiegend privaten und nicht beruflichen Veranlassung der Aufwendungen auszugehen ist. Den beantragten Aufwendungen wurde daher insgesamt zu Recht die Anerkennung als Werbungskosten versagt.
- Fahrtkosten und Fortbildungskosten: Der Bw. beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel Kilometergeld für Fahrten, die im Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit und Ausbildung an der FH standen, sowie für Fahrten zu Fortbildungslehrgängen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Trainer. Durch Vorlage der maßgeblichen Stundenpläne der FH sowie Angaben zur Wegstrecke wurde seitens des Bw. für das Jahr 2010 die berufliche Veranlassung der Fahrten an die FH glaubhaft gemacht. Auch für die beantragten Fahrtkosten und die Teilnahmegebühr im Zusammenhang mit einem Fortbildungskurs in Walchsee für die Trainertätigkeit konnte aufgrund des beigebrachten Beleges der Nachweis der beruflichen Veranlassung, in freier Beweiswürdigung, als erbracht beurteilt werden. Zum beantragten Kilometergeld für Fahrten "Eisenerz" wurden seitens des Bw. keine Nachweise erbracht und die berufliche Veranlassung auch nicht zumindest glaubhaft gemacht, sodass eine Anerkennung als Werbungskosten zu versagen ist. Die weiters unter dem Titel Fortbildung "Eisenerz" beantragten Kosten von Euro 220,00 wurden nicht belegmäßig nachgewiesen. Die allgemeinen Angaben, dass es sich um ein Trainingscamp und die dafür geleistete Teilnahmegebühr gehandelt habe, sind ohne Nachweis der Kosten für eine Anerkennung nicht ausreichend. Es wurden weder eine Zahlungs- noch z.B. eine Teilnahmebestätigung beigebracht. Angaben über Veranstalter, Veranstaltungsort und -zeit wurden nicht gemacht. Der Hinweis des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung auf eine Buchungszeile auf seinem Konto kann einen belegmäßigen Nachweis nicht ersetzen. Die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten ist daher zu versagen.
Die zusätzlich zum Kilometergeld beantragten Aufwendungen für Parkscheine, Vignette etc. sind nicht anzuerkennen. Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges abgegolten und nicht zusätzlich abzugsfähig.
Das infolge der obigen Ausführungen anzuerkennende Kilometergeld wird mit dem im Jahr 2010 gültigen Tarif von Euro 0,42 pro Kilometer (anstelle des nicht mehr gültigen Tarifs von Euro 0,356 pro Kilometer) neu berechnet und berücksichtigt.
Als Ergebnis der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Unterlagen und Angaben werden für das Jahr 2010 Werbungskosten iHv Euro 3.909,19 bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Die Details sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Über die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 24. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |