UFS RV/0354-I/11

UFSRV/0354-I/1122.6.2012

Zustellung an den Berufungswerber trotz bestehender Zustellvollmacht

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kärntnerstraße 10,

1) vom 25. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. November 2010 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. September 2010 und

2) vom 7. Juli 2011 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes FA vom 16. Juni 2011 betreffend die Berufung gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17. November 2010

entschieden:

A) Die Berufung zu 1) wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Berufung zu 2) wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

I) Zur im Spruch unter 1) angeführten Berufung:

Mit Eingabe vom 25. August 2010 wurde dem Finanzamt bekannt gegeben, dass der Berufungswerber seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Zustellvollmacht erteilt hat.

Der berufungsgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 17. November 2010 wurde vom Finanzamt direkt an den Berufungswerber versendet.

Über Rückfrage beim rechtfreundlichen Vertreter mit Vorhalt vom 14. Mai 2012 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass dem Vertreter eine Kopie des Bescheides mittels E-Mail übermittelt wurde, "der Originalbescheid (das Dokument) den Zustellbevollmächtigten" jedoch tatsächlich nie zugekommen sei.

II) Zur im Spruch unter 2) angeführten Berufung:

Am 17. November 2011 wurde an den Berufungswerber eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe versendet. Gegen diese Mitteilung wurde mit Eingabe vom 25. November 2010 Berufung erhoben, welche mit Bescheid vom 16. Juni 2011 zurückgewiesen wurde. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 7. Juli 2011 wiederum Berufung erhoben, welche den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

Über die Berufungen wurde erwogen:

zur oben unter 1) angeführten Berufung:

Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass der Abgabenbehörde das Bestehen einer (umfassenden) Zustellvollmacht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde und diese Mitteilung dem Finanzamt auch zeitgerecht zugekommen ist.

Als Folge der erteilten Zustellvollmacht hätte das Finanzamt den Zustellungsbevollmächtigten auf der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen gehabt oder (zumindest) eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten vornehmen müssen.

Der bekämpfte Rückforderungsbescheid wurde an den Berufungswerber unter dessen Wohnadresse erlassen; eine "zH"-Adressierung bzw eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgte nicht.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen (Berufungswerber), so ist sie unwirksam. Eine Sanierung nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG wäre jedoch möglich (vgl Ritz, BAO4, § 9 ZustG, Tz 24).

Dem Zustellungsbevollmächtigten ist der Originalbescheid nicht zugekommen, sondern wurde dieser vom Berufungswerber nur mittels E-Mail über den Inhalt des Bescheides informiert.

Nach Ritz, BAO4, § 7 ZustG, Tz 7, und der dort zitierten Judikatur ist die Übermittlung einer Kopie oder per Fax an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausreichend, um von einem tatsächlichen Zukommen iSd § 9 Abs 3 ZustG ausgehen zu können. Gleiches muss auch für die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail gelten.

Somit steht fest, dass im vorliegenden Fall ein Rückforderungsbescheid rechtswirksam (noch) nicht ergangen ist.

Gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde ein Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094 sowie Ritz, BAO4, § 273 Tz 6 und die dort angeführte weitere Judikatur) ist daher zurückzuweisen.

zur oben unter 2) angeführten Berufung:

Da die Berufung vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid vom 16. Juni 2011 betreffend die Zurückweisung der Berufung vom 25. Oktober 2010 gegen die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe mit Anbringen vom 14. Juni 2012 zurückgezogen wurde, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 16. Juni 2011 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 22. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Verweise:

VwGH 04.11.2009, 2008/17/0094

Stichworte