UFS RV/0296-G/11

UFSRV/0296-G/1112.6.2012

Stiefvater ist Familienangehöriger nach Unionsrecht

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0135 eingebracht. Mit Erk. v. 27.9.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. März 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. März 2011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für drei Kinder ab 1. Juli 2010, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, er ist deutscher Staatsangehöriger, hat am 24. Juli 2010 die Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geschlossen, die drei minderjährige Kinder in die Ehe einbrachte. Nach der aktenkundigen, am 18. Februar 2011 durch die zuständige tschechische Meldebehörde ausgestellten, Bestätigung auf dem Vordruck E401 leben der Berufungswerber, seine Ehegattin und die drei Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in der tschechischen Republik.

Nach der ebenfalls aktenkundigen, vom Träger der tschechischen Familienleistungen am 17. Februar 2011 ausgestellten, Bescheinigung E411 hat die Ehegattin des Berufungswerbers und Mutter der Kinder tschechische Familienleistungen bis einschließlich Juli 2010 bezogen, ab August 2010 wurden keine tschechischen Familienleistungen mehr gewährt, da das Einkommen des Berufungswerbers über der maßgeblichen Grenze lag.

Der Berufungswerber ist seit Jahren in Österreich beschäftigt, seit 2. November 2009 ununterbrochen bei einer Personalbereitstellungsfirma.

Sein im Februar 2011 eingebrachter Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung auf die österreichischen Familienleistungen wurde vom Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Stiefelternteile hätten nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Familienleistungen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber auszugsweise aus: "Ich lebe mit meiner Frau und den Kindern. Ich ernähre sie und lebe mit ihnen in einem Haushalt. Weil ich in Österreich arbeite und deswegen für tschechische Verhältnisse einen höheren Lohn habe, habe ich kein Anrecht auf Kindergeld in Tschechien."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Artikel 1, Buchstabe i, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge kurz: VO) ist Familienangehöriger "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird."

Da (haushaltsangehörige) Stiefkinder nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 3 lit.c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) als Kinder im Sinn des FLAG gelten, besteht für den unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass der Berufungswerber als Stiefvater jedenfalls dem Grunde nach anspruchsberechtigter Elternteil sowohl nach nationalem (siehe FLAG 1967) als auch nach Unionsrecht (siehe die zitierte Norm der VO) ist (vgl. dazu z. B. auch OGH 14.12.2004, 1Ob183/04z).

Im Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung ist der Beruf der Ehegattin des Berufungswerbers mit "Arbeiterin" angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den tschechischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt (Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a VO). Da der Berufungswerber den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und sich die Kinder in der tschechischen Republik aufhalten, ist diese vorrangig zur Erbringung der Familienleistungen zuständig (vgl. Artikel Abs.1 Buchstabe b VO).

In diesem Fall ist gemäß Artikel 68 Abs. 2 VO "ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren." Bei diesem Unterschiedsbetrag handelt es sich um nichts anderes als die vom Berufungswerber begehrte "Differenzzahlung".

Da der angefochtene Bescheid der anzuwendenden Rechtslage widerspricht, war der Berufung Folge zu geben, und dieser Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.

Graz, am 12. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 1 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 68 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1

Schlagworte:

Stiefvater, leiblicher Vater, Reihenfolge, Vorrang, Differenzzahlung, Unionsrecht, Gemeinschaftsrecht, EU

Verweise:

OGH, 1Ob183/04z

Stichworte