UFS RV/3815-W/10

UFSRV/3815-W/1011.4.2012

Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) verwies in einem der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 beigelegten Schreiben darauf, dass er im Jahr 2009 neben seinen Pensionsbezügen auf Grund eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien aus einer patentrechtlichen Diensterfindung resultierende Einkünfte bezogen habe. Der Bw. ersuche um Zuerkennung des ermäßigten halben Steuersatzes für die Verwertung der Patentrechte laut Randziffer 1099 der Lohnsteuerrichtlinien und verweist weiters auf § 67 Abs. 1 EStG 1988 sowie auf § 38 Abs. 1 EStG 1988.

Der Bw. legte in der Folge ein Gutachten eines Patentanwaltes betreffend die Frage, welchem Zeitraum die Vergütungsansprüche aus dem Patent Nr. xx. zuzuordnen seien. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der mit Gerichtsurteil zugesprochene Betrag dem Zeitraum Oktober 1989 bis Oktober 1991 zuzuordnen sei.

In der Befundaufnahme wird im Hinblick auf den dem Gutachter u.a. vorliegenden Registerauszug des Österreichischen Patentamtes wie folgt ausgeführt:

" ... D) Den elektronischen Registerauszug des Österreichischen Patentamtes, der belegt, dass das dem Verfahren zugrundeliegende, der Diensterfindung des Klägers entsprechende österreichische Patent Nr. xx. vom Anmeldetag 14.08.1986 bis zum Erlöschen durch Zeitablauf, somit bis zum 14.08.2006, aufrecht gewesen ist. ..."

Der Bw. wurde mit Bescheid vom 15. Juni 2010 zur Einkommensteuer 2009 veranlagt und der beantragte Hälftesteuersatz hinsichtlich der aus einer Diensterfindung resultierenden Einkünfte nicht berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhoben und begründend ausgeführt, der Bw. habe von der Firma A. GmbH (AB. GmbH) eine Zahlung für die (Mit)Erfindung eines Patentes erhalten. Diese Zahlung habe er aufgrund einer Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nach Ende des Dienstverhältnisses 1992, erst im Jahr 2009 erhalten. Es werde ersucht, die Zahlung gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu versteuern (siehe auch Lohnsteuerrichtlinien Rz 1099).

Im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2008, zur GZ 00xx. wird zur Frage, ob der Berufungswerber als Erfinder anzusehen ist, wie folgt ausgeführt:

" ... aus der durch das Berufungsgericht mit Urteil vom 16.9.2004 (ON 115) ausgesprochenen Maßgabenbestätigung, wonach das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Vergütung für die Verwertung der Diensterfindung Klimagerät C. zu bezahlen, dem Grund nach zu Recht besteht, ergibt sich zweifelsfrei, dass er jedenfalls als Erfinder des Gerätes anzusehen ist, weil andernfalls das Klagebegehren bereits damals abzuweisen gewesen wäre. ...
Auch das fortgesetzte Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass weitere Personen an der Diensterfindung beteiligt gewesen wären, sodass der Kläger als alleiniger Erfinder anzusehen ist. ...".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2010 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt führt begründend u.a. aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 EStG 1988, wonach die Begünstigung nur dem Erfinder selbst zusteht, sowie des § 38 Abs. 3, wonach der ermäßigte Steuersatz nur für Veranlagungszeiträume zusteht, für die der Patentschutz noch aufrecht ist, nicht erfüllt seien.

Aus dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2008, GZ 00xx. könne nach Ansicht des Finanzamtes abgeleitet werden, dass der Status des Erfinders nicht vorliege.

Unstrittig sei die vom Gericht zugesprochene Vergütung für die Verwertung der Diensterfindung im Kalenderjahr 2009 zugeflossen. Der Patentschutz sei - wie dem vorgelegten Privatgutachten des Patentanwaltes DI A.X. zu entnehmen sei - nur bis 14. August 2006 aufrecht gewesen und liege damit die Voraussetzung des § 38 Abs. 3 EStG 1988 nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2010 wurde die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt und wie folgt ausgeführt:
"Ich habe von der Firma A. GmbH (AB. GmbH) eine Zahlung für die (Mit)Erfindung eines Patentes erhalten. Diese Zahlung habe ich aufgrund einer Klage gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber nach Ende des Dienstverhältnisses im Jahr 2009 erhalten. Für dieses Entgelt habe ich die Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz beantragt. Dieses Begehren wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom 29.10.2010 als unbegründet abgewiesen.
In der Berufungsvorentscheidung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 38 EStG vorliegen müssen, das bedeute:
1) Liegt der Status des Erfinders vor?
2) War der Patentschutz für den Zeitraum der Vergütung aufrecht?
3) War der Patentschutz für den Veranlagungszeitraum noch aufrecht?
Zu Punkt 1)
Die Abgabebehörde I. Instanz bestreitet, dass der Erfinderstatus gegeben sei und bezieht sich dabei auf das Urteil des OLG vom 20.11.2008.
Liest man sich das Urteil des OLG vom 20.11.2008 durch, so geht daraus eindeutig hervor, dass der Erfinderstatus gegeben ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Seiten 22 unten letzter Absatz, Seite 23 oben erster Absatz, Seite 27 unten letzter Absatz aus welchen eindeutig hervorgeht, dass ich als Erfinder anzusehen sei. Nebenbei wird dabei auf das Gutachten des A.C. verwiesen, welches ebenfalls zu dem Schluss kommt. Weiters kommt das Gutachten des Patentanwaltes Dipl.-Ing. A.X. zum gleichen Schluss, dass ich als Erfinder anzusehen sei.
Die Urteile, sowie die Gutachten habe ich beigebracht.
Die Feststellungen des Finanzamtes sind in diesem Punkt jedenfalls unzutreffend bzw wurden die Feststellungen der Gerichte sowie die Gutachten missinterpretiert.
Zu Punkt 2)
Diese Voraussetzung liegt zweifelsfrei vor - wie auch in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wird.
Zu Punkt 3)
Der Patentschutz war im Veranlagungszeitraum (2009) nicht mehr aufrecht. Mein Arbeitsverhältnis endete im September 1992 durch ungerechtfertigte Entlassung. Ich habe daraufhin meinen Arbeitgeber geklagt, sowohl hinsichtlich meiner Ansprüche aufgrund der ungerechtfertigten Entlassung, sowie auf Abgeltung meiner patentfähigen Diensterfindung. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wurde geteilt, wobei die Ansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung bereits 1995 entschieden bzw abgegolten wurden, der zweite Teil des Verfahrens zog sich bis November 2008. Im Kalenderjahr 2009 erfolgte dann die Auszahlung des Entgelts an mich.
Der Patentschutz war im Kalenderjahr 2009 nicht mehr aufrecht. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ua durch Richterwechsel usw, die nicht von mir zu verantworten war, hätte ich keinen Anspruch auf die Begünstigung des § 38 EStG.
Nach Lage des Falles erscheint es mir unbillig, mir diese Begünstigung zu verwehren. Ich ersuche aufgrund der komplexen Vorgeschichte und der Verfahrensdauer von 16 Jahren mir eine Nachsicht zu gewähren, da die volle Versteuerung des Entgeltes im Jahr 2009 mE sowohl eine persönliche wie eine sachliche Unbilligkeit wäre.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 15.06.2010 und die Erlassung eines neuen Bescheides mit dem meine Einkünfte von der Firma A. GmbH mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG versteuert werden."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 neben der Vergütungszahlung für eine Diensterfindung lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Pension.

Der Berufungswerber ist Erfinder des Klimagerätes C. und wurde ihm die Vergütung für die Verwertung dieser Diensterfindung bezahlt.

Der Patentschutz war unstrittig für den Zeitraum gegeben, für den Vergütungszahlungen für diese Erfindung erfolgten.

Der Patentschutz für die Diensterfindung des Bw. war im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr aufrecht. Diese Feststellung findet ihre Deckung in dem oben zitierten und vom Bw. vorgelegten Gutachten eines Patentanwaltes sowie den eindeutigen Ausführungen des Bw. in seinem Vorlageantrag.

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Das Gesetz unterscheidet Vorteile aus einem bestehenden und aus einem früheren Dienstverhältnis. Zu den Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive" Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist, wie z.B. Vergütungen für Diensterfindungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden (Doralt, EStG12, § 25 Tz 16 unter Hinweis auf VwGH 5.11.1971, 757/71).
Bezieht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung infolge Pensionsantrittes aus dem früheren Dienstverhältnis keinen laufenden Bezug, dann hat der Dienstgeber die Vergütung für die Diensterfindung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zum Tarif zu versteuern. Die Begünstigung ist nicht anwendbar, weil das Jahressechstel ohne laufendem Bezug gleich 0,00 € wäre. Da jedoch in diesem Fall die Vergütung nicht einmal zum Teil mit dem festen Steuersatz versteuert wird, kann im Rahmen der Veranlagung unter den Voraussetzungen des § 38 der begünstigte Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 beantragt werden (vgl. Doralt, EStG14, § 67 Tz 66 mit Hinweis auf § 37 Abs. 7 Satz 2 und UFS 24.2.2006, RV/0395-L/03).

Dem Bw. flossen im Jahr 2009 aus dem Dienstverhältnis, auf Grund dessen ihm im Jahr 2009 Diensterfindungsvergütungen ausbezahlt wurden, keine laufenden Bezüge mehr zu. Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 von der Pensionsversicherungsanstalt Pensionsbezüge.

Es ist daher zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 für den im Rahmen der Veranlagung beantragten begünstigten Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen.

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Die Begünstigung steht nur dem Erfinder zu (§ 38 Abs. 1 EStG 1988).

Nach § 38 Abs. 2 EStG 1988 muß der patentrechtliche Schutz für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.

Gemäß § 38 Abs. 3 EStG 1988 steht der ermäßigte Steuersatz nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Die in § 38 Abs. 1 bis 3 EStG normierten sachlichen Anwendungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Einkünfte aus der Diensterfindung der begünstigten Besteuerung unterziehen zu können (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2011, § 38 Rz 6 ff).

Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG 1988).

Da der Patentschutz im Veranlagungszeitraum 2009 unstrittig nicht aufrecht war, fehlte eine sachliche Anwendungsvoraussetzung und konnte § 38 nicht in Anspruch genommen werden (vgl. VwGH vom 12.1.1993, 91/14/0157).

Zum Antrag auf Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO:

Es ist klarzustellen, dass über einen im Vorlageantrag erstmals gestellten Antrag (hier: Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO), der über die "Sache" des angefochtenen Bescheides (hier: Festsetzung der Einkommensteuer 2009) hinausgeht, nicht in der Berufungsentscheidung abgesprochen werden kann, denn die Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist durch die "Sache" - das ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat - begrenzt (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 38).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 37 Abs. 1 Teilstrich 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 38 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 38 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 38 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 12.01.1993, 91/14/0157
UFS 24.02.2006, RV/0395-L/03
Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2011, § 38 Tz 6 ff
Ritz, BAO, 4. Auflage, § 389 Tz 38

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